{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__62-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-11-20","aktenzeichen":"I ZR 62/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 20. November 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Kopierläden II UrhG § 54a Abs. 2, § 54d Abs. 2 (F: 25.7.1994); § 54h Abs. 1 a) Der Inhaber eines Kopierladens hat die nach § 54a Abs. 2, § 54d Abs. 2 UrhG (F: 25.7.1994) geschuldete urheberrechtliche Vergütung für das Betreiben von Fotokopiergeräten grundsätzlich auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn er eine Selbstbedienung durch Kunden ausgeschlossen und seine Angestellten angewiesen hat, nur urheberrechtlich nicht geschützte Werke zu vervielfältigen. b) Verwertungsgesellschaften dürfen sich zur Geltendmachung der nach § 54h Abs. 1 UrhG nur von ihnen wahrzunehmenden urheberrechtlichen Vergü- tungsansprüche eines Inkassounternehmens bedienen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 62/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n20. November 2008 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nKopierläden II \n\nUrhG § 54a Abs. 2, § 54d Abs. 2 (F: 25.7.1994); § 54h Abs. 1 \n\na) Der Inhaber eines Kopierladens hat die nach § 54a Abs. 2, § 54d Abs. 2 \nUrhG (F: 25.7.1994) geschuldete urheberrechtliche Vergütung für das \nBetreiben von Fotokopiergeräten grundsätzlich auch dann in voller Höhe zu \nzahlen, wenn er eine Selbstbedienung durch Kunden ausgeschlossen und \nseine Angestellten angewiesen hat, nur urheberrechtlich nicht geschützte \nWerke zu vervielfältigen. \n\nb) Verwertungsgesellschaften dürfen sich zur Geltendmachung der nach § 54h \nAbs. 1 UrhG nur von ihnen wahrzunehmenden urheberrechtlichen Vergü-\ntungsansprüche eines Inkassounternehmens bedienen. \n\nBGH, Urt. v. 20. November 2008 - I ZR 62/06 - LG Heilbronn \nAG Heilbronn \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts \n\nHeilbronn vom 15. März 2006 wird auf Kosten des Beklagten zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin, ein Inkassounternehmen, macht aus abgetretenem Recht \n\nurheberrechtliche Vergütungsansprüche der Verwertungsgesellschaft Wort (VG \n\nWort) geltend. Sie nimmt den Beklagten, der Inhaber eines Kopierladens ist, \n\nwegen des gewerblichen Betriebs verschiedener Fotokopiergeräte im Zeitraum \n\nvon 1998 bis 2000 auf Zahlung einer Betreibervergütung in Höhe von \n\n3.054,91 € nebst Zinsen in Anspruch. \n\n2 \n\nDer Beklagte trägt vor, er habe in seinem Kopiergeschäft eine Selbstbe-\n\ndienung durch Kunden ausgeschlossen und seine Angestellten angewiesen, \n\nnur urheberrechtlich nicht geschützte Werke zu vervielfältigen. Er ist der An-\n\nsicht, deshalb keine oder jedenfalls nur eine geringere als die in den Tarifen der \n\nVG Wort vorgesehene Vergütung zu schulden. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Beru-\n\nfung des Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht den vom \n\nAmtsgericht zuerkannten Zinsanspruch herabgesetzt hat. Mit seiner vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abwei-\n\nsung der Klage. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nI. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Vergütungsanspruch \n\nfür nach § 54a Abs. 2 UrhG (a.F.) begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt: \n\n5 \n\nNach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 54a Abs. 2 UrhG (a.F.) kom-\n\nme es ausschließlich darauf an, dass Kopien von Geräten gefertigt würden, die \n\ndafür geeignet und bestimmt seien, auch von urheberrechtlich geschützten \n\nWerken Vervielfältigungen herzustellen. Die Anfertigung solcher Vervielfältigun-\n\ngen sei auch mit Kopiergeräten in einem Kopierladen ohne Selbstbedienung \n\ndurch den Kunden und bei einer Anweisung an die Angestellten, nur urheber-\n\nrechtlich nicht geschützte Werke zu kopieren, jederzeit möglich. Die im Kopier-\n\nladen des Beklagten gefertigten Kopien würden auch grundsätzlich von den \n\nTarifen der VG Wort erfasst. Die Wahrscheinlichkeit der Vervielfältigung urhe-\n\nberrechtlich geschützter Werke sei in einem solchen Kopierladen zwar geringer. \n\nAus Gründen der Praktikabilität sei es jedoch nicht erforderlich, dass die VG \n\nWort bei ihren Tarifen zwischen Betrieben mit Selbstbedienung und solchen mit \n\nPersonalbedienung unterscheide. Der Betriebsinhaber habe allerdings die Mög-\n\nlichkeit, die Vermutung der Angemessenheit der Tarife durch einen Gegenbe-\n\nweis zu entkräften. Dieser Beweis sei dem Beklagten jedoch nicht gelungen. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nkeinen Erfolg. \n\n1. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der \n\nRevision ist die Klägerin als Inkassounternehmen sowohl prozessual befugt als \n\nauch materiell berechtigt, den Anspruch auf eine Betreibervergütung nach \n\n§ 54a Abs. 2 UrhG a.F. (§ 54c UrhG n.F.) geltend zu machen. \n\nAllerdings bestimmt § 54h Abs. 1 UrhG, dass die Vergütungsansprüche \n\nnach §§ 54 und 54a UrhG a.F. (§§ 54 bis 54c UrhG n.F.) - einschließlich der \n\nAnsprüche auf den doppelten Vergütungssatz nach §§ 54f Abs. 3 und 54g \n\nAbs. 3 a.F. (§§ 54e Abs. 2 und 54f Abs. 3 UrhG n.F.) sowie der Auskunftsan-\n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nsprüche nach § 54g Abs. 1 und 2 UrhG a.F. (§ 54f Abs. 1 und 2 UrhG n.F.) - nur \n\ndurch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden können. Entge-\n\ngen der Auffassung der Revision weist das Gesetz den Verwertungsgesell-\n\nschaften ungeachtet der Verwendung des Begriffs des Geltendmachens keine \n\nProzessführungsbefugnis, sondern eine materiellrechtliche Anspruchsberechti-\n\ngung zu. Auch ein Abtretungsverbot für verwertungsgesellschaftspflichtige An-\n\nsprüche kann dem Gesetz nicht entnommen werden. \n\n9 \n\na) Können urheberrechtliche Ansprüche nur von einer Verwertungsge-\n\nsellschaft „geltend gemacht“ werden, liegt darin kein Fall einer gesetzlichen \n\nProzessstandschaft. Eine Prozessstandschaft würde voraussetzen, dass in der \n\nPerson des einzelnen Urhebers ein Anspruch entstanden wäre, der hinsichtlich \n\nseines Umfangs bestimmt werden könnte. Das ist indessen bei den urheber-\n\nrechtlichen Ansprüchen, die nur von einer Verwertungsgesellschaft „geltend \n\ngemacht“ werden können, regelmäßig nicht der Fall. Auch der in Rede stehen-\n\nde Anspruch auf Zahlung einer Betreibervergütung kann nicht einzelnen Urhe-\n\nbern zugeschrieben werden, denen materiellrechtlich der Anspruch zustünde \n\nund die lediglich daran gehindert wären, ihn selbst auch gerichtlich geltend zu \n\nmachen. Der Anspruch entsteht vielmehr erst in der Hand der Verwertungsge-\n\nsellschaft in einer Form, die eine Geltendmachung gegenüber den vergütungs-\n\npflichtigen Schuldnern überhaupt ermöglicht. Deswegen kann der Schuldner \n\nauch gegen die entsprechende Forderung der Verwertungsgesellschaft mit ei-\n\nner gegen diese gerichteten Forderung aufrechnen. \n\n10 \n\nb) Auch ein Abtretungsverbot ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die \n\nBestimmung des § 54h Abs. 1 UrhG verfolgt - ähnlich wie andere Bestimmun-\n\ngen, die eine Verwertungsgesellschaftspflichtigkeit vorsehen - einen doppelten \n\nZweck: Zum einen soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die \n\neinzelnen Urheber kaum dazu imstande wären, ihre Vergütungsansprüche \n\nselbst durchzusetzen. Zum anderen soll vermieden werden, dass die Vergü-\n\ntungspflichtigen es mit einer unüberschaubaren Vielzahl von anspruchsberech-\n\ntigten Urhebern zu tun haben (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., Vor \n\n§§ 44a ff. Rdn. 18; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 3. Aufl., § 54h UrhG \n\nRdn. 1). Diesem Zweck ist bereits dadurch Genüge getan, dass die Ansprüche \n\nnicht von den Urhebern selbst geltend gemacht werden können. Er wird nicht \n\ndadurch beeinträchtigt, dass die anspruchsberechtigten Verwertungsgesell-\n\nschaften sich einer Inkassostelle bedienen (Schricker/Loewenheim aaO § 54h \n\nUrhG Rdn. 2). Die