{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_113-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-06-26","aktenzeichen":"I ZR 113/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZR 113/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Juni 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. \n\nDr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nHamm vom 8. Mai 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssa-\n\nche weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des \n\nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ei-\n\nne Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 \n\nSatz 1 ZPO). \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 \n\nAbs. 1 ZPO). \n\nStreitwert: 50.000 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Die Nichtzulassungsbeschwerde hält es für eine grundsätzliche \n\nRechtsfrage, ob die Notfrist des § 586 Abs. 1 ZPO für die Erhebung einer Resti-\n\ntutionsklage nach § 580 Nr. 3 und/oder 4 ZPO erst mit der endgültigen oder \n\nschon mit der vorläufigen Einstellung des gegen den Prozessgegner bzw. den \n\nZeugen eingeleiteten Strafverfahrens gemäß § 153a Abs. 1 i.V. mit Abs. 2 \n\nStPO beginnt. Diese Frage ist indes nicht klärungsbedürftig. \n\n2 \n\na) Bedarf es für eine Restitutionsklage ausnahmsweise nicht einer straf-\n\ngerichtlichen Verurteilung, beginnt die Klagefrist nach § 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO \n\nerst, wenn der Kläger von der Einstellung oder der Unmöglichkeit eines Straf-\n\nverfahrens erfährt (BGH, Urt. v. 12.5.2006 - V ZR 175/05, NJW-RR 2006, 1573, \n\n1574 unter Hinweis auf Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 586 Rdn. 10, wo im Fall \n\ndes § 153a ZPO ein Beginn der Notfrist erst mit Kenntnis von der endgültigen \n\nEinstellung angenommen wurde, ebenso jetzt die 26. Aufl.). \n\n3 \n\nIm Fall des § 153a Abs. 2 StPO wird die Strafverfolgung nicht schon mit \n\nder vorläufigen Einstellung unmöglich, sondern erst, wenn das Verfahren infol-\n\nge der fristgemäßen Erfüllung der Auflagen durch den Beschuldigten endgültig \n\neingestellt wird. In der Zwischenzeit bleibt das Strafverfahren anhängig. Bei \n\nnicht vollständiger Erfüllung der Auflagen ist es fortzusetzen (vgl. nur Schoreit \n\nin Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl., § 153a Rdn. 57). Bis zur endgülti-\n\ngen Einstellung ist es daher noch möglich, dass es zu einer Verurteilung oder \n\neinem die Restitutionsklage ausschließenden Freispruch kommt. Der für die \n\nRestitutionsgründe des § 580 Nr. 1 bis 5 ZPO bestehende Vorrang der straf-\n\nrechtlichen Verurteilung gebietet es daher, die Restitutionsklage erst ab endgül-\n\ntiger Einstellung zuzulassen. Zudem muss vermieden werden, dass das Zivilge-\n\nricht im Rahmen einer Restitutionsklage strafrechtliche Fragen abweichend \n\nvom Strafgericht beurteilt. \n\n4 \n\nb) Dementsprechend wird in Rechtsprechung und Literatur auch nahezu \n\neinhellig angenommen, dass erst die endgültige Einstellung nach § 153a StPO \n\ndie Notfrist des § 586 Abs. 1 ZPO in Gang setzt (OLG Schleswig OLG-Rep \n\n2000, 220; OLG Saarbrücken OLG-Rep 2006, 562; OLG Hamm FamRZ 1997, \n\n759; OLG Köln MDR 1991, 452; BSGE 81, 46; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, \n\n22. Aufl., § 581 Rdn. 4; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 586 Rdn. 10; Musielak, \n\nZPO, 6. Aufl., § 581 Rdn. 4; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 581 Rdn. 2; \n\nBaumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 581 Rdn. 5). Allein \n\nBorck (in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 581 Rdn. 38) ist der Auffassung, \n\ndass schon die vorläufige Einstellung nach § 153a StPO als Restitutionsgrund \n\ngenügt, weil bis zur Erfüllung der Auflagen das Strafverfahren nicht betrieben \n\nwerden könne; außerdem sei es nicht angebracht, die Restitutionsklage wäh-\n\nrend der Schwebezeit zu versagen, weil die Einstellung gemäß § 153a StPO \n\nvom Vorliegen einer strafbaren Handlung ausgehe. \n\n5 \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird mit einer \n\nEinstellung nach § 153a Abs. 2 StPO nicht darüber entschieden, ob der Be-\n\nschuldigte die ihm vorgeworfene Tat begangen hat. Dementsprechend gilt nach \n\neiner solchen Einstellung weiter die Unschuldsvermutung für den Angeklagten \n\n(BVerfG MDR 1991, 891, 892; NStZ-RR 1996, 168, 169). Auch ist ein vorüber-\n\ngehendes Verfahrenshindernis nicht der Unmöglichkeit der Strafverfolgung \n\ngleichzusetzen. Die \"anderen Gründe\" werden in § 581 Abs. 1 ZPO einer \n\nrechtskräftigen Verurteilung gleichgestellt. Das ist nur bei endgültigen Verfah-\n\nrenshindernissen gerechtfertigt. \n\n6 \n\nc) Unerheblich ist, dass die Restitutionsklage schon bei einer vorläufigen \n\nEinstellung des Strafverfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO zugelassen wird (OLG \n\nHamburg MDR 1978, 851 f.; OLG Hamm OLG-Rep 1999, 193; Baumbach/ \n\nLauterbach/Albers/Hartmann aaO § 581 Rdn. 4). Die vorläufigen Einstellungen \n\nnach § 154 und nach § 153a StPO sind nicht vergleichbar. Anders als im Fall \n\ndes § 153a StPO beendet die vorläufige Einstellung nach § 154 Abs. 2 ZPO die \n\ngerichtliche Anhängigkeit und entfaltet in beschränktem Umfang materielle \n\nRechtskraft (BGHSt 10, 89, 93; 30, 197, 198). Die Fortsetzung des durch das \n\nGericht nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahrens kann nur durch Wie-\n\nderaufnahme erfolgen, die eines Gerichtsbeschlusses bedarf (§ 154 Abs. 5 \n\nStPO). \n\n7 \n\nd) Es ist auch nicht mit Blick auf Manipulationsmöglichkeiten des Ange-\n\nklagten geboten, die Zulässigkeit der Restitutionsklage und damit den Beginn \n\nder Frist des § 586 ZPO an die vorläufige Einstellung nach § 153a StPO zu \n\nknüpfen. Der Angeklagte kann auch im Fall einer Verurteilung mit einem allein \n\nzu Verzögerungszwecken eingelegten Rechtsmittel den Ablauf der Frist des \n\n§ 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO herbeiführen, was der Gesetzgeber bewusst in Kauf \n\ngenommen hat. Im Übrigen ist gerade auch in Fällen einer derartigen Manipula-\n\ntion eine Rechtskraftdurchbrechung nach § 826 BGB möglich (BGHZ 50, 115, \n\n120 ff.). \n\n8 \n\nII. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, \n\n2. Halbs. ZPO abgesehen. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bielefeld, Entscheidung vom 26.04.2002 - 11 O 62/01 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 08.05.2007 - 4 U 169/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_113-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-26/i-zr-113-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 586","ref_norm":"586","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 581","ref_norm":"581","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_113-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_113-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-26/i-zr-113-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_113-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:40:43.287398+00:00"}}