{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_103-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-09-17","aktenzeichen":"I ZR 103/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 17. September 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Quersubventionierung von Laborgemeinschaften II ZPO § 379 Abs. 1; GKG § 17 Abs. 3 Wird eine Beweisaufnahme von Amts wegen angeordnet, ist die materiell be- weisbelastete Partei nicht Beweisführer i.S. von § 379 Satz 1 ZPO; die Durch- führung der Beweisaufnahme darf in diesem Fall nicht davon abhängig gemacht werden, dass die beweisbelastete Partei einen Auslagenvorschuss zahlt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 103/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nVerkündet am: \n17. September 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nQuersubventionierung von Laborgemeinschaften II \n\nZPO § 379 Abs. 1; GKG § 17 Abs. 3 \n\nWird eine Beweisaufnahme von Amts wegen angeordnet, ist die materiell be-\n\nweisbelastete Partei nicht Beweisführer i.S. von § 379 Satz 1 ZPO; die Durch-\n\nführung der Beweisaufnahme darf in diesem Fall nicht davon abhängig gemacht \n\nwerden, dass die beweisbelastete Partei einen Auslagenvorschuss zahlt. \n\nBGH, Urteil vom 17. September 2009 - I ZR 103/07 - OLG Celle \n\n LG Lüneburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2009 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, \n\nDr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 13. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Celle vom 21. Juni 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Parteien sind Ärzte für Laboratoriumsmedizin (im Folgenden: Labor-\n\närzte). Die Kläger betreiben in H. , die Beklagten in Bremerhaven jeweils \n\neine entsprechende Gemeinschaftspraxis. Die Beklagten sind außerdem Mitge-\n\nsellschafter der Laborgemeinschaft \"Arbeitsgemeinschaft Labor und Diagnos-\n\ntik\", deren Geschäftsführer sie bis zum 1. Oktober 2000 waren. Die Kläger wen-\n\nden sich gegen ein Schreiben der Beklagten vom 13. April 2000, in dem nieder-\n\ngelassenen Ärzten in U. laborärztliche Leistungen der Laborgemeinschaft \n\nangeboten wurden. \n\n2 \n\nÄrztliche Laborleistungen werden in der gesetzlichen Krankenversiche-\n\nrung - wie andere ärztliche Leistungen auch - nach dem Einheitlichen Bewer-\n\ntungsmaßstab (EBM) abgerechnet, den die Kassenärztlichen Bundesvereini-\n\ngungen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen vereinbaren (§ 87 \n\nSGB V). Abschnitt O des einheitlichen Bewertungsmaßstabs regelt die Labora-\n\ntoriumsuntersuchungen, und zwar unter I. und II. die allgemeinen und unter III. \n\ndie speziellen Untersuchungen. Entsprechend werden O-I-, O-II- und O-III-\n\nLeistungen unterschieden. O-I- und O-II-Leistungen können auch niedergelas-\n\nsene Ärzte, die nicht Laborärzte sind (im Folgenden: niedergelassene Ärzte), \n\nselbst erbringen und mit der Krankenkasse abrechnen; O-III-Leistungen sind \n\nLaborärzten vorbehalten und können nur von diesen abgerechnet werden. So-\n\nweit niedergelassene Ärzte selbst Laborleistungen erbringen, geschieht dies \n\nhäufig nicht in der eigenen Praxis. Vielmehr schließen sie sich Laborgemein-\n\nschaften an, die regelmäßig bei den Praxen der Laborärzte angesiedelt sind. \n\nDie Laborärzte erbringen dann O-I- und O-II-Leistungen für die der Laborge-\n\nmeinschaft angeschlossenen niedergelassenen Ärzte, die letztere in eigenem \n\nNamen nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab gegenüber den Kranken-\n\nkassen abrechnen. Sind Untersuchungen der Kategorie O III erforderlich, müs-\n\nsen