{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__55-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-11-05","aktenzeichen":"I ZR 55/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 5. November 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle XtraPac PAngV § 1 Abs. 1, 3, 6; UWG (2004) § 5 Wird der Verkauf eines Mobiltelefons zusammen mit einer Prepaid-Card ein- schließlich eines festen Startguthabens beworben, so besteht keine Verpflich- tung, außer dem Paketpreis für Mobiltelefon und Prepaid-Card auch die Tarife für die Nutzung der Card anzugeben. Ist das Mobiltelefon mit einem SIM-Lock verriegelt, so ist auf die Dauer der Verriegelung und die Kosten einer vorzeiti- gen Freischaltung hinzuweisen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 55/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n5. November 2008 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXtraPac \n\nPAngV § 1 Abs. 1, 3, 6; UWG (2004) § 5 \n\nWird der Verkauf eines Mobiltelefons zusammen mit einer Prepaid-Card ein-\nschließlich eines festen Startguthabens beworben, so besteht keine Verpflich-\ntung, außer dem Paketpreis für Mobiltelefon und Prepaid-Card auch die Tarife \nfür die Nutzung der Card anzugeben. Ist das Mobiltelefon mit einem SIM-Lock \nverriegelt, so ist auf die Dauer der Verriegelung und die Kosten einer vorzeiti-\ngen Freischaltung hinzuweisen. \n\nBGH, Urt. v. 5. November 2008 - I ZR 55/06 - OLG Köln \nLG Köln \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 5. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Köln vom 24. März 2006 wird auf Kosten des Klägers zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger ist der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln \n\ne.V., zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen \n\nInteressen seiner Mitglieder gehört. Die Beklagte ist ein Telekommunikationsun-\n\nternehmen, das unter anderem Mobiltelefone vertreibt. \n\nDas Warenhaus K. warb am 2. Mai 2005 in einer Anzeige im „… \n\n Stadtanzeiger“ mit einem von der Beklagten als „XtraPac“ bezeichneten und \n\nvon ihr gestalteten Angebot zum Preis von 39,95 €. Das Angebot bestand aus \n\neinem Mobiltelefon und einer als „XtraCard“ bezeichneten Netzzugangskarte \n\nder Beklagten mit einem Startguthaben von 10 €. Das Mobiltelefon war mit ei-\n\nnem SIM-Lock versehen und konnte für einen Zeitraum von 24 Monaten nur \n\nüber eine „XtraCard“ der Beklagten betrieben werden, sofern der Erwerber sich \n\nnicht dafür entschied, gegen Zahlung eines weiteren in der Werbung ausgewie-\n\nsenen Betrags von 99,50 € zu einem anderem Mobilfunkanbieter zu wechseln. \n\nAngaben über die verbrauchsabhängigen Kosten für die Nutzung der „Xtra-\n\nCard“ sowie einen Preis für das Aufladen dieser Karte enthielt die Werbung \n\nnicht. \n\n3 \n\nDer Kläger hält diese Werbung für wettbewerbswidrig und hat beantragt, \n\ndie Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu \nunterlassen, wie nachstehend wiedergegeben unter Preisangabe für den \nKauf von Mobiltelefonen in Verbindung mit dem Abschluss eines Mobil-\nfunkvertrags zu werben, ohne Angaben zu den verbrauchsabhängigen \nKosten des Mobilfunkvertrags zu machen: \n\n4 \n\nDas Landgericht hat dem Unterlassungsantrag stattgegeben. Auf die Be-\n\nrufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG \n\nKöln MMR 2006, 466 = CR 2006, 671). Mit seiner vom Berufungsgericht zuge-\n\nlassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Unterlassungsantrag weiter. Die \n\nBeklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\n6 \n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß der beanstandeten Werbung \n\ngegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 1 Abs. 1 und 6 PAngV verneint. Zur Be-\n\ngründung hat es ausgeführt: \n\nDer angegebene Preis von 39,95 € sei der ordnungsgemäß gebildete \n\nEndpreis. Das Angebot beziehe sich auf ein sogenanntes Prepaid-Handy, bei \n\ndem mit dem gleichzeitigen Erwerb der „XtraCard“ keine notwendigen weiteren \n\nKosten verbunden