{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR___4-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-06-05","aktenzeichen":"I ZR 4/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Millionen-Chance UWG §§ 3, 4 Nr. 6; Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken Art. 5 Abs. 2 Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur Auslegung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsver- kehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG und 2002/65/EG des Europäi- schen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EG Nr. L 149 v. 11.6.2005, S. 22) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken da- hin auszulegen, dass diese Vorschrift einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der eine Geschäftspraktik, bei der die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel vom Erwerb einer Ware oder von der Inan- spruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht wird, grundsätzlich unzuläs- sig ist, ohne dass es darauf ankommt, ob die Werbemaßnahme im Einzelfall Verbraucherinteressen beeinträchtigt?","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZR 4/06 \n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am: \n5. Juni 2008 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nMillionen-Chance \n\nUWG §§ 3, 4 Nr. 6; Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken \nArt. 5 Abs. 2 \n\nDem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur Auslegung der \nRichtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai \n2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsver-\nkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie \n84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG und 2002/65/EG des Europäi-\nschen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des \nEuropäischen Parlaments und des Rates (ABl. EG Nr. L 149 v. 11.6.2005, S. 22) \nfolgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: \n\nIst Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken da-\nhin auszulegen, dass diese Vorschrift einer nationalen Regelung entgegensteht, \nnach der eine Geschäftspraktik, bei der die Teilnahme von Verbrauchern an einem \nPreisausschreiben oder Gewinnspiel vom Erwerb einer Ware oder von der Inan-\nspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht wird, grundsätzlich unzuläs-\nsig ist, ohne dass es darauf ankommt, ob die Werbemaßnahme im Einzelfall \nVerbraucherinteressen beeinträchtigt? \n\nBGH, Beschl. v. 5. Juni 2008 – I ZR 4/06 – OLG Düsseldorf \n\nLG Duisburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die \n\nRichter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nI. Das Verfahren wird ausgesetzt. \n\nII. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur Aus-\nlegung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments \nund des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftsprakti-\nken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unterneh-\nmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie \n84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG und 2002/65/EG \ndes Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verord-\nnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des \nRates (ABl. EG Nr. L 149 v. 11.6.2005, S. 22) folgende Frage zur \nVorabentscheidung vorgelegt: \n\nIst Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Ge-\nschäftspraktiken dahin auszulegen, dass diese Vorschrift einer na-\ntionalen Regelung entgegensteht, nach der eine Geschäftspraktik, \nbei der die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschrei-\nben oder Gewinnspiel vom Erwerb einer Ware oder von der Inan-\nspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht wird, grund-\nsätzlich unzulässig ist, ohne dass es darauf ankommt, ob die Wer-\nbemaßnahme im Einzelfall Verbraucherinteressen beeinträchtigt? \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, \n\nnimmt die Beklagte, ein Einzelhandelsunternehmen, wegen wettbewerbswidriger \n\nBewerbung einer „Bonusaktion“ auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkos-\n\nten in Anspruch. \n\n2 \n\nDie Beklagte, die in Deutschland etwa 2.700 Filialen unterhält, warb in der \n\nZeit vom 16. September bis 13. November 2004 unter dem Hinweis „Einkaufen, \n\nPunkte sammeln, gratis Lotto spielen“ für die Teilnahme an der Bonusaktion „Ihre \n\nMillionenchance“. Kunden konnten im genannten Zeitraum „Bonuspunkte“ sam-\n\nmeln; sie erhielten bei jedem Einkauf für 5 € Einkaufswert je einen Bonuspunkt. Ab \n\n20 Bonuspunkten bestand die Möglichkeit, kostenlos an den Ziehungen des Deut-\n\nschen Lottoblocks am 6. oder 27. November 2004 teilzunehmen. Hierzu mussten \n\ndie Kunden auf einer in den Filialen der Beklagten erhältlichen Teilnahmekarte un-\n\nter anderem die Bonuspunkte aufkleben und sechs Lottozahlen nach ihrer Wahl \n\nankreuzen. Die Beklagte ließ die Teilnahmekarten in ihren Filialen einsammeln \n\nund leitete sie an ein Drittunternehmen weiter, das dafür sorgte, dass die entspre-\n\nchenden Kunden mit den jeweils ausgewählten Zahlen an der Ziehung der Lotto-\n\nzahlen teilnahmen. Die Werbung erfolgte u.a. mit folgendem – auszugsweise und \n\nverkleinert wiedergegebenen – Werbematerial: \n\n3 \n\nDie Klägerin sieht in der Bonusaktion der Beklagten eine wettbewerbswidrige \n\nVerknüpfung des Warenabsatzes mit einem Gewinnspiel. Die Kunden der Beklag-\n\nten erlangten zwar eine kostenlose Teilnahme an der Lotterie, jedoch bestehe ei-\n\nne rechtliche Abhängigkeit zwischen der kostenlosen Teilnahme und dem Erwerb \n\nvon Waren bei der Beklagten. Eine solche Verknüpfung verstoße gegen § 4 Nr. 6 \n\nUWG. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, \n\n1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in an \nden Letztverbraucher gerichteter Werbung oder sonst werblich den Verkauf von \nWaren zu bewerben mit der Ankündigung eines Gewinnspiels in der Weise, dass \nder Kunde beim Erwerb von Waren Bonuspunkte erhält, bei deren Sammlung er \ndie Möglichkeit hat, an den Ausspielungen des Deutschen Lotto- und Totoblocks \nteilzunehmen, \n\ninsbesondere wenn dies geschieht, wie in der Anlage K 1 und K 2 wiedergegeben \n(es folgt die Wiedergabe des Werbeprospekts), \n\n2. an die Klägerin 189 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Ba-\n\nsiszinssatz seit dem 29. Oktober 2004 zu zahlen. \n\n5 \n\nDas Landgericht (LG Duisburg WRP 2005, 764) hat die Beklagte antragsge-\n\nmäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Beru-\n\nfungsgericht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.12.2005 – I-20 U 81/05, juris) mit der \n\nMaßgabe zurückgewiesen, dass der Unterlassungstenor durch die Einfügung des \n\nWortes „kostenlos“ stärker der konkreten Verletzungsform angepasst wurde. \n\n6 \n\n7 \n\nMit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag \n\nauf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurück-\n\nzuweisen. \n\nII. Der Erfolg der Revision hängt, soweit die Verurteilung zur Unterlassung \n\nin Rede steht, davon ab, ob die Regelung in §§ 3, 4 Nr. 6 UWG mit der Richtlinie \n\n2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken in Einklang steht. Ist dies der Fall, \n\nist die Revision zurückzuweisen. Würde das in § 4 Nr. 6 UWG vorgesehene Ver-\n\nbot des mit einem Umsatzgeschäft gekoppelten Preisausschreibens oder Gewinn-\n\nspiels dagegen über den von der Richtlinie gesetzten Maximalschutz hinausge-\n\nhen, wäre das angegriffene Urteil aufzuheben; die Klage wäre – soweit die Kläge-\n\nrin Unterlassung begehrt – abzuweisen. In diesem Fall sähe sich der Senat genö-\n\ntigt, die Bestimmung des § 4 Nr. 6 UWG in der Weise auszulegen, dass – entge-\n\ngen dem mit dieser Bestimmung verfolgten gesetzgeberischen Ziel – allein die \n\nKopplung eines Preisausschreibens oder eines Gewinnspiels mit dem Erwerb ei-\n\nner Ware oder mit der Inanspruchnahme einer Leistung nicht ausreichen würde, \n\num die Unlauterkeit im Regelfall zu begründen. \n\n8 \n\n1. Die für die Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken \n\ngesetzte Frist ist nach Art. 19 Satz 1 der Richtlinie am 12. Juni 2007 abgelaufen; \n\nnach Art. 19 Satz 3 der Richtlinie wären die Vorschriften, die zur Umsetzung der \n\nRichtlinie erforderlich sind, spätestens ab dem 12. Dezember 2007 anzuwenden. \n\nBislang ist eine Umsetzung der Richtlinie in Deutschland noch nicht erfolgt. Nach \n\ndem derzeitigen Stand des Gesetzgebungsverfahrens ist eine Änderung oder \n\nStreichung der aus der Sicht des Senats problematischen Bestimmung des § 4 \n\nNr. 6 UWG auch nicht vorgesehen (vgl. den am 21.5.2008 von der Bundesregie-\n\nrung beschlossenen Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes \n\ngegen den unlauteren Wettbewerb). \n\n9 \n\nSpätestens seit dem 12. Dezember 2007 ist der Senat gehalten, das inner-\n\nstaatliche Recht richtlinienkonform auszulegen (vgl. EuGH, Urt. v. 4.7.2006 \n\n– C-212/04, Slg. 2006, I-6057 = NJW 2006, 2465 Tz. 115 u. 124 – Adene-\n\nler/ELOG; BGHZ 138, 55, 60 f. – Testpreis-Angebot, jeweils m.w.N.). Die bean-\n\nstandete Werbung stammt zwar noch aus der Zeit vor Inkrafttreten der Richtlinie. \n\nDa jedoch der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Verletzungshand-\n\nlungen gerichtet ist, ist eine Klage nur dann begründet, wenn die begehrte Unter-\n\nlassung auch auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils \n\ngeltenden Rechtslage beansprucht werden kann (BGH, Urt. v. 9.6.2005 \n\n– I ZR 279/02, GRUR 2005, 1061, 1063 = WRP 2005, 1511 – Telefonische Ge-\n\nwinnauskunft, m.w.N.). \n\n10 \n\n2. Nach § 4 Nr. 6 UWG handelt unlauter, wer die Teilnahme von Verbrau-\n\nchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware \n\noder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das \n\nPreisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder Dienstleis-\n\ntung verbunden. Zwar führt die Erfüllung der Merkmale eines der Tatbestände des \n\nBeispielkatalogs des § 4 UWG nicht per se zur Unzulässigkeit des fraglichen Ver-\n\nhaltens. Hinzu kommen muss, dass die Wettbewerbshandlung geeignet ist, den \n\nWettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen \n\nMarktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen (§ 3 UWG). Der Streitfall \n\ngäbe aber nach den von der Rechtsprechung bisher aufgestellten Maßstäben kei-\n\nnen Anlass, die Unlauterkeit mit Blick auf die Bagatellklausel des § 3 UWG zu ver-\n\nneinen. \n\na) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die beanstande-\n\nte Werbung gegen §§ 3, 4 Nr. 6 UWG verstößt. \n\naa) Entgegen der Auffassung der Revision liegt ein Gewinnspiel vor. Dabei \n\nkann offenbleiben, ob der Anwendungsbereich von § 4 Nr. 6 UWG auf die Teil-\n\nnahme an Gewinnspielen beschränkt ist, die keinen weiteren Einsatz erfordern (so \n\netwa Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 4 Rdn. 1.121) oder \n\nob die Vorschrift auch die Teilnahme an entgeltlichen Glücksspielen erfasst (so \n\nwohl Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 4 Rdn. 1/132). Das Berufungsgericht ist \n\naufgrund tatrichterlicher Würdigung, die von der Revision nicht angegriffen wird, \n\nzu der Annahme gelangt, dass die Teilnehmer an der Lotterie aufgrund der bean-\n\nstandeten Werbung nicht den Eindruck hätten, sie müssten für die Teilnahme ei-\n\nnen Einsatz erbringen. \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\nDer Annahme eines Gewinnspiels steht im konkreten Fall auch nicht entge-\n\ngen, dass die Beklagte den Gewinn nicht selbst auslobt, sondern nur die unent-\n\ngeltliche Teilnahme an einer Ziehung des staatlichen Lotto- und Totoblocks im Fal-\n\nle eines bestimmten Mindestumsatzes verspricht (a.A. für diese Fallkonstellation \n\nKöhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 6.6; MünchKomm.UWG/ \n\nLeible, § 4 Nr. 6 Rdn. 37). Die beanstandete Werbung stellt nicht darauf ab, dass \n\nder Kunde mit den gesammelten Bonuspunkten das Entgelt für den Lottoschein \n\neinspart. Vielmehr stellt sie den möglichen Gewinn, die „Millionen-Chance“, heraus \n\nund macht damit deutlich, dass dem Teilnehmer eine Gewinnchance versprochen \n\nwird. Insoweit werden die Spiellust und die Hoffnung auf einen leichten Gewinn \n\nunmittelbar für den Warenabsatz ausgenutzt. Dies zu verhindern, ist Zweck der \n\nBestimmung des § 4 Nr. 6 UWG (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf, \n\nBT-Drucks. 