{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZB_115-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-01-22","aktenzeichen":"I ZB 115/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 890, 945 a) Eine im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch Urteil erlassene Verbotsverfügung wird mit der Verkündung des Urteils wirksam und ist vom Schuldner ab diesem Zeitpunkt zu beachten, wenn sie eine Ordnungsmittel- androhung enthält. In diesem Fall kann gegen den Schuldner bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung nach Verkündung des Urteils ein Ordnungs- mittel festgesetzt werden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen und die Verbotsverfügung vollzogen ist. b) Sobald der Schuldner das Verbot beachten und im Fall einer Zuwiderhand- lung mit der Verhängung von Ordnungsmitteln rechnen muss, weil das Urteil eine Ordnungsmittelandrohung enthält, ist er durch den Schadensersatzan- spruch nach § 945 ZPO dagegen geschützt, dass sich die Verbotsverfügung nachträglich als unberechtigt erweist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 115/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Januar 2009 \n\nin der Zwangsvollstreckungssache \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja\n\nZPO §§ 890, 945 \n\na) Eine im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch Urteil erlassene \nVerbotsverfügung wird mit der Verkündung des Urteils wirksam und ist vom \nSchuldner ab diesem Zeitpunkt zu beachten, wenn sie eine Ordnungsmittel-\nandrohung enthält. In diesem Fall kann gegen den Schuldner bei einer \nschuldhaften Zuwiderhandlung nach Verkündung des Urteils ein Ordnungs-\nmittel festgesetzt werden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen der \nZwangsvollstreckung vorliegen und die Verbotsverfügung vollzogen ist. \n\nb) Sobald der Schuldner das Verbot beachten und im Fall einer Zuwiderhand-\nlung mit der Verhängung von Ordnungsmitteln rechnen muss, weil das Urteil \neine Ordnungsmittelandrohung enthält, ist er durch den Schadensersatzan-\nspruch nach § 945 ZPO dagegen geschützt, dass sich die Verbotsverfügung \nnachträglich als unberechtigt erweist. \n\nBGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - I ZB 115/07 - OLG Hamm \n LG Essen \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, \n\nDr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 28. August 2007 wird auf \n\nKosten der Schuldnerin zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Durch Urteil vom 20. Dezember 2006 untersagte das Landgericht der \n\nSchuldnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetz-\n\nlichen Ordnungsmittel, \n\nfür das Mittel \"N. V. \" \n\nin einer \n\nnäher bezeichneten Weise zu werben. Das Urteil wurde am Schluss der münd-\n\nlichen Verhandlung in Abwesenheit der Parteien verkündet und der Schuldnerin \n\nam 12. Januar 2007 zugestellt. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDer Gläubiger hat beantragt, gegen die Schuldnerin ein angemessenes \n\nOrdnungsmittel zu verhängen. Seinen Antrag hat er darauf gestützt, dass die \n\nSchuldnerin am 11. Januar 2007, also nach Verkündung aber noch vor Zustel-\n\nlung des Urteils, im Internet in der verbotenen Weise geworben hat. \n\nDas Landgericht hat den Ordnungsmittelantrag zurückgewiesen. Dem \n\nhiergegen gerichteten Rechtsmittel des Gläubigers hat das Oberlandesgericht \n\nstattgegeben und gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld von 5.000 € ver-\n\nhängt (OLG Hamm GRUR-RR 2007, 407). \n\nMit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Be-\n\ngehren weiter, den Ordnungsmittelantrag zurückzuweisen. \n\nII. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwer-\n\nde ist zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung \n\nausgeführt: \n\nDie Schuldnerin habe schuldhaft gegen das in Rede stehende Unterlas-\n\nsungsgebot verstoßen. Eine durch Urteil erlassene Verbotsverfügung werde \n\nbereits mit der Verkündung wirksam. Der Schuldner müsse diese auch schon \n\nvor Zustellung des Urteils beachten, wenn er nicht ein Ordnungsmittel gewärti-\n\ngen wolle. Die Schuldnerin habe fahrlässig dem Verbot zuwidergehandelt. \n\n8 \n\n2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n9 \n\na) Die Frage, ob eine durch Urteil erlassene Verbotsverfügung mit der \n\nVerkündung des Urteils wirksam wird und vom Schuldner zu beachten ist, ist in \n\nRechtsprechung und Literatur umstritten. \n\n10 \n\naa) Teilweise