{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__63-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-12-18","aktenzeichen":"I ZR 63/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"MarkenG § 14 Abs. 6 a.F.; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Altern. 2; ZPO § 551 Abs. 2 Verkündet am: 18. Dezember 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Motorradreiniger a) Hat eine Partei, die sowohl Revision als auch vorsorglich Nichtzulassungs- beschwerde eingelegt hat, mit der Rechtsmittelschrift und weiteren Anträ- gen nur um Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbe- schwerde nachgesucht, so kann die Auslegung der Anträge auf Fristverlän- gerung anhand der Umstände des Einzelfalls ergeben, dass damit schlüssig auch um Verlängerung der Frist zur Begründung der Revision nachgesucht worden ist. b) Ein Unternehmer, der im Inland Waren mit der Marke des Markeninhabers in dessen Auftrag versieht, ist nach Eintragung der Marke ohne besonderen Anlass nicht zu fortlaufenden Markenrecherchen über mögliche Löschungs- verfahren verpflichtet. c) Wird neben einer GmbH auch deren Geschäftsführer wegen Markenverlet- zung unter dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung auf Heraus- gabe in Anspruch genommen, muss der Kläger im Prozess darlegen und gegebenenfalls beweisen, was der Geschäftsführer in seiner Person i.S. des § 812 Abs. 1 Satz 1 Altern. 2 BGB erlangt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 63/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nMarkenG § 14 Abs. 6 a.F.; \nBGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Altern. 2; \nZPO § 551 Abs. 2 \n\nVerkündet am: \n18. Dezember 2008 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nMotorradreiniger \n\na) Hat eine Partei, die sowohl Revision als auch vorsorglich Nichtzulassungs-\nbeschwerde eingelegt hat, mit der Rechtsmittelschrift und weiteren Anträ-\ngen nur um Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbe-\nschwerde nachgesucht, so kann die Auslegung der Anträge auf Fristverlän-\ngerung anhand der Umstände des Einzelfalls ergeben, dass damit schlüssig \nauch um Verlängerung der Frist zur Begründung der Revision nachgesucht \nworden ist. \n\nb) Ein Unternehmer, der im Inland Waren mit der Marke des Markeninhabers \nin dessen Auftrag versieht, ist nach Eintragung der Marke ohne besonderen \nAnlass nicht zu fortlaufenden Markenrecherchen über mögliche Löschungs-\nverfahren verpflichtet. \n\nc) Wird neben einer GmbH auch deren Geschäftsführer wegen Markenverlet-\nzung unter dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung auf Heraus-\ngabe in Anspruch genommen, muss der Kläger im Prozess darlegen und \ngegebenenfalls beweisen, was der Geschäftsführer in seiner Person i.S. \ndes § 812 Abs. 1 Satz 1 Altern. 2 BGB erlangt hat. \n\nBGH, Urt. v. 18. Dezember 2008 - I ZR 63/06 - OLG Koblenz \nLG Koblenz \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 30. Oktober 2008 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, \n\nProf. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten zu 2 wird unter Zurückweisung der \n\nRevision der Klägerin und der Revision der Beklagten zu 1 sowie \n\nder Anschlussrevision der Beklagten zu 1 und 2 das Urteil des \n\n6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. März 2006 \n\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zu 2 \n\nverurteilt worden ist, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in \n\nwelchem Umfang er Handlungen gemäß Ziffer 1 seit dem 10. Au-\n\ngust 1996 bis 9. November 2003 und/oder entsprechende Hand-\n\nlungen mit chemischen Produkten zur Reinigung von Leichtmetall-\n\nfelgen oder Windschutzscheiben unter Benutzung der Kennzeich-\n\nnung P 21 S im Zeitraum vom 10. August 1996 bis 9. November \n\n2003 begangen hat, und ferner insoweit aufgehoben, als festge-\n\nstellt worden ist, dass der Beklagte zu 2 verpflichtet ist, an die Klä-\n\ngerin herauszugeben, was er auf deren Kosten aus Handlungen \n\ngemäß Ziffer 1 und/oder aus entsprechenden Handlungen mit \n\nchemischen Produkten zur Reinigung von Leichtmetallfelgen oder \n\nWindschutzscheiben unter Benutzung der Kennzeichnung P 21 S \n\nim Zeitraum vom 10. August 1996 bis 9. November 2003 erlangt \n\nhat. \n\nInsoweit wird die Klage abgewiesen. \n\nVon den Gerichtskosten erster Instanz haben die Klägerin 34%, \n\ndie Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 38%, die Beklagte \n\nzu 1 weitere 6% und die Beklagte zu 3 22% zu tragen. \n\nVon den außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Klägerin tra-\n\ngen die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 38%, die Be-\n\nklagte zu 1 weitere 6% und die Beklagte zu 3 22%. Die Klägerin \n\nträgt von den außergerichtlichen Kosten erster Instanz 10% derje-\n\nnigen der Beklagten zu 1, 22% derjenigen des Beklagten zu 2 und \n\n60% derjenigen der Beklagten zu 3. \n\nVon den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben die Klä-\n\ngerin 35%, die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 40%, \n\ndie Beklagte zu 1 weitere 10% und die Beklagte zu 3 15% zu tra-\n\ngen. \n\nVon den außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens der \n\nKlägerin fallen den Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldnern \n\n40%, der Beklagten zu 1 weitere 10% und der Beklagten zu 3 15% \n\nzur Last. Die Klägerin trägt von den außergerichtlichen Kosten des \n\nBerufungsverfahrens 25% derjenigen der Beklagten zu 1, 52% \n\nderjenigen des Beklagten zu 2 und 20% derjenigen der Beklagten \n\nzu 3. \n\nVon den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens haben die Klä-\n\ngerin 45%, die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 22,5%, \n\ndie Beklagte zu 1 weitere 22,5% und die Beklagte zu 3 10% zu \n\ntragen. \n\nVon den außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens der \n\nKlägerin tragen die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner \n\n21%, die Beklagte zu 1 weitere 21% und die Beklagte zu 3 16% \n\nund trägt die Klägerin 25% derjenigen der Beklagten zu 1 und 75% \n\nderjenigen des Beklagten zu 2. \n\nIm Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten \n\nselbst. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin, eine in Deutschland ansässige GmbH, stellt seit 1976 einen \n\nFlüssigreiniger für Leichtmetallfelgen und seit 1980 einen Reiniger für Motorrä-\n\nder her. Den Felgenreiniger vertreibt sie im In- und Ausland unter der Bezeich-\n\nnung \"P 21 S\", den Motorradreiniger unter der Bezeichnung \"S 100\". In den \n\nUSA erfolgte der Vertrieb der Produkte der Klägerin seit 1984 bis zum Ende des \n\nJahres 1991 durch die amerikanische Gesellschaft B. Import Speciali- \n\nties Inc. (im Folgenden: B. Inc.). \n\n2 \n\nDie Beklagte zu 1, die ihren Sitz in Deutschland hat, übernahm seit Mai \n\n1992 die Belieferung der B. Inc. mit gleichartigen Reinigungsmitteln. \n\nDer Beklagte zu 2 ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 1 \n\nversah die von ihr produzierten Reinigungsmittel mit den Bezeichnungen \n\n\"P 21 S\" und \"S 100\" und übergab die versandfertig verpackten Reinigungsmit-\n\ntel einem Spediteur zum Export in die USA. \n\n3 \n\nDie Klägerin ist Inhaberin der mit Priorität vom 1. Januar 1995 unter an-\n\nderem für Rostschutzmittel, insbesondere Felgenschutzmittel und Felgenreini-\n\nger eingetragenen Marke Nr. 2912729 \"P 21 S\" und der mit derselben Priorität \n\nfür Rost- und Korrosionsschutzmittel, insbesondere für Motorräder, und Putz-\n\nmittel eingetragenen Marke Nr. 2912728 \"S 100\". Die B. Inc. meldete \n\nebenfalls in Deutschland die Marken \"P 21 S\" und \"S 100\" sowie eine weitere \n\nWort-/Bildmarke \"S 100\" an, die für sie eingetragen wurden. Die Wortmarken \n\n\"P 21 S\" und \"S 100\" wurden auf Betreiben der Klägerin wegen bösgläubiger \n\nMarkenanmeldung inzwischen rechtskräftig gelöscht. Das die Wort-/Bildmarke \n\n\"S 100\" betreffende Löschungsverfahren war zum Zeitpunkt der Entscheidung \n\ndes Berufungsgerichts noch nicht abgeschlossen. \n\nIm Anschluss an die rechtskräftige Löschung der Wortmarken der B. \n\n Inc. forderte die Klägerin die Beklagten zu 1 und 2 mit Schreiben vom \n\n7. November 2003 erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungser-\n\nklärung wegen der Verwendung der Marken \"S 100\" und \"P 21 S\" auf. \n\nDie Klägerin hat die Beklagten zu 1 und 2 auf Unterlassung, Auskunftser-\n\nteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch genom-\n\nmen. Die Beklagten zu 1 und 2 haben während des Rechtsstreits strafbewehrte \n\nUnterlassungserklärungen bezogen auf die Marke \"P 21 S\" abgegeben. \n\nDie Klägerin hat - soweit für die Revisionsentscheidung noch von Bedeu-\n\ntung - zuletzt beantragt, \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n1. die Beklagten zu 1 und 2 zu verurteilen, es zu unterlassen, chemische \nProdukte zur Reinigung von Motorrädern in Flaschen, Dosen, Tuben \noder sonstige Behältnisse abzufüllen oder abfüllen zu lassen, die mit \nder Kennzeichnung S 100 versehen sind, und/oder solche Produkte \nmit Umverpackungen zu versehen, die die Kennzeichnung S 100 \naufweisen, und/oder die so gekennzeichneten Produkte in der Bun-\ndesrepublik Deutschland in Verkehr zu bringen; \n\n2. … \n\n3. die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu verurteilen, der \nKlägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Hand-\nlungen gemäß Ziffer 1 seit 10. August 1996 und/oder entsprechende \nHandlungen mit chemischen Produkten zur Reinigung von Leichtme-\ntallfelgen oder Windschutzscheiben unter Benutzung der Kennzeich-\nnung P 21 S im Zeitraum vom 10. August 1996 bis 29. März 2004 be-\ngangen haben, und zwar unter Vorlage einer chronologisch geordne-\nten Aufstellung, aus der sich ergeben muss der Lieferzeitpunkt, die \nLiefermenge, das jeweils gelieferte Produkt, der Empfänger der Liefe-\nrung und der Verkaufspreis, sowie die Beklagten zu 1 und 2 weiterhin \nals Gesamtschuldner zu verurteilen, in dem vorbezeichneten Umfang \nAuskunft zu erteilen über den mit diesen Handlungen erzielten Ge-\nwinn, indem dem Umsatz die den Verletzungshandlungen jeweils un-\nmittelbar zurechenbaren Kosten aufgeschlüsselt gegenübergestellt \nwerden; \n\n hilfsweise, \n\n die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klä-\ngerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlun-\ngen gemäß Ziffer 1 seit 10. August 1996 und/oder entsprechende \nHandlungen mit chemischen Produkten zur Reinigung von Leichtme-\ntallfelgen oder Windschutzscheiben unter Benutzung der Kennzeich-\nnung P 21 S im Zeitraum vom 10. August 1996 bis 29. März 2004 be-\ngangen haben, und zwar unter Vorlage einer chronologisch geordne-\nten Aufstellung, aus der sich ergeben muss der Lieferzeitpunkt, die \nLiefermenge, das jeweils gelieferte Produkt, der Empfänger der Liefe-\nrung und der Verkaufspreis; ferner die Beklagten zu 1 und 2 als Ge-\nsamtschuldner zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über den mit Hand-\nlungen gemäß Ziffer 1 seit 10. November 2003 und/oder entspre-\nchenden Handlungen mit chemischen Produkten zur Reinigung von \nLeichtmetallfelgen oder Windschutzscheiben unter Benutzung der \nKennzeichnung P 21 S im Zeitpunkt vom 10. November 2003 bis \n29. März 2004 erzielten Gewinn, indem dem Umsatz die den Verlet-\nzungshandlungen jeweils unmittelbar zurechenbaren Kosten aufge-\nschlüsselt