{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR___7-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-06-26","aktenzeichen":"I ZR 7/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 7/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n26. Juni 2008 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 26. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2005 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision einschließlich des Nichtzulassungs-\n\nbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin ist Transportversicherer der K. (im Weite- \n\nren: Versenderin) in Zotzenbach. Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeför-\n\nderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht der \n\nVersenderin wegen Verlusts von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. \n\nDie Versenderin übergab der Beklagten am 2. Dezember 2003 zwölf Pa-\n\nkete zum Transport. Der Beförderungsauftrag wurde im sogenannten EDI-Ver-\n\nfahren abgewickelt. Hierbei handelt es sich um ein EDV-gestütztes Verfahren, \n\nbei dem die Versenderin die zu befördernden Pakete mittels einer von der Be-\n\nklagten zur Verfügung gestellten Software selbst im System erfassen kann. \n\nDieses System teilt sodann jedem Paket eine Kontrollnummer zu und erstellt \n\neinen Aufkleber, den die Versenderin auf das Paket aufbringen kann. Die Ver-\n\nsanddaten werden auf elektronischem Wege an die Beklagte übermittelt. Der \n\nAbholfahrer der Beklagten nimmt die Vielzahl der von der Versenderin übli-\n\ncherweise in einen sogenannten Feeder verladenen Pakete entgegen und quit-\n\ntiert die Gesamtzahl der übernommenen Pakete auf einem Absendemanifest. \n\nEinen Abgleich zwischen der Versandliste und dem Inhalt des Feeders nimmt \n\nder Abholfahrer nicht vor. \n\n3 \n\nDem Transportauftrag vom 2. Dezember 2003 lagen die Beförderungs-\n\nbedingungen der Beklagten mit Stand 2003 zugrunde, die auszugsweise fol-\n\ngende Regelungen enthielten: \n\n… \n\n2. Serviceumfang \n\n… \n\n… Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrolle des \nTransportweges, insbesondere durch Ein- und Ausgangsdokumentation, \nan den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des U. -Systems nicht \ndurchgeführt wird. Soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle \nder Beförderung wünscht, wählt er die Beförderung als Wertpaket. \n\n… \n\n9. Haftung \n\n… \n\n9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingende \nnationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch diese Be-\ndingungen geregelt. \n\nIn Deutschland ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung be-\ngrenzt auf nachgewiesene direkte Schäden bis maximal € 510 pro \nSendung oder 8,33 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher \nBetrag höher ist. … \n\nVorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Scha-\nden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die \nU. , seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätz- \nlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass der Schaden mit \nWahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben. \n\n… \n\n9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch korrekte \nDeklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief \nund durch Zahlung des in der \"Tariftabelle und Serviceleistungen\" \naufgeführten Zuschlages auf den angegebenen Wert (Wertpaket). \n… Der Versender erklärt durch Unterlassung einer Wertdeklaration, \ndass sein Interesse an den Gütern die in Ziffer 9.2 genannte Grund-\nhaftung nicht übersteigt. \n\n… \n\n4 \n\nDie Klägerin hat behauptet, unter den der Beklagten am 2. Dezember \n\n2003 übergebenen Paketen hätten sich auch die Pakete mit den Kontroll-\n\nEndnummern -460559, -430162 und -482777 befunden, die bei der in Wetzlar \n\nansässigen Empfängerin nicht angekommen seien. Jedes Paket habe \n\n70 Mobiltelefone im Wert von je 215 € enthalten. Sie habe die Versenderin un-\n\nter Berücksichtigung einer Ersatzleistung der Beklagten in Höhe von 1.533 € mit \n\n36.686,08 € entschädigt. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte müsse \n\nfür den Warenverlust in voller Höhe haften, da sie keine Aufklärung über den \n\nVerbleib der Pakete leisten könne. \n\n5 \n\nDie Beklagte hat demgegenüber insbesondere geltend gemacht, die Klä-\n\ngerin müsse sich ein die Haftung ausschließendes Mitverschulden der Versen-\n\nderin anrechnen lassen, weil diese eine Wertdeklaration unterlassen habe. Im \n\nFalle einer Wertdeklaration behandele sie die Pakete sorgfältiger, sofern deren \n\nWert 2.500 € übersteige. Dies gelte auch, wenn der Transport im sogenannten \n\nEDI-Verfahren abgewickelt werde. \n\n6 \n\n7 \n\nDas Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 36.686,08 € nebst \n\nZinsen verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Er-\n\nfolg geblieben. \n\nDer Senat hat die Revision der Beklagten beschränkt auf die Frage des \n\nMitverschuldens zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag \n\nauf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zu-\n\nrückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat eine unbeschränkte Haftung der Beklagten \n\nfür den Verlust der Pakete nach § 425 Abs. 1, § 435 HGB angenommen. Zur \n\nBegründung hat es - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausge-\n\nführt: \n\nEin Mitverschulden der Versenderin gemäß § 254 Abs. 1 BGB am Ver-\n\nlust der Pakete sei der Klägerin nicht zuzurechnen. Aufgrund der Regelungen in \n\nZiffer 2 der Beförderungsbedingungen der Beklagten habe die Versenderin \n\nzwar gewusst, dass die Beklagte Wertpakete mit größerer Sorgfalt behandele. \n\nDie Annahme eines Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration \n\nscheitere jedoch daran, dass die verlorengegangenen Pakete im sogenannten \n\nEDI-Verfahren versandt worden seien. Bei diesem Verfahren sei auf der Grund-\n\nlage des Vorbringens der Beklagten nicht ersichtlich, dass die Beklagte die ihr \n\nübergebenen Pakete mit zusätzlicher Sorgfalt behandelt hätte, wenn die Ver-\n\nsenderin ihren Wert deklariert hätte. Die Notwendigkeit einer Übergabe der Pa-\n\nkete an den Abholfahrer \"als Wertpaket\" habe sich der Versenderin nicht er-\n\nschließen oder gar aufdrängen müssen. \n\n10 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverwei-\n\nsung der Sache an das Berufungsgericht. Entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts kommt ein Mitverschulden der Versenderin am Verlust der streit-\n\ngegenständlichen Pakete in Betracht. \n\n11 \n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der \n\nMitverschuldenseinwand auch im Falle des qualifizierten Verschuldens i.S. von \n\n§ 435 HGB zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, \n\nTranspR 2003, 467, 471 = NJW 2003, 3626; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 146/05, \n\nTranspR 2008, 117 Tz. 34). \n\n12 \n\n2. Ein mitwirkender Schadensbeitrag des Versenders kann sich daraus \n\nergeben, dass dieser eine Wertdeklaration unterlassen oder von einem Hinweis \n\nauf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens abgesehen hat (BGH, Urt. \n\nv. 20.7.2006 - I ZR 9/05, NJW-RR 2007, 28 Tz. 23 = TranspR 2006, 394; BGH \n\nTranspR 2008, 117 Tz. 34). \n\n13 \n\na) Die Annahme eines Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdekla-\n\nration setzt voraus, dass der Versender wusste oder hätte wissen müssen, dass \n\ndas Paket im Falle der Wertdeklaration sicherer befördert worden wäre (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04, TranspR 2006, 205, 206 f.; Urt. v. \n\n30.1.2008 - I ZR 165/04, TranspR 2008, 122 Tz. 28). Das Berufungsgericht ist \n\nzutreffend davon ausgegangen, dass die Versenderin aufgrund der Regelungen \n\nin Ziffer 2 der Beförderungsbedingungen der Beklagten hätte erkennen können \n\nund müssen, dass nach der Betriebsorganisation der Beklagten bei Wertpake-\n\nten eine erhöhte Beförderungssicherheit gewährleistet werden soll (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05, TranspR 2008, 30 Tz. 32 f. = VersR 2008, 508; \n\nBGH TranspR 2008, 122 Tz. 28). \n\n14 \n\nb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt auf der \n\nGrundlage des unstreitigen Sachverhalts und der bislang getroffenen Feststel-\n\nlungen ein Mitverschulden der Versenderin gemäß § 254 Abs. 1 BGB in Be-\n\ntracht. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, es könne nicht fest-\n\ngestellt werden, dass die Beklagte Pakete bei zutreffender Wertangabe mit \n\ngrößerer Sorgfalt behandele, also besonderen Sicherungen unterstelle. \n\n15 \n\naa) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht dargetan, \n\nauf welche Weise sie sicherstellt, dass Wertpakete auch im EDI-Verfahren mit \n\nerhöhter Beförderungssicherheit transportiert werden. Es hat angenommen, bei \n\ndem in Rede stehenden Verfahren trete eine etwaige gesonderte Wertdeklara-\n\ntion weder auf der Übernahmequittung noch auf dem Paketaufkleber in Er-\n\nscheinung. Die Versandliste mit den Einzeldaten, aus der möglicherweise eine \n\nWertdeklaration ersichtlich sei, werde per Datenfernübertragung übermittelt und \n\nsei dem Abholfahrer nicht zugänglich. Deshalb könne der Fahrer den Wert ei-\n\nnes Pakets nicht erkennen und wisse auch nicht, dass es sich um ein wert-\n\ndeklariertes Paket handele. Ob und inwieweit eine gesonderte Übergabe eines \n\nPakets an den Abholfahrer der Beklagten für Großversender zumutbar sei, \n\nkönne offen bleiben. Jedenfalls sei weder ersichtlich noch dargetan, dass die \n\nBeklagte der Versenderin mitgeteilt habe, dass wertdeklarierte Pakete dem Ab-\n\nholfahrer separat \"als Wertpaket\" übergeben werden müssten. Ohne eine der-\n\nartige Information habe sich der Versenderin die Notwendigkeit einer separaten \n\nÜbergabe an den Abholfahrer nicht erschließen müssen. \n\n16 \n\nbb) Mit dieser Begründung kann ein Mitverschulden der Versenderin we-\n\ngen des Unterlassens einer Wertdeklaration nicht verneint werden. Das Beru-\n\nfungsgericht ist zwar rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die von