{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_102-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-07-29","aktenzeichen":"I ZR 102/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 29. Juli 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle AIDA/AIDU MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 Der Grundsatz, dass eine Verwechslungsgefahr trotz klanglicher oder schrift- bildlicher Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen wegen eines ohne weiteres erkennbaren eindeutigen Begriffsinhalts zu verneinen sein kann, gilt auch dann, wenn nur das Klagezeichen über einen solchen Bedeutungsgehalt verfügt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 102/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja\n\nVerkündet am: \n29. Juli 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nAIDA/AIDU \n\nMarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 \n\nDer Grundsatz, dass eine Verwechslungsgefahr trotz klanglicher oder schrift-\nbildlicher Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen wegen eines ohne \nweiteres erkennbaren eindeutigen Begriffsinhalts zu verneinen sein kann, gilt \nauch dann, wenn nur das Klagezeichen über einen solchen Bedeutungsgehalt \nverfügt. \n\nBGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 102/07 - OLG Köln \nLG Köln \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 29. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und \n\ndie Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 1. Juni 2007 aufgehoben, soweit \n\nzum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. \n\nDie Anschlussrevision der Klägerin wird zurückgewiesen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin veranstaltet seit dem Jahre 1996 unter dem Unternehmens-\n\nschlagwort \"AIDA\" Kreuzfahrten. Sie ist mit Priorität vom 15. Januar 1997 als \n\nInhaberin der Wortmarke Nr. 39701328.0 \"Aida\" unter anderem für die Dienst-\n\nleistungen \"Veranstaltungen von Reisen, Transportwesen, Beherbergung von \n\nGästen sowie sportliche und kulturelle Aktivitäten\" sowie weiterer Marken mit \n\ndem Bestandteil \"AIDA\" eingetragen. \n\nDie Beklagte vermittelt seit dem Jahre 2003 in Form eines Internetreise-\n\nportals unter dem Domain-Namen \"aidu.de\" Reisen und Reiseveranstaltungen. \n\nDie Klägerin hat die Beklagte wegen Verletzung ihrer Kennzeichenrechte \n\nunter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr auf Unterlassung der Ver-\n\nwendung der Bezeichnung \"AIDU\" und auf Löschung des Domain-Namens \n\n\"aidu.de\" in Anspruch genommen. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n1. der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, das \nKennzeichen \"AIDU\" in Alleinstellung im geschäftlichen Verkehr für Reise-\ndienstleistungen, insbesondere für Buchungen von Reisen, Reisereservie-\nrungen und -buchungen, Ticketverkauf für Veranstaltungen, zu verwenden; \n\n2. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der DENIC eG auf die Registrierung \n\ndes Domain-Namens \"aidu.de\" zu verzichten. \n\nDas Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens \n\nstattgegeben; den Antrag auf Löschung des Domain-Namens hat es abgewie-\n\nsen. \n\nDie dagegen gerichteten Rechtsmittel beider Parteien sind erfolglos \n\ngeblieben. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht mit der Maßga-\n\nbe zurückgewiesen, dass ihr die (Weiter-)Benutzung ihres Domain-Namens \n\n\"aidu.de\" für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Verkündung des Berufungs-\n\nurteils gestattet wird. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nMit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klä-\n\ngerin beantragt, erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Die \n\nKlägerin hat, nachdem die Beklagte die Rechte an dem Domain-Namen \n\n\"aidu.de\" auf einen Dritten übertragen hat, die Hauptsache hinsichtlich des An-\n\ntrags auf Verzicht auf die Registrierung des Domain-Namens für erledigt erklärt. \n\nSie verfolgt mit der Anschlussrevision ihr Klagebegehren, soweit es in den Vor-\n\ninstanzen erfolglos geblieben ist, mit der Maßgabe weiter, insoweit die Erledi-\n\ngung der Hauptsache festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Anschluss-\n\nrevision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag auf Unterlassung der Ver-\n\nwendung des Zeichens \"AIDU\" nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG für be-\n\ngründet und den Anspruch auf Löschung des Domain-Namens \"aidu.de\" für un-\n\nbegründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt: \n\nDie Wortmarke \"Aida\" der Klägerin und das Zeichen \"AIDU\" der Beklagten \n\nseien im markenrechtlichen Sinn miteinander verwechselbar. Die Kennzeich-\n\nnungskraft der Klagemarke sei jedenfalls glatt durchschnittlich. \"Aida\" habe für \n\nReisedienstleistungen keinen beschreibenden Charakter. Der Verkehr werde \n\nvielmehr bei \"Aida\" in erster Linie an die überaus populäre gleichnamige Oper \n\nvon Giuseppe Verdi bzw. deren Protagonistin denken - eine Assoziation, die ge-\n\nrade das Originelle einer Verwendung dieses Zeichens für die hiermit in keinerlei \n\nBezug stehenden Reisedienstleistungen ausmache. Auf der Grundlage der ho-\n\nhen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen des Veranstal-\n\ntens von Reisen einerseits und des Vermittelns von Reisen andererseits bestehe \n\nwegen der mindestens mittleren Zeichenähnlichkeit von \"Aida\" und \"AIDU\" kein \n\nvernünftiger Zweifel an der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr. Das in der \n\ndeutschen Sprache nicht vorkommende Zeichen \"AIDU\" verfüge über keinen \n\nsinnbildlichen Gehalt, so dass allein Ähnlichkeiten im Schriftbild und/oder Klang \n\nvon Bedeutung sein könnten. Die schriftbildliche Ähnlichkeit der Zeichen sei au-\n\ngenfällig. Die klangliche Ähnlichkeit stelle sich nicht anders dar. \"AIDU\" erschei-\n\nne dem Verkehr als Kunstwort, vielleicht auch (irrig) als ihm nicht geläufiger \n\nfremdsprachiger Ausdruck. Der Verkehr werde deshalb mangels feststehender \n\nAusspracheregeln der deutschen Sprache für die Buchstabenfolge \"ai\" ange-\n\nsichts des ihm fremden Worts auf ihm ähnlich erscheinende Begriffe zurückgrei-\n\nfen und deshalb dazu neigen, \"AIDU\" in der Art des auch optisch ähnlichen und \n\nihm von der bekannten Oper her vertrauten Wortes \"Aida\" als \"A-I-DU\" ausspre-\n\nchen. \n\n10 \n\nEin Anspruch auf Verzicht auf die Registrierung des Domain-Namens be-\n\nstehe nicht, weil nicht feststehe, dass jedwede Belegung der hinter dem Domain-\n\nNamen stehenden Website eine Verletzungshandlung darstellen würde. Viel-\n\nmehr seien aus dem Bereich der (hohen) Dienstleistungsähnlichkeit vollständig \n\nherausführende Inhalte denkbar, die die markenrechtliche Verwechslungsgefahr \n\nentfallen ließen. \n\n11 \n\nII. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, \n\nsoweit das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat \n\nund insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die An-\n\nschlussrevision der Klägerin bleibt dagegen ohne Erfolg. \n\n12 \n\n1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe aus ihrer \n\nWortmarke \"Aida\" ein Unterlassungsanspruch im Umfang des Klageantrags zu 1 \n\nmit der von ihm ausgesprochenen Maßgabe nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 \n\nMarkenG gegen die Beklagte zu, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. Die gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, zwischen den Zeichen \n\n\"Aida\" und \"AIDU\" bestehe Verwechslungsgefahr i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2 \n\nMarkenG, gerichteten Rügen der Revision verhelfen ihr zum Erfolg. \n\n13 \n\na) Das Berufungsgericht ist allerdings rechtsfehlerfrei davon ausgegan-\n\ngen, dass die Beklagte die Bezeichnung \"AIDU\" zur Bezeichnung der von ihr \n\nangebotenen Reisedienstleistungen (Vermittlung von Reisen) markenmäßig ver-\n\nwendet hat. \n\n14 \n\nb) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, zwischen der Wortmarke \"Aida\" \n\nder Klägerin und dem angegriffenen Zeichen \"AIDU\" der Beklagten bestehe \n\nVerwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, beruht dagegen auf \n\nRechtsfehlern. \n\n15 \n\naa) Das Berufungsgericht ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr \n\ni.