{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZB_108-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-08-14","aktenzeichen":"I ZB 108/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 108/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. August 2008 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nbetreffend die Marke Nr. 396 19 427 \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, \n\nDr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin gegen den am \n\n23. Oktober 2007 an Verkündungs statt zugestellten Beschluss des \n\n32. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts \n\nwird, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Beschwerde der \n\nMarkeninhaberin gegen den Beschluss der Markenabteilung des \n\nDeutschen Patent- und Markenamts vom 27. Dezember 2004 hin-\n\nsichtlich der Waren Spielkarten, Spiele und Spielzeug richtet, zu-\n\nrückgewiesen und im Übrigen als unzulässig verworfen. \n\nDie Markeninhaberin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Für die Markeninhaberin ist am 8. Juni 2000 die Wortmarke \n\n\"Karl May\" \n\nfür zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 14, 16, 18, 21, 24, \n\n25, 28, 29, 30, 39, 41, 42 und 43 eingetragen worden. \n\nDie Antragstellerin hat die Löschung der Eintragung der Marke beantragt. \n\nMit Beschluss vom 27. Dezember 2004 hat die Markenabteilung des Deutschen \n\nPatent- und Markenamts die teilweise Löschung angeordnet. \n\nDie Beschwerde der Markeninhaberin hatte nur teilweise Erfolg (BPatG \n\nGRUR 2008, 518). \n\nMit ihrer - vom Bundespatentgericht nicht zugelassenen - Rechtsbe-\n\nschwerde verfolgt die Markeninhaberin ihren im Beschwerdeverfahren gestell-\n\nten Antrag weiter, soweit er dort ohne Erfolg geblieben ist. Die Antragstellerin \n\nbeantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. \n\nII. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig \n\nund teilweise unbegründet. \n\n1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch ohne \n\nZulassung statthaft und damit zulässig, soweit die Markeninhaberin - in Bezug \n\nauf die Anordnung der Löschung der Eintragung der Marke für die Klasse 16, \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nsoweit Spielkarten betroffen sind, und für die Klasse 28, soweit Spiele und \n\nSpielzeug, auch elektronischer Art, betroffen sind - einen die zulassungsfreie \n\nRechtsbeschwerde eröffnenden Begründungsmangel i.S. des § 83 Abs. 3 Nr. 6 \n\nMarkenG mit konkreter Begründung gerügt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 21.2.2008 \n\n- I ZB 70/07, MarkenR 2008, 176 Tz. 5 - Melissengeist, m.w.N.). Im Übrigen hat \n\ndie Rechtsbeschwerde keine entsprechende Rüge erhoben. Das Rechtsmittel \n\nist insoweit unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist, soweit sie zulässig ist, nicht begründet. \n\na) Die Vorschrift des § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG soll den Anspruch der \n\nBeteiligten auf Mitteilung der Gründe sichern, aus denen ihr Rechtsbegehren \n\nkeinen Erfolg hat. Es kommt daher darauf an, ob die Begründung der Entschei-\n\ndung des Bundespatentgerichts erkennen lässt, welche Gründe für diese maß-\n\ngebend waren. Nicht entscheidend ist dagegen, ob die Begründung in tatsächli-\n\ncher und rechtlicher Hinsicht fehlerfrei ist. Dem Erfordernis einer Begründung ist \n\ndaher schon dann genügt, wenn die Entscheidung zu jedem selbständigen An-\n\ngriffs- und Verteidigungsmittel Stellung nimmt (vgl. BGH, Beschl. v. 2.10.2002 \n\n- I ZB 27/00, GRUR 2003, 546, 548 = WRP 2003, 655 - TURBO TABS; Beschl. \n\nv. 17.11.2005 - I ZB 48/05, juris Tz. 20 - Bull). \n\nb) Diesen Anforderungen an den Begründungszwang genügt der ange-\n\nfochtene Beschluss. \n\nIm Blick auf das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft \n\ngemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG hat das Bundespatentgericht zunächst ausge-\n\nführt, dass Personennamen ebenso wie sonstige Wortmarken der Prüfung auf \n\nabsolute Schutzhindernisse wie insbesondere das Fehlen jeglicher Unterschei-\n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\ndungskraft unterliegen und ihre Unterscheidungskraft nach denselben Ge-\n\nsichtspunkten zu beurteilen ist wie bei allen anderen Kategorien von Marken. Im \n\nAnschluss daran hat es den Begriff der markenrechtlichen Unterscheidungskraft \n\nerläutert und dabei Umstände angeführt, die ihrer Bejahung entgegenstehen, \n\nsowie Ausführungen zum Werk von Karl May und dessen nach wie vor zu beja-\n\nhender Bekanntheit gemacht. Sodann hat es festgestellt, der Bezeichnung \"Karl \n\nMay\" fehle daher unter anderem bei Spielkarten, Spielen und Spielzeug die er-\n\nforderliche Unterscheidungskraft. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die-\n\nse Waren die Werke von Karl May oder deren Adaptionen repräsentierten oder \n\ndessen Person, Leben oder künstlerisches Schaffen zum Gegenstand hätten; \n\nder Umstand, dass die Bezeichnung \"Karl May\" mehrere Deutungsmöglichkei-\n\nten des in Betracht kommenden gedanklichen Inhalts der Waren zulasse, recht-\n\nfertige nicht die Annahme, dass der Verkehr die so gekennzeichneten Produkte \n\neinem bestimmten Anbieter zurechne. \n\n11 \n\nUnter diesen Umständen lassen die Gründe der angefochtenen Ent-\n\nscheidung erkennen, aufgrund welcher Erwägungen das Bundespatentgericht \n\ndas Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft bei einem Teil der Waren und \n\nDienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, bejaht und bei einem ande-\n\nren Teil dieser Produkte verneint hat. Die vom Bundespatentgericht gegebene \n\nBegründung stellt sich dabei auch weder als inhaltsleer noch als verworren \n\nnoch im Übrigen als widersprüchlich dar. Ob die angestellten Erwägungen \n\nrechtlich zutreffen, ist demgegenüber im Verfahren der nicht zugelassenen \n\nRechtsbeschwerde nicht zu überprüfen. \n\n12 \n\nIII. Danach ist die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Markeninhaberin \n\n(§ 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) zurückzuweisen. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nKoch \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 23.10.2007 - 32 W(pat) 28/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZB_108-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-14/i-zb-108-07","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZB_108-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZB_108-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-14/i-zb-108-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2007/I_ZB_108-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:41:13.972738+00:00"}}