{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZB_118-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-12-18","aktenzeichen":"I ZB 118/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Hohlfasermembranspinnanlage ZPO § 404a Abs. 4 Anordnungen des Prozessgerichts nach § 404a Abs. 4 ZPO sind als Bestandteil oder Ergänzung des Beweisbeschlusses (§§ 358, 358a ZPO) wie dieser nicht selbstständig mit Rechtsmitteln anfechtbar, es sei denn, die Zwischenentschei- dung hat bereits für eine Partei einen bleibenden rechtlichen Nachteil zur Folge, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben lässt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Dezember 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nI ZB 118/07 \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nHohlfasermembranspinnanlage \n\nZPO § 404a Abs. 4 \n\nAnordnungen des Prozessgerichts nach § 404a Abs. 4 ZPO sind als Bestandteil \noder Ergänzung des Beweisbeschlusses (§§ 358, 358a ZPO) wie dieser nicht \nselbstständig mit Rechtsmitteln anfechtbar, es sei denn, die Zwischenentschei-\ndung hat bereits für eine Partei einen bleibenden rechtlichen Nachteil zur Folge, \nder sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig \nbeheben lässt. \n\nBGH, Beschl. v. 18. Dezember 2008 - I ZB 118/07 - OLG Koblenz \nLG Koblenz \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2008 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, \n\nProf. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Juni 2007 wird auf Kos-\n\nten der Klägerin als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde beträgt 25.000 €. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Technologie zur Her-\n\nstellung von synthetischen Hohlfasern zur Verwendung als Dialysemembranen \n\nin Dialysefiltern. Der Beklagte zu 2 ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Er \n\nwar von Oktober 1990 bis Juni 1993 im Werk S. der Klägerin als Be- \n\ntriebsleiter tätig. Die Klägerin behauptet, die von der Beklagten zu 1 angebote-\n\nnen Hohlfasermembranspinnanlagen stimmten mit der von ihr im Juni 1993 be-\n\ntriebenen Anlage in nahezu allen technischen Details überein. Sie nimmt die \n\nBeklagten wegen unzulässiger Verschaffung und Verwertung von Betriebsge-\n\nheimnissen auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Scha-\n\ndensersatzpflicht in Anspruch. Die Beklagten machen geltend, ihre Anlagen \n\nberuhten auf einer völlig neuen Konstruktion. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat mit Beweisbeschluss vom 24. März 2006 die Einho-\n\nlung eines Sachverständigengutachtens zu der zwischen den Parteien streiti-\n\ngen Frage angeordnet, ob die Anlage der Beklagten mit der von der Klägerin im \n\nJuni 1993 verwendeten Anlage übereinstimmt. Der Sachverständige hat den \n\nParteien mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 mitgeteilt, dass er zunächst \n\neine Spinnanlage im Werk der Beklagten zu 1 und sodann eine Produktionsan-\n\nlage im Werk der Klägerin in S. besichtigen wolle. Die Klägerin hat \n\ndaraufhin beantragt, Vertreter der Beklagten - mit Ausnahme eines anwaltlichen \n\nVertreters - sowie den Beklagten zu 2 persönlich von der Besichtigung der An-\n\nlage der Klägerin auszuschließen, weil die erhebliche Gefahr bestehe, dass für \n\nden Beklagten zu 2 (weitere) Betriebsgeheimnisse der Klägerin offenkundig und \n\nvon ihm genutzt werden könnten. Das Landgericht hat den Antrag der Klägerin \n\nzurückgewiesen. \n\n3 \n\nDie dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist erfolglos \n\ngeblieben. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Klägerin \n\nfür zulässig, aber unbegründet erachtet. Die sofortige Beschwerde sei nicht \n\nnach § 355 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Die Klägerin wende sich nicht gegen \n\ndie Beweisaufnahme als solche und greife auch nicht den Beweisbeschluss als \n\nsolchen an. Sie wolle nur verhindern, dass der Beklagte zu 2 an dem Beweis-\n\ntermin teilnehme. Auf diese Fallkonstellation sei § 355 Abs. 2 ZPO nicht an-\n\nwendbar. Die zulässige Beschwerde sei jedoch in der Sache unbegründet. Es \n\nsei zwischen dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör, der \n\nin § 357 ZPO seine einfachgesetzliche Ausprägung erfahren habe, und dem \n\nberechtigten Interesse der Klägerin an der Geheimhaltung ihrer durch Art. 12 \n\nAbs. 1 GG geschützten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse abzuwägen. Die \n\nBehauptung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen könne für sich allein \n\nkeine Einschränkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rechtfertigen. Viel-\n\nmehr müsse im Einzelnen dargelegt werden, welche Betriebsgeheimnisse der \n\nBeklagte zu 2 bei der Gelegenheit der Beweisaufnahme in Erfahrung bringen \n\nkönne, d.h. auf welche Entwicklungsfragen er durch die Teilnahme am Begut-\n\nachtungstermin Antwort finden könne und aus welchem Grunde ihm andere \n\nQuellen diese Information nicht verschafften. Diesen strengen Anforderungen \n\nwerde der Vortrag der Klägerin nicht gerecht. Sie habe nur angegeben, auf wel-\n\nche Gesichtspunkte sich die Betriebsgeheimnisse bezögen, die zu schützenden \n\nGeschäfts- und Betriebsgeheimnisse jedoch nicht weiter konkretisiert. \n\nMit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-\n\nfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Ausschließung anderer Personen als der an-\n\nwaltlichen Vertreter der Beklagten zu 1 von der Besichtigung ihrer Anlage wei-\n\nter. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen. \n\nII. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss ist statthaft, wenn dies \n\nim Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder das \n\nBeschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Von Gesetzes wegen ist die Rechtsbeschwerde im \n\nvorliegenden Fall nicht eröffnet. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbe-\n\nschwerde zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO \n\nzur Fortbildung des Rechts zugelassen. Nach § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist das \n\nRechtsbeschwerdegericht grundsätzlich an die Zulassung gebunden. Dies gilt \n\njedoch nicht, wenn die Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entschei-\n\ndung schon gar nicht statthaft ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Ent-\n\nscheidung kann nicht durch Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n \n \n \n\n7 \n\n8 \n\nInsbesondere besteht keine Bindung an die Zulassung der Rechtsbeschwerde, \n\nwenn schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht zulässig war \n\n(BGHZ 159, 14, 15; BGH, Beschl. v. 23.10.2003 - IX ZB 369/02, NJW 2004, \n\n1112; Beschl. v. 17.10.2005 - II ZB 4/05, NJW-RR 2006, 286 Tz. 4; Beschl. v. \n\n28.10.2008 - V ZB 109/08, FamRZ 2009, 38 Tz. 3, 5). \n\n2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Beschluss \n\ndes Landgerichts nicht selbstständig anfechtbar. \n\na) Das Landgericht hat mit seinem Beweisbeschluss vom 24. März 2006 \n\ndie Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet (§ 358a Satz 1 \n\nund 2 Nr. 4 ZPO) und gemäß § 404a Abs. 4 ZPO den Umfang der Aufklärung \n\nder Beweisfrage durch den Sachverständigen bestimmt. Es hat zwar, wie die \n\nRechtsbeschwerde zutreffend ausführt, \n\nin seinem Beweisbeschluss vom \n\n24. März 2006 nur angeordnet, dass der Sachverständige lediglich eine Anlage \n\nbei der Beklagten zu 1 begutachten solle. Von der Anordnung einer Besichti-\n\ngung einer Anlage der Klägerin hat es zunächst abgesehen. Nachdem der \n\nSachverständige mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 auch die Besichtigung \n\neiner Produktionsanlage im Werk S. der Klägerin angekündigt hatte, \n\nhat das Landgericht jedoch zumindest durch Zurückweisung des Antrags der \n\nKlägerin, den Beklagten zu 2 von