gegenübergestellt werden; \n\n4. … \n\n5. festzustellen, dass die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner \nverpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser \naus Handlungen gemäß Ziffer 1 seit dem 19. Dezember 2000 und/ \noder aus entsprechenden Handlungen mit chemischen Produkten zur \nReinigung von Leichtmetallfelgen oder Windschutzscheiben unter Be-\nnutzung der Kennzeichnung P 21 S im Zeitraum vom 19. Dezember \n2000 bis 29. März 2004 entstanden ist und noch entstehen wird, und \ndass sie außerdem verpflichtet sind, an die Klägerin herauszugeben, \nwas sie auf deren Kosten aus Handlungen gemäß Ziffer 1 und/oder \naus entsprechenden Handlungen mit chemischen Produkten zur Rei-\nnigung von Leichtmetallfelgen oder Windschutzscheiben unter Benut-\nzung der Kennzeichnung P 21 S im Zeitraum vom 10. August 1996 \nbis 18. Dezember 2000 erlangt haben; \n\n hilfsweise, \n\nfestzustellen, dass die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner \nverpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser \naus Handlungen gemäß Ziffer 1 seit dem 10. November 2003 und/ \noder aus entsprechenden Handlungen mit chemischen Produkten zur \nReinigung von Leichtmetallfelgen oder Windschutzscheiben unter Be-\nnutzung der Kennzeichnung P 21 S im Zeitraum vom 10. November \n2003 bis 29. März 2004 entstanden ist und noch entstehen wird, und \ndass sie außerdem verpflichtet sind, an die Klägerin herauszugeben, \nwas sie auf deren Kosten aus Handlungen gemäß Ziffer 1 und/oder \naus entsprechenden Handlungen mit chemischen Produkten zur Rei-\nnigung von Leichtmetallfelgen oder Windschutzscheiben unter Benut-\nzung der Kennzeichnung P 21 S im Zeitraum vom 10. August 1996 \nbis 9. November 2003 erlangt haben. \n\n7 \n\n8 \n\nDie Beklagten sind der Klage entgegengetreten und haben vorgetragen, \n\ndurch die Exporthandlungen sei der Klägerin kein Schaden entstanden. \n\nDas Landgericht hat den Beklagten zu 1 und 2 verboten, die Bezeich-\n\nnung \"S 100\" zu verwenden. Es hat die Beklagten zu 1 und 2 weiterhin zur \n\nAuskunftserteilung verurteilt und die Schadensersatzverpflichtung festgestellt; \n\ndie Verurteilung hat es auf Zeiträume nach dem Zugang der Abmahnung be-\n\nschränkt. \n\n9 \n\nHiergegen haben die Klägerin und die Beklagten zu 1 und 2 Berufung \n\neingelegt. Das Berufungsgericht hat die Beklagten zu 1 und 2 nach den von der \n\nKlägerin in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsanträgen zu 3 und 5 verurteilt. \n\nDie weitergehende Berufung der Klägerin und die Rechtsmittel der Beklagten \n\nzu 1 und 2 hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. \n\n10 \n\nDagegen richten sich die Revision der Klägerin und die Revision und die \n\nAnschlussrevision der Beklagten zu 1 und 2. Die Klägerin begehrt mit ihrem \n\nRechtsmittel die Verurteilung der Beklagten zu 1 und 2 nach den in der Beru-\n\nfungsinstanz gestellten Hauptanträgen zu 3 und 5. Die Beklagten zu 1 und 2 \n\nerstreben mit ihrer Revision die vollständige Abweisung des Feststellungs- und \n\nAuskunftsantrags für den Zeitraum vom 10. August 1996 bis 9. November 2003. \n\nMit ihrer Anschlussrevision wenden sich die Beklagten zu 1 und 2 gegen ihre \n\nVerurteilung zur Auskunftserteilung und Leistung von Schadensersatz für den \n\nZeitraum vom 10. November 2003 bis 29. März 2004. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n11 \n\nI. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Klägerin gegen die Be-\n\nklagten zu 1 und 2 wegen Verletzung der Rechte an der Marke \"S 100\" für den \n\nZeitraum vom 10. August 1996 bis 9. November 2003 ein Bereicherungsan-\n\nspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Altern. 2 BGB und für die Zeit seit dem 10. No-\n\nvember 2003 ein Schadensersatzanspruch nach § 14 Abs. 6 MarkenG (a.F.) \n\nzusteht. Wegen der Verletzung der Marke \"P 21 S\" hat das Berufungsgericht \n\nentsprechende Ansprüche der Klägerin bejaht, den Schadensersatzanspruch \n\nallerdings auf die Zeit bis 29. März 2004 begrenzt. Die Auskunftsansprüche hat \n\ndas Berufungsgericht im zuerkannten Umfang nach § 242 BGB für begründet \n\nangesehen. Hierzu hat es ausgeführt: \n\n12 \n\nDie Beklagten zu 1 und 2 hätten die Marken \"S 100\" und \"P 21 S\" der \n\nKlägerin gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 Altern. 2 MarkenG verletzt, in-\n\ndem sie die für den Export in die USA vorgesehenen Produkte mit der Marke \n\nder Klägerin versehen hätten. Auf von der B. Inc. abgeleitete Rechte \n\nkönnten die Beklagten zu 1 und 2 sich nicht berufen. Die Wortmarken \"S 100\" \n\nund \"P 21 S\" seien rechtskräftig gelöscht. Die Wort-/Bildmarke \"S 100\" sei von \n\nder B. Inc. ebenfalls bösgläubig angemeldet worden. Der Berufung auf \n\ndiese Marke stehe der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen. Die \n\nBeklagten treffe ein Verschulden aber erst mit Zugang der Abmahnung der Klä-\n\ngerin am 10. November 2003. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten sie davon ausge-\n\nhen dürfen, dass sie sich auf Markenrechte der B. Inc. berufen könnten. \n\n13 \n\nEs sei auch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit von einem Schaden \n\nder Klägerin auszugehen. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der \n\nMarke \"P 21 S\" sei auf den Zeitpunkt bis zur Abgabe der strafbewehrten Unter-\n\nlassungserklärung am 29. März 2004 zu begrenzen. \n\n14 \n\nFür den Zeitraum vom 10. August 1996 bis 9. November 2003 stehe der \n\nKlägerin mangels Verschulden der Beklagten zu 1 und 2 nur ein Anspruch aus \n\nungerechtfertigter Bereicherung zu, der in Höhe einer angemessenen und übli-\n\nchen Lizenzgebühr bestehe. Der Schadensersatzanspruch und der Anspruch \n\naus ungerechtfertigter Bereicherung seien weder verjährt noch verwirkt. Die \n\nAuskunftsansprüche ergäben sich aus § 242 BGB. \n\n15 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Beklagten zu 2 \n\nhat Erfolg, während die Revisionen der Klägerin und der Beklagten zu 1 sowie \n\ndie Anschlussrevision der Beklagten zu 1 und 2 zurückzuweisen sind. \n\n16 \n\n17 \n\n1. Das Rechtsmittel der Klägerin und die Revision sowie die Anschluss-\n\nrevision der Beklagten zu 1 und 2 sind zulässig. \n\na) Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt zugelassen. Der \n\nEntscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine ausdrückliche Beschrän-\n\nkung der Zulassung der Revision. In der Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs ist zwar anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revisi-\n\non auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (BGH, Urt. v. \n\n12.11.2003 - XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324). Das muss jedoch zweifelsfrei \n\ngeschehen; die bloße Angabe des Grunds für die Zulassung der Revision reicht \n\nnicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 19.11.1991 - VI ZR 171/91, NJW 1992, 1039 f.). Im Streitfall \n\nergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen des Berufungs-\n\ngerichts nicht mit der notwendigen Sicherheit, dass es die Revision nur be-\n\nschränkt zulassen wollte. \n\n18 \n\nb) Die Revision der Klägerin ist auch rechtzeitig i.S. von § 551 Abs. 2 \n\nZPO begründet worden. Zwar hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 19. April \n\n2006 Nichtzulassungsbeschwerde und Revision eingelegt und in diesem \n\nSchriftsatz sowie in weiteren Anträgen jeweils nur um Verlängerung der Frist \n\nzur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nachgesucht. Die Verlänge-\n\nrungsanträge und die daraufhin ergangenen Verlängerungsverfügungen bezo-\n\ngen sich allerdings auch schlüssig auf die Revisionsbegründungsfrist. \n\n19 \n\nDie Anträge auf Verlängerung der Frist für die Begründung der Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde sind Prozesserklärungen. Für ihre Auslegung sind die für \n\ndie Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten \n\nGrundsätze entsprechend anwendbar. Analog § 133 BGB ist nicht an dem \n\nbuchstäblichen Sinn des in der Parteierklärung gewählten Ausdrucks zu haften, \n\nsondern anhand aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls der in der Erklärung \n\nverkörperte Wille zu ermitteln (vgl. BGH, Beschl. v. 14.2.2001 - XII ZB 192/99, \n\nFamRZ 2001, 1703). Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsord-\n\nnung vernünftig ist und der rechtverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, \n\nUrt. v. 7.6.2001 - I ZR 21/99, GRUR 2001, 1036 = WRP 2001, 1231 - Kauf auf \n\nProbe). Mehrere zusammen abgegebene Erklärungen sind auch im Zusam-\n\nmenhang zu würdigen. Da die Klägerin mit ihrer Rechtsmittelschrift sowohl \n\nNichtzulassungsbeschwerde als auch Revision eingelegt hat, bezogen sich die \n\nAnträge der Klägerin auf Fristverlängerung nicht allein auf die Frist zur Begrün-\n\ndung der Nichtzulassungsbeschwerde, sondern erkennbar auch auf diejenige \n\nzur Begründung der Revision. Es handelt sich um ein einheitliches Rechts-\n\nschutzbegehren, das nur vorsorglich mit unterschiedlichen Rechtsbehelfen ver-\n\nfolgt worden ist. \n\n20 \n\nc) Die Anschlussrevision der Beklagten zu 1 und 2 ist ebenfalls zulässig. \n\nAllerdings ist eine unselbständige Anschlussrevision unzulässig, wenn sie einen \n\nLebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten Streitge-\n\ngenstand nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zu-\n\nsammenhang steht (BGHZ 174, 244 Tz. 38). Im Streitfall ist aber ein unmittelba-\n\nrer rechtlicher Zusammenhang gegeben. Die Revision der Klägerin und die An-\n\nschlussrevision der Beklagten zu 1 und 2 betreffen einheitliche Streitgegen-\n\nstände. Vorliegend werden die Streitgegenstände bestimmt durch die Klagean-\n\nträge auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung wegen Verletzung der \n\nMarken der Klägerin und durch die akzessorischen Auskunftsanträge. Nicht ent-\n\nscheidend ist, dass die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der \n\nBeklagten zu 1 und 2 jeweils unterschiedliche Zeiträume der einheitlichen An-\n\nsprüche zum Gegenstand haben. \n\n2. Feststellung der Schadensersatzverpflichtung nach dem Klageantrag \n\nzu 5 \n\n21 \n\nDie Revision der Klägerin, die sich gegen die Abweisung des Hauptan-\n\ntrags zu 5 richtet, und die Anschlussrevision der Beklagten zu 1 und 2, mit der \n\ndiese eine vollständige Abweisung des Feststellungsantrags zu 5 für den Zeit-\n\nraum vom 10. November 2003 bis 29. März 2004 erstreben, bleiben ohne Er-\n\nfolg. \n\n22 \n\na) Nach Erlass des Berufungsurteils ist das Gesetz zur Verbesserung der \n\nDurchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 (BGBl. \n\n2008 I, S. 1191) in Kraft getreten, durch das die Richtlinie 2004/48/EG des Eu-\n\nropäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der \n\nRechte des geistigen Eigentums (ABl. Nr. L 195, S. 16) in das deutsche Recht \n\numgesetzt worden ist. Diese Rechtsänderung, die auch den markenrechtlichen \n\nSchadensersatzanspruch nach § 14 Abs. 6 MarkenG betrifft, hat vorliegend \n\nkeine Bedeutung. Das nach seinem Art. 10 mit Ausnahme der hier nicht inte-\n\nressierenden Art. 8a und b am 1. September 2008 in Kraft getretene Durchset-\n\nzungsgesetz enthält keine Übergangsbestimmungen. Vielmehr richtet sich die \n\nFrage, ob die durch das Durchsetzungsgesetz geänderten oder neu begründe-\n\nten Ansprüche auch für Rechtsverletzungen gelten, die vor dem Inkrafttreten \n\ndieses Gesetzes begangen worden sind, nach den allgemeinen Vorschriften \n\n(vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 16/5048, S. 52). Zu den \n\nallgemeinen Grundsätzen über die zeitliche Geltung von Gesetzen rechnet der \n\nin Art. 170 EGBGB über das Anwendungsgebiet des Einführungsgesetzes zum \n\nBürgerlichen Gesetzbuch hinausgehende allgemein anerkannte Grundsatz, \n\ndass (vertragliche und gesetzliche) Schuldverhältnisse wegen ihres Inhalts und \n\nihrer Wirkung dem Recht unterstehen, das zur Zeit der Verwirklichung des Ent-\n\nstehungstatbestands gegolten hat (vgl. BGHZ 10, 391, 394; 44, 192, 194; 149, \n\n337, 344; 155, 380, 386). Die Frage, ob der Klägerin Schadensersatzansprüche \n\nund - als Hilfsansprüche zu deren Durchsetzung - Auskunftsansprüche zuste-\n\nhen, richtet sich nach dem zur Zeit der beanstandeten Handlung geltenden \n\nRecht. Das vorliegende Verfahren hat in der Revisionsinstanz nur rechtsverlet-\n\nzende Handlungen zum Gegenstand, die die Zeit vom 10. August 1996 bis \n\n29. März 2004 betreffen. Dieser Zeitraum liegt sowohl vor dem Inkrafttreten des \n\nDurchsetzungsgesetzes am 1. September 2008 als auch vor dem 29. April \n\n2006, bis zu dem die Durchsetzungsrichtlinie nach ihrem Art. 20 Satz 1 spätes-\n\ntens von den Mitgliedstaaten umzusetzen war. Auf den in Rede stehenden \n\nSchadensersatzanspruch ist danach ausschließlich § 14 Abs. 6 MarkenG a.F. \n\nanwendbar. \n\n23 \n\nb) Der Klägerin steht für den Zeitraum vom 10. November 2003 bis \n\n29. März 2004 der geltend gemachte Schadensersatzanspruch dem Grunde \n\nnach gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 MarkenG a.F. zu. \n\n24 \n\naa) Die Beklagten haben mit den Bezeichnungen \"S 100\" und \"P 21 S\" \n\nmit den Marken der Klägerin identische Zeichen für Waren benutzt, die mit den-\n\njenigen identisch sind, für die die Marken Schutz genießen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1, \n\nAbs. 3 Nr. 1 und 4 Altern. 2 MarkenG). \n\n25 \n\nbb) Die Beklagten zu 1 und 2 können der Klägerin nicht einredeweise in \n\nentsprechender Anwendung des § 986 BGB ein im Verhältnis zu den Klage-\n\nmarken prioritätsälteres oder koexistenzberechtigtes Markenrecht der B. \n\n Inc. entgegenhalten (dazu BGHZ 122, 71, 73 f. - Decker; 150, 82, 91 f. \n\n- Hotel Adlon; 173, 57 Rdn. 46 - Cambridge Institute). Die Wortmarken \"S 100\" \n\nund \"P 21 S\" sind rechtskräftig gelöscht worden (zur Marke \"S 100\": BGH, \n\nBeschl. v. 30.10.2003 - I ZB 9/01, GRUR 2004, 510 = WRP 2004, 766 - S100; \n\nzur Marke \"P 21 S\": BGH, Beschl. v. 30.10.2003 - I ZB 8/01, juris). \n\n26 \n\nDie Löschungsanordnung des Deutschen Patent- und Markenamts zur \n\nweiteren Wort-/Bildmarke \"S 100\" der B. Inc. war nach den Feststellun- \n\ngen des Berufungsgerichts zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der \n\nBerufungsinstanz zwar noch nicht rechtskräftig. Zu Recht ist das Berufungsge-\n\nricht aber davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen der Löschung auch \n\ndieser Marke wegen bösgläubiger Markenanmeldung vorliegen (§ 8 Abs. 2 \n\nNr. 10, § 50 Abs. 1 MarkenG) und die Klägerin dies den Beklagten zu 1 und 2 \n\nnach § 242 BGB entgegenhalten kann. Hiergegen erinnert die Anschlussrevisi-\n\non auch nichts. \n\n27 \n\ncc) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklag-\n\nten zu 1 und 2 nach Zugang der Abmahnung vom 7. November 2003 die Mar-\n\nkenrechte der Klägerin zumindest fahrlässig verletzt haben. Bei Anwendung \n\ngehöriger Sorgfalt konnten die Beklagten zu diesem Zeitpunkt erkennen, dass \n\nsie sich im Verhältnis zur Klägerin nicht mehr mit Erfolg auf Markenrechte der \n\nB. Inc. stützen konnten und ihr Verhalten deshalb die Klagemarken ver- \n\nletzte. Die Abmahnung der Klägerin enthielt den Hinweis auf die rechtskräftige \n\nLöschung der Wortmarken \"S 100\" und \"P 21 S\" und das eingeleitete Lö-\n\nschungsverfahren gegen die Wort-/Bildmarke \"S 100\". Die Beklagten zu 1 und 2 \n\nverfügten danach über die notwendigen Informationen zur Beurteilung der \n\nSchutzrechtslage. Sie mussten nach der rechtskräftigen Löschung der Wort-\n\nmarken in Betracht ziehen, dass auch die Wort-/Bildmarke entgegen § 8 Nr. 10 \n\nMarkenG eingetragen war. Die Beklagten mussten deshalb bei Anwendung der \n\nerforderlichen Sorgfalt erwägen, dass sie durch die Fortsetzung ihres Verhal-\n\ntens die Markenrechte der Klägerin verletzten. Dies reicht für ein fahrlässiges \n\nVerhalten aus (vgl. BGHZ 131, 308, 318 - Gefärbte Jeans). \n\n28 \n\nEntgegen der Ansicht der Anschlussrevision stand den Beklagten zu 1 \n\nund 2 auch keine Überprüfungs- und Überlegungsfrist zu. Zwar kann dem Ver-\n\nletzer nach den Umständen des Einzelfalls eine Überprüfungs- und Überle-\n\ngungsfrist zuzubilligen sein, etwa wenn sich bei der Beurteilung der Schutz-\n\nrechtslage schwierige Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Art stellen (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 16.2.1973 - I ZR 74/71, GRUR 1973, 375, 376 = WRP 1973, 213 \n\n- Miss Petite, insoweit in BGHZ 60, 206 nicht abgedruckt; Urt. v. 10.5.1974 \n\n- I ZR 80/73, GRUR 1974, 735, 737 = WRP 1974, 403 - Pharmamedan). Von \n\nder Notwendigkeit einer weiteren Überprüfungs- und Überlegungsfrist für die \n\nBeklagten zu 1 und 2 kann nach der rechtskräftigen Löschung der Wortmarken \n\nder B. Inc. aber nicht ausgegangen werden. Für die Bezeichnung \n\n\"P 21 S\" verfügte die B. Inc. über kein Kennzeichenrecht mehr. Dies \n\nwar für die Beklagten zu 1 und 2 nach der Löschungsentscheidung ohne weite-\n\nres ersichtlich. Soweit die Beklagten zu 1 und 2 die Benutzung des Zeichens \n\n\"S 100\" im Hinblick