wird angenommen, der Schuldner brauche eine mit einer \n\nOrdnungsmittelandrohung verbundene Verbotsverfügung noch nicht mit der \n\nVerkündung, sondern erst ab der Zustellung im Parteibetrieb beachten (LAG \n\nBremen Rpfleger 1982, 481; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl., § 938 \n\nRdn. 30; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 936 Rdn. 9; \n\nAhrens/Spätgens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 64 Rdn. 65; ähnlich \n\nAhrens/Ahrens aaO Kap. 66 Rdn. 11 ff.). Begründet wird dies mit einer Schutz-\n\nlücke auf Seiten des Schuldners, der das Verbot ansonsten bereits ab Verkün-\n\ndung beachten muss, wenn er nicht die Verhängung eines Ordnungsmittels ris-\n\nkieren will, aber noch nicht durch die Schadensersatzpflicht des Gläubigers \n\nnach § 945 ZPO geschützt ist, wenn sich die einstweilige Verfügung als von \n\nAnfang an ungerechtfertigt erweist. \n\n11 \n\nbb) Nach der überwiegend vertretenen Gegenansicht ist eine durch Urteil \n\nerlassene Verbotsverfügung mit der Verkündung des Urteils wirksam und kann \n\nGrundlage einer Ordnungsmittelfestsetzung sein, wenn die Ordnungsmittelan-\n\ndrohung im Urteil enthalten ist (OLG Frankfurt ZZP 67 (1954), 70, 71; OLGZ \n\n1982, 347, 349; OLG Stuttgart MDR 1962, 995, 996; KG MDR 1964, 155; OLG \n\nHamburg WRP 1967, 324, 325; GRUR 1973, 425; WRP 1980, 341; 1994, 408, \n\n409; OLG Bremen WRP 1979, 791, 792; OLG Hamm WRP 1980, 42; Stein/\n\nJonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 890 Rdn. 21; Wieczorek/Schütze/Thümmel, \n\nZPO, 3. Aufl., § 929 Rdn. 14; MünchKomm.UWG/Schlingloff, § 12 Rdn. 572; \n\nKöhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 12 Rdn. 3.29; Piper in \n\nPiper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 12 Rdn. 141; Harte/Henning/Retzer, UWG, § 12 \n\nRdn. 403; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., \n\nKap. 55 Rdn. 35; Fezer/Büscher, UWG, § 12 Rdn. 101; Berneke, Die einstweili-\n\nge Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rdn. 160; Bork, WRP 1989, 360, \n\n365). Dem ist zuzustimmen. \n\n12 \n\nb) Nach § 890 ZPO ist der Schuldner, der einer Verpflichtung schuldhaft \n\nzuwiderhandelt, eine Handlung zu unterlassen, wegen jeder Zuwiderhandlung \n\nauf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu \n\nOrdnungsmitteln zu verurteilen, wenn der Zuwiderhandlung eine entsprechende \n\nAndrohung vorausgegangen ist. Danach muss die Zuwiderhandlung in zeitlicher \n\nHinsicht der Androhung und der unbedingten Vollstreckbarkeit des Urteils nach-\n\nfolgen. Beide Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Das Urteil, in dem die \n\nAndrohung nach § 890 Abs. 2 ZPO bereits enthalten war, ist mit der Verkün-\n\ndung am 20. Dezember 2006 existent geworden und war ohne besondere An-\n\nordnung vorläufig vollstreckbar (§ 929 Abs. 1, § 936 ZPO). Das Verbot war da-\n\nmit auch vom Schuldner zu beachten. \n\n13 \n\nc) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich Gegenteiliges \n\nauch nicht aus Sinn und Zweck der allgemeinen Vorschriften über den Beginn \n\nder Zwangsvollstreckung und aus der Notwendigkeit, eine einstweilige Verfü-\n\ngung nach § 929 ZPO zu vollziehen. \n\n14 \n\naa) Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 750 Abs. 1 \n\nZPO brauchen bei der im Urteil enthaltenen Ordnungsmittelandrohung - anders \n\nals im Falle einer Androhung von Ordnungsmitteln durch besonderen Beschluss \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 29.9.1978 - I ZR 107/77, GRUR 1979, 121, 122 = WRP 1978, \n\n883 - Verjährungsunterbrechung) - noch nicht vorzuliegen (§ 890 Abs. 2 ZPO). \n\nGleiches gilt \n\nfür die Zuwiderhandlung, die nicht Teil des Voll-\n\nstreckungsverfahrens ist. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvoll-\n\nstreckung müssen in dem hier in Rede stehenden Fall daher erst im Zeitpunkt \n\nder Stellung des Antrags des Gläubigers auf Festsetzung des Ordnungsmittels \n\nnach § 890 Abs. 1 ZPO gegeben sein. \n\n15 \n\nbb) Auch aus der Notwendigkeit, die auf Unterlassung gerichtete Urteils-\n\nverfügung durch Zustellung zu vollziehen (vgl. BGH, Urt. v. 13.4.1989 \n\n- IX ZR 148/88, WRP 1989, 514, 517), folgt nicht, dass die Schuldnerin ein Un-\n\nterlassungsgebot nicht bereits ab der Urteilsverkündung zu beachten hat. Die \n\nVollziehung von Entscheidungen, die im Arrest- oder Verfügungsverfahren er-\n\ngangen sind, ist zum Schutz des Schuldners vor der Erwirkung von