{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-02-21","aktenzeichen":"I ZB 66/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 883 Abs. 2; ZVG § 150 Abs. 2, § 152 Hat der Schuldner, gegen den der Zwangsverwalter aufgrund des die Zwangs- verwaltung anordnenden Beschlusses die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe der vom Mieter geleisteten Barkaution betreibt, eidesstattlich versichert, er habe als Vermieter der der Zwangsverwaltung unterliegenden Sache die Kaution mit rückständigen Mietzahlungen verrechnet, ist er im Ver- fahren der Herausgabevollstreckung regelmäßig nicht zu weitergehenden Aus- künften darüber verpflichtet, mit welchen Forderungen genau er die Kaution verrechnet hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 66/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Februar 2008 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nZPO § 883 Abs. 2; ZVG § 150 Abs. 2, § 152 \n\nHat der Schuldner, gegen den der Zwangsverwalter aufgrund des die Zwangs-\nverwaltung anordnenden Beschlusses die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung \nder Herausgabe der vom Mieter geleisteten Barkaution betreibt, eidesstattlich \nversichert, er habe als Vermieter der der Zwangsverwaltung unterliegenden \nSache die Kaution mit rückständigen Mietzahlungen verrechnet, ist er im Ver-\nfahren der Herausgabevollstreckung regelmäßig nicht zu weitergehenden Aus-\nkünften darüber verpflichtet, mit welchen Forderungen genau er die Kaution \nverrechnet hat. \n\nBGH, Beschl. v. 21. Februar 2008 - I ZB 66/07 - LG Heilbronn \nAG Öhringen \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2008 durch \n\ndie Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Heilbronn vom 20. Juni 2007 wird auf Kosten des \n\nGläubigers zurückgewiesen. \n\nStreitwert: 600 € \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Der Rechtsbeschwerdeführer ist Zwangsverwalter eines Teileigentums \n\ndes Schuldners und mit Anordnungsbeschluss des Amtsgerichts ermächtigt \n\nworden, sich den Besitz am beschlagnahmten Vermögensgegenstand zu ver-\n\nschaffen. Er beauftragte den Gerichtsvollzieher auf dieser Grundlage unter an-\n\nderem damit, dem Schuldner die vom Mieter geleistete Barkaution wegzuneh-\n\nmen und an ihn herauszugeben. Die Vollstreckung blieb erfolglos. In der vom \n\nGerichtsvollzieher abgenommenen eidesstattlichen Versicherung gab der \n\nSchuldner an, die Kaution wegen Mietrückständen verrechnet bzw. einbehalten \n\nzu haben. Die Kaution sei somit zwischenzeitlich verwertet und nicht mehr vor-\n\nhanden. \n\n2 \n\nDer Rechtsbeschwerdeführer erteilte dem Gerichtsvollzieher daraufhin \n\nden Auftrag, die eidesstattliche Versicherung um die Erklärung ergänzen zu \n\nlassen, mit welchen Forderungen die Kaution verrechnet worden sei und wie \n\nhoch die Miete sei. Der Gerichtsvollzieher wies den Auftrag mit der Begründung \n\nzurück, der Schuldner sei zu solchen weiteren Erklärungen nicht verpflichtet. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie dagegen gerichtete Erinnerung des Rechtsbeschwerdeführers ist \n\nebenso erfolglos geblieben wie seine nachfolgende sofortige Beschwerde (LG \n\nHeilbronn RPfleger 2007, 620). \n\nMit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Rechtsbeschwerdeführer weiter-\n\nhin sein Ziel, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, dem Schuldner die begehrte \n\nErgänzung der eidesstattlichen Versicherung abzunehmen. Der Schuldner ist \n\nim Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vertreten