{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZB__57-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-04-24","aktenzeichen":"I ZB 57/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 57/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. April 2008 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nbetreffend die Marke Nr. 302 23 813 \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, \n\nDr. Bergmann und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den am 23. April 2007 an Verkündungs \n\nStatt zugestellten Beschluss des 26. (Marken-)Beschwerdesenats des \n\nBundespatentgerichts wird auf Kosten der Markeninhaberin zurückge-\n\nwiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festge-\n\nsetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Die Widersprechende hat mit Schriftsatz vom 21. August 2002 die Lö-\n\nschung der am 6. Juni 2002 zugunsten der Markeninhaberin für die Waren der \n\nKlasse 33 \n\n„aromatisierte weinhaltige Getränke“ eingetragenen Wortmarke \n\nNr. 302 23 813 \n\nbeantragt. \n\nChristkindles Glühwein\n\n2 \n\nDas Deutsche Patent- und Markenamt hat den Löschungsantrag der Wi-\n\ndersprechenden zurückgewiesen. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nAuf die dagegen eingelegte Beschwerde der Widersprechenden hat das \n\nBundespatentgericht diesen Beschluss aufgehoben und die Sache an das Deut-\n\nsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. \n\nHiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer (nicht zugelassenen) \n\nRechtsbeschwerde, mit der sie rügt, der angefochtene Beschluss beruhe auf einer \n\nVersagung rechtlichen Gehörs (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG) und sei nicht mit \n\nGründen versehen (§ 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG). \n\nII. Das Bundespatentgericht hat den Beschluss aufgehoben, weil die ange-\n\ngriffene Marke entgegen den Eintragungshindernissen der mangelnden Unter-\n\nscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und des Freihaltebedürfnisses (§ 8 \n\nAbs. 2 Nr. 2 MarkenG) eingetragen worden sei; es hat die Sache zurückverwie-\n\nsen, weil eine Überwindung der absoluten Schutzhindernisse im Wege der Ver-\n\nkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3 MarkenG) in Betracht komme und insoweit weitere \n\nErmittlungen gerechtfertigt seien. Hierzu hat es ausgeführt: \n\n6 \n\nDer Begriff „Christkindles Glühwein“ werde von den angesprochenen Ver-\n\nkehrskreisen in Verbindung mit den Waren „aromatisierte weinhaltige Getränke“ \n\nnicht als Herkunftshinweis verstanden, sondern als warenbeschreibender Hinweis \n\nauf die Gattung, der die genannten Getränke angehörten. Dem Markenbestandteil \n\n„Christkindle(s)“ komme in Verbindung mit dem Gattungsbegriff „Glühwein“ allein \n\ndie Funktion der zeitlichen Bezugnahme auf das christliche Weihnachtsfest und \n\nder im Vorfeld stattfindenden Weihnachtsmärkte bzw. Christkindl(es)märkte sowie \n\nder hiervon abgeleiteten Erwartung der traditionellen Geschmacksrichtung eines \n\ndort ausgeschenkten Glühweins zu. Den Mitbewerbern der Markeninhaberin müs-\n\nse es unbenommen bleiben, auch ihre Glühweine unter zeitlicher Bezugnahme auf \n\ndas Weihnachtsfest mit dem Wort „Christkindles Glühwein“ zu benennen. Die Mar-\n\nkeninhaberin habe unter Bezugnahme auf in den Jahren 1985 und 2002 eingehol-\n\nte demoskopische Gutachten die Möglichkeit einer Verkehrsdurchsetzung darge-\n\nlegt und glaubhaft gemacht. Da die Gutachten bereits fünf und 22 Jahre alt seien, \n\n7 \n\n8 \n\nkönnten sie einer endgültigen Entscheidung durch den Senat nicht zugrunde ge-\n\nlegt werden. Daher sei eine Zurückverweisung der Sache an die Markenabteilung \n\nzur Vornahme weiterer Ermittlungen gerechtfertigt. \n\nIII. Die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat keinen Erfolg. \n\n1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch ohne \n\nZulassung durch das Bundespatentgericht statthaft, da die Markeninhaberin im \n\nGesetz aufgeführte, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnende Verfah-\n\nrensmängel - hier: die Versagung rechtlichen Gehörs und die fehlende Begrün-\n\ndung des Beschlusses - rügt und diese Rüge im Einzelnen begründet (BGH, \n\nBeschl. v. 28.8.2003 - I ZB 5/03, GRUR 2004, 76 = WRP 2004, 103 - turkey & \n\ncorn; Beschl. v. 1.3.2007 - I ZB 33/06, GRUR 2007, 534 Tz. 5 = WRP 2007, 643 \n\n- WEST). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. \n\n9 \n\n2. Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht verletzt die Markeninhabe-\n\nrin nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3 \n\nNr. 3 MarkenG). \n\n10 \n\na) Entgegen der Darstellung der Rechtsbeschwerde hat das Bundespatent-\n\ngericht den Vortrag der Markeninhaberin, wenn das Wort „Christkindles“ für die \n\nWare „Glühwein“ als Marke schutzfähig sei, müsse auch die Wortkombination \n\n„Christkindles Glühwein“ für die Ware „Glühwein“ als Marke schutzfähig sein, zur \n\nKenntnis genommen und im Kern richtig erfasst. Das Bundespatentgericht hat sich \n\nausdrücklich damit auseinandergesetzt, dass es das Wort „Christkindles“ in Allein-\n\nstellung \n\nin seinem \n\n„Christkindles“- Beschluss vom 13. November 2000 \n\n- 26 W (pat) 68/99 - für die Waren „alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“ \n\n- und damit auch für Glühwein - als schutzfähig angesehen hat. Es hat sich ferner \n\nmit der Auffassung der Markeninhaberin befasst, hieraus ergebe sich, dass auch \n\ndie Wortkombination „Christkindles Glühwein“ schutzfähig sei. Das Bundespatent-\n\ngericht ist dieser Ansicht nicht gefolgt. Dies hat es damit begründet, dass das \n\nMarkenwort „Christkindles“ in der Wortfolge „Christkindles Glühwein“ in einem an-\n\nderen grammatikalischen Zusammenhang stehe als das Wort „Christkindles“ in Al-\n\nleinstellung; anders als dort werde der Verkehr hier aufgrund der sprachregelge-\n\nrechten Wortverbindung das erste Markenwort als Genitiv des Wortes „Christkind-\n\nle“ erkennen. Das Bundespatentgericht hat den Vortrag der Markeninhaberin \n\ndemnach ausreichend gewürdigt. Darauf, ob die Beurteilung des Bundespatentge-\n\nrichts rechtlich zutreffend ist, kommt es nicht an. Der absolute Rechtsbeschwer-\n\ndegrund des § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG soll allein die Einhaltung des Verfas-\n\nsungsgrundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs sichern und nicht der Über-\n\nprüfung der Richtigkeit der Beschwerdeentscheidung dienen (BGH, Beschl. v. \n\n20.1.2000 - I ZB 50/97, GRUR 2000, 894, 895 = WRP 2000, 1166 - Micro-PUR). \n\n11 \n\nb) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, das Bundespatentge-\n\nricht habe den Vortrag der Markeninhaberin übergangen, wonach das Markenwort \n\n„Christkindles“ schon objektiv mehrdeutig sei. Die Ausführungen zur Mehrdeutig-\n\nkeit des Begriffs „Christkindles“ in dem von der Markeninhaberin herangezogenen \n\n„Christkindles“-Beschluss des Bundespatentgerichts - 26 W (pat) 68/99 - betreffen \n\ndie Verwendung des Begriffs „Christkindles“ in Alleinstellung. Demgegenüber hat \n\ndas Bundespatentgericht im angegriffenen Beschluss darauf abgestellt, dass der \n\nVerkehr hier anders als dort aufgrund der sprachregelgerechten Wortverbindung, \n\nnämlich der Benennung einer Person (Christkind), der Anfügung eines Genitiv-S \n\nund der Benennung einer Sache (Glühwein), das erste Markenwort als Genitiv des \n\nWortes „Christkindle“ erkenne, mithin einer Bezeichnung, die im gesamten deut-\n\nschen Sprachraum als mundartlich verniedlichende Form für „das Christkind“, also \n\nden christlichen Gottessohn als neugeborenes Kind in der Krippe, verstanden \n\nwerde. Von diesem Standpunkt aus kam es nicht darauf an, ob der Begriff \n\n„Christkindles“ in Alleinstellung mehrdeutig ist, so dass das Bundespatentgericht \n\nhierauf auch nicht einzugehen brauchte. Soweit die Rechtsbeschwerde dem ent-\n\ngegenhält, die Mehrdeutigkeit des Wortes „Christkindle“ werde nicht dadurch auf \n\neinen