der Besichtigung auszuschließen, durch den \n\nmit der Beschwerde angefochtenen Beschluss vom 14. Februar 2007 die Auf-\n\nklärungsbefugnis des Sachverständigen gemäß § 404a Abs. 4 ZPO auf eine \n\nBesichtigung auch der gegenwärtig in ihrem Werk in S. verwendeten \n\nAnlage der Klägerin erstreckt. Die Zurückweisung des Antrags der Klägerin hat \n\ndas Landgericht ausdrücklich damit begründet, die Begutachtung der Anlage \n\nder Klägerin durch den Sachverständigen sei zur Beantwortung der Beweisfra-\n\ngen unerlässlich. Neben der Erweiterung der Aufklärungsbefugnis des Sach-\n\nverständigen enthält der Beschluss des Landgerichts vom 14. Februar 2007 die \n\nweitere Bestimmung nach § 404a Abs. 4 ZPO dahingehend, inwieweit den Par-\n\nteien eine Teilnahme an den Ermittlungen des Sachverständigen gestattet ist. \n\nDer den Antrag der Klägerin zurückweisende Beschluss des Landgerichts vom \n\n14. Februar 2007 stellt sich somit der Sache nach als eine Ergänzung des Be-\n\nweisbeschlusses des Landgerichts vom 24. März 2006 dar. \n\n9 \n\nb) Anordnungen des Prozessgerichts nach § 404a Abs. 4 ZPO sind als \n\nBestandteil oder Ergänzung des Beweisbeschlusses (§§ 358, 358a ZPO) wie \n\ndieser nicht selbstständig mit Rechtsmitteln anfechtbar (vgl. Baumbach/Lauter-\n\nbach/Hartmann/Albers, ZPO, 67. Aufl., § 404a Rdn. 11, § 355 Rdn. 9; Stein/ \n\nJonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 404a Rdn. 17). Bei einem Beweisbeschluss \n\nhandelt es sich um eine prozessleitende Anordnung. Diese kann nur mit den \n\ngegen die Endentscheidung gegebenen Rechtsmitteln zur Überprüfung durch \n\ndas Rechtsmittelgericht gestellt werden, weil mit der Zulassung einer selbst-\n\nständigen Anfechtung der Beweisanordnung durch die Beschwerdeinstanz un-\n\nzulässigerweise in die Sachentscheidungskompetenz des Prozessgerichts ein-\n\ngegriffen würde (allg. M., vgl. BGH, Beschl. v. 4.7.2007 - XII ZB 199/05, \n\nNJW-RR 2007, 1375 Tz. 8; MünchKomm.ZPO/Heinrich, 3. Aufl., § 355 Rdn. 20; \n\nMusielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl., § 358 Rdn. 3; Stein/Jonas/Berger aaO § 358 \n\nRdn. 5; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 358 Rdn. 4; Rosenberg/Schwab/Gott-\n\nwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 115 Rdn. 36). \n\n10 \n\nc) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts liegt im Streitfall \n\nkein Grund vor, der es rechtfertigen könnte, die selbstständige Anfechtung der \n\nBeweisanordnung nach § 404a Abs. 4 ZPO ausnahmsweise zuzulassen. \n\n11 \n\naa) Soweit die Auffassung vertreten wird, ein Beweisbeschluss müsse \n\nnach § 252 ZPO jedenfalls dann mit der sofortigen Beschwerde angegriffen \n\nwerden können, wenn ihm die Wirkung einer Aussetzung zukomme (vgl. Zöller/ \n\nGreger aaO § 252 Rdn. 1a; Musielak/Stadler aaO § 252 Rdn. 2 m.w.N.), steht \n\neine derartige Wirkung des Beweisbeschlusses des Landgerichts hier nicht in \n\nRede. Der mit einer Beweiserhebung naturgemäß verbundene Zeitaufwand \n\nkann einem Verfahrensstillstand nicht gleichgestellt werden (vgl. OLG Frankfurt \n\nOLG-Rep 2002, 59). \n\n12 \n\nbb) Das Beschwerdegericht hat es als maßgeblich angesehen, dass die \n\nKlägerin seiner Ansicht nach im weiteren Hauptsacheverfahren keinen effekti-\n\nven Rechtsschutz mehr erlangen könnte. Auch dieser Gesichtspunkt trägt seine \n\nAuffassung jedoch nicht. Wie das Beschwerdegericht an anderer Stelle selbst \n\nzutreffend ausführt, hat der Ausschluss einer selbstständigen Anfechtung der \n\nBeweisanordnung des Prozessgerichts grundsätzlich keine Verkürzung der \n\nRechte der Parteien zur Folge, weil eine effektive Überprüfung mit dem gegen \n\ndie Endentscheidung eingelegten Rechtsmittel möglich bleibt. Auf die Einlegung \n\neines Rechtsmittels gegen die Endentscheidung dürfte die Klägerin zwar dann \n\nnicht verwiesen werden, wenn bereits die Zwischenentscheidung für sie einen \n\nbleibenden rechtlichen Nachteil zur