der Be-\n\nklagten vorgetragenen Kontrollen bei der Beförderung von Wertpaketen nicht \n\numgesetzt werden können, wenn Kunden, die am EDI-Verfahren teilnehmen, \n\nbei der Eingabe der Paketdaten eine Wertdeklaration vornehmen, das wertde-\n\nklarierte Paket dann aber zusammen mit anderen Paketen in den Feeder ge-\n\nben. Eine gesonderte Behandlung ist aber im Falle einer separaten Übergabe \n\nan den Frachtführer möglich (BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32; TranspR 2008, \n\n122 Tz. 31). Da dies offenkundig ist, war dieser Umstand auch ohne einen aus-\n\ndrücklichen Vortrag der Beklagten hierzu zu berücksichtigen (vgl. auch BGH, \n\nUrt. v. 3.5.2007 - I ZR 85/05, TranspR 2007, 419 Tz. 22; Urt. v. 3.5.2007 \n\n- I ZR 175/05, TranspR 2007, 414 Tz. 22; BGH TranspR 2008, 122 Tz. 31). \n\n17 \n\nDer Annahme eines Mitverschuldens steht nicht entgegen, dass die Be-\n\nklagte die Versenderin hierüber nicht informiert hat. Wenn - was mangels ge-\n\ngenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Beklagten zu \n\nunterstellen ist - die konkrete Ausgestaltung des Versandverfahrens dem Ab-\n\nsender keinerlei Anhaltspunkte bietet, auf welche Weise wertdeklarierte Pakete \n\neinem besonders kontrollierten Transportsystem zugeführt werden, hat er selbst \n\nMaßnahmen zu ergreifen, um auf eine sorgfältigere Behandlung des wertdekla-\n\nrierten Pakets aufmerksam zu machen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32). \n\nVon einem schadensursächlichen Mitverschulden der Versenderin ist deshalb \n\nauszugehen, weil sie hätte erkennen können, dass eine sorgfältigere Behand-\n\nlung durch die Beklagte nur gewährleistet ist, wenn wertdeklarierte Pakete nicht \n\nmit anderen Paketen in den Feeder gegeben, sondern dem Abholfahrer der \n\nBeklagten separat übergeben werden. Dass eine solche gesonderte Übergabe \n\nan den Abholfahrer erforderlich ist, liegt angesichts der Ausgestaltung des vor-\n\nliegend angewandten Verfahrens, das im beiderseitigen Interesse der Be-\n\nschleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass Paketkontrollen zunächst \n\nunterbleiben (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 235/02, TranspR 2005, 403, 404 \n\n= VersR 2006, 573), für einen ordentlichen und vernünftigen Versender auf der \n\nHand (BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32). Da die Pakete im Falle einer erfolgten \n\nWertdeklaration und gesonderten Übergabe an den Abholfahrer im Ergebnis \n\naus dem EDI-Verfahren herausgenommen werden, bedarf es auch keines wei-\n\nteren Vortrags zur Beförderungssicherheit wertdeklarierter Pakete, für die es \n\nkeinerlei Frachtpapiere gibt (BGH TranspR 2008, 122 Tz. 32). \n\n18 \n\nc) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - \n\nbislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die unterlassene Wert-\n\nangabe auf den in Verlust geratenen Paketen den Schaden mitverursacht hat, \n\nweil die Beklagte bei richtiger Wertangabe und entsprechender Bezahlung des \n\nhöheren Beförderungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte. \n\n19 \n\nGelingt der Beklagten dieser Beweis nicht, wird sich das Berufungsge-\n\nricht mit dem Einwand des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB \n\n(§ 425 Abs. 2 HGB) auseinanderzusetzen haben, der nicht die Feststellung \n\nvoraussetzt, dass der Frachtführer Wertsendungen generell sicherer befördert. \n\nDie Kausalität des Mitverschuldenseinwands nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB \n\nkann nur verneint werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den \n\nungewöhnlichen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergriffen hätte \n\n(BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, 208, 209 = NJW-RR \n\n2006, 1108; BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 34). Ein ungewöhnlich hoher Schaden \n\ni.S. dieser Vorschrift ist im Streitfall gegeben, da der Wert des Paketinhalts je-\n\nweils 5.000 € erheblich überschritten hat (vgl. BGH TranspR 2006, 208, 209; \n\nNJW-RR 2007, 28 Tz. 34). \n\n20 \n\nIII. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist \n\naufzuheben, soweit das Berufungsgericht ein Mitverschulden verneint hat. Im \n\nUmfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Revision einschließlich des Nichtzulassungsbe-\n\nschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nBornkamm \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\nSchaffert \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.05.2005 - 31 O 105/04 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.12.2005 - I-18 U 103/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR___7-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-26/i-zr-7-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR___7-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR___7-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-26/i-zr-7-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR___7-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:40:28.421760+00:00"}}