einzigen Sinngehalt reduziert, dass es in der streitgegenständlichen Marke \n\nmit dem Wort „Glühwein“ kombiniert worden sei, setzt sie der Beurteilung des \n\nBundespatentgerichts lediglich ihre eigene Bewertung entgegen, ohne aufzuzei-\n\ngen, welches weitere Vorbringen der Markeninhaberin das Bundespatentgericht \n\ninsoweit unbeachtet gelassen haben soll. \n\n12 \n\nc) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist das Bundespatentge-\n\nricht ohne Verstoß gegen den Anspruch der Markeninhaberin auf rechtliches Ge-\n\nhör zu dem Schluss gekommen, dem Markenbestandteil „Christkindle(s)“ komme \n\nin Verbindung mit dem Gattungsbegriff „Glühwein“ allein die Funktion der zeitli-\n\nchen Bezugnahme auf das christliche Weihnachtsfest und die im Vorfeld stattfin-\n\ndenden Weihnachtsmärkte bzw. Christkindl(es)märkte sowie der hiervon abgelei-\n\nteten Erwartung der traditionellen Geschmacksrichtung eines dort ausgeschenkten \n\nGlühweins zu. Dass sämtliche „Christkindles“-Glühweine der Markeninhaberin \n\nund der mit ihr verbundenen Unternehmen nach ihrem Vorbringen von Ende Ok-\n\ntober bis Anfang März im Lebensmitteleinzelhandel angeboten werden, wider-\n\nspricht nicht der Annahme, dass der Verkehr in der Bezeichnung „Christkindles \n\nGlühwein“ eine zeitliche Bezugnahme auf das Weihnachtsfest und die Christ-\n\nkindl(es)märkte sieht. Desgleichen ist der Vortrag der Markeninhaberin, die Wort-\n\nfolge „Christkindles Glühwein“ beschreibe keine exakte nachvollziehbare Ge-\n\nschmacksrichtung oder Mischung, nicht mit der Annahme unvereinbar, dass die \n\nVerbraucher aus dieser Bezeichnung die geschmackliche Erwartung eines auf \n\nWeihnachtsmärkten bzw. Christkindl(es)märkten ausgeschenkten Glühweins ab-\n\nleiten. Es kann daher nicht angenommen werden, das Bundespatentgericht habe \n\ndas Vorbringen der Markeninhaberin nicht berücksichtigt. \n\n13 \n\nd) Vergeblich rügt die Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht habe \n\nsich in den die absoluten Schutzhindernisse betreffenden Gründen seines Be-\n\nschlusses nicht mit den von der Markeninhaberin vorgelegten demoskopischen \n\nUmfragen aus den Jahren 1985 und 2002 befasst. Das Bundespatentgericht hat \n\nzur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, dass nach diesen Umfragen \n\ndie Mehrheit der Befragten in der Bezeichnung „Christkindles Glühwein“ eine Her-\n\nkunftsbezeichnung sieht; es hat aber gemeint, die Gutachten könnten im Hinblick \n\ndarauf, dass sie bereits fünf und 22 Jahre alt seien, einer endgültigen Entschei-\n\ndung nicht zugrunde gelegt werden. Daraus, dass sich diese Überlegungen des \n\nBundespatentgerichts nicht in dessen Ausführungen zur Unterscheidungskraft, \n\nsondern in dessen Ausführungen zur Zurückverweisung finden, ergibt sich keine \n\nVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. \n\n14 \n\ne) Soweit die Rechtsbeschwerde auf weiteren in den Gründen des Be-\n\nschlusses nicht erwähnten Sachvortrag der Markeninhaberin verweist, gelingt es \n\nihr gleichfalls nicht, damit eine Versagung rechtlichen Gehörs darzulegen. Die Ge-\n\nrichte müssen in den Entscheidungsgründen zwar die wesentlichen, der Rechts-\n\nverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen verarbei-\n\nten; sie brauchen darin jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich \n\nzu bescheiden (BVerfG, Kammerbeschl. v. 7.12.2006 - 2 BvR 722/06, DVBl 2007, \n\n253 Tz. 22 und 23 m.w.N.). Daraus, dass sich das Bundespatentgericht in den \n\nGründen seines Beschlusses weder mit dem Vortrag der Markeninhaberin aus-\n\ndrücklich auseinandergesetzt hat, die Wortfolge „Christkindles Glühwein“ sei auch \n\ndeshalb keine allgemein übliche, beschreibende Angabe geworden, weil sie in der \n\nVergangenheit konsequent gegen eine Benutzung der Bezeichnungen „Christkind-\n\nles Glühwein“ und „Christkindl Glühwein“ durch Verletzer vorgegangen sei, noch \n\nauf den Vortrag der Markeninhaberin eingegangen ist, die Schutzfähigkeit von \n\n„Christkindles