{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZB__36-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-09-11","aktenzeichen":"I ZB 36/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GvKostG § 5 Abs. 2; GKG § 66 Abs. 2 bis 4 Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers ist nicht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, sondern allein die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft (im An- schluss an BGH, Beschl. v. 1.10.2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 36/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. September 2008 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nGvKostG § 5 Abs. 2; \n\nGKG § 66 Abs. 2 bis 4\n\nGegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über den Kostenansatz \n\ndes Gerichtsvollziehers ist nicht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, \n\nsondern allein die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft (im An-\n\nschluss an BGH, Beschl. v. 1.10.2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70). \n\nBGH, Beschl. v. 11. September 2008 - I ZB 36/07 - LG Berlin \n\nAG Berlin Mitte \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2008 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Schaf-\n\nfert, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nDie Sache wird zur Entscheidung über die weiteren Beschwerden \n\nder Gläubigerin und des Bezirksrevisors gegen den Beschluss der \n\n82. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 28. Februar 2007 an \n\ndas Kammergericht abgegeben. \n\nGerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht \n\nerhoben. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerden wird auf 129.253 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Der Schuldner hatte in der Nähe des „Checkpoint Charlie“ in Berlin \n\nGrundstücke gepachtet und dort 108 Originalteile der Berliner Mauer sowie \n\n1.065 Holzkreuze als Mauer-Mahnmal aufgestellt. Nach Kündigung der Pacht-\n\nverträge hatte die Gläubigerin gegen den Schuldner einen Titel auf Räumung \n\nund Herausgabe erwirkt und den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung be-\n\nauftragt. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner nach der Räumung Vollstre-\n\nckungskosten in Höhe von 129.635,40 € in Rechnung gestellt. \n\n2 \n\nGegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers hat der Schuldner \n\nErinnerung beim Amtsgericht und - nach deren Zurückweisung - Beschwerde \n\nzum Landgericht eingelegt. Das Landgericht hat die Kostenrechnung mit Be-\n\nschluss vom 28. Februar 2007 auf 382,40 € herabgesetzt. Mit der vom Landge-\n\nricht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstreben die Gläubigerin und der Be-\n\nzirksrevisor die Aufhebung dieses Beschlusses. Der Schuldner beantragt, die \n\nRechtsmittel zurückzuweisen. \n\n3 \n\nII. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über den Kos-\n\ntenansatz des Gerichtsvollziehers ist nicht die Rechtsbeschwerde zum Bun-\n\ndesgerichtshof (dazu unter 1), sondern allein die weitere Beschwerde zum \n\nOberlandesgericht (hierzu unter 2) statthaft. Die Rechtsbeschwerden sind da-\n\nher in weitere Beschwerden umzudeuten und die Sache ist zur Entscheidung \n\nüber die weiteren Beschwerden an das Oberlandesgericht (hier: Kammerge-\n\nricht) abzugeben (dazu unter 3). \n\n4 \n\n1. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über den Kos-\n\ntenansatz des Gerichtsvollziehers ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesge-\n\nrichtshof nicht statthaft. \n\n5 \n\na) Für die Erinnerung und die Beschwerde gegen den Kostenansatz des \n\nGerichtsvollziehers gilt nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG die Regelung in § 66 \n\nAbs. 2 bis 8 GKG entsprechend. Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Be-\n\nschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Damit ist auch \n\neine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ausgeschlossen (BGH, \n\nBeschl. v. 1.10.2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70; vgl. Begründung des Re-\n\ngierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. \n\n14/4722, S. 139 zu Art. 32 Nr. 1a). \n\n6 \n\nb) Dieser Ausschluss gilt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden \n\nauch hinsichtlich des Ansatzes von Gerichtsvollzieherkosten, die - wie hier - \n\nVollstreckungskosten sind. Aus dem in § 5 Abs. 2 Satz 1 GvKostG geregelten \n\nVorrang des § 766 Abs. 2 ZPO folgt nicht, dass sich die Entscheidung über die \n\nErinnerung gegen den Ansatz von Zwangsvollstreckungskosten durch den Ge-\n\nrichtsvollzieher allein nach dieser Vorschrift richtet und damit der gegen die Ent-\n\nscheidung über die Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO vorgesehene Rechts-\n\nmittelweg eröffnet ist. Soweit § 5 Abs. 2 Satz 1 GvKostG auf § 766 Abs. 2 ZPO \n\nverweist, ist damit allein