{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__98-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-05-14","aktenzeichen":"I ZR 98/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 14. Mai 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Tripp-Trapp-Stuhl UrhG § 97 Abs. 1 Satz 2 (F: 23.6.1995) a) Der Verletzergewinn ist nach einer Verletzung urheberrechtlicher Nutzungs- rechte nach § 97 Abs. 1 UrhG nur insoweit herauszugeben, als er auf der Rechtsverletzung beruht. Beim urheberrechtsverletzenden Verkauf einer un- freien Bearbeitung kommt es insoweit maßgeblich darauf an, inwieweit der Entschluss der Käufer zum Erwerb der angegriffenen Ausführung gerade darauf zurückzuführen ist, dass diese die Züge erkennen lässt, auf denen der Urheberrechtsschutz des benutzten Werkes beruht. Jedenfalls dann, wenn es um die Verletzung des Urheberrechts an einem Werk der angewandten Kunst geht, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Verletzergewinn im Falle einer identischen Nachahmung vollständig auf der Verletzung beruht. Vielmehr sind in einem solchen Fall regelmäßig auch an- dere Faktoren wie die Funktionalität oder der günstige Preis der unfreien Be- arbeitung für die Kaufentscheidung maßgeblich. b) Haben innerhalb einer Lieferkette mehrere Lieferanten nacheinander urhe- berrechtliche Nutzungsrechte verletzt, ist der Verletzte zwar grundsätzlich berechtigt, von jedem Verletzer innerhalb der Verletzerkette die Herausgabe des von diesem erzielten Gewinns als Schadensersatz zu fordern. Der vom Lieferanten an den Verletzten herauszugebende Gewinn wird aber durch Er- satzzahlungen gemindert, die der Lieferant seinen Abnehmern wegen deren Inanspruchnahme durch den Verletzten erbringt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 98/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja\n\nVerkündet am: \n14. Mai 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nTripp-Trapp-Stuhl \n\nUrhG § 97 Abs. 1 Satz 2 (F: 23.6.1995) \n\na) Der Verletzergewinn ist nach einer Verletzung urheberrechtlicher Nutzungs-\nrechte nach § 97 Abs. 1 UrhG nur insoweit herauszugeben, als er auf der \nRechtsverletzung beruht. Beim urheberrechtsverletzenden Verkauf einer un-\nfreien Bearbeitung kommt es insoweit maßgeblich darauf an, inwieweit der \nEntschluss der Käufer zum Erwerb der angegriffenen Ausführung gerade \ndarauf zurückzuführen ist, dass diese die Züge erkennen lässt, auf denen der \nUrheberrechtsschutz des benutzten Werkes beruht. Jedenfalls dann, wenn \nes um die Verletzung des Urheberrechts an einem Werk der angewandten \nKunst geht, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der \nVerletzergewinn im Falle einer identischen Nachahmung vollständig auf der \nVerletzung beruht. Vielmehr sind in einem solchen Fall regelmäßig auch an-\ndere Faktoren wie die Funktionalität oder der günstige Preis der unfreien Be-\narbeitung für die Kaufentscheidung maßgeblich. \n\nb) Haben innerhalb einer Lieferkette mehrere Lieferanten nacheinander urhe-\nberrechtliche Nutzungsrechte verletzt, ist der Verletzte zwar grundsätzlich \nberechtigt, von jedem Verletzer innerhalb der Verletzerkette die Herausgabe \ndes von diesem erzielten Gewinns als Schadensersatz zu fordern. Der vom \nLieferanten an den Verletzten herauszugebende Gewinn wird aber durch Er-\nsatzzahlungen gemindert, die der Lieferant seinen Abnehmern wegen deren \nInanspruchnahme durch den Verletzten erbringt. \n\nBGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 98/06 - OLG Hamburg \nLG Hamburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. \n\nDr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und \n\nDr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des Hanseatischen \n\nOberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 24. April 2006 un-\n\nter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin \n\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Höhe von \n\n357.253,52 € nebst Zinsen zum Nachteil der Beklagten und in Hö-\n\nhe von 253.701,05 € nebst Zinsen zum Nachteil der Klägerin er-\n\nkannt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem \n\nvon ihr hergestellten und vertriebenen Kinderhochstuhl „Tripp-Trapp“. Die Be-\n\nklagte vertrieb in den Jahren 1997 bis 2002 den Kinderhochstuhl „Alpha“, der \n\ndem Tripp-Trapp-Stuhl im Aussehen ähnlich ist. Die Alpha-Stühle hatte die Be-\n\nklagte von der Hauck Ltd. Hong Kong und der Hauck GmbH & Co. KG bezo-\n\ngen. Die beiden Stühle sind nachfolgend abgebildet: \n\nTripp-Trapp \n\nAlpha \n\n2 \n\nDie Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch den Vertrieb der \n\nAlpha-Stühle ihre Nutzungsrechte an dem Tripp-Trapp-Stuhl verletzt. Sie hat in \n\neinem Vorprozess die Hauck GmbH & Co. KG und deren Komplementärin so-\n\nwie die Geschäftsführer der Komplementärin auf Unterlassung, die Hauck \n\nGmbH & Co. KG darüber hinaus auf Auskunftserteilung und Feststellung ihrer \n\nSchadensersatzpflicht – weitgehend erfolgreich – in Anspruch genommen (OLG \n\nHamburg ZUM-RD 2002, 181). In einem gesonderten Rechtsstreit – in dem der \n\nSenat heute gleichfalls eine Entscheidung getroffen hat (BGH, Urt. v. 14.5.2009 \n\n– I ZR 99/06), – verlangt sie von ihnen die Zahlung von Schadensersatz. Im \n\nvorliegenden Rechtstreit beansprucht sie von der Beklagten Schadensersatz in \n\nForm der Herausgabe des Verletzergewinns. \n\n3 \n\nIn erster Instanz hat die Klägerin die Zahlung von 576.053,75 € bean-\n\nsprucht. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 567.208,31 € stattgegeben. \n\nDie Beklagte hat mit ihrer Berufung die vollständige Abweisung der Klage bean-\n\ntragt, während die Klägerin mit ihrer Anschlussberufung ihren Klageantrag in \n\nvoller Höhe weiterverfolgt hat. Nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist hat die \n\nKlägerin ihre Klage auf 679.114,15 € erhöht. Das Berufungsgericht hat die Kla-\n\ngeerweiterung als unzulässig erachtet und die Verurteilung in Höhe von \n\n357.253,52 € aufrechterhalten. Dagegen haben beide Parteien die vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Die Beklagte erstrebt die voll-\n\nständige Abweisung der Klage, während die Klägerin ihren Zahlungsantrag \n\nauch insoweit weiterverfolgt, als die Klage in den Vorinstanzen abgewiesen \n\nworden ist. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite \n\nzurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klageerweiterung in der \n\nBerufungsinstanz sei unzulässig. Die Beklagte habe der Klägerin wegen der \n\nVerletzung ihrer Nutzungsrechte gemäß § 97 Abs. 1 UrhG (a.F.) Schadenser-\n\nsatz nach der von ihr gewählten Berechnungsmethode der Herausgabe des \n\nVerletzergewinns in Höhe von 357.253,52 € zu leisten. Hierzu hat das Beru-\n\nfungsgericht ausgeführt: \n\n5 \n\n6 \n\nDer Tripp-Trapp-Stuhl genieße als Werk der angewandten Kunst nach \n\n§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG Urheberrechtsschutz. Der Alpha-Stuhl sei eine rechtsver-\n\nletzende Nachbildung des geschützten Tripp-Trapp-Stuhls in Form einer unfrei-\n\nen Bearbeitung im Sinne von § 23 UrhG. \n\nWegen des Vertriebs der von der Hauck Hong Kong Ltd. gelieferten \n\n44.013 Alpha-Stühle könne die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz in \n\nHöhe von 357.253,52 € beanspruchen. Der von der Beklagten aus dem Vertrieb \n\ndieser Stühle erzielte Gewinn betrage – ohne Berücksichtigung der Klageerwei-\n\nterung – 445.851,69 €. Der Klägerin stehe allerdings nur derjenige Anteil an \n\ndem Verletzergewinn zu, der gerade mit der Rechtsverletzung in Zusammen-\n\nhang stehe. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Kläge-\n\nrin könne den Verletzergewinn nur anteilig beanspruchen, weil der Tripp-Trapp-\n\nStuhl auf vorbekannten Formenschatz zurückgreife. Es komme entscheidend \n\nauf den Gesamteindruck des Tripp-Trapp-Stuhls an, der Bezugnahmen auf vor-\n\nbekannten Formenschatz in der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrs-\n\nkreise in den Hintergrund treten lasse. Den besonderen gestalterischen „Witz“ \n\ndes Tripp-Trapp-Stuhls, der darin bestehe, dass der Stuhl durch die „L“-Form \n\neinen frei schwebenden bzw. ungestützten Charakter vermittele, habe der Al-\n\npha-Stuhl durch die eher willkürlich hinzugefügten Stützbalken nicht übernom-\n\nmen. Wegen des abweichenden optischen Eindrucks sei ein prozentualer Ab-\n\nschlag in Höhe von 10% von dem nicht um die weiteren Gemeinkosten berei-\n\nnigten Verletzergewinn angemessen, aber auch ausreichend. Eine Quotierung \n\ndes Gewinns der Beklagten nach dem Maß der technischen bzw. gestalteri-\n\nschen Anteile komme nicht in Betracht. Insoweit fehle es an einem hinreichend \n\nkonkreten Sachvortrag der Beklagten dazu, wie entsprechende Gewinnanteile \n\nzu berechnen oder zu schätzen seien. Der sich hieraus ergebende Gewinnan-\n\nteil von 401.266,52 € sei um die der Beklagten erwachsenen Gemeinkosten zu \n\nkürzen. Die Beklagte könne höhere Abzugspositionen als die von der Klägerin \n\nselbst eingeräumten 1 € pro Stuhl (44.013 €) nicht geltend machen. Dieser Be-\n\ntrag sei allerdings selbst dann zugrunde zu legen, wenn die Klägerin ihn in pro-\n\nzessualer Hinsicht nicht zugestanden habe und sich hieran nicht mehr festhal-\n\nten lassen wolle. Danach ergebe sich ein an die Klägerin herauszugebender \n\nSchadensersatzbetrag von 357.253,52 €. \n\n7 \n\nWegen des Vertriebs der von der Hauck GmbH & Co. KG gelieferten \n\n22.531 Alpha-Stühle stehe der Klägerin dagegen kein Schadensersatzanspruch \n\nin Form der Herausgabe des Verletzergewinns zu, weil sie bereits die Hauck \n\nGmbH & Co. KG in einem gesonderten Rechtsstreit erfolgreich auf Schadens-\n\nersatz in Form der Herausgabe des dieser aus dem Inverkehrbringen der Stüh-\n\nle zugeflossenen Gewinns in Anspruch genommen habe. Der Verletzte sei nicht \n\nberechtigt, den Verletzergewinn auf allen Stufen der Verletzerkette einer gestuf-\n\nten Handelsbeziehung abzuschöpfen. