{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__54-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-06-26","aktenzeichen":"I ZR 54/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 54/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n26. Juni 2008 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 26. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. März 2006 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision einschließlich des Nichtzulassungs-\n\nbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie-\n\nsen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin ist Transportversicherer der B. GmbH (im Weiteren: \n\nVersenderin) in Ladbergen. Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförde-\n\nrungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen \n\nVerlusts von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. \n\nDie F. GmbH & Co. KG in Bielefeld beauftragte die Ver- \n\nsenderin am 12. Februar 2004 mit der Beförderung eines Pakets von ihrem \n\nFirmensitz nach Thiva in Griechenland. Das Packstück wurde noch am selben \n\nTag \n\nim Auftrag der Versenderin von dem Kurierdienst P. \n\nGmbH bei F. abgeholt und der Beklagten, welche die Versende- \n\nrin im sogenannten EDI-Verfahren mit dem Weitertransport nach Thiva beauf-\n\ntragt hatte, in deren Depot in Wallenhorst übergeben. Das der Beklagten über-\n\ngebene Paket kam bei der Empfängerin nicht an. \n\n3 \n\nDem Transportauftrag lagen nach dem Vortrag der Beklagten deren Be-\n\nförderungsbedingungen mit Stand von Januar 2004 zugrunde, die auszugswei-\n\nse folgende Regelungen enthielten: \n\n… \n\n2. Serviceumfang \n\n… \n\n… Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrolle des \nTransportweges, insbesondere durch Ein- und Ausgangsdokumentation, \nan den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des U. -Systems nicht \ndurchgeführt wird. Soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle \nder Beförderung wünscht, wählt er die Beförderung als Wertpaket. \n\n… \n\n9. Haftung \n\n… \n\n9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingende \nnationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch diese Be-\ndingungen geregelt. \n\nIn Deutschland ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung be-\ngrenzt auf nachgewiesene direkte Schäden bis maximal € 510 pro \nSendung oder 8,33 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher \nBetrag höher ist. … \n\nVorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Scha-\nden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die \nU. , seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätz- \nlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass der Schaden mit \nWahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben. \n\n… \n\n9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch korrekte \nDeklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief \nund durch Zahlung des in der \"Tariftabelle und Serviceleistungen\" \naufgeführten Zuschlages auf den angegebenen Wert (Wertpaket). \n… Der Versender erklärt durch Unterlassung einer Wertdeklaration, \ndass sein Interesse an den Gütern die in Ziffer 9.2 genannte Grund-\nhaftung nicht übersteigt. \n\n… \n\n4 \n\nDie Klägerin hat behauptet, das verlorengegangene Paket habe Maschi-\n\nnenteile im Wert von 22.500 € enthalten. In dieser Höhe habe sie die Versende-\n\nrin entschädigt. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte müsse für den \n\nWarenverlust in voller Höhe haften, da sie keine Aufklärung über den Verbleib \n\nder Sendung leisten könne. \n\n5 \n\nDie Beklagte hat demgegenüber insbesondere geltend gemacht, die Klä-\n\ngerin müsse sich ein die Haftung ausschließendes Mitverschulden der Versen-\n\nderin anrechnen lassen, weil diese eine Wertdeklaration unterlassen habe. Im \n\nFalle einer Wertdeklaration behandele sie die Pakete sorgfältiger, sofern deren \n\nWert 2.500 € übersteige. Das gelte auch, wenn der Transport im sogenannten \n\nEDI-Verfahren abgewickelt werde. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 22.500 € nebst Zinsen \n\nverurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg \n\ngeblieben. \n\nDer Senat hat die Revision der Beklagten beschränkt auf die Frage des \n\nMitverschuldens zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag \n\nauf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zu-\n\nrückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat eine unbeschränkte Haftung der Beklagten \n\nfür den Verlust des Pakets nach Art. 17 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 CMR i.V. mit \n\n§ 435 HGB angenommen. Zur Begründung hat es - soweit für das Revisions-\n\nverfahren von Bedeutung - ausgeführt: \n\nEin Mitverschulden der Versenderin am Verlust des Pakets, das sich die \n\nKlägerin zurechnen lassen müsse, komme nicht in Betracht. Es sei nichts dafür \n\nersichtlich, dass die Versenderin gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass \n\nsie bei dem angewandten EDI-Verfahren ein Paket der Behandlung als Wertpa-\n\nket hätte zuführen können. Die Notwendigkeit einer Übergabe des Pakets an \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nden Abholfahrer \"als Wertpaket\" habe sich der Versenderin nicht erschließen \n\nmüssen. \n\n10 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverwei-\n\nsung der Sache an das Berufungsgericht. Entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts kommt ein Mitverschulden der Versenderin am Verlust des streit-\n\ngegenständlichen Pakets in Betracht. \n\n11 \n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der \n\nMitverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von \n\n§ 435 HGB und im Rahmen der verschärften Haftung nach Art. 29 Abs. 1 CMR \n\nzu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, \n\n467, 