die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erinne-\n\nrung geregelt. Der Rechtsmittelweg gegen Entscheidungen über die Erinnerung \n\nrichtet sich dagegen nach den gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG entsprechend \n\nanzuwendenden Regelungen in § 66 Abs. 2 bis 8 GKG. \n\n7 \n\naa) Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GvKostG entscheidet über die Erinnerung \n\ndes Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz das \n\nAmtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, so-\n\nweit nicht nach § 766 Abs. 2 ZPO das Vollstreckungsgericht zuständig ist. Ge-\n\nmäß § 766 Abs. 2 ZPO ist das Vollstreckungsgericht unter anderem für die Ent-\n\nscheidung über Erinnerungen wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz \n\ngebrachten Kosten zuständig. Damit sind, wie sich aus der Stellung dieser Re-\n\ngelung in § 766 ZPO („Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstre-\n\nckung“) und im 8. Buch der Zivilprozessordnung („Zwangsvollstreckung“) ergibt, \n\ndie Kosten der Zwangsvollstreckung gemeint. Zur Entscheidung über Erinne-\n\nrungen gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers ist demnach das Voll-\n\nstreckungsgericht - also regelmäßig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das \n\nVollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat (§ 764 Abs. 2 \n\nZPO) - zuständig, wenn es sich um Kosten der Zwangsvollstreckung handelt. \n\nGeht es nicht um Kosten der Zwangsvollstreckung, sondern beispielsweise um \n\nGerichtsvollzieherkosten für Zustellungen oder Versteigerungen außerhalb der \n\nZwangsvollstreckung, entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Ge-\n\nrichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. \n\n8 \n\nDie Bestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 1 GvKostG regelt demnach allein, \n\nwelches Gericht für die Entscheidung über Erinnerungen gegen den Kostenan-\n\nsatz des Gerichtsvollziehers zuständig ist. Sie weist die Entscheidung über Er-\n\ninnerungen gegen den Ansatz von Kosten der Zwangsvollstreckung in Überein-\n\nstimmung mit § 766 Abs. 2 ZPO - aus Gründen des Sachzusammenhangs - \n\ndem nach § 764 Abs. 1 ZPO für die Anordnung von und für die Mitwirkung bei \n\nVollstreckungshandlungen zuständigen Vollstreckungsgericht zu und belässt es \n\nansonsten - mit Rücksicht auf die Ortsnähe - bei der Zuständigkeit des Amtsge-\n\nrichts, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. \n\n9 \n\nbb) Im Übrigen sind auf die Erinnerung und die Beschwerde nach § 5 \n\nAbs. 2 Satz 2 GvKostG unter anderem die Regelungen in § 66 Abs. 2 bis 8 \n\nGKG entsprechend anzuwenden. Danach findet gegen die Entscheidung über \n\ndie Erinnerung nach Maßgabe des § 66 Abs. 2 GKG die (unbefristete) Be-\n\nschwerde statt. Ferner ist gegen die Entscheidung über die Beschwerde unter \n\nden Voraussetzungen des § 66 Abs. 4 GKG die weitere Beschwerde zulässig, \n\nohne dass es darauf ankommt, ob sich die Erinnerung oder die Beschwerde \n\ngegen den Ansatz von Vollstreckungskosten oder gegen den Ansatz von ande-\n\nren Kosten richtet. \n\n10 \n\nGegen die Entscheidung des Amtsgerichts über eine Erinnerung gegen \n\nden Ansatz von Zwangsvollstreckungskosten durch den Gerichtsvollzieher ist \n\ndaher weder nach § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 793 ZPO die sofortige Beschwerde \n\nzum Landgericht (§ 72 GVG) statthaft, noch kann das Landgericht gegen seine \n\nBeschwerdeentscheidung nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO die \n\nRechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (§ 133 GVG) zulassen (a.A. Schrö-\n\nder-Kay/Gerlach, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, § 5 GvKostG Rdn. \n\n18 ff.; Meyer, GvKostG, § 5 Rdn. 12 und Vor § 5 Rdn. 15; Gerlach, DGVZ 2003, \n\n74 f.; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 5 GvKostG Rdn. 5: \n\nStatthaftigkeit der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO, aber Unzulässigkeit \n\nder Rechtsbeschwerde nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG; vgl. weiter LG Gießen \n\nDGVZ 1989, 184). Soweit dem Beschluss des Senats vom 17. November 2005 \n\n(I ZB 45/05, DGVZ 2005, 23) etwas anderes entnommen werden kann (vgl. \n\nSchröder-Kay/Gerlach aaO § 5 GvKostG Rdn. 20), wird daran nicht festgehal-\n\nten. \n\n11 \n\nEs gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber beabsichtigt \n\nhat, den Rechtsweg bei Erinnerungen und Beschwerden gegen den Kostenan-\n\nsatz des Gerichtsvollziehers unterschiedlich zu gestalten, je nachdem, ob es \n\num den Ansatz von Vollstreckungskosten oder um den Ansatz von anderen \n\nKosten geht. Dagegen spricht, dass der Gesetzgeber zur Vereinheitlichung der \n\nBeschwerdeverfahren in den Kostengesetzen und der Kostenrechtsrechtspre-\n\nchung mit den § 66 GKG, § 33 RVG, § 4 JVEG und § 14 KostO Regelungen \n\ngetroffen hat, die - unter Ausschluss der Rechtsbeschwerde - übereinstimmend \n\ndie unbefristete Beschwerde und die weitere Beschwerde als Rechtsmittel vor-\n\nsehen (vgl. Begründung zum Entwurf eines Kostenrechtsmodernisierungsge-\n\nsetzes, BT-Drucks. 