{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZB__22-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-09-11","aktenzeichen":"I ZB 22/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 22/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. September 2008 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2008 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter \n\nDr. Schaffert, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nDie Sache wird zur Entscheidung über die weitere Beschwerde \n\ndes Gläubigers gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des \n\nLandgerichts Berlin vom 5. Februar 2007 an das Kammergericht \n\nabgegeben. \n\nGerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht \n\nerhoben. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 35.627,66 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Das Landgericht Berlin hatte die Schuldner verurteilt, eine in einer \n\nKleingartenanlage gelegene Parzelle zu räumen und herauszugeben. Der \n\nGläubiger beauftragte den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung. Dieser stell-\n\nte dem Gläubiger nach der Räumung Vollstreckungskosten von 44.014,54 € in \n\nRechnung und teilte mit, gemäß § 2 Abs. 1 GvKostG seien davon 38.818,11 € \n\nzu überweisen. Der Gläubiger zahlte den angeforderten Betrag. \n\n2 \n\nAuf Antrag des Gläubigers setzte das Amtsgericht die von den Schuld-\n\nnern beizutreibenden Kosten der Zwangsvollstreckung auf 44.028,18 € \n\n(44.014,54 € gemäß der Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers zuzüglich \n\n13,64 € Rechtsanwaltskosten für den Zwangsvollstreckungsauftrag) fest. Auf \n\ndie sofortige Beschwerde der Schuldner setzte das Landgericht die von den \n\nSchuldnern zu erstattenden Zwangsvollstreckungskosten auf 3.204,09 € herab. \n\nDie vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Gläubigers blieb oh-\n\nne Erfolg (BGH, Beschl. v. 19.3.2004 - IXa ZB 328/03, NJW-RR 2005, 212). \n\n3 \n\nDer Gläubiger forderte den Gerichtsvollzieher ohne Erfolg auf, ihm die \n\nnicht notwendigen Vollstreckungskosten in Höhe von 35.627,66 € wegen un-\n\nrichtiger Sachbehandlung gemäß § 7 Abs. 1 GvKostG zu erstatten. Auf die Er-\n\ninnerung des Gläubigers stellte das Amtsgericht durch Beschluss fest, dass die \n\nvom Gerichtsvollzieher in seiner Kostenrechnung geltend gemachten Gebühren \n\nund Kosten zu Unrecht erhoben und dem Gläubiger zu erstatten sind, soweit \n\nsie einen Betrag von 3.190,45 € übersteigen. \n\n4 \n\nDie hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors ist \n\nohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbe-\n\nschwerde erstrebt der Bezirksrevisor weiterhin die Zurückweisung der Erinne-\n\nrung. Der Gläubiger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. \n\n5 \n\nII. Hinsichtlich der Entscheidung des Gerichtsvollziehers über die Nicht-\n\nerhebung von Gerichtsvollzieherkosten wegen unrichtiger Sachbehandlung ist \n\nnach § 7 Abs. 2 Satz 2 GvKostG die für die Erinnerung und die Beschwerde \n\ndes Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz des Ge-\n\nrichtsvollziehers geltende Bestimmung des § 5 Abs. 2 GvKostG entsprechend \n\nanwendbar. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über den \n\nKostenansatz des Gerichtsvollziehers ist nicht die Rechtsbeschwerde zum Bun-\n\ndesgerichtshof (dazu unter 1), sondern allein die weitere Beschwerde zum \n\nOberlandesgericht (hierzu unter 2) statthaft. Dementsprechend ist auch gegen \n\ndie Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über die Nichterhebung von \n\nGerichtsvollzieherkosten nicht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, \n\nsondern allein die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht eröffnet. Die \n\nRechtsbeschwerde ist daher in eine weitere Beschwerde umzudeuten und die \n\nSache ist zur Entscheidung über die weitere Beschwerde an das Oberlandes-\n\ngericht (hier: Kammergericht) abzugeben (dazu unter 3). \n\n1. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über den Kos-\n\ntenansatz des Gerichtsvollziehers ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesge-\n\nrichtshof nicht statthaft. \n\na) Für die Erinnerung und die Beschwerde gegen den Kostenansatz des \n\nGerichtsvollziehers gilt nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG die Regelung in § 66 \n\nAbs. 2 bis 8 GKG entsprechend. Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Be-\n\nschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Damit ist auch \n\neine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ausgeschlossen (BGH, \n\nBeschl. v. 1.10.2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70; vgl. Begründung des Re-\n\n6 \n\n7 \n\ngierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. \n\n14/4722, S. 139 zu Art. 32 Nr. 1a). \n\n8 \n\nb) Dieser Ausschluss gilt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde \n\nauch hinsichtlich des Ansatzes von Gerichtsvollzieherkosten, die - wie hier - \n\nVollstreckungskosten sind. Aus dem in § 5 Abs. 2 Satz 1 GvKostG geregelten \n\nVorrang des § 766 Abs. 2 ZPO folgt nicht, dass sich die Entscheidung über die \n\nErinnerung gegen den Ansatz von Zwangsvollstreckungskosten durch den Ge-\n\nrichtsvollzieher allein nach dieser Vorschrift richtet und damit der gegen die Ent-\n\nscheidung über die Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO vorgesehene Rechts-\n\nmittelweg eröffnet ist. Soweit § 5 Abs. 2 Satz 1 GvKostG auf § 766 Abs. 2 ZPO \n\nverweist, ist damit allein die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erinne-\n\nrung geregelt. Der Rechtsmittelweg gegen Entscheidungen über die Erinnerung \n\nrichtet sich dagegen nach den gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG entsprechend \n\nanzuwendenden Regelungen in § 66 Abs. 2 bis 8 GKG. \n\n9 \n\naa) Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GvKostG entscheidet über die Erinnerung \n\ndes Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz das \n\nAmtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, so-\n\nweit nicht nach § 766 Abs. 2 ZPO das Vollstreckungsgericht zuständig ist. Ge-\n\nmäß § 766 Abs. 2 ZPO ist das Vollstreckungsgericht unter anderem für die Ent-\n\nscheidung über Erinnerungen wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz \n\ngebrachten Kosten zuständig. Damit sind, wie sich aus der Stellung dieser Re-\n\ngelung in § 766 ZPO („Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstre-\n\nckung“) und im 8. Buch der Zivilprozessordnung („Zwangsvollstreckung“) ergibt, \n\ndie Kosten der Zwangsvollstreckung gemeint. Zur Entscheidung über Erinne-\n\nrungen gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers ist demnach das Voll-\n\nstreckungsgericht - also regelmäßig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das \n\nVollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat (§ 764 Abs. 2 \n\nZPO) - zuständig, wenn es sich um Kosten der Zwangsvollstreckung handelt. \n\nGeht es nicht um Kosten der Zwangsvollstreckung, sondern beispielsweise um \n\nGerichtsvollzieherkosten für Zustellungen oder Versteigerungen außerhalb der \n\nZwangsvollstreckung, entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Ge-\n\nrichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. \n\n10 \n\nDie Bestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 1 GvKostG regelt demnach allein, \n\nwelches Gericht für die Entscheidung über Erinnerungen gegen den Kostenan-\n\nsatz des Gerichtsvollziehers zuständig ist. Sie weist die Entscheidung über Er-\n\ninnerungen gegen den Ansatz von Kosten der Zwangsvollstreckung in Überein-\n\nstimmung mit § 766 Abs. 2 ZPO - aus Gründen des Sachzusammenhangs - \n\ndem nach § 764 Abs. 1 ZPO für die Anordnung von und für die Mitwirkung