{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__74-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-09-11","aktenzeichen":"I ZR 74/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 280 Abs. 1 Verkündet am: 11. September 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bundesligakarten.de Verkauft ein Erwerber den gekauften Gegenstand vertragswidrig weiter, steht dem Verkäufer kein vertraglicher Anspruch auf Unterlassung möglicher weiterer Verstöße nach zukünftigen, noch nicht erfolgten Vertragsabschlüssen zu. UWG § 4 Nr. 10 a) Wer gegenüber einem Anbieter, der sein Produkt ausschließlich selbst vermarktet und seinen Abnehmern den gewerblichen Weiterverkauf verbietet, seine Wiederverkäuferei- genschaft verschweigt, handelt nicht nur vertrags-, sondern unter dem Gesichtspunkt des Schleichbezugs auch wettbewerbswidrig nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG. b) Wer in Anzeigen gegenüber der Allgemeinheit seine Bereitschaft bekundet, Eintrittskarten zu Sportveranstaltungen anzukaufen, verleitet damit in der Regel nicht zum Vertragsbruch, auch wenn er weiß, dass potentiellen Verkäufern der Weiterverkauf der Karten nach den Geschäftsbedingungen des Veranstalters untersagt ist. c) In einem derartigen Fall liegt grundsätzlich eine unlautere Ausnutzung fremden Vertrags- bruchs auch dann nicht vor, wenn mit Hilfe des Weiterveräußerungsverbots legitime Inte- ressen wie die Gewährleistung der Stadionsicherheit oder eines sozial verträglichen Preis- gefüges verfolgt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 74/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\n : \n : \n\nja \nja \nja \n\nBGB § 280 Abs. 1 \n\nVerkündet am: \n11. September 2008 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nbundesligakarten.de \n\nVerkauft ein Erwerber den gekauften Gegenstand vertragswidrig weiter, steht dem Verkäufer \nkein vertraglicher Anspruch auf Unterlassung möglicher weiterer Verstöße nach zukünftigen, \nnoch nicht erfolgten Vertragsabschlüssen zu. \n\nUWG § 4 Nr. 10 \n\na) Wer gegenüber einem Anbieter, der sein Produkt ausschließlich selbst vermarktet und \nseinen Abnehmern den gewerblichen Weiterverkauf verbietet, seine Wiederverkäuferei-\ngenschaft verschweigt, handelt nicht nur vertrags-, sondern unter dem Gesichtspunkt des \nSchleichbezugs auch wettbewerbswidrig nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG. \n\nb) Wer in Anzeigen gegenüber der Allgemeinheit seine Bereitschaft bekundet, Eintrittskarten \nzu Sportveranstaltungen anzukaufen, verleitet damit in der Regel nicht zum Vertragsbruch, \nauch wenn er weiß, dass potentiellen Verkäufern der Weiterverkauf der Karten nach den \nGeschäftsbedingungen des Veranstalters untersagt ist. \n\nc) \n\nIn einem derartigen Fall liegt grundsätzlich eine unlautere Ausnutzung fremden Vertrags-\nbruchs auch dann nicht vor, wenn mit Hilfe des Weiterveräußerungsverbots legitime Inte-\nressen wie die Gewährleistung der Stadionsicherheit oder eines sozial verträglichen Preis-\ngefüges verfolgt werden. \n\nBGH, Urt. v. 11. September 2008 - I ZR 74/06 - OLG Hamburg \nLG Hamburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 11. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Born-\n\nkamm und die Richter Dr. Schaffert, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen \nOberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 5. April 2006 unter \nZurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt \nund im Übrigen teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu \ngefasst: \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landge-\nrichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 12. Mai 2005 unter Zu-\nrückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abge-\nändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: \n\n1. Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, \n\nim geschäftlichen Verkehr, insbesondere im Internet und dort \ninsbesondere unter der Internetseite www.bundesligakar-\nten.de, Eintrittskarten des Klägers für dessen Heimspiele \nzum Verkauf anzubieten und zu verkaufen und/oder Handel \nmit solchen Eintrittskarten zu betreiben, sofern die Beklagten \ndie Eintrittskarten vom Kläger oder von durch den Kläger au-\ntorisierten Dritten unter Verschleierung der Wiederverkaufs-\nabsicht erworben haben. \n\n2. Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ge-\ngen die Verpflichtung zu Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zu \n250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, \noder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten und im Wiederho-\nlungsfall bis zu insgesamt höchstens zwei Jahren angedroht. \n\n3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nKläger \n\nist der H. \n\n(H. ), der mit seiner Fußballmann- \n\nschaft in der Bundesliga spielt. Die Eintrittskarten für seine Heimspiele vertrei-\n\nben er und von ihm autorisierte Dritte über offizielle Verkaufsstellen, im Direkt-\n\nversand nach telefonischer Bestellung und über das Internet. Die Kartenverkäu-\n\nfe erfolgen auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klä-\n\ngers, die