15/1971, S. 156 f. zu § 66 GKG), und dass die Regelung \n\ndes Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens im Gerichtskostengesetz nach \n\nden Erwägungen des Gesetzgebers - ohne Modifikationen - in das Gerichtsvoll-\n\nzieherkostenrecht übernommen werden sollte (vgl. Begründung zum Entwurf \n\neines Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, BT-Drucks. 15/1971, S. 237 zu \n\nAbsatz 30 Nummer 1). \n\n12 \n\nSoweit der Gesetzgeber die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, \n\nwie die Rechtsbeschwerden geltend machen, gerade auch zur Entscheidung \n\nvon rechtlichen Grundsatzfragen im Kostenrecht geschaffen hat (vgl. Begrün-\n\ndung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, \n\nBT-Drucks. 14/4722, S. 116 zu § 574 ZPO), soll die Vereinheitlichung der \n\nRechtsprechung ersichtlich auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers im \n\nKostenfestsetzungsverfahren erfolgen (BGH NJW 2003, 70). Zur Klärung von \n\nGrundsatzfragen im Kostenansatzverfahren hat der Gesetzgeber dagegen die \n\nweitere Beschwerde eingeführt und die Rechtsbeschwerde ausdrücklich aus-\n\ngeschlossen (vgl. Begründung zum Entwurf eines Kostenrechtsmodernisie-\n\nrungsgesetzes, BT-Drucks. 15/1971, S. 156 f. zu § 66 GKG). \n\n13 \n\nc) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht \n\nbindet den Bundesgerichtshof nicht. Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3 \n\nSatz 2 ZPO tritt nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach \n\n§ 574 Abs. 2 ZPO ein, eröffnet aber nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes \n\nRechtsmittel (BGHZ 154, 102 m.w.N.). \n\n14 \n\n2. Gegen die Entscheidung, die das Amtsgericht als Vollstreckungsge-\n\nricht über die Erinnerung gegen den Ansatz von Gerichtsvollzieherkosten der \n\nZwangsvollstreckung getroffen hat (§ 5 Abs. 2 Satz 1 GvKostG i.V. mit § 766 \n\nAbs. 2 ZPO), war demnach gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V. mit § 66 \n\nAbs. 2 GKG die (unbefristete) Beschwerde zum Landgericht (§ 72 GVG) statt-\n\nhaft. Das Vollstreckungsgericht hat die Beschwerde in seinem Beschluss zwar \n\nnicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden \n\nFrage zugelassen; der Wert des Beschwerdegegenstands überstieg jedoch \n\n200 €. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist nach § 5 Abs. \n\n2 Satz 2 GvKostG i.V. mit § 66 Abs. 4 GKG die weitere Beschwerde zum Ober-\n\nlandesgericht (hier: zum Kammergericht) zulässig, da das Landgericht sie in \n\nseinem Beschluss wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung \n\nstehenden Frage zugelassen hat. \n\n15 \n\n3. Die Rechtsbeschwerden sind mit Rücksicht darauf, dass gegen die \n\nBeschwerdeentscheidung des Landgerichts nicht die Rechtsbeschwerde zum \n\nBundesgerichtshof, sondern nur die weitere Beschwerde zum Kammergericht \n\nstatthaft ist, nicht als unzulässig zurückzuweisen, sondern in weitere Be-\n\nschwerden umzudeuten. Bei Rechtsmittelerklärungen ist eine Umdeutung unter \n\nder Voraussetzung zulässig, dass es sich um vergleichbare Prozesserklärun-\n\ngen handelt, die sich in ihrer Intention und rechtlichen Wirkung entsprechen \n\n(BGH, Beschl. v. 6.3.1986 - I ZB 12/85, VersR 1986, 785, 786). So verhält es \n\nsich hier. Die weitere Beschwerde zielt ebenso wie die Rechtsbeschwerde auf \n\ndie Änderung einer Beschwerdeentscheidung des Landgerichts durch ein über-\n\ngeordnetes Gericht; die weitere Beschwerde setzt zudem wie die Rechtsbe-\n\nschwerde voraus, dass das Landgericht die Beschwerde wegen der grundsätz-\n\nlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss\n\nzugelassen hat. Die Sache ist danach zur Entscheidung über die weiteren Be-\n\nschwerden an das Kammergericht abzugeben. Wegen der im Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Mög-\n\nlichkeit des § 21 GKG Gebrauch. \n\nBornkamm Schaffert Bergmann \n\n Kirchhoff Koch \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 11.04.2006 - 31 M 8194/05 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 28.02.2007 - 82 T 283/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZB__36-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-11/i-zb-36-07","cited_norms":[{"jurabk":"GvKostG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":13},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 764","ref_norm":"764","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZB__36-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZB__36-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-11/i-zb-36-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZB__36-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:48:01.228871+00:00"}}