{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__48-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-10-02","aktenzeichen":"I ZR 48/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 2. Oktober 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Küchentiefstpreis-Garantie UWG §§ 3, 4 Nr. 10; UWG a.F. § 1 Eine Preisgarantie, die lediglich die abstrakte Gefahr begründet, dass in einzel- nen Fällen Waren unter Einstandspreis abgegeben werden, ist auch dann grundsätzlich keine unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung von Mitbewerbern unlautere Wettbewerbshandlung, wenn sie die angesprochenen Kunden dazu veranlassen kann, dem Handelnden von Mitbewerbern erstellte Planungsunterlagen zur Verfügung zu stellen (Ergänzung zu BGH GRUR 2006, 596 - 10% billiger). UWG § 4 Nr. 10, § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG a.F. §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 Rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen sind nur inso- weit zur Geltendmachung von Abwehransprüchen wegen gezielter Mitbewer- berbehinderung befugt, als neben den Interessen der Mitbewerber auch die Interessen anderer Personen wie insbesondere der Verbraucher beeinträchtigt sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 48/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n2. Oktober 2008 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nKüchentiefstpreis-Garantie \n\nUWG §§ 3, 4 Nr. 10; UWG a.F. § 1 \n\nEine Preisgarantie, die lediglich die abstrakte Gefahr begründet, dass in einzel-\nnen Fällen Waren unter Einstandspreis abgegeben werden, ist auch dann \ngrundsätzlich keine unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung von \nMitbewerbern unlautere Wettbewerbshandlung, wenn sie die angesprochenen \nKunden dazu veranlassen kann, dem Handelnden von Mitbewerbern erstellte \nPlanungsunterlagen zur Verfügung zu stellen (Ergänzung zu BGH GRUR 2006, \n596 - 10% billiger). \n\nUWG § 4 Nr. 10, § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG a.F. §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 \n\nRechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen sind nur inso-\nweit zur Geltendmachung von Abwehransprüchen wegen gezielter Mitbewer-\nberbehinderung befugt, als neben den Interessen der Mitbewerber auch die \nInteressen anderer Personen wie insbesondere der Verbraucher beeinträchtigt \nsind. \n\nBGH, Urt. v. 2. Oktober 2008 - I ZR 48/06 - OLG Saarbrücken \nLG Saarbrücken \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 2. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats \n\ndes Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom \n\n8. März 2006 aufgehoben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Kammer für \n\nHandelssachen I des Landgerichts in Saarbrücken vom 9. März \n\n2005 abgeändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte betreibt mehrere Einrichtungshäuser, zu deren Angebot un-\n\nter anderem Küchen gehören. In einer am 27. Dezember 2003 in der \"Saar-\n\nbrücker Zeitung\" erschienenen Anzeige warb sie mit folgender Ankündigung: \n\n- KÜCHEN-TIEFSTPREIS-GARANTIE \n\nM. M. \n Egal, wer beim Kü- \nchenkauf anbietet - Wir garantieren Ihnen einen Preis, der 13% unter jedem \nMITBEWERBER-ANGEBOT liegt. \n\n2 \n\nVon Januar bis April 2004 warb die Beklagte dann im Rundfunk in Rhein-\n\nland-Pfalz und im Saarland mit den Aussagen \n\nDen günstigsten Preis macht M. M. , garantiert 13% unter jedem Wett- \nbewerbspreis \n\nund \n\nBei M. M. Küchen-Tiefpreis-Garantie. Wir liefern garantiert unter jedem \nWettbewerbspreis. \n\n3 \n\nDie Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., \n\nhat diese Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet. Mit ihrer Klage hat sie \n\nbeantragt, \n\nder Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, im ge-\nschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in an Letztverbraucher ge-\nrichteter Werbung oder sonst werblich den Verkauf von Einbauküchen mit der \nAnkündigung \n\n Egal, wer \n- KÜCHEN-TIEFSTPREIS-GARANTIE \nM. M. \nbeim Küchenkauf anbietet - Wir garantieren Ihnen einen Preis, der \n13% unter jedem MITBEWERBER-ANGEBOT liegt. \n\nzu bewerben und/oder entsprechend dieser Ankündigung zu verfahren. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Saarbrücken WRP \n\n2005, 1185). Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Saar-\n\nbrücken OLG-Rep 2006, 638). \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nMit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren \n\nKlageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zu-\n\nrückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\n8 \n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin aus §§ 3, 8 \n\nAbs. 1 UWG bejaht und hierzu ausgeführt: \n\nDie Klägerin habe zu Umständen, die die Annahme einer individuellen \n\nBehinderung i.S. des § 4 Nr. 10 UWG rechtfertigten, nicht ausreichend vorge-\n\ntragen. Da aber die Aufzählung in § 4 UWG nicht abschließend sei, könne, \n\nwenn die Voraussetzungen der dort aufgeführten Beispielsfälle nicht erfüllt sei-\n\nen, auf § 3 UWG zurückgegriffen werden. Danach sei das Vorliegen einer un-\n\nlauteren Behinderung aufgrund einer Gesamtwürdigung der Einzelumstände \n\nunter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Wettbewerber zu beurtei-\n\nlen. Die insoweit gebotene Bewertung führe im Streitfall zur Annahme einer un-\n\nzulässigen Behinderung durch Preisunterbietung. Die Preisunterbietung sei \n\nzwar wesentliches Element des freien Wettbewerbs, werde aber beim Hinzutre-\n\nten weiterer Umstände wettbewerbswidrig. Die Beklagte fordere potentielle Inte-\n\nressenten einer Küche mit der beanstandeten Werbung geradezu auf, sich bei \n\neinem Mitbewerber eine Küchenplanung als Grundlage eines Angebots erstel-\n\nlen zu lassen, um sich dann an die Beklagte zu wenden, die den vom Mitbe-\n\nwerber erarbeiteten und angebotenen Preis um mindestens 13% unterbiete. Es \n\nkomme hinzu, dass die Ausarbeitung eines detaillierten Angebots gerichtsbe-\n\nkannt viel Zeit und Mühe koste. Die von der Beklagten angegebenen eine bis \n\nanderthalb Arbeitsstunden seien vollkommen unrealistisch. Die Werbung der \n\nBeklagten ziele gerade darauf ab, sich des Konkurrenten und seines Arbeitser-\n\ngebnisses zu bedienen, um sich selbst Kunden zu verschaffen und diese \n\nzwangsläufig nach einem Beratungsgespräch bei dem Mitbewerber in ihr eige-\n\nnes Haus zu führen. Der Mitbewerber könne seine Leistung damit am Markt \n\nauch durch einen noch so günstigen Preis nicht mehr angemessen zur Geltung \n\nbringen, da er in jedem Fall unterboten werde. Die Beklagte nehme bei ihrer \n\nGarantie auch Verkaufspreise unterhalb der eigenen Einstandspreise in Kauf. \n\nDem die Planungsarbeit leistenden Mitbewerber werde damit jede realistische \n\nChance auf die Auftragserteilung genommen. \n\n9 \n\nDer Klageanspruch sei auch unter dem Gesichtspunkt der Übernahme \n\neiner fremden Leistung begründet. Die Regelung in § 4 Nr. 9 Buchst. a bis c \n\nUWG sei insoweit ebenfalls nicht abschließend. Ein Wettbewerber, der ein \n\nfremdes schutzwürdiges Arbeitsergebnis unmittelbar übernehme, könne den \n\nGrundsatz der Nachahmungsfreiheit auch dann nicht für sich in Anspruch neh-\n\nmen, wenn dem Arbeitsergebnis keine oder nur geringe wettbewerbliche Ei-\n\ngenart zukomme. Soweit die Beklagte die Übernahme fremder Planungsleis-\n\ntungen leugne, stehe dies in Widerspruch zu ihrer eigenen Werbeaussage. \n\n10 \n\n11 \n\nII. Die Revision ist begründet und führt zur Abweisung der Klage. \n\n1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Klägerin \n\nder geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht unter dem Gesichtspunkt \n\neiner gezielten Behinderung von Mitbewerbern (§§ 3, 4 Nr. 10 UWG; § 1 UWG \n\na.F.) zusteht. \n\n12 \n\na) Nach den getroffenen Feststellungen kann im Streitfall nicht von einer \n\nnach diesen Bestimmungen unzulässigen Preisunterbietung in Verdrängungs-\n\nabsicht ausgegangen werden. \n\n13 \n\naa) Einem Unternehmen steht es grundsätzlich frei, seine Preise in eige-\n\nner Verantwortung zu gestalten und die Preise der Konkurrenten insbesondere \n\nauch beim Verkauf identischer Waren zu unterbieten (vgl. BGH, Urt. v. \n\n6.10.1983 - I ZR 39/83, GRUR 1984, 204, 206 - Verkauf unter Einstandspreis II; \n\nBGHZ 129, 203, 219 - Hitlisten-Platten; BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 144/03, \n\nGRUR 2006, 596 Tz. 13 = WRP 2006, 888 - 10% billiger, m.w.N.). Auch der \n\nVerkauf unterhalb des Einstandspreises ist nicht grundsätzlich, sondern nur \n\nbeim Vorliegen besonderer Umstände wettbewerbswidrig (BGH, Urt. v. \n\n31.1.1979 - I ZR 21/77, GRUR 1979, 321, 322 - Verkauf unter Einstandspreis I; \n\nUrt. v. 27.10.1988 - I ZR 29/87, GRUR 1990, 371, 372 = WRP 1989, 468 \n\n- Preiskampf; BGH GRUR 2006, 596 Tz. 13 - 10% billiger). Ein entsprechendes \n\nAngebot ist danach zwar dann als unlauter anzusehen, wenn es geeignet und \n\ndazu bestimmt ist, Mitbewerber aus dem Markt zu drängen. Sind die Preise \n\naber nach kaufmännischen Grundsätzen vertretbar kalkuliert, reicht allein der \n\nUmstand, dass die Preisgestaltung gezielt gegen Mitbewerber eingesetzt wird, \n\nnicht aus, um einen Wettbewerbsverstoß zu begründen (vgl. BGH GRUR 2006, \n\n596 Tz. 13 und 22 - 10% billiger). \n\n14 \n\nbb) Bereits der eigene Sachvortrag der Klägerin rechtfertigt nicht die An-\n\nnahme, dass die Beklagte Mitbewerber mit der beanstandeten Verhaltensweise \n\nin unlauterer Weise gezielt behindert. Die Klägerin hat in dieser Hinsicht ledig-\n\nlich vorgebracht, die Beklagte nehme es billigend in Kauf, dass es zu Verkäufen \n\nunter Einstandspreis komme. Es genügt aber nicht, wenn eine Werbemaßnah-\n\nme lediglich die abstrakte Gefahr begründet, dass Waren unter Einstandspreis \n\nabgegeben werden (BGH GRUR 2006, 596 Tz. 16 - 10% billiger). \n\n15 \n\nb) Das beanstandete Verhalten der Beklagten stellt sich auch nicht unter \n\ndem Gesichtspunkt eines unlauteren Abfangens von Kunden als wettbewerbs-\n\nwidrig dar. \n\n16 \n\nDas Ausspannen und Abfangen von Kunden ist allein dann wettbe-\n\nwerbswidrig, wenn auf Kunden, die bereits dem Mitbewerber \"zuzurechnen\" \n\nsind, in unangemessener Weise eingewirkt wird, um sie als eigene Kunden zu \n\ngewinnen oder zu erhalten (BGHZ 148, 1, 8 - Mitwohnzentrale.de; BGH, Urt. v. \n\n29.3.2007 - I ZR 164/04, GRUR 2007, 987 Tz. 25 = WRP 2007, 1341 - Ände-\n\nrung der Voreinstellung). Eine unangemessene Einwirkung auf den Kunden \n\nliegt insbesondere dann vor, wenn sich der Abfangende gewissermaßen zwi-\n\nschen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung \n\nseines Entschlusses aufzudrängen, die Waren oder Dienstleistungen des Mit-\n\nbewerbers in Anspruch zu nehmen (BGH GRUR 2007, 987 Tz. 25 - Änderung \n\nder Voreinstellung, m.w.N.). Dementsprechend sind Maßnahmen, die dem An-\n\nlocken von Kunden dienen, nicht schon deshalb als unlauter anzusehen, weil \n\nsie sich auf den Absatz des Mitbewerbers nachteilig auswirken können, son-\n\ndern erst dann, wenn sie auf die Verdrängung des Mitbewerbers abzielen oder \n\nden Kunden unzumutbar belästigen oder unangemessen unsachlich beeinflus-\n\nsen (vgl. BGH GRUR 2007, 987 Tz. 25 - Änderung der Voreinstellung; Köhler in \n\nHefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 4 Rdn. 10.25). Diese Voraus-\n\nsetzungen sind im Streitfall auch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht \n\nerