{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__49-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-12-04","aktenzeichen":"I ZR 49/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UrhG § 31 Verkündet am: 4. Dezember 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Mambo No. 5 Räumt der Urheber einem Dritten urheberrechtliche Nutzungsrechte ein, obwohl er die entsprechenden Rechte schon zuvor der GEMA zur Wahrnehmung über- lassen hatte, und geht die Rechtseinräumung zugunsten des Dritten daher ins Leere, kann nicht davon ausgegangen werden, der Urheber habe dem Dritten jedenfalls die Ansprüche abgetreten, die ihm im Falle einer Urheberrechtsver- letzung im Hinblick auf das eigene Interesse an der Rechtsverfolgung neben der GEMA zustehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 49/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nUrhG § 31 \n\nVerkündet am: \n4. Dezember 2008 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nMambo No. 5 \n\nRäumt der Urheber einem Dritten urheberrechtliche Nutzungsrechte ein, obwohl \ner die entsprechenden Rechte schon zuvor der GEMA zur Wahrnehmung über-\nlassen hatte, und geht die Rechtseinräumung zugunsten des Dritten daher ins \nLeere, kann nicht davon ausgegangen werden, der Urheber habe dem Dritten \njedenfalls die Ansprüche abgetreten, die ihm im Falle einer Urheberrechtsver-\nletzung im Hinblick auf das eigene Interesse an der Rechtsverfolgung neben \nder GEMA zustehen. \n\nBGH, Urteil vom 4. Dezember 2008 - I ZR 49/06 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, \n\nDr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts München vom 23. Februar 2006 wird auf Kosten des Klä-\n\ngers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien sind Musikverleger. Sie streiten über die urheberrechtlichen \n\nNutzungsrechte an dem Musikstück „Mambo No. 5 (A little bit of …)“. \n\nDer Kläger übergab den Musikern David Lubega und Christian Pletscha-\n\ncher im Jahre 1998 eine CD mit einer Einspielung des im Jahre 1949 entstan-\n\ndenen Instrumentalwerks „Mambo No. 5“ des kubanischen Komponisten Perez \n\nPrado. Diese verbanden einige Bestandteile des Werkes mit selbst komponier-\n\nten Elementen und einem von ihnen verfassten Text und schufen auf diese \n\nWeise das Musikstück „Mambo No. 5 (A little bit of ...)“. Im April 1999 kam die \n\nCD „Mambo No. 5 (A little bit of ...)“ - mit David Lubega unter dem Künstlerna-\n\nmen „Lou Bega“ als Sänger - auf den Markt. Sie entwickelte sich im Laufe des \n\nJahres zu einem weltweiten Verkaufserfolg. Im Herbst 2001 wurde in Großbri-\n\ntannien eine weitere Version dieses Musikstücks produziert, die sich thematisch \n\nauf die Kinderfernsehserie „Bob the builder“ bezog. Die Version „Mambo No. 5 \n\n(Bob the Builder)“ entspricht musikalisch weitgehend der Fassung „Mambo \n\nNo. 5 (A little bit of ...)“, enthält allerdings noch weniger Elemente der ursprüng-\n\nlichen Komposition von Perez Prado und einen von englischen Textdichtern \n\nvollständig neu verfassten Text. \n\n3 \n\nAm 1. November 1998 schlossen David Lubega und Christian Pletscha-\n\ncher mit dem Kläger Musikverlagsverträge über das Werk „Mambo No. 5 (A \n\nlittle bit of ...)“. Darin heißt es in § 2: \n\n(1) Der Urheber räumt dem Verlag das ausschließliche Recht zur graphischen \nVervielfältigung und Verbreitung des Werkes (Verlagsrecht) auf der ganzen \nWelt für alle Ausgaben und Auflagen in Verbindung mit dem Text/der Musik ein. \n[...] \n(3) Der Urheber räumt dem Verlag ferner die folgenden ausschließlichen Nut-\nzungsrechte bzw. Vergütungsansprüche an seinem Werk auf der ganzen Welt \nzur gemeinsamen Einbringung in die GEMA ein: \n[...] \n(h) die Rechte der Aufnahme auf Ton-, Bildton-, Multimedia- und andere Daten-\nträger sowie die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an diesen Trägern. \n[...] \nDer Umfang der vorstehend aufgeführten Rechte richtet sich nach dem Berech-\ntigungsvertrag der GEMA in der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertra-\nges gültigen Fassung. \n\n4 \n\nDavid Lubega und Christian Pletschacher hatten bereits in den Jahren \n\n1991 (David Lubega) und 1997 (Christian Pletschacher) mit der Gesellschaft für \n\nmusikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) \n\nBerechtigungsverträge geschlossen. Nach § 1 lit. h dieser Berechtigungsverträ-\n\nge „übertragen“ sie der GEMA als Treuhänderin unter anderem alle ihnen ge-\n\ngenwärtig zustehenden und während der Vertragsdauer noch zuwachsenden \n\n„Rechte der Aufnahme auf Tonträger und Bildtonträger und die Vervielfälti-\n\ngungs- und Verbreitungsrechte an Tonträgern und Bildtonträgern“ zur Wahr-\n\nnehmung. \n\n5 \n\nDie Beklagte nimmt in Deutschland die Urheberrechte des Komponisten \n\nPerez Prado bzw. seiner Rechtsnachfolgerin wahr; sie ist die deutsche Subver-\n\nlegerin des Instrumentalwerks „Mambo No. 5“. Der Kläger hatte der Beklagten \n\nmit Schreiben vom 9. Oktober 1998 eine CD mit einer Aufnahme von „Mambo \n\nNo. 5 (A little bit of ...)“ übersandt und um eine Bearbeitungsgenehmigung für \n\n„Mambo No. 5“ gebeten. Die Beklagte hatte die erbetene Bearbeitungsgeneh-\n\nmigung verweigert und ihre Zustimmung zu der geplanten Produktion daran \n\ngeknüpft, dass die urheberrechtlichen Nutzungsrechte für die Neufassung von \n\n„Mambo No. 5“ durch „Mambo No. 5 (A little bit of ...)“ bei der Beklagten \n\nverbleiben. \n\n6 \n\nMit Schreiben vom 20. November 1998 [Anlage B 3] teilte die Beklagte \n\ndem Kläger unter anderem mit: \n\nNach Rücksprache mit unserer Geschäftsleitung können wir Ihnen mitteilen, \ndass wir bereit sind, Sie an unseren Subverlagseinnahmen aus Plattenverkäu-\nfen Ihrer obigen Rap-Version in Form einer Refundierung zu beteiligen. Diese \nRefundierung wird 10% betragen und für eine Dauer von 3 Jahren ab Veröffent-\nlichung Ihrer Rap-Version an Sie gezahlt werden. Eine Beteiligung aus anderen \nEinnahme-Sparten ist ausdrücklich ausgeschlossen. Voraussetzung für diese \nRefundierungszahlung ist, dass die Verfasser des Rap-Textes uns eine Erklä-\nrung unterzeichnen, dass sie keinerlei Ansprüche - weder gegenüber uns, den \nOriginalberechtigten noch Dritten - geltend machen. \n\n7 \n\n8 \n\nDer Kläger übermittelte der Beklagten daraufhin eine von David Lubega \n\nund Christian Pletschacher unterzeichnete Freistellungserklärung. \n\nMit Schreiben vom 18. März 1999 bestätigte die Beklagte eine zuvor \n\nmündlich getroffene Vereinbarung über eine Erhöhung der Refundierung auf \n\n15%. \n\n9 \n\nMit Schreiben vom 27. Mai 1999 schlug die Beklagte hinsichtlich der Ein-\n\nnahmen aus dem Verkauf von Notenausgaben der Coverversion „Mambo No. 5 \n\n(A little bit of ...)“ eine „der üblichen Subtextdichter-Beteiligung entsprechende \n\nAusschüttung (12,5% v. Gesamt)“ vor. Sowohl der Kläger als auch David Lube-\n\nga und Christian Pletschacher erklärten sich damit durch Gegenzeichnung und \n\nRücksendung dieses Schreibens einverstanden. \n\n10 \n\nAm 12. Oktober 1999 unterzeichneten David Lubega und Christian Plet-\n\nschacher „Subtextdichter-Verträge“ mit der Beklagten. Darin übertragen sie der \n\nBeklagten das Verlagsrecht an dem von ihnen geschaffenen Text „Mambo \n\nNo. 5 (A little bit of ...)