Entschei-\n\ndungen auf Vorrat und ihrer Durchsetzung erst nach längerer Zeit und unter \n\nveränderten Umständen erforderlich (BVerfG NJW 1988, 3141; BGHZ 112, 356, \n\n359). Aus diesem Schutzzweck ergibt sich aber kein Anhalt dafür, dass ein \n\nwirksam ausgesprochenes Unterlassungsgebot erst mit der Zustellung der \n\neinstweiligen Verfügung zu beachten ist. \n\n16 \n\nd) Schließlich ist die Wirksamkeit der in einem verkündeten Urteil enthal-\n\ntenen Verbotsverfügung auch nicht bis zum Zeitpunkt der Vollziehung nach \n\n§ 929 Abs. 2 ZPO hinausgeschoben, weil ansonsten ein Wertungswiderspruch \n\nzu der Schadensersatzpflicht nach § 945 ZPO entstünde. Allerdings darf die \n\nSchadensersatzpflicht aus § 945 ZPO nicht später einsetzen als die strafbe-\n\nwehrte Verbindlichkeit des Unterlassungsgebots für den Schuldner. Sobald die-\n\nser das Verbot beachten und im Fall einer Zuwiderhandlung mit der Verhän-\n\ngung von Ordnungsmitteln rechnen muss, muss er auch durch § 945 ZPO ge-\n\nschützt sein (vgl. BGHZ 120, 73, 80). Derjenige, der die Vollstreckung aus ei-\n\nnem noch nicht endgültigen Titel betreibt, soll das Risiko tragen, dass sich sein \n\nVorgehen nachträglich als unberechtigt erweist (BGHZ 131, 141, 143). Ande-\n\nrerseits setzt die Schadensersatzpflicht nach § 945 ZPO einen irgendwie gear-\n\nteten Vollstreckungsdruck voraus, der aber bereits durch die Androhung von \n\nOrdnungsmitteln erreicht werden kann (vgl. BGHZ 168, 352 Tz. 15). Dazu ge-\n\nnügt die Androhung von Ordnungsmitteln in einer mit der Verkündung wirksam \n\nwerdenden Urteilsverfügung. Zwar ist die in der Urteilsverfügung enthaltene \n\nOrdnungsmittelandrohung dem Erkenntnisverfahren zuzurechnen und unterliegt \n\ninsoweit denselben Rechtsmitteln, die gegen das Urteil eröffnet sind (BGH, Urt. \n\nv. 16.5.1991 - I ZR 218/89, GRUR 1991, 929, 931 = WRP 1993, 467 - Fachliche \n\nEmpfehlung II). Daraus ergibt sich aber nicht, dass die im Urteil enthaltene \n\nStrafandrohung nicht auch einen ersten Schritt der Vollziehung i.S. des § 945 \n\nZPO darstellt, der die Schadensersatzverpflichtung nach dieser Vorschrift aus-\n\nlösen kann, weil der Schuldner mit der Verkündung der Urteilsverfügung das \n\nUnterlassungsgebot bereits zu diesem Zeitpunkt strafbewehrt zu beachten hat. \n\nDem daraus folgenden Risiko für den Gläubiger, sich Schadensersatzansprü-\n\nchen nach § 945 ZPO bereits ab dem Zeitpunkt der Urteilsverkündung auszu-\n\nsetzen, kann dieser auf verschiedene Weise begegnen. Er kann davon abse-\n\nhen, bereits im Erkenntnisverfahren eine Ordnungsmittelandrohung zu beantra-\n\ngen, oder er kann vor der Verkündung der mit der Ordnungsmittelandrohung \n\nversehenen Urteilsverfügung dem Schuldner gegenüber die Erklärung abgeben, \n\ndass er für einen bestimmten Zeitraum - etwa bis zur Zustellung der Urteilsver-\n\nfügung - keine Rechte aus dem Vollstreckungstitel herleitet. \n\n17 \n\ne) Zu Recht hat das Beschwerdegericht auch ein Verschulden der \n\nSchuldnerin bejaht. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde handelte die \n\nSchuldnerin fahrlässig, als sie das Unterlassungsgebot nicht bereits ab Verkün-\n\ndung des Urteils beachtete. Aufgrund der überwiegend in Rechtsprechung und \n\nLiteratur vertretenen Ansicht zur Wirksamkeit eines entsprechenden Verbots ab \n\nVerkündung des Urteils musste die Schuldnerin damit rechnen, dass eine wei-\n\ntere Zuwiderhandlung zur Verhängung eines Ordnungsmittels führen würde. \n\n18 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nBergmann \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Essen, Entscheidung vom 12.03.2007 - 44 O 192/06 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 28.08.2007 - 4 W 48/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZB_115-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-22/i-zb-115-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 945","ref_norm":"945","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 929","ref_norm":"929","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 750","ref_norm":"750","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 936","ref_norm":"936","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZB_115-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZB_115-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-22/i-zb-115-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZB_115-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:07:39.866610+00:00"}}