{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__99-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-05-14","aktenzeichen":"I ZR 99/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 99/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n14. Mai 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des Hanseatischen \n\nOberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 24. April 2006 un-\n\nter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin \n\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsge-\n\nricht die Beklagten zur Zahlung eines höheren Betrages als \n\n650.329,93 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage in Höhe von \n\n28.768,61 € nebst Zinsen abgewiesen hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem \n\nvon ihr hergestellten und vertriebenen Kinderhochstuhl „Tripp-Trapp“. Die Be-\n\nklagte zu 1 produzierte und vertrieb in den Jahren 1997 bis 2001 den Kinder-\n\nhochstuhl „Alpha“, der dem Tripp-Trapp-Stuhl im Aussehen ähnlich ist. Die Be-\n\nklagte zu 2 ist die Komplementärin der Beklagten zu 1; die Beklagten zu 3, 4 \n\nund 5 sind die Geschäftsführer der Beklagten zu 2. Die beiden Stühle sind \n\nnachfolgend abgebildet: \n\nTripp-Trapp \n\nAlpha \n\n2 \n\nDie Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten hätten durch die Herstellung \n\nund den Vertrieb des Alpha-Stuhls ihre Nutzungsrechte an dem Tripp-Trapp-\n\nStuhl verletzt. Sie hat in einem Vorprozess sämtliche Beklagten auf Unterlas-\n\nsung, die Beklagte zu 1 zudem auf Auskunftserteilung und Feststellung ihrer \n\nSchadensersatzpflicht - weitgehend erfolgreich - in Anspruch genommen (OLG \n\nHamburg ZUM-RD 2002, 181). In einem gesonderten Rechtsstreit - in dem der \n\nSenat heute gleichfalls eine Entscheidung getroffen hat (BGH, Urt. v. 14.5.2009 \n\n- I ZR 98/06 - Tripp-Trapp-Stuhl) - nimmt sie einen Abnehmer der Beklagten \n\nzu 1 auf Schadensersatz in Anspruch. Im vorliegenden Rechtsstreit bean-\n\nsprucht die Klägerin von den Beklagten Schadensersatz in Form der Herausga-\n\nbe des Verletzergewinns. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat der Klage - bis auf einen Teil des Zinsantrags - statt-\n\ngegeben und die Beklagten zur Zahlung von 2.360.508,85 € verurteilt. Auf die \n\nBerufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Verurteilung in Höhe von \n\n2.095.689,36 € aufrechterhalten. Dagegen haben beide Parteien die vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Die Beklagten erstreben die Ab-\n\nweisung der Klage, soweit sie zur Zahlung eines höheren Betrages als \n\n650.329,93 € verurteilt worden sind. Die Klägerin erstrebt die Wiederherstellung \n\ndes Urteils des Landgerichts. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel \n\nder Gegenseite zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten hätten der Klä-\n\ngerin wegen der Verletzung ihrer Nutzungsrechte gemäß § 97 Abs. 1 UrhG \n\n(a.F.) Schadensersatz nach der von ihr gewählten Berechnungsmethode der \n\nHerausgabe des Verletzergewinns von 2.095.689,36 € zu leisten. Hierzu hat \n\ndas Berufungsgericht ausgeführt: \n\n5 \n\nDie grundsätzliche Verpflichtung aller fünf Beklagten, der Klägerin wegen \n\nder Verletzung von Urheberrechten Schadensersatz zu leisten, stehe aufgrund \n\ndes Urteils im Vorprozess auch für diesen Rechtsstreit fest. Der von der Beklag-\n\nten zu 1 aus dem Vertrieb des Alpha-Stuhls erzielte, um die Materialkosten be-\n\nreinigte Gewinn betrage 2.648.194,85 €. \n\n6 \n\nDer Klägerin stehe allerdings nur derjenige Anteil an dem Verletzerge-\n\nwinn zu, der gerade mit der Rechtsverletzung in Zusammenhang stehe. Die \n\nBeklagten könnten sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Klägerin könne den \n\nVerletzergewinn nur anteilig beanspruchen, weil der Tripp-Trapp-Stuhl auf vor-\n\nbekannten Formenschatz zurückgreife. Es komme entscheidend auf den Ge-\n\nsamteindruck des Tripp-Trapp-Stuhls an, der Bezugnahmen auf vorbekannten \n\nFormenschatz in der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise in den \n\nHintergrund treten lasse. Den besonderen gestalterischen „Witz“ des Tripp-\n\nTrapp-Stuhls, der darin bestehe, dass der Stuhl durch die „L“-Form einen frei \n\nschwebenden bzw. ungestützten Charakter vermittele, habe der Alpha-Stuhl \n\ndurch die eher willkürlich hinzugefügten Stützbalken nicht übernommen. Wegen \n\ndes abweichenden optischen Eindrucks sei ein prozentualer Abschlag von 10% \n\nvon dem nicht um die weiteren Gemeinkosten bereinigten Verletzergewinn an-\n\ngemessen, aber auch ausreichend. Eine Quotierung des Gewinns der Beklag-\n\nten nach dem Maß der technischen bzw. gestalterischen Anteile komme nicht in \n\nBetracht. Insoweit fehle es an einem hinreichend konkreten Sachvortrag der \n\nBeklagten dazu, wie entsprechende Gewinnanteile zu berechnen oder zu \n\nschätzen seien. \n\n7 \n\nDer sich hieraus ergebende Gewinnanteil von 2.383.375,36 € sei um die \n\nder Beklagten erwachsenen Gemeinkosten zu kürzen. Die Beklagten könnten \n\nhöhere Abzugspositionen als die von der Klägerin selbst eingeräumten 1 € pro \n\nStuhl (287.686 €) nicht geltend machen. Die erstinstanzliche Bezugnahme der \n\nBeklagten auf das Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P. \n\n sei unzureichend gewesen und habe eigenen substantiierten \n\nSachvortrag nicht ersetzen können. Die Beklagten hätten erstmalig in zweiter \n\nInstanz umfassend neue Tatsachen