“ zu dem Werk „Mambo No. 5“, während die Beklagte sich \n\ndazu verpflichtet, sie an den Erträgnissen aus den Verwertungsrechten der von \n\nihnen geschaffenen Version des Werkes prozentual zu beteiligen. In Ziffer 11 \n\ndieser Subtextdichter-Verträge heißt es: \n\nDer vorliegende Vertrag umfasst alle Nutzungsrechte, die der Subtextdichter an \nder mit Lou Bega unter dem Titel „Mambo No. 5 (A little bit of ...)“ veröffentlich-\nten Werkfassung innehat, mit Ausnahme der ihm als Interpret/Studiomusiker \nzustehenden Leistungsschutzrechte. \n\n11 \n\nMit Schreiben vom 27. September 1999 hatte die Beklagte gegenüber \n\ndem Kläger sowie David Lubega und Christian Pletschacher im Hinblick auf \n\ndiese Subtextdichter-Verträge unter anderem erklärt: \n\n[...] halten wir hiermit der Form halber schriftlich fest, dass durch die Beteili-\ngungsregelung in unserem obigen Subtextdichter-Vertrag die von uns via Uni-\ncade erteilten Beteiligungszusagen (unsere Schreiben vom 20.11.1998, \n18.03.1999 und 27.05.1999) außer Kraft gesetzt werden. Unsere Schreiben \nsind somit gegenstandslos geworden, und es können keine zusätzlichen Forde-\nrungen aus diesen Schreiben von Euch geltend gemacht werden. Wir bitten \nEuch höflichst, uns zum Zeichen Eures Einverständnisses die beigefügte Brief-\nkopie unterzeichnet zu retournieren. \n\n12 \n\n13 \n\nDieser Bitte kamen sowohl der Kläger als auch David Lubega und Chris-\n\ntian Pletschacher nach. \n\nDie Beklagte meldete bei der GEMA am 28. April 1999 das Werk \n\n„Mambo No. 5 (A little bit of ...)” und am 20. September 2001 das Werk „Mambo \n\nNo. 5 (Bob the Builder)“ als Werkvarianten zu dem dort bereits registrierten Mu-\n\nsikwerk „Mambo No. 5“ von Perez Prado an. Seitdem hat die GEMA sämtliche \n\nnach ihrem Verteilungsschlüssel auf den Verlag entfallenden Einkünfte für die \n\nWerke „Mambo No. 5 (A little bit of ...)“ und „Mambo No. 5 (Bob the Builder)“ \n\nder Beklagten ausbezahlt. David Lubega und Christian Pletschacher sind von \n\nder Beklagten bei der GEMA als Subtextdichter der Version „Mambo No. 5 (A \n\nlittle bit of ...)“ angemeldet und erhalten die ihnen in den Subtextdichter-Verträ-\n\ngen zugesagten Zahlungen. \n\n14 \n\nDer Kläger ist der Auffassung, David Lubega und Christian Pletschacher \n\nhätten mit „Mambo No. 5 (A little bit of ...)“ ein eigenständiges, von „Mambo \n\nNo. 5“ unabhängiges Musikwerk geschaffen und daher keiner Bearbeitungsge-\n\nnehmigung der Beklagten bedurft. Sie hätten ihm mit den Verträgen vom 1. No-\n\nvember 1998 das Verlagsrecht an den Musikwerken „Mambo No. 5 (A little bit \n\nof ...)“ und „Mambo No. 5 (Bob the Builder)“ eingeräumt. Die Beklagte habe da-\n\ndurch in seine Rechte eingegriffen, dass sie diese Werke als Werkvarianten von \n\n„Mambo No. 5“ bei der GEMA angemeldet und seither alle auf den Musikverle-\n\nger entfallenden Anteile der GEMA-Ausschüttungen vereinnahmt habe. Ihm \n\nstünden daher Schadensersatzansprüche nach § 97 Abs. 1 UrhG (a.F.), hilfs-\n\nweise Bereicherungsansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB zu. \n\n15 \n\nDer Kläger macht ferner für den Fall, dass David Lubega und Christian \n\nPletschacher die Musikverlagsrechte wirksam auf die Beklagte übertragen ha-\n\nben sollten, Ansprüche aus § 36 UrhG a.F. (§ 32a UrhG n.F.) geltend. Er ist der \n\nAuffassung, angesichts des großen Erfolgs des Werkes „Mambo No. 5 (A little \n\nbit of ...)“ sei es unbillig, wenn David Lubega und Christian Pletschacher auf-\n\ngrund der vertraglichen Vereinbarung mit der Beklagten für ihre kompositori-\n\nsche Leistung gar nichts erhielten. Der Kläger hat Abtretungserklärungen von \n\nDavid Lubega und Christian Pletschacher vom 18. Mai 2004 vorgelegt, in denen \n\ndiese ihre Ansprüche gegen die Beklagte aus § 36 UrhG a.F. (§ 32a UrhG n.F.) \n\nan ihn abtreten. \n\n16 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunfts-\n\nerteilung über sämtliche Verwertungshandlungen bezüglich der Komposition \n\nder Musikwerke „Mambo No. 5 (A little bit of ...)