{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZB__14-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-04-10","aktenzeichen":"I ZB 14/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Nachweis der Sicherheitsleistung ZPO § 172 Abs. 1, § 751 Abs. 2 Bei einer Prozessbürgschaft ist der Nachweis der Sicherheitsleistung gegen- über dem Schuldner erbracht, wenn der Gerichtsvollzieher ihm die Bürg- schaftsurkunde zugestellt hat; ein Nachweis der Bürgschaftsbestellung gegen- über dem Prozessbevollmächtigten des Schuldners ist nicht erforderlich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 14/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. April 2008 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nNachweis der Sicherheitsleistung \n\nZPO § 172 Abs. 1, § 751 Abs. 2 \n\nBei einer Prozessbürgschaft ist der Nachweis der Sicherheitsleistung gegen-\nüber dem Schuldner erbracht, wenn der Gerichtsvollzieher ihm die Bürg-\nschaftsurkunde zugestellt hat; ein Nachweis der Bürgschaftsbestellung gegen-\nüber dem Prozessbevollmächtigten des Schuldners ist nicht erforderlich. \n\nBGH, Beschl. v. 10. April 2008 - I ZB 14/07 - OLG Köln \nLG Köln \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, \n\nDr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 19. Januar 2007 wird auf Kosten \n\nder Schuldnerin zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 7.500 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Schuldnerin ist Herausgeberin der kostenlos verteilten \"O. \n\n Sonntagszeitung\". Durch Urteil des Landgerichts Köln vom 13. Oktober \n\n2005 wurde sie verurteilt, es zu unterlassen, mit Blick auf die \"O. \n\nSonntagszeitung\" und die Angabe \"verbreitete Auflage: über 220.588 Exem-\n\nplare\" mit der Behauptung \"Auflagenkontrolle: durch unabh. Wirtschaftsprüfer \n\nzuletzt geprüft I. Quartal 2004\" zu werben bzw. werben zu lassen. Für jeden \n\nFall der Zuwiderhandlung wurde die Festsetzung eines Ordnungsgelds bis \n\n250.000 € oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. Hinsichtlich des \n\nUnterlassungsantrags wurde das Urteil gegen Sicherheitsleistung von 50.000 € \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nfür vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Berufung der Schuldnerin wurde vom \n\nOberlandesgericht Köln mit Urteil vom 5. Mai 2006 zurückgewiesen. \n\nAm 8. Februar 2006 stellte die Gläubigerin durch einen Gerichtsvollzieher \n\nder Schuldnerin persönlich eine selbstschuldnerische Prozessbürgschaft der \n\nSparkasse O. bis zur Höhe von 50.000 € zu. \n\nSoweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse, hat die Gläu-\n\nbigerin Werbemaßnahmen der Schuldnerin vom 19. Februar, 26. April und \n\n30. April 2006 als Verstoß gegen das gerichtliche Unterlassungsgebot bean-\n\nstandet und die Verhängung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, \n\nbeantragt. \n\nDas Landgericht hat dem Antrag der Gläubigerin stattgegeben und die \n\nSchuldnerin zu einem Ordnungsgeld verurteilt. Die dagegen gerichtete sofortige \n\nBeschwerde der Schuldnerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. \n\nMit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde ver-\n\nfolgt die Schuldnerin ihren Antrag auf Zurückweisung des Ordnungsmittelan-\n\ntrags weiter. Sie macht geltend, dass die Voraussetzungen für die Verhängung \n\neines Ordnungsgelds nach § 890 Abs. 1 ZPO wegen der Verstöße vom \n\n19. Februar, 26. April und 30. April 2006 nicht vorgelegen hätten, weil entgegen \n\n§ 751 Abs. 2, §§ 191, 172 ZPO den Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin \n\nkein Nachweis über die Sicherheitsleistung zugestellt worden sei. Die Gläubige-\n\nrin ist der Rechtsbeschwerde entgegengetreten. \n\n6 \n\nII. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil die angefoch-\n\ntene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 576 \n\nAbs. 1 ZPO). \n\n7 \n\n1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass § 751 Abs. 2 ZPO die \n\nGläubigerin nicht verpflichte, die Originalbürgschaftsurkunde oder eine beglau-\n\nbigte Abschrift davon auch an die Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin \n\nzustellen zu lassen. Mit der durch den Gerichtsvollzieher vermittelten Zustellung \n\nder Originalbürgschaftsurkunde am 8. Februar 2006 sei die Sicherheitsleistung \n\nwirksam erbracht worden und das Unterlassungsgebot vollstreckbar geworden. \n\nDem Landgericht als Vollstreckungsgericht sei die Sicherheitsleistung durch die \n\nvon dem Gerichtsvollzieher ausgestellte Zustellungsurkunde ordnungsgemäß \n\ni.S. des § 751 Abs. 2 ZPO nachgewiesen worden. Es hindere die Zwangsvoll-\n\nstreckung nicht, dass den Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin keine Ur-\n\nkunde zugestellt worden sei, mit der das Zustandekommen eines Bürgschafts-\n\nvertrags nachgewiesen werden konnte. Die Bürgschaftserklärung sei in erster \n\nLinie dem Schuldner persönlich und nicht dem Prozessbevollmächtigten zuzu-\n\nleiten, da sie dem Abschluss eines rechtsgeschäftlichen Vertrags diene. Der \n\nProzessbevollmächtigte müsse seinen Mandanten ohnehin über die vollstre-\n\nckungsrechtlichen Konsequenzen des gegen ihn ergangenen Titels belehren. \n\nEr könne überdies, wenn der Mandant ihn nicht vom Zugang der Bürgschafts-\n\nerklärung unterrichtet habe, bei Kenntnis von zwischenzeitlichen Vollstre-\n\nckungsmaßnahmen die maßgeblichen Formalitäten unschwer im Nachhinein in \n\nErfahrung bringen. Bei dieser verfahrensrechtlichen Interessenlage sei eine \n\nDoppelzustellung auch an den Prozessbevollmächtigten sinnlos. \n\n8 \n\n2. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwer-\n\nde bleiben im Ergebnis ohne Erfolg. Das Ordnungsgeld ist zu Recht festgesetzt \n\nworden. Den Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin war die Bestellung der \n\nBürgschaft nicht nachzuweisen. \n\n9 \n\na) Ein auf Unterlassung gerichtetes Urteil wird durchgesetzt, indem ge-\n\ngen den Schuldner unter den Voraussetzungen des § 890 Abs. 1 und 2 ZPO \n\ndie vorgesehenen Ordnungsmittel verhängt werden. Zu diesen Voraussetzun-\n\ngen gehört, dass das Urteil unbedingt - wenn auch gegebenenfalls nur vorläu-\n\nfig - vollstreckbar ist. Hat der Gläubiger, wie es hier der Fall war, eine Sicherheit \n\nzu leisten, so fehlt es an der Vollstreckbarkeit, solange die Sicherheit nicht er-\n\nbracht ist. Ist das Urteil nur nach Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, darf \n\nein Ordnungsmittel nach § 890 ZPO nur verhängt werden, wenn der Gläubiger \n\nin dem Zeitpunkt bereits Sicherheit geleistet hatte, in dem der Schuldner den \n\nVerstoß gegen das ihm auferlegte Verbot begangen hat (BGHZ 131, 233, \n\n235 f.). Darüber hinaus setzt die Verhängung von Ordnungsmitteln in einem \n\nsolchen Fall voraus, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung be-\n\nreits über die Leistung der Sicherheit unterrichtet war und daher wusste, dass \n\ner mit Ordnungsmitteln rechnen musste, wenn er sich weiterhin nicht an das \n\ngegen ihn erlassene Gebot hielt. Der Bundesgerichtshof hat es bisher dahin-\n\nstehen lassen, ob diese Unterrichtung in der Form des § 751 Abs. 2 ZPO ge-\n\nschehen