Verwertungsgesellschaften können die von ihnen wahrzu-\n\nnehmenden Ansprüche daher auf von ihnen gegründete Gesellschaften bürger-\n\nlichen Rechts zur Einziehung übertragen, die selbst keine Verwertungsgesell-\n\nschaften, sondern lediglich Inkassogesellschaften sind (vgl. Melichar in Loe-\n\nwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 46 Rdn. 19 ff.; Dreier in Dreier/ \n\nSchulze aaO § 54h Rdn. 4; Schricker/Reinbothe aaO Vor §§ 1 ff. WahrnG \n\nRdn. 14; vgl. auch OLG Stuttgart DB 1982, 2686; LG Stuttgart ZUM 2002, 614, \n\n616). Desgleichen steht es ihnen grundsätzlich frei, zur Geltendmachung dieser \n\nAnsprüche ein von ihnen unabhängiges Inkassounternehmen einzuschalten. \n\n11 \n\n2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass auch der In-\n\nhaber eines Kopierladens, der eine Selbstbedienung durch Kunden ausschließt \n\nund seine Angestellten anweist, nur Kopien urheberrechtlich nicht geschützter \n\nWerke zu fertigen, grundsätzlich die nach § 54a Abs. 2 UrhG a.F. für das \n\nBetreiben von Fotokopiergeräten geschuldete Vergütung zu zahlen hat. \n\n12 \n\na) Da im Streitfall lediglich die Vergütungspflicht wegen des gewerblichen \n\nBetriebs verschiedener Fotokopiergeräte im Zeitraum von 1998 bis 2000 zu \n\nbeurteilen ist, ist es nicht von Bedeutung, dass die Vergütungspflicht des \n\nBetreibers von Ablichtungsgeräten durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getre-\n\ntene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesell-\n\nschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2513) neu geregelt worden ist (§ 54c \n\nUrhG). Für den vorliegenden Rechtsstreit ist allein die seinerzeit geltende \n\nRechtslage maßgeblich. Nach § 54a Abs. 2 UrhG a.F. hat der Urheber einen \n\nAnspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung unter anderem gegen \n\nden Betreiber eines Gerätes, das - wie ein Fotokopiergerät (vgl. BGHZ 140, \n\n326, 329 - Telefaxgeräte) - zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 \n\nAbs. 1 bis 3 UrhG durch Ablichtung eines Werkstücks bestimmt ist und in einer \n\nEinrichtung betrieben wird, die - wie ein Kopierladen - Geräte für die Herstellung \n\nvon Ablichtungen entgeltlich bereit hält. \n\n13 \n\nb) Entgegen der Ansicht der Revision ist diese Regelung nicht dahinge-\n\nhend einschränkend auszulegen, dass lediglich Inhaber von Kopierläden, in \n\ndenen die Kopiergeräte frei zugänglich sind, die Betreibervergütung zu leisten \n\nhaben. Die Revision meint, die Gerätevergütung gemäß § 54a Abs. 1 UrhG a.F. \n\nerfasse bereits einen gewissen Grundbestand von Vervielfältigungen urheber-\n\nrechtlich geschützter Werke. Die Betreibervergütung gemäß § 54a Abs. 2 UrhG \n\na.F. solle daher nur Vervielfältigungen erfassen, die den üblichen Rahmen \n\nüberstiegen. Müsse der Kunde die zu kopierende Vorlage einem Unternehmer \n\nübergeben, der durch einen Aushang darauf hinweise, dass nur urheberrechts-\n\nfreie Werke kopiert würden, und der seine Mitarbeiter entsprechend anweise, \n\nsinke die Wahrscheinlichkeit, dass es zu unzulässigen Vervielfältigungen kom-\n\nme. Eine gleichwohl im Einzelfall erstellte Kopie eines urheberrechtlich ge-\n\nschützten Werkes sei von der Gerätevergütung gedeckt; eine Betreibervergü-\n\ntung sei daneben nicht geschuldet. Dem ist nicht zu folgen. \n\n14 \n\naa) Die Vergütungspflicht des Betreibers eines Kopierladens nach § 54a \n\nAbs. 2 UrhG a.F. besteht auch dann, wenn das Kopiergerät für den Kunden \n\nnicht frei zugänglich ist. Sie hängt nicht davon ab, ob der Kunde oder der \n\nBetreiber die Kopien anfertigt, und gilt daher gleichermaßen für Kopierläden mit \n\nSelbstbedienung wie mit Personalbedienung (OLG München GRUR 2004, 324, \n\n325; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 54c Rdn. 5; Schricker/Loewenheim aaO \n\n§ 54a UrhG Rdn. 16; Lüft in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 54c \n\nUrhG Rdn. 5). \n\n15 \n\nbb) Die Betreibervergütung nach § 54a Abs. 2 UrhG a.F. ist zudem auch \n\ndann geschuldet, wenn