“ und „Mambo No. 5 (Bob the \n\nBuilder)“, auf Rechnungslegung über die aus der Verwertung zugeflossenen \n\nErlöse und auf Auskehr der Erlöse in Anspruch. \n\n17 \n\nDas Landgericht hat den Anträgen auf Auskunftserteilung und Rech-\n\nnungslegung durch Teilurteil stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die ge-\n\nsamte Klage abgewiesen (OLG München OLG-Rep 2006, 398). Mit seiner vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstel-\n\nlung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zu-\n\nrückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Zahlungsansprüche des \n\n18 \n\nKlägers gegen die Beklagte seien nicht begründet; die Hilfsansprüche auf Aus-\n\nkunftserteilung oder Rechnungslegung bestünden daher gleichfalls nicht. Zur \n\nBegründung hat es ausgeführt: \n\n19 \n\nSoweit in dem Gesamtwerk „Mambo No. 5 (A little bit of ...)“ eigene ur-\n\nheberrechtliche Leistungen von David Lubega und Christian Pletschacher ent-\n\nhalten seien, habe der Kläger aufgrund von § 2 Abs. 1 und 2 der Musikverlags-\n\nverträge vom 1. November 1998 zwar die Berechtigung zur Vervielfältigung und \n\nzum Vertrieb von gedrucktem Notenmaterial erworben. Die von David Lubega \n\nund Christian Pletschacher zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossenen \n\nGEMA-Verträge stünden dem nicht entgegen, weil der GEMA insoweit keine \n\nRechte eingeräumt worden seien. Die Beklagte habe die Rechte des Klägers \n\nzum Vertrieb von Notenmaterial jedoch nicht verletzt. Der Kläger habe durch \n\nGegenzeichnung des Schreibens der Beklagten vom 27. Mai 1999 den Vertrieb \n\ngedruckten Notenmaterials von „Mambo No. 5 (A little bit of ...)“ durch die Be-\n\nklagte ausdrücklich genehmigt und eine eigene Beteiligung an den Erlösen ak-\n\nzeptiert. \n\n20 \n\nDer Kläger sei nicht berechtigt, wegen einer Verletzung des Rechts zur \n\nHerstellung und Verbreitung von Tonträgern Schadensersatz- oder Bereiche-\n\nrungsansprüche geltend zu machen. Die Verlagsverträge vom 1. November \n\n1998 enthielten zwar eine Einräumung entsprechender Nutzungsrechte. Mit \n\ndiesen Verträgen hätten David Lubega und Christian Pletschacher dem Kläger \n\njedoch keine derartigen Rechtspositionen verschaffen können, weil sie diese \n\nbereits zuvor aufgrund von § 1 lit. h der GEMA-Berechtigungsverträge der \n\nGEMA eingeräumt gehabt hätten. Selbst wenn eigene urheberrechtlich ge-\n\nschützte Rechte des Klägers bestünden, hätte die Beklagte diese nicht durch \n\ndie Anmeldung der Musikwerke „Mambo No. 5 (A little bit of ...)“ und „Mambo \n\nNo. 5 (Bob the Builder)“ bei der GEMA und die Vereinnahmung der Verlagsan-\n\nteile der GEMA-Ausschüttungen verletzt. Jedenfalls schlössen die eindeutigen \n\nvertraglichen Abmachungen zwischen dem Kläger sowie David Lubega und \n\nChristian Pletschacher einerseits und der Beklagten andererseits Ansprüche \n\ndes Klägers aus. \n\n21 \n\nDavid Lubega und Christian Pletschacher stünden auch keine Ansprü-\n\nche aus § 36 UrhG a.F. (§ 32a UrhG n.F.) zu, die sie an den Kläger hätten ab-\n\ntreten können. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass die prozentuale Beteili-\n\ngung von David Lubega und Christian Pletschacher in einem auffälligen Miss-\n\nverhältnis zu den Erlösen der Beklagten aus der Verwertung von „Mambo \n\nNo. 5 (A little bit of ...)