Folge hätte, der sich im weiteren Verfahren \n\nnicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben ließe (vgl. BVerfG, \n\nKammerbeschl. v. 16.1.2005 - 2 BvR 1899/04, NVwZ 2005, 681, 682). Davon \n\nkann im Streitfall jedoch nicht ausgegangen werden. \n\n13 \n\n(1) Es trifft zwar zu, dass der Eingriff in die geschützten Interessen der \n\nKlägerin als solcher nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, wenn der \n\nBeklagte zu 2 an dem Besichtigungstermin teilnähme und ihm dabei noch nicht \n\nbekannte Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Klägerin zur Kenntnis kä-\n\nmen. Das Landgericht hat demgegenüber seine Beweisanordnung damit be-\n\ngründet, dass dem Grundsatz der Parteiöffentlichkeit und einer verfahrensför-\n\nmigen Wahrheitsermittlung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beklag-\n\nten gleichwohl der Vorrang zu geben sei. Ist die Klägerin anderer Ansicht, so \n\nkann sie sich vor einer Offenbarung weiterer Geschäfts- und Betriebsgeheim-\n\nnisse dadurch schützen, dass sie den Beteiligten, von denen ihrer Ansicht nach \n\neine Gefährdung ihrer Geheimhaltungsinteressen ausgeht, unter Berufung auf \n\nihr Hausrecht den Zutritt zu ihrem Betriebsgelände verweigert. \n\n14 \n\n(2) Die Weigerung der Klägerin, dem Beklagten zu 2 oder anderen Ver-\n\ntretern der Beklagten zu 1 bei dem Besichtigungstermin durch den Sachver-\n\nständigen entgegen der Anordnung des Landgerichts den Zutritt zu ihrem Be-\n\ntriebsgelände zu gewähren, hätte nicht zur Folge, dass die Klägerin schon we-\n\ngen des Nichtbefolgens der richterlichen Anordnung eine Abweisung ihrer Kla-\n\nge zu befürchten hätte. Zwar könnte dann wegen des von der Klägerin ausge-\n\nsprochenen Zutrittsverbots die Beweisaufnahme nicht in der vom Landgericht \n\nangeordneten Weise durchgeführt werden. Die Beweisvereitelung durch eine \n\nPartei führt jedoch nicht bereits als solche zum Verlust des Prozesses, sondern \n\nallenfalls dazu, dass ihr Verhalten im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 286 \n\nZPO) zu ihren Lasten gewürdigt werden kann (vgl. § 371 Abs. 3 ZPO), wenn die \n\nVerweigerung der Beweisaufnahme unberechtigt sowie vorwerfbar und missbil-\n\nligenswert, also schuldhaft war (vgl. BGHZ 121, 266, 276; BGH, Beschl. v. \n\n26.9.1996 - III ZR 56/96, NJW-RR 1996, 1534; Urt. v. 17.1.2008 - III ZR 239/06, \n\nNJW 2008, 982 Tz. 23). Sofern die Endentscheidung auf eine Beweisvereite-\n\nlung der Klägerin gestützt werden sollte, könnte das Vorliegen dieser Voraus-\n\nsetzungen im Rechtsmittelverfahren überprüft werden. \n\n15 \n\n(3) Im Streitfall ist ferner zu beachten, dass die Klägerin, die die Beklag-\n\nten wegen unzulässiger Verschaffung und Verwertung von Betriebsgeheimnis-\n\nsen auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadenser-\n\nsatzpflicht in Anspruch nimmt, die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass \n\nsich die Beklagten ein Betriebsgeheimnis der Klägerin verschafft haben. Die \n\nKlägerin hat dazu behauptet, zwischen den von den Beklagten angebotenen \n\nFaserspinnanlagen und den Anlagen, die von der Klägerin im Zeitpunkt des \n\nAusscheidens des Beklagten zu 2 in ihrem Werk in S. verwendet wor- \n\nden seien, bestehe in nahezu allen technischen Details Übereinstimmung, und \n\nhat für diese Behauptung Beweis durch Sachverständigengutachten angetreten \n\n(§ 403 ZPO). Das Gericht hat dementsprechend zu prüfen, ob und gegebenen-\n\nfalls in welchem Umfang seine eigene Sachkunde zur Ermittlung der behaupte-\n\nten anspruchsbegründenden Tatsachen ausreicht oder ob die Einholung eines \n\nSachverständigengutachtens erforderlich ist und welche Ermittlungen der \n\nSachverständige anstellen soll. Verweigerte die Klägerin dem Beklagten zu 2 \n\noder anderen Vertretern der Beklagten zu 2 den Zutritt zu ihrem Betriebsgelän-\n\nde, hätte das Landgericht folglich darüber zu entscheiden, ob der Sachverstän-\n\ndige