die niedergelassenen Ärzte die Patienten an einen Laborarzt überweisen. \n\n3 \n\nDie Kläger haben in der Versendung des Schreibens durch die Beklagten \n\neinen Wettbewerbsverstoß gesehen. Sie haben behauptet, die von den Beklag-\n\nten angebotenen Preise für O-I- und O-II-Untersuchungen, die die Sätze des \n\nEinheitlichen Bewertungsmaßstabs unterschreiten, lägen unter den Selbstkos-\n\nten. Der Gewinn, der sich aus dieser Differenz ergebe, solle die niedergelasse-\n\nnen Ärzte dazu bewegen, den Beklagten Patienten für O-III-Untersuchungen zu \n\nüberweisen. \n\n4 \n\nSoweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung, haben die Kläger \n\nzuletzt beantragt, es den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu \n\nverbieten, \n\nim geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs niedergelassenen Ärz-\nten für die Überweisung von Patienten für O-III-Untersuchungen eine Zuwen-\ndung zu gewähren, die darin liegt, dass den niedergelassenen Ärzten durch die \nvon den Beklagten betreute Laborgemeinschaft (Arbeitsgemeinschaft Labor \nund Diagnostik) O-I- und O-II-Untersuchungen zu Preisen angeboten oder ge-\nwährt werden, die unter Selbstkosten liegen. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die \n\nBeklagten dagegen antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt (OLG Celle \n\nGRUR-RR 2002, 336). Auf die Revision der Beklagten hat der Senat das Beru-\n\nfungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwie-\n\nsen (BGH, Urt. v. 21.4.2005 - I ZR 201/02, GRUR 2005, 1059 = WRP 2005, \n\n1508 - Quersubventionierung von Laborgemeinschaften I). Das Berufungsge-\n\nricht hat daraufhin die Klage unter Zurückweisung der Berufung der Kläger ab-\n\ngewiesen. Hiergegen richtet sich die (vom Senat zugelassene) Revision der \n\nKläger, mit der sie ihr Klagbegehren weiterverfolgen. Die Beklagten beantragen, \n\ndie Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\n7 \n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Wettbewerbsverstoß der Beklagten \n\nverneint und zur Begründung ausgeführt: \n\nDie Kläger hätten die anspruchsbegründenden Voraussetzungen eines \n\nUnterlassungsanspruchs aus § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 1 UWG wegen einer un-\n\nsachlichen Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit der niedergelassenen Ärzte \n\nnicht bewiesen. Eine unsachliche Beeinflussung setze im Streitfall voraus, dass \n\ndie von den Beklagten angebotenen Preise für Laborleistungen unter den \n\nSelbstkosten lägen und sich niedergelassene Ärzte durch die günstigen Preise \n\nfür O-I- und O-II-Leistungen dazu verleiten ließen, den Beklagten Patienten für \n\nO-III-Untersuchungen zu überweisen. Um dies festzustellen, sei es erforderlich \n\ngewesen, von Amts wegen ein demoskopisches Sachverständigengutachten \n\neinzuholen. \n\n8 \n\nDie Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen der Anlockhand-\n\nlung (den - unterstellt - nicht kostendeckenden Preisen für O-I- und O-II-\n\nLeistungen) und der Anlockwirkung (Überweisung von Patienten für O-III-\n\nLeistungen) obliege den Klägern. Es bestehe keine Vermutung für einen sol-\n\nchen Zusammenhang. Da die Kläger den für die Beweisaufnahme angeforder-\n\nten Kostenvorschuss nicht geleistet hätten, habe der für einen Erfolg der Klage \n\nnotwendige Kausalzusammenhang nicht festgestellt werden können. \n\n9 \n\nEs bestehe auch kein Anspruch auf Unterlassung aus § 4 Nr. 11 UWG \n\ni.V. mit § 31 der Berufsordnungen für Ärzte. Die Kläger hätten nicht behauptet, \n\ndass die Beklagten die günstigen Preise für O-I- und O-II-Leistungen jeweils \n\ndavon abhängig gemacht hätten, dass ihnen Patienten für O-III-Leistungen \n\nüberwiesen würden. \n\n10 \n\nMangels ausreichenden Vortrags der Kläger scheide ein Anspruch aus \n\n§ 8 Abs. 1 i.V. mit § 3 UWG unter dem Gesichtspunkt einer allgemeinen Markt-\n\nstörung und i.V. mit § 4 Nr. 10 UWG ebenfalls aus. \n\n11 \n\nII. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie füh-\n\nren zur Aufhebung auch des zweiten Berufungsurteils und zur erneuten Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n12 \n\n1. Auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch sind die \n\nBestimmungen des am 30. Dezember 2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur \n\nÄnderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember \n\n2008 (BGBl. I S. 2949) anzuwenden, mit dem die Richtlinie 2005/29/EG über \n\nunlautere Geschäftspraktiken umgesetzt worden ist. Der im Streitfall auf Wie-\n\nderholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, \n\nwenn die beanstandete Verhaltensweise auch schon zum Zeitpunkt ihrer Bege-\n\nhung wettbewerbswidrig war (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 96/02, \n\nGRUR 2005, 442 = WRP 2005, 474 - Direkt ab Werk; Urt. v. 28.6.2007 \n\n- I ZR 153/04, GRUR 2008, 186 Tz. 17 = WRP 2008, 220 - Telefonaktion). \n\n13 \n\n2. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass das be-\n\nanstandete Verhalten nach §§ 3, 4 Nr. 1 UWG wettbewerbswidrig ist, wenn die \n\nBeklagten die O-I- und O-II-Leistungen der Arbeitsgemeinschaft unter Selbst-\n\nkosten - etwa durch Quersubventionierungen der Laborgemeinschaft - angebo-\n\nten und dadurch die niedergelassenen Ärzte dazu veranlasst haben, ihnen Pa-\n\ntienten für O-III-Untersuchungen zu überweisen. Das beanstandete Verhalten \n\nverstößt unter diesen Voraussetzungen - auch ohne eine rechtliche Kopplung \n\nzwischen Vorteilsgewährung und Patientenüberweisung - gegen das Verbot der \n\nAusübung eines unangemessenen unsachlichen Einflusses auf das Nachfrage-\n\nverhalten i.S. des § 4 Nr. 1 UWG (BGH, Urt. v. 21.4.2005 - I ZR 201/02, GRUR \n\n2005, 1059, 1060 = WRP 2005, 1508 - Quersubventionierung von Laborge-\n\nmeinschaften I). \n\n14 \n\n3. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Kläger für \n\ndie anspruchsbegründenden Voraussetzungen die Beweislast tragen. Entgegen \n\nder Ansicht der Revision besteht keine die Beweislast umkehrende Vermutung \n\ndafür, dass die niedergelassenen Ärzte üblicherweise Patienten für O-III-Unter-\n\nsuchungen stets an diejenigen Laborärzte überweisen, bei denen sie für O-I- \n\nund O-II-Leistungen eine Laborgemeinschaft unterhalten. Denn ebenfalls denk-\n\nbar, wenn auch wenig wahrscheinlich erscheint es, dass die niedergelassenen \n\nÄrzte die Entscheidung über die Überweisung von Patienten für O-III-Untersu-\n\nchungen unabhängig davon treffen, mit welchem Laborarzt sie in einer Labor-\n\ngemeinschaft zusammenarbeiten (BGH GRUR 2005, 1059, 1061 - Quersub-\n\nventionierung von Laborgemeinschaften I). \n\n15 \n\n4. Entgegen der Ansicht der Revision liegt kein Verfahrensfehler darin, \n\ndass das Berufungsgericht mangels eigener Sachkunde von Amts wegen an-\n\ngeordnet hat, ein demoskopisches Sachverständigengutachten einzuholen. Die \n\nBeurteilung, ob eine bestimmte Tatsache kraft richterlicher Sachkunde feststell-\n\nbar ist oder ob diese Feststellung einer Beweisaufnahme bedarf, ist tatrichterli-\n\ncher Natur und in der Revisionsinstanz nur begrenzt darauf überprüfbar, ob der \n\nTatsachenstoff verfahrensfehlerfrei ausgeschöpft und die Beurteilung frei von \n\nWidersprüchen mit Denk- und Erfahrungssätzen vorgenommen