vorgetragen und ihre vertriebsbezogenen \n\nAufwendungen im Zusammenhang mit dem Absatz der Verletzungsstücke \n\nnachvollziehbar dargelegt. Dieser zweitinstanzliche Sachvortrag sei insgesamt \n\nverspätet und nicht mehr zuzulassen. Mangels irgendwelcher - in rechtlich be-\n\nrücksichtigungsfähiger Weise vorgetragener - konkreter Darlegungen der Be-\n\nklagten, die auch nur eine ungefähre Schätzung der tatsächlichen Kosten er-\n\nlaubt hätten, sei nur der von der Klägerin zugestandene Abzugsbetrag von 1 € \n\npro Stuhl der Entscheidung zugrunde zu legen. Hiervon sei allerdings selbst \n\ndann auszugehen, wenn die Klägerin ihn in prozessualer Hinsicht nicht zuge-\n\nstanden habe und sich hieran nicht mehr festhalten lassen wolle. Danach er-\n\nrechne sich ein an die Klägerin herauszugebender Schadensersatzbetrag von \n\n2.095.689,36 €. Dieser werde nicht durch Schadensersatzzahlungen geschmä-\n\nlert, die die Beklagte zu 1 ihren Abnehmern wegen deren Inanspruchnahme \n\ndurch die Klägerin leiste. \n\n8 \n\n9 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Er-\n\nfolg, die Revision der Klägerin ist teilweise begründet. \n\n1. Die Frage, inwieweit der Klägerin Schadensersatzansprüche zuste-\n\nhen, richtet sich nach dem zur Zeit der beanstandeten Handlung geltenden \n\nRecht. Das vorliegende Verfahren hat nur rechtsverletzende Handlungen aus \n\nden Jahren 1997 bis 2001 zum Gegenstand. Auf den in Rede stehenden Scha-\n\ndensersatzanspruch ist danach ausschließlich § 97 Abs. 1 UrhG a.F. anwend-\n\nbar. \n\n10 \n\n2. Die Revision der Beklagten hat die Annahme des Berufungsgerichts \n\nhingenommen, dass die Beklagten der Klägerin dem Grunde nach gemäß § 97 \n\nAbs. 1 Satz 1 UrhG a.F. als Gesamtschuldner zum Schadensersatz verpflichtet \n\nseien, weil sie durch das Herstellen und Vertreiben des Kinderhochstuhls „Al-\n\npha“ deren urheberrechtliche Nutzungsrechte an dem Kinderhochstuhl „Tripp-\n\nTrapp“ widerrechtlich und schuldhaft verletzt hätten. Als Schadensersatz kann \n\ndie Klägerin von den Beklagten die Herausgabe des Verletzergewinns verlan-\n\ngen (§ 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F.). \n\n11 \n\nDas Berufungsgericht hat der Berechnung des Verletzergewinns den von \n\nder Beklagten zu 1 aus dem Vertrieb von 287.686 Alpha-Stühlen in den Jahren \n\n1997 bis 2001 erzielten - um die Einkaufs- und Materialkosten bereinigten - \n\nGewinn von 2.648.194,85 € zugrunde gelegt. Dagegen haben die Revisionen \n\nder Parteien keine Einwände erhoben. Das Berufungsgericht ist ferner zutref-\n\nfend davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht diesen Gesamtgewinn als \n\nVerletzergewinn herausverlangen kann. Der Gesamtgewinn ist zum einen um \n\nsämtliche Kosten zu bereinigen, die - ebenso wie die Einkaufs- und Material-\n\nkosten - der Herstellung und dem Vertrieb der das Nutzungsrecht der Klägerin \n\nverletzenden Alpha-Stühle unmittelbar zugerechnet werden können. Der Verlet-\n\nzergewinn ist zum anderen nur insoweit herauszugeben, als er auf der Urheber-\n\nrechtsverletzung beruht. \n\n12 \n\nDie Revision der Beklagten rügt jedoch mit Recht, dass das Berufungs-\n\ngericht den Vortrag der Beklagten, im Zusammenhang mit dem Vertrieb der \n\nAlpha-Stühle seien abzugsfähige Kosten von 1.347.535 € entstanden, als ver-\n\nspätet zurückgewiesen hat (dazu unter II 3). Die Beurteilung des Berufungsge-\n\nrichts, wegen fehlender Kausalität der Urheberrechtsverletzung für den Verlet-\n\nzergewinn sei ein Abschlag von 10% angemessen, ist gleichfalls nicht frei von \n\nRechtsfehlern (dazu unter II 4). Bei der Berechnung des Schadensersatzan-\n\nspruchs hat das Berufungsgericht zu Unrecht zunächst den Kausalitätsabschlag \n\nvorgenommen und erst danach die Vertriebskosten abgezogen (dazu unter \n\nII 5). \n\n13 \n\n3. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten, es seien abzugs-\n\nfähige Kosten von 1.347.535 € entstanden, zu Unrecht als verspätet zurückge-\n\nwiesen. \n\n14 \n\na) Zur Ermittlung des Verletzergewinns ist der Gesamtgewinn um sämtli-\n\nche Kosten zu bereinigen, die der Herstellung und dem Vertrieb der schutz-\n\nrechtsverletzenden Gegenstände unmittelbar zugerechnet werden können (vgl. \n\nBGHZ 145, 366, 372 f. - Gemeinkostenanteil; BGH, Urt. v. 21.9.2006 - \n\nI ZR 6/04, GRUR 2007, 431 Tz. 24 = WRP 2007, 533 – Steckverbindergehäu-\n\nse; vgl. zur Anwendung dieser Grundsätze im Urheberrecht OLG Düsseldorf \n\nGRUR 2004, 53; OLG Köln GRUR-RR 2005, 247). \n\n15 \n\nb) Die von den Beklagten insoweit geltend gemachten Kosten von \n\n1.347.535 € hat das Berufungsgericht bei der Berechnung des Verletzerge-\n\nwinns nicht berücksichtigt. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die \n\nerstinstanzliche Bezugnahme der Beklagten auf das Gutachten der Wirt-\n\nschaftsprüfungsgesellschaft \n\nP. \n\nsei \n\nunzureichend \n\ngewe- \n\nsen und habe eigenen substantiierten Sachvortrag nicht ersetzen können. Zur \n\nBerechnung des Verletzergewinns hätten die Beklagten erstmalig in zweiter \n\nInstanz mit insgesamt 7.143 Vorgangs-Ordnern in 25 Umzugs-Kartons umfas-\n\nsend neue Tatsachen vorgetragen und damit detailliert Kostenstruktur und Hö-\n\nhe ihrer vertriebsbezogenen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Absatz \n\nder Verletzungsstücke nachvollziehbar dargelegt. Dieser zweitinstanzliche \n\nSachvortrag sei insgesamt verspätet und nicht mehr zuzulassen. Keiner der \n\nZulassungsgründe aus § 531 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ZPO liege vor. \n\n16 \n\nDie Revision der Beklagten macht mit Recht geltend, dass das Beru-\n\nfungsgericht das zweitinstanzliche Vorbringen der Beklagten, bei dem Vertrieb \n\nder 287.686 Alpha-Stühle seien vom Gesamtgewinn absetzungsfähige Kosten \n\nvon 1.347.535 € entstanden, schon deshalb nicht als verspätet zurückweisen \n\ndurfte, weil es sich dabei nicht um neues Vorbringen im Sinne des § 531 Abs. 2 \n\nZPO gehandelt hat. Ein Vorbringen in der zweiten Instanz ist dann nicht neu im \n\nSinne des § 531 Abs. 2 ZPO, wenn es lediglich ein bereits schlüssiges Vorbrin-\n\ngen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich \n\nkonkretisiert, verdeutlicht oder erläutert (BGHZ 159, 245, 251 m.w.N.). So ver-\n\nhält es sich hier. \n\n17 \n\naa) Die Revision der Beklagten weist zutreffend darauf hin, dass die Be-\n\nklagten bereits in erster Instanz in ihrer Klageerwiderung vom 5. September \n\n2003 und durch Vorlage der - jeweils von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft \n\nP. erstellten - \n\ntabellarischen Übersicht und Stellungnah- \n\nme zur Plausibilisierung der abzugsfähigen Kosten hinreichend substantiiert \n\ndargelegt haben, dass ihnen in den Jahren von 1997 bis 2001 im Zusammen-\n\nhang mit dem Vertrieb der Alpha-Stühle Vertriebskosten von 990.804,63 €, Ver-\n\nsicherungskosten von 23.791,63 € und Umschlagkosten von 501.078,52 € ent-\n\nstanden seien. \n\n18 \n\nDie Revisionserwiderung der Klägerin macht ohne Erfolg geltend, die \n\nKlägerin habe bereits in ihrem Schriftsatz vom 17. Oktober 2003 darauf hinge-\n\nwiesen, dass die pauschale Bezugnahme auf abstrakte Berechnungen der \n\nWirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht geeignet sei, die den Beklagten obliegen-\n\nde Darlegungs- und Beweislast zu erfüllen, weil weder die Ausführungen der \n\nBeklagten noch die Stellungnahmen der Wirtschaftsprüfer irgendwelche nach-\n\nprüfbaren Detailangaben enthielten. Damit die Klägerin sich überhaupt zu an-\n\ngeblich entstandenen Kosten einlassen könne, bedürfe es der Vorlage und Er-\n\nläuterung der jeweiligen Rechnungen, Verträge oder sonstigen Dokumente, die \n\ndie einzelnen Kostenpositionen detailliert erkennen ließen und Rückschlüsse \n\nauf ihre Entstehung, Veranlassung und Höhe zuließen. Nur so lasse sich auch \n\nfür die Klägerin nachprüfen, ob die Kosten tatsächlich entstanden seien sowie, \n\nob und wie sie mit dem Vertrieb oder der Herstellung des Alpha-Stuhles zu-\n\nsammenhingen. \n\n19 \n\nAn die Substantiierungslast des Darlegungspflichtigen dürfen keine über-\n\nzogenen Anforderungen gestellt werden; er ist nicht verpflichtet, den streitigen \n\nSachverhalt in allen Einzelheiten darzustellen, sondern genügt seiner Darle-\n\ngungslast bereits durch Wiedergabe der Umstände, aus denen sich die gesetz-\n\nlichen Voraussetzungen der begehrten Rechtsfolge ergeben (vgl. BGH, Urt. v. \n\n23.4.1991 - X ZR 77/89, GRUR 1992, 559, 560). Die Beklagten haben ihrer \n\nDarlegungslast daher entsprochen, indem sie die im Zusammenhang mit dem \n\nVertrieb der Alpha-Stühle nach ihrer Darstellung entstandenen und abzugsfähi-\n\ngen Vertriebskosten, Versicherungskosten und Umschlagkosten unter Bezug-\n\nnahme auf das Gutachten der Wirtschaftsprüfer vorgetragen und jeweils weiter \n\naufgeschlüsselt und näher erläutert haben. \n\n20 \n\nZur hinreichenden Substantiierung bedurfte es darüber hinaus weder des \n\nVortrags weiterer Detailangaben noch der Vorlage und Erläuterung der diesen \n\nKosten zugrunde liegenden Verträge, Rechnungen oder sonstigen Dokumente. \n\nDie Beklagten mussten der Klägerin nicht eine Nachprüfung der Richtigkeit ih-\n\nres Sachvortrags ermöglichen. Die Klägerin brauchte sich mangels eigener \n\nKenntnis der vorgetragenen Umstände nicht zur Entstehung, Veranlassung und \n\nHöhe der einzelnen Kostenpositionen einzulassen, sondern durfte sich - wie \n\ngeschehen - darauf beschränken, das Vorbringen der Beklagten zu bestreiten. \n\nEs ist dann Sache der Beklagten, die Richtigkeit ihres Vorbringens zu bewei-\n\nsen. Bereits das Landgericht hätte demzufolge die von den Beklagten zum Be-\n\nweis ihres Vorbringens benannten Mitarbeiter der Wirtschaftsprüfungsgesell-\n\nschaft und den Buchhalter der Beklagten zu 1 als Zeugen vernehmen müssen. \n\n21 \n\nbb) Die Beklagten haben ihr schlüssiges Vorbringen erster Instanz ledig-\n\nlich weiter konkretisiert, indem sie in der zweiten Instanz die Unterlagen, die \n\nzunächst nur den Wirtschaftsprüfern vorlagen, auch bei Gericht eingereicht ha-\n\nben. Das Berufungsgericht hätte diesen Sachvortrag daher nicht als neues Vor-\n\nbringen im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO werten und als verspätet zurückweisen \n\ndürfen. Für das Revisionsverfahren ist deshalb die Behauptung der Beklagten, \n\nbei dem Vertrieb der 287.686 Alpha-Stühle seien vom Gesamtgewinn abset-\n\nzungsfähige Kosten von 1.347.535 € entstanden, als richtig zu unterstellen. \n\n22 \n\nc) Sollte den Beklagten der Beweis nicht gelingen, dass die von ihnen \n\nunter Bezugnahme auf das Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gel-\n\ntend gemachten Kosten im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Alpha-Stühle \n\nentstanden sind und dass es sich dabei um abzugsfähige Kosten handelt, wäre \n\nes nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht - wie geschehen - von \n\ndem