{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__70-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-11-20","aktenzeichen":"I ZR 70/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"CMR Art. 1 Abs. 1; Art. 31 Abs. 1 lit. b Verkündet am: 20. November 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Bei der Frage, ob eine Streitigkeit aus einer der CMR unterliegenden Beförde- rung resultiert, ist auf den zwischen dem Hauptfrachtführer und seinem Auftrag- geber geschlossenen Gesamtbeförderungsvertrag und nicht auf das Vertrags- verhältnis zwischen dem Haupt-/Unterfrachtführer und einem (weiteren) Unter- frachtführer abzustellen. b) Der Anwendungsbereich des Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR ist – ebenso wie derjeni- ge des Art. 32 CMR – auf Ansprüche beschränkt, die mit dem Beförderungsver- trag noch in einem hinreichend engen Zusammenhang stehen. Erfasst werden aber jedenfalls Ansprüche von und gegen Personen, die an der Beförderung als solcher unmittelbar beteiligt sind. c) Die Anwendung des Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR auf gegen den Unterfrachtführer gerichtete deliktische Ansprüche ist nur dann gerechtfertigt, wenn er weiß oder zumindest hätte wissen können, dass er im Rahmen einer der CMR unterliegen- den Gesamtbeförderung tätig wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 70/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nCMR Art. 1 Abs. 1; Art. 31 Abs. 1 lit. b \n\nVerkündet am: \n20. November 2008 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Bei der Frage, ob eine Streitigkeit aus einer der CMR unterliegenden Beförde-\nrung resultiert, ist auf den zwischen dem Hauptfrachtführer und seinem Auftrag-\ngeber geschlossenen Gesamtbeförderungsvertrag und nicht auf das Vertrags-\nverhältnis zwischen dem Haupt-/Unterfrachtführer und einem (weiteren) Unter-\nfrachtführer abzustellen. \n\nb) Der Anwendungsbereich des Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR ist – ebenso wie derjeni-\nge des Art. 32 CMR – auf Ansprüche beschränkt, die mit dem Beförderungsver-\ntrag noch in einem hinreichend engen Zusammenhang stehen. Erfasst werden \naber jedenfalls Ansprüche von und gegen Personen, die an der Beförderung als \nsolcher unmittelbar beteiligt sind. \n\nc) Die Anwendung des Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR auf gegen den Unterfrachtführer \ngerichtete deliktische Ansprüche ist nur dann gerechtfertigt, wenn er weiß oder \nzumindest hätte wissen können, dass er im Rahmen einer der CMR unterliegen-\nden Gesamtbeförderung tätig wird. \n\nBGH, Urt. v. 20. November 2008 – I ZR 70/06 – OLG Hamm \nLG Essen \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die \n\nRichter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Hamm vom 2. März 2006 unter Zurückweisung des \n\nweitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-\n\nben, als das Berufungsgericht die Abweisung der Klage auch hinsicht-\n\nlich des Anspruchs bestätigt hat, den die Klägerin aus übergegange-\n\nnem Recht eines Unternehmens der S. -Gruppe geltend macht. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist nach ihrer Darstellung Rechtsnachfolgerin der G. Ver- \n\nsicherungsbank VVaG, die Transportversicherer der S. -Gruppe war. Zur \n\nS. -Gruppe gehören unter anderem Unternehmen in Bochum, Essen und \n\nGelsenkirchen. Die Klägerin nimmt die Beklagte, ein in Österreich ansässiges \n\nTransportunternehmen, aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen \n\nBeschädigung von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. \n\n2 \n\nDie S. -Gruppe beauftragte DKS Langenfeld (im Weiteren: DKS), de- \n\nren Rechtsnachfolgerin B. Deutschland ist, im August 2000 mit der Beförde- \n\nrung von Textilwaren per LKW von Deutschland zu verschiedenen Empfängern in \n\nÖsterreich. Die Textilien wurden in Bochum, Gelsenkirchen und Essen übernom-\n\nmen und zunächst im Wege eines Sammeltransports zum Lager von B. \n\nDeutschland in Aschaffenburg befördert. Die von DKS als Unterfrachtführerin be-\n\nauftragte B. Österreich übernahm das Gut am Lager von B. Deutschland \n\nund beförderte es zu ihrem Lager in Wien, wo die Waren mit anderen Transport-\n\ngütern neu zusammengestellt und anschließend auf eine Wechselbrücke zum \n\nWeitertransport nach Salzburg verladen wurden. Mit der Beförderung von Wien \n\nnach Salzburg beauftragte B. Österreich die Beklagte. Ein durchgehender \n\nFrachtbrief für den Transport von Bochum, Essen und Gelsenkirchen nach Salz-\n\nburg wurde nicht ausgestellt. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nEin Fahrer der Beklagten übernahm die Wechselbrücke in Wien. Auf der an-\n\nschließenden Fahrt nach Salzburg kam es zu einem schweren Verkehrsunfall, bei \n\ndem die in der Wechselbrücke transportierten Textilien der S. -Gruppe be- \n\nschädigt wurden. \n\nDie Klägerin hat den entstandenen Schaden mit 31.656,48 € beziffert. In Hö-\n\nhe der nach der CMR bestehenden Grundhaftung hat DKS den Schaden reguliert. \n\nSowohl B. Deutschland als auch B. Österreich haben ihre Ansprüche we- \n\ngen des streitgegenständlichen Transportschadens an die Klägerin abgetreten. \n\nNach Ansicht der Klägerin haftet die Beklagte für den eingetretenen Schaden \n\ngemäß Art. 29 CMR unbeschränkt, weil ihr Fahrer, dessen Verhalten sich die Be-\n\nklagte zurechnen lassen müsse, den Verkehrsunfall durch ein qualifiziertes Ver-\n\nschulden verursacht habe. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerich-\n\nte ergebe sich aus Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR, da die Orte, an denen die Waren \n\nübernommen worden seien, in der Bundesrepublik Deutschland lägen. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 24.295,96 € nebst Zinsen zu zahlen. \n\nDie Beklagte hat vor allem die fehlende internationale Zuständigkeit der \n\ndeutschen Gerichte gerügt und dazu vorgebracht, sie habe bei Übernahme des \n\nGutes keine Frachtbriefe oder sonstigen Papiere erhalten, aus denen sie hätte er-\n\nsehen können, dass es sich um einen grenzüberschreitenden Gütertransport ge-\n\nhandelt habe. Sie sei von einem rein innerösterreichischen Transport ausgegan-\n\ngen. \n\nDas Landgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit \n\nder deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen. Die dagegen gerichtete Beru-\n\nfung der Klägerin ist erfolglos geblieben. \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr \n\nKlagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen \n\nGerichte verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\n11 \n\nIm Streitfall komme allein ein deliktischer Anspruch der der S. - \n\nGruppe angehörenden Unternehmen gegen die Beklagte in Betracht. Für einen \n\nsolchen gemäß § 67 Abs. 1 VVG a.F. übergegangenen Anspruch sei die internati-\n\nonale Zuständigkeit des Landgerichts Essen nicht gegeben. Der vorliegende \n\nSachverhalt unterscheide sich in wesentlichen Punkten von der Fallgestaltung, \n\nüber die der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 31. Mai 2001 (I ZR 85/00, \n\nTranspR 2001, 452) entschieden habe. In dem seinerzeit entschiedenen Fall sei \n\nes um den Transport einer „Komplettladung“ gegangen, während die beschädigten \n\nWaren im Streitfall im Zentrallager von B. Österreich in Wien zunächst abge- \n\nladen und anschließend mit anderen Transportgütern neu zusammengestellt wor-\n\nden seien. Die vom Bundesgerichtshof für den Fall der Beförderung einer „Kom-\n\nplettladung“ verwendeten Argumente ließen sich auf den Streitfall nicht übertra-\n\ngen. Im Übrigen sei es dem ausführenden Frachtführer nicht zumutbar, sich bei \n\neinem Unfall seines Fahrzeugs eventuell auf Klagen in allen möglichen Herkunfts-\n\nländern einlassen zu müssen. \n\n12 \n\nSoweit die Klage auf abgetretene Ansprüche der B. Deutschland und der \n\nB. Österreich gestützt sei, gälten die vorstehenden Ausführungen entspre- \n\nchend. \n\n13 \n\nII. Die Revision hat im Wesentlichen Erfolg. Soweit das Berufungsgericht \n\ndie internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte – und damit auch die örtli-\n\nche Zuständigkeit des Landgerichts Essen – für einen auf die Klägerin gemäß \n\n§ 67 Abs. 1 VVG a.F. übergegangenen Anspruch der der S. -Gruppe an- \n\ngehörenden Unternehmen verneint hat, führt sie zur Aufhebung des Berufungsur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die internati-\n\nonale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für von B. Deutschland oder von \n\nB. Österreich an die Klägerin abgetretene Ansprüche hat das Berufungsge- \n\nricht dagegen mit Recht verneint. \n\n14 \n\n1. Die Revision der Klägerin ist begründet, soweit sie sich auf mögliche An-\n\nsprüche bezieht, die von Unternehmen der S. -Gruppe auf die Klägerin \n\nübergegangen sind. \n\n15 \n\na) Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht ei-\n\nnen gemäß § 67 Abs. 1 VVG a.F. auf die Klägerin übergegangenen vertraglichen \n\nAnspruch der der S. -Gruppe angehörenden Unternehmen verneint hat, \n\nweil die CMR keine vertraglichen Ansprüche des Auftraggebers des Transports \n\ngegen den ausführenden Frachtführer vorsehe, wenn – wie im Streitfall – die Vor-\n\naussetzungen des Art. 34 CMR nicht erfüllt seien (vgl. BGHZ 172, 330 Tz. 21). \n\n16 \n\nb) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne den von ihr \n\ngegen die Beklagte geltend gemachten Schadensersatzanspruch möglicherweise \n\nauf deliktische Ansprüche der der S. -Gruppe angehörenden Unternehmen \n\nstützen, die gemäß § 67 Abs. 1 VVG a.F. auf sie übergegangen seien. Hiervon ist \n\n– da eine nähere Prüfung der Begründetheit solcher Ansprüche in den Vorinstan-\n\nzen nicht erfolgt ist – auch für das Revisionsverfahren auszugehen. \n\n17 \n\nc) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für derartige An-\n\nsprüche, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsin-\n\nstanz zu prüfen ist (vgl. nur BGHZ 173, 57 Tz. 21 – Cambridge Institute), kann \n\nsich für die gegen die in Österreich ansässige Beklagte gerichtete Klage auf der \n\nGrundlage des Vortrags der Klägerin entgegen der Auffassung der Vorinstanzen \n\naus Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR ergeben. \n\n18 \n\naa) Nach dieser Vorschrift können wegen aller Streitigkeiten aus einer der \n\nCMR unterliegenden Beförderung die