{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR___6-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-10-02","aktenzeichen":"I ZR 6/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UrhG § 97 Verkündet am: 2. Oktober 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Whistling for a train Bei der Berechnung des Schadens, der dem Berechtigten aufgrund einer Ver- letzung des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts entstanden ist, kann im Rahmen der Lizenzanalogie zur Ermittlung der angemessenen Lizenz- gebühr auf eine frühere Vereinbarung zwischen den Parteien über die Einräu- mung eines entsprechenden Nutzungsrechts zurückgegriffen werden. Dies setzt indessen voraus, dass die damals vereinbarte Lizenzgebühr dem objekti- ven Wert der Nutzungsberechtigung entsprochen hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 6/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nUrhG § 97 \n\nVerkündet am: \n2. Oktober 2008 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nWhistling for a train \n\nBei der Berechnung des Schadens, der dem Berechtigten aufgrund einer Ver-\nletzung des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts entstanden ist, \nkann im Rahmen der Lizenzanalogie zur Ermittlung der angemessenen Lizenz-\ngebühr auf eine frühere Vereinbarung zwischen den Parteien über die Einräu-\nmung eines entsprechenden Nutzungsrechts zurückgegriffen werden. Dies \nsetzt indessen voraus, dass die damals vereinbarte Lizenzgebühr dem objekti-\nven Wert der Nutzungsberechtigung entsprochen hat. \n\nBGH, Urt. v. 2. Oktober 2008 - I ZR 6/06 - OLG Hamburg \nLG Hamburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 2. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen \n\nOberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 7. Dezember 2005 \n\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht \n\neinen weiteren Schadensersatzanspruch wegen der seit dem 1. Ja-\n\nnuar 1994 im Fernsehen erfolgten Schaltungen des Werbespots \n\n\"ESSO TV C-Store 3/93\" verneint hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde und der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie-\n\nsen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin ist eine Musikagentur, die auch Tonträger herstellt. Sie \n\nnimmt die Beklagte, ein Mineralölunternehmen, wegen unberechtigter Nutzung \n\neiner angeblich von ihr hergestellten Tonaufnahme zu Werbezwecken haupt-\n\nsächlich auf Schadensersatz und Auskunftserteilung in Anspruch. \n\nDie Beklagte suchte im Juni 1993 für ihren Werbespot \"ESSO C-Store\" \n\neine Hintergrundmusik, die besser als die bereits vorhandene für den deut-\n\nschen Markt passen würde. Nach Gesprächen zwischen dem Werbeleiter O. \n\nder Beklagten und dem Geschäftsführer F. der Klägerin wurde diesem ein Re-\n\nchercheauftrag erteilt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Ge-\n\nschäftsführer F. persönlich oder die Klägerin auf der einen und die Beklagte \n\noder die Werbeagentur M. H. GmbH \n\n(im Weiteren: M. \n\n ) auf der anderen Seite als Vertragspartner beteiligt waren. Der \n\nGeschäftsführer der Klägerin legte dem Werbeleiter der Beklagten eine Musik-\n\nkassette mit zehn Vorschlägen vor, aus denen dieser die Aufnahme \"Whistling \n\nfor a train\" auswählte. Im Anschluss daran kam es Ende Juni 1993 in Hamburg \n\nzu einem Treffen zwischen dem Werbeleiter der Beklagten und dem Geschäfts-\n\nführer der Klägerin, wobei streitig ist, ob bereits bei dieser Zusammenkunft eine \n\nVereinbarung über die Nutzung der Tonaufnahme durch die Beklagte geschlos-\n\nsen wurde. Mit Schreiben vom 28. Juni 1993 sandte M. an den \n\nGeschäftsführer