Glühwein“ zeige sich auch an der weiteren Eintragungspraxis der \n\nnationalen und internationalen Markenämter, ergibt sich daher nicht, dass es die-\n\nses Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. \n\n15 \n\nf) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, eine Versagung rechtlichen Gehörs lie-\n\nge insoweit vor, als das Bundespatentgericht davon ausgegangen sei, der Eintra-\n\ngung der Wortfolge stehe auch ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 \n\nMarkenG entgegen, hat demnach gleichfalls keinen Erfolg. Die Ausführungen des \n\nBundespatentgerichts in seinem „Christkindles“-Beschluss - 26 W (pat) 68/99 -, \n\nder Wortmarke „Christkindles“ für Glühwein könne kein eindeutiger Hinweis auf ei-\n\nne bestimmte Bestimmung oder Beschaffenheit der Ware entnommen werden, \n\nbeziehen sich ausdrücklich nur auf den Begriff „Christkindles“ in Alleinstellung und \n\nstehen daher der Annahme eines warenbeschreibenden Charakters der Wortfolge \n\n„Christkindles Glühwein“ nicht entgegen. \n\n16 \n\ng) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist die Markeninhaberin auch \n\ninsoweit nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, als das Bundespa-\n\ntentgericht die Verkehrsdurchsetzung der eingetragenen Wortmarke „Christkindles \n\nGlühwein“ nicht selbst festgestellt, sondern die Sache insoweit zur Vornahme wei-\n\nterer Ermittlungen an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen hat. \n\n17 \n\naa) Die Rechtsbeschwerde macht allerdings zutreffend geltend, dass der \n\nAntrag auf Löschung der Marke „Christkindles Glühwein“ zurückzuweisen wäre, \n\nwenn sich die Bezeichnung zum Zeitpunkt der Eintragung der Marke im Verkehr \n\ndurchgesetzt gehabt hätte. Die Eintragung einer Marke wird nur dann nach § 50 \n\nAbs. 1 MarkenG auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn sie entgegen §§ 3, 7 \n\noder 8 MarkenG eingetragen worden ist. Der Antrag auf Löschung einer Marke, \n\nder jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) oder an der ein \n\nFreihaltebedürfnis besteht (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), wie dies hier nach den \n\nFeststellungen des Bundespatentgerichts der Fall ist, ist daher zurückzuweisen, \n\nwenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung in-\n\nfolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet \n\nworden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat (§ 8 Abs. 3 \n\nMarkenG). \n\n18 \n\nbb) Das Bundespatentgericht durfte jedoch die Beurteilung, ob die Bezeich-\n\nnung „Christkindles Glühwein“ sich - auch unter Berücksichtigung des aufgrund \n\neiner vom 7. bis 14. Juni 2002 durchgeführten Verkehrsbefragung erstatteten und \n\nerstmalig im Beschwerdeverfahren vorgelegten demoskopischen Gutachtens aus \n\ndem Jahre 2002 - zum Zeitpunkt der Eintragung der Marke am 6. Juni 2002 im \n\nVerkehr durchgesetzt hatte, der Markenabteilung des Deutschen Patent- und Mar-\n\nkenamtes überlassen (§ 70 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG), ohne dadurch gegen den An-\n\nspruch der Markeninhaberin auf rechtliches Gehör zu verstoßen. Entsprechendes \n\ngilt für die Beantwortung der sich im Falle einer Verneinung der Verkehrsdurchset-\n\nzung zum Zeitpunkt der Markeneintragung stellenden weiteren Frage, ob das \n\nSchutzhindernis auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsan-\n\ntrag besteht (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG). Der Markeninhaberin ist durch die Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt nicht die \n\nMöglichkeit genommen, die von ihr angebotenen weiteren Unterlagen vorzulegen, \n\naus denen sich ihrer Ansicht nach ergibt, dass die Bezeichnung „Christkindles \n\nGlühwein“ bereits zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung und Eintragung im Jahr 2002 \n\nverkehrsdurchgesetzt war und gegenwärtig weiterhin verkehrsdurchgesetzt ist. \n\n19 \n\n20 \n\n3. Die Rüge der Markeninhaberin, der Beschluss sei nicht mit Gründen