“ stehe. Es könne keine Rede davon sein, dass David \n\nLubega und Christian Pletschacher ihre Leistung als Musikurheber der Beklag-\n\nten ohne jede finanzielle Gegenleistung überlassen hätten. \n\n22 \n\n23 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg. \n\n1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte \n\ndas Recht des Klägers zum Vertrieb von Notenmaterial nicht widerrechtlich ver-\n\nletzt hat. \n\n24 \n\na) David Lubega und Christian Pletschacher haben dem Kläger aller-\n\ndings aufgrund von § 2 Abs. 1 und 2 der Musikverlagsverträge vom 1. Novem-\n\nber 1998 das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung gedruckten Notenma-\n\nterials von „Mambo No. 5 (A little bit of ...)“ eingeräumt. Die von ihnen zu einem \n\nfrüheren Zeitpunkt mit der GEMA abgeschlossenen Berechtigungsverträge \n\nstanden dem, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht ent-\n\ngegen, weil sie dieses Recht nicht umfassen. \n\n25 \n\nb) Die Beklagte hat jedoch das Recht des Klägers zum Vertrieb von No-\n\ntenmaterial nicht verletzt. \n\n26 \n\naa) Die Beklagte hat mit Schreiben vom 27. Mai 1999 hinsichtlich der \n\nvon ihr aus dem Verkauf der Notenausgaben von „Mambo No. 5 (A little bit of \n\n...)“ erzielten Einnahmen eine „der üblichen Subtextdichter-Beteiligung entspre-\n\nchende Ausschüttung (12,5% v. Gesamt)“ vorgeschlagen. Sowohl der Kläger \n\nals auch David Lubega und Christian Pletschacher haben sich damit durch Ge-\n\ngenzeichnung und Rücksendung des Schreibens einverstanden erklärt. Die \n\nAnnahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe dadurch den Vertrieb des \n\ngedruckten Notenmaterials von „Mambo No. 5 (A little bit of ...)“ durch die Be-\n\nklagte - gegen eine eigene Beteiligung an den Erlösen - ausdrücklich geneh-\n\nmigt, wird von der Revision nicht angegriffen und lässt auch keinen Rechtsfeh-\n\nler erkennen. \n\n27 \n\nbb) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe missach-\n\ntet, dass die aufgrund des Schreibens vom 27. Mai 1999 erzielte Vereinbarung \n\ndurch die aufgrund des Schreibens vom 27. September 1999 getroffene Abma-\n\nchung aufgehoben worden und die Genehmigung zum Vertrieb des Notenmate-\n\nrials durch die Beklagte damit entfallen sei. Mit dem Schreiben vom 27. Sep-\n\ntember 1999 hat die Beklagte gegenüber dem Kläger sowie gegenüber David \n\nLubega und Christian Pletschacher im Hinblick auf die von David Lubega und \n\nChristian Pletschacher nachfolgend am 12. Oktober 1999 unterzeichneten Sub-\n\ntextdichter-Verträge erklärt, durch die Beteiligungsregelung in diesen Subtext-\n\ndichter-Verträgen werde ihre Beteiligungszusage in den Schreiben vom 20. No-\n\nvember 1998, vom 18. März 1999 und vom 27. Mai 1999 außer Kraft gesetzt; \n\ndiese Schreiben seien somit gegenstandslos, und es könnten keine zusätzli-\n\nchen Forderungen daraus geltend gemacht werden. Sowohl der Kläger als \n\nauch David Lubega und Christian Pletschacher haben die beigefügte Briefkopie \n\nzum Zeichen ihres Einverständnisses unterzeichnet und zurückgesandt. Dem-\n\nnach haben die Parteien sich allein darauf geeinigt, dass die neue Beteiligungs-\n\nregelung in den Subtextdichter-Verträgen an die Stelle der alten Beteiligungs-\n\nzusage in den früheren Schreiben tritt. Die die Grundlage einer jeden Beteili-\n\ngungsvereinbarung bildende Genehmigung zum Vertrieb des Notenmaterials \n\nblieb hiervon unberührt. \n\n28 \n\n2. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass der Klä-\n\nger nicht berechtigt ist, Schadensersatz- (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F.) und \n\nBereicherungsansprüche (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) geltend zu machen. \n\nEs kommt daher nicht darauf an, ob die Beklagte durch die Anmeldung der Mu-\n\nsikstücke „Mambo No. 5 (A little bit of ...)