bei \n\nVollstreckungshandlungen zuständigen Vollstreckungsgericht zu und belässt es \n\nansonsten - mit Rücksicht auf die Ortsnähe - bei der Zuständigkeit des Amtsge-\n\nrichts, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. \n\n11 \n\nbb) Im Übrigen sind auf die Erinnerung und die Beschwerde nach § 5 \n\nAbs. 2 Satz 2 GvKostG unter anderem die Regelungen in § 66 Abs. 2 bis 8 \n\nGKG entsprechend anzuwenden. Danach findet gegen die Entscheidung über \n\ndie Erinnerung nach Maßgabe des § 66 Abs. 2 GKG die (unbefristete) Be-\n\nschwerde statt. Ferner ist gegen die Entscheidung über die Beschwerde unter \n\nden Voraussetzungen des § 66 Abs. 4 GKG die weitere Beschwerde zulässig, \n\nohne dass es darauf ankommt, ob sich die Erinnerung oder die Beschwerde \n\ngegen den Ansatz von Vollstreckungskosten oder gegen den Ansatz von ande-\n\nren Kosten richtet. \n\n12 \n\nGegen die Entscheidung des Amtsgerichts über eine Erinnerung gegen \n\nden Ansatz von Zwangsvollstreckungskosten durch den Gerichtsvollzieher ist \n\ndaher weder nach § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 793 ZPO die sofortige Beschwerde \n\nzum Landgericht (§ 72 GVG) statthaft, noch kann das Landgericht gegen seine \n\nBeschwerdeentscheidung nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO die \n\nRechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (§ 133 GVG) zulassen (a.A. Schrö-\n\nder-Kay/Gerlach, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, § 5 GvKostG \n\nRdn. 18 ff.; Meyer, GvKostG, § 5 Rdn. 12 und Vor § 5 Rdn. 15; Gerlach, DGVZ \n\n2003, 74 f.; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 5 GvKostG Rdn. 5: \n\nStatthaftigkeit der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO, aber Unzulässigkeit \n\nder Rechtsbeschwerde nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG; vgl. weiter LG Gießen \n\nDGVZ 1989, 184). Soweit dem Beschluss des Senats vom 17. November 2005 \n\n(I ZB 45/05, DGVZ 2005, 23) etwas anderes entnommen werden kann (vgl. \n\nSchröder-Kay/Gerlach aaO § 5 GvKostG Rdn. 20), wird daran nicht festgehal-\n\nten. \n\n13 \n\nEs gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber beabsichtigt \n\nhat, den Rechtsweg bei Erinnerungen und Beschwerden gegen den Kostenan-\n\nsatz des Gerichtsvollziehers unterschiedlich zu gestalten, je nachdem, ob es \n\num den Ansatz von Vollstreckungskosten oder um den Ansatz von anderen \n\nKosten geht. Dagegen spricht, dass der Gesetzgeber zur Vereinheitlichung der \n\nBeschwerdeverfahren in den Kostengesetzen und der Kostenrechtsrechtspre-\n\nchung mit den § 66 GKG, § 33 RVG, § 4 JVEG und § 14 KostO Regelungen \n\ngetroffen hat, die - unter Ausschluss der Rechtsbeschwerde - übereinstimmend \n\ndie unbefristete Beschwerde und die weitere Beschwerde als Rechtsmittel vor-\n\nsehen (vgl. Begründung zum Entwurf eines Kostenrechtsmodernisierungsge-\n\nsetzes, BT-Drucks. 15/1971, S. 156 f. zu § 66 GKG), und dass die Regelung \n\ndes Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens im Gerichtskostengesetz nach \n\nden Erwägungen des Gesetzgebers - ohne Modifikationen - in das Gerichtsvoll-\n\nzieherkostenrecht übernommen werden sollte (vgl. Begründung zum Entwurf \n\neines Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, BT-Drucks. 15/1971, S. 237 zu \n\nAbsatz 30 Nummer 1). \n\n14 \n\nSoweit der Gesetzgeber die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, \n\nwie die Rechtsbeschwerde geltend macht, gerade auch zur Entscheidung von \n\nrechtlichen Grundsatzfragen im Kostenrecht geschaffen hat (vgl. Begründung \n\ndes Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-\n\nDrucks. 14/4722, S. 116 zu § 574), soll die Vereinheitlichung der Rechtspre-\n\nchung ersichtlich auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers im Kostenfest-\n\nsetzungsverfahren erfolgen (BGH NJW 2003, 70). Zur Klärung von Grundsatz-\n\nfragen im Kostenansatzverfahren hat der Gesetzgeber dagegen die weitere \n\nBeschwerde eingeführt und die Rechtsbeschwerde ausdrücklich ausgeschlos-\n\nsen (vgl. Begründung zum Entwurf eines Kostenrechtsmodernisierungsgeset-\n\nzes, BT-Drucks. 