worden ist \n\n(BGH, Urt. v. 5.7.1990 - I ZR 164/88, GRUR 1990, 1053, 1054 = WRP 1991, \n\n100 - Versäumte Meinungsumfrage; Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 193/99, GRUR \n\n2002, 550, 552 = WRP 2002, 527 - Elternbriefe; Bornkamm, WRP 2000, 830, \n\n832 f.). Gehören die entscheidenden Richter selbst zu den angesprochenen \n\nVerkehrskreisen, bedarf es im Allgemeinen zwar keines durch eine Meinungs-\n\numfrage untermauerten Sachverständigengutachtens. Dagegen ist - unabhän-\n\ngig von einem entsprechenden Beweisantrag (§ 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO) - die \n\nEinholung eines Sachverständigengutachtens häufig dann geboten, wenn kei-\n\nner der erkennenden Richter durch die fragliche Werbung angesprochen wird \n\n(BGH, Urt. v. 2.10.2003 - I ZR 150/01, GRUR 2004, 244, 245 = WRP 2004, 339 \n\n- Marktführerschaft). \n\n16 \n\nIm Streitfall bestünden zwar keinerlei Bedenken, wenn sich das Beru-\n\nfungsgericht in freier Würdigung des Parteivorbringens (§ 286 ZPO) und unter \n\nZugrundelegung der allgemeinen Lebenserfahrung eine Überzeugung darüber \n\ngebildet hätte, ob niedergelassene Ärzte Patienten für O-III-Untersuchungen \n\ntendenziell eher an Laborärzte verweisen, mit denen sie ohnehin schon in einer \n\nLaborgemeinschaft zusammenarbeiten, und ob deswegen eine Quersubventio-\n\nnierung der Laborgemeinschaft geeignet ist, die Entscheidung dieser niederge-\n\nlassenen Ärzte unsachlich zu beeinflussen. Andererseits ist von Rechts wegen \n\nnichts dagegen einzuwenden, dass das Berufungsgericht seiner Entscheidung \n\nnach der vergeblichen Anfrage bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung \n\neine repräsentative Umfrage zugrunde legen und deswegen ein demoskopi-\n\nsches Sachverständigengutachten einholen wollte. \n\n17 \n\n5. Die Revision beanstandet jedoch mit Recht, dass das Berufungsge-\n\nricht die Berufung der Kläger ohne Durchführung einer Beweisaufnahme allein \n\ndeshalb zurückgewiesen hat, weil die Kläger den ihnen auferlegten Kostenvor-\n\nschuss nicht eingezahlt haben. \n\n18 \n\na) Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass der Beschluss vom \n\n19. Februar 2007, in dem das Berufungsgericht die Zahlung des Vorschusses \n\ndurch die Kläger angeordnet hat, nicht auf § 379 Satz 1, § 402 ZPO gestützt \n\nwerden kann. Beweisführer i.S. von § 379 Satz 1 ZPO ist nur diejenige Partei, \n\ndie den Beweis angeboten hat. Die materielle Beweislast bestimmt den Vor-\n\nschussschuldner nur dann, wenn die Beweisaufnahme von beiden Parteien be-\n\nantragt worden ist (BGH, Urt. v. 10.11.1999 - I ZR 183/97, NJW 2000, 743, 744 \n\nm.w.N.). Da die Kläger kein Sachverständigengutachten beantragt haben, durf-\n\nte das Berufungsgericht sie auch nicht mit einem Auslagenvorschuss gemäß \n\n§ 379 Satz 1 ZPO belasten. \n\n19 \n\nb) Auch § 17 Abs. 3 GKG rechtfertigt es nicht, die Berufung mangels \n\nVorschusszahlung zurückzuweisen. Nach dieser Vorschrift ist es zwar zulässig, \n\nfür Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, einen Vorschuss \n\nzur Deckung der Auslagen zu erheben. Dies gilt aber nicht für gemäß § 144 \n\nAbs. 1 ZPO von Amts wegen angeordnete Beweisaufnahmen (BGH NJW 2000, \n\n743, 744 zu § 68 Abs. 3 GKG a.F.; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/\n\nZimmermann, GKG, § 17 Rdn. 16; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 17 \n\nGKG Rdn. 21; Meyer, GKG, 10. Aufl., § 17 Rdn. 26; Oestreich/Winter/Hellstab, \n\nGKG, § 17 Rdn. 9; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 144 Rdn. 4). Denn es wäre \n\nwidersprüchlich, die in § 144 Abs. 1 ZPO