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zwar von dem Grundsatz ausgegangen, \n\ndass diese unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen \n\nist. Seiner Beurteilung hat es auch zugrunde gelegt, dass eine Wechselwirkung \n\nzwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit \n\nder Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder \n\nDienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke besteht, so \n\ndass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen \n\ndurch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte \n\nKennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umge-\n\nkehrt (BGH, Urt. v. 28.6.2007 - I ZR 132/04, GRUR 2008, 258 Tz. 20 = WRP \n\n2008, 232 - INTERCONNECT/T-InterConnect; Urt. v. 5.2.2009 - I ZR 167/06, \n\nGRUR 2009, 484 Tz. 23 = WRP 2009, 616 - METROBUS). \n\n16 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat eine jedenfalls durchschnittliche Kennzeich-\n\nnungskraft der Klagemarke \"Aida\" sowie eine hohe Ähnlichkeit der von den Par-\n\nteien angebotenen Reisedienstleistungen angenommen. Dies \n\nlässt einen \n\nRechtsfehler nicht erkennen. Die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen. \n\n17 \n\ncc) Die Auffassung des Berufungsgerichts, auf der Grundlage einer durch-\n\nschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarke und hoher Dienstleistungs-\n\nähnlichkeit bestehe wegen der mindestens mittleren Zeichenähnlichkeit von \n\n\"Aida\" und \"AIDU\" Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, \n\nberuht jedoch auf rechtlich fehlerhaften Erwägungen. \n\n18 \n\n(1) Das Berufungsgericht ist in diesem Zusammenhang zwar zutreffend \n\ndavon ausgegangen, dass die Ähnlichkeit von Wortzeichen anhand des klangli-\n\nchen und des schriftbildlichen Eindrucks sowie des Sinngehalts zu ermitteln ist, \n\nwobei für die Annahme einer Verwechslungsgefahr bereits die hinreichende \n\nÜbereinstimmung in einer Hinsicht genügen kann (vgl. EuGH, Urt. v. 22.6.1999 \n\n- C-342/97, Slg. 1999, I-3819 = GRUR Int. 1999, 734 Tz. 27 f. = WRP 1999, \n\n806 - Lloyd; Urt. v. 23.3.2006 - C-206/04, Slg. 2006, I-2717 = GRUR 2006, 413 \n\nTz. 21 - [Mülhens/HABM] ZIRH/SIR; BGHZ 139, 340, 347 - Lions; BGH, Beschl. \n\nv. 13.12.2007 - I ZB 26/05, GRUR 2008, 715 Tz. 37 - idw). Es hat auch berück-\n\nsichtigt, dass bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit der das Kennzeichenrecht \n\nbeherrschende Grundsatz zugrunde zu legen ist, dass es auf den jeweiligen \n\nGesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen ankommt (vgl. nur \n\nBGH, Urt. v. 3.4.2008 - I ZR 49/05, GRUR 2008, 1002 Tz. 33 = WRP 2008, \n\n1434 - Schuhpark). \n\n19 \n\n(2) Das Berufungsgericht hat jedoch die Bedeutung, die dem Sinngehalt \n\neines Zeichens für die Frage der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr \n\nzukommen kann, nicht hinreichend beachtet. Es hat angenommen, das Zeichen \n\n\"AIDU\" verfüge über keinen sinnbildlichen Gehalt, so dass allein Ähnlichkeiten \n\nim Schriftbild oder Klang maßgeblich sein könnten. Unter diesen beiden Ge-\n\nsichtspunkten sei die Ähnlichkeit allerdings mindestens als im oberen Bereich \n\ndes Durchschnittlichen liegend einzuordnen, so dass von einer Verwechslungs-\n\ngefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen auszugehen sei. Die \n\nRevision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht bei seiner Prüfung der Zei-\n\nchenähnlichkeit den Grundsatz nicht beachtet hat, dass eine nach dem Bild \n\nund/oder nach dem Klang zu bejahende Verwechslungsgefahr der sich gegen-\n\nüberstehenden Zeichen zu verneinen sein kann, wenn einem Zeichen ein klar \n\nerkennbarer eindeutiger Sinngehalt zukommt (EuGH, Urt. v. 12.1.2006 \n\n- C-361/04 P, Slg. 2006, I-643 = GRUR 2006, 237 Tz. 20 - [Ruiz-Picasso \n\nu.a./HABM] PICASSO/PICARO; GRUR 2006, 413 Tz. 35 - ZIRH/SIR; Urt. v. \n\n18.12.2008 - C 16/06 P, MarkenR 2009, 47 Tz. 98 - Éditions Albert René/HABM \n\n[OBELIX/MOBILIX]; BGH, Urt. v. 28.8.2003 - I ZR 293/00, GRUR 2003, 1047, \n\n1049 = WRP 2003, 1439 - Kellogg's/Kelly's, m.w.N.). \n\n20 \n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts denkt der Verkehr bei \n\n\"Aida\" in erster Linie an die gleichnamige Oper von Guiseppe Verdi. Darin liege \n\neine Assoziation, die gerade das Originelle einer Verwendung dieses Zeichens \n\nfür die hiermit in keinerlei Bezug stehenden Reisedienstleistungen ausmache. \n\nZur Aussprache