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Er-\n\nfolg, die Revision der Klägerin ist teilweise begründet. \n\n1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Erhöhung des ursprünglichen \n\nZahlungsantrags von 576.053,75 € um 103.060,40 € auf einen Betrag von \n\n679.114,15 € als in der Berufungsinstanz unzulässig und deshalb in diesem \n\nRechtsstreit nicht mehr berücksichtigungsfähig erachtet. \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\na) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, \n\ndass es sich bei der Erhöhung des Zahlungsantrags um eine Klageerweiterung \n\nim Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO gehandelt hat. Die Klägerin hat damit den Klage-\n\nantrag in der Hauptsache erweitert, ohne den Klagegrund zu ändern. Sie hat \n\nmit der Klageerhöhung geltend gemacht, ihr stehe wegen der Urheberrechts-\n\nverletzung der Beklagten ein weitergehender Schadensersatzanspruch in Form \n\nder Herausgabe des Verletzergewinns zu. Bei der Ermittlung des herauszuge-\n\nbenden Verletzergewinns sei der von der Beklagten durch den Verkauf der Al-\n\npha-Stühle erzielte Gewinn lediglich um die von der Beklagten für den Erwerb \n\ndieser Stühle tatsächlich gezahlten Netto-Einkaufspreise und nicht um die – der \n\nBerechnung der Klageforderung irrtümlich zugrunde gelegten – höheren Brutto-\n\nEinkaufspreise zu vermindern. \n\n11 \n\nb) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich aus der \n\nBestimmung des § 533 ZPO, die die Zulässigkeit einer Klageänderung in der \n\nBerufungsinstanz regelt, keine Anforderungen an die Zulässigkeit der Klageer-\n\nweiterung ergeben, weil eine Klageerweiterung nach der ausdrücklichen ge-\n\nsetzlichen Anordnung des § 264 Nr. 2 ZPO nicht als eine Klageänderung anzu-\n\nsehen ist (BGHZ 158, 295, 305 f.). Die Zulässigkeit der Klageerweiterung hängt \n\ndemnach weder davon ab, dass der Gegner einwilligt oder das Gericht sie für \n\nsachdienlich hält, noch setzt sie voraus, dass sie auf Tatsachen gestützt wer-\n\nden kann, die das Berufungsgericht bei seiner Verhandlung und Entscheidung \n\nüber die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. \n\n12 \n\nc) Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass \n\neine zulässige Klageerweiterung in der Berufungsinstanz ein zulässiges \n\nRechtsmittel voraussetzt und dass ein zulässiges Rechtsmittel nur vorliegt, \n\nwenn der Rechtsmittelführer – noch bei Schluss der mündlichen Verhandlung – \n\ndie aus dem erstinstanzlichen Urteil folgende Beschwer beseitigen will und den \n\nin erster Instanz erhobenen Klageanspruch wenigstens teilweise weiterverfolgt \n\n(BGHZ 155, 21, 26; BGH, Urt. v. 30.11.2005 – XII ZR 112/03, NJW-RR 2006, \n\n442, 443, jeweils m.w.N.). \n\n13 \n\nDiese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Klägerin hat eine fristgerechte \n\nund auch im Übrigen zulässige Anschlussberufung eingelegt. Mit dieser wendet \n\nsie sich dagegen, dass das Landgericht ihr nicht wie beantragt 576.053,75 €, \n\nsondern nur 567.208,31 € als Schadensersatz zuerkannt hat, und verfolgt inso-\n\nweit ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter. Die Zulässigkeit der Anschluss-\n\nberufung ist auch nicht etwa entfallen. Die Klägerin hat die Beseitigung der Be-\n\nschwer aus dem erstinstanzlichen Urteil noch bei Schluss der mündlichen Ver-\n\nhandlung vor dem Berufungsgericht verfolgt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 15.3.2002 – \n\nV ZR 39/01, NJW-RR 2002, 1435, 1436; BGH NJW-RR 2006, 442, 443). \n\n14 \n\nd) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheitert die Zulässigkeit \n\nder Klageerweiterung nicht daran, dass diese außerhalb der zulässigen An-\n\nschlussberufung der Klägerin liegt. \n\n15 \n\naa) Das Berufungsgericht hat angenommen, Anträge dürften in der Beru-\n\nfungsinstanz grundsätzlich nur innerhalb der Beschwer bis zum Ablauf der Be-\n\ngründungsfrist erweitert werden, sofern der Berufungskläger sich im Rahmen \n\nder ursprünglichen Berufungsbegründung halte und nicht neue Gründe nach-\n\nschieben müsse, die nach § 533 i.V.mit § 529 ZPO nicht eingeführt werden \n\nkönnten. Danach sei die Antragserweiterung im Streitfall unzulässig. Die Kläge-\n\nrin verfolge mit ihrer zulässigen Anschlussberufung zwar ihr Klagebegehren in \n\nzweiter Instanz insoweit weiter, als das Landgericht die Klage abgewiesen ha-\n\nbe. Dieses Begehren habe aber nichts mit der Klageerweiterung zu tun, mit der \n\ndie Klägerin einen abweichenden Sachverhalt zur Entscheidung stelle. Insoweit \n\nsei die Klägerin durch die erstinstanzliche Entscheidung nicht beschwert, so \n\ndass die Klageerweiterung außerhalb der zulässigen Anschlussberufung liege. \n\n16 \n\nbb) Damit hat das Berufungsgericht die von ihm zur Begründung seiner \n\nAuffassung herangezogene Kommentierung (Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., \n\n§ 520 Rdn. 31) missverstanden und die Anforderungen an die Zulässigkeit einer \n\nKlageerweiterung in der Berufungsinstanz überspannt. Die Erweiterung eines \n\nRechtsmittels ist allerdings nach dem Ablauf der Begründungsfrist nur insoweit \n\nzulässig, als sich der erweiterte Antrag noch im Rahmen der mit der Rechtsmit-\n\ntelbegründung vorgebrachten Anfechtungsgründe hält. Nach dem Ablauf der \n\nBegründungsfrist kann die Zielrichtung des Rechtsmittels nicht mehr in der \n\nWeise geändert werden, dass nunmehr eine sich aus dem angefochtenen Urteil \n\nergebende, innerhalb der Begründungsfrist aber nicht geltend gemachte Be-\n\nschwer bekämpft wird. Von diesem Fall der eingeschränkten Rechtsmitteleinle-\n\ngung, die nach dem Ablauf der Begründungsfrist im Sinne einer weitergehen-\n\nden Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils erweitert wird, ist jedoch die hier \n\nvorliegende Fallgestaltung zu unterscheiden, dass die Klage vor dem Beru-\n\nfungsgericht erweitert wird, indem ein Anspruch in den Rechtsstreit eingeführt \n\nwird, mit dem das erstinstanzliche Gericht nicht befasst war. Wenn der abge-\n\nwiesene Kläger – wie hier – erst Berufung einlegt und sodann die Klage erwei-\n\ntert, hängt die Zulässigkeit der Klageerweiterung nicht davon ab, dass diese \n\nsich innerhalb der Beschwer oder im Rahmen der Berufungsbegründung hält \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 24.2.1988 – IVb ZR 45/87, NJW-RR 1988, 1465 m.w.N.). \n\n17 \n\ne) Die Zulässigkeit der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz schei-\n\ntert entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht daran, dass die Klä-\n\ngerin sämtliche für die Klageerweiterung maßgeblichen Tatsachen bereits vor \n\nEinleitung des Rechtsstreits kannte und die mit der Klageerweiterung in zweiter \n\nInstanz geltend gemachten Beträge daher bereits in erster Instanz hätte geltend \n\nmachen können. \n\n18 \n\nEine derart weitgehende Einschränkung der Möglichkeit, die Klage noch \n\nin der Berufungsinstanz zu erweitern, ergibt sich weder aus dem Gesetz noch \n\naus den vom Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom \n\n27. Juli 2001 (BGBl I, S. 1887) hinsichtlich des Berufungsverfahrens verfolgten \n\nZielen. Die Möglichkeit der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz dient der \n\nProzessökonomie und damit dem Ziel der Zivilprozessreform, die Effizienz in-\n\nnerhalb der Ziviljustiz zu steigern (vgl. BGHZ 158, 295, 306 f.). Neuer Tatsa-\n\nchenvortrag in der Berufungsinstanz ist zwar, auch soweit er zur Begründung \n\neiner Klageerweiterung dient, nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 \n\nZPO zuzulassen (vgl. BGH, Urt. v. 8.12.2005 – VII ZR 191/04, NJW-RR 2006, \n\n390). Eine Klageerweiterung, die allein auf neuen und nach § 531 Abs. 2 ZPO \n\nnicht zuzulassenden Tatsachenvortrag gestützt ist, ist daher – insoweit nicht \n\nanders als eine Klageänderung (§ 533 Nr. 2, § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) – unzu-\n\nlässig. Die Tatsachen, auf die die Klägerin ihre Klageerweiterung stützt, sind \n\njedoch nicht neu