15/1971, S. 156 f. zu § 66 GKG). \n\n15 \n\nc) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht \n\nbindet den Bundesgerichtshof nicht. Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3 \n\nSatz 2 ZPO tritt nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach \n\n§ 574 Abs. 2 ZPO ein, eröffnet aber nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes \n\nRechtsmittel (BGHZ 154, 102 m.w.N.). \n\n16 \n\n2. Gegen die Entscheidung, die das Amtsgericht als Vollstreckungsge-\n\nricht über die Erinnerung gegen den Ansatz von Gerichtsvollzieherkosten der \n\nZwangsvollstreckung getroffen hat (§ 5 Abs. 2 Satz 1 GvKostG i.V. mit § 766 \n\nAbs. 2 ZPO), war demnach gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V. mit § 66 \n\nAbs. 2 GKG die (unbefristete) Beschwerde zum Landgericht (§ 72 GVG) statt-\n\nhaft. Das Vollstreckungsgericht hat die Beschwerde in seinem Beschluss zwar \n\nnicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden \n\nFrage zugelassen; der Wert des Beschwerdegegenstands überstieg jedoch \n\n200 €. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist nach § 5 \n\nAbs. 2 Satz 2 GvKostG i.V. mit § 66 Abs. 4 GKG die weitere Beschwerde zum \n\nOberlandesgericht (hier: zum Kammergericht) zulässig, da das Landgericht sie \n\nin seinem Beschluss wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entschei-\n\ndung stehenden Frage zugelassen hat. \n\n17 \n\n3. Die Rechtsbeschwerde ist mit Rücksicht darauf, dass gegen die Be-\n\nschwerdeentscheidung des Landgerichts nicht die Rechtsbeschwerde zum \n\nBundesgerichtshof, sondern nur die weitere Beschwerde zum Kammergericht \n\nstatthaft ist, nicht als unzulässig zurückzuweisen, sondern in eine weitere Be-\n\nschwerde umzudeuten. Bei Rechtsmittelerklärungen ist eine Umdeutung unter \n\nder Voraussetzung zulässig, dass es sich um vergleichbare Prozesserklärun-\n\ngen handelt, die sich in ihrer Intention und rechtlichen Wirkung entsprechen \n\n(BGH, Beschl. v. 6.3.1986 - I ZB 12/85, VersR 1986, 785, 786). So verhält es \n\nsich hier. Die weitere Beschwerde zielt ebenso wie die Rechtsbeschwerde auf \n\ndie Änderung einer Beschwerdeentscheidung des Landgerichts durch ein über-\n\ngeordnetes Gericht; die weitere Beschwerde setzt zudem wie die Rechtsbe-\n\nschwerde voraus, dass das Landgericht die Beschwerde wegen der grundsätz-\n\nlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss \n\nzugelassen hat. Die Sache ist danach zur Entscheidung über die weitere Be-\n\nschwerde an das Kammergericht abzugeben. Wegen der im Rechtsbeschwer-\n\ndeverfahren angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit \n\ndes § 21 GKG Gebrauch. \n\nBornkamm \n\n Schaffert \n\n Bergmann \n\nKirchhoff \n\n Koch \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Köpenick, Entscheidung vom 07.06.2006 - 33 M 8007/02 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 05.02.2007 - 82 T 564/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZB__22-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-11/i-zb-22-07","cited_norms":[{"jurabk":"GvKostG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":14},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 764","ref_norm":"764","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"GvKostG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"GvKostG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZB__22-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZB__22-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-11/i-zb-22-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZB__22-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:46:41.472460+00:00"}}