auf die noch nicht gelöschte Wort-/Bildmarke der B. \n\nInc. fortsetzten, bewegten sie sich nach der rechtskräftigen Löschung der \n\ngleichlautenden Wortmarke ohne weiteres erkennbar zumindest in einem \n\nGrenzbereich des rechtlich Zulässigen. \n\n29 \n\ndd) Ohne Erfolg wendet sich die Anschlussrevision auch gegen die An-\n\nnahme des Berufungsgerichts, der Klägerin sei mit einer gewissen Wahrschein-\n\nlichkeit ein Schaden entstanden. Der Eintritt eines Schadens durch die festge-\n\nstellte Verletzung der Marken \"S 100\" und \"P 21 S\" der Klägerin folgt daraus, \n\ndass sie den Eingriff in ihre Markenrechte als vermögenswerte Rechte nicht \n\nhinnehmen muss und Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalo-\n\ngie beanspruchen kann. Ob im Streitfall eine Lizenzierung in Betracht gekom-\n\nmen wäre, ist unerheblich (vgl. BGHZ 119, 20, 26 - Tchibo/Rolex II; 166, 253 \n\nTz. 45 - Markenparfümverkäufe). Zulässig ist die Schadensberechnung auf der \n\nGrundlage einer angemessenen Lizenzgebühr überall dort, wo die Überlassung \n\nvon Ausschließlichkeitsrechten zur Benutzung durch Dritte gegen Entgelt recht-\n\nlich möglich und verkehrsüblich ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Über-\n\nlassung von Ausschließlichkeitsrechten verkehrsüblich ist, kommt es nicht auf \n\ndie Verhältnisse in der Branche an, in der die Beteiligten tätig sind, sondern \n\ndarauf, ob bei einem Ausschließlichkeitsrecht dieser Art ganz allgemein die Er-\n\nteilung von Lizenzen im Verkehr üblich ist (vgl. BGH, Urt. v. 23.6.2005 \n\n- I ZR 263/02, GRUR 2006, 143 Tz. 22 f. = WRP 2006, 117 - Catwalk). Das ist \n\nbei Markenrechten allgemein der Fall. Auf den vom Berufungsgericht herausge-\n\nstellten und von der Anschlussrevision angegriffenen Gesichtspunkt, dass von \n\nder Beklagten zu 1 hergestellte und mit den Marken der Klägerin versehene \n\nProdukte über die B. Inc. und das Unternehmen H. -D. wie- \n\nder nach Deutschland gelangt sind, kommt es danach für die Bejahung einer \n\ngewissen Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts bei der Klägerin nicht an. \n\n30 \n\nSchließlich steht der Verpflichtung der Beklagten zu 1 und 2 zur Leistung \n\nvon Schadensersatz auch nicht entgegen, dass die Klägerin davon ausgegan-\n\ngen ist, die Beklagte zu 1 habe ab dem Jahre 2004 keine Lieferungen an die \n\nB. Inc. mehr vorgenommen. Die Beklagten zu 1 und 2 haben erst am \n\n29. März 2004 und nur bezogen auf die Marke \"P 21 S\" eine strafbewehrte Un-\n\nterlassungserklärung abgegeben. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines Scha-\n\ndenseintritts ist deshalb auch für den vom Berufungsgericht zuerkannten Zeit-\n\nraum ab 1. Januar 2004 nicht zu verneinen. \n\n31 \n\nc) Ohne Erfolg wendet sich die Revision der Klägerin dagegen, dass das \n\nBerufungsgericht einen Schadensersatzanspruch gemäß § 14 Abs. 6 MarkenG \n\na.F. gegen die Beklagten zu 1 und 2 für den Zeitraum vom 10. August 1996 bis \n\n9. November 2003 verneint hat. Die Beklagten zu 1 und 2 haben während die-\n\nses Zeitraums die Markenrechte der Klägerin nicht schuldhaft verletzt. \n\n32 \n\naa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten zu 1 und 2 \n\nhätten vor Erhalt der Abmahnung keine vollständige Kenntnis derjenigen Tatsa-\n\nchen gehabt, die die Bösgläubigkeit der Markenanmeldungen der B. \n\nInc. begründeten. Auch aus den Umständen könne auf eine entsprechende \n\nKenntnis nicht geschlossen werden. Die Klägerin habe in den USA keine Lö-\n\nschung der für die B. Inc. eingetragenen Marken \"P 21 S\" und \"S 100\" \n\ngerichtlich durchsetzen können. Ein Verfügungsverfahren gegen die Beklagten \n\nzu 1 und 2 in Deutschland aufgrund wettbewerbsrechtlicher Vorschriften sei \n\nAnfang der 90er Jahre erfolglos gewesen. Eine Markenrecherche der Beklagten \n\nzu 1 und 2 nach Inkrafttreten des Markengesetzes habe ergeben, dass die \n\nWortmarken \"P 21 S\" und \"S 100\" der B. Inc. über denselben Zeitrang \n\nwie diejenigen der Klägerin verfügt hätten und die Wort-/Bildmarke prioritätsäl-\n\nter gewesen sei. Anlass zu fortlaufenden Recherchen hätten die Beklagten \n\nnicht gehabt. Die Löschung der Wort-/Bildmarke sei zudem erst am 5. Novem-\n\nber 2003 beantragt worden. \n\n33 \n\n34 \n\nbb) Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung \n\nstand. \n\nZwar werden im gewerblichen Rechtsschutz an die Beachtung der erfor-\n\nderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt. Nach ständiger Rechtspre-\n\nchung ist ein Rechtsirrtum nur dann entschuldigt, wenn der Irrende bei Anwen-\n\ndung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch \n\ndie Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Fahrlässig handelt, wer sich erkennbar \n\nim Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eige-\n\nnen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des \n\nfraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss (vgl. BGH, Urt. v. 11.4.2002 \n\n- I ZR 317/99, GRUR 2002, 706, 708 = WRP 2002, 691 - vossius.de). Im Streit-\n\nfall geht es entgegen der Ansicht der Revision indessen nicht um eine fehlerhaf-\n\nte Einschätzung der Rechtslage. Das Berufungsgericht hat vielmehr zu Recht \n\ndarauf abgestellt, dass die Beklagten zu 1 und 2 nicht alle Tatsachen gekannt \n\nhaben, aus denen sich die Bösgläubigkeit der Markenanmeldungen der B. \n\n Inc. ergeben habe. Vor allem hätten sie nicht gewusst, dass die Klägerin \n\nüber einen wertvollen Besitzstand verfügt habe. Den gegenteiligen Vortrag der \n\nKlägerin hätten die Beklagten bestritten. \n\n35 \n\nGegen diese Annahme wendet sich die Revision ohne Erfolg mit der Rü-\n\nge, aus dem Tatbestand des Urteils des Oberlandesgerichts Koblenz in der \n\nwettbewerbsrechtlichen Streitigkeit mit der Klägerin seien den Beklagten zu 1 \n\nund 2 sämtliche Umstände bekannt gewesen, die die Bösgläubigkeit der B. \n\n Inc. bei den Markenanmeldungen begründeten. \n\n36 \n\nDer Senat hat in den Löschungsverfahren die Bösgläubigkeit der B. \n\n Inc. bei der Anmeldung der Wortmarken \"S 100\" und \"P 21 S\" daraus ge- \n\nfolgert, dass die Markeninhaberin die Zeichen ohne hinreichenden sachlichen \n\nGrund für gleiche Waren hat eintragen lassen und dabei in Kenntnis des wert-\n\nvollen Besitzstands des Vorbenutzers sowie mit dem Ziel gehandelt hat, den \n\nVorbenutzer in diesem Besitzstand zu stören (BGH GRUR 2004, 510, 511 f. \n\n- S100; BGH, Beschl. v. 30.10.2003 - I ZB 8/01, juris). Aus dem Tatbestand des \n\nUrteils des Oberlandesgerichts Koblenz in der wettbewerbsrechtlichen Ausei-\n\nnandersetzung der Parteien aus dem Jahre 1993 ergab sich entgegen der An-\n\nnahme der Revision kein wettbewerblich wertvoller Besitzstand der Klägerin. \n\nDer Tatbestand enthält zu der hier interessierenden Frage nur allgemeine An-\n\ngaben zur Dauer des Exports der Reinigungsmittel mit den Bezeichnungen \n\n\"S 100\" und \"P 21 S\" in die USA. Zu den Umsätzen der Klägerin mit diesen \n\nProdukten und jährlich erzielten Umsatzzuwächsen sowie dem Umstand, dass \n\ndie Klägerin in Deutschland Marktführerin war, auf die der Senat in den Lö-\n\nschungsentscheidungen für den wertvollen Besitzstand der Klägerin maßgeb-\n\nlich abgestellt hat, findet sich nichts im Tatbestand der wettbewerbsrechtlichen \n\nEntscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz, auf die die Revision der Kläge-\n\nrin ihre Rüge gestützt hat. \n\n37 \n\nEntgegen der Ansicht der Revision der Klägerin trifft die Beklagten zu 1 \n\nund 2 auch nicht der Vorwurf einer zumindest fahrlässig verschuldeten Un-\n\nkenntnis der maßgeblichen Tatsachen. \n\n38 \n\nVor dem Inkrafttreten des Markengesetzes war die Klägerin erfolglos ge-\n\ngen die Beklagten zu 1 und 2 aufgrund wettbewerbsrechtlicher Vorschriften \n\nvorgegangen. Auch das Löschungsverfahren der Klägerin gegen die amerikani-\n\nschen Marken der B. Inc. hatte in den USA keinen Erfolg gehabt. Nach \n\ndem Inkrafttreten des Markengesetzes verfügte die B. Inc. über im Ver- \n\nhältnis zu den Marken der Klägerin koexistenzberechtigte oder prioritätsältere \n\nKennzeichenrechte. Dass die Beklagten zu 1 und 2 vor der Abmahnung vom \n\n7. November 2003 von den gegen die Markenanmeldungen der B. Inc. \n\ngerichteten Löschungsverfahren Kenntnis hatten, hat das Berufungsgericht \n\nnicht festgestellt. Gegenteiliges macht die Revision der Klägerin auch nicht gel-\n\ntend. Zu einer fortlaufenden Markenrechtsrecherche über mögliche Löschungs-\n\nverfahren gegen die Eintragung der Marken der B. Inc. waren die Be- \n\nklagten zu 1 und 2 ohne besonderen Anlass nicht verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. \n\n26.2.1971 - I ZR 67/69, GRUR 1971, 251, 253 = WRP 1971, 312 - Oldtimer; \n\nFezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 14 Rdn. 516). Die Beklagten zu 1 und 2 hatten \n\nzu entsprechenden Markenrecherchen umso weniger Veranlassung, als die \n\nLieferbeziehungen zwischen den Beklagten zu 1 und 2 und der B. Inc. \n\nder Klägerin bekannt waren und diese die Beklagten zu 1 und 2 deshalb ohne \n\nweiteres hätte abmahnen können. \n\n3. Feststellung der Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten für den \n\nZeitraum vom 10. August 1996 bis 9. November 2003 nach dem \n\nHilfsantrag zu 5 \n\n39 \n\na) Ohne Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten zu 1 dagegen, \n\ndass das Berufungsgericht dem Grunde nach festgestellt hat, die Beklagte zu 1 \n\nsei zur Herausgabe desjenigen verpflichtet, was sie im Zeitraum vom 10. Au-\n\ngust 1996 bis 9. November 2003 durch die Verwendung der Marken \"S 100\" \n\nund \"P 21 S\" auf Kosten der Klägerin erlangt hat (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Altern. 2 \n\nBGB). \n\n40 \n\naa) Die Beklagte zu 1 hat während des vorbezeichneten Zeitraums mit \n\nden Marken der Klägerin identische Zeichen für Waren benutzt, die mit denjeni-\n\ngen identisch sind, für die die Marken Schutz genießen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1, \n\nAbs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 Altern. 2 MarkenG). \n\n41 \n\nbb) In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass der Markenin-\n\nhaber gegen den schuldlos handelnden Verletzer seines Rechts grundsätzlich \n\neinen Anspruch unter dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung nach \n\n§ 812 Abs. 1 Satz 1 Altern. 2 BGB hat (BGHZ 99, 244, 246 - Chanel No. 5; 131, \n\n308, 317 f. - Gefärbte Jeans). Maßgeblich für die Höhe des insoweit zu leisten-\n\nden Wertersatzes ist der Wert des durch den Gebrauch der Marke Erlangten, \n\nder in Form einer angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bemessen werden \n\nkann (BGH, Urt. v. 15.3.2001 - I ZR 163/98, GRUR 2001, 1156, 1158 = WRP \n\n2001, 1312 - Der Grüne Punkt). Von diesen Grundsätzen ist auch das Beru-\n\nfungsgericht ausgegangen, und es hat zu Recht den Bereicherungsanspruch \n\ngegen die Beklagte zu 1 dem Grunde nach bejaht. \n\n42 \n\nDie Revision der Beklagten zu 1 wendet sich dagegen ohne Erfolg mit \n\nder Begründung, im Bereich des Markenrechts sei die Vergabe sogenannter \n\nExportlizenzen unüblich; der Gebrauch der Marke für Produkte, die exportiert \n\nwürden, habe keinen objektiven Wert. \n\n43 \n\nDie Berechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ist zulässig, \n\nwenn die Überlassung von Ausschließlichkeitsrechten zur Benutzung durch \n\nDritte rechtlich möglich und verkehrsüblich ist. Zur Annahme