{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__88-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-05-08","aktenzeichen":"I ZR 88/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 340 Abs. 2 Vertragsstrafeneinforderung Entsprechend dem Schutzzweck des § 340 BGB ist die Vertragsstrafe nur in- soweit auf den Schadensersatzanspruch des Gläubigers anzurechnen, als Interessenidentität besteht. Zwischen dem Anspruch auf Zahlung einer Ver- tragsstrafe und dem Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten, die durch die Gel- tendmachung der Vertragsstrafe entstanden sind, besteht keine solche Identi- tät.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 88/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n8. Mai 2008 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nBGB § 340 Abs. 2 \n\nVertragsstrafeneinforderung \n\nEntsprechend dem Schutzzweck des § 340 BGB ist die Vertragsstrafe nur in-\nsoweit auf den Schadensersatzanspruch des Gläubigers anzurechnen, als \nInteressenidentität besteht. Zwischen dem Anspruch auf Zahlung einer Ver-\ntragsstrafe und dem Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten, die durch die Gel-\ntendmachung der Vertragsstrafe entstanden sind, besteht keine solche Identi-\ntät. \n\nBGH, Urt. v. 8. Mai 2008 - I ZR 88/06 - OLG Frankfurt a.M. \nLG Frankfurt a.M. \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 8. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und \n\ndie Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 2006 wird auf Kosten \n\nder Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin, die D. AG, verlangt von der Beklagten, mit \n\nder sie auf dem Gebiet der Telekommunikation im Wettbewerb steht, die ihr \n\ndurch die vorprozessuale Geltendmachung eines Vertragsstrafeanspruchs ent-\n\nstandenen Anwaltskosten erstattet, soweit sie nicht auf die im nachfolgenden \n\nRechtsstreit entstandene Verfahrensgebühr anrechenbar sind. \n\n2 \n\nDie Beklagte hat sich der Klägerin gegenüber mit einer strafbewehrten \n\nUnterlassungserklärung vom 16. März 2000 unter anderem dazu verpflichtet, es \n\nzu unterlassen, Werber im Rahmen der Akquisition von sogenannten Pre-\n\nSelection-Verträgen behaupten zu lassen, sie kämen im Auftrag der Klägerin. \n\nDie Klägerin hat hierauf gestützt im vorliegenden Rechtsstreit mit der Behaup-\n\ntung, eine von der Beklagten beauftragte Werberin habe am 7. Oktober 2004 \n\ngegenüber einem Kunden der Klägerin eine entsprechende Behauptung aufge-\n\nstellt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.624,21 € geltend gemacht. Außerdem \n\nhat sie die nach der Vorbemerkung 3.4 VV-RVG auf die Verfahrensgebühr nicht \n\nanrechenbare hälftige Geschäftsgebühr gemäß § 13 RVG i.V. mit Nr. 2400 VV-\n\nRVG in Höhe von 219,70 € für ein Anwaltsschreiben vom 29. Oktober 2004 er-\n\nsetzt verlangt, mit dem sie die Beklagte zur Bezahlung der Vertragsstrafe auf-\n\ngefordert hatte. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung der Vertragsstrafe verur-\n\nteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die gegen die teilweise Abweisung \n\nder Klage gerichtete (zugelassene) Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg \n\ngeblieben (OLG Frankfurt OLG-Rep 2006, 783). \n\nMit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt die Klä-\n\ngerin ihr in den Vorinstanzen erfolgloses Zahlungsbegehren weiter. Die Beklag-\n\nte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. \n\n3 \n\n4 \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Ablehnung des Erstattungsanspruchs \n\ndurch das Landgericht im Ergebnis bestätigt und dazu ausgeführt: \n\n6 \n\nDem von der Klägerin geltend gemachten vertraglichen Schadensersatz-\n\nanspruch wegen schuldhafter Verletzung des Unterlassungsvertrags stehe zwar \n\nnicht, wie das Landgericht gemeint habe, entgegen, dass die Anwaltskosten \n\nkeine notwendigen und damit erstattungsfähigen Kosten der Rechtsverfolgung \n\nseien. Der Anspruch sei aber durch das Verlangen der Vertragsstrafe gemäß \n\n§ 340 Abs. 2 BGB erloschen. Der deliktische Anspruch aus § 9 UWG, den die \n\nBeklagte durch ihr auch gegen §§ 3, 5 UWG verstoßendes vertragswidriges \n\nVerhalten ausgelöst habe, sei nicht auf den Ersatz von Kosten zur Durchset-\n\nzung von Vertragsstrafeansprüchen gerichtet. Für einen Aufwendungsersatzan-\n\nspruch analog § 12 UWG fehle es an der erforderlichen Regelungslücke. We-\n\ngen des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses kämen \n\nauch keine Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht. \n\n7 \n\n8 \n\nII. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\n1. Das Berufungsgericht ist allerdings zu Unrecht davon ausgegangen, \n\ndass der streitgegenständliche, auf Ersatz der Anwaltskosten für das An-\n\nspruchsschreiben gerichtete Schadensersatzanspruch durch das in diesem \n\nSchreiben enthaltene Vertragsstrafeverlangen gemäß § 340 Abs. 2 BGB erlo-\n\nschen sei. \n\n9 \n\nEntsprechend dem Schutzzweck des § 340 BGB ist die Vertragsstrafe \n\nnur insoweit auf den Schadensersatzanspruch des Gläubigers anzurechnen, als \n\nInteressenidentität besteht. Nur soweit sich die betroffenen Interessen im Ein-\n\nzelfall decken, ist es gerechtfertigt, die Ansprüche des Gläubigers einzuschrän-\n\nken, damit dieser keine doppelte Entschädigung erhält (vgl. OLG Düsseldorf \n\nBauR 2003, 259, 260; Staudinger/Rieble, BGB [2004], § 340 Rdn. 48 und 52; \n\nMünchKomm.BGB/Gottwald, 5. Aufl., § 340 Rdn. 15; \n\njurisPK-BGB/Beater, \n\n3. Aufl., § 340 Rdn. 16; Oberhauser, Vertragsstrafe - ihre Durchsetzung und \n\nAbwehr, 2003 Rdn. 220). Zwischen dem Anspruch auf Zahlung der Vertrags-\n\nstrafe und dem hier streitgegenständlichen Anspruch auf Ersatz der Anwalts-\n\nkosten, die durch deren Einforderung entstanden sind, besteht keine solche \n\nIdentität. Die Anwaltskosten sind nicht aufgrund des am 7. Oktober 2004 erfolg-\n\nten Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung vom 16. März 2000 angefal-\n\nlen, sondern erst aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte ihrer dadurch \n\nbegründeten Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe nicht \n\nnachgekommen ist. Der Zweck der Vertragsstrafenvereinbarung besteht darin, \n\ndie Unterlassungsverpflichtung abzusichern und den sich aus einer Zuwider-\n\nhandlung ergebenden Schaden in pauschalierter Form abzudecken. Dazu ge-\n\nhören nicht die weiteren Kosten, die der Schuldner dadurch veranlasst hat, \n\ndass er seine durch den Verstoß begründete Verbindlichkeit nicht erfüllt hat. \n\n10 \n\n2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich aber im Ergebnis \n\nals richtig dar (§ 561 ZPO). Der Klägerin steht der geltend gemachte Kostener-\n\nsatzanspruch schon dem Grunde nach unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt \n\nzu. \n\n11 \n\na) Die Klägerin kann die ihr entstandenen Anwaltskosten, soweit sie nicht \n\nnach §§ 91 ff. ZPO erstattungsfähig sind, nicht gemäß § 280 BGB ersetzt ver-\n\nlangen. \n\n12 \n\nDer durch den Verstoß vom 7. Oktober 2004 begründete Vertragsstrafe-\n\nanspruch der Klägerin stellt einen Zahlungsanspruch dar. Die Verzögerung sei-\n\nner Erfüllung hätte nur dann einen Schadensersatzanspruch begründet, wenn \n\ndie Beklagte sich dabei in Verzug befunden hätte (§ 280 Abs. 2, § 286 BGB). \n\nDies war jedoch zu dem Zeitpunkt nicht der Fall, zu dem die Klägerin ihre Pro-\n\nzessbevollmächtigten mit der Erstellung des Schreibens vom 29. Oktober 2004 \n\nbeauftragt und damit die in Rede stehenden Anwaltskosten veranlasst hat. \n\n13 \n\nb) Der Klageanspruch ist auch nicht, wie die Revision geltend macht, aus \n\n§§ 3, 5, 9 Satz 1 UWG begründet. Die von der Klägerin ersetzt verlangten Kos-\n\nten sind nicht im Zusammenhang mit der Verfolgung eines wettbewerbsrechtli-\n\nchen Schadensersatzanspruchs, sondern anlässlich der Geltendmachung eines \n\nvertraglichen Zahlungsanspruchs entstanden. \n\n14 \n\nc) Da § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG einen Erstattungsanspruch allein für die \n\nKosten einer Abmahnung vorsieht, käme allenfalls eine entsprechende Anwen-\n\ndung dieser Bestimmung in Betracht. Sie scheidet indessen aus, weil es an ei-\n\nner planwidrigen Regelungslücke fehlt. \n\n15 \n\nd) Ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 677, 683 Satz 1, § 670 \n\nBGB besteht im Streitfall deshalb nicht, weil die Klägerin mit dem Schreiben \n\nvom 29. Oktober 2004, mit dem sie die Beklagte zur Zahlung der Vertragsstrafe \n\naufgefordert hat, kein Geschäft der Beklagten geführt hat. Insbesondere hat sie \n\nnicht mit dem für die Anwendung der §§ 677 ff. BGB unverzichtbaren (vgl. \n\n§ 687 Abs. 1 und 2 BGB) Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt. \n\n16 \n\nIII. Die Revision der Klägerin bleibt danach im Ergebnis ohne Erfolg und \n\nist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nBornkamm \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.05.2005 - 3/8 O 180/04 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.02.2006 - 6 U 98/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__88-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-08/i-zr-88-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__88-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__88-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-08/i-zr-88-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__88-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:36:23.215874+00:00"}}