der Kläger in seinen Verkaufsstellen ausgehängt hat und In-\n\nteressenten im Internet zugänglich macht. \n\n2 \n\nNummer 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen lautet: \n\nDer Vertrag kommt mit Aushändigung der Eintrittskarte an den Kartenerwerber zu-\nstande. Dabei sagt der Erwerber verbindlich zu, die Eintrittskarte(n) ausschließlich \nfür private Zwecke zu nutzen. Jeglicher gewerblicher und kommerzieller Weiterver-\nkauf der erworbenen Tickets ohne Einholung einer vorherigen Zustimmung durch \nden Veranstalter ist verboten. Für jeden Verstoß gegen das vorgenannte Verbot \nzahlt der Verursacher dem Veranstalter eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 €. \nWeiterhin behält es sich der Veranstalter vor, Personen, die gegen das vorstehend \naufgeführte Verbot verstoßen, in Zukunft vom Ticketerwerb auszuschließen. \n\n3 \n\nDie Beklagten bieten über die Internet-Seite www.bundesligakarten.de \n\ngewerblich Karten für nationale und internationale Fußballspiele zu Preisen an, \n\ndie im Regelfall erheblich über dem offiziellen Verkaufspreis des Veranstalters \n\nliegen. Sie erwerben die Eintrittskarten entweder direkt vom Veranstalter, ohne \n\nsich als kommerzieller Anbieter zu erkennen zu geben, oder von Privatperso-\n\nnen. Um den Erwerb von Privatpersonen zu ermöglichen, schalten sie entspre-\n\nchende Suchanzeigen in Fachzeitschriften wie \"Kicker\" und \"Sport Bild\", wer-\n\nben im Internet für einen Ankauf oder ersteigern die Karten im Internetauktions-\n\nhaus eBay. In der Vergangenheit haben die Beklagten auch Karten für vom \n\nKläger veranstaltete Fußballspiele angeboten. \n\n4 \n\nDer Kläger sieht darin ein vertrags- und wettbewerbswidriges Verhalten. \n\nEr hat gegen die Beklagten vor dem Landgericht eine einstweilige Verfügung \n\nerwirkt. Die Berufung gegen das die Verfügung bestätigende Urteil des Landge-\n\nrichts hat das Berufungsgericht zurückgewiesen (OLG Hamburg NJW 2005, \n\n3003). \n\n5 \n\nIm vorliegenden Hauptsacheverfahren hat der Kläger entsprechend dem \n\nTenor der einstweiligen Verfügung beantragt, \n\nden Beklagten unter Androhung von näher bezeichneten Ordnungsmitteln zu ver-\nbieten, im Geschäftsverkehr, insbesondere im Internet und dort insbesondere unter \nInternetseite www.bundesligakarten.de, Eintrittskarten des H. \nder \n für dessen Heimspiele zum Verkauf anzubieten und zu verkaufen \nund/oder \nfür \ndessen Heimspiele zu betreiben. \n\njeglichen Handel mit Eintrittskarten des H. \n\n6 \n\n7 \n\nDas Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung verur-\n\nteilt. Ihre Berufung ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg OLG-Rep 2007, \n\n66). \n\nMit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-\n\nsung der Kläger beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageab-\n\nweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nA. Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf sein Urteil im Verfü-\n\ngungsverfahren sowohl einen vertraglichen als auch einen wettbewerbsrechtli-\n\nchen Unterlassungsanspruch des Klägers bejaht. Zur Begründung hat es aus-\n\ngeführt: \n\n9 \n\nSoweit die Beklagten Eintrittskarten direkt vom Kläger erworben hätten, \n\nfolge der geltend gemachte Unterlassungsanspruch schon aus § 280 Abs. 1 \n\nBGB. Die Beklagten hätten mit der gewerblichen Weiterveräußerung der Karten \n\ngegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers und damit gegen \n\neine vertragliche Vereinbarung verstoßen. Über den Gesetzeswortlaut hinaus \n\nkönne auch für künftige Vertragsverstöße ein vertraglicher Unterlassungsan-\n\nspruch geltend gemacht werden. Daneben bestehe ein wettbewerbsrechtlicher \n\nUnterlassungsanspruch aus § 3 UWG. Der Verstoß gegen die Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen des Klägers erschöpfe sich nicht in einer reinen Vertrags-\n\nverletzung. Der Kläger habe ein über die konkrete Vertragsbeziehung hinaus-\n\ngehendes schutzwürdiges Interesse daran, einen \"Schwarzhandel\" mit seinen \n\nEintrittskarten zu unterbinden. Das Geschäftsmodell der Beklagten spekuliere \n\ndurch den frühzeitigen Ankauf der Karten auf eine Verknappung des Angebots, \n\num den Preis zum Nachteil der Verbraucher in die Höhe zu treiben. Dies könne \n\nsich für den Kläger rufschädigend auswirken. Es bestehe zudem Nachah-\n\nmungsgefahr. \n\n10 \n\nDer Erwerb von Dritten, die an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen \n\ndes Klägers gebunden seien, sei unter dem Gesichtspunkt des Ausnutzens ei-\n\nnes fremden Vertragsbruchs wettbewerbswidrig. Die Beklagten umgingen durch \n\nden Ankauf der Karten bei Dritten gezielt in unlauterer Weise das in den Allge-\n\nmeinen Geschäftsbedingungen des Klägers enthaltene gewerbliche Weiterver-\n\näußerungsverbot. \n\n11 \n\nDer Erwerb von Dritten, die nicht an die Allgemeinen Geschäftsbedingun-\n\ngen des Klägers gebunden seien, sei aus diesem Grund ebenfalls als Umge-\n\nhungsgeschäft wettbewerbswidrig. Der Kläger habe auch aus ordnungs- und \n\nsicherheitspolitischen Erwägungen wie der Trennung rivalisierender Fangrup-\n\npen ein anerkennenswertes Interesse daran, den Verkauf seiner Eintrittskarten \n\nin gewissem Umfang übersehen und steuern zu können. \n\n12 \n\nB. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg, soweit ihnen der Handel \n\nmit Eintrittskarten verboten worden ist, die sie vom Kläger oder seinen autori-\n\nsierten Verkaufsstellen direkt erwerben (unten zu B I). Insoweit ist der Anspruch \n\ndes Klägers unter dem Aspekt des Schleichbezugs begründet. Hingegen führt \n\ndas Rechtsmittel zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit den Beklag-\n\nten auch der Handel mit solchen Eintrittskarten untersagt worden ist, die sie von \n\nDritten kaufen (unten zu B II). Im Hinblick auf diese Eintrittskarten steht dem \n\nKläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder aus Vertrag noch \n\naus §§ 3, 4 Nr. 10, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG bzw. § 1 UWG a.F. zu. \n\n13 \n\nI. Im Falle des Direkterwerbs der Karten besteht zwar kein auf erst künftig \n\nabzuschließende Verträge bezogener vertraglicher Unterlassungsanspruch. Die \n\nBeklagten erwerben die Eintrittskarten aber im Wege eines unlauteren \n\nSchleichbezugs, den zu unterlassen sie wettbewerbsrechtlich verpflichtet sind. \n\n14 \n\n1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass die \n\nBeklagten Eintrittskarten vom Kläger und seinen offiziellen Verkaufsstellen nur \n\nauf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers erwer-\n\nben können. \n\n15 \n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger die Be-\n\nklagten mit Schreiben vom 22. Oktober 2003 unter Übersendung des vollstän-\n\ndigen Textes seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt und dabei \n\nausdrücklich auf deren Nummer 2 hingewiesen. Danach sagt der Erwerber ver-\n\nbindlich zu, die Eintrittskarte(n) ausschließlich für private Zwecke zu nutzen; \n\njeglicher gewerblicher oder kommerzieller Weiterverkauf ohne vorherige Zu-\n\nstimmung des Klägers ist - vertragsstrafebewehrt - verboten. Damit ist für die \n\nBeklagten erkennbar und unmissverständlich der deutliche Wille des Klägers \n\nzum Ausdruck gekommen, allen künftigen Kartenverkäufen an die Beklagten \n\ndiese Geschäftsbedingungen zugrunde zu legen. Im Rahmen der vom Beru-\n\nfungsgericht angenommenen laufenden Geschäftsbeziehung der Parteien, die \n\nvon der Revision nicht in Frage gestellt wird, reichte das gegenüber den Be-\n\nklagten aus, um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers zur \n\nGrundlage aller künftigen Kartenbestellungen der Beklagten bei ihm und seinen \n\noffiziellen Verkaufsstellen zu machen (vgl. BGHZ 117, 190, 197). Hätten die \n\nBeklagten dies verhindern wollen, so hätten sie - wie das Berufungsgericht zu \n\nRecht annimmt - bei jeder Einzelbestellung von Karten der Geltung der Allge-\n\nmeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich widersprechen müssen. Die Be-\n\nklagten betreiben mit dem gewerblichen Bezug und Wiederverkauf von Bundes-\n\nligakarten ein Unternehmen i.S. des § 14 Abs. 1 BGB. Nach § 310 BGB finden \n\ndie Anforderungen des § 305 Abs. 2 und 3 BGB für die Einbeziehung Allgemei-\n\nner Geschäftsbedingungen zugunsten von Unternehmen keine Anwendung. Die \n\nRevision tritt der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers \n\nim Falle des Direktbezugs bei diesem oder seinen offiziellen Verkaufsstellen \n\nauch nicht entgegen. \n\n16 \n\n2. Anders als das Berufungsgericht annimmt, lässt sich der vom Kläger \n\nbegehrte Unterlassungsanspruch allerdings nicht mit Vertragsverletzungen der \n\nBeklagten begründen. Die Beklagten haben zwar nach den von der Revision \n\nnicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch im Anschluss \n\nan die Übersendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Abmah-\n\nnung vom 22. Oktober 2003 weiter Karten beim Kläger und dessen Verkaufs-\n\nstellen erworben und gewerblich weiterverkauft. Sie haben damit gegen Klausel \n\nNummer 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen, die für diese \n\nKartenkäufe jedenfalls ab Erhalt der Abmahnung galt. \n\n17 \n\nAus dieser Vertragsverletzung folgt jedoch kein Unterlassungsanspruch \n\ndes Klägers hinsichtlich künftiger Kartenkäufe. § 280 Abs. 1 BGB kann zwar \n\nneben dem Anspruch auf Schadensersatz grundsätzlich auch einen Unterlas-\n\nsungsanspruch begründen. Ein solcher Anspruch kommt in Betracht, solange \n\ndie Verletzungshandlung im konkreten Vertragsverhältnis noch andauert bzw. \n\nder daraus resultierende Schaden noch nicht irreparabel ist (vgl. BGH, Urt. v. \n\n12.1.1995 - III ZR 136/93, NJW 1995, 1284, 1285; Palandt/Heinrichs, BGB, \n\n67. Aufl., § 280 Rdn. 33; Erman/H.P. Westermann, BGB, 12. Aufl., § 280 \n\nRdn. 25; MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rdn. 53). Ein vertraglicher \n\nUnterlassungsanspruch kann dem Kläger danach im vorliegenden Fall aber \n\njeweils nur hinsichtlich des Weiterverkaufs konkreter Eintrittskarten zustehen, \n\nwelche die Beklagten bereits gekauft, aber noch nicht weiterverkauft haben. \n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts erwerben die Beklagten