der Klägerin eine Auftragserteilung mit folgendem Inhalt: \n\nESSO TV 30 C-Store 3/93 \nMusikrecherche für ESSO TV C-Store \nNutzungsrechte/Rechte am Werk \n'Whistling for a train' TV-Musik für ESSO TV C-Store \nEinsatz Deutschland TV/93 \n\n900 DM \n\n10.000 DM \n\n3 \n\nDer Geschäftsführer der Klägerin stellte der Werbeagentur M. \n\n daraufhin am 3. Juli 1993 unter der Bezeichnung \"Music Consultant\" \n\nfür die Musikrecherche einen Betrag von 900 DM und für die \"Nutzungsrech-\n\nte/Rechte am Werk 'Whistling for a train' als TV-Musik für ESSO TV C-Store \n\nEinsatz Deutschland TV/93\" einen Betrag von 10.000 DM zuzüglich Mehr-\n\nwertsteuer in Rechnung (Anlage B 12). \n\n4 \n\n5 \n\nDie Beklagte nutzte einen Ausschnitt aus der Tonaufnahme \"Whistling for \n\na train\" in den Jahren 1993 und 1994 als Hintergrundmusik für einen Fernseh-\n\nWerbespot, wobei im Jahre 1993 mindestens 102 Schaltungen und im Septem-\n\nber 1994 zumindest 56 Schaltungen erfolgten. \n\nDie Klägerin hat vorgetragen, sie habe die streitgegenständliche Tonauf-\n\nnahme \"Whistling for a train\" hergestellt. Die Vereinbarung über die Einräumung \n\nder Nutzungsrechte sei zwischen ihr und der Beklagten ohne Beteiligung von \n\nM. zustande gekommen. Ihr Geschäftsführer sei nach dem Tref- \n\nfen mit dem Werbeleiter der Beklagten im Juni 1993 davon ausgegangen, dass \n\nder Werbespot im Jahre 1993 höchstens zehn Mal geschaltet werde. Denn der \n\nWerbeleiter der Beklagten habe erklärt, dass die Aufnahme lediglich \"für ein \n\npaar Schaltungen\" genutzt werde. Nur für diese Anzahl von Schaltungen habe \n\nsie sich mit der Nutzungsvergütung von 10.000 DM einverstanden erklärt. Sie \n\nhabe der Beklagten weder für 1993 noch für das Jahr 1994 eine unbegrenzte \n\nNutzung der Tonaufnahme gegen Zahlung einer Pauschalvergütung von \n\n10.000 DM eingeräumt. \n\n6 \n\nDie Klägerin begehrt Schadensersatz auf der Grundlage einer Lizenz-\n\nanalogie. Zur Berechnung ihres bezifferten Klageantrags hat sie ausgeführt, \n\ndass mit dem vereinbarten Entgelt von 10.000 DM zehn Schaltungen abgegol-\n\nten gewesen seien, so dass pro Schaltung eine Vergütung von 1.000 DM ver-\n\neinbart gewesen sei. Von 158 unstreitig vorgenommenen Schaltungen (102 im \n\nJahre 1993 und 56 im September 1994) seien 148 ohne Erlaubnis vorgenom-\n\nmen worden. Hieraus errechne sich eine Lizenzgebühr von 148.000 DM. Da \n\ndurch die Nutzungsvereinbarung auch urheberrechtliche Nutzungsrechte hätten \n\nabgegolten werden sollen und eine Relation dieser beiden Rechte von 50:50 \n\nvereinbart worden sei, mache sie den auf sie entfallenden Betrag von \n\n74.000 DM geltend. \n\n7 \n\nIm Jahre 1994 seien erheblich mehr Schaltungen des in Rede stehenden \n\nWerbespots erfolgt, als die Beklagte zugestanden habe. Dies werde durch eine \n\nListe der Media Intensiv (Anlage K 14) belegt, aus der allein für das Jahre 1994 \n\ninsgesamt 414 Schaltungen hervorgingen. Über die genaue Anzahl der Schal-\n\ntungen müsse die Beklagte Auskunft erteilen. \n\n8 \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 37.755 € nebst Zinsen zu zahlen; \n\n2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wie oft \nsie den Werbespot \"ESSO TV C-Store 3/93\" insgesamt geschaltet hat, und \nzwar unter detaillierter Angabe des jeweiligen Schaltungszeitpunkts, aufge-\nschlüsselt nach Medien (TV, Radio, Kino) und Sendeanstalten, sowie ent-\nsprechend Rechnung zu legen und die gemachten Angaben an Eides Statt \nzu versichern; \n\n3. \n\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Schaltungen gemäß Zif-\nfer 2 auch insoweit angemessen zu vergüten, als die Nutzung den bislang \neingeklagten Betrag in Höhe von 37.755 € übersteigt, wobei die bislang nicht \nIizenzierten Schaltungen in doppelter Höhe zu vergüten sind. \n\n9 \n\nDie Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, die Klägerin sei nicht als \n\nHerstellerin der Tonaufnahme \"Whistling for a train\" anzusehen. Die Nutzungs-\n\nvereinbarung, die zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin persönlich und \n\nM. geschlossen worden sei, enthalte keine Begrenzung des \n\nSchaltvolumens. Der Werbespot mit der neuen Hintergrundmusik habe nur bis \n\nzum Einsatz eines neuen Werbespots gesendet werden sollen, der für das Jahr \n\n1994 konkret geplant gewesen sei. Die von der Klägerin erhobenen Ansprüche \n\nseien zudem verjährt. \n\n10 \n\nDas Landgericht hat der Klägerin unter Abweisung der Klage im Übrigen \n\nfür die Nutzung von Teilen der Tonaufnahme \"Whistling for a train\" als Hinter-\n\ngrundmusik für ihren Werbespot im Jahre 1994 einen Anspruch auf Zahlung \n\nvon fiktiven Lizenzgebühren in Höhe von 5.112,92 € zuerkannt und die Beklag-\n\nte des Weiteren verurteilt, an Eides Statt zu versichern, dass sie ihre im Laufe \n\ndes Verfahrens gegebenen Auskünfte über vorgenommene Schaltungen nach \n\nbestem Wissen erteilt habe. \n\n11 \n\nDie gegen die Teilabweisung gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolg-\n\nlos geblieben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter \n\nZurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen den von der Klägerin geltend ge-\n\nmachten Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abgewiesen. \n\n12 \n\nDer Senat hat die Revision der Klägerin insoweit zugelassen, als das Be-\n\nrufungsgericht einen weiteren Schadensersatzanspruch wegen der seit dem \n\n1. Januar 1994 im Fernsehen erfolgten Schaltungen des Werbespots \"ESSO \n\nTV C-Store 3/93\" verneint hat. In diesem Umfang verfolgt die Klägerin mit der \n\nRevision ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel \n\nzurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n13 \n\nI. Das Berufungsgericht hat der Klägerin wegen unlizenzierter Nutzung \n\nvon Ausschnitten aus der Tonaufnahme \"Whistling for a train\" im Jahre 1994 \n\nunter dem Gesichtspunkt einer Lizenzanalogie einen Schadensersatzanspruch \n\naus § 97 Abs. 1 UrhG (a.F.) in Höhe von 5.112,92 € zuerkannt. Die weiterge-\n\nhende Klage hat es für unbegründet erachtet. Dazu hat das Berufungsgericht \n\nausgeführt: \n\n14 \n\nDie Klägerin sei Inhaberin der Tonträgerherstellerrechte an der streitge-\n\ngenständlichen Aufnahme, von der die Beklagte in den Jahren 1993 und 1994 \n\nAusschnitte für ihren Werbespot benutzt habe. Für die Nutzung im Jahre 1993 \n\nstünden der Klägerin keine Ansprüche mehr zu, weil die Parteien des Nut-\n\nzungsvertrages - der Geschäftsführer der Klägerin persönlich und M. \n\n - eine Pauschalvergütung von 10.000 DM für alle im Jahre 1993 vor-\n\ngenommenen Schaltungen vereinbart hätten. \n\n15 \n\nDie Nutzungsvereinbarung habe sich dagegen nicht auf Schaltungen des \n\nWerbespots mit der streitgegenständlichen Hintergrundmusik im Jahre 1994 \n\nerstreckt. Der Klägerin stehe daher wegen der unlizenzierten Nutzung der Ton-\n\naufnahme \"Whistling for a train\" der zuerkannte Zahlungsanspruch unter dem \n\nGesichtspunkt einer Lizenzanalogie zu. Daneben sei auch ein Schadensersatz-\n\nanspruch auf Bezahlung fiktiver Lizenzen für 1994 aus § 97 Abs. 1 UrhG a.F. \n\ngegeben. \n\n16 \n\nMaßstab für die Höhe des Zahlungsanspruchs der Klägerin sei die für \n\ndas Jahr 1993 getroffene Nutzungsvereinbarung. Diese sei in der Weise auszu-\n\nlegen, dass für das Jahr 1993 eine Pauschalvergütung von 