im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO. Die Anlagen K 17 und K 19, \n\nmit denen die Klägerin die Neuberechnung ihres Schadensersatzanspruchs \n\nbegründet, lagen bereits in der ersten Instanz vor. Entgegen der Ansicht der \n\nRevisionserwiderung der Beklagten stellt es keinen neuen Tatsachenvortrag \n\ndar, dass die Klägerin aus diesen Anlagen erstmals in der Berufungsinstanz \n\nrechtliche Schlussfolgerungen gezogen hat, die zu einer neuen Berechnung \n\nführen. \n\n19 \n\n2. Die Beklagte ist der Klägerin, wie das Berufungsgericht mit Recht an-\n\ngenommen hat, nach § 97 Abs. 1 UrhG a.F. zum Schadensersatz verpflichtet, \n\nweil sie deren ausschließliches Nutzungsrecht an dem urheberrechtlich ge-\n\nschützten Tripp-Trapp-Stuhl widerrechtlich und schuldhaft verletzt hat. \n\n20 \n\na) Die Frage, inwieweit der Klägerin Schadensersatzansprüche zuste-\n\nhen, richtet sich nach dem zur Zeit der beanstandeten Handlung geltenden \n\nRecht. Das vorliegende Verfahren hat nur rechtsverletzende Handlungen aus \n\nden Jahren 1997 bis 2002 zum Gegenstand. Auf den in Rede stehenden Scha-\n\ndensersatzanspruch ist danach ausschließlich § 97 Abs. 1 UrhG a.F. anwend-\n\nbar. \n\n21 \n\nb) Die Revision der Beklagten hat die Beurteilung des Berufungsgerichts \n\nhingenommen, dass der Tripp-Trapp-Stuhl als Werk der angewandten Kunst \n\ngemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG Urheberrechtsschutz genießt. \n\n22 \n\nc) Die Beklagte hat das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin am \n\nurheberrechtlich geschützten Tripp-Trapp-Stuhl dadurch widerrechtlich verletzt, \n\ndass sie den Alpha-Stuhl ohne Einwilligung des Urhebers des Tripp-Trapp-\n\nStuhls in Verkehr gebracht hat. Bei dem Alpha-Stuhl handelt es sich, wie das \n\nBerufungsgericht zutreffend angenommen hat, um eine Bearbeitung des Tripp-\n\nTrapp-Stuhls, die gemäß § 23 Satz 1 UrhG nur mit Einwilligung des Urhebers \n\ndes bearbeiteten Werkes verwertet werden darf. Zur Begründung seiner Auf-\n\nfassung hat das Berufungsgericht auf die Ausführungen des Oberlandesge-\n\nrichts Hamburg in dem von der Klägerin mit der Herstellerin des Alpha-Stuhls \n\nund Lieferantin der Beklagten geführten Vorprozess verwiesen, denen es sich \n\ninsoweit uneingeschränkt angeschlossen hat. Die Revision der Beklagten \n\nmacht geltend, die – im Verhältnis zur hiesigen Beklagten nicht bindenden – \n\nFeststellungen des Oberlandesgerichts Hamburg in diesem Vorprozess seien \n\nrechtsfehlerhaft; bei dem Alpha-Stuhl handele es sich nicht um eine unzulässi-\n\nge unfreie Bearbeitung (§ 23 Satz 1 UrhG), sondern um eine zulässige freie \n\nBenutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) des Tripp-Trapp-Stuhls. Damit hat sie keinen \n\nErfolg. \n\n23 \n\naa) Eine unzulässige unfreie Bearbeitung (§ 23 Satz 1 UrhG) ist gege-\n\nben, wenn diejenigen künstlerischen Züge eines Werkes nachgeahmt worden \n\nsind, die diesem insgesamt seine schutzfähige eigenpersönliche Prägung ver-\n\nleihen (BGH, Urt. v. 27.5.1981 – I ZR 102/79, GRUR 1981, 820, 823 – Stahl-\n\nrohrstuhl II). Eine zulässige freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) liegt dagegen \n\nvor, wenn die dem geschützten älteren Werk entlehnten Züge in dem neuen \n\nWerk zurücktreten, so dass die Benutzung des älteren Werkes durch das neue-\n\nre Werk nur noch als Anregung zu einem neuen, selbständigen Werkschaffen \n\nerscheint (BGHZ 122, 53, 60 – Alcolix; 154, 260, 267 – Gies-Adler, m.w.N.). Bei \n\nder Beurteilung, ob eine unfreie Bearbeitung oder eine freie Benutzung vorliegt, \n\nist durch Vergleich der einander gegenüberstehenden Werke zu ermitteln, ob \n\nund gegebenenfalls in welchem Umfang eigenschöpferische Züge des älteren \n\nWerkes übernommen worden sind; maßgebend für die Entscheidung ist letztlich \n\nein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen \n\nRahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau \n\nzu berücksichtigen sind (BGH, Urt. v. 8.7.2004 – I ZR 25/02, GRUR 2004, 855, \n\n857 = WRP 2004, 1293 – Hundefigur, m.w.N.). \n\n24 \n\nbb) Das Oberlandesgericht Hamburg ist in seiner Entscheidung im Vor-\n\nprozess, auf die das Berufungsgericht verwiesen hat, von diesen Grundsätzen \n\nausgegangen und hat näher ausgeführt, dass es sich danach bei dem Alpha-\n\nStuhl nicht um eine freie Benutzung, sondern um eine abhängige Bearbeitung \n\ndes Tripp-Trapp-Stuhls handele. Bei der Ausgestaltung des Alpha-Stuhls seien \n\ngerade die Formelemente nachgeahmt worden, in denen die schöpferische Ei-\n\ngenart und künstlerische Gestaltung des Tripp-Trapp-Stuhls zum Ausdruck kä-\n\nmen. Ein außerhalb des Schutzbereichs des Tripp-Trapp-Stuhls liegender Ge-\n\nsamteindruck werde durch den Alpha-Stuhl nicht vermittelt. Trotz eines gewis-\n\nsen Bemühens um die Herausarbeitung von Unterschieden sei der erforderliche \n\nAbstand nicht eingehalten, weil die Wesenszüge des Tripp-Trapp-Stuhls ge-\n\ngenüber dem Alpha-Stuhl nicht verblassten bzw. völlig zurückträten. \n\n25 \n\n(1) Die Revision der Beklagten setzt dem ohne Erfolg entgegen, die ei-\n\ngenpersönlichen Züge des Tripp-Trapp-Stuhls lägen vor allem in dessen „L“-\n\nForm, dabei handele es sich um das entscheidende gestalterische Merkmal, \n\ndas den optischen Gesamteindruck präge. Von einer unfreien Bearbeitung des \n\nTripp-Trapp-Stuhls ließe sich daher nur sprechen, wenn auch für den Alpha-\n\nStuhl die „L“-Form aus der Seitenansicht charakteristisch wäre. Das sei aber \n\nangesichts des Einflusses, den die zusätzliche hintere Stützstrebe zwischen \n\nden Kufen und den Seitenholmen bei dem Alpha-Stuhl habe, nicht der Fall. Die \n\nSeitenansicht der beiden Stühle zeige, dass gerade die Elemente des Frei-\n\nschwebenden und Ungestützten, die bei dem Tripp-Trapp-Stuhl die urheber-\n\nrechtlich maßgebenden Elemente seien, bei dem Alpha-Stuhl fehlten, da dieser \n\nwegen der eingebauten Stützen eine nach hinten nicht mehr offene Dreiecks-\n\nform aufweise, die insgesamt zu einem kompakten und stabilen Eindruck führe. \n\n26 \n\nMit dieser Beurteilung versucht die Revision der Beklagten lediglich, die \n\nBeurteilung des Tatrichters durch ihre eigene zu ersetzen, ohne dabei einen \n\nRechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen. Das Oberlandesgericht Ham-\n\nburg hat in seiner vom Berufungsgericht insoweit in Bezug genommenen Ent-\n\nscheidung durchaus berücksichtigt, dass der Tripp-Trapp-Stuhl vor allem durch \n\ndie „L“-Form geprägt wird und bei dem Alpha-Stuhl aufgrund der Stützstreben in \n\nder Seitenansicht der Eindruck einer Dreiecksform entstehen könnte; seine Be-\n\nurteilung, der Alpha-Stuhl stelle dennoch nur eine unfreie Nachbildung des \n\nTripp-Trapp-Stuhls dar, ist frei von Rechtsfehlern. \n\n27 \n\nDas Oberlandesgericht Hamburg hat ausgeführt, der Tripp-Trapp-Stuhl \n\nwerde maßgeblich, aber keineswegs ausschließlich durch die markante „L“-\n\nForm der parallelen Seitenstreben geprägt; in der Gesamtbetrachtung stehe die \n\n„L“-Form im Vordergrund, weil der Stuhl damit im rückwärtigen Bereich in ge-\n\nwissem Umfang freischwebend bzw. ungestützt wirke. Der Alpha-Stuhl habe die \n\nwesentlichen Gestaltungsmerkmale des Tripp-Trapp-Stuhls so weitgehend \n\nübernommen, dass sich dem Betrachter ein optischer Gesamteindruck biete, \n\nder demjenigen des geschützten Werkes in seiner die schöpferische Eigenart \n\nprägenden Gestaltung weitgehend entspreche. Gerade die typischen Formele-\n\nmente seien auch beim Alpha-Stuhl vorhanden, dieser entspreche in Grund-\n\nform, Aufbau und Abmessungen dem Tripp-Trapp-Stuhl praktisch nahezu voll-\n\nständig. Der Betrachter erkenne auf den ersten Blick, dass es sich bei dem Al-\n\npha-Stuhl nicht um ein eigenständig entwickeltes Möbelstück, sondern um eine \n\ngezielte Kopie des Tripp-Trapp-Stuhls handele. \n\n28 \n\nDie vorhandenen Unterschiede seien nicht geeignet, dem Alpha-Stuhl \n\neinen eigenen Gesamteindruck zu vermitteln, hinter dem die individuellen Züge \n\ndes Tripp-Trapp-Stuhls verblassten. Dabei komme es allein auf die nach hinten \n\nverschobene Querverbindung zwischen den Kufen sowie auf die zusätzlichen \n\nStützstreben an. Bei isolierter Betrachtung könnten diese Abweichungen in der \n\nSeitenansicht den etwas stabileren und kompakteren Eindruck eines geschlos-\n\nsenen Dreiecks vermitteln. Eine solche isolierte Betrachtung sei jedoch nicht \n\nentscheidungsrelevant, da davon auszugehen sei, dass der kunstinteressierte \n\nBetrachter das geschützte Werk ebenfalls kenne. In einer solchen Situation ge-\n\nwönnen Übereinstimmungen ein erheblich höheres Gewicht als Abweichungen. \n\nKenne der Betrachter die markante „L“-Form des Tripp-Trapp-Stuhls, so finde \n\ner sie trotz der Veränderungen (Stützstreben) auf den ersten Blick im Alpha-\n\nStuhl wieder. Das „L“ sei im Alpha-Stuhl vollkommen unverändert enthalten. Die \n\nzusätzlichen Stützstreben wirkten offensichtlich als nachträglich eingefügter \n\nZusatz, der etwa die Stabilität