gewesen. \n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Be-\n\nschwerdegericht statthaft (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) \n\nund auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. \n\n1. Das Berufungsgericht hat die sofortige Beschwerde gegen die die Er-\n\ninnerung des Zwangsverwalters zurückweisende Entscheidung des Amtsge-\n\nrichts für unbegründet erachtet und hierzu ausgeführt: \n\nDem Zwangsverwalter sei es verwehrt, auf dem Wege der Herausgabe-\n\nvollstreckung hinsichtlich des die Mietkaution verkörpernden Gegenstands vom \n\nSchuldner Auskunft über die von diesem vorgenommene Verrechnung der \n\nMietkaution mit rückständigen Mieten sowie über die Miethöhe zu erhalten. Die \n\nin § 883 Abs. 2 ZPO geregelte Verpflichtung des Schuldners erschöpfe sich \n\ndarin, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass \n\ner die Sache nicht besitze und auch nicht wisse, wo sie sich befinde oder aber \n\n- sofern bekannt - den Ort zu nennen. Insoweit habe der Schuldner Auskunft \n\nerteilt. \n\n8 \n\nDie vom Zwangsverwalter begehrten ergänzenden Angaben beträfen den \n\nBestand und die Höhe der Verpflichtung des Zwangsverwalters zur Rückzah-\n\nlung der Kaution, die nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. März \n\n2005 (VIII ZR 330/03, NJW-RR 2005, 1029) unabhängig davon bestehe, ob der \n\nKautionsbetrag in die Zwangsverwaltungsmasse gelangt sei. Auch nach dem \n\nBeschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. April 2005 (V ZB 6/05, NJW-RR \n\n2005, 1032) sei der Schuldner in dieser Hinsicht nicht zur Auskunftserteilung \n\nverpflichtet. Die Frage, ob der Zwangsverwalter auf der Grundlage des Anord-\n\nnungsbeschlusses entsprechend § 836 Abs. 3 ZPO vom Schuldner Auskunft \n\nüber die zur Geltendmachung der Mietforderungen nötigen Angaben sowie \n\nHerausgabe der hierzu vorhandenen Urkunden verlangen und bei Nichtertei-\n\nlung der Auskunft das Offenbarungsverfahren nach §§ 899 ff. ZPO verfolgen \n\nkönne, sei nicht zu entscheiden, weil der Zwangsverwalter diesen Weg hier \n\nnicht beschritten habe. Aus diesem Grunde könne auch offen bleiben, ob er die \n\nentsprechende Auskunft in einem Erkenntnisverfahren verlangen könne. \n\n9 \n\n10 \n\n2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\na) Eine Erstreckung der vom Schuldner abgegebenen eidesstattlichen \n\nVersicherung gemäß § 883 Abs. 2 ZPO auf die vom Zwangsverwalter begehr-\n\nten ergänzenden Angaben ist nicht im Hinblick auf den Sinn und Zweck der von \n\ndiesem hier wegen der Mietkaution betriebenen Herausgabevollstreckung ge-\n\nboten. \n\n11 \n\naa) Wie der Bundesgerichtshof in dem bereits erwähnten Beschluss vom \n\n14. April 2005 entschieden hat, stellt der Beschluss, mit dem die Zwangsverwal-\n\ntung angeordnet wird, zusammen mit der Ermächtigung gemäß § 150 Abs. 2 \n\nZVG im Hinblick auf die in § 152 ZVG geregelten Aufgaben des Zwangsverwal-\n\nters einen Vollstreckungstitel dar, der diesem die zwangsweise Durchsetzung \n\nseines Anspruchs auf Überlassung einer vor der Beschlagnahme des Objekts \n\nvon einem Mieter geleisteten Kaution nach § 883 ZPO ermöglicht (BGH \n\nNJW-RR 2005, 1032 f.). Davon ist ersichtlich auch das Beschwerdegericht aus-\n\ngegangen. \n\n12 \n\nbb) Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass der \n\nZwangsverwalter vom Schuldner hier über die von diesem bereits gemachten \n\nAngaben hinaus gemäß § 883 Abs. 2 ZPO keine weitergehende Auskunft mehr \n\nverlangen kann. \n\n13 \n\n(1) Die Rechtsbeschwerde weist im rechtlichen Ausgangspunkt allerdings \n\nzutreffend darauf