seien. Habe der Erwerber das Startguthaben verbraucht, \n\nkönne er entweder das Handy nur passiv nutzen, die Karte bei der Beklagten \n\naufladen oder nach Zahlung von 99,50 € zu einem Konkurrenten wechseln. \n\nAuch wenn die Mehrheit der angesprochenen Verbraucher dazu neige, die Kar-\n\nte aufzuladen, begründe dies nach der Preisangabenverordnung keine Pflicht \n\nzur Kenntlichmachung der damit verbundenen, nur möglicherweise und auf-\n\ngrund neuer rechtlicher Entscheidungen entstehenden Kosten. \n\n7 \n\nII. Die Revision bleibt ohne Erfolg. Dem Kläger steht ein Unterlassungs-\n\nanspruch weder aus §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3 UWG i.V. mit § 1 \n\nPAngV noch aus § 5 UWG zu. \n\n8 \n\n1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV hat derjenige, der Waren oder Dienst-\n\nleistungen gewerbsmäßig gegenüber Letztverbrauchern anbietet oder unter \n\nAngabe von Preisen bewirbt, die dafür zu zahlenden Endpreise anzugeben. Bei \n\nLeistungen können gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 PAngV stattdessen - soweit üb-\n\nlich - Verrechnungssätze angegeben werden. Die Angaben müssen nach § 1 \n\nAbs. 6 Satz 1 PAngV der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsät-\n\nzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. \n\n9 \n\nDie in § 1 PAngV genannten Anforderungen bestehen indes nur im Hin-\n\nblick auf die unmittelbar angebotenen oder beworbenen Produkte. Sie gelten \n\ndagegen nicht für andere Produkte, die lediglich im Falle der Verwendung der \n\nangebotenen Produkte benötigt werden. Daher ist der Anbieter oder Werbende \n\nnach der Preisangabenverordnung nicht zur Angabe der Preise solcher weite-\n\nren erforderlichen Produkte verpflichtet, auch wenn er diese selbst anbietet und \n\ndaher indirekt mitbewirbt (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2007 - I ZR 51/05, GRUR \n\n2008, 729 Tz. 15 = WRP 2008, 928 - Werbung für Telefondienstleistungen). \n\n10 \n\n2. Bei Anwendung der dargestellten Grundsätze entspricht die Werbung \n\nder Beklagten den Anforderungen der Preisangabenverordnung. Wird der Ver-\n\nkauf eines Mobiltelefons zusammen mit einer Prepaid-Karte einschließlich eines \n\nfesten Startguthabens beworben, so besteht keine Verpflichtung, außer dem \n\nPaketpreis für Mobiltelefon und Prepaid-Karte auch die Tarife für die Nutzung \n\nder Karte anzugeben. \n\n11 \n\na) Das beworbene Angebot der Beklagten besteht aus dem Mobiltelefon, \n\nder „XtraCard“, die den Netzzugang ermöglicht, und einem Gesprächsstartgut-\n\nhaben von 10 €. Für dieses Gesamtangebot ist der Endpreis von 39,95 € zutref-\n\nfend angegeben. Eine vertragliche Verpflichtung der Kunden, weitere kosten-\n\npflichtige Verbindungsdienstleistungen der Beklagten in Anspruch zu nehmen, \n\nwird durch die Annahme des Angebots nicht begründet. Wie das Berufungsge-\n\nricht zutreffend ausführt, kommt es nicht darauf an, ob die Mehrheit der ange-\n\nsprochenen Verbraucher aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen dazu neigen \n\nwird, die „XtraCard“ aufzuladen, um weiter aktiv telefonieren zu können. Uner-\n\nheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die angebotene „XtraCard“ für \n\ndie Dauer von 24 Monaten dem Kunden den passiven Netzzugang, also die \n\nMöglichkeit, Anrufe entgegenzunehmen, gewährt. Insoweit umfasst das Ange-\n\nbot zwar den Abschluss eines Netzvertrags. Für diesen passiven Netzzugang \n\nentstehen aber keine Kosten, so dass - anders als bei dem Netzkartenvertrag \n\nim Fall „Handy für 0,00 DM“ (BGHZ 139, 368, 376) - dafür auch kein Preis an-\n\nzugeben ist. \n\n12 \n\nb) Bei dieser Gestaltung des Angebots der Beklagten entspricht das Auf-\n\nladen der „XtraCard“ oder - nach Freischaltung des SIM-Locks - der Erwerb von \n\nNetzkarte und Verbindungsdienstleistungen eines anderen Anbieters, die für die \n\nweitere Nutzung des Mobiltelefons zum aktiven Telefonieren erforderlich sind, \n\nden für die Nutzung eines beworbenen Produkts notwendigen, aber nicht