{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__83-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-05-08","aktenzeichen":"I ZR 83/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 12 Abs. 1 Satz 2 Verkündet am: 8. Mai 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Abmahnkostenersatz Möchte ein Unternehmen einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsan- spruch geltend machen und beauftragt es deswegen einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung, kann es grundsätzlich die dadurch entstehenden Kosten auch dann vom Verletzer ersetzt verlangen, wenn es über eine eigene Rechtsabtei- lung verfügt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 83/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nUWG § 12 Abs. 1 Satz 2 \n\nVerkündet am: \n8. Mai 2008 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nAbmahnkostenersatz \n\nMöchte ein Unternehmen einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsan-\nspruch geltend machen und beauftragt es deswegen einen Rechtsanwalt mit \nder Abmahnung, kann es grundsätzlich die dadurch entstehenden Kosten auch \ndann vom Verletzer ersetzt verlangen, wenn es über eine eigene Rechtsabtei-\nlung verfügt. \n\nBGH, Urt. v. 8. Mai 2008 - I ZR 83/06 - OLG Frankfurt a.M. \nLG Frankfurt a.M. \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 8. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und \n\ndie Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 2006 wird auf Kosten \n\nder Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin, die D. AG, verlangt von der Beklagten, mit \n\nder sie auf dem Gebiet der Telekommunikation im Wettbewerb steht, die ihr \n\ndurch eine Abmahnung entstandenen Anwaltskosten ersetzt. \n\nDie Klägerin hat die Beklagte mit Anwaltsschreiben abmahnen lassen, \n\nnachdem zwei Werber beim Versuch, eine Kundin der Klägerin für die Beklagte \n\nabzuwerben, wettbewerbswidrige Behauptungen aufgestellt hatten. Da die Be-\n\nklagte die von der Klägerin verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung \n\nnicht abgegeben hatte, erwirkte diese eine einstweilige Verfügung, die die Be-\n\nklagte nachfolgend als endgültige und materiell-rechtliche Regelung anerkann-\n\nte. \n\n3 \n\nDie Klägerin verlangt mit dem Vortrag, sie habe ihren Bevollmächtigten \n\nzunächst einen Auftrag zur Abmahnung erteilt, der eine selbständige und nur \n\nzur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des Verfügungsverfahrens anzurechnende \n\nGeschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV-RVG [a.F.] aus einem Streitwert von \n\n150.000 € ausgelöst habe, den von ihr deshalb an ihre Bevollmächtigten ge-\n\nzahlten Betrag von 1.030,25 € nebst Zinsen erstattet. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklag-\n\nten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Frankfurt OLG-Rep 2006, 978). \n\nMit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die \n\nBeklagte ihren in den Vorinstanzen erfolglosen Antrag auf Abweisung der Klage \n\nweiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage - wie schon das Landgericht - für \n\nbegründet erachtet und dazu ausgeführt: \n\nDer Anspruch sei dem Grunde nach entstanden, weil die Abmahnung \n\nberechtigt gewesen sei. Die ersetzt verlangten Anwaltskosten seien erforderli-\n\nche Aufwendungen i.S. von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Die Frage der Erforder-\n\nlichkeit sei aus der Sicht des Gläubigers zu beurteilen. Wenn kein vernünftiger \n\nZweifel bestehe, dass der Verletzer wegen seiner eindeutigen Verantwortlich-\n\nkeit ohne Weiteres seiner Unterlassungspflicht nachkommen bzw. eine strafbe-\n\nwehrte Unterlassungserklärung abgeben werde, sei die Hinzuziehung eines \n\nRechtsanwalts für die Abmahnung grundsätzlich nicht erforderlich. Die Annah-\n\nme, der Verletzer werde sich in diesem Sinne verhalten, liege in der Regel um \n\nso näher, je einfacher und klarer der Sachverhalt gelagert sei. Die Notwendig-\n\nkeit