des Ausdrucks \"AIDU\" hat das Berufungsgericht ausgeführt, \n\nder Verkehr werde angesichts dieses ihm nicht geläufigen fremden Worts auf \n\nihm ähnlich erscheinende Begriffe zurückgreifen und deshalb dazu neigen, \n\n\"AIDU\" in der Art des ihm von der bekannten Oper her vertrauten Wortes \"Aida\" \n\nauszusprechen. Bei Verwendung von \"AIDU\" in Alleinstellung werde der Ver-\n\nkehr hierin nicht das Akronym für \"Ab in den Urlaub\" erkennen, zumal die Kla-\n\ngemarke \"Aida\" offenkundig kein aus den Anfangsbuchstaben mehrerer Wörter \n\nzusammengesetztes Kurzwort sei. \n\n21 \n\nDanach ist davon auszugehen, dass der angesprochene Verkehr den \n\nBegriff \"Aida\" ohne weiteres auch dann mit dem Namen der bekannten Oper \n\nverbindet, wenn er ihm im Zusammenhang mit Reisedienstleistungen begegnet. \n\nDas Berufungsgericht hätte sich demnach damit befassen müssen, ob die von \n\nihm angenommene klangliche und schriftbildliche Ähnlichkeit durch den Bedeu-\n\ntungsgehalt der Klagemarke aufgehoben ist. Davon hat es jedoch rechtsfehler-\n\nhaft abgesehen, weil es der Ansicht war, es komme für die Zeichenähnlichkeit \n\nund damit für die Verwechslungsgefahr schon deshalb nur auf klangliche und \n\nschriftbildliche Ähnlichkeiten, nicht aber auf den Bedeutungsgehalt an, weil das \n\nangegriffene Zeichen \"AIDU\" über keinen solchen Bedeutungsgehalt verfüge. \n\nDer Grundsatz, dass eine Verwechslungsgefahr trotz klanglicher oder schrift-\n\nbildlicher Ähnlichkeit der Zeichen wegen eines ohne weiteres erkennbaren ein-\n\ndeutigen Begriffsinhalts zu verneinen sein kann, gilt jedoch auch dann, wenn \n\nnur ein Zeichen, im Streitfall das Klagezeichen, über einen solchen Bedeu-\n\ntungsgehalt verfügt (vgl. EuGH GRUR 2006, 237 Tz. 20 - PICASSO/PICARO; \n\nBGH GRUR 2003, 1047, 1049 - Kellogg's/Kelly's). \n\n22 \n\n2. Die zulässige Anschlussrevision ist dagegen unbegründet. Der Antrag \n\nauf Feststellung, dass sich die Hauptsache hinsichtlich des Löschungsbegeh-\n\nrens erledigt hat, ist unbegründet, weil ein entsprechender Anspruch der Kläge-\n\nrin von Anfang an nicht bestand. Das Berufungsgericht hat mit Recht ange-\n\nnommen, dass die Klägerin von der Beklagten nicht verlangen konnte, auf die \n\nRegistrierung des Domain-Namens \"aidu.de\" zu verzichten. \n\n23 \n\na) Die Anschlussrevision ist zulässig. Zwischen dem Gegenstand der \n\nRevision der Beklagten und dem Gegenstand der Anschlussrevision der Kläge-\n\nrin besteht jedenfalls ein ausreichender wirtschaftlicher Zusammenhang. \n\n24 \n\nb) Der ursprünglich geltend gemachte Anspruch auf Verzicht auf die Re-\n\ngistrierung des Domain-Namens \"aidu.de\" war - worauf bereits das Landgericht \n\nmit Recht hingewiesen hat - nur dann begründet, wenn jede Verwendung des \n\nDomain-Namens durch die Beklagte notwendig die Voraussetzungen einer Ver-\n\nletzung der Marken oder des Unternehmenskennzeichens der Klägerin erfüllt \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 317/99, GRUR 2002, 706, 708 = WRP 2002, \n\n691 - vossius.de; Urt. v. 19.7.2007 - I ZR 137/04, GRUR 2007, 888 Tz. 13 = \n\nWRP 2007, 1193 - Euro Telekom). Davon kann nur ausgegangen werden, \n\nwenn jede Verwendung des Domain-Namens - auch im Bereich anderer Bran-\n\nchen als derjenigen der Reisedienstleistungen - eine Rechtsverletzung nach \n\n§ 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 MarkenG darstellt. Dies kann aber, wie das Beru-\n\nfungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, nach der Lebenserfahrung nicht \n\nangenommen werden. \n\n25 \n\nc) Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision stand der Klägerin in-\n\nsoweit kein vom künftigen Inhalt der Webseiten von \"aidu.de\" unabhängiger \n\nBeseitigungsanspruch wegen einer Verletzung des Unternehmenskennzei-\n\nchens der Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer Verwechslungsgefahr im \n\nweiteren Sinne zu. Auch die Annahme, der Verkehr könne den unzutreffenden \n\nEindruck gewinnen, zwischen den beteiligten Unternehmen bestünden vertrag-\n\nliche, organisatorische oder sonstige wirtschaftliche Verbindungen, setzt eine \n\nhinreichende Branchennähe voraus (vgl. BGH, Urt. v. 9.9.2004 - I ZR 65/02, \n\nGRUR 2005, 430 = WRP 2005, 488 - mho.de; Urt. v. 31.7.2008 - I ZR 