die \n\nKarten stets auf der Grundlage gesonderter Verträge. Der Kläger begehrt aber \n\nallgemein Unterlassung im Hinblick auf die Verletzung künftiger noch nicht ge-\n\nschlossener Verträge. Dafür gibt es im Vertragsrecht keine Grundlage. § 280 \n\nAbs. 1 BGB setzt das Bestehen eines Schuldverhältnisses voraus. \n\n18 \n\n19 \n\n3. Dem Kläger steht jedoch ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsan-\n\nspruch unter dem Gesichtspunkt des Schleichbezugs zu. \n\na) Auf das in die Zukunft gerichtete Begehren des Klägers sind die Be-\n\nstimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 \n\nanzuwenden. Soweit der Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr ge-\n\nstützt ist, besteht er aber nur, wenn das beanstandete Verhalten auch schon \n\nzur Zeit seiner Begehung im Jahr 2003 wettbewerbswidrig war. Nichts anderes \n\ngilt für den Fall der Erstbegehungsgefahr, wenn sie auf einem Verhalten noch \n\nunter der Geltung früheren Rechts beruht (BGHZ 175, 238 Tz. 14 - ODDSET, \n\nzur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Maßgebend ist insoweit das Gesetz \n\ngegen den unlauteren Wettbewerb in der bis zum 7. Juli 2004 geltenden Fas-\n\nsung. \n\n20 \n\nb) Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus \n\nden §§ 3, 4 Nr. 10, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG, § 1 UWG a.F. zu, soweit die \n\nBeklagten - selbst oder über von ihnen beauftragte Dritte - Eintrittskarten direkt \n\nbeim Kläger oder dessen autorisierten Verkaufsstellen erwerben. \n\n21 \n\naa) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Be-\n\nklagten bei dem beanstandeten Vorgehen im geschäftlichen Verkehr zu Wett-\n\nbewerbszwecken gehandelt haben (§ 1 UWG a.F.) und ihr Verhalten auch eine \n\nWettbewerbshandlung i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellt. \n\n22 \n\nbb) Das Wettbewerbsverhalten der Beklagten ist eine unlautere Mitbe-\n\nwerberbehinderung i.S. von § 4 Nr. 10 UWG bzw. § 1 UWG a.F. Es erfüllt den \n\nTatbestand des Schleichbezugs. Im geltenden Unlauterkeitsrecht ist der \n\nSchleichbezug in die Fallgruppe der gezielten Mitbewerberbehinderung (§ 4 \n\nNr. 10 UWG) einzuordnen. Der Schwerpunkt des Unlauterkeitsvorwurfs liegt in \n\nder Behinderung eines Vertriebskonzepts, mit dem der Hersteller oder Dienst-\n\nleistungserbringer legitime Absatzinteressen verfolgt (vgl. Seichter in Ullmann, \n\njurisPK-UWG, § 4 Nr. 10 Rdn. 74; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, \n\nUWG, 26. Aufl., § 4 Rdn. 10.63). \n\n23 \n\n(1) Die Beklagten können die Eintrittskarten jedenfalls seit der Abmahnung \n\nvom 22. Oktober 2003 direkt beim Kläger oder seinen Verkaufsstellen nur durch \n\nTäuschung über ihre Wiederverkaufsabsicht - selbst oder unter Einschaltung \n\nvon Strohmännern - erwerben. Der Kläger hat in der Abmahnung unter Beifü-\n\ngung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen und unter ausdrücklichem \n\nHinweis auf deren Nummer 2 unmissverständlich deutlich gemacht, dass er \n\ngewerblichen Wiederverkäufern keine Eintrittskarten verkauft. Nach Nummer 2 \n\nder Allgemeinen Geschäftsbedingungen sagen die Beklagten bei jeder Karten-\n\nbestellung verbindlich zu, die Karten ausschließlich für private Zwecke zu nut-\n\nzen. Tatsächlich wollen sie diese aber von vornherein in Ausübung ihres Ge-\n\nwerbes weiterverkaufen. Ohne Täuschung über ihre Wiederverkaufsabsicht \n\nkönnen die Beklagten die Karten im Vertrieb des Klägers nicht erwerben. Denn \n\nes ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich die eigene Vertriebs-\n\norganisation des Klägers über seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen hin-\n\nwegsetzen und bewusst auch an Wiederverkäufer verkaufen würde. \n\n24 \n\nGegen die Wirksamkeit der formularmäßigen Erklärung des Kartenerwer-\n\nbers zur privaten Nutzungsabsicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen \n\nder Beklagten bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. BGHZ 117, 280, 284). \n\nDarauf, ob die Nummer 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen \n\nvollständig inhaltlicher Überprüfung standhält, kommt es in diesem Zusammen-\n\nhang nicht an. \n\n25 \n\n(2) Durch die Täuschung über ihre Wiederverkaufsabsicht behindern die \n\nBeklagten den Kläger bei der Durchführung seines Vertriebssystems. Da grund-\n\nsätzlich jeder Wettbewerb die Mitbewerber zu beeinträchtigen vermag, müssen \n\nzwar weitere Umstände hinzutreten, damit von einer unzulässigen individuellen \n\nBehinderung gesprochen werden kann (BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 281/99, \n\nGRUR 2002, 902, 905 = WRP 2002, 1050 - Vanity-Nummer; BGHZ 148, 1, 5 \n\n- Mitwohnzentrale.de; Urt. v. 24.6.2004 - I ZR 26/02, GRUR 2004, 877, 879 = \n\nWRP 2004, 1272 - Werbeblocker). Bei der gebotenen Abwägung der maßgebli-\n\nchen Einzelumstände und widerstreitenden Interessen erweist sich die Behin-\n\nderung des Klägers aber als unlauter. \n\n26 \n\nDer Kläger hat die unternehmerische Entscheidung getroffen, außerhalb \n\nseiner Vertriebsorganisation stehende, gewerbliche Kartenhändler nicht zu be-\n\nliefern. Mit