der Verkehrsüb-\n\nlichkeit der Überlassung genügt es regelmäßig, dass ein solches Recht seiner \n\nArt nach überhaupt durch die Einräumung von Nutzungsrechten genutzt werden \n\nkann und genutzt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 143 Tz. 22 f. - Catwalk). Das ist \n\nbei Markenrechten allgemein der Fall. Ihre Nutzung stellt daher grundsätzlich \n\neinen Eingriff in das Markenrecht dar, dessen Ausgleich der Markeninhaber \n\nbeanspruchen kann (vgl. BGHZ 166, 253 Tz. 45 - Markenparfümverkäufe). \n\nNichts anderes gilt für Exportlizenzen an Marken, denen unabhängig davon, ob \n\nsie in der Praxis erteilt werden, ein Vermögenswert zukommt, der sich auch \n\nermitteln lässt. Dies wird gerade im vorliegenden Fall deutlich, in dem die \n\nB. Inc. für den Vertrieb in den USA seit Mitte der 80er Jahre des vorigen \n\nJahrhunderts auf deutsche Hersteller zurückgreift. \n\n44 \n\n45 \n\nb) Dagegen hat die Revision des Beklagten zu 2 Erfolg. \n\nDer Beklagte zu 2 hat nicht \"etwas\" i.S. von § 812 Abs. 1 BGB erlangt. \n\nDafür wäre erforderlich, dass sich sein wirtschaftliches Vermögen irgendwie \n\nvermehrt hätte (vgl. BGH, Urt. v. 7.10.1994 - V ZR 4/94, NJW 1995, 53, 54). Zu \n\nRecht rügt die Revision des Beklagten zu 2, dass das Berufungsgericht in die-\n\nser Hinsicht keine Feststellungen getroffen hat. \n\n46 \n\nDer Senat kann im Streitfall auch in der Sache entscheiden und die ge-\n\ngen den Beklagten zu 2 gerichtete Klage insoweit abweisen. Das Klagevorbrin-\n\ngen ist zu einem Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 2 aus unge-\n\nrechtfertigter Bereicherung unschlüssig und weiterer Sachvortrag, durch den die \n\nKlägerin ihr Vorbringen schlüssig machen könnte, ist nicht zu erwarten (vgl. \n\nhierzu BGHZ 33, 398, 401). Es ist nichts dafür ersichtlich und von der Klägerin \n\nauch nichts dazu vorgetragen, dass der Beklagte zu 2 als Geschäftsführer \n\ndurch die Markenverletzungen der Beklagten zu 1 in seiner Person einen unmit-\n\ntelbaren vermögenswerten Vorteil erlangt hat. Vielmehr stellte die Klägerin - et-\n\nwa in der Berufungsbegründung, in der sie erstmals die die ungerechtfertigte \n\nBereicherung umfassenden Hilfsanträge formulierte - ausschließlich auf eine \n\nVermögensvermehrung auf Seiten der Beklagten zu 1 ab. Auf eine Abschöp-\n\nfung des Gewinns der Beklagten zu 1 durch den Beklagten zu 2, auf die die \n\nRevisionserwiderung der Klägerin abhebt, kommt es nicht an, weil es insoweit \n\nan einer Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung fehlt. Bei der Nicht-\n\nleistungskondiktion darf der Kondiktionsgegenstand dem Bereicherungsschuld-\n\nner nicht auf dem Umweg über das Vermögen eines Dritten zugeflossen sein, \n\nsondern muss sich bis zum kondiktionsauslösenden Vorgang im Vermögen des \n\nBereicherungsgläubigers befunden haben (vgl. BGHZ 94, 160, 165; 99, 385, \n\n390; BGH, Urt. v. 9.10.2001 - X ZR 153/99, BauR 2002, 775, 779). \n\n4. Anträge auf Auskunftserteilung zu 3 \n\n47 \n\na) Soweit das Berufungsgericht den Beklagten zu 2 verurteilt hat, für den \n\nZeitraum vom 10. August 1996 bis 9. November 2003 Auskunft zu erteilen, hat \n\ndessen Revision ebenfalls Erfolg. Da der Klägerin gegen den Beklagten zu 2 für \n\ndiesen Zeitraum kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 \n\nBGB zusteht, besteht auch der akzessorische Auskunftsanspruch nach § 242 \n\nBGB nicht. \n\n48 \n\nb) Dagegen ist die Revision der Klägerin, mit der sie eine Verurteilung \n\nder Beklagten zu 1 und 2 nach dem mit dem Hauptantrag zu 3 verfolgten Aus-\n\nkunftsanspruch erstrebt, nicht begründet. Für den Zeitraum vom 10. August \n\n1996 bis 9. November 2003 steht der Klägerin nur ein Anspruch auf Herausga-\n\nbe aus ungerechtfertigter Bereicherung und kein Schadensersatzanspruch zu. \n\nDie Klägerin kann deshalb die weitergehenden, für die Bemessung des Scha-\n\ndensersatzanspruchs erforderlichen Auskünfte nicht gemäß § 242 BGB verlan-\n\ngen. \n\n49 \n\nc) Die gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung für den Zeitraum \n\nvom 10. August 1996 bis 9. November 2003 gerichtete Revision der Beklagten \n\nzu 1 und die gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung für den Zeitraum ab \n\n10. November 2003 gerichtete Anschlussrevision der Beklagten zu 1 und 2 sind \n\nnicht begründet. In diesem Umfang hat das Berufungsgericht die Auskunftsan-\n\nsprüche zur Durchsetzung des Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 \n\naus ungerechtfertigter Bereicherung und zur Bemessung des Schadensersatz-\n\nanspruchs gegen die Beklagten zu 1 und 2 zu Recht als gemäß § 242 BGB be-\n\ngründet angesehen. \n\n50 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 100 \n\nAbs. 1 und 4, § 516 Abs. 3, § 565 ZPO. Die Beklagte zu 3, die die von ihr einge-\n\nlegte Revision zurückgenommen hat, ist wegen der Kostenentscheidung noch \n\nam Rechtsstreit beteiligt. \n\nBergmann \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\nSchaffert \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 01.06.2005 - 3 HKO 1/04 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 16.03.2006 - 6 U 944/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__63-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-18/i-zr-63-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":6},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 986","ref_norm":"986","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__63-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__63-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-18/i-zr-63-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__63-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:08:23.358612+00:00"}}