ver-\n\nsehen (§ 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG), greift ebenfalls nicht durch. \n\na) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, dass das Bundespatentgericht \n\ndem Markenbestandteil „Christkindle(s)“ in Verbindung mit dem Gattungsbegriff \n\n„Glühwein“ die Schutzfähigkeit mit der Begründung abgesprochen hat, der Ver-\n\nkehr sei an die Bezugnahme auf die Weihnachtszeit und die damit assoziierten \n\nTraditionen durch die Verwendung des Wortes „Christkindle(s)“ mit anderen Gat-\n\ntungsbegriffen gewöhnt. \n\n21 \n\naa) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde fehlt eine Begründung da-\n\nfür, dass für den Verkehr gerade die Kombination „Christkindles Glühwein“ rein \n\nbeschreibend und nicht herkunftshinweisend sei, nicht deshalb, weil das Bundes-\n\npatentgericht nicht auf eine Gewöhnung des Verkehrs an eine Verwendung des \n\nWortes „Christkindle(s)“ mit dem Gattungsbegriff „Glühwein“, sondern mit anderen \n\nGattungsbegriffen abgestellt hat. Das Bundespatentgericht hat zur Begründung \n\nseiner Ansicht, dass dem Markenbestandteil „Christkindle(s)“ in Verbindung mit \n\ndem Gattungsbegriff „Glühwein“ allein die Funktion der zeitlichen Bezugnahme auf \n\ndas christliche Weihnachtsfest und der geschmacklichen Erwartung eines traditio-\n\nnell auf Weihnachtsmärkten ausgeschenkten Glühweins zukomme, unter Hinweis \n\nauf seinen „Christkindlesmarkt“-Beschluss vom 5. Juli 2006 - 26 W (pat) 77/04 - \n\nbegründet, dessen Gründe es sich damit zu eigen gemacht hat. Damit ist dem Be-\n\ngründungszwang, der keine eingehendere oder weitere Begründung erfordert, \n\nGenüge getan. \n\n22 \n\nbb) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, kommt es auch nicht darauf \n\nan, ob es sich bei der Begründung des Bundespatentgerichts, dem Markenwort \n\n„ChristkindIes“ sei die Zeichenfähigkeit abzusprechen, weil der Verkehr an die Be-\n\nzugnahme auf die Weihnachtszeit und die weihnachtlichen Traditionen gewöhnt \n\nsei, um Erwägungen handelt, die allenfalls im Rahmen eines Antrags auf Lö-\n\nschung wegen Verfalls nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von Bedeutung sein könn-\n\nten. Die Vorschrift des § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG soll allein den Anspruch der Be-\n\nteiligten auf Mitteilung der Gründe sichern, aus denen ihr Rechtsbegehren keinen \n\nErfolg hat. Es kommt deshalb nur darauf an, ob erkennbar ist, welcher Grund für \n\ndie Entscheidung maßgebend gewesen ist. Dagegen ist nicht entscheidend, ob \n\ndie Beurteilung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerfrei ist (BGH, \n\nBeschl. v. 17.11.2005 \n\n- I ZB 48/05, LRE 52, 307; Beschl. v. 2.10.2002 \n\n- I ZB 27/00, GRUR 2003, 546, 548 = WRP 2003, 655 - TURBO-TABS). \n\n23 \n\nb) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, es fehle in den Entscheidungsgründen \n\neine Darlegung, dass der Löschungsgrund des § 50 Abs. 1 MarkenG bereits im \n\nZeitpunkt der Eintragung der Marke vorgelegen habe, geht ins Leere, da das Bun-\n\ndespatentgericht nicht abschließend über das Vorliegen eines Löschungsgrundes \n\nentschieden, sondern die Sache insoweit zur Vornahme weiterer Ermittlungen an \n\ndie Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes zurückverwiesen \n\nhat. \n\n \n\n24 \n\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nKoch \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 23.04.2007 - 26 W(pat) 69/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZB__57-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-24/i-zb-57-07","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":7},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":6},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZB__57-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZB__57-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-24/i-zb-57-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZB__57-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:29:54.688430+00:00"}}