dieser Beschränkung seines Kartenvertriebs auf von ihm autorisierte \n\nVerkaufsstellen verfolgt der Kläger legitime Interessen. Insbesondere kann er \n\nauf diese Weise mit seiner Preispolitik den finanziellen Möglichkeiten auch we-\n\nniger zahlungskräftiger Fußballanhänger Rechnung tragen und vor allem bei \n\nSpitzenspielen darauf verzichten, für Eintrittskarten den am Markt erzielbaren \n\nHöchstpreis zu verlangen. Ferner hat der Kläger ein berechtigtes Interesse dar-\n\nan, zum Zweck der Gewährleistung besserer Sicherheit im Stadion die Abgabe \n\nder Karten der eigenen Vertriebsorganisation vorzubehalten. Den Interessen \n\ndes Klägers steht zwar das - ebenfalls grundsätzlich rechtlich nicht zu bean-\n\nstandende - Bestreben der Beklagten gegenüber, mit Bundesligakarten als ver-\n\nkehrsfähigem Wirtschaftsgut Handel zu treiben und sich dafür mit redlichen Mit-\n\nteln auch Karten der Heimspiele des Klägers zu beschaffen. Die Beklagten ha-\n\nben aber kein rechtlich geschütztes Interesse, Eintrittskarten unter Täuschung \n\nüber ihre Wiederverkaufsabsicht und Zuwiderhandlung gegen eine ihnen wirk-\n\nsam auferlegte Geschäftsbedingung bei der Verkaufsorganisation des Klägers \n\nzu beziehen. Erwerben sie gleichwohl auf diese Weise Karten, liegt ein unlaute-\n\nrer Schleichbezug vor. \n\n27 \n\ncc) Der Unlauterkeitstatbestand des Schleichbezugs ist zwar zum Schutz \n\n(seinerzeit zulässiger) Preisbindungssysteme und selektiver Vertriebssysteme \n\nentwickelt worden (vgl. RGZ 136, 65, 73; 148, 364, 366 f.; BGHZ 40, 135, 137 \n\n- Trockenrasierer). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs gelten die \n\ndort zum Schleichbezug entwickelten und nach wie vor anerkannten Grundsät-\n\nze (BGH, Beschl. v. 15.7.1999 - I ZR 130/96, GRUR 1999, 1113, 1114 = WRP \n\n1999, 1022 - Außenseiteranspruch I) aber für Direktvertriebssysteme entspre-\n\nchend (BGH, Urt. v. 14.7.1988 - I ZR 184/86, GRUR 1988, 916, 918 = WRP \n\n1988, 734 - PKW-Schleichbezug; Urt. v. 7.2.1991 - I ZR 104/89, GRUR 1991, \n\n614, 615 = WRP 1991, 391 - Eigenvertriebssystem). Gegenüber einer Täu-\n\nschung über die Wiederverkaufsabsicht gebührt dem Anbieter von Waren oder \n\nDienstleistungen, der sich in zulässiger Weise dafür entschieden hat, sein An-\n\ngebot selbst oder über von ihm weisungsabhängige Vertreter oder Agenturen \n\nabzusetzen, derselbe wettbewerbsrechtliche Schutz wie dem Lieferanten, der \n\nmit unabhängigen Händlern ein selektives Vertriebssystem errichtet hat. Der \n\nSchleichbezug der Beklagten ist infolgedessen unabhängig davon unlauter, wie \n\n- wozu das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat - die Rechtsbe-\n\nziehungen zwischen dem Kläger und seinen Verkaufsstellen ausgestaltet sind. \n\n28 \n\nc) Die für den Unterlassungsanspruch des Klägers erforderliche Wieder-\n\nholungsgefahr liegt vor. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten auch im Anschluss an \n\ndie Übersendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Kläger \n\nweiterhin Eintrittskarten bei ihm und seinen Verkaufsstellen erworben und ge-\n\nwerblich weiterverkauft, ohne danach eine die Wiederholungsgefahr beseiti-\n\ngende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. \n\n29 \n\nII. Die Revision der Beklagten erweist sich als begründet, soweit sie Ein-\n\ntrittskarten von Dritten erwerben. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch \n\nsteht dem Kläger in diesem Fall nicht zu. \n\n30 \n\n1. Erwerben die Beklagten Eintrittskarten von Dritten, die an die Allgemei-\n\nnen Geschäftsbedingungen des Klägers gebunden sind, kommt ein Unterlas-\n\nsungsanspruch des Klägers unter dem Aspekt des Verleitens zum Vertrags-\n\nbruch oder des Ausnutzens eines fremden Vertragsbruchs i.S. von § 4 Nr. 10 \n\nUWG bzw. § 1 UWG a.F. in Betracht. Die Voraussetzungen dafür liegen indes \n\nnicht vor. \n\n31 \n\na) Mit ihren in Zeitschriften und im Internet geschalteten Such- und Wer-\n\nbeanzeigen für den Ankauf von Eintrittskarten verleiten die Beklagten nicht zum \n\nVertragsbruch. Ein unlauteres Verleiten zum Vertragsbruch liegt nur vor, wenn \n\ngezielt und bewusst darauf hingewirkt wird, dass ein anderer eine ihm oblie-\n\ngende Vertragspflicht verletzt (vgl. BGHZ 171, 73 Tz. 14 - Außendienst-\n\nmitarbeiter). Daran fehlt es im Streitfall. \n\n32 \n\nNummer 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers ist zwar \n\nauch für die hier maßgeblichen Dritten, bei denen es sich nach den Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts ausschließlich um Privatpersonen handelt, dahinge-\n\nhend zu verstehen, dass ihnen eine Veräußerung der Eintrittskarten an gewerb-\n\nliche Kartenhändler nicht gestattet ist. Die erforderliche gezielte Einwirkung auf \n\neinen anderen, um ihn zum Vertragsbruch zu verleiten, liegt aber nicht vor. In-\n\nsoweit ist bereits fraglich, ob für die Annahme eines gezielten Verleitens eine an \n\neinen konkreten Händler gerichtete Bestellung oder die ihm angezeigte Bereit-\n\nschaft zum Einkauf ausreichen kann, wenn der Händler nur unter Bruch des \n\neigenen Vertrags zu liefern vermag (dafür