hin, dass der Schuldner gemäß § 883 Abs. 2 ZPO im Hinblick \n\nauf den Sinn und Zweck der dort bestimmten Offenbarungspflicht über die ihm \n\nerinnerlichen Wahrnehmungen und Mitteilungen sowie über angestellte Nach-\n\nforschungen alles anzugeben hat, was geeignet ist, den Verbleib der herauszu-\n\ngebenden Sache aufzuklären (vgl. Brehm in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 883 \n\nRdn. 34; Storz in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 883 Rdn. 46). Wenn aber \n\ndie eidesstattliche Versicherung - mit welchem Inhalt auch immer - abgegeben \n\nworden ist, kann der Gläubiger grundsätzlich nurmehr die sich daraus mögli-\n\ncherweise ergebenden Vollstreckungsmöglichkeiten nutzen, einen etwa beste-\n\nhenden Schadensersatzanspruch gemäß § 893 ZPO geltend machen oder \n\nstrafrechtliche Ermittlungen wegen falscher eidesstattlicher Versicherung veran-\n\nlassen. Eine erneute eidesstattliche Versicherung kann er nur ausnahmsweise \n\ndann verlangen, wenn er gemäß § 294 ZPO glaubhaft macht, dass der Schuld-\n\nner nach der Abgabe der ersten eidesstattlichen Versicherung in den Besitz der \n\nSache gelangt ist oder Kenntnis von deren Verbleib erlangt hat (Baumbach/ \n\nHartmann, ZPO, 66. Aufl., § 883 Rdn. 13; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 883 \n\nRdn. 13; Storz in Wieczorek/Schütze aaO § 883 Rdn. 45; vgl. auch Schmidber-\n\nger, RPfleger 2005, 464, 465). \n\n14 \n\n(2) Nichts Abweichendes ergibt sich aus den Besonderheiten und dem \n\nZweck der vom Zwangsverwalter hier wegen der Mietkaution betriebenen \n\nZwangsvollstreckung. Namentlich sprechen die Gründe, die es nach dem Be-\n\nschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. April 2005 rechtfertigen, bereits den \n\nAnordnungsbeschluss in Verbindung mit der Ermächtigung des Zwangsverwal-\n\nters gemäß § 150 Abs. 2 ZVG als Vollstreckungstitel zu behandeln, nicht dafür, \n\nden Zwangsverwalter in der Vollstreckung gemäß § 883 ZPO besser zu stellen \n\nals andere Gläubiger. \n\n15 \n\nb) Eine unmittelbare Anwendung des § 836 Abs. 3 Satz 2 ZPO kommt \n\nentgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht, weil der Rechts-\n\nbeschwerdeführer, wie das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei angenommen \n\nhat, hier Herausgabe der Kaution nach § 883 ZPO verlangt. Die Frage, ob er \n\nhinsichtlich der Forderungen, mit denen der Schuldner die Kaution verrechnet \n\nhat, nach § 836 Abs. 3 Satz 2 ZPO Auskunft verlangen kann, stellt sich daher \n\nnicht. Für eine analoge Anwendung des § 836 Abs. 3 Satz 2 ZPO im Rahmen \n\ndes § 883 ZPO ist schon deshalb kein Raum, weil die dort getroffene Regelung \n\ninsoweit nicht lückenhaft ist. \n\n16 \n\nIII. Danach ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nBergmann \n\n Pokrant \n\n Schaffert \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nAG Öhringen, Entscheidung vom 03.05.2007 - 1 M 542/07 - \n\nLG Heilbronn, Entscheidung vom 20.06.2007 - 1 T 154/07 St -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-21/i-zb-66-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 836","ref_norm":"836","n":4},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 893","ref_norm":"893","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 899","ref_norm":"899","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-21/i-zb-66-07","retrieved":"2026-07-10 19:17:36.372968+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-02-21/i-zb-66-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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