mit-\n\nverkauften Zubehörteilen oder Verbrauchsmaterialien, für die die Anforderun-\n\ngen der Preisangabenverordnung nicht gelten (vgl. BGH GRUR 2008, 729 \n\nTz. 15). Das Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit (§ 1 Abs. 6 PAngV) for-\n\ndert keine Angaben in Bezug auf künftige, möglicherweise in Betracht kom-\n\nmende Folgegeschäfte. \n\n13 \n\nEs stellt auch keinen Verstoß gegen die Bestimmungen der Preisanga-\n\nbenverordnung dar, dass die beanstandete Werbung keine detaillierten Anga-\n\nben dazu enthält, in welchem Umfang mit dem Startguthaben von 10 € telefo-\n\nniert werden kann (vgl. Wenglorz in Fezer, UWG, § 4-S14 Rdn. 103; Völker, \n\nPreisangabenrecht, 2. Aufl., § 1 Rdn. 48; ders. in Harte/Henning, UWG, § 1 \n\nPAngV, Rdn. 19; Gelberg in Landmann/Rohmer/Gelberg, Gewerbeordnung, \n\nBd. 2, § 1 PAngV Rdn. 28b). \n\n14 \n\nc) Zu Unrecht beruft sich die Revision demgegenüber auf die Rechtspre-\n\nchung des Senats, nach der dann, wenn der kostenlose oder fast kostenlose \n\nErwerb eines Mobiltelefons mit dem Abschluss eines Netzkartenvertrags erkauft \n\nwird, nach der Preisangabenverordnung eine Verpflichtung der Anbieter von \n\nMobiltelefonen besteht, die für den Verbraucher mit dem Netzkartenvertrag ver-\n\nbundenen Kosten deutlich kenntlich zu machen. Maßgeblich dafür ist, dass im \n\nRahmen des Netzkartenvertrags vielfach nicht unbeträchtliche Anschlussge-\n\nbühren sowie insbesondere für einen bestimmten Zeitraum im Voraus festge-\n\nlegte monatliche Grundgebühren und Gesprächsgebühren anfallen (vgl. BGHZ \n\n139, 368, 376 ff. - Handy für 0,00 DM). \n\n15 \n\nDementsprechend hat der Senat einen Verstoß gegen die Preisanga-\n\nbenverordnung in einem Fall verneint, in dem den Erwerbern der beworbenen \n\nMobiltelefone möglich und bekannt war, die Verbindungsdienstleistungen im \n\nWege einer dauerhaften Voreinstellung („Pre-Selection“) oder durch Wählen \n\neiner bestimmten Kennziffer bei jeder einzelnen Verbindung („Call-by-Call“) \n\ndurch andere Anbieter erbringen zu lassen. Dem lag die Erwägung zugrunde, \n\ndass in diesem Fall mit dem Erwerb der beworbenen Produkte - anders als bei \n\neinem allein über den Verbindungsdienst eines bestimmten Mobilfunkbetreibers \n\neinsetzbaren Mobiltelefon - weder eine Entscheidung noch eine nicht mehr oh-\n\nne Weiteres abzuändernde Vorentscheidung für einen Anbieter von Verbin-\n\ndungsdienstleistungen verbunden war. Der Umstand, dass der größere Teil der \n\nAnschlussinhaber die von der dortigen Beklagten angebotenen Verbindungs-\n\ndienstleistungen in Anspruch genommen hatte, führte zu keiner abweichenden \n\nBeurteilung (BGH GRUR 2008, 729 Tz. 16 - Werbung für Telefondienstleistun-\n\ngen). \n\n16 \n\nAllerdings weist die Revision zutreffend darauf hin, dass es der Senat in \n\nder Entscheidung „Handy für 0,00 DM“ (BGHZ 139, 368, 377 f.) für erforderlich \n\ngehalten hat, in der Werbung für ein Mobiltelefon mit Netzkartenvertrag bei den \n\nVerbindungsentgelten außer dem monatlichen Mindestumsatz auch die bei \n\ndessen Überschreiten anfallenden, verbrauchsabhängigen Gesprächsgebühren \n\n- zumindest in vereinfachter Form - anzugeben. Jener Fall ist jedoch mit dem \n\nvorliegenden Sachverhalt nicht zu vergleichen. Der Kunde ist weder gezwun-\n\ngen, für mehr als den Mindestumsatz zu telefonieren, noch eine Prepaid-Karte \n\naufzuladen. Der entscheidende Unterschied ist jedoch, dass er in dem der Ent-\n\nscheidung BGHZ 139, 368 zugrunde liegenden Fall bereits mit Abschluss des \n\nNetzvertrags dazu verpflichtet wurde, die bei Überschreiten des Mindestumsat-\n\nzes anfallenden Gesprächskosten zu zahlen. Daran fehlt es bei dem Angebot \n\nder Beklagten. Ist das Guthaben auf der Karte verbraucht, kann der Kunde ein \n\nvon ihm eingeleitetes Telefongespräch nicht einfach zu den Verbindungstarifen \n\nder Beklagten fortsetzen. Vielmehr muss er sich bewusst dafür entscheiden, die \n\nKarte mit einem bestimmten Betrag aufzuladen. Die weitere aktive Nutzungs-\n\nmöglichkeit des Mobiltelefons ist damit - anders als im Fall „Handy für \n\n0,00 DM“ - nicht Bestandteil des Angebots der Beklagten. \n\n17 \n\n3. Der durchschnittliche informierte und verständige Abnehmer von Tele-\n\nfondienstleistungen ist durch die beanstandete Werbung auch nicht i.S. des § 5 \n\nUWG irregeführt worden. \n\n18 \n\na) Die Werbung der Beklagten ist nicht geeignet, einen unzutreffenden \n\nEindruck über die Preiswürdigkeit des gekoppelten Angebots von Mobiltelefon \n\nund Netzkarte zu vermitteln (vgl. BGHZ 139, 368, 376 - Handy für 0,00 DM; \n\nBGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 7/97, GRUR 1999, 261, 264 = WRP 1999, 94 \n\n- Handy-Endpreis). Zwar kann das Mobiltelefon während eines Zeitraums von \n\n24 Monaten ab Erwerb nach Verbrauch des Startguthabens nur noch aktiv ge-\n\nnutzt werden, wenn die „XtraCard“ aufgeladen oder ein Betrag von 99,95 € für \n\ndie Entriegelung des SIM-Locks gezahlt und das Telefon dann mit einer ande-\n\nren Netzkarte weiter betrieben wird. Der für die Freischaltung aufzubringende \n\nBetrag und die Dauer der Bindung werden aber in der beanstandeten Werbung \n\nhinreichend deutlich angegeben. Der Verbraucher wird durch die Angaben in \n\nder Anzeige in die Lage versetzt, die mit dem Vertragsabschluss verbundene \n\nwirtschaftliche Belastung in ihrer Gesamtheit zu beurteilen (vgl. BGH GRUR \n\n1999, 261, 264 - Handy-Endpreis). \n\n19 \n\nb) Durch die Verwendung des Begriffs „Startguthaben“ wird ausreichend \n\ndeutlich, dass es sich dabei nur darum handeln kann, dem Erwerber zu ermög-\n\nlichen, sich mit dem Mobiltelefon und den Dienstleistungen der Beklagten ver-\n\ntraut zu machen, und dass bei weiterer aktiver Nutzung des Mobiltelefons zu-\n\nsätzliche verbrauchsabhängige Kosten entstehen. Da über die Höhe dieser Ko-\n\nsten keine Angaben erfolgen, kommt insoweit auch keine Irreführung in Be-\n\ntracht. Irreführende Angaben über den Umfang der von dem Startguthaben um-\n\nfassten Verbindungsdienstleistungen werden ebenfalls nicht gemacht. In der \n\nAnzeige wird auch nicht der unzutreffende Eindruck geweckt, der Erwerb der \n\nbeworbenen Produkte verpflichte den Kunden dazu, nach Verbrauch des Start-\n\nguthabens weiterhin die Verbindungsdienstleistungen der Beklagten in An-\n\nspruch zu nehmen. \n\n20 \n\nc) Offenbleiben kann, ob nach künftigem Recht (vgl. die neue Bestim-\n\nmung des § 5a Abs. 2 und 3 UWG nach dem Entwurf eines Ersten Gesetzes \n\nzur Änderung des UWG, BT-Drucks. 16/10145) die für das Startguthaben maß-\n\ngeblichen Tarife sowie die Kosten des Aufladens der Karte als wesentliche In-\n\nformationen anzusehen sind, die dem Verbraucher im Interesse einer aufgrund \n\nvon ausreichenden Informationen getroffenen Kaufentscheidung nicht vorent-\n\nhalten werden dürfen. Zwar kommt schon vor dem Inkrafttreten dieser Bestim-\n\nmung eine unmittelbare Anwendung des Art. 7 Abs. 1 und 4 der Richtlinie \n\n2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken in Betracht, die durch das ge-\n\nplante Änderungsgesetz umgesetzt werden soll. Dies gilt aber nur für Sachver-\n\nhalte aus der Zeit ab dem 12. Dezember 2007 (Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie) und \n\ndamit nicht für die 2005 erschienene streitgegenständliche Werbung. \n\n21 \n\nIII. Danach ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nBornkamm \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\nBergmann \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \nLG Köln, Entscheidung vom 18.10.2005 - 33 O 164/05 - \nOLG Köln, Entscheidung vom 24.03.2006 - 6 U 212/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__55-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-05/i-zr-55-06","cited_norms":[{"jurabk":"PAngV 2022","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__55-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__55-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-05/i-zr-55-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__55-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:58:59.954545+00:00"}}