{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZB__59-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-03-13","aktenzeichen":"I ZB 59/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 59/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. März 2008 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. \n\nDr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der \n\n5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 31. Mai 2007 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\nder Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwie-\n\nsen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n9.300 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner aus einem Zuschlagsbe-\n\nschluss vom 17. August 2006 im Wege der Zwangsvollstreckung die Räumung \n\ndes Gebäudes \"A. \" \n\nin J. , \n\nin dem sich die Wohnung des \n\nSchuldners und die von ihm betriebene Arztpraxis befinden. \n\n2 \n\nDer Schuldner hat mit Schriftsatz seines anwaltlichen Vertreters vom \n\n11. Mai 2007 Räumungsschutz nach § 765a ZPO beantragt. Zur Begründung \n\nhat er vorgetragen, er befinde sich in einer sehr schlechten körperlichen und \n\npsychischen Verfassung und habe bereits Selbstmordgedanken geäußert. Dar-\n\naufhin habe ihn eine Vertreterin des zuständigen Gesundheitsamts aufgesucht. \n\nEr führe mit der Gläubigerin Verhandlungen über den Abschluss eines Mietver-\n\ntrags. Darüber hinaus habe er sich auch um die Anmietung eines anderen Ob-\n\njekts bemüht. Einem Vertragsabschluss hätten bislang die mit der Gläubigerin \n\ngeführten Verhandlungen entgegengestanden. Zudem müssten die in Aussicht \n\ngenommenen Ersatzräume noch zu einer Arztpraxis umgebaut werden, was \n\neinen Zeitraum von etwa sechs Monaten, mindestens jedoch drei Monate, er-\n\nfordere. Eine Zwangsräumung würde zu einer Zerstörung seiner beruflichen \n\nExistenz führen. \n\nDas Amtsgericht hat den Räumungsschutzantrag des Schuldners mit \n\nBeschluss vom 11. Mai 2007 zurückgewiesen. Seine dagegen gerichtete sofor-\n\ntige Beschwerde ist erfolglos geblieben. \n\nMit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen \n\nmit Schriftsatz vom 16. Mai 2007 gestellten Räumungsschutzantrag weiter. Die \n\nGläubigerin hat sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert. \n\nII. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch \n\nim Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Der angefochtene Be-\n\nschluss verletzt den Schuldner in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen \n\nGehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). \n\n1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, im Beschwerdeverfahren sei \n\nnicht mehr darüber zu befinden, ob der Vollstreckungsschutzantrag wegen ei-\n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nner bei dem Schuldner gegebenen Suizidgefahr begründet sei. Der anwaltlich \n\nvertretene Schuldner habe in der mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2007 \n\nauch nach Anhörung der Amtsärztin, die eine fortbestehende Selbsttötungsge-\n\nfahr bejaht habe, ausdrücklich erklärt, dass der Vollstreckungsschutzantrag \n\nnicht mehr auf eine bei ihm gegebene Suizidgefahr gestützt werde. \n\n7 \n\nDie von dem Schuldner in der mündlichen Verhandlung neu geltend ge-\n\nmachten Gefahren eines Herzinfarktes, Kreislaufzusammenbruchs, Bluthoch-\n\ndrucks oder ähnlicher Leiden seien nicht hinreichend substantiiert, um daraus \n\nauf eine ernsthafte Gesundheits- und Lebensgefahr im Falle der Räumung \n\nschließen zu können. Die Behauptungen des Schuldners seien ersichtlich \"ins \n\nBlaue\" hinein erfolgt. Daher habe keine Veranlassung bestanden, dem Schuld-\n\nner Gelegenheit zu geben, sein Vorbringen durch Vorlage eines Attests weiter \n\nzu belegen. \n\n8 \n\n2. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-\n\nschwerde haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Be-\n\nschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Die \n\nAnnahme des Beschwerdegerichts, es könne bei einer Zwangsräumung nicht \n\nvon einer ernsthaften Gesundheits- oder Lebensgefahr für den Schuldner aus-\n\ngegangen werden, verletzt den Schuldner in seinem Verfahrensgrundrecht aus \n\nArt. 103 Abs. 1 GG. \n\n9 \n\na) Ist mit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme eine konkrete Gefahr \n\nfür Leben und Gesundheit des Schuldners verbunden, so kann dies die Unter-\n\nsagung oder einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765a \n\nZPO rechtfertigen. Dabei ist aber stets eine Abwägung der - in solchen Fällen \n\nganz besonders gewichtigen - Interessen des Schuldners mit den Vollstre-\n\nckungsinteressen des Gläubigers vorzunehmen. Es kann nicht unberücksichtigt \n\nbleiben, dass sich auch der Gläubiger auf Grundrechte berufen kann. Ist sein \n\nRäumungstitel nicht durchsetzbar, wird sein Grundrecht auf Schutz seines Ei-\n\ngentums (Art. 14 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 \n\nGG) beeinträchtigt. Dem Gläubiger dürfen keine Aufgaben überbürdet werden, \n\ndie nach dem Sozialstaatsprinzip dem Staat und damit der Allgemeinheit oblie-\n\ngen (BGHZ 163, 66, 72 ff.). Es ist deshalb auch dann, wenn bei einer Räu-\n\nmungsvollstreckung eine konkrete Lebensgefahr für einen Betroffenen besteht, \n\nsorgfältig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auf andere Weise als durch Einstel-\n\nlung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Dabei kann \n\nvom Schuldner erwartet werden, dass er alles ihm Zumutbare unternimmt, um \n\nGefahren für Leben und Gesundheit möglichst auszuschließen (BGHZ 163, 66, \n\n74; BGH, Beschl. v. 22.11.2007 - I ZB 104/06, WuM 2008, 36 Tz. 9 = FamRZ \n\n2008, 260). \n\n10 \n\nb) Der Schuldner hat in der mündlichen Verhandlung des Beschwerdege-\n\nrichts am 30. Mai 2007 geltend gemacht, er gehe davon aus, dass wegen der \n\nStresssituation im Zusammenhang mit der bevorstehenden Räumung bei ihm \n\nzwar keine Suizidgefahr mehr, aber die Gefahr sonstiger Gesundheitsbeein-\n\nträchtigungen bestehe. Insbesondere gehe er davon aus, dass ihm ein Herzin-\n\nfarkt, ein Kreislaufzusammenbruch, Bluthochdruck und ähnliche Erkrankungen \n\ndrohten. Er bitte darum, ihm Gelegenheit zu geben, dazu in angemessener Frist \n\nund unter Vorlage von Attesten vortragen zu können. \n\n11 \n\nDas Beschwerdegericht hat dieses Vorbringen mangels hinreichender \n\nSubstantiierung bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen. Es hat an-\n\ngenommen, die Behauptungen des Schuldners seien erkennbar \"ins Blaue\" \n\nhinein erfolgt. Als Arzt wäre es dem Schuldner möglich gewesen, eine gesund-\n\nheitliche Situation nachvollziehbar darzulegen, welche die Annahme derartiger \n\nGefährdungen im Zusammenhang mit der Räumungsmaßnahme rechtfertigte. \n\nEin solcher Vortrag sei nicht erfolgt. Daher habe für die Kammer auch keine \n\nVeranlassung bestanden, dem Schuldner Gelegenheit zu geben, sein Vorbrin-\n\ngen durch Vorlage eines Attests weiter zu belegen. \n\n12 \n\nc) Die Rechtsbeschwerde rügt mit Recht, dass diese Beurteilung des Be-\n\nschwerdegerichts den Schuldner in seinem Anspruch auf Gewährung rechtli-\n\nchen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. \n\n13 \n\naa) Die Vorschrift des Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet dem an einem \n\ngerichtlichen Verfahren Beteiligten das Recht, sich zu dem einer gerichtlichen \n\nEntscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern \n\n(BVerfGE 60, 175, 210; 64, 135, 143; 86, 133, 144). Eine dem verfassungs-\n\nrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, \n\ndass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden \n\nSorgfalt erkennen kann, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung \n\nmöglicherweise ankommt. Ein Gericht verstößt gegen den Anspruch auf Ge-\n\nwährung rechtlichen Gehörs, wenn es ohne vorherigen Hinweis (§ 139 Abs. 1 \n\nZPO) Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissen-\n\nhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf \n\nnicht zu rechnen brauchte (BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f.; BVerfG NJW \n\n2003, 2524; BGH, Beschl. v. 15.2.2005 - XI ZR 144/03, FamRZ 2005, 700 f.). \n\n14 \n\nbb) Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG im vorliegenden Fall \n\nverletzt. Mit Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe \n\nseiner richterlichen Hinweispflicht in der mündlichen Verhandlung am 30. Mai \n\n2007 nicht genügt. Das Gericht hat gemäß § 139 ZPO darauf hinzuwirken, dass \n\nein Verfahrensbeteiligter sich über alle erheblichen Tatsachen vollständig er-\n\nklärt. Es hat insbesondere auch deutlich zu machen, dass es den bisherigen \n\nVortrag eines Beteiligten als unzureichend oder nicht hinreichend substantiiert \n\nerachtet. Dementsprechend hätte das Beschwerdegericht den Schuldner in der \n\nmündlichen Verhandlung am 30. Mai 2007 darauf hinweisen müssen, dass es \n\nzur schlüssigen Darlegung einer konkreten Lebens- oder Gesundheitsgefähr-\n\ndung bei Vornahme einer Zwangsräumung weiteren Vortrag des Schuldners für \n\nerforderlich hielt. \n\n15 \n\nAuch wenn es sich bei dem Schuldner um einen Arzt handelt, brauchte \n\ner nicht damit zu rechnen, dass das Beschwerdegericht sein Vorbringen zum \n\nBestehen einer Gesundheitsgefährdung ohne Hinweis auf fehlende Substanz \n\nunberücksichtigt lassen würde, zumal der Schuldner gebeten hatte, ihm die \n\nMöglichkeit zur Konkretisierung durch Vorlage von Attesten einzuräumen. Der \n\nAnnahme einer Behauptung \"ins Blaue\" hinein stehen zudem die Ausführungen \n\nder Mitarbeiterin des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Landkreises T. \n\n in der mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2007 entgegen, die erklärt \n\nhat, sie sehe aufgrund der intensiven Exploration weiterhin eine Gefährdungssi-\n\ntuation bei dem Schuldner, die ihrer Ansicht nach einer intensiven ambulanten \n\nTherapie über einen Zeitraum von sechs bis neun Monate bedürfe, um eine \n\nausreichende Stabilisierung zu bewirken. Eine Räumungsvollstreckung hätte \n\nBelastungssituationen zur Folge, die einer Therapie sehr abträglich wären. Da-\n\nnach kann dem Schuldner nicht angelastet werden, dass er sein Vorbringen zur \n\nkonkreten Gesundheitsgefährdung bei Durchführung einer Räumungsvoll-\n\nstreckung in der mündlichen Verhandlung nicht weiter substantiiert hat. Ihm \n\nhätte zumindest Gelegenheit zur Ergänzung seines Vorbringens durch Vorlage \n\nvon ärztlichen Attesten gegeben werden müssen. \n\n16 \n\nd) Das Beschwerdegericht hat den Anspruch des Schuldners auf rechtli-\n\nches Gehör auch in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Der Schuldner \n\nhat in der Rechtsbeschwerdebegründung dargelegt, bei einem Hinweis des Be-\n\nschwerdegerichts auf die fehlende Substanz seines Vortrags hätte er sein bis-\n\nheriges Vorbringen noch in der mündlichen Verhandlung ergänzt und unter Be-\n\nweisantritt (Zeugnis und Attest der Diplom-Medizinerin M. ) vorgetragen, \n\ndass er durch die Zwangsversteigerung seines Wohn- und Praxisgebäudes ei-\n\nne schwere Belastungsreaktion mit emotionaler Krise erlitten habe und darüber \n\nhinaus an einer arteriellen Hypertonie mit Angina pectoris leide mit der Folge, \n\ndass er zur Durchführung eines Wohnungswechsels nicht in der Lage sei, weil \n\ndie damit verbundenen physischen und psychischen Belastungen ihm nicht zu-\n\nzumuten seien und mit einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu \n\nrechnen sei. \n\n17 \n\nHätte das Beschwerdegericht dem Schuldner weiteren Vortrag und die \n\nVorlage eines Attests der Diplom-Medizinerin M. ermöglicht, wäre es mögli- \n\ncherweise zu einer anderen Entscheidung gelangt (vgl. dazu BGH FamRZ \n\n2005, 700 f.). \n\n18 \n\nIII. Danach ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache \n\nzur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Luckenwalde, Entscheidung vom 11.05.2007 - 15 M 643/07 - \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 31.05.2007 - 5 T 354/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZB__59-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-13/i-zb-59-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZB__59-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZB__59-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-13/i-zb-59-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZB__59-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:27:50.958997+00:00"}}