Lubberger, WRP 2000, 139, 142; \n\nSack, WRP 2000, 447, 452; a.A. OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 89 f.; Köhler \n\nin Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 10.36; Ohly in Piper/Ohly, UWG, \n\n4. Aufl., § 4 Rdn. 10/56). Das kann im vorliegenden Fall indes dahinstehen. An \n\ndie Allgemeinheit gerichtete Anzeigen reichen für das Tatbestandsmerkmal des \n\nVerleitens jedenfalls in aller Regel und so auch hier nicht aus. Bei den Suchan-\n\nzeigen der Beklagten in Sportzeitschriften und ihrer Ankaufswerbung im Internet \n\nhandelt es sich um Aufforderungen zur Abgabe von Verkaufsangeboten (invita-\n\ntio ad offerendum), die anzunehmen oder abzulehnen sich die Beklagten er-\n\nkennbar schon deshalb noch vorbehalten, weil sie sich nicht schon bei Aufgabe \n\nder Werbung unbegrenzt zum Ankauf von Eintrittskarten verpflichten wollen. Es \n\nfehlt damit an einer gezielten Einwirkung auf konkrete Karteninhaber. \n\n33 \n\nHinzu kommt, dass vielfach als Verkäufer in Betracht kommende Privat-\n\n34 \n\n35 \n\npersonen nicht wirksam aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des \n\nKlägers einem Weiterverkaufsverbot an gewerbliche Erwerber unterworfen sein \n\nwerden. So fehlt es etwa an einer derartigen Bindung, wenn Karten privat ver-\n\nschenkt worden sind, der Erwerber am Besuch des Spiels plötzlich gehindert ist \n\noder wenn bei einer Kartenbestellung - aus welchen Gründen auch immer - die \n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers nicht wirksam einbezogen \n\nwurden. Die Beklagten wenden sich mit ihren Suchanfragen also auch an Pri-\n\nvatpersonen, die ihnen Karten anbieten können, ohne Vertragspflichten gegen-\n\nüber dem Kläger zu verletzen. \n\nb) Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts haben die Beklagten \n\nauch keinen fremden Vertragsbruch unlauter ausgenutzt. \n\naa) Das bloße Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs, ohne den ver-\n\ntraglich Gebundenen zu dem Vertragsbruch zu verleiten, ist grundsätzlich nur \n\nunlauter, wenn besondere die Unlauterkeit begründende Umstände hinzutreten \n\n(BGHZ 143, 232, 240 - Außenseiteranspruch II; BGH, Urt. v. 6.6.2002 \n\n- I ZR 79/00, GRUR 2002, 795, 798 = WRP 2002, 993 - Titelexklusivität; BGHZ \n\n171, 73 Tz. 15 - Außendienstmitarbeiter). Dem liegt der Gedanke zugrunde, \n\ndass die schuldrechtliche Bindung zwischen dem Wettbewerber und seinem \n\nVertragspartner im Allgemeinen Dritten gegenüber keine rechtlichen Wirkungen \n\nzu entfalten vermag und dass die Annahme eines Wettbewerbsverstoßes schon \n\nbei Ausnutzen fremden Vertragsbruchs gewissermaßen zu einer Verdinglichung \n\nder schuldrechtlichen Verpflichtungen führen würde (BGHZ 171, 73 Tz. 15 \n\n- Außendienstmitarbeiter). \n\n36 \n\nbb) Umstände, die einzeln oder in ihrer Gesamtschau die Unlauterkeit des \n\nAusnutzens eines Vertragsbruchs im Streitfall begründen könnten, liegen nicht \n\nvor. \n\n37 \n\n(1) Die Tatsache, dass die Beklagten Kenntnis davon haben oder haben \n\nmüssen, dass ihrem Vertragspartner häufig aufgrund seiner vertraglichen Bin-\n\ndungen zum Kläger ein gewerblicher oder kommerzieller Weiterverkauf der Ein-\n\ntrittskarten nicht gestattet sein wird, vermag eine Unlauterkeit des Verhaltens \n\nder Beklagten nicht zu begründen (vgl. BGH, Urt. v. 16.3.2006 - I ZR 92/03, \n\nGRUR 2006, 879 Tz. 12 = WRP 2006, 1027 - Flüssiggastank; BGHZ 171, 73 \n\nTz. 18 ff. - Außendienstmitarbeiter). \n\n38 \n\n(2) Das systematische Ausnutzen fremden Vertragsbruchs ist ebenfalls \n\nkein besonderer Grund, der die Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten be-\n\ngründen kann. Systematisches und planmäßiges Vorgehen liegt vielmehr im \n\nWesen des Wettbewerbs. Planmäßigkeit des Handelns ist daher grundsätzlich \n\nkein Kriterium der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung (BGH, Urt. v. 8.11.2001 \n\n- I ZR 124/99, GRUR 2002, 548, 549 = WRP 2002, 524 - Mietwagenkosten-\n\nersatz; Gutzeit, BB 2007, 113, 119; Ensthaler/Zech, NJW 2005, 3389, 3390 f.). \n\n39 \n\n(3) Eine Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten folgt auch nicht dar-\n\naus, dass sie die Karten nicht direkt beim Kläger beziehen. Dazu sind sie nicht \n\nverpflichtet. Unerheblich ist deshalb, dass die Beklagten durch den Ankauf der \n\nKarten von Dritten das Weiterveräußerungsverbot umgehen, das sie bei einem \n\nDirekterwerb vom Kläger aufgrund dessen Allgemeiner Geschäftsbedingungen \n\nbinden würde. \n\n40 \n\n(4) Ebenso wenig ist das Handeln der Beklagten unlauter, weil sie mit ih-\n\nrem Geschäftsmodell das \n\nInteresse des Klägers beeinträchtigen, einen \n\n\"Schwarzhandel\" mit seinen Karten zu unterbinden. Ein Schwarzhandel im ei-\n\ngentlichen Sinne, das heißt ein Warenverkauf unter Umgehung polizeilicher \n\noder gesetzlicher Vorschriften zu überhöhten Preisen, liegt nicht vor. Es gibt \n\ninsbesondere kein Gesetz, das den Verkauf von Fußballkarten besonderen \n\nPreisauflagen unterwirft (vgl. Weller, NJW 2005, 934). Die Revision weist mit \n\nRecht darauf hin, dass es wettbewerbskonformem Verhalten entspricht, Ware \n\n- auch vom Endkäufer - zu dem Zweck zu erwerben, sie zu einem höheren \n\nPreis weiterzuverkaufen. \n\n41 \n\nDer Kläger will erreichen, dass den Beklagten der Marktzutritt als Anbieter \n\nvon Karten für seine Heimspiele verwehrt wird. Dieses Interesse kann er im \n\nRahmen seines Vertriebssystems verfolgen und sich weigern, an gewerbliche \n\nWiederverkäufer wie die Beklagten zu verkaufen. Das Wettbewerbsrecht ge-\n\nwährt dem Kläger Schutz davor, dass sein legitimen Zielen dienendes Ver-\n\ntriebssystem in unredlicher Weise durch Täuschung unterlaufen wird. Der Klä-\n\nger kann jedoch aus dem Wunsch, sein Vertriebssystem zu schützen, kein lau-\n\nterkeitsrechtlich beachtliches Interesse dafür ableiten, die Beklagten daran zu \n\nhindern, Verkaufsangebote Dritter anzunehmen, die von den Beklagten weder \n\ngetäuscht noch zum Vertragsbruch verleitet worden sind. Das Bestreben eines \n\nnicht autorisierten Händlers, in ein Vertriebssystem einzubrechen und einen \n\nAnteil am Absatz einer von Kunden begehrten Ware oder Dienstleistung zu ge-\n\nwinnen, ist rechtlich grundsätzlich solange nicht zu beanstanden, wie es nicht \n\nmit unredlichen Mitteln wie Schleichbezug oder Verleitung zum Vertragsbruch \n\ndurchgesetzt wird. Dieses Bestreben führt nicht schon als solches dazu, die \n\nAusnutzung eines fremden Vertragsbruchs als unlauter erscheinen zu lassen \n\n(vgl. BGHZ 117, 280, 284; 143, 232, 235 ff. - Außenseiteranspruch II; speziell \n\nzu Eintrittskarten der Fußballbundesliga vgl. Ensthaler/Zech, NJW 2005, 3389, \n\n3391). \n\n42 \n\n(5) Soweit der Kläger angibt, seine Preispolitik diene auch sozialen Zwe-\n\ncken, kann er bei seinem Kartenvertrieb dieses Ziel mittels zulässiger vertragli-\n\ncher Regelungen verfolgen. Dasselbe gilt hinsichtlich seiner Pflicht, die Sicher-\n\nheit im Stadion zu gewährleisten. Es ist jedoch auch dann nicht Aufgabe \n\naußenstehender Dritter wie der Beklagten, für die Einhaltung vertraglicher Ab-\n\nreden zu sorgen, die der Kläger mit den Käufern von Eintrittskarten vereinbart, \n\nwenn der Kläger mit diesen Abreden legitime Interessen der Stadionsicherheit \n\noder eines sozial verträglichen Preisgefüges verfolgt. \n\n43 \n\nNach den von der Revision insoweit nicht angegriffenen Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass die Geschäftstätig-\n\nkeit der Beklagten die ohnehin schon bestehenden Gefahren für die Sicherheit \n\nder Stadionbesucher in relevantem Maße konkret erhöht. Dazu hätte etwa zu-\n\nmindest ein ernsthaftes Risiko dargelegt werden müssen, dass eine für Störun-\n\ngen hinreichende Anzahl von Fußballanhängern über die Beklagten nahe zu-\n\nsammenhängende Plätze in einem für sie nicht vorgesehenen Teil des Stadions \n\nerwerben kann. Da die Beklagten verpflichtet sind, den Direkteinkauf beim Klä-\n\nger zu unterlassen, müssten sie diese räumlich verbundenen Karten von Privat-\n\npersonen erwerben. Das erscheint schwer vorstellbar. \n\n44 \n\nIm Übrigen hat der Kläger nicht dargetan, dass ihm nicht auch andere \n\nMöglichkeiten zu Gebote stehen, um möglichst schon beim Kartenverkauf dafür \n\nzu sorgen, dass gegnerische Fangruppen sich nicht unter die heimischen Fans \n\nmischen. Der Kläger könnte sich beispielsweise bei Bestellung größerer Kar-\n\ntenkontingente die Verwendung konkret bestätigen lassen. Zudem steht es dem \n\nKläger jederzeit frei, bestimmte Kartenkontingente, bei denen er einen block-\n\nweisen Weiterverkauf befürchtet, nur personenbezogen abzugeben und durch \n\nentsprechende Zugangskontrollen sicherzustellen, dass nur die auf der Ein-\n\ntrittskarte genannte Person Einlass zum Spiel erhält. \n\n45 \n\n(6) Auf die Entschließung des Rates der Europäischen Union vom 6. De-\n\nzember 2001 betreffend ein Handbuch mit Empfehlungen für die internationale \n\npolizeiliche Zusammenarbeit und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämp-\n\nfung von Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit Fußballspie-\n\nlen von internationaler Dimension, die zumindest einen Mitgliedstaat betreffen \n\n(ABl. EG Nr. C 22 v. 24.1.2002, S. 1), kann der Kläger sich ebenfalls nicht stüt-\n\nzen. Diese Empfehlungen nehmen darauf Bezug, dass die Ordnungsbehörden \n\nden Veranstaltern im Interesse der Ordnung und Sicherheit Auflagen für die \n\nDurchführung von Fußballspielen machen können. Als Richtschnur hierfür ent-\n\nhalten die Empfehlungen eine Checkliste möglicher Auflagen, darunter die \n\nGrundregeln, dass ein Verkauf von Karten auf dem Schwarzmarkt ausge-\n\nschlossen und durch die Verkaufspolitik verhindert werden soll, dass Fans Kar-\n\nten für einen Block im Stadion erwerben können, der nicht für sie bestimmt ist. \n\nAbgesehen davon, dass der Kläger unter keiner Verpflichtung steht, diesen \n\nEmpfehlungen ohne eine ordnungsbehördliche Auflage auch bei normalen \n\nBundesligaspielen zu folgen, könnten sich aus einer entsprechenden Auflage \n\nimmer nur Verhaltensvorgaben für den Veranstalter, nicht aber für Dritte erge-\n\nben. Dies kommt auch in der Entschließung zum Ausdruck, wenn das Hand-\n\nbuch in Kapitel 6 Abschnitt 2 empfiehlt, \"die