enthaltene Durchbrechung des Bei-\n\nbringungsgrundsatzes auf der Ebene des Kostenrechts wieder aufzuheben. Bei \n\nder Einzahlung eines nach § 17 Abs. 3 GKG verlangten Kostenvorschusses für \n\neine von Amts wegen angeordnete Beweiserhebung durch Sachverständigen-\n\ngutachten handelt es sich mithin nicht um eine Prozesshandlung, deren Ver-\n\nsäumung gemäß § 230 ZPO den Ausschluss der von der Vorschussleistung \n\nabhängig gemachten Beweisaufnahme zur Folge hat (BGH NJW 2000, 743, \n\n744). Dahinstehen kann hier, ob Kosten eines von Amts wegen eingeholten \n\nSachverständigengutachtens gegebenenfalls schon nach dessen Vorlage und \n\nnicht erst nach der Endentscheidung gemäß oder entsprechend § 17 Abs. 3 \n\nGKG erhoben und beigetrieben werden können (vgl. Zimmermann in Binz/Dörn-\n\ndorfer/Petzold/Zimmermann aaO § 17 Rdn. 16). Ihre Zahlung ist jedenfalls nicht \n\nBedingung für die Durchführung der Beweisaufnahme (Leipold in Stein/Jonas, \n\nZPO, 22. Aufl., § 144 Rdn. 29; MünchKomm.ZPO/Zimmermann, 3. Aufl., § 402 \n\nRdn. 3; vgl. BGH, Urt. v. 27.11.1975 - X ZR 29/75, GRUR 1976, 213, 216 - Bril-\n\nlengestelle, zum Patentnichtigkeitsverfahren). \n\n20 \n\nIII. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben. Die Sache ist an das \n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen, da für eine Sachentscheidung erforderli-\n\nche Feststellungen fehlen. \n\n21 \n\nIm wiedereröffneten Berufungsverfahren wird es sich empfehlen, zu-\n\nnächst zu prüfen, ob die Beklagten die O-I- und O-II-Leistungen der Arbeitsge-\n\nmeinschaft unter Selbstkosten angeboten haben. Nur wenn das der Fall sein \n\nsollte, kommt es nach § 4 Nr. 1 UWG auf die Eignung dieser Preismaßnahme \n\nan, niedergelassene Ärzte dazu zu veranlassen, den Beklagten Patienten für \n\nO-III-Untersuchungen zu überweisen. Da im Rahmen des § 4 Nr. 1 UWG die \n\nEignung zur unangemessenen Beeinflussung des Marktverhaltens ausreicht, \n\nbedarf es keines Nachweises eines strengen Kausalzusammenhangs zwischen \n\nder möglichen Quersubventionierung der Laborgemeinschaft und dem Verwei-\n\nsungsverhalten der an der Laborgemeinschaft beteiligten niedergelassenen \n\nÄrzte. Erforderlich, aber auch ausreichend ist die Feststellung, dass die durch \n\ndas beanstandete Schreiben angesprochenen niedergelassenen Ärzte - wenn \n\nsie sich an der Laborgemeinschaft beteiligen - eher geneigt sein werden, ihre \n\nPatienten wegen O-III-Untersuchungen an die beklagten Laborärzte zu verwei-\n\nsen. Diese Frage wird der Tatrichter aufgrund der Lebenserfahrung unter Be-\n\nrücksichtigung der Höhe des finanziellen Vorteils, der den angesprochenen Ärz-\n\nten im Falle einer Quersubventionierung der Laborgemeinschaft durch die Be-\n\nklagten zufließt, im Allgemeinen auch ohne eine demoskopische Befragung \n\nniedergelassener Ärzte beantworten können. \n\nBornkamm Pokrant Bergmann \n\n Kirchhoff Koch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Lüneburg, Entscheidung vom 03.05.2001 - 7 O 99/00 - \nOLG Celle, Entscheidung vom 21.06.2007 - 13 U 137/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_103-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-17/i-zr-103-07","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":7},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 379","ref_norm":"379","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_103-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_103-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-17/i-zr-103-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_103-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:50:06.894613+00:00"}}