“ und „Mambo No. 5 (Bob the Builder)“ \n\nbei der GEMA und die Vereinnahmung der Verlagsanteile der GEMA-\n\nAusschüttungen urheberrechtliche Nutzungsrechte verletzt hat und ob die ver-\n\ntraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger sowie David Lubega und \n\nChristian Pletschacher einerseits und der Beklagten andererseits Ansprüchen \n\ndes Klägers entgegenstünden. \n\n29 \n\na) Der Kläger kann eine Berechtigung zur Geltendmachung der von ihm \n\nerhobenen Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche nicht darauf stützen, \n\ndass er Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Musikstück \n\n„Mambo No. 5 (A little bit of …)“ ist, die nach seiner Darstellung von der Beklag-\n\nten widerrechtlich verletzt worden sind. Das Berufungsgericht ist zutreffend da-\n\nvon ausgegangen, dass David Lubega und Christian Pletschacher dem Kläger \n\nmit § 2 Abs. 3 lit. h der Verlagsverträge vom 1. November 1998 nicht das aus-\n\nschließliche Recht zur Aufnahme des Musikstücks „Mambo No. 5 (A little bit of \n\n…)“ auf Tonträgern sowie die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an die-\n\nsen Tonträgern einräumen konnten, weil sie diese urheberrechtlichen Nut-\n\nzungsrechte bereits zuvor gemäß § 1 lit. h der in den Jahren 1991 (David \n\nLubega) und 1997 (Christian Pletschacher) geschlossenen GEMA-Berechti-\n\ngungsverträge der GEMA zur Wahrnehmung eingeräumt hatten. \n\n30 \n\nb) Die Revision beruft sich ohne Erfolg darauf, dass der Urheber, der die \n\nausschließlichen Nutzungsrechte an seinem Werk einer Verwertungsgesell-\n\nschaft eingeräumt hat, neben der Verwertungsgesellschaft selbst ebenfalls be-\n\nrechtigt ist, Ansprüche wegen Rechtsverletzungen selbständig geltend zu ma-\n\nchen, soweit er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der rechtlichen Verfol-\n\ngung dieser Ansprüche hat (vgl. BGHZ 118, 394, 399 f. - ALF; 141, 267, 273 \n\n- Laras Tochter). Darauf kommt es hier deshalb nicht an, weil der Kläger nicht \n\nder Urheber des Werkes „Mambo No. 5 (A little bit of …)“ ist, sondern als Urhe-\n\nber allein David Lubega und Christian Pletschacher in Betracht kommen. Eine \n\nBerechtigung des Klägers zur Geltendmachung von Rechtsverletzungen lässt \n\nsich daher auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass die GEMA - wie die \n\nRevision geltend macht - kein Interesse an der Geltendmachung von Scha-\n\ndensersatz- und Bereicherungsansprüchen gegenüber der Beklagten hat, nach-\n\ndem sie die von ihr für „Mambo No. 5“ - einschließlich „Mambo No. 5 (A little bit \n\nof …)“ und „Mambo No. 5 (Bob the Builder)“ - eingenommenen Tantiemen be-\n\nzüglich des Verlagsanteils ausschließlich an die Beklagte ausgeschüttet hat. \n\n31 \n\nc) Die Revision macht vergeblich geltend, David Lubega und Christian \n\nPletschacher sei es unbenommen gewesen, die ihnen möglicherweise als Ur-\n\nheber zustehenden Schadensersatzansprüche im Rahmen ihrer Musikverlags-\n\nverträge an den Kläger abzutreten. Es ist nicht ersichtlich, dass eine solche Ab-\n\ntretung erfolgt ist. Die Verträge lassen nicht erkennen, dass David Lubega und \n\nChristian Pletschacher ihnen zustehende Schadensersatzansprüche wegen \n\nkünftiger Verletzungen der - bereits der GEMA zur Wahrnehmung eingeräum-\n\nten - Nutzungsrechte an den Kläger abtreten wollten. Mit den Abtretungserklä-\n\nrungen vom 18. Mai 2004 haben David Lubega und Christian Pletschacher dem \n\nKläger gleichfalls keine derartigen Schadensersatz- oder Bereicherungsansprü-\n\nche verschafft. Die Abtretungserklärungen betreffen ausschließlich Ansprüche \n\naus § 36 UrhG a.F. (§ 32a UrhG n.F.). \n\n32 \n\nd) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe nicht be-\n\nachtet, dass David Lubega und Christian Pletschacher dem Kläger aufgrund der \n\nMusikverlagsverträge vom 1. November 1998 auch solche Rechte eingeräumt \n\nhätten, die nicht von der GEMA wahrgenommen würden und daher nicht der \n\nGEMA eingeräumt worden seien. Es handele sich insbesondere um die Rechte \n\nnach § 2 Abs. 4 der Musikverlagsverträge, und zwar um das Recht, Bearbei-\n\ntungen und sonstige Veränderungen des Werkes zu erlauben oder das verän-\n\nderte Werk selbst zu verwerten, das Recht, über Werkverbindungen zu dispo-\n\nnieren, das Recht, das Werk bzw. eine Bearbeitung des Werkes für Werbezwe-\n\ncke zu nutzen bzw. eine Nutzung zu Werbezwecken durch Dritte zu erlauben \n\nsowie das Recht, die Benutzung des Werkes zum Bühnenstück zu erlauben \n\noder das Werk als Bühnenstück zu verwerten. Angesichts des außerordentli-\n\nchen Erfolges von „Mambo No. 5 (A little bit of …)“ habe die Beklagte nach \n\nKenntnis des Klägers von diesen Rechten umfänglich Gebrauch gemacht und \n\ndaraus erhebliche Einnahmen erzielt, an denen der Kläger nicht beteiligt wor-\n\nden sei. Mit diesem Vorbringen kann die Revision bereits deshalb keinen Erfolg \n\nhaben, weil es sich dabei um neuen und damit in der Revisionsinstanz unbe-\n\nachtlichen Sachvortrag handelt (§ 559 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen hat die Revisi-\n\non auch keine konkreten Verletzungshandlungen dargelegt. \n\n33 \n\n3. Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend angenommen, dass der \n\nKläger die geltend gemachten Ansprüche auch nicht auf ihm von David Lubega \n\nund Christian Pletschacher abgetretene Ansprüche gegen die Beklagte aus \n\n§ 36 UrhG a.F. (§ 32a UrhG n.F.) stützen kann. \n\n34 \n\na) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen \n\neingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berück-\n\nsichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem \n\ngroben (§ 36 Abs. 1 UrhG a.F.) bzw. auffälligen (§ 32a Abs. 1 UrhG n.F.) Miss-\n\nverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so \n\nist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des \n\nVertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach an-\n\ngemessene Beteiligung gewährt wird. \n\n35 \n\nb) Auch wenn die Bestimmung des § 36 Abs. 1 UrhG a.F. (§ 32a Abs. 1 \n\nUrhG n.F.) zunächst keinen Zahlungsanspruch, sondern nur einen Anspruch \n\nauf Vertragsanpassung gibt, kann mit der Klage auf Einwilligung in die Ver-\n\ntragsänderung zugleich die (unbezifferte) Klage auf Zahlung der sich aus der \n\nVertragsänderung ergebenden Nachforderung verbunden werden (vgl. BGHZ \n\n115, 63, 65 - Horoskopkalender). Für die Gewährung der im Wege der Stufen-\n\nklage zunächst erhobenen Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungs-\n\nlegung muss zudem nicht bereits feststehen, dass dem Urheber nach diesen \n\nVorschriften ein Anspruch auf Einwilligung in eine Vertragsanpassung zusteht. \n\nDer Urheber kann aber grundsätzlich nur dann, wenn aufgrund nachprüfbarer \n\nTatsachen klare Anhaltspunkte für einen solchen Anspruch bestehen, Aus-\n\nkunftserteilung und gegebenenfalls Rechnungslegung verlangen, um im Einzel-\n\nnen die weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs ermitteln und die zu zah-\n\nlende Vergütung berechnen zu können (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2001 \n\n- I ZR 44/99, GRUR 2002, 602, 603 = WRP 2002, 715 - Musikfragmente, \n\nm.w.N.). Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, liegen im \n\nStreitfall keine solchen greifbaren Anhaltspunkte für einen Anspruch auf Anpas-\n\nsung der vertraglich vereinbarten Vergütung vor. Aus diesem Grund sind hier \n\nweder die Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung noch der \n\nZahlungsanspruch begründet. \n\n36 \n\nDer - insoweit darlegungsbelastete - Kläger hat, wie das Berufungsge-\n\nricht zutreffend angenommen hat, nicht dargelegt, dass die prozentuale Beteili-\n\ngung von David Lubega und Christian Pletschacher in einem auffälligen Miss-\n\nverhältnis zu den Erlösen der Beklagten aus der Verwertung von „Mambo No. 5 \n\n(A little bit of ...)“ steht. Dabei kann dahinstehen, ob David Lubega und Christian \n\nPletschacher - wie der Kläger in erster Linie geltend macht - der Beklagten mit \n\nden „Subtextdichter-Verträgen“ vom 12. Oktober 1999 nur das Verlagsrecht an \n\ndem von ihnen geschaffenen Text übertragen oder ob sie - wie das Berufungs-\n\ngericht in anderem Zusammenhang näher ausgeführt hat - gemäß Ziffer 11 die-\n\nser Verträge ausdrücklich und unmissverständlich akzeptiert haben, dass die \n\nvereinbarte Vergütung ihre gesamten urheberrechtlich relevanten Beiträge (mit \n\nAusnahme der David Lubega als Interpreten/Studiomusiker zustehenden Leis-\n\ntungsschutzrechte) zu dem Werk „Mambo No. 5 (A little bit of ...)“ und damit \n\nauch ihre kompositorische Leistung abdeckt. \n\n37 \n\nSelbst wenn diese Verträge auch die kompositorische Leistung erfass-\n\nten, ist weder vom Kläger dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die vereinbarte \n\nBeteiligung David Lubegas und Christian Pletschachers an den von der Beklag-\n\nten mit der Verwertung von „Mambo No. 5 (A little bit of ...)“ erzielten Erträgnis-\n\nsen unangemessen ist. Das kann schon deshalb nicht ohne weiteres ange-\n\nnommen werden, weil die Einnahmen David Lubegas und Christian Pletscha-\n\nchers aufgrund der vereinbarten prozentualen Beteiligung im gleichen Verhält-\n\nnis wie die Erträgnisse der Beklagten steigen. Mit Rücksicht auf diese Beteili-\n\ngungsvereinbarung könnte, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen \n\nhat, auch keine Rede davon sein, dass David Lubega und Christian Pletscha-\n\ncher der Beklagten ihre Leistung als Musikurheber ohne jede finanzielle Gegen-\n\nleistung überlassen hätten. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob \n\n- wie das Berufungsgericht angenommen hat - eine Unangemessenheit der Ho-\n\nnorierung von David Lubega und Christian Pletschacher auch deshalb nicht \n\nersichtlich ist, weil die Beklagte mit ihrer Zustimmung zur Nutzung des Werkes \n\nvon Perez Prado erst die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass David \n\nLubega und Christian Pletschacher als interpretierende Künstler erhebliche \n\nEinnahmen erzielen konnten, oder dies - wie die Revision geltend macht - des-\n\nhalb nicht der Fall war, weil David Lubega und Christian Pletschacher in dieser \n\nHinsicht keiner Zustimmung der Beklagten bedurft hätten. \n\n38 \n\nIII. Die Revision des Klägers ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 17.11.2004 - 21 O 23559/03 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 23.02.2006 - 6 U 1610/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__49-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-04/i-zr-49-06","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 32a","ref_norm":"32a","n":7},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":7},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__49-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__49-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-04/i-zr-49-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__49-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:07:51.937763+00:00"}}