10.000 DM für eine \n\nunbeschränkte Nutzung geschuldet gewesen sei. Demgemäß hätten verständi-\n\nge Vertragspartner auch für das Jahr 1994 eine entsprechende Vergütung \n\n- unabhängig von der Anzahl der vorgenommenen Schaltungen - getroffen. \n\n17 \n\nEin Anspruch der Klägerin auf Auskunftserteilung über die im Jahre 1994 \n\nvorgenommenen Schaltungen bestehe nicht, da die Beklagte die begehrte Aus-\n\nkunft während des Rechtsstreits erteilt habe. Über Schaltungen im Kino und \n\nHörfunk brauche die Beklagte keine Auskunft zu erteilen, da es keine Anhalts-\n\npunkte gebe, dass sie den Spot auch in diesen Medien verbreitet habe. Hin-\n\nsichtlich der für das Jahr 1994 erteilten Auskunft brauche die Beklagte nicht die \n\nRichtigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern, da ihr nicht vorgeworfen \n\nwerden könne, dass sie die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt \n\nhabe. \n\n18 \n\nII. Die Angriffe der Revision gegen die vom Berufungsgericht vorgenom-\n\nmene Bemessung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin wegen der seit \n\ndem 1. Januar 1994 im Fernsehen erfolgten Schaltungen des Werbespots \n\n\"ESSO TV C-Store 3/93\" haben Erfolg. Sie führen insoweit zur Aufhebung des \n\nBerufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\n19 \n\n1. Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon aus-\n\ngegangen, dass der Klägerin gegen die Beklagte wegen der im Jahre 1994 vor-\n\ngenommenen Schaltungen des Werbespots \"ESSO TV C-Store 3/93\" dem \n\nGrunde nach aus § 97 Abs. 1 UrhG a.F. (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG n.F.) ein \n\nSchadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zusteht. \n\n20 \n\nDas Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht fest-\n\ngestellt, dass die Klägerin Inhaberin der Tonträgerherstellerrechte gemäß § 85 \n\nUrhG an der Tonaufnahme \"Whistling for a train\" ist. Unstreitig hat die Beklagte \n\nin den Jahren 1993 und 1994 Ausschnitte aus dieser Aufnahme als Hinter-\n\ngrundmusik für den hier in Rede stehenden Werbespot benutzt. Nach den wei-\n\nteren Feststellungen des Berufungsgerichts war die Beklagte hierzu im Jahre \n\n1994 nicht (mehr) berechtigt, da die zwischen dem Geschäftsführer der Kläge-\n\nrin und M. vereinbarte Nutzungsrechtseinräumung sich nicht auf \n\nden Zeitraum ab 1. Januar 1994 erstreckt hat. \n\n21 \n\n22 \n\n2. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die vom Berufungsgericht \n\nvorgenommene Bemessung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin. \n\na) Die Klägerin ist als Gläubigerin des Schadensersatzanspruchs aus \n\n§ 97 Abs. 1 UrhG a.F. berechtigt, Schadensersatz nach den Grundsätzen der \n\nLizenzanalogie zu verlangen. Bei dieser Art der Berechnung der Höhe des zu \n\nleistenden Schadensersatzes ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als \n\nVergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen ver-\n\neinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. \n\nDabei ist unerheblich, ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine \n\nNutzungshandlungen eine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen (BGH, Urt. v. \n\n6.10.2005 - I ZR 266/02, GRUR 2006, 136 Tz. 23 = WRP 2006, 274 - Presse-\n\nfotos, m.w.N.). \n\n23 \n\nb) Die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr hat der \n\nTatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls \n\nnach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Im Revisionsverfahren ist nur zu \n\nprüfen, ob die tatrichterliche Schätzung auf grundsätzlich falschen oder offenbar \n\nunsachlichen Erwägungen beruht oder ob wesentliche, die Entscheidung be-\n\ndingende Tatsachen außer Acht gelassen worden sind, insbesondere ob schät-\n\nzungsbegründende Tatsachen nicht gewürdigt worden sind, die von den Partei-\n\nen vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben (vgl. \n\nBGHZ 77, 16, 24 - Tolbutamid; 97, 37, 50 - Filmmusik; BGH, Urt. v. 3.7.1986 \n\n- I ZR 159/84, GRUR 1987, 36 - Liedtextwiedergabe II; BGH GRUR 2006, 136 \n\nTz. 24 - Pressefotos). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Bemessung \n\nder angemessenen Lizenzgebühr ist nicht frei von solchen Fehlern. \n\n24 \n\nc) Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass zwischen den Partei-\n\nen für das Jahr 1993 eine Nutzungsvereinbarung gegolten hat, die eine Pau-\n\nschalvergütung in Höhe von 10.000 DM - unabhängig von der Anzahl der \n\nSchaltungen - vorgesehen hat. Es hat angenommen, eine entsprechende Pau-\n\nschalvergütung stelle auch für das Jahr 1994 jedenfalls so lange eine ange-\n\nmessene Grundlage für eine Schadensschätzung dar, als nicht eine deutliche \n\nAusweitung der Nutzung nach Anzahl der Schaltungen und Art der Medien über \n\ndiejenige des Jahres 1993 hinaus gegeben sei, was im Streitfall nicht ange-\n\nnommen werden könne. Vernünftige Vertragsparteien hätten die Lizenzberech-\n\nnung nicht auf eine Stücklizenz umgestellt oder sonst gänzlich andere Bedin-\n\ngungen vereinbart, wenn sich die Erstellung des neuen Werbespots, der den \n\nstreitgegenständlichen Spot ersetzt hätte, lediglich verzögert hätte und die bis-\n\nherige Nutzung nach Art und Umfang lediglich noch eine Zeitlang fortgesetzt \n\nworden wäre. Dadurch hätte sich an der Grundkonstellation nichts geändert, \n\ndass der Spot nur übergangsweise habe zum Einsatz kommen sollen. \n\n25 \n\nd) Bei diesen Erwägungen hat das Berufungsgericht wesentliche schät-\n\nzungsbegründende Tatsachen, die insbesondere von der Klägerin vorgetragen \n\nworden sind, nicht genügend berücksichtigt. Im Rahmen der Ermittlung des ob-\n\njektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenz-\n\ngebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzel-\n\nfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden (BGH GRUR 2006, \n\n136 Tz. 26 - Pressefotos). Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsge-\n\nricht dieser Anforderung nicht gerecht geworden ist. \n\n26 \n\nDas Berufungsgericht hat die Höhe der angemessenen Lizenzgebühr in \n\nder Weise berechnet, dass es die für das Jahr 1993 vereinbarte Pauschalvergü-\n\ntung auf das Jahr 1994 fortgeschrieben hat, da nicht anzunehmen sei, dass im \n\nJahre 1994 eine deutliche Ausweitung der Nutzung nach Anzahl der Schaltun-\n\ngen und Art der Medien stattgefunden habe. Die Revision weist mit Recht dar-\n\nauf hin, dass eine \"Fortschreibung\" der für 1993 geltenden Vertragsbedingun-\n\ngen auf die im Jahre 1994 erfolgten unberechtigten Nutzungen nur dann ge-\n\nrechtfertigt wäre, wenn davon ausgegangen werden könnte, dass die für 1993 \n\ngetroffene Lizenzvereinbarung dem objektiven Wert der Nutzungsberechtigung \n\nentsprochen hätte. Dies hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt und \n\nkann auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts auch nicht angenommen \n\nwerden. \n\n27 \n\nDie Klägerin hat unter Beweisantritt vorgetragen, dass eine Pauschalver-\n\ngütung von 10.000 DM für das restliche Jahr 1993 (Juli bis Dezember) ohne \n\nBeschränkung auf eine bestimmte Anzahl von Schaltungen erheblich unter dem \n\nobjektiven Wert einer solchen Nutzungserlaubnis liege. Sie hat die Ansicht ver-\n\ntreten, eine Vergütung in dieser Höhe sei derart unangemessen, dass bereits \n\ndie Grenze zur