nur eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass \n\nmit dem Fotokopiergerät urheberrechtlich geschützte Vorlagen nach § 53 \n\nAbs. 1 bis 3 UrhG vervielfältigt werden. Die Vergütungspflicht nach § 54a UrhG \n\na.F. knüpft nicht an die tatsächliche Nutzung, sondern nur an die mögliche Nut-\n\nzung des Gerätes für nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zulässige Vervielfältigungen \n\nurheberrechtlich geschützter Vorlagen an (vgl. BGHZ 121, 215, 221 - Reader-\n\nprinter; BGHZ 140, 326, 331 f. - Telefaxgerät, m.w.N.). Eine solche Nutzung ist, \n\nwie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auch dann möglich, \n\nwenn der Betreiber des Kopierladens durch einen Aushang darauf hinweist, \n\ndass die Fotokopiergeräte nur zur Vervielfältigung urheberrechtsfreier Vorlagen \n\nbestimmt sind, und er darüber hinaus eine Selbstbedienung durch Kunden aus-\n\nschließt und seine Angestellten anweist, nur urheberrechtlich nicht geschützte \n\nWerke zu kopieren. \n\n16 \n\n3. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass die \n\nHöhe der Vergütung sich auch dann grundsätzlich nach den Tarifen der VG \n\nWort richtet, wenn der Inhaber des Kopierladens eine Selbstbedienung durch \n\nKunden ausschließt und seine Mitarbeiter anweist, keine urheberrechtlich ge-\n\nschützten Vorlagen zu kopieren. \n\n17 \n\na) Die Höhe der von dem Betreiber nach § 54a Abs. 2 UrhG a.F. insge-\n\nsamt geschuldeten Vergütung bemisst sich gemäß § 54d Abs. 2 UrhG a.F. \n\n(§ 54c Abs. 2 UrhG n.F.) nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Gerä-\n\ntes, die nach den Umständen, insbesondere nach dem Standort und der übli-\n\nchen Verwendung, wahrscheinlich ist. Die VG Wort hat nach diesen Maßstäben \n\n- ihrer Verpflichtung aus § 13 Abs. 1 Satz 1 UrhWG entsprechend - aufgrund \n\nvon empirischen Erhebungen über die nach den maßgeblichen Umständen \n\nwahrscheinliche Nutzung Tarife für die von ihr geforderte Betreibervergütung \n\naufgestellt. Die Revision stellt nicht in Frage, dass die empirischen Erhebungen \n\nzutreffend und die geforderten Tarife grundsätzlich angemessen sind. \n\n18 \n\nb) Sind Geräte - wie hier die Fotokopiergeräte - zur Vornahme von Ver-\n\nvielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks bestimmt, löst dies die ge-\n\nsetzliche Vermutung aus, dass diese Geräte entsprechend ihrer Zweckbestim-\n\nmung auch zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG \n\nverwendet werden (BGHZ 121, 215, 220 f. - Readerprinter, m.w.N.). Diese Ver-\n\nmutung erstreckt sich auch darauf, dass die Geräte in der Art und dem Umfang \n\nzur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG genutzt wer-\n\nden, wie dies insbesondere nach dem Standort und der üblichen Verwendung \n\ndes jeweiligen Gerätes wahrscheinlich ist. Dabei handelt sich um eine widerleg-\n\nbare Vermutung im Sinne des § 292 ZPO. Sie kann durch den Gegenbeweis \n\nentkräftet werden, dass die Geräte tatsächlich nicht oder nur in geringerem Um-\n\nfang zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG ver-\n\nwendet werden (vgl. BGHZ 121, 215, 220 f. - Readerprinter, m.w.N.). Die An-\n\nnahme des Berufungsgerichts, dem Beklagten sei dieser Gegenbeweis nicht \n\ngelungen, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. \n\n19 \n\nDas Berufungsgericht hat gemeint, der Beklagte könne den Gegenbe-\n\nweis nicht dadurch führen, dass er zum Beweis seiner Behauptung, er habe in \n\nseinem Kopierladen eine Selbstbedienung durch Kunden ausgeschlossen und \n\nseinen Beschäftigten die Weisung erteilt, nur urheberrechtlich nicht geschützte \n\nWerke zu vervielfältigen, die Vernehmung seiner Mitarbeiter als Zeugen anbie-\n\nte. Dieses Beweisangebot gehe nicht so weit, wie der vom Bundesverfassungs-\n\ngericht für möglich erachtete Gegenbeweis durch eine umfassende Kontrolle \n\nwährend einer Stichprobenzeit unter Vorlage sämtlicher Überstücke der Kopien \n\nan die Verwertungsgesellschaft (vgl. BVerfG GRUR 1997, 123, 124 - Kopierla-\n\nden