der Heranziehung eines Rechtsanwalts werde daher in einfach gelagerten \n\nFällen regelmäßig zu verneinen sein. \n\n8 \n\nIm Streitfall habe die Klägerin die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts \n\nwegen der Fülle der von ihr mit der Beklagten geführten Rechtsstreitigkeiten \n\ntrotz des Umstandes, dass die Erklärungen der Werber der Beklagten evident \n\nirreführend gewesen seien, jedoch insbesondere unter dem Gesichtspunkt ihrer \n\nzeitlichen Inanspruchnahme für erforderlich halten dürfen. Der in der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellte Grundsatz, dass die Einschal-\n\ntung eines Rechtsanwalts bei einfach gelagerten Schadensfällen nur dann er-\n\nforderlich sei, wenn der Geschädigte selbst hierzu aus besonderen Gründen \n\nnicht in der Lage sei, sei im Streitfall nicht anwendbar. Die Klägerin habe unwi-\n\ndersprochen vorgetragen, dass ihre Rechtsabteilung festgestellte Wettbewerbs-\n\nverstöße nicht aufbereite und insbesondere keine Abmahnungen oder Ver-\n\ntragsstrafeaufforderungen vorformuliere. Sie sei hierzu auch nicht deshalb ver-\n\npflichtet, weil sie ein großes Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung sei. Die \n\nArgumentation, mit der Wettbewerbsverbänden bei durchschnittlich schwierigen \n\nFällen die Erstattung der Kosten eines bei der Abmahnung eingeschalteten \n\nRechtsanwalts versagt werde, sei auf Unternehmen mit eigener Rechtsabtei-\n\nlung nicht ohne weiteres übertragbar. Die Verfolgung von Wettbewerbsverstö-\n\nßen der Mitbewerber gehöre nicht zu den ureigenen Aufgaben eines kaufmän-\n\n9 \n\n10 \n\nnischen Unternehmens. Diesem müsse es daher jedenfalls dann, wenn es um \n\nhunderte Vorgänge beim Direktmarketing gehe, überlassen bleiben, ob es hier-\n\nfür eigene Kräfte einsetze oder einen Rechtsanwalt beauftrage. \n\nDie erstattet verlangten Kosten seien auch in der geltend gemachten \n\nHöhe angefallen. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat \n\nkeinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die von \n\nder Klägerin geltend gemachten Abmahnkosten i.S. des § 12 Abs. 1 Satz 2 \n\nUWG erforderlich und damit ersatzfähig sind, auch wenn die Abmahnung ein \n\neindeutig wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten betroffen hat und die \n\nKlägerin über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, die mit vier auch auf dem \n\nGebiet des Wettbewerbsrechts ausgebildeten Juristen besetzt ist. \n\n11 \n\n1. Zugunsten der Revision kann die Beurteilung des Berufungsgerichts \n\nals richtig unterstellt werden, die Aussagen der Werber seien evident irrefüh-\n\nrend und daher klar und eindeutig wettbewerbswidrig gewesen. \n\n12 \n\n2. Die Klägerin ist nicht gehalten, Abmahnungen, die sie wegen eines \n\nwettbewerbswidrigen Verhaltens an die Beklagte richtet, von ihrer Rechtsabtei-\n\nlung aussprechen zu lassen. \n\n13 \n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es im \n\nRahmen des Kostenerstattungsrechts auf die tatsächliche Organisation eines \n\nan einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens und nicht darauf an, welche \n\nOrganisation das Gericht für zweckmäßig hält. Dementsprechend braucht sich \n\nein Unternehmen, das über keine Rechtsabteilung verfügt, nicht so behandeln \n\nzu lassen, als ob es eine eigene Rechtsabteilung hätte (st. Rspr.; vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 23.1.2007 - I ZB 42/06, GRUR 2007, 726 Tz. 15 = WRP 2007, 957 \n\n- Auswärtiger Rechtsanwalt VI, m.w.N.). \n\n14 \n\nb) Diese Grundsätze haben für die Erstattung außergerichtlich angefal-\n\nlener Kosten des Gläubigers eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs entspre-\n\nchend zu gelten. Auch ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung ist nicht \n\ngehalten, dieser neben der rechtlichen Überprüfung der eigenen geschäftlichen \n\nAktivitäten auch die Überprüfung der Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber \n\nauf ihre wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit zu übertragen. In gleicher Weise \n\nsteht es einem Unternehmen, das seine Rechtsabteilung mit der Überprüfung \n\nder Zulässigkeit der Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber betraut hat, \n\ngrundsätzlich frei, die bei festgestellten Wettbewerbsverstößen vor der Einlei-\n\ntung eines gerichtlichen Verfahrens gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG regelmä-\n\nßig gebotenen Abmahnungen entweder selbst oder durch beauftragte Rechts-\n\nanwälte aussprechen zu lassen. \n\n15 \n\nc) Der Umstand, dass ein Wettbewerbsverband auch ohne anwaltlichen \n\nRat in der Lage sein muss, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende \n\nWettbewerbsverstöße zu erkennen und abzumahnen (vgl. BGH, Urt. v. \n\n12.4.1984 - I ZR 45/82, GRUR 1984, 691, 692 = WRP 1984, 405 - Anwaltsab-\n\nmahnung; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 18/03, GRUR 2004, 448 = WRP 2004, \n\n495 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV, m.w.N.), rechtfertigt keine abweichende \n\nBeurteilung. Denn dieses Erfordernis trägt dem Umstand Rechnung, dass sol-\n\nche Verbände nur dann gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klage- und anspruchsbe-\n\nfugt sind, wenn sie nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstat-\n\ntung im Stande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerbli-\n\ncher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. Ein \n\nentsprechendes Erfordernis besteht bei kaufmännischen Unternehmen - wie \n\nhier der Klägerin - nicht. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewie-\n\nsen, dass die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, die Mitbewerber bege-\n\nhen, nicht zu den originären Aufgaben eines solchen Unternehmens gehört (vgl. \n\nOLG Karlsruhe WRP 1996, 591, 593). \n\n16 \n\nd) Auch aus der Senatsentscheidung \"Selbstauftrag\" (BGH, Urt. v. \n\n6.5.2004 - I ZR 2/03, GRUR 2004, 789 = WRP 2004, 903) ergibt sich nichts \n\nGegenteiliges. Die Entscheidung betraf den Sonderfall, dass ein Rechtsanwalt \n\ndie Gebühren aus einem sich selbst erteilten Mandat zur Abmahnung aufgrund \n\neigener wettbewerbsrechtlicher Ansprüche ersetzt verlangte. Die in ihr als Be-\n\nleg für die fehlende Erstattungsfähigkeit von Anwaltsgebühren für Abmahnun-\n\ngen angeführten Senatsentscheidungen \"Anwaltsabmahnung\" und \"Auswärtiger \n\nRechtsanwalt IV\" bezogen sich auf Wettbewerbsverbände (vgl. dazu oben unter \n\nII 2 c). Soweit dort auch auf Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung abge-\n\nstellt wird, tragen die sich daran anschließenden Erwägungen die Entscheidung \n\nnicht. \n\n17 \n\ne) Nicht zu entscheiden ist hier die Frage, ob etwas anderes dann zu \n\ngelten hat, wenn es für das Unternehmen weniger Aufwand erfordert, die Ab-\n\nmahnung abzufassen und die Unterwerfungserklärung vorzubereiten, als einen \n\nRechtsanwalt zu informieren und zu instruieren (vgl. BGHZ 127, 348, 352). \n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht an-\n\ngegriffen werden, liegen diese Voraussetzungen im Streitfall nicht vor. \n\n18 \n\n3. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe der Klageforde-\n\nrung lassen keinen Rechtsfehler erkennen. \n\n19 \n\nIII. Danach ist das Rechtsmittel der Beklagten mit der Kostenfolge aus \n\n§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nBornkamm \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.05.2005 - 3/11 O 158/04 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.02.2006 - 6 U 94/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__83-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-08/i-zr-83-06","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__83-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__83-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-08/i-zr-83-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__83-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:36:30.862228+00:00"}}