erzielten Gewinn jedenfalls einen pauschalen Betrag von 1 € pro verkauf-\n\ntem Stuhl abzöge. Bei diesen - vom Berufungsgericht missverständlich als Ge-\n\nmeinkosten bezeichneten - Aufwendungen handelt es sich unstreitig um pau-\n\nschale Kosten für die Fracht bzw. den Vertrieb eines Alpha-Stuhles. Derartige \n\nKosten sind den die urheberrechtlichen Nutzungsrechte der Klägerin verletzen-\n\nden Alpha-Stühlen unmittelbar zurechenbar und daher grundsätzlich abzugsfä-\n\nhig. Die gegen die Höhe dieses Abzugsbetrages gerichteten Einwände der Re-\n\nvisionen beider Parteien haben keinen Erfolg. \n\n23 \n\naa) Die Revision der Klägerin macht vergeblich geltend, das Berufungs-\n\ngericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, der von der Klägerin unterstellte \n\nAbzugsbetrag von 1 € pro Stuhl sei der Entscheidung des Rechtsstreits \n\nzugrunde zu legen, selbst wenn die Klägerin diesen in prozessualer Hinsicht \n\nnicht zugestanden habe und sich hieran nicht mehr bindend festhalten lassen \n\nwolle. Die Klägerin habe bei der Bezifferung des jedenfalls von ihr beanspruch-\n\nten Klagebetrages in Höhe von 2.360.508,85 € einen Abzug vom Gewinn der \n\nBeklagten (2.648.194,85 €) in Höhe von 287.686 € für denkbar und akzeptabel \n\nerachtet. Sie habe zum Ausdruck gebracht, dass sie für die Berechnung des \n\nSchadensersatzanspruchs großzügig einen Vertriebskostenanteil von 1 € pro \n\nStuhl (287.686 €) unterstelle, ohne diesen zuzugestehen. Sie habe einen Ver-\n\ntriebskostenanteil in Höhe von 1 € pro Stuhl demnach nicht etwa zugestanden \n\nund erst recht nicht neben weiteren Abzugsbeträgen. Sollte daher - entgegen \n\nder Auffassung der Klägerin - von dem Verletzergewinn ein Kausalitätsabschlag \n\nvon 10% vorzunehmen sein, könne der Betrag in Höhe von 287.686 € nicht er-\n\nneut im Rahmen der Vertriebskosten abgezogen werden; jedenfalls müsse die-\n\nser Betrag dann auf den Kausalitätsabschlag angerechnet werden. Damit dringt \n\ndie Revision der Klägerin nicht durch. \n\n24 \n\nEs kann dahinstehen, ob die Klägerin sich an der Abzugsposition von 1 € \n\npro Stuhl - die sie nicht zugestanden hat und an der sie sich nicht mehr festhal-\n\nten lassen will - festhalten lassen muss, weil sie - wie das Berufungsgericht an-\n\ngenommen hat - auf dieser Grundlage ihren Schadensersatzanspruch berech-\n\nnet und den Klageantrag formuliert und damit die Angemessenheit dieses Ab-\n\nzugsbetrages zum Gegenstand ihres eigenen Sachvortrags gemacht hat. Dar-\n\nauf kommt es nicht an. Das Berufungsgericht hat, von der Revision der Klägerin \n\nunangegriffen, festgestellt, dass der Beklagten zu 1 abzugsfähige Vertriebskos-\n\nten für jeden einzelnen Stuhl entstanden sind. Es hat weiter ausgeführt, es wi-\n\nderspreche jeder Lebenserfahrung, dass der Betrag von 1 € pro verkauftem \n\nStuhl die Vertriebskosten der Beklagten zu 1 abdecke. Das Berufungsgericht \n\nhat demnach angenommen, dass der Beklagten zu 1 zumindest Vertriebskos-\n\nten in Höhe von 1 € pro Stuhl entstanden sind. Diese Beurteilung liegt im Rah-\n\nmen des tatrichterlichen Schätzungsermessens und lässt keine Rechtsfehler \n\nerkennen. \n\n25 \n\nbb) Die Revision der Beklagten macht ohne Erfolg geltend, das Beru-\n\nfungsgericht dürfe im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO nicht \n\nlediglich einen Pauschalabzug von 1 € vornehmen, nachdem es selbst einge-\n\nräumt habe, es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass ein Betrag von 1 € \n\npro verkauftem Stuhl die Vertriebskosten der Beklagten abdecke. Das Beru-\n\nfungsgericht darf entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten mit \n\nRecht davon absehen, nach § 287 ZPO höhere Vertriebskosten als 1 € pro \n\nStuhl zu veranschlagen, wenn es an konkreten Anhaltspunkten für höhere Kos-\n\nten fehlt (vgl. BGHZ 119, 20, 30 f. - Tchibo/Rolex II). \n\n26 \n\n4. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wegen fehlender Kausalität \n\nder Urheberrechtsverletzung für den Verletzergewinn sei ein Abschlag von 10% \n\nangemessen, ist gleichfalls nicht frei von Rechtsfehlern. \n\n27 \n\na) Mit Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, \n\ndass der Verletzergewinn nur insoweit herauszugeben ist, als er auf der \n\nRechtsverletzung beruht (vgl. für das Urheberrecht BGH, Urt. v. 30.1.1959 \n\n- I ZR 82/57, GRUR 1959, 379, 380 \n\n- Gasparone; Urt. v. 10.7.1986 \n\n- I ZR 102/84, GRUR 1987, 37, 39 f. - Videolizenzvertrag; BGHZ 150, 32, 42 \n\n- Unikatrahmen; für das Markenrecht BGH, Urt. v. 6.10.2005 - I ZR 322/02, \n\nGRUR 2006, 419 Tz. 15 = WRP 2006, 587 - Noblesse; für das Geschmacks-\n\nmusterrecht BGH, Urt. v. 13.7.1973 - I ZR 101/72, GRUR 1974, 53, 54 - Nebel-\n\nscheinwerfer; BGHZ 145, 366, 375 - Gemeinkostenanteil; für den wettbewerbs-\n\nrechtlichen Leistungsschutz BGHZ 119, 20, 29 - Tchibo/Rolex II; BGH GRUR \n\n2007, 431 Tz. 37 - Steckverbindergehäuse). Bei der urheberrechtsverletzenden \n\nVerwertung einer Bearbeitung kommt es insoweit maßgeblich darauf an, inwie-\n\nweit der Entschluss der Käufer zum Erwerb der Bearbeitung gerade darauf zu-\n\nrückzuführen ist, dass diese die Züge erkennen lässt, auf denen der Urheber-\n\nrechtsschutz des benutzten Werkes beruht. Dabei ist dies nicht im Sinne einer \n\nadäquaten Kausalität, sondern - vergleichbar mit der Bemessung der Mitver-\n\nschuldensanteile im Rahmen des § 254 BGB - im Sinne einer wertenden Zu-\n\nrechnung zu verstehen (BGH