I; GRUR 1997, 124, 125 - Kopierladen II), bei der die Verwertungsgesell-\n\nschaft die Möglichkeit habe, anhand der vorgelegten Überstücke effektiv zu \n\nkontrollieren, ob es sich bei den kopierten Vorlagen um urheberrechtlich ge-\n\nschützte Werke gehandelt habe oder nicht. \n\n20 \n\nDie Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe damit Anforde-\n\nrungen an den Gegenbeweis gestellt, die eine Beweisführung tatsächlich un-\n\nmöglich mache. Der Unternehmer sei nicht berechtigt, von Kopien, die er im \n\nAuftrag von Kunden fertige, Überstücke für eigene Zwecke zu fertigen. Von ei-\n\nner Einwilligung der Kunden könne nicht in jedem Einzelfall ausgegangen wer-\n\nden. Der Klägerin übersandte Überstücke könnten daher nur einen lückenhaf-\n\nten Überblick über den Kopierbetrieb geben. Für die Führung des dem Beklag-\n\nten obliegenden Gegenbeweises müsse es daher ausreichen, wenn dieser den \n\nKunden jeglichen Zugang zu den Kopiergeräten verweigere und seine Mitarbei-\n\nter anweise, allein urheberrechtlich nicht geschützte Werke zu kopieren, und \n\nwenn er hierauf durch einen Aushang hinweise und die Einhaltung dieser An-\n\nweisung stichprobenartig kontrolliere. \n\n21 \n\nDie von der Revision angeführten Vorkehrungen können bereits deshalb \n\nnicht genügen, weil - wie das Berufungsgericht von der Revision unangegriffen \n\nfestgestellt hat - die Mitarbeiter des Beklagten nicht zu einer zuverlässigen Be-\n\nurteilung der schwierigen Rechtsfrage in der Lage sind, ob eine Vorlage urhe-\n\nberrechtlich geschützt ist. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht von einer \n\nVernehmung der Mitarbeiter abgesehen. Im Rahmen einer Zeugenvernehmung \n\nhätten die Fälle rechtlicher Fehleinschätzungen nicht mehr festgestellt werden \n\nkönnen; die Zeugen hätten allenfalls bekunden können, die Weisung des Be-\n\nklagten erhalten und sich nach besten Kräften daran gehalten zu haben. In ei-\n\nnem Kopierladen mit Personalbedienung, in dem die Angestellten angewiesen \n\nsind, nur urheberrechtlich nicht geschützte Werke zu kopieren, mag zwar, wie \n\ndas Berufungsgericht angenommen hat, die Wahrscheinlichkeit der Vervielfälti-\n\ngung urheberrechtlich geschützter Werke geringer sein als in einem Kopierla-\n\nden mit Selbstbedienung, in dem keine derartige Einschränkung besteht. Allein \n\ndurch den Nachweis, dass mit den Fotokopiergeräten wahrscheinlich in einem \n\ngeringeren Umfang urheberrechtlich geschützte Werke vervielfältigt werden als \n\nnach deren Standort und üblichen Verwendung zu erwarten ist, kann der erfor-\n\nderliche Gegenbeweis über die tatsächliche Anzahl der vergütungspflichtigen \n\nKopien jedoch nicht geführt werden. \n\n22 \n\nIII. Die Revision des Beklagten ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nBornkamm \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\nSchaffert \n\n Koch \n\nVorinstanzen: \n\nAG Heilbronn, Entscheidung vom 19.08.2005 - 14 C 3391/01 - \n\nLG Heilbronn, Entscheidung vom 15.03.2006 - 1 S 49/05 St -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__62-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-20/i-zr-62-06","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54a","ref_norm":"54a","n":13},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54h","ref_norm":"54h","n":5},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54c","ref_norm":"54c","n":4},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54d","ref_norm":"54d","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54e","ref_norm":"54e","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 292","ref_norm":"292","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54f","ref_norm":"54f","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__62-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__62-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-20/i-zr-62-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__62-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:59:39.548241+00:00"}}