des Sitzmöbels verstärken solle, hingegen nicht \n\nals gestalterischer Gegenpunkt, der die charakteristischen Wesenszüge des \n\nOriginalwerks verblassen ließe. Trotz dieser durchaus markanten Stützstreben, \n\nscheine die markante „L“-Form des geschützten Werks unverändert durch. \n\n29 \n\n(2) Die Revision der Beklagten rügt vergeblich, das Berufungsgericht hät-\n\nte nicht den Beweisantrag der Beklagten zu der Frage übergehen dürfen, ob \n\nder Alpha-Stuhl ein an dem Tripp-Trapp-Stuhl bestehendes Urheberrecht ver-\n\nletze. Die Beklagte habe sich hierzu auf den Sachverständigen Prof. L. \n\nund das von diesem erstattete Gutachten berufen, aus dem sich ergebe, dass \n\nder Alpha-Stuhl keine rechtsverletzende Nachbildung des Tripp-Trapp-Stuhls \n\nsei, und habe ergänzend die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigen-\n\ngutachtens beantragt. \n\n30 \n\nFür die Beurteilung, ob eine unfreie Bearbeitung oder eine freie Benut-\n\nzung eines Werkes der angewandten Kunst vorliegt, ist – wie unter II 2 c aa \n\nausgeführt – letztlich ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestal-\n\ntungen maßgeblich (BGH GRUR 2004, 855, 857 – Hundefigur, m.w.N.). Für die \n\nErmittlung des jeweiligen Gesamteindrucks und den Vergleich kommt es auf \n\ndas ästhetische Urteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstfragen eini-\n\ngermaßen vertrauten Menschen an (vgl. BGHZ 62, 331, 336 f. – Schulerweite-\n\nrung; BGH, Urt. v. 8.2.1980 – I ZR 32/78, GRUR 1980, 853, 854 – Architekten-\n\nwechsel; Urt. v. 2.10.1981 – I ZR 137/79, GRUR 1982, 107, 110 – Kirchen-\n\nInnenraumgestaltung; Urt. v. 19.3.2008 – I ZR 166/05, GRUR 2008, 984 Tz. 20 \n\n= WRP 2008, 1440 – St. Gottfried). Da das Berufungsgericht nach seinen, von \n\nder Revision der Beklagten unangegriffenen Feststellungen insoweit – nicht zu-\n\nletzt infolge seiner Spezialzuständigkeit im Urheberrecht – über ausreichende \n\neigene Sachkunde verfügt, musste es weder dem von der Beklagten vorgeleg-\n\nten Gutachten von Prof. L. folgen noch ein gerichtliches Sachverständi- \n\ngengutachten einholen. \n\n31 \n\nd) Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe bei \n\nder Verletzung der Rechte der Klägerin schuldhaft gehandelt, wendet sich die \n\nRevision der Beklagten nicht. \n\n32 \n\n3. Der Klägerin steht gegen die Beklagte wegen des ihre ausschließli-\n\nchen Nutzungsrechte am Tripp-Trapp-Stuhl verletzenden Vertriebs der von der \n\nHauck Ltd. Hong Kong bezogenen Alpha-Stühle gemäß § 97 Abs. 1 Satz 2 \n\nUrhG a.F. ein Anspruch auf Schadensersatz nach der von ihr gewählten Be-\n\nrechnungsmethode der Herausgabe des Verletzergewinns in Höhe von – ohne \n\nBerücksichtigung der Klageerweiterung – bis zu 361.654,82 € zu. \n\n33 \n\nDas Berufungsgericht hat der Berechnung des Verletzergewinns den von \n\nder Beklagten aus dem Vertrieb von 44.013 Alpha-Stühlen aus den Lieferungen \n\nder Hauck Hong Kong Ltd. in dem hier interessierenden Zeitraum von 1997 bis \n\n2002 erzielten Gewinn von – ohne Berücksichtigung der Klageerweiterung – \n\n445.851,69 € zugrunde gelegt. Dagegen haben die Revisionen der Parteien \n\nkeine Einwände erhoben. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegan-\n\ngen, dass die Klägerin nicht diesen Gesamtgewinn als Verletzergewinn heraus-\n\nverlangen kann. Der Gesamtgewinn ist zum einen um sämtliche Kosten zu be-\n\nreinigen, die – ebenso wie die Einkaufs- und Materialkosten – dem Vertrieb der \n\ndas Nutzungsrecht der Klägerin verletzenden Alpha-Stühle unmittelbar zuge-\n\nrechnet werden können. Der Verletzergewinn ist zum anderen nur insoweit her-\n\nauszugeben, als er auf der Urheberrechtsverletzung beruht. \n\n34 \n\nDie Revision der Klägerin beanstandet ohne Erfolg, dass das Berufungs-\n\ngericht vom Gesamtgewinn Vertriebskosten von 1 € pro Stuhl abgezogen hat \n\n(dazu unter II 3 a). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wegen fehlender \n\nKausalität der Urheberrechtsverletzung für den Verletzergewinn sei ein Ab-\n\nschlag von 10% angemessen, ist dagegen nicht frei von Rechtsfehlern (dazu \n\nunter II 3 b). Bei der Berechnung des Schadensersatzanspruchs hat das Beru-\n\nfungsgericht zu Unrecht zunächst den Kausalitätsabschlag vorgenommen und \n\nerst danach die Vertriebskosten abgezogen; bei zutreffender Berechnung ist \n\nder Schadensersatzanspruch in Höhe von bis zu 361.654,82 € begründet (dazu \n\nunter II 3 c). \n\n35 \n\na) Das Berufungsgericht hat den Gesamtgewinn mit Recht lediglich um \n\ndie von der Klägerin selbst unterstellten Kosten von 44.013 € (1 € pro verkauf-\n\ntem Stuhl) gekürzt. \n\n36 \n\naa) Zur Ermittlung des Verletzergewinns ist der Gesamtgewinn um sämt-\n\nliche Kosten zu bereinigen, die der Herstellung und dem Vertrieb der schutz-\n\nrechtsverletzenden Gegenstände unmittelbar zugerechnet werden können (vgl. \n\nBGHZ 145, 366, 372 f. – Gemeinkostenanteil; BGH, Urt. v. 21.9.2006 – \n\nI ZR 6/04, GRUR 2007, 431 Tz. 24 = WRP 2007, 533 – Steckverbindergehäu-\n\nse; vgl. zur Anwendung dieser Grundsätze im Urheberrecht OLG Düsseldorf \n\nGRUR 2004, 53; OLG Köln GRUR-RR 2005, 247). \n\n37 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat von dem erzielten Gewinn einen pauscha-\n\nlen Betrag von 1 € pro verkauftem Stuhl abgezogen. Bei diesen – vom Beru-\n\nfungsgericht missverständlich als Gemeinkosten bezeichneten – Aufwendungen \n\nhandelt es sich unstreitig um pauschale Kosten für die Fracht bzw. den Vertrieb \n\neines Alpha-Stuhles. Derartige Kosten sind den die Nutzungsrechte der Kläge-\n\nrin verletzenden Alpha-Stühlen unmittelbar zurechenbar und daher grundsätz-\n\nlich abzugsfähig. Die gegen die Höhe dieses Abzugsbetrages gerichteten Ein-\n\nwände der Revision der Klägerin haben keinen Erfolg. \n\n38 \n\nDie Revision der Klägerin macht vergeblich geltend, das Berufungsge-\n\nricht habe rechtsfehlerhaft angenommen, der von der Klägerin unterstellte Ab-\n\nzugsbetrag von 1 € pro Stuhl sei der Entscheidung des Rechtsstreits zugrunde \n\nzu legen, selbst wenn die Klägerin diesen in prozessualer Hinsicht nicht zuge-\n\nstanden habe und sich hieran nicht mehr bindend festhalten lassen wolle. Die \n\nKlägerin habe bei der Bezifferung des jedenfalls von ihr beanspruchten Klage-\n\nbetrages von 576.053,75 € bzw. – nach der Klageerweiterung – von \n\n679.114,15 € einen Abzug vom Gewinn der Beklagten von 66.544 € für denkbar \n\nund akzeptabel erachtet. Sie habe zum Ausdruck gebracht, dass sie für die Be-\n\nrechnung des Schadensersatzanspruchs großzügig einen Vertriebskostenanteil \n\nvon 1 € pro Stuhl (66.544 € für 44.013 von der Hauck Hong Kong Ltd. und \n\n22.531 von der Hauck GmbH & Co. KG bezogene Stühle) unterstelle, ohne die-\n\nsen zuzugestehen. Sie habe einen Vertriebskostenanteil von 1 € pro Stuhl dem-\n\nnach nicht etwa zugestanden und erst recht nicht neben weiteren Abzugsbeträ-\n\ngen. Sollte daher – entgegen der Auffassung der Klägerin – von dem Verletzer-\n\ngewinn ein Kausalitätsabschlag von 10% vorzunehmen sein, könne der Betrag \n\nvon 66.544 € nicht erneut im Rahmen der Vertriebskosten abgezogen werden; \n\njedenfalls müsse dieser Betrag dann auf den Kausalitätsabschlag angerechnet \n\nwerden. Damit dringt die Revision der Klägerin nicht durch. \n\n39 \n\nEs kann dahinstehen, ob die Klägerin sich an der Abzugsposition von 1 € \n\npro Stuhl – die sie nicht zugestanden hat und an der sie sich nicht mehr festhal-\n\nten lassen will – festhalten lassen muss, weil sie – wie das Berufungsgericht \n\nangenommen hat – auf dieser Grundlage ihren Schadensersatzanspruch be-\n\nrechnet und den Klageantrag formuliert und damit die Angemessenheit dieses \n\nAbzugsbetrages zum Gegenstand ihres eigenen Sachvortrags gemacht hat. \n\nDarauf kommt es nicht an. Das Berufungsgericht hat – von der Revision der \n\nKlägerin unangegriffen – festgestellt, dass der Beklagten abzugsfähige Ver-\n\ntriebskosten für jeden einzelnen Stuhl entstanden sind. Es hat weiter ausge-\n\nführt, es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass der Betrag von 1 € pro ver-\n\nkauftem Stuhl die Vertriebskosten der Beklagten abdecke. Das Berufungsge-\n\nricht hat demnach angenommen, dass der Beklagten zumindest Vertriebskos-\n\nten von 1 € pro Stuhl entstanden sind. Diese Beurteilung liegt im Rahmen des \n\ntatrichterlichen Schätzungsermessens und lässt keinen Rechtsfehler erkennen. \n\n40 \n\nb) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wegen fehlender Kausalität \n\nder Urheberrechtsverletzung für den Verletzergewinn sei ein Abschlag von 10% \n\nangemessen, ist dagegen nicht frei von Rechtsfehlern. \n\n41 \n\naa) Mit Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, \n\ndass der Verletzergewinn nur insoweit herauszugeben ist, als er auf der \n\nRechtsverletzung beruht (vgl. für das Urheberrecht BGH, Urt. v. 30.1.1959 – \n\nI ZR 82/57, GRUR 1959, 379, 380 – Gasparone; Urt. v. 10.7.1986 – \n\nI ZR 102/84, GRUR 1987, 37, 39 f. – Videolizenzvertrag; BGHZ 150, 32, 42 – \n\nUnikatrahmen; für das Markenrecht BGH, Urt. v. 6.10.2005 – I ZR 322/02, \n\nGRUR 2006, 419 Tz. 15 = WRP 2006, 587 – Noblesse; für das Geschmacks-\n\nmusterrecht BGH, Urt. v. 13.7.1973 – I ZR 101/72, GRUR 1974, 53, 54 – Ne-\n\nbelscheinwerfer; BGHZ 145, 366, 375 – Gemeinkostenanteil; für den wettbe-\n\nwerbsrechtlichen Leistungsschutz BGHZ 119, 20, 29 – Tchibo/Rolex II; BGH \n\nGRUR 2007, 431 Tz. 37 – Steckverbindergehäuse). Bei der urheberrechtsver-\n\nletzenden Verwertung einer Bearbeitung kommt es insoweit maßgeblich darauf \n\nan, inwieweit der Entschluss der Käufer zum Erwerb der Bearbeitung gerade \n\ndarauf zurückzuführen ist, dass diese die Züge erkennen lässt, auf denen der \n\nUrheberrechtsschutz des benutzten Werkes beruht. Dabei ist dies nicht im Sin-\n\nne einer adäquaten Kausalität, sondern – vergleichbar mit der Bemessung der \n\nMitverschuldensanteile im Rahmen des § 254 BGB – im Sinne einer wertenden \n\nZurechnung zu verstehen (BGH GRUR 2007, 431 Tz. 37 – Steckverbinderge-\n\nhäuse; vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 274, 278). Für diese ist nicht allein \n\nder quantitative Umfang, sondern mehr noch der qualitative Wert des Entnom-\n\nmenen von Bedeutung (BGH GRUR 1959, 379, 382 – Gasparone). \n\n42 \n\nDie Höhe des Anteils, zu dem der erzielte Gewinn auf der Rechtsverlet-\n\nzung beruht, ist vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO nach seinem Ermessen zu \n\nschätzen, wenn nicht ausnahmsweise jeglicher Anhaltspunkt für eine Schät-\n\nzung fehlt (vgl. für das Urheberrecht BGHZ 150, 32, 43 – Unikatrahmen; für das \n\nMarkenrecht BGH GRUR 2006, 419 Tz. 16 – Noblesse; für den wettbewerbs-\n\nrechtlichen Leistungsschutz BGHZ 119, 20, 30 f. – Tchibo/Rolex II; BGH GRUR \n\n2007, 431 Tz. 38 – Steckverbindergehäuse). Vom Revisionsgericht ist nur zu \n\nprüfen, ob die tatrichterliche Schätzung auf grundsätzlich falschen oder offenbar \n\nunsachlichen Erwägungen beruht oder ob wesentliche Tatsachen außer Acht \n\ngelassen worden sind, insbesondere ob schätzungsbegründende Tatsachen, \n\ndie von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sa-\n\nche ergeben, nicht gewürdigt wurden (vgl. BGH, Urt. v. 6.10.2005 – \n\nI ZR 266/02, GRUR 2006, 136 Tz. 24 = WRP 2006, 274 – Pressefotos; GRUR \n\n2007, 431 Tz. 38 – Steckverbindergehäuse). Dies ist hier der Fall. \n\n43 \n\nbb) Die Revision der Beklagten macht zutreffend geltend, dass die An-\n\nnahme des Berufungsgerichts, eine Quotierung des Gewinns der Beklagten \n\nnach dem Maß der technischen bzw. gestalterischen Anteile komme im Streit-\n\nfall nicht in Betracht, auf Rechtsfehlern beruht. \n\n44 \n\n(1) Das Berufungsgericht hat im Hinblick darauf, dass es sich bei dem \n\nAlpha-Stuhl zwar um eine sehr weitgehende, aber nicht identische Nachbildung \n\ndes Tripp-Trapp-Stuhls handele, einen Abschlag von 10% vom vollen Verlet-\n\nzergewinn für angemessen erachtet. Es ist demnach erkennbar davon ausge-\n\ngangen, dass bei einer identischen Nachahmung des Tripp-Trapp-Stuhls der \n\ngesamte mit dem Verkauf des Alpha-Stuhls erzielte Gewinn auf der Urheber-\n\nrechtsverletzung beruhen würde. Davon kann aber jedenfalls bei einer – hier \n\ngegebenen – Verletzung der an einem Werk der angewandten Kunst bestehen-\n\nden urheberrechtlichen Nutzungsrechte nicht ohne weiteres ausgegangen wer-\n\nden. \n\n45 \n\n(2) Werke der angewandten Kunst unterscheiden sich von Werken der \n\n„reinen“ (zweckfreien) Kunst darin, dass sie einem Gebrauchszweck dienen \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 22.6.1995, I ZR 119/93, GRUR 1995, 581, 582 = WRP 1995, \n\n908 – Silberdistel). Für die Entscheidung zum Kauf eines Gebrauchsgegenstan-\n\ndes – wie hier eines Kinderhochstuhls – ist, wie das Berufungsgericht zutreffend \n\nangenommen hat, regelmäßig nicht nur die ästhetische Gestaltung, sondern \n\nauch die technische Funktionalität von Bedeutung. Es kann daher nicht ohne \n\nweiteres angenommen werden, dass der durch die identische Nachahmung ei-\n\nnes urheberrechtlich geschützten Gebrauchsgegenstandes erzielte Gewinn in \n\nvollem Umfang darauf beruht, dass jeder Kaufentschluss – und damit der ge-\n\nsamte Gewinn – allein durch das imitierte Aussehen und nicht durch andere we-\n\nsentliche Umstände wie etwa die technische Funktionalität oder den niedrigen \n\nPreis verursacht worden ist (vgl. zum wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz \n\nBGHZ 119, 20, 29 – Tchibo/Rolex II). Es bedarf daher einer besonderen Be-\n\ngründung, weshalb die Entscheidung zum Kauf der unfreien Bearbeitung eines \n\nurheberrechtlich geschützten Werkes der angewandten Kunst allein oder auch \n\nnur überwiegend davon bestimmt sein soll, dass diese Bearbeitung die Züge \n\nerkennen lässt, auf denen der Urheberrechtsschutz des benutzten Werkes be-\n\nruht. Das Berufungsgericht hat – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – hier-\n\nzu keine Feststellungen getroffen. Es ist Sache der Klägerin, die die Darle-\n\ngungs- und Beweislast dafür trägt, dass der Verletzergewinn auf der Urheber-\n\nrechtsverletzung beruht, dazu vorzutragen. \n\n46 \n\nAnhaltspunkte für eine Gewichtung der für den Kaufentschluss maßgeb-\n\nlichen ästhetischen und funktionalen Merkmale können sich insbesondere aus \n\nder Art des Gebrauchsgegenstandes ergeben. So wird der Funktionalität bei \n\nMöbeln erfahrungsgemäß eine größere Bedeutung für die Kaufentscheidung \n\nzukommen als bei Schmuck. Das Berufungsgericht wird sich daher auch mit \n\ndem von der Revision der Beklagten als übergangen gerügten Vorbringen der \n\nBeklagten in der Berufungsinstanz zu beschäftigen haben, dass das gestalteri-\n\nsche Element eines Kinderstuhls keinesfalls die einzige und nicht einmal die \n\nwesentliche Motivation zum Kauf eines bestimmten Stuhles darstelle, vielmehr \n\nfür um das Wohl ihres Kindes besorgte Eltern die Funktionalität und Sicherheit \n\ndes Stuhles im Vordergrund stünden und auch der Hauptgrund für den Kauf \n\neines Tripp-Trapp- bzw. Alpha-Hochstuhls seien. \n\n47 \n\ncc) Die vom Berufungsgericht bislang gegebene Begründung trägt nicht \n\ndessen Annahme, wegen des abweichenden optischen Eindrucks des Alpha-\n\nStuhls erscheine ein Kausalitätsabschlag in Höhe von 10% ausreichend. \n\n48 \n\n(1) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der besondere gestalterische \n\n„Witz“ des Tripp-Trapp-Stuhls bestehe darin, dass dieser durch die „L“-Form \n\neinen frei schwebenden bzw. ungestützten Charakter vermittele. Dieses Merk-\n\nmal habe der Alpha-Stuhl durch die eher willkürlich hinzugefügten Stützbalken \n\nnicht übernommen. Wegen des abweichenden optischen Eindrucks des Alpha-\n\nStuhls erscheine ein Abschlag von 10% auf den nicht um die weiteren Gemein-\n\nkosten bereinigten Verletzergewinn angemessen, aber auch ausreichend, um \n\nden Umsatz- bzw. Gewinnauswirkungen Rechnung zu tragen, die sich aus den \n\n– insbesondere gestalterischen – Unterschieden der beiden Stühle ergäben. \n\nHinsichtlich der für diesen Abschlag maßgeblichen gestalterischen Umstände \n\nund deren Gewichtung könne auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts \n\nHamburg im Vorprozess Bezug genommen werden. \n\n49 \n\n(2) Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht hinreichend \n\ndeutlich erkennen, weshalb ein Kausalitätsabschlag von nur 10% ausreichen \n\nsoll, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Alpha-Stuhl nicht die „L“-\n\nForm des Tripp-Trapp-Stuhls übernommen hat. Das Berufungsgericht hat in der \n\n„L“-Form den gestalterischen „Witz“ des Tripp-Trapp-Stuhls gesehen, die die-\n\nsem demnach in besonderem Maße schöpferische Eigenart und damit urheber-\n\nrechtlichen Schutz verleiht. Es bedarf daher näherer Begründung, weshalb die \n\nfehlende Übernahme gerade dieses charakteristischen Merkmals des Tripp-\n\nTrapp-Stuhls keinen höheren Kausalitätsabschlag rechtfertigt. Die Bezugnahme \n\nauf die Feststellungen des Oberlandesgerichts Hamburg im Vorprozess vermag \n\ninsoweit eine eigene Begründung des Berufungsgerichts nicht zu ersetzen. \n\n50 \n\nDas Oberlandesgericht Hamburg hat sich in seinem Urteil nicht mit der \n\nFrage befasst, inwieweit sich die gestalterischen Unterschiede der beiden Stüh-\n\nle auf die Ursächlichkeit der Urheberrechtsverletzung für den Verletzergewinn \n\nauswirken. Es hat sich in den im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen \n\nPassagen seines Urteils vielmehr allein mit der Frage auseinandergesetzt, ob \n\nder Alpha-Stuhl einen so großen Abstand zu den eigenpersönlichen Zügen des \n\nTripp-Trapp-Stuhls einhält, dass es sich bei ihm nicht um eine (unzulässige) un-\n\nfreie Bearbeitung, sondern um eine (zulässige) freie Benutzung des Tripp-\n\nTrapp-Stuhls handelt. Dabei ist das Oberlandesgericht zutreffend davon ausge-\n\ngangen, dass zur Beurteilung dieser Frage vor allem auf die Übereinstimmun-\n\ngen und nicht auf die Unterschiede zwischen den Stühlen abzustellen ist (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 26.9.1980 – I ZR 17/78, GRUR 1981, 267, 269 – Dirlada; Urt. v. \n\n11.3.1993 – I ZR 264/91 – GRUR 1994, 191, 193 – Asterix-Persiflagen). Es hat \n\nzwar auch Feststellungen zu den Unterschieden in der Gestaltung der Stühle \n\ngetroffen, die der Beurteilung, inwieweit der Verletzergewinn auf der Urheber-\n\nrechtsverletzung beruht, zugrunde gelegt werden können. Da das Oberlandes-\n\ngericht sich im Vorprozess mit dieser Frage jedoch nicht selbst auseinanderge-\n\nsetzt hat, sind hierzu eigene Ausführungen des Berufungsgerichts erforderlich. \n\n51 \n\ndd) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, die Beklagten \n\nkönnten nicht mit Erfolg geltend machen, der Klägerin stehe ein Anspruch auf \n\nHerausgabe des Verletzergewinns nur anteilig zu, weil der Tripp-Trapp-Stuhl \n\nzum Teil auf vorbekannten Formenschatz zurückgreife. Ein Verletzergewinn, \n\nder allein darauf zurückzuführen wäre, dass der Alpha-Stuhl ebenso wie der \n\nTripp-Trapp-Stuhl auf einen vorbekannten Formenschatz zurückgreift, würde \n\nallerdings, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nicht auf der Urheber-\n\nrechtsverletzung beruhen. Die Klägerin kann für Gestaltungselemente des \n\nTripp-Trapp-Stuhls, die einem vorbekannten Formenschatz zum Zeitpunkt der \n\nSchöpfung zuzurechnen sind, keinen urheberrechtlichen Schutz beanspruchen. \n\nDie Revision der Beklagten macht vergeblich geltend, das Berufungsgericht \n\nhätte danach einen prozentualen Abschlag auf den herauszugebenden Verlet-\n\nzergewinn vornehmen müssen. \n\n52 \n\n(1) Die Revision der Beklagten beruft sich ohne Erfolg darauf, das Ober-\n\nlandesgericht Hamburg habe in seinem Urteil im Vorprozess festgestellt, dass \n\nzum Zeitpunkt der Werkschöpfung des Tripp-Trapp-Stuhls verschiedene Kin-\n\nderhochstühle bekannt gewesen seien, in denen bereits Stilmittel – insbesonde-\n\nre die „L“-Grundform der Seitenholme in Verbindung mit am Boden verlaufen-\n\nden Kufen – Verwendung gefunden hätten, die auch im Tripp-Trapp-Stuhl wie-\n\nderkehrten. Die Revision der Beklagten berücksichtigt nicht, dass das Oberlan-\n\ndesgericht Hamburg – im Zusammenhang mit der Erörterung der Frage, ob \n\ndem beanspruchten Urheberrechtsschutz des Tripp-Trapp-Stuhls ein vorbe-\n\nkannter Formenschatz entgegengehalten werden kann – weiter festgestellt hat, \n\ndass gerade die Gestaltungsmerkmale, die die ästhetische Wirkung des Tripp-\n\nTrapp-Stuhls bestimmten, durch keine der Entgegenhaltungen vorweggenom-\n\nmen worden sei und dass der Tripp-Trapp-Stuhl in seinem ästhetischen Ge-\n\nsamteindruck von allen vorbekannten Formen abweiche. \n\n53 \n\n(2) Die Revision der Beklagten macht ferner ohne Erfolg geltend, der \n\nUmstand, dass urheberrechtlicher Schutz aufgrund eines Gesamteindrucks be-\n\njaht werde, führe – wie sich der „Gasparone“-Entscheidung des Senats (GRUR \n\n1959, 379, 380) entnehmen lasse – nicht ohne weiteres dazu, dass der Verlet-\n\nzergewinn in ungekürzter Höhe herauszugeben sei; vielmehr gelte der Grund-\n\nsatz, dass der Verletzergewinn nur in der Höhe herauszugeben sei, in welcher \n\ner gerade auf der Rechtsverletzung beruhe. Das Berufungsgericht hat ange-\n\nnommen, der dominierende Gesamteindruck des Tripp-Trapp-Stuhls lasse Be-\n\nzugnahmen auf den vorbekannten Formenschatz in der Wahrnehmung der an-\n\ngesprochenen Verkehrskreise in den Hintergrund treten. Es hat demnach nicht \n\nfeststellen können, dass Bezugnahmen des Tripp-Trapp-Stuhls auf den vorbe-\n\nkannten Formenschatz für die Kaufentscheidung der angesprochenen Ver-\n\nkehrskreise von Bedeutung waren. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das \n\nBerufungsgericht unter diesem Gesichtspunkt keinen Abschlag vom Verletzer-\n\ngewinn vorgenommen hat. \n\n54 \n\nee) Die Revision der Beklagten macht schließlich ohne Erfolg geltend, \n\ndas Berufungsgericht hätte bei der Frage, in welcher Höhe die Beklagte zur \n\nHerausgabe des erzielten Verletzergewinns verpflichtet ist, den geringen Grad \n\ndes Verschuldens der Beklagten berücksichtigen müssen. Es kann dahinste-\n\nhen, ob – wie das Berufungsgericht angenommen hat – der Verschuldensgrad \n\nfür die Haftung auf Herausgabe des Verletzergewinns im Urheberrecht ohne \n\nBedeutung ist (vgl. dazu v. Ungern-Sternberg, GRUR 2008, 291, 298 f.; ders., \n\nGRUR 2009, 460, 465). Das Berufungsgericht hat jedenfalls mit Recht ange-\n\nnommen, dass der Beklagten kein geringes Verschulden zur Last fällt. \n\n55 \n\nDie Revision der Beklagten macht insoweit vergeblich geltend, die Be-\n\nklagte hätte sich als Abnehmerin auf die rechtmäßige Herstellung des Stuhls \n\ndurch die Lieferantin verlassen dürfen. Die Händlerin treffe keine umfassende \n\nPrüfungspflicht und ohnehin grundsätzlich ein geringeres Verschulden als den \n\nHersteller. Das Berufungsgericht hat diese Einwände der Beklagten mit Recht \n\nfür unbeachtlich gehalten. Das Berufungsgericht hat – von der Revision der Be-\n\nklagten unangegriffen – festgestellt, der Tripp-Trapp-Stuhl sei bereits im Jahre \n\n1997 ein weithin bekanntes Möbelstück und „Trendsetter“ bei der Gestaltung \n\nvon Kinderhochstühlen gewesen. Es sei als völlig lebensfremd auszuschließen, \n\ndass die auf den Vertrieb von Gebrauchsgegenständen für Kinder spezialisierte \n\nBeklagte bei Aufnahme der Geschäftsbeziehungen über eine Lieferung des Al-\n\npha-Stuhls keine gesicherte Kenntnis von der Existenz des Tripp-Trapp-Stuhls \n\nund dessen konkreter Formgebung gehabt haben könnte. Angesichts der au-\n\ngenfälligen Übereinstimmungen zwischen beiden Stühlen bis in viele kleinste \n\nDetails habe die Möglichkeit einer urheberrechtsverletzenden Gestaltung bei \n\nobjektiver Betrachtung auf der Hand gelegen. Wenn sich die Beklagte derarti-\n\ngen Bedenken verschlossen und gegebenenfalls auf gegenteilige Versicherun-\n\ngen ihrer Lieferanten vertraut habe, könne nicht von einer lediglich leichten \n\nFahrlässigkeit ausgegangen werden. Diese Ausführungen \n\nlassen keinen \n\nRechtsfehler erkennen. \n\n56 \n\nc) Die Revision der Klägerin beanstandet mit Recht, dass das Beru-\n\nfungsgericht zunächst den Kausalitätsabschlag vorgenommen und erst danach \n\ndie Vertriebskosten abgezogen hat. \n\n57 \n\naa) Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt: Weil der Gesamtge-\n\nwinn von 445.851,69 € nicht vollständig auf der Urheberrechtsverletzung beru-\n\nhe, seien davon 10% (44.585,17 €) abzuziehen, so dass der Klägerin ein Ge-\n\nwinnanteil von 401.266,52 € zustehe. Dieser Gewinnanteil sei weiter um die der \n\nBeklagten erwachsenen Gemeinkosten von 1 € pro verkauftem Stuhl (44.013 €) \n\nzu kürzen, so dass sich ein Schadensersatzbetrag von 357.253,52 € errechne. \n\n58 \n\nbb) Die vom Berufungsgericht gewählte Berechnungsreihenfolge ist nicht \n\nrichtig, weil sie dazu führt, dass sich der Kausalitätsabschlag auf die Vertriebs-\n\nkosten erstreckt. Richtigerweise ist der Kausalitätsabschlag auf den Verletzer-\n\ngewinn zu beschränken. Von dem Gesamtgewinn sind daher zunächst die Ver-\n\ntriebskosten abzuziehen; erst danach ist der Verletzergewinn um den Kausali-\n\ntätsabschlag zu vermindern. Damit ergibt sich folgende Berechnung: Der Ge-\n\nsamtgewinn von 445.851,69 € ist um die Vertriebskosten von 1 € pro verkauf-\n\ntem Stuhl (44.013 €) zu kürzen, so dass sich ein Verletzergewinn von \n\n401.838,69 € errechnet. Hiervon ist zumindest ein Kausalitätsabschlag von 10% \n\n(40.183,87 €) vorzunehmen, so dass der Schadensersatzanspruch bis zu \n\n361.654,82 € beträgt. \n\n59 \n\n4. Der von der Klägerin gegen die Beklagte wegen des Vertriebs der von \n\nder Hauck GmbH & Co. KG gelieferten Alpha-Stühle geltend gemachte Scha-\n\ndensersatzanspruch aus § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. kann entgegen der Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts nicht mit der Begründung verneint werden, die \n\nKlägerin habe bereits die Hauck GmbH & Co. KG als Lieferantin erfolgreich auf \n\nSchadensersatz in Anspruch genommen. Der Klägerin steht gegen die Beklagte \n\ninsoweit ein Anspruch auf Schadensersatz nach der von ihr gewählten Berech-\n\nnungsmethode der Herausgabe des Verletzergewinns in Höhe von – ohne Be-\n\nrücksichtigung der Klageerweiterung – bis zu 156.545,39 € zu. \n\n60 \n\na) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Beklagte habe im \n\nZeitraum von 1997 bis 2002 insgesamt 22.531 der von der Herstellerin Hauck \n\nGmbH & Co. KG bezogenen Alpha-Stühle in Deutschland verkauft und habe \n\ndamit – ohne Berücksichtigung der Klageerweiterung – einen Gewinn von \n\n196.470,32 € erzielt. Dagegen haben die Revisionen der Parteien keine Ein-\n\nwände erhoben. Der Verletzergewinn ist entsprechend den unter II 3 dargestell-\n\nten Grundsätzen zu berechnen: Danach \n\nist der Gesamtgewinn von \n\n196.470,32 € zunächst um die Vertriebskosten von 1 € pro verkauftem Stuhl \n\n(22.531 €) zu kürzen, so dass sich ein Verletzergewinn von 173.939,32 € er-\n\nrechnet. Dieser ist sodann um einen Kausalitätsabschlag von zumindest 10% \n\n(17.393,93 €) zu vermindern, so dass der Schadensersatzanspruch bis zu \n\n156.545,39 € beträgt. \n\n61 \n\nb) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne nicht die \n\nHerausgabe dieses Verletzergewinns verlangen, weil sie insoweit bereits die \n\nHauck GmbH & Co. KG in einem gesonderten Rechtsstreit – in dem der Senat \n\nheute gleichfalls eine Entscheidung getroffen hat (BGH, Urt. v. 14.5.2009 – \n\nI ZR 99/06) – erfolgreich auf Schadensersatz durch Herausgabe des dieser aus \n\ndem Inverkehrbringen der Stühle zugeflossenen Gewinns in Anspruch genom-\n\nmen habe. Der Verletzte sei nicht berechtigt, den Verletzergewinn auf allen Stu-\n\nfen der Verletzerkette einer gestuften Handelsbeziehung abzuschöpfen. Aus \n\ndem Wesen der Gesamtschuld und der Lehre von der Erschöpfung sei zu \n\nschließen, dass der Verletzte bei stufenmäßig aufeinanderfolgenden Benut-\n\nzungshandlungen an derselben Sache im Ergebnis nicht besser gestellt sein \n\nkönne als bei nur einer Benutzungshandlung und er daher, wenn er von dem \n\nHersteller des schutzrechtsverletzenden Gegenstandes Schadensersatz ver-\n\nlangt und erhalten habe, nicht auch noch dessen Abnehmer auf Unterlassung \n\noder Schadensersatz in Anspruch nehmen könne (OLG Düsseldorf GRUR \n\n1989, 365, 367; Rogge/Grabinski in Benkard, Patentgesetz, 10. Aufl., § 139 \n\nRdn. 20). Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision der Klägerin mit \n\nErfolg. Der Verletzte ist grundsätzlich berechtigt, von jedem Verletzer innerhalb \n\neiner Verletzerkette die Herausgabe des von diesem erzielten Gewinns als \n\nSchadensersatz zu fordern. \n\n62 \n\naa) Unter dem Gesichtspunkt der Erschöpfung sind, wie das Berufungs-\n\ngericht selbst zutreffend angenommen hat, Ausgleichsansprüche eines Verletz-\n\nten gegen nachfolgende Verletzer in einer Verletzerkette (hier die Beklagte) \n\nnicht ausgeschlossen, wenn der vorangehende Verletzer in der Verletzerkette \n\n(hier die Hauck GmbH & Co. KG) Schadensersatz geleistet hat. Schadenser-\n\nsatzleistungen eines Verletzers in einer Verletzerkette führen nicht zu einer Er-\n\nschöpfung des Verbreitungsrechts. \n\n63 \n\n(1) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke eines Werkes mit Zu-\n\nstimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union \n\noder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen \n\nWirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht worden, so \n\nist nach § 17 Abs. 2 UrhG ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung \n\nzulässig. Das ausschließliche Recht des Urhebers nach § 17 Abs. 1 UrhG, das \n\nOriginal oder Vervielfältigungsstücke seines Werkes der Öffentlichkeit anzubie-\n\nten oder in Verkehr zu bringen, ist dann insoweit erschöpft. \n\n64 \n\n(2) Die für eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts erforderliche Zu-\n\nstimmung des Berechtigten zum Inverkehrbringen des Werkstücks kann nicht \n\nnur im Voraus (als Einwilligung), sondern auch im Nachhinein (als Genehmi-\n\ngung) erteilt werden. Allein in der Geltendmachung und Entgegennahme von \n\nSchadensersatz wegen einer Verletzung des Verbreitungsrechts ist jedoch \n\ngrundsätzlich keine Genehmigung des unbefugten Inverkehrbringens zu sehen \n\n(vgl. BGHZ 148, 221, 232 – Spiegel-CD-ROM; Götz, GRUR 2001, 295, 297; \n\nAllekotte, Mitt. 2004, 1, 5 f.). Anders kann es möglicherweise zu bewerten sein, \n\nwenn der Berechtigte von dem Verletzer vollen Schadensersatz ausdrücklich \n\nauch für die unbefugte Nutzung durch die Abnehmer des Verletzers fordert und \n\nentgegennimmt (vgl. zum Patentrecht OLG Hamburg, Urt. v. 16.7.1998 \n\n– 3 U 192/97, juris Tz. 36, m.w.N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. \n\n65 \n\n(3) Eine entsprechende Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes auf \n\nRechtsverletzungen in Verletzerketten verbietet sich, wie das Berufungsgericht \n\nmit Recht angenommen hat, auch deshalb, weil sie im Hinblick darauf zu un-\n\nstimmigen Ergebnissen führen kann, dass die Erschöpfung die Freiheit des Ver-\n\ntriebs nur in nachfolgenden und nicht in vorangehenden Vertriebsstufen bewirkt \n\n(Götz, GRUR 2001, 295, 297). Leistet ein in der Verletzerkette vorangehender \n\nVerletzer Schadensersatz, wären danach Schadensersatzansprüche gegen \n\nnachfolgende Verletzer ausgeschlossen; leistet ein in der Verletzerkette nach-\n\nfolgender Verletzer Schadensersatz, bestünden hingegen Schadensersatzan-\n\nsprüche gegen vorangehende Verletzer fort. \n\n66 \n\nbb) Auch unter dem Gesichtspunkt der Gesamtschuld können, anders \n\nals das Berufungsgericht angenommen hat, Schadensersatzleistungen eines \n\nVerletzers in einer Verletzerkette andere Verletzer in der Verletzerkette grund-\n\nsätzlich nicht von ihrer Schadensersatzpflicht befreien. \n\n67 \n\n(1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt zwar nach § 422 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB auch für die übrigen Schuldner. Mehrere Verletzer innerhalb \n\neiner Verletzerkette haften jedoch nur dann als Gesamtschuldner, wenn sie \n\ndurch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden \n\nverursacht haben (§ 830 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder für den aus einer unerlaubten \n\nHandlung entstehenden Schaden nebeneinander verantwortlich sind (§ 840 \n\nAbs. 1 BGB). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. \n\n68 \n\n(2) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass jeder \n\nVerletzer innerhalb einer Verletzerkette das Verbreitungsrecht des Berechtigten \n\nverletzt und dem Rechtsinhaber daher nach § 97 Abs. 1 UrhG a.F. bei Ver-\n\nschulden zum Schadensersatz verpflichtet ist. Das Berufungsgericht hat auch \n\nnicht verkannt, dass mehrere Schädiger nur dann nach § 830 Abs. 1 Satz 2 \n\nBGB oder § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner haften, wenn sie für densel-\n\nben Schaden verantwortlich sind. Beide Vorschriften setzen schon nach ihrem \n\nWortlaut („den Schaden“) die Entstehung eines einheitlichen Schadens voraus. \n\nNur dann, wenn mehrere Personen – sei es als Beteiligte im Sinne des § 830 \n\nAbs. 1 Satz 2 BGB oder als Nebentäter im Sinne des § 840 Abs. 1 BGB – durch \n\ndeliktisch zurechenbares Verhalten für denselben Schaden (oder Schadensteil) \n\nverantwortlich sind, besteht die für eine Gesamtschuld erforderliche innere Ver-\n\nbundenheit der Schadensersatzforderungen des Geschädigten, die die Täter zu \n\neiner Tilgungsgemeinschaft im Rahmen des Leistungsinteresses des Geschä-\n\ndigten zusammenfasst. Weder § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB noch § 840 Abs. 1 \n\nBGB können jedoch Anwendung finden, wenn von mehreren Schädigern jeder \n\nfür sich einen (getrennten) Schaden verursacht (BGH, Urt. v. 22.1.1985 – \n\nVI ZR 28/83, GRUR 1985, 398, 400 – Nacktfoto). So verhält es sich hier. \n\n69 \n\nBei einer Verletzung von Nutzungsrechten führt bereits der Eingriff in die \n\nallein dem Rechtsinhaber zugewiesene Nutzungsmöglichkeit als solcher zu ei-\n\nnem Schaden im Sinne des Schadensersatzrechts (vgl. BGHZ 166, 253, 266 – \n\nMarkenparfümverkäufe; 173, 374, 383 – Zerkleinerungsvorrichtung, Melullis, \n\nGRUR Int. 2008, 679, 682; v. Ungern-Sternberg, GRUR 2009, 460, 462 \n\nm.w.N.). Jeder Verletzer innerhalb einer Verletzerkette greift durch das unbe-\n\nfugte Inverkehrbringen des Schutzgegenstandes erneut in das ausschließlich \n\ndem Rechtsinhaber zugewiesene Verbreitungsrecht ein (vgl. Tilmann, GRUR \n\n2003, 647, 653). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die hier \n\nvorliegende Fallgestaltung nicht deshalb anders zu beurteilen, weil die Verlet-\n\nzungshandlungen auf allen Vertriebsstufen nach Art und Umfang insofern in-\n\nhaltsgleich sind, als sowohl die Hauck GmbH & Co. KG als Hersteller und Liefe-\n\nrant als auch die Beklagte als Abnehmer und Veräußerer die Stühle jeweils zum \n\nZwecke des Inverkehrbringens handeln (vgl. aber Götz, GRUR 2001, 295, \n\n298 f.; Allekotte, Mitt. 2004, 1, 8 ff.; Gärtner/Bosse, Mitt. 2008, 492, 497). Für \n\ndie gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Verletzer in einer Verletzerkette \n\nkommt es nicht darauf an, ob die Verletzungshandlungen gleichartig oder \n\ngleichgerichtet sind, sondern allein darauf, ob sie denselben Schaden verursa-\n\nchen. \n\n70 \n\ncc) Die Inanspruchnahme sämtlicher Verletzer innerhalb einer Verletzer-\n\nkette erscheint entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch im Hinblick \n\nauf den der Bestimmung des § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB zugrunde liegenden \n\nRechtsgedanken nicht systemwidrig. \n\n71 \n\nDer Berechtigte hat im Falle einer ihm gegenüber unwirksamen Verfü-\n\ngung eines Nichtberechtigten über einen Gegenstand zwar nur die Wahl, ent-\n\nweder vom Empfänger die Herausgabe des Gegenstands zu verlangen oder die \n\nVerfügung zu