muss. Er hat jedoch aus Gründen der Rechtsklarheit verlangt, dass die \n\nBenachrichtigung des Schuldners in ähnlicher Weise wie eine Zustellung forma-\n\nlisiert erfolgen muss (BGHZ 131, 233, 237). \n\n10 \n\nb) Die vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschiedene Frage ist dahin \n\nzu beantworten, dass der Nachweis der Sicherheitsleistung gegenüber dem \n\nSchuldner erbracht ist, wenn ihm der Gerichtsvollzieher die Bürgschaftsurkunde \n\nzugestellt hat. § 751 Abs. 2 ZPO verlangt keinen weitergehenden Zustellungs-\n\nnachweis und insbesondere keinen Nachweis der Bürgschaftsbestellung ge-\n\ngenüber dem Prozessbevollmächtigten des Schuldners. \n\n11 \n\naa) Die Anforderungen an den nach § 751 Abs. 2 ZPO erforderlichen \n\nNachweis der Sicherheitsleistung sind anhand von Sinn und Zweck dieser Vor-\n\nschrift zu bestimmen. Danach soll der Schuldner vor Vollstreckungsmaßnah-\n\nmen geschützt sein, solange ihm nicht die für die Vollstreckbarkeit des Urteils \n\nerforderliche Sicherheitsleistung nachgewiesen worden ist. Der Wortlaut des \n\n§ 751 Abs. 2 ZPO beruht auf der ursprünglichen Regelung der Sicherheitsleis-\n\ntung in der Zivilprozessordnung, die als Regelfall die Hinterlegung von Bargeld \n\noder Wertpapieren vorsah (§ 101 CPO 1877). Da Hinterlegungsstelle das \n\nAmtsgericht ist, erhält der Schuldner in diesem Fall nicht notwendig bereits im \n\nZeitpunkt der Sicherheitsleistung Kenntnis von ihrer Bestellung. Deshalb sieht \n\n§ 751 Abs. 2 ZPO vor, dass die Sicherheitsleistung dem Schuldner durch Zu-\n\nstellung einer Abschrift der Urkunde über ihre Bestellung nachzuweisen ist. Die \n\nZPO-Novelle von 1924 hat die Möglichkeit der Sicherheitsleistung durch Bürg-\n\nschaft geschaffen, die nach § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO nunmehr den Regelfall \n\nder Sicherheitsleistung darstellt. § 751 Abs. 2 ZPO ist dabei jedoch unverändert \n\ngeblieben, so dass der Unterschied zwischen der Sicherheitsleistung durch Hin-\n\nterlegung und durch Bürgschaft im Wortlaut der Vorschrift nicht berücksichtigt \n\nwird. Wird die als Sicherheitsleistung erforderliche Prozessbürgschaft abge-\n\nschlossen, indem die Bürgschaftserklärung wie vorliegend dem Schuldner im \n\nOriginal durch den Gerichtsvollzieher zugestellt wird, ist dem Schuldner mit der \n\nBegründung der Sicherheit zugleich deren Bestehen in formalisierter Weise \n\nnachgewiesen. Ein gesonderter Nachweis der Bürgschaft gegenüber dem \n\nSchuldner durch Zustellung einer Abschrift des bei Übergabe der Bürgschafts-\n\nurkunde aufgenommenen Zustellungsnachweises wäre zweckloser Formalis-\n\nmus (OLG Frankfurt NJW 1966, 1521, 1522; OLG Düsseldorf MDR 1978, 489; \n\nMünzberg in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 751 Rdn. 12; Walker in Schuschke/ \n\nWalker, 3. Aufl., § 751 Rdn. 10; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 751 Rdn. 6; \n\nMusielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl., § 751 Rdn. 7; Handkomm.ZPO/Kindl, § 751 \n\nRdn. 5; MünchKomm.ZPO/Heßler, 3. Aufl., § 751 Rdn. 27). Nur dem Vollstre-\n\nckungsgericht, das bei der Unterlassungsvollstreckung Vollstreckungsorgan ist, \n\nmuss die Bestellung der Bürgschaft gemäß § 751 Abs. 2 ZPO durch öffentliche \n\noder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden. Das geschieht in \n\nder Regel - wie auch hier - mit der vom Gerichtsvollzieher aufgenommenen Zu-\n\nstellungsurkunde über die Bürgschaftsurkunde. \n\n12 \n\nbb) Auch aus § 172 Abs. 1 ZPO ergibt sich nicht, dass die Übergabe der \n\nBürgschaftsurkunde an den Schuldner dessen