15/1487, S. 18). \n\n14 \n\nbb) Entgegen der Ansicht der Revision macht die Beklagte die Teilnahme am \n\nGewinnspiel auch von dem Erwerb von Waren abhängig. Hiervon ist auszugehen, \n\nwenn eine rechtliche oder tatsächliche Verknüpfung zwischen der Teilnahme am \n\nGewinnspiel und dem Absatz des Produkts besteht (BGH, Urt. v. 3.3.2005 \n\n– I ZR 117/02, GRUR 2005, 599, 600 = WRP 2005, 876 – Traumcabrio; Urt. v. \n\n19.4.2007 – I ZR 57/05, GRUR 2007, 981 Tz. 29 = WRP 2007, 1337 – 150% Zins-\n\nbonus). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich aus der Sicht des durchschnittlich in-\n\nformierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers (BGH GRUR 2005, \n\n599, 600 – Traumcabrio). Diese Voraussetzung ist im Streitfall gegeben. Der Um-\n\nstand, dass den Verbrauchern eine Teilnahme an dem Lotteriespiel auch gegen \n\nZahlung eines Entgelts möglich gewesen wäre, vermag hieran nichts zu ändern. \n\n15 \n\nb) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die \n\nstreitgegenständliche Wettbewerbshandlung nach den bislang von der Rechtspre-\n\nchung aufgestellten Grundsätzen geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der \n\nMitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur uner-\n\nheblich zu beeinträchtigen (§ 3 UWG). Dabei kann offenbleiben, ob im Falle des \n\n§ 4 Nr. 6 UWG stets von der Erheblichkeit der Wettbewerbsbeschränkung auszu-\n\ngehen ist (so Köhler, GRUR 2005, 1, 7; ders. in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO \n\n§ 3 Rdn. 74 und § 4 Rdn. 6.5; Seichter in Ullmann, juris-PK/UWG, § 4 Nr. 6 \n\nRdn. 9; anders wohl Schünemann in Harte/Henning, UWG, § 3 Rdn. 259). Denn \n\ndie breit gestreute Werbung stellt den möglichen Millionengewinn in den Mittel-\n\npunkt und erzeugt damit eine erhebliche Anlockwirkung. Dies reicht aus, um eine \n\nnicht unerhebliche Beeinträchtigung i.S. des § 3 UWG i.V. mit Art. 5 Abs. 2 lit. b \n\nder Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken zu bejahen (dazu \n\nKöhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 3 Rdn. 49a). \n\n16 \n\n3. Aus der Sicht des Senats bestehen Zweifel, ob die Regelung in §§ 3, 4 \n\nNr. 6 UWG mit der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken ver-\n\neinbar ist. \n\n17 \n\na) Die Richtlinie führt zu einer Vollharmonisierung des Lauterkeitsrechts in \n\nihrem Anwendungsbereich mit der Folge, dass es dem nationalen Gesetzgeber \n\nverwehrt ist, strengere Bestimmungen aufrechtzuerhalten oder neu zu schaffen. \n\nDer vorliegende Fall fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG \n\nüber unlautere Geschäftspraktiken, da es sich um eine Geschäftspraxis im Ge-\n\nschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern i.S. von Art. 2 lit. d der \n\nRichtlinie handelt und die Bestimmung des § 4 Nr. 6 UWG wirtschaftlichen Inte-\n\nressen des Verbrauchers dient. \n\n18 \n\nb) Ob die §§ 3, 4 Nr. 6 UWG die Gewinnspielwerbung in einem stärkeren \n\nUmfang einschränken als die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäfts-\n\npraktiken ist in der Literatur umstritten. Teilweise wird angenommen, das Verbot \n\ndes §§ 3, 4 Nr. 6 UWG sei nicht richtlinienkonform (Seichter in Ullmann aaO § 4 \n\nNr. 6 Rdn. 5 f.; MünchKomm.UWG/Leible, § 4 Nr. 6 Rdn. 21). Nach anderer Auf-\n\nfassung geht das Verbot nicht über die Richtlinie hinaus, weil eine Kopplung von \n\nPreisausschreiben und Gewinnspielen mit Umsatzgeschäften den Erfordernissen \n\nder beruflichen Sorgfalt widerspräche (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm \n\naaO § 4 Nr. 6 Rdn. 