GRUR 2007, 431 Tz. 37 - Steckverbindergehäu-\n\nse; vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 274, 278). Für diese ist nicht allein der \n\nquantitative Umfang, sondern mehr noch der qualitative Wert des Entnomme-\n\nnen von Bedeutung (BGH GRUR 1959, 379, 382 - Gasparone). \n\n28 \n\nDie Höhe des Anteils, zu dem der erzielte Gewinn auf der Rechtsverlet-\n\nzung beruht, ist vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO nach seinem Ermessen zu \n\nschätzen, wenn nicht ausnahmsweise jeglicher Anhaltspunkt für eine Schät-\n\nzung fehlt (vgl. für das Urheberrecht BGHZ 150, 32, 43 - Unikatrahmen; für das \n\nMarkenrecht BGH GRUR 2006, 419 Tz. 16 - Noblesse; für den wettbewerbs-\n\nrechtlichen Leistungsschutz BGHZ 119, 20, 30 f. - Tchibo/Rolex II; BGH GRUR \n\n2007, 431 Tz. 38 - Steckverbindergehäuse). Vom Revisionsgericht ist nur zu \n\nprüfen, ob die tatrichterliche Schätzung auf grundsätzlich falschen oder offenbar \n\nunsachlichen Erwägungen beruht oder ob wesentliche Tatsachen außer Acht \n\ngelassen worden sind, insbesondere ob schätzungsbegründende Tatsachen, \n\ndie von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sa-\n\nche ergeben, nicht gewürdigt wurden (vgl. BGH, Urt. v. 6.10.2005 - I ZR 266/02, \n\nGRUR 2006, 136 Tz. 24 = WRP 2006, 274 - Pressefotos; GRUR 2007, 431 \n\nTz. 38 - Steckverbindergehäuse). Dies ist hier der Fall. \n\n29 \n\nb) Die Revision der Beklagten macht zutreffend geltend, dass die An-\n\nnahme des Berufungsgerichts, eine Quotierung des Gewinns der Beklagten \n\nnach dem Maß der technischen bzw. gestalterischen Anteile komme im Streit-\n\nfall nicht in Betracht, auf Rechtsfehlern beruht. \n\n30 \n\naa) Das Berufungsgericht hat im Hinblick darauf, dass es sich bei dem \n\nAlpha-Stuhl zwar um eine sehr weitgehende, aber nicht identische Nachbildung \n\ndes Tripp-Trapp-Stuhls handele, einen Abschlag von 10% vom vollen Verlet-\n\nzergewinn für angemessen erachtet. Es ist demnach erkennbar davon ausge-\n\ngangen, dass bei einer identischen Nachahmung des Tripp-Trapp-Stuhls der \n\ngesamte mit dem Verkauf des Alpha-Stuhls erzielte Gewinn auf der Urheber-\n\nrechtsverletzung beruhen würde. Davon kann aber jedenfalls bei einer - hier \n\ngegebenen - Verletzung der an einem Werk der angewandten Kunst bestehen-\n\nden urheberrechtlichen Nutzungsrechte nicht ohne weiteres ausgegangen wer-\n\nden. \n\n31 \n\nbb) Werke der angewandten Kunst unterscheiden sich von Werken der \n\n„reinen“ (zweckfreien) Kunst darin, dass sie einem Gebrauchszweck dienen \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 22.6.1995 - I ZR 119/93, GRUR 1995, 581, 582 = WRP 1995, \n\n908 - Silberdistel). Für die Entscheidung zum Kauf eines Gebrauchsgegenstan-\n\ndes - wie hier eines Kinderhochstuhls - ist, wie das Berufungsgericht zutreffend \n\nangenommen hat, regelmäßig nicht nur die ästhetische Gestaltung, sondern \n\nauch die technische Funktionalität von Bedeutung. Es kann daher nicht ohne \n\nweiteres angenommen werden, dass der durch die identische Nachahmung \n\neines urheberrechtlich geschützten Gebrauchsgegenstandes erzielte Gewinn in \n\nvollem Umfang darauf beruht, dass jeder Kaufentschluss - und damit der ge-\n\nsamte Gewinn - allein durch das imitierte Aussehen und nicht durch andere we-\n\nsentliche Umstände wie etwa die technische Funktionalität oder den niedrigen \n\nPreis verursacht worden ist (vgl. zum wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz \n\nBGHZ 119, 20, 29 - Tchibo/Rolex II). Es bedarf daher einer besonderen Be-\n\ngründung, weshalb die Entscheidung zum Kauf der unfreien Bearbeitung eines \n\nurheberrechtlich geschützten Werkes der angewandten Kunst allein oder auch \n\nnur überwiegend davon bestimmt sein soll, dass diese Bearbeitung die Züge \n\nerkennen lässt, auf denen der Urheberrechtsschutz des benutzten Werkes be-\n\nruht. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - hier-\n\nzu keine Feststellungen getroffen. Es ist Sache der Klägerin, die die Darle-\n\ngungs- und Beweislast dafür trägt, dass der Verletzergewinn auf der Urheber-\n\nrechtsverletzung beruht, dazu vorzutragen. \n\n32 \n\nAnhaltspunkte für eine Gewichtung der für den Kaufentschluss maßgeb-\n\nlichen ästhetischen und funktionalen Merkmale können sich insbesondere aus \n\nder Art des Gebrauchsgegenstandes ergeben. So wird der Funktionalität bei \n\nMöbeln erfahrungsgemäß eine größere Bedeutung für die Kaufentscheidung \n\nzukommen als bei Schmuck. Das Berufungsgericht wird sich daher auch mit \n\ndem von der Revision der Beklagten als übergangen gerügten Vorbringen der \n\nBeklagten in der Berufungsinstanz zu beschäftigen haben, dass das gestalteri-\n\nsche Element eines Kinderstuhls keinesfalls die einzige und nicht einmal die \n\nwesentliche Motivation zum Kauf eines bestimmten Stuhles darstelle, vielmehr \n\nfür um das Wohl ihres Kindes besorgte Eltern die Funktionalität und Sicherheit \n\ndes Stuhles im Vordergrund stünden und auch der Hauptgrund für den Kauf \n\neines Tripp-Trapp- bzw. Alpha-Hochstuhls seien. \n\n33 \n\nc) Die vom Berufungsgericht bislang gegebene Begründung trägt nicht \n\ndessen Annahme, wegen des abweichenden optischen Eindrucks des Alpha-\n\nStuhls erscheine ein Kausalitätsabschlag in Höhe von 10% ausreichend. \n\n34 \n\naa) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der besondere gestalterische \n\n„Witz“ des Tripp-Trapp-Stuhls bestehe darin, dass dieser durch die „L“-Form \n\neinen frei schwebenden bzw. ungestützten Charakter vermittele. Dieses Merk-\n\nmal habe der Alpha-Stuhl durch die eher willkürlich hinzugefügten Stützbalken \n\nnicht übernommen. Wegen des abweichenden optischen Eindrucks des Alpha-\n\nStuhls erscheine ein Abschlag von 10% auf den nicht um die weiteren Gemein-\n\nkosten bereinigten Verletzergewinn angemessen, aber auch ausreichend, um \n\nden Umsatz- bzw. Gewinnauswirkungen Rechnung zu tragen, die sich aus den \n\n- insbesondere gestalterischen - Unterschieden der beiden Stühle ergäben. Hin-\n\nsichtlich der für diesen Abschlag maßgeblichen gestalterischen Umstände und \n\nderen Gewichtung könne auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts Ham-\n\nburg im Vorprozess Bezug genommen werden. \n\n35 \n\nbb) Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht hinreichend \n\ndeutlich erkennen, weshalb ein Kausalitätsabschlag von nur 10% ausreichen \n\nsoll, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Alpha-Stuhl nicht die „L“-\n\nForm des Tripp-Trapp-Stuhls übernommen hat. Das Berufungsgericht hat in der \n\n„L“-Form den gestalterischen „Witz“ des Tripp-Trapp-Stuhls gesehen, die die-\n\nsem demnach in besonderem Maße schöpferische Eigenart und damit urheber-\n\nrechtlichen Schutz verleiht. Es bedarf daher näherer Begründung, weshalb die \n\nfehlende Übernahme gerade dieses charakteristischen Merkmals des Tripp-\n\nTrapp-Stuhls keinen höheren Kausalitätsabschlag rechtfertigt. Die Bezugnahme \n\nauf die Feststellungen des Oberlandesgerichts Hamburg im Vorprozess vermag \n\ninsoweit eine eigene Begründung des Berufungsgerichts nicht zu ersetzen. \n\n36 \n\nDas Oberlandesgericht Hamburg hat sich in seinem Urteil nicht mit der \n\nFrage befasst, inwieweit sich die gestalterischen Unterschiede der beiden Stüh-\n\nle auf die Ursächlichkeit der Urheberrechtsverletzung für den Verletzergewinn \n\nauswirken. Es hat sich in den im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen \n\nPassagen seines Urteils vielmehr allein mit der Frage auseinandergesetzt, ob \n\nder Alpha-Stuhl einen so großen Abstand zu den eigenpersönlichen Zügen des \n\nTripp-Trapp-Stuhls einhält, dass es sich bei ihm nicht um eine (unzulässige) \n\nunfreie Bearbeitung, sondern um eine (zulässige) freie Benutzung des Tripp-\n\nTrapp-Stuhls handelt. Dabei ist das Oberlandesgericht zutreffend davon ausge-\n\ngangen, dass zur Beurteilung dieser Frage vor allem auf die Übereinstimmun-\n\ngen und nicht auf die Unterschiede zwischen den Stühlen abzustellen ist (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 26.9.1980 - I ZR 17/78, GRUR 1981, 267, 269 - Dirlada; Urt. v. \n\n11.3.1993 - I ZR 264/91, GRUR 1994, 191, 193 - Asterix-Persiflagen). Es hat \n\nzwar auch Feststellungen zu den Unterschieden in der Gestaltung der Stühle \n\ngetroffen, die der Beurteilung, inwieweit der Verletzergewinn auf der Urheber-\n\nrechtsverletzung beruht, zugrunde gelegt werden können. Da das Oberlandes-\n\ngericht sich im Vorprozess mit dieser Frage jedoch nicht selbst auseinanderge-\n\nsetzt hat, sind hierzu eigene Ausführungen des Berufungsgerichts erforderlich. \n\n37 \n\nd) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, die Beklagten \n\nkönnten nicht mit Erfolg geltend machen, der Klägerin stehe ein Anspruch auf \n\nHerausgabe des Verletzergewinns nur anteilig zu, weil der Tripp-Trapp-Stuhl \n\nzum Teil auf vorbekannten Formenschatz zurückgreife. Ein Verletzergewinn, \n\nder allein darauf zurückzuführen wäre, dass der Alpha-Stuhl ebenso wie der \n\nTripp-Trapp-Stuhl auf einen vorbekannten Formenschatz zurückgreift, würde \n\nallerdings, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nicht auf der Urheber-\n\nrechtsverletzung beruhen. Die Klägerin kann für Gestaltungselemente des \n\nTripp-Trapp-Stuhls, die einem vorbekannten Formenschatz zum Zeitpunkt der \n\nSchöpfung zuzurechnen sind, keinen urheberrechtlichen Schutz beanspruchen. \n\nDie Revision der Beklagten macht vergeblich geltend, das Berufungsgericht \n\nhätte danach einen prozentualen Abschlag auf den herauszugebenden Verlet-\n\nzergewinn vornehmen müssen. \n\n38 \n\naa) Die Revision der Beklagten beruft sich ohne Erfolg darauf, das Ober-\n\nlandesgericht Hamburg habe in seinem Urteil im Vorprozess festgestellt, dass \n\nzum Zeitpunkt der Werkschöpfung des Tripp-Trapp-Stuhls verschiedene Kin-\n\nderhochstühle bekannt gewesen seien, in denen bereits Stilmittel - insbesonde-\n\nre die „L“-Grundform der Seitenholme in Verbindung mit am Boden verlaufen-\n\nden Kufen - Verwendung gefunden hätten, die auch im Tripp-Trapp-Stuhl wie-\n\nderkehrten. Die Revision der Beklagten berücksichtigt nicht, dass das Oberlan-\n\ndesgericht Hamburg - im Zusammenhang mit der Erörterung der Frage, ob dem \n\nbeanspruchten Urheberrechtsschutz des Tripp-Trapp-Stuhls ein vorbekannter \n\nFormenschatz entgegengehalten werden kann - weiter festgestellt hat, dass \n\ngerade die Gestaltungsmerkmale, die die ästhetische Wirkung des Tripp-Trapp-\n\nStuhls bestimmten, durch keine der Entgegenhaltungen vorweggenommen \n\nworden sei und dass der Tripp-Trapp-Stuhl in seinem ästhetischen Gesamtein-\n\ndruck von allen vorbekannten Formen abweiche. \n\n39 \n\nbb) Die Revision der Beklagten macht ferner ohne Erfolg geltend, der \n\nUmstand, dass urheberrechtlicher Schutz aufgrund eines Gesamteindrucks be-\n\njaht werde, führe - wie sich der „Gasparone“-Entscheidung des Senats (GRUR \n\n1959, 379, 380) entnehmen lasse - nicht ohne weiteres dazu, dass der Verlet-\n\nzergewinn in ungekürzter Höhe herauszugeben sei; vielmehr gelte der Grund-\n\nsatz, dass der Verletzergewinn nur in der Höhe herauszugeben sei, in welcher \n\ner gerade auf der Rechtsverletzung beruhe. Das Berufungsgericht hat ange-\n\nnommen, der dominierende Gesamteindruck des Tripp-Trapp-Stuhls lasse Be-\n\nzugnahmen auf den vorbekannten Formenschatz in der Wahrnehmung der an-\n\ngesprochenen Verkehrskreise in den Hintergrund treten. Es hat demnach nicht \n\nfeststellen können, dass Bezugnahmen des Tripp-Trapp-Stuhls auf den vorbe-\n\nkannten Formenschatz für die Kaufentscheidung der angesprochenen Ver-\n\nkehrskreise von Bedeutung waren. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das \n\nBerufungsgericht unter diesem Gesichtspunkt keinen Abschlag vom Verletzer-\n\ngewinn vorgenommen hat. \n\n40 \n\ne) Die Revision der Beklagten macht schließlich ohne Erfolg geltend, das \n\nBerufungsgericht hätte bei der Frage, in welcher Höhe die Beklagten zur Her-\n\nausgabe des erzielten Verletzergewinns verpflichtet sind, auch den geringen \n\nGrad des Verschuldens der Beklagten berücksichtigen müssen. Es kann dahin-\n\nstehen, ob - wie das Berufungsgericht angenommen hat - der Verschuldens-\n\ngrad für die Haftung auf Herausgabe des Verletzergewinns im Urheberrecht \n\nohne Bedeutung ist (vgl. dazu v. Ungern-Sternberg, GRUR 2008, 291, 298 f.; \n\nders., GRUR 2009, 460, 465). Das Berufungsgericht hat jedenfalls mit Recht \n\nangenommen, dass den Beklagten kein geringes Verschulden zur Last fällt. \n\n41 \n\nDie Revision der Beklagten beruft sich insoweit vergeblich darauf, die \n\nBeklagten hätten den Alpha-Hochstuhl über einen langen Zeitraum mit Kenntnis \n\nder Klägerin vertrieben. Das Berufungsgericht hat diesen Umstand mit Recht \n\nals unerheblich angesehen. Es hat zutreffend ausgeführt, dass den Beklagten \n\njedenfalls deshalb ein erhebliches Verschulden zur Last fällt, weil sie den Ver-\n\ntrieb des Alpha-Stuhls fortgesetzt haben, nachdem die Klägerin sie im Jahre \n\n1997 wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt hatte. Die Revision der \n\nBeklagten macht weiter vergeblich geltend, die Beklagten hätten den Tripp-\n\nTrapp-Stuhl nicht identisch nachgeahmt. Auch darauf kommt es nicht an. Das \n\nBerufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass es sich bei dem Alpha-\n\nStuhl um eine sehr weitgehende Übernahme und einen gezielten Nachbau des \n\nTripp-Trapp-Stuhls handelt. Unter diesen Umständen ist es entgegen der An-\n\nsicht der Revision der Beklagten nicht zu beanstanden, dass das Berufungsge-\n\nricht den Beklagten eine vorsätzliche Rechtsverletzung angelastet hat. \n\n42 \n\n5. Die Revision der Klägerin rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht \n\nzunächst den Kausalitätsabschlag vorgenommen und erst danach die Ver-\n\ntriebskosten abgezogen hat. \n\n43 \n\na) Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt: Weil der Gesamtge-\n\nwinn von 2.648.194,85 € nicht vollständig auf der Urheberrechtsverletzung be-\n\nruhe, seien davon 10% (264.819,49 €) abzuziehen, so dass der Klägerin ein \n\nGewinnanteil von 2.383.375,36 € zustehe. Dieser Gewinnanteil sei weiter um \n\ndie der Beklagten erwachsenen Gemeinkosten von 1 € pro verkauftem Stuhl \n\n(287.686 €) zu kürzen, so dass sich ein Schadensersatzbetrag von \n\n2.095.689,36 € errechne. \n\n44 \n\nb) Die vom Berufungsgericht gewählte Berechnungsreihenfolge ist nicht \n\nrichtig, weil sie dazu führt, dass sich der Kausalitätsabschlag auf die abzugsfä-\n\nhigen Kosten erstreckt. Richtigerweise ist der Kausalitätsabschlag auf den Ver-\n\nletzergewinn zu beschränken. Von dem Gesamtgewinn sind daher zunächst die \n\nabzugsfähigen Kosten abzuziehen; erst danach ist der Verletzergewinn um den \n\nKausalitätsabschlag zu vermindern. Damit ergibt sich folgende Berechnung: \n\nDer Gesamtgewinn von 2.648.194,85 € ist jedenfalls um die Vertriebskosten \n\nvon 1 € pro verkauftem Stuhl (287.686 €) zu kürzen, so dass sich ein Verletzer-\n\ngewinn von höchstens 2.360.508,85 € errechnet. Hiervon ist zumindest ein \n\nKausalitätsabschlag von 10% (236.050,88 €) vorzunehmen, so dass der Scha-\n\ndensersatzanspruch bis zu 2.124.457,97 € beträgt. \n\n45 \n\nIII. Auf die Revisionen der Parteien ist danach das Berufungsurteil unter \n\nZurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin aufzuheben, \n\nsoweit das Berufungsgericht die Beklagten zur Zahlung eines höheren Betrages \n\nals 650.329,93 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage in Höhe von 28.768,61 € \n\nnebst Zinsen abgewiesen hat. Der Klägerin stehen Schadensersatzansprüche \n\nvon bis zu 2.124.457,97 € zu. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neu-\n\nen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwei-\n\nsen. \n\n46 \n\nFür das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass - entgegen der \n\nAnsicht des Berufungsgerichts - der Verletzergewinn auch durch Schadenser-\n\nsatzzahlungen geschmälert wird, die die Beklagte zu 1 ihren Abnehmern wegen \n\nderen Inanspruchnahme durch die Klägerin leistet: \n\n47 \n\n1. Bei der Bemessung des Schadensersatzanspruchs des Verletzten ge-\n\ngen den Hersteller der rechtsverletzenden Gegenstände auf Herausgabe des \n\nVerletzergewinns sind allerdings Ersatzzahlungen, die der Hersteller deshalb an \n\nseine Abnehmer leistet, weil diese am Weitervertrieb der rechtsverletzenden \n\nGegenstände gehindert sind, nicht abzuziehen. Dem liegt die Erwägung \n\nzugrunde, dass bei der Bemessung des Schadensersatzes anhand des Verlet-\n\nzergewinns fingiert wird, der Rechtsinhaber hätte ohne die Rechtsverletzung \n\ndurch Verwertung seines Schutzrechts den gleichen Gewinn wie der Verletzer \n\nerzielt. Ein Gewinn des Rechtsinhabers wäre jedoch nicht durch Schadenser-\n\nsatzzahlungen an seine Abnehmer geschmälert worden (BGHZ 150, 32, 44 \n\n- Unikatrahmen). \n\n48 \n\n2. Anders verhält es sich bei Ersatzzahlungen, die der Hersteller deshalb \n\nan seine Abnehmer leistet, weil der Rechtsinhaber die Abnehmer wegen des \n\nWeitervertriebs der rechtsverletzenden Gegenstände auf Schadensersatz in \n\nAnspruch genommen hat. Hat der Rechtsinhaber nicht nur von den Abnehmern, \n\nsondern auch vom Hersteller Schadensersatz in Form der Herausgabe des Ver-\n\nletzergewinns verlangt und erhalten, erzielt er infolge der unbefugten Verwer-\n\ntungen seines Schutzrechts einen höheren Gewinn, als er ohne diese Rechts-\n\nverletzungen erzielt hätte. \n\n49 \n\na) Diese Besserstellung des Verletzten ist grundsätzlich nicht zu bean-\n\nstanden. Der Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns ist kein Anspruch \n\nauf Ersatz des konkret entstandenen Schadens, sondern zielt in anderer Weise \n\nauf einen billigen Ausgleich des Vermögensnachteils, den der verletzte Rechts-\n\ninhaber erlitten hat. Es wäre unbillig, dem Verletzer einen Gewinn zu belassen, \n\nder auf der unbefugten Nutzung des Ausschließlichkeitsrechts beruht. Die Ab-\n\nschöpfung des Verletzergewinns dient zudem der Sanktionierung des schädi-\n\ngenden Verhaltens und auf diese Weise der Prävention gegen eine Verletzung \n\nder besonders schutzbedürftigen Immaterialgüterrechte (BGHZ 145, 366, 371 f. \n\n- Gemeinkostenanteil, m.w.N.). \n\n50 \n\nEs stünde im Widerspruch zu diesem, dem Schadensausgleich durch \n\nHerausgabe des Verletzergewinns zugrunde liegenden Rechtsgedanken, wenn \n\neinzelne Verletzer innerhalb einer Verletzerkette ihren durch widerrechtliche \n\nund schuldhafte Verletzung eines Schutzrechts erzielten Gewinn behalten dürf-\n\nten, soweit der Verletzte bereits von anderen Verletzern deren Verletzergewinn \n\nherausverlangt hat. Der Verletzer eines Schutzrechts hat keinen schützenswer-\n\nten Anspruch auf Erzielung oder Einbehalt eines Gewinns aus einer schutz-\n\nrechtsverletzenden Handlung. Jeder Verletzer muss daher seinen gesamten \n\nGewinn auskehren, unabhängig davon, ob der Verletzte den von den Verletzern \n\nerzielten Gewinn selbst hätte erzielen können (vgl. BGHZ 145, 366, 375 - Ge-\n\nmeinkostenanteil, m.w.N.). \n\n51 \n\nb) Die Besserstellung des Verletzten ist allerdings nicht gerechtfertigt, \n\nwenn der Hersteller seinen Abnehmern wegen deren Inanspruchnahme durch \n\nden Rechtsinhaber Schadensersatz leistet. Nehmen die Abnehmer den Herstel-\n\nler mit Erfolg in Regress, lässt sich eine Berechtigung des Verletzten, den vol-\n\nlen Verletzergewinn sowohl der Abnehmer als auch des Herstellers zu verlan-\n\ngen und zu behalten, nicht mit der Erwägung rechtfertigen, dass es unbillig wä-\n\nre, dem Verletzer einen Gewinn zu lassen, der auf der unbefugten Nutzung ei-\n\nnes Schutzrechts beruht. Denn der auf der unbefugten Nutzung des Schutz-\n\nrechts beruhende Gewinn des Herstellers wird aufgezehrt, soweit er seinen Ab-\n\nnehmern wegen deren Inanspruchnahme durch den Verletzer Schadensersatz \n\nleistet. Die Haftung des Herstellers wird daher - wenn der Schaden nach dem \n\nVerletzergewinn berechnet wird - durch den von ihm erwirtschafteten Gewinn \n\nnicht nur begründet, sondern auch begrenzt. Daraus folgt: \n\n52 \n\nHat der Hersteller seinen Abnehmern wegen deren Inanspruchnahme \n\ndurch den Rechtsinhaber Schadensersatz geleistet, bevor er vom Rechtsinha-\n\nber auf Herausgabe des Verletzergewinns in Anspruch genommen wird, ist der \n\nvom Hersteller an den Rechtsinhaber als Schadensersatz herauszugebende \n\nVerletzergewinn von vornherein um den an die Abnehmer gezahlten Scha-\n\ndensersatz gemindert. Hat der Hersteller dem Rechtsinhaber den Verletzerge-\n\nwinn herausgegeben, bevor er seinen Abnehmern wegen deren Inanspruch-\n\nnahme durch den Rechtsinhaber Schadensersatz leistet, kann er vom Rechts-\n\ninhaber wegen späteren Wegfalls des rechtlichen Grundes für die Leistung ge-\n\nmäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB die Herausgabe des überzahlten Verlet-\n\nzergewinns beanspruchen. Dieser Bereicherungsanspruch des Herstellers ent- \n\nsteht mit der Erfüllung der Regressforderung der Abnehmer; er ist, soweit erfor-\n\nderlich, in einem gesonderten Prozess - gegebenenfalls im Wege der Vollstre-\n\nckungsgegenklage - geltend zu machen. \n\nBornkamm Pokrant Büscher \n\n Bergmann Koch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 09.07.2004 - 308 O 269/03 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 24.04.2006 - 5 U 133/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__99-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-14/i-zr-99-06","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__99-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__99-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-14/i-zr-99-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__99-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:29:44.717839+00:00"}}