Prozessbevollmächtigten nach-\n\nzuweisen ist. Zwar bestimmt diese Vorschrift, dass in einem anhängigen Ver-\n\nfahren die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmäch-\n\ntigten zu erfolgen hat, wobei das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht zum \n\nersten Rechtszug gehört. § 172 Abs. 1 ZPO regelt aber nur, wie eine erforderli-\n\nche Zustellung zu erfolgen hat. Ob die Zustellung eines Nachweises der Über-\n\ngabe der Bürgschaftsurkunde notwendig ist, ist nicht in § 172 Abs. 1 ZPO, son-\n\ndern in § 751 Abs. 2 ZPO geregelt, dessen Auslegung ein solches Erfordernis \n\ngerade nicht ergibt (a.A. Wolf in Hintzen/Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangs-\n\nversteigerung und Zwangsverwaltung, 2006, §§ 751.II, 752 Rdn. 3.311; Salz-\n\nmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 751 Rdn. 14). \n\n13 \n\nDer Zweck des § 172 Abs. 1 ZPO, eine Konzentration des gesamten \n\nProzessstoffs in der Hand des Prozessbevollmächtigten zu gewährleisten, steht \n\ndem nicht entgegen. Eine solche Konzentration ist grundsätzlich erforderlich, \n\num eine umfassende Beratung des Mandanten zu gewährleisten. Schon nach \n\nVerkündung eines Unterlassungsurteils hat der Prozessbevollmächtigte den \n\nSchuldner aber darüber zu belehren, dass nach Zustellung der Bürgschaftsur-\n\nkunde über die für die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils erforderliche Si-\n\ncherheit für jeden Verstoß gegen den Unterlassungstenor das angedrohte Ord-\n\nnungsmittel verhängt werden kann. Ein weitergehender Beratungsbedarf des \n\nSchuldners, dem durch den Nachweis der an ihn erfolgten Zustellung der Si-\n\ncherheitsleistung gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten Rechnung zu \n\ntragen wäre, ist nicht erkennbar. Der Schuldner ist nach der an ihn selbst erfolg-\n\nten Zustellung der Bürgschaftsurkunde ausreichend vor den Folgen eines nach-\n\nfolgenden Verstoßes gegen den Unterlassungstenor gewarnt. \n\n14 \n\ncc) Da aus den dargelegten Gründen die Übergabe der Bürgschaftsur-\n\nkunde an den Schuldner nicht gegenüber dessen Prozessbevollmächtigten \n\nnachzuweisen ist, ist unerheblich, dass der vom Beschwerdegericht in den Mit-\n\ntelpunkt seiner Argumentation gestellte Gesichtspunkt, eine Doppelzustellung \n\nan den Schuldner und an den Prozessbevollmächtigten zu vermeiden, regel-\n\nmäßig nicht relevant sein dürfte, weil die Prozessvollmacht im Zweifel auch den \n\nAbschluss des Bürgschaftsvertrags für die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit er-\n\nforderliche Prozessbürgschaft umfassen wird (vgl. Zöller/Herget aaO § 108 \n\nRdn. 11). \n\n15 \n\nIII. Danach ist die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin mit der Kostenfol-\n\nge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 21.11.2006 - 31 O 394/05 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 19.01.2007 - 6 W 146/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZB__14-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-10/i-zb-14-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 751","ref_norm":"751","n":10},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 576","ref_norm":"576","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 191","ref_norm":"191","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZB__14-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZB__14-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-10/i-zb-14-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZB__14-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:31:39.040082+00:00"}}