den Besichtigungstermin unter Ausschluss der betreffenden Beteiligten \n\ndurchführen soll oder ob unter diesen Umständen von der Besichtigung der An-\n\nlage der Klägerin abzusehen ist. \n\n16 \n\nGegebenfalls hätte es weiter zu prüfen, ob die Feststellung der an-\n\nspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale auf andere Weise erfolgen kann. \n\nDabei hätte es das Vorbringen der Klägerin zu berücksichtigen, dass es nach \n\ndem Klagebegehren nur darauf ankomme, ob die Anlagen der Beklagten \n\nMerkmale enthalten, die Betriebsgeheimnisse in Bezug auf die in den Jahren \n\n1992 und 1993 von der Klägerin verwendeten Anlagen darstellen, die sich der \n\nBeklagte zu 2 während seiner Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit bis Juni 1993 \n\nunerlaubt angeeignet habe. Eine Besichtigung der heute in dem Werk \n\nS. der Klägerin betriebenen Anlage ist nach dem Vorbringen der Klä- \n\ngerin insoweit nicht hinreichend aussagekräftig, weil die Anlagen der Baureihe \n\n2006/07 gegenüber der Anlage des Jahres 1993 grundlegend weiterentwickelt \n\nworden seien. Vielmehr sei ein Vergleich der heutigen Anlagen der Beklagten \n\nmit den Konstruktionsunterlagen der Anlagen der Klägerin in den Jahren \n\n1992/93 vorzunehmen. Zur Abklärung der Frage, ob ein Vergleich anhand der \n\nKonstruktionszeichnungen ausreicht oder ob eine Besichtigung der jetzt von der \n\nKlägerin verwendeten Anlage zur Ermittlung der anspruchsbegründenden Tat-\n\nsachen unabdingbar ist, könnte das Landgericht den Sachverständigen heran-\n\nziehen (vgl. § 404a Abs. 2 ZPO), sofern es für die Beantwortung der sich inso-\n\nweit stellenden Vorfragen nicht über eine hinreichende eigene Sachkunde ver-\n\nfügen sollte. Insoweit käme auch in Betracht, dass der Sachverständige, um die \n\nRelevanz der Anlage der Klägerin für das Beweisthema abzuklären, diese zu-\n\nnächst ohne Teilnahme der Parteien besichtigt. \n\n17 \n\n(4) Sollte das Landgericht sodann nach durchgeführter oder unterlasse-\n\nner Beweiserhebung zum Nachteil der Klägerin entscheiden, kann diese durch \n\nEinlegung des Rechtsmittels der Berufung gegen die Endentscheidung des \n\nLandgerichts etwaige Rechtsfehler hinsichtlich der Beweiserhebung, gegebe-\n\nnenfalls auch hinsichtlich einer auf eine etwaige Beweisvereitelung gestützte \n\nBeweiswürdigung, zur Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht stellen. Da-\n\ndurch sind ihre rechtlichen Interessen hinreichend gewahrt. Die Annahme einer \n\nselbstständig anfechtbaren Zwischenentscheidung über die Art und Weise, wie \n\nim vorliegenden Fall Beweis zu erheben ist, kommt dagegen nicht in Betracht, \n\nweil eine solche - was Voraussetzung der Statthaftigkeit wäre - im Gesetz nicht \n\nausdrücklich vorgesehen ist. \n\n18 \n\nIII. Danach ist die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Klägerin als unzu-\n\nlässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2, § 97 Abs. 1 ZPO). \n\nBornkamm \n\nRiBGH Pokrant ist krankheitsbedingt \nabwesend und kann daher nicht un-\nterschreiben. \n\nBornkamm \n\n Büscher \n\nBergmann \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 14.02.2007 - 10 O 354/05 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 18.06.2007 - 4 W 143/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZB_118-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-18/i-zb-118-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 404a","ref_norm":"404a","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 358a","ref_norm":"358a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 403","ref_norm":"403","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZB_118-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZB_118-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-18/i-zb-118-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZB_118-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:08:53.519056+00:00"}}