Gerichte des Staates angerufen werden, auf \n\ndessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Bei der Frage, ob die Strei-\n\ntigkeit aus einer der CMR unterliegenden Beförderung resultiert, ist auf den zwi-\n\nschen dem Hauptfrachtführer und seinem Auftraggeber geschlossenen Frachtver-\n\ntrag und nicht auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Haupt-/Unterfrachtführer \n\nund einem (weiteren) Unterfrachtführer abzustellen. Maßgeblich ist der Gesamtbe-\n\nförderungsvertrag, da dieser die Grundlage für die von dem Auftraggeber oder \n\nseinem Rechtsnachfolger geltend gemachten Ersatzansprüche bildet. Das gilt \n\nauch dann, wenn ein Unterfrachtführer als bloße Hilfsperson (Art. 3 CMR) des \n\nHauptfrachtführers von dem Auftraggeber oder dessen Rechtsnachfolger aus De-\n\nlikt auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird (BGH, Beschl. v. 31.5.2001 \n\n– I ZR 85/00, TranspR 2001, 452; a.A. Koller, TranspR 2002, 133, 135). \n\n19 \n\nVon Art. 31 Abs. 1 CMR werden neben den aus dem Frachtvertrag resultie-\n\nrenden Ansprüchen auch außervertragliche Ansprüche, etwa aus unerlaubter \n\nHandlung, erfasst, sofern sie mit der Güterbeförderung in einem sachlichen Zu-\n\nsammenhang stehen (BGH TranspR 2001, 452; Koller, Transportrecht, 6. Aufl., \n\nArt. 31 CMR Rdn. 1; Thume/Demuth, CMR, 2. Aufl., Art. 31 Rdn. 7; Herber/Piper, \n\nCMR, Art. 31 Rdn. 4, 6). \n\n20 \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommen die Zuständig-\n\nkeitsregelungen des Art. 31 Abs. 1 CMR grundsätzlich auch dann zur Anwendung, \n\nwenn ein (weiterer) Unterfrachtführer als bloße Hilfsperson (Art. 3 CMR) des \n\nHauptfrachtführers von dessen Auftraggeber oder von dem Rechtsnachfolger des \n\nAuftraggebers wegen Verlusts oder Beschädigung des Transportguts aus Delikt \n\nauf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Als Ort der Übernahme i.S. von \n\nArt. 31 Abs. 1 lit. b CMR ist in einem solchen Fall in der Regel nicht der Ort der \n\nÜbernahme des Gutes durch den Unterfrachtführer, sondern der Abgangsort der \n\ngesamten Beförderung anzusehen (BGH TranspR 2001, 452; österr. OGH \n\nTranspR 2000, 34, 35). \n\n21 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass danach die Vorausset-\n\nzungen für die Anwendung des Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR im Streitfall an sich erfüllt \n\nsind. Der Gesamttransport unterlag den Vorschriften der CMR, da das Gut von \n\nDeutschland aus zu verschiedenen Empfängern in Österreich befördert werden \n\nsollte. Die Textilwaren wurden zu Beginn des Transports in Deutschland über-\n\nnommen. Gleichwohl hat das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit der \n\ndeutschen Gerichte verneint. Es hat gemeint, bei der streitgegenständlichen Fall-\n\ngestaltung, die sich dadurch auszeichne, dass die beschädigten Textilien mehr-\n\nfach neu mit anderen Gütern zu einem Sammeltransport zusammengestellt wor-\n\nden seien, komme die Anwendung des Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR nicht in Betracht, \n\nweil es dem aus unerlaubter Handlung in Anspruch genommenen ausführenden \n\nFrachtführer nicht zumutbar sei, sich bei Eintritt eines Schadens auf Klagen in ei-\n\nner Vielzahl von Herkunftsländern einlassen zu müssen. \n\n22 \n\nDieser Beurteilung des Berufungsgerichts vermag der Senat nicht beizutre-\n\nten. Der Ansicht des Berufungsgerichts steht schon der Wortlaut des Art. 31 \n\nAbs. 1 CMR