Vorgaben durch einzelstaatliche \n\nGesetze zu stützen\". Hinzu kommt, dass der Kläger den Weiterverkauf von Ein-\n\ntrittskarten mit wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen gegen Wiederverkäufer nur \n\nin höchst unvollkommener Weise bekämpfen kann. Möchte der Kläger der \n\nEmpfehlung der Checkliste entsprechen und einen \"Verkauf von Karten auf \n\ndem Schwarzmarkt\" ausschließen, muss er ohnehin zu anderen Maßnahmen \n\ngreifen (vgl. oben unter B II 1 b bb (5)). \n\n46 \n\n2. Im Fall des Erwerbs der Eintrittskarten von nicht an die Allgemeinen \n\nGeschäftsbedingungen des Klägers gebundenen Dritten scheidet ein wettbe-\n\nwerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG bzw. § 1 UWG a.F. \n\nebenfalls aus. Als Grundlage dafür käme allein die Ausnutzung fremden Ver-\n\ntragsbruchs in Betracht. Aus den oben unter B II 1 b dargestellten Gründen fehlt \n\njedoch im vorliegenden Fall das dafür erforderliche besondere Unlauterkeits-\n\nmoment. \n\n47 \n\nIII. Der Handel der Beklagten ist schließlich auch nicht wegen einer Täu-\n\nschung über die Verkehrsfähigkeit der Karten wettbewerbswidrig. Nach den \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts können die Kunden der Beklagten durch \n\nden Kartenkauf wirksam ein Zutrittsrecht zu dem entsprechenden Spiel erwer-\n\nben. Die Eintrittskarten sind damit ein verkehrsfähiges Wirtschaftsgut. \n\n48 \n\nSoweit die Revisionserwiderung erstmals vorträgt, auf der Rückseite jeder \n\nEintrittskarte sei u.a. der Text aufgedruckt \n\nDie Ticketnutzung darf ausschließlich zu privaten Zwecken erfolgen. Eine Veräu-\nßerung über Internet-Auktionshäuser und/oder mit Preisaufschlag ist untersagt, \n\nkann dieser neue Sachvortrag in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt wer-\n\nden (§ 559 ZPO). Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 139 ZPO liegt in \n\ndiesem Zusammenhang schon deshalb nicht vor, weil es aus seiner Sicht auf \n\nAngaben auf den Karten nicht ankam. \n\n49 \n\nIm Hinblick auf mögliche künftige Auseinandersetzungen der Parteien er-\n\nachtet der Senat gleichwohl den Hinweis für geboten, dass es zweifelhaft er-\n\nscheint, ob der oben wiedergegebene Aufdruck zu einer Beschränkung der \n\nNutzung der Eintrittskarte führen kann. Da es sich bei den Eintrittskarten um \n\nsog. kleine Inhaberpapiere nach § 807 BGB handelt, kann der Kläger dem In-\n\nhaber der Karte zwar gemäß § 796 BGB Einwendungen entgegensetzen, deren \n\ntatsächliche Grundlagen sich aus dem Inhalt der Karte ergeben. Dies können \n\ninsbesondere die Leistungsverpflichtung einschränkende Vermerke sein, wie \n\nBefristungen, Stundungen oder Teilleistungen (vgl. etwa Staudinger/Marburger, \n\nBGB [2002], § 796 Rdn. 7; MünchKomm.BGB/Hüffer, 4. Aufl., § 796 Rdn. 6). \n\nOb die Veräußerung der Karte an den Inhaber mit Preisaufschlag erfolgt ist \n\noder ob die Karte im Wege einer Internetauktion erworben wurde, kann dem \n\nInhalt der Karte aber nicht entnommen werden. \n\n50 \n\nC. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision insoweit aufzuhe-\n\nben, als es den Beklagten den Handel auch mit solchen Eintrittskarten des Klä-\n\ngers untersagt, die sie von Privatpersonen erworben haben. Der Senat hat in \n\ndiesem Sinne gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. \n\nDer Kläger begehrt eine umfassende Verurteilung der Beklagten zur Unterlas-\n\nsung, die sowohl Karten, die von den Beklagten unter Verschleierung der Wie-\n\nderverkaufsabsicht direkt beim Kläger oder seinen offiziellen Verkaufsstellen \n\nbezogen wurden, als auch solche Karten umfasst, die die Beklagten von ge-\n\nbundenen und nicht gebundenen Privatpersonen erworben haben. Indem die \n\nVerurteilung nur hinsichtlich der direkt unter Verschleierung der Wiederver-\n\nkaufsabsicht erworbenen Karten aufrechterhalten wird, wird dem Kläger kein \n\nAliud, sondern nur ein Minus zugesprochen. \n\n51 \n\nSoweit der Unterlassungsanspruch begründet ist, richtet er sich zwar an \n\nsich darauf, dass die Beklagten den Schleichbezug beim Kläger unterlassen. \n\nEinen entsprechenden Antrag hat der Kläger nicht gestellt. Aus der Verpflich-\n\ntung der Beklagten, den Schleichbezug zu unterlassen, ergibt sich aber auch, \n\ndass ihnen verboten ist, mit den durch Schleichbezug erlangten Eintrittskarten \n\nHandel zu treiben. Der Senat hat daher das Unterlassungsgebot durch Be-\n\nschränkung des Klageantrags entsprechend gefasst. \n\n52 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 12.05.2005 - 315 O 586/04 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 05.04.2006 - 5 U 89/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__74-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-11/i-zr-74-06","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 796","ref_norm":"796","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__74-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__74-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-11/i-zr-74-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__74-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:45:02.842370+00:00"}}