genehmigen und von dem Verfügenden nach § 816 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB die Herausgabe des Veräußerungserlöses zu fordern. \n\n72 \n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts müssen entsprechende \n\nGrundsätze jedoch nicht etwa deshalb im hier vorliegenden Fall gelten, weil der \n\nGeschädigte durch sein Vorgehen gegen den Erstverletzer zum Ausdruck \n\nbringt, dass er den aus der rechtsverletzenden Handlung erzielten Gewinn „an \n\nder Quelle“ abschöpfen will. Diese Betrachtungsweise berücksichtigt nicht, dass \n\nes im Streitfall an einer vergleichbaren Interessenlage fehlt, weil die Klägerin \n\nnicht die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, sondern Scha-\n\ndensersatz beansprucht und das Verlangen und Entgegennehmen von Scha-\n\ndensersatz nicht zu einer Genehmigung des unbefugten Inverkehrbringens führt \n\n(vgl. oben unter II 4 b aa). \n\n73 \n\ndd) Die Herausgabe des Verletzergewinns auf allen Handelsstufen führt \n\nentgegen der Ansicht der Revisionserwiderung der Beklagten zwar nicht stets, \n\nwohl aber dann zu einer ungerechtfertigten Besserstellung des Verletzten, so-\n\nweit ein Verletzer, der – wie hier die Hauck GmbH & Co. KG als Hersteller und \n\nLieferant der Alpha-Stühle – in der Verletzerkette weiter oben platziert ist, von \n\nVerletzern, die – wie hier die Beklagte als Abnehmer und Veräußerer der Alpha-\n\nStühle – in der Verletzerkette weiter unten stehen, wegen deren Inanspruch-\n\nnahme durch den Verletzten mit Erfolg in Regress genommen wird. In einem \n\nsolchen Fall mindert die Ersatzzahlung des Lieferanten an seine Abnehmer \n\ndessen an den Verletzten herauszugebenden Gewinn. Die – hier in Rede ste-\n\nhende – Verpflichtung des Abnehmers zur Herausgabe seines Verletzerge-\n\nwinns an den Verletzten, bleibt davon jedoch unberührt. \n\n74 \n\n(1) Bei der Bemessung des Schadensersatzanspruchs des Verletzten \n\ngegen den Hersteller der rechtsverletzenden Gegenstände auf Herausgabe des \n\nVerletzergewinns sind allerdings Ersatzzahlungen, die der Hersteller deshalb an \n\nseine Abnehmer leistet, weil diese am Weitervertrieb der rechtsverletzenden \n\nGegenstände gehindert sind, nicht abzuziehen. Dem liegt die Erwägung \n\nzugrunde, dass bei der Bemessung des Schadensersatzes anhand des Verlet-\n\nzergewinns fingiert wird, der Rechtsinhaber hätte ohne die Rechtsverletzung \n\ndurch Verwertung seines Schutzrechts den gleichen Gewinn wie der Verletzer \n\nerzielt. Ein Gewinn des Rechtsinhabers wäre jedoch nicht durch Schadenser-\n\nsatzzahlungen an seine Abnehmer geschmälert worden (BGHZ 150, 32, 44 – \n\nUnikatrahmen). \n\n75 \n\n(2) Anders verhält es sich bei Ersatzzahlungen, die der Hersteller des-\n\nhalb an seine Abnehmer leistet, weil der Rechtsinhaber die Abnehmer wegen \n\ndes Weitervertriebs der rechtsverletzenden Gegenstände auf Schadensersatz \n\nin Anspruch genommen hat. Hat der Rechtsinhaber nicht nur von den Abneh-\n\nmern, sondern auch vom Hersteller Schadensersatz in Form der Herausgabe \n\ndes Verletzergewinns verlangt und erhalten, erzielt er infolge der unbefugten \n\nVerwertung seines Schutzrechts einen höheren Gewinn, als er ohne diese \n\nRechtsverletzungen erzielt hätte. \n\n76 \n\n(a) Diese Besserstellung des Verletzten ist grundsätzlich nicht zu bean-\n\nstanden. Der Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns ist kein Anspruch \n\nauf Ersatz des konkret entstandenen Schadens, sondern zielt in anderer Weise \n\nauf einen billigen Ausgleich des Vermögensnachteils, den der verletzte Rechts-\n\ninhaber erlitten hat. Es wäre unbillig, dem Verletzer einen Gewinn zu belassen, \n\nder auf der unbefugten Nutzung des Ausschließlichkeitsrechts beruht. Die Ab-\n\nschöpfung des Verletzergewinns dient zudem der Sanktionierung des schädi-\n\ngenden Verhaltens und auf diese Weise der Prävention gegen eine Verletzung \n\nder besonders schutzbedürftigen Immaterialgüterrechte (BGHZ 145, 366, 371 f. \n\n– Gemeinkostenanteil, m.w.N.). \n\n77 \n\nEs stünde im Widerspruch zu diesem, dem Schadensausgleich durch \n\nHerausgabe des Verletzergewinns zugrunde liegenden Rechtsgedanken, wenn \n\neinzelne Verletzer innerhalb einer Verletzerkette ihren durch widerrechtliche \n\nund schuldhafte Verletzung eines Schutzrechts erzielten Gewinn behalten dürf-\n\nten, soweit der Verletzte bereits von anderen Verletzern deren Verletzergewinn \n\nherausverlangt hat. Der Verletzer eines Schutzrechts hat keinen schützenswer-\n\nten Anspruch auf Erzielung oder Einbehalt eines Gewinns aus einer schutz-\n\nrechtsverletzenden Handlung. Jeder Verletzer muss daher seinen gesamten \n\nGewinn auskehren, unabhängig davon, ob der Verletzte den von den Verletzern \n\nerzielten Gewinn selbst hätte erzielen können (vgl. BGHZ 145, 366, 375 – Ge-\n\nmeinkostenanteil, m.w.N.). \n\n78 \n\n(b) Die Besserstellung des Verletzten ist allerdings nicht gerechtfertigt, \n\nwenn der Hersteller seinen Abnehmern wegen deren Inanspruchnahme durch \n\nden Rechtsinhaber Schadensersatz leistet. Nehmen die Abnehmer den Herstel-\n\nler mit Erfolg in Regress, lässt sich eine Berechtigung des Verletzten, den vol-\n\nlen Verletzergewinn sowohl der Abnehmer als auch des Herstellers zu verlan-\n\ngen und zu behalten, nicht mit der Erwägung rechtfertigen, dass es unbillig wä-\n\nre, dem Verletzer einen Gewinn zu lassen, der auf der unbefugten Nutzung ei-\n\nnes Schutzrechts beruht. Denn der auf der unbefugten Nutzung des Schutz-\n\nrechts beruhende Gewinn des Herstellers wird aufgezehrt, soweit er seinen Ab-\n\nnehmern wegen deren Inanspruchnahme durch den Verletzten Schadensersatz \n\nleistet. Die Haftung des Herstellers wird daher – wenn der Schaden nach dem \n\nVerletzergewinn berechnet wird – durch den von ihm erwirtschafteten Gewinn \n\nnicht nur begründet, sondern auch begrenzt. Daraus folgt: \n\n79 \n\nHat der Hersteller seinen Abnehmern wegen deren Inanspruchnahme \n\ndurch den Rechtsinhaber Schadensersatz geleistet, bevor er vom Rechtsinha-\n\nber auf Herausgabe des Verletzergewinns in Anspruch genommen wird, ist der \n\nvon dem Hersteller an den Rechtsinhaber als Schadensersatz herauszugeben-\n\nde Verletzergewinn von vornherein um den an die Abnehmer gezahlten Scha-\n\ndensersatz gemindert. Hat der Hersteller dem Rechtsinhaber den Verletzerge-\n\nwinn herausgegeben, bevor er seinen Abnehmern wegen deren Inanspruch-\n\nnahme durch den Rechtsinhaber Schadensersatz leistet, kann er vom Rechts-\n\ninhaber wegen späteren Wegfalls des rechtlichen Grundes für die Leistung ge-\n\nmäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB die Herausgabe des überzahlten Verlet-\n\nzergewinns beanspruchen. Dieser Bereicherungsanspruch des Herstellers ent-\n\nsteht mit der Erfüllung der Regressforderung der Abnehmer; er ist, soweit erfor-\n\nderlich, in einem gesonderten Prozess – gegebenenfalls im Wege der Vollstre-\n\nckungsgegenklage – geltend zu machen. \n\n80 \n\nIII. Auf die Revisionen der Parteien ist danach das Berufungsurteil unter \n\nZurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin insoweit aufzu-\n\nheben, als das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von 357.253,52 € \n\nverurteilt und die mit der Anschlussberufung einschließlich der Klageerweite-\n\nrung verfolgten Klageansprüche in Höhe von 253.701,05 € nebst Zinsen abge-\n\nwiesen hat. Der Klägerin stehen Schadensersatzansprüche von bis zu \n\n610.954,57 € zu. Sie kann wegen des Vertriebs der von der Hauck Hong Kong \n\nLtd. gelieferten Alpha-Stühle bis zu 361.654,82 € und wegen des Vertriebs der \n\nvon der Hauck GmbH & Co. KG gelieferten Alpha-Stühle bis zu 156.545,39 € \n\nals Schadensersatz beanspruchen. Darüber hinaus sind die mit der Klageerwei-\n\nterung verfolgten Schadensersatzansprüche bis zu 92.754,36 € begründet (Er-\n\nhöhung des Gewinns der Beklagten um bis zu 103.060,40 € abzüglich eines \n\nKausalitätsabschlags von zumindest 10%). Im Umfang der Aufhebung ist die \n\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-\n\nrückzuverweisen. \n\nBornkamm \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\nBergmann \n\n Koch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 14.05.2004 - 308 O 485/03 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 24.04.2006 - 5 U 103/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__98-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-14/i-zr-98-06","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":7},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":3},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 533","ref_norm":"533","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 422","ref_norm":"422","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__98-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__98-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-14/i-zr-98-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__98-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:31:51.578076+00:00"}}