Sittenwidrigkeit überschritten sei. Hätte die Klägerin - wie sie \n\ngeltend gemacht hat - die Nutzungsberechtigung für das Jahr 1993 zu einer \n\ndeutlich unter ihrem objektiven Wert liegenden Vergütung erteilt, so stellte das \n\nvereinbarte Entgelt keine geeignete Grundlage für die Bemessung der Lizenz-\n\ngebühr für die im Jahre 1994 erfolgte unberechtigte Nutzung von Ausschnitten \n\naus der Tonaufnahme \"Whistling for a train\" dar. Die Klägerin ist nach ihrem \n\n- für die Revisionsinstanz zu unterstellenden - Vortrag bei Abschluss der Li-\n\nzenzvereinbarung davon ausgegangen, dass der Werbespot der Beklagten mit \n\nder in Rede stehenden Hintergrundmusik höchstens zehn bis zwanzig Mal im \n\nJahre 1993 geschaltet werde und nicht - wie unstreitig geschehen - 102 Mal. \n\nTrifft dies zu, kann entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht ange-\n\nnommen werden, dass sie - hätte sie Kenntnis von der Anzahl der tatsächlich \n\nvorgenommenen Schaltungen des Werbespots gehabt - für das Jahr 1994 \n\n(noch einmal) einen Vertrag gleichen Inhalts abgeschlossen hätte. \n\n28 \n\nIII. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben, soweit \n\ndas Berufungsgericht einen weiteren Schadensersatzanspruch wegen der seit \n\ndem 1. Januar 1994 im Fernsehen erfolgten Schaltungen des Werbespots \n\n\"ESSO TV C-Store 3/93\" für unbegründet erachtet hat. Im wiedereröffneten Be-\n\nrufungsverfahren wird das Berufungsgericht den objektiven Wert der hier in Re-\n\nde stehenden Benutzungsberechtigung gemäß § 287 ZPO unter Würdigung \n\naller relevanten Umstände des Streitfalls zu ermitteln haben. Hierzu weist der \n\nSenat noch auf Folgendes hin: \n\n29 \n\nBei der Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr liegt es nahe, \n\nbranchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, \n\nwenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet \n\nhat (vgl. BGH GRUR 2006, 136 Tz. 23 - Pressefotos). Es wird deshalb zu prü-\n\nfen sein, ob es für die einschlägige Nutzungsart - die Verwendung einer Ton-\n\naufnahme in einem Fernsehwerbespot - Tarifwerke von Verwertungsgesell-\n\nschaften oder Vergütungssätze anderer Organisationen gibt, die als allgemein \n\nübliche Vergütungssätze anzusehen sind oder zumindest als Anhaltspunkt die-\n\nnen können. Dabei wird die von der Klägerin genannte Empfehlung des Deut-\n\nschen Musikverlegerverbandes zu würdigen sein. Lassen sich keine üblichen \n\nHonorare ermitteln, ist die angemessene Lizenzgebühr gemäß § 287 ZPO unter \n\nBerücksichtigung aller Umstände in freier Beweiswürdigung zu schätzen (BGH, \n\nUrt. v. 29.5.1962 - I ZR 132/60, GRUR 1962, 509, 513 - Dia-Rähmchen II). Da-\n\nbei sind der Umfang der Nutzung, der Wert des verletzten Ausschließlichkeits-\n\nrechts sowie Umfang und Gewicht des aus dem geschützten Werk übernom-\n\nmenen Teils zu berücksichtigen (vgl. Schricker/Wild, Urheberrecht, 3. Aufl., \n\n§ 97 UrhG Rdn. 63). \n\nBornkamm \n\n Pokrant \n\n Schaffert \n\nBergmann \n\n Koch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 05.11.2004 - 308 O 392/98 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 07.12.2005 - 5 U 180/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR___6-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-02/i-zr-6-06","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":3},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR___6-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR___6-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-02/i-zr-6-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR___6-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:52:55.508964+00:00"}}