entgegen. Danach kommt es für die Anwendung der Zuständigkeits-\n\nregelung nicht darauf an, dass zwischen dem Kläger oder seinem Rechtsvorgän-\n\nger und dem aus Delikt in Anspruch genommenen Unterfrachtführer vertragliche \n\nBeziehungen bestehen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Streitigkeit aus einer der \n\nCMR unterliegenden Beförderung entstanden ist (BGH TranspR 2001, 452). Koller \n\nweist allerdings mit Recht darauf hin, dass die Anwendung des Art. 31 Abs. 1 lit. b \n\nCMR auf sämtliche Streitigkeiten, die aus einer der CMR unterliegenden Beförde-\n\nrung resultieren, zu unsachgemäßen Ergebnissen führen kann (Koller, TranspR \n\n2002, 133 ff.). Denn zu den Gehilfen i.S. des Art. 3 CMR, für deren Handlungen \n\nund Unterlassungen der Frachtführer grundsätzlich einstehen muss, gehören nicht \n\nnur Unterfrachtführer, sondern beispielsweise auch die Arbeitnehmer des Haupt-\n\nfrachtführers und die Bediensteten sämtlicher Unterfrachtführer sowie die von dem \n\nHaupt- oder Unterfrachtführer mit der Abwicklung der Beförderung in irgendeiner \n\nWeise betrauten Personen. Es gibt keinen sachgerechten Grund dafür, dass sich \n\nsämtliche Personen, die sich in irgendeiner Art und Weise bei der Transportdurch-\n\nführung betätigt haben, im Falle einer Schadensverursachung entweder am ur-\n\nsprünglichen Ort der Übernahme des Gutes oder am vereinbarten Ablieferungsort \n\nauf eine gegen sie gerichtete Klage einlassen müssen. Der Anwendungsbereich \n\ndes Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR ist daher – ebenso wie derjenige des Art. 32 Abs. 1 \n\nCMR (vgl. BGH, Urt. v. 10.5.1990 – I ZR 234/88, TranspR 1990, 418, 420; \n\nMünchKomm.HGB/Basedow, Art. 32 CMR Rdn. 10; ferner Koller, Transportrecht \n\naaO, Art. 32 CMR Rdn. 1, der allerdings eine Anwendung des Art. 32 Abs. 1 CMR \n\nauf Ansprüche gegen den Unterfrachtführer nur dann bejahen will, wenn dieser \n\nselbst einen CMR-Vertrag abgeschlossen hat) – auf Ansprüche zu beschränken, \n\ndie mit dem Beförderungsvertrag noch in einem hinreichend engen Zusammen-\n\nhang stehen. Erfasst werden jedenfalls Ansprüche von und gegen Personen, die \n\nan der Beförderung als solcher unmittelbar beteiligt sind. Das trifft auf die Beklagte \n\nzu. Die Versicherungsnehmer der Klägerin und DKS hatten eine durchgehende \n\nGesamtbeförderung der Textilien von Deutschland nach Österreich vereinbart. Die \n\nBeklagte war mit dem Transport der Ware auf einer Teilstrecke von Wien nach \n\nSalzburg beauftragt worden. Bei dieser Beförderung ist der streitgegenständliche \n\nSchaden eingetreten. Er hat sich mithin innerhalb des nach der CMR maßgebli-\n\nchen Haftungszeitraums (Art. 17 Abs. 1 CMR) ereignet und ist von einer Person \n\nverursacht worden, die unmittelbar mit dem Transport betraut war. \n\n23 \n\nFür die Anwendung des Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR auf gegen den Unterfracht-\n\nführer gerichtete deliktische Ansprüche spricht vor allem der Umstand, dass es \n\ndamit den am Frachtvertrag beteiligten Personen ermöglicht wird, auch mehrere \n\naus ein und demselben Beförderungsvertrag herrührende Rechtsstreitigkeiten vor \n\nden Gerichten eines Staates abzuwickeln (BGH TranspR 2001, 452; österr. OGH \n\nTranspR 2000, 34, 35). Verneinte man einen einheitlichen Gerichtsstand für eine \n\nKlage gegen den Frachtführer und dessen Unterfrachtführern, zu denen seitens \n\ndes Absenders/Empfängers des