6.4; Fezer/Hecker, UWG, § 4-6 Rdn. 24; Lehmler, UWG, § 4 \n\nNr. 6 Rdn. 2; Lutz, GRUR 2006, 908, 910). \n\n19 \n\nc) Die Zweifel an der Vereinbarkeit der nationalen Regelung des § 4 Nr. 6 \n\nUWG mit der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken sind nicht \n\nvon der Hand zu weisen. \n\n20 \n\nFreilich ist der nationale Gesetzgeber nicht gehindert, die in der Richtlinie \n\nenthaltenen Generalklauseln über die in der Richtlinie selbst enthaltenen Bestim-\n\nmungen hinaus weiter zu konkretisieren. Maßstab ist insoweit die Vorschrift des \n\nArt. 5 Abs. 2 der Richtlinie. Sie umschreibt mit dem Verbot eines Verhaltens, das \n\nden Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und geeignet ist, \n\ndie Verbraucher wesentlich zu beeinflussen, die allgemeine Generalklausel, die ih-\n\nrerseits die aggressive und die irreführende Werbung als nicht erschöpfende Fall-\n\ngruppen umfasst (Art. 5 Abs. 4, Art. 6, 7, 8 und 9 der Richtlinie 2005/29/EG über \n\nunlautere Geschäftspraktiken). Fraglich ist aber, ob der nationale Gesetzgeber \n\ndanach über die Sachverhalte hinaus, die in der Richtlinie als Per-se-Verbote aus-\n\ngestaltet sind (vgl. Anlage I zur Richtlinie), Regelungen einführen oder bestehen \n\nlassen darf, die unabhängig von einer Gefährdung der Verbraucherinteressen im \n\nEinzelfall ein bestimmtes Verhalten generell untersagen (vgl. Erwägungsgrund 7 \n\nletzter Satz der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken). \n\n21 \n\nDie Vorschrift des § 4 Nr. 6 UWG stellt auf eine solche Gefährdung der \n\nVerbraucherinteressen im Einzelfall nicht ab. Sie unterwirft gekoppelte Preisaus-\n\nschreiben und Gewinnspiele im Zusammenwirken mit § 3 UWG einem Verbot, das \n\nunabhängig davon Geltung beansprucht, ob von dem Angebot eine unsachliche \n\nBeeinflussung der Verbraucher ausgeht, ob die Teilnahmebedingungen klar und \n\ndeutlich angegeben sind oder ob die Verbraucher über ihre Gewinnchancen irre-\n\ngeführt werden. Hätte die Richtlinie Preisausschreiben und Gewinnspiele, die mit \n\neinem Umsatzgeschäft gekoppelt sind, generell untersagen wollen, hätte es nahe-\n\ngelegen, sie als eine Geschäftspraxis, die unter allen Umständen als unlauter gilt, \n\nin die Anlage I der Richtlinie aufzunehmen. Dies gilt umso mehr, als die Frage, wie \n\ngekoppelte Preisausschreiben und Gewinnspiele zu beurteilen sind, im Vorfeld \n\ndes Erlasses der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken durch-\n\naus umstritten war. So hatte der – später nicht mehr weiterverfolgte – Vorschlag \n\nder Europäischen Kommission für eine Verordnung über Verkaufsförderung im \n\nBinnenmarkt in Art. 2 lit. h und i zunächst vorgesehen, dass Preisausschreiben \n\nund Gewinnspiele mit einer Verpflichtung zum Kauf verbunden sein können (KOM \n\n(2001) 546 endg., ABl. EG Nr. C 75 v. 26.3.2002, S. 11), während ein überarbeite-\n\nter Vorschlag in dieser Hinsicht zwischen Preisausschreiben und Gewinnspielen \n\nunterschied und lediglich bei Preisausschreiben, nicht aber bei Gewinnspielen ei-\n\nne solche Kopplung zulassen wollte (vgl. die Mitteilung der Kommission vom \n\n25.10.2002, KOM (2002) 585 endgültig). \n\nBornkamm \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\nKirchhoff \n\n Koch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Duisburg, Entscheidung vom 24.02.2005 - 21 O 144/04 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.12.2005 - I-20 U 81/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR___4-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-05/i-zr-4-06","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":17},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":10}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR___4-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR___4-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-05/i-zr-4-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR___4-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:43:24.827631+00:00"}}