471 = NJW 2003, 3626; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 146/05, TranspR 2008, \n\n117 Tz. 34). \n\n12 \n\n2. Ein mitwirkender Schadensbeitrag des Versenders kann sich daraus \n\nergeben, dass dieser eine Wertdeklaration unterlassen oder von einem Hinweis \n\nauf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens abgesehen hat (BGH, Urt. \n\nv. 20.7.2006 - I ZR 9/05, NJW-RR 2007, 28 Tz. 23 = TranspR 2006, 394; BGH \n\nTranspR 2008, 117 Tz. 34). \n\n13 \n\na) Dem Berufungsgericht kann nicht in seiner Annahme beigetreten wer-\n\nden, ein Mitverschulden der Versenderin (§ 425 Abs. 2 HGB) wegen Unterlas-\n\nsens einer Wertdeklaration komme nicht in Betracht, weil nichts dafür ersichtlich \n\nsei, dass sie gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass von der Beklagten \n\nim Falle einer Wertdeklaration Maßnahmen ergriffen worden wären, die die Be-\n\nförderungssicherheit erhöht hätten. Nach dem Vortrag der Beklagten waren de-\n\nren Allgemeine Beförderungsbedingungen (Stand Januar 2004) Gegenstand \n\ndes streitgegenständlichen Beförderungsvertrags. Etwas anderes hat das Beru-\n\nfungsgericht nicht festgestellt. Aufgrund der Regelungen in Nr. 2 dieser Beför-\n\nderungsbedingungen hätte die Versenderin erkennen können und müssen, \n\ndass nach der Betriebsorganisation der Beklagten bei Wertpaketen eine erhöh-\n\nte Beförderungssicherheit gewährleistet werden soll (vgl. BGH, Urt. v. \n\n1.12.2005 - I ZR 46/04, TranspR 2006, 205, 206 f.; Urt. v. 22.11.2007 \n\n- I ZR 74/05, TranspR 2008, 30 Tz. 32 f. = VersR 2008, 508). \n\n14 \n\nHiervon ist auch in einem dem CMR-Haftungsregime unterliegenden \n\nSchadensfall auszugehen, auch wenn es in den Beförderungsbedingungen der \n\nBeklagten heißt, dass sich ihre Haftung nur dann ausschließlich nach ihren Be-\n\nförderungsbedingungen beurteilt, wenn keine Abkommensbestimmungen oder \n\nsonstige zwingende nationale Gesetze gelten. Denn es kann angenommen \n\nwerden, dass die Beklagte bei einer Wertangabe allgemein höhere Sicherheits-\n\nstandards einhalten wird (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.2006 - I ZR 80/03, TranspR \n\n2006, 121, 123 = VersR 2006, 953). \n\n15 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist der Vortrag der \n\nBeklagten, sie behandele wertdeklarierte Pakete sorgfältiger als nicht wertde-\n\nklarierte, nicht deshalb unerheblich, weil das verlorengegangene Paket im We-\n\nge des so genannten EDI-Verfahrens versandt worden ist. \n\n16 \n\nDie von der Beklagten vorgetragenen zusätzlichen Kontrollen bei der Be-\n\nförderung von Wertpaketen können allerdings nicht umgesetzt werden, wenn \n\nKunden, die am EDI-Verfahren teilnehmen, bei der Eingabe der Paketdaten \n\nzwar eine Wertdeklaration vornehmen, das wertdeklarierte Paket dann aber \n\nzusammen mit anderen Paketen in den Feeder geben. Die Revision weist aber \n\nmit Recht darauf hin, dass eine gesonderte Behandlung im Falle einer separa-\n\nten Übergabe an den Frachtführer möglich ist (vgl. BGH NJW-RR 2007, 28 \n\nTz. 32). \n\n17 \n\nIm Streitfall wurde der Beklagten das verlorengegangene Paket nach den \n\nunangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts einzeln in deren Depot \n\nin Wallenhorst übergeben. Nach dem Vortrag der Beklagten wäre das Paket, \n\nwenn die Versenderin dessen Wert mitgeteilt hätte, gesondert und sorgfältiger \n\nbehandelt worden, da der Inhalt nach den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts einen Wert von weit über 2.500 €, nämlich 22.500 €, hatte. \n\n18 \n\nc) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - \n\nbislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die unterlassene Wert-\n\nangabe auf dem in Verlust geratenen Paket den Schaden mitverursacht hat, \n\nweil die Beklagte bei richtiger Wertangabe und entsprechender Bezahlung des \n\nhöheren Beförderungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte. \n\n19 \n\nGelingt der Beklagten dieser Beweis nicht, wird sich das Berufungsge-\n\nricht mit dem Einwand des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB aus-\n\neinanderzusetzen haben, der nicht die Feststellung voraussetzt, dass der \n\nFrachtführer Wertsendungen generell sicherer befördert. Die Kausalität des \n\nMitverschuldenseinwands nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann nur verneint \n\nwerden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlichen \n\nWert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergriffen hätte (BGH, Urt. v. \n\n1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, 208, 209 = NJW-RR 2006, 1108; BGH \n\nNJW-RR 2007, 28 Tz. 34). Ein ungewöhnlich hoher Schaden i.S. dieser Vor-\n\nschrift ist im Streitfall gegeben, da der Wert des Paketinhalts 5.000 € erheblich \n\nüberschritten hat (vgl. BGH TranspR 2006, 208, 209; NJW-RR 2007, 28 \n\nTz. 34). \n\n20 \n\nIII. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist \n\naufzuheben, soweit das Berufungsgericht ein Mitverschulden verneint hat. Im \n\nUmfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Revision einschließlich des Nichtzulassungsbe-\n\nschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nBornkamm \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\nSchaffert \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.08.2005 - 31 O 56/04 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.03.2006 - I-18 U 146/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__54-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-26/i-zr-54-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__54-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__54-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-26/i-zr-54-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__54-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:40:30.786617+00:00"}}