Gutes keine Vertragsbeziehungen bestehen, so \n\nmüsste, wie sich aus Art. 28 Abs. 2 CMR ergibt, das nur mit der außervertragli-\n\nchen Haftung des (jeweiligen) Unterfrachtführers befasste Gericht gegebenenfalls \n\nauch die Vorschriften der CMR berücksichtigen und anwenden. Denn nach dieser \n\nVorschrift kann sich ein Unterfrachtführer, für den der Frachtführer gemäß Art. 3 \n\nCMR haftet, auf die Bestimmungen der CMR berufen, die die Haftung des Fracht-\n\nführers ausschließen oder den Umfang der zu leistenden Entschädigung bestim-\n\nmen oder begrenzen, wenn gegen ihn Ansprüche aus außervertraglicher Haftung \n\nfür Verlust und Beschädigung des Gutes erhoben werden. Ein derartiges Ergebnis \n\nliefe zum einen dem Sinn und Zweck des Art. 31 Abs. 1 CMR zuwider, der darin \n\nbesteht, Streitigkeiten aus der CMR unterliegenden grenzüberschreitenden Beför-\n\nderungen auf ganz bestimmte Gerichtsstände zu beschränken (vgl. BGH TranspR \n\n2001, 452), und würde zum anderen die Gefahr divergierender Gerichtsentschei-\n\ndungen über ein und denselben Lebenssachverhalt in sich bergen. \n\n24 \n\nDer Umstand, dass die im Streitfall beschädigten Textilien zweimal umgela-\n\nden und mit anderen Gütern neu zu einem Sammeltransport zusammengestellt \n\nwurden, steht der Anwendung des Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR nicht ohne weiteres \n\nentgegen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, \n\ndass bei einem Sammelguttransport die Vorschriften der CMR zur Anwendung \n\nkommen, wenn die Beförderung des Gutes mit Kraftfahrzeugen im grenzüber-\n\nschreitenden Verkehr erfolgt (BGHZ 65, 340, 342 ff.; BGH, Urt. v. 25.10.1995 \n\n– I ZR 230/93, TranspR 1996, 118, 119). Dementsprechend gilt bei einem grenz-\n\nüberschreitenden Sammelguttransport auch die Zuständigkeitsvorschrift des \n\nArt. 31 Abs. 1 CMR. Sie sieht keinerlei Differenzierungen nach Art oder Ort des \n\nSchadenseintritts vor, so dass es für die Frage der internationalen Zuständigkeit \n\nnicht darauf ankommen kann, auf welcher Transportstrecke oder auf welche Art \n\nund Weise sich ein Schaden ereignet hat (BGH TranspR 2001, 452, 453). \n\n25 \n\nDie Anwendung des Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR auf gegen den Unterfrachtfüh-\n\nrer gerichtete deliktische Ansprüche ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn er weiß \n\noder zumindest hätte wissen können, dass er im Rahmen einer der CMR unterlie-\n\ngenden Gesamtbeförderung tätig wird (BGH TranspR 2001, 452, 453; österr. OGH \n\nTranspR 2000, 34, 36). Davon kann hier nicht ohne weiteres ausgegangen wer-\n\nden. Die Beklagte wurde von der B. Österreich mit dem Transport verschlos- \n\nsener Wechselbrücken von Wien nach Salzburg beauftragt. Sie ging nach ihrem \n\nVortrag davon aus, mit einer rein innerösterreichischen Beförderung beauftragt \n\nworden zu sein, da sie von der Auftraggeberin keinerlei Frachtpapiere erhalten \n\nhabe, aus denen sie hätte erkennen können, dass das Gut im Rahmen einer der \n\nCMR unterliegenden Gesamtbeförderung transportiert werden sollte mit der für sie \n\nwichtigen Folge, dass sie als Gehilfin der Hauptfrachtführerin (Art. 3 CMR) tätig \n\nwurde. In dem dem Senatsbeschluss vom 31. Mai 2001 (I ZR 85/00, TranspR \n\n2001, 452) zugrunde liegenden Fall hatte der Unterfrachtführer das Gut entweder \n\nvon Deutschland oder von Belgien aus nach Italien transportiert. Damit war klar, \n\ndass der Transport dem Haftungsregime der CMR unterlag. Der Unterfrachtführer \n\nkonnte sich darauf von vornherein einstellen und diesen Umstand auch bei der \n\nAnnahme des Auftrags berücksichtigen. Bei der Beklagten war dies, wenn man ih-\n\nren Vortrag zugrunde legt, nicht der Fall. \n\n26 \n\nAllerdings hat die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung vom 4. Mai 2005 \n\nunter Beweisantritt vorgetragen, die Beklagte habe vor der Durchführung des \n\nTransports das Ausgangsbordero (Anlage K 26) erhalten, in dem die einzelnen \n\nVersender und die österreichischen Empfänger aufgeführt gewesen seien. Es sei \n\nfür jeden, der sich hiermit auseinandergesetzt habe, sofort erkennbar gewesen, \n\ndass internationale Sendungen übernommen würden. Diesem Vorbringen der \n\nKlägerin, die für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR \n\nbeweispflichtig ist (Thume/Demuth aaO Art. 31 Rdn. 73), wird das Berufungsge-\n\nricht im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzugehen haben. \n\n27 \n\nd) Die Vorschrift des Art. 31 Abs. 1 CMR regelt nur die internationale Zu-\n\nständigkeit. Innerhalb des nach dieser Bestimmung festgestellten Staates wird die \n\nnationale Zuständigkeit durch das jeweilige innerstaatliche Zivilprozess- und Ge-\n\nrichtsverfassungsrecht bestimmt (BGHZ 79, 332, 333 f.; Thume/Demuth aaO \n\nArt. 31 Rdn. 12; MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 31 CMR Rdn. 18 bis 20 und \n\n23 f.). Durch Art. 1a des Gesetzes zur CMR vom 5. Juli 1989 (BGBl. II, S. 586) ist \n\nnunmehr der Übernahmeort als auch innerdeutscher Gerichtsstand bestimmt \n\n(BGH TranspR 2001, 452, 453). Bei mehreren Übernahmeorten kommt es darauf \n\nan, welcher Übernahmeort zum Schaden die stärkste Verbindung hat. Das ist im \n\nAllgemeinen der Ort, an dem die größere Menge des Transportguts übernommen \n\nwurde (Koller, Transportrecht aaO Art. 1a CMR-Vertragsgesetz Rdn. 1). \n\n28 \n\n2. Keinen Erfolg hat die Revision, soweit sie sich gegen die Abweisung von \n\nAnsprüchen wendet, die der Klägerin von B. Deutschland und von B. Ös- \n\nterreich abgetreten worden sind. Vertragliche oder deliktische Ansprüche, die bei \n\nB. Deutschland oder B. Österreich entstanden sein können und dem Haf- \n\ntungsregime der CMR unterfallen, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen unterfällt das \n\nVertragsverhältnis zwischen B. Österreich und der Beklagten nicht der CMR, \n\nda es keinen grenzüberschreitenden (Art. 1 Abs. 1 CMR), sondern einen rein in-\n\nnerösterreichischen Transport zum Gegenstand hat; damit kommt Art. 31 Abs. 1 \n\nlit. b CMR auch aus diesem Grunde nicht zur Anwendung. \n\n29 \n\nIII. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin insoweit \n\naufzuheben, als sie Ansprüche geltend macht, die auf sie von der S. - \n\nGruppe übergegangen sind. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Essen, Entscheidung vom 22.12.2004 - 41 O 118/03 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 02.03.2006 - 18 U 50/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__70-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-20/i-zr-70-06","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__70-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__70-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-20/i-zr-70-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__70-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:01:46.813980+00:00"}}