171/05, \n\nGRUR 2008, 1104 Tz. 22 = WRP 2008, 1532 - Haus & Grund II). Eine solche \n\nVerwechslungsgefahr kann daher nicht schon allein wegen der von der Klägerin \n\ngeltend gemachten erhöhten Kennzeichnungskraft ihres bekannten Unterneh-\n\nmenskennzeichens und einer - für die revisionsrechtliche Beurteilung zugunsten \n\nder Klägerin zu unterstellenden - Ähnlichkeit der beiden Zeichen angenommen \n\nwerden. \n\n26 \n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob es eine Verletzung der Kennzeichen \n\nder Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer unlauteren Ausnutzung von deren \n\nWertschätzung und Unterscheidungskraft i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3 \n\nMarkenG darstellte, wenn die Beklagte den Domain-Namen außerhalb des Be-\n\nreichs der Reisedienstleistungen für eines ihrer anderen Geschäftsfelder nutzen \n\nsollte, etwa im (Online-)Versicherungs- und Finanzierungswesen. Das Begeh-\n\nren der Klägerin ist nicht darauf gerichtet, der Beklagten die Verwendung des \n\nDomain-Namens für diese oder bestimmte andere Tätigkeitsfelder zu untersa-\n\ngen. Vielmehr soll die Beklagte auf die Registrierung des Domain-Namens als \n\nsolche verzichten. Ein auf Löschung der Registrierung des Domain-Namens \n\ngerichteter kennzeichenrechtlicher Beseitigungsanspruch setzt - wie das Beru-\n\nfungsgericht zutreffend angenommen hat - voraus, dass jedwede Belegung der \n\nunter dem Domain-Namen betriebenen Website eine Verletzungshandlung dar-\n\nstellt, also auch eine Verwendung außerhalb der von der Anschlussrevision an-\n\ngeführten Tätigkeitsbereiche. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. \n\nEntgegen der Auffassung der Anschlussrevision kommt es im Hinblick auf die \n\nReichweite des geltend gemachten Beseitigungsanspruchs auch nicht darauf \n\nan, ob eine rechtsverletzende Verwendung nach den Umständen des Falles \n\nnaheliegender erscheint als eine nicht rechtsverletzende. Der naheliegenden \n\nGefahr einer (erstmaligen) Rechtsverletzung durch eine drohende (zukünftige) \n\nVerwendung in einem bestimmten Tätigkeitsbereich könnte mit einem auf die \n\nUntersagung dieser konkreten Verwendung gerichteten vorbeugenden Unter-\n\nlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr begeg-\n\nnet werden. Ein auf Löschung des Domain-Namens gerichteter Beseitigungs-\n\nanspruch würde durch eine solche Erstbegehungsgefahr dagegen nicht be-\n\ngründet. \n\n27 \n\nIII. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten \n\nunter Zurückweisung der Anschlussrevision der Klägerin aufzuheben, soweit \n\nzum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Insoweit ist die Sache zur neu-\n\nen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Berück-\n\nsichtigung des Vorbringens der Klägerin zur gesteigerten Kennzeichnungskraft \n\nund des von ihm festgestellten Bedeutungsgehalts des Zeichens \"Aida\" prüfen \n\nkann, ob zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen Verwechslungsge-\n\nfahr besteht. Sollte sich danach eine gesteigerte Kennzeichnungskraft des Kla-\n\ngezeichens ergeben, kann unter Berücksichtigung der hohen Dienstleistungs-\n\nähnlichkeit schon ein geringer Grad an Zeichenähnlichkeit für die Annahme ei-\n\nner Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG genügen. Dass \n\ndas Berufungsgericht das Unterlassungsbegehren der Klägerin dahin verstan-\n\nden hat, es umfasse auch die Verwendung des Begriffs \"aidu\" (kleingeschrie-\n\nben), insbesondere im Domain-Namen \"aidu.de\", begegnet dabei aus Rechts-\n\ngründen keinen Bedenken. \n\nBornkamm \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\nBergmann \n\n Kirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 08.02.2007 - 31 O 439/06 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 01.06.2007 - 6 U 35/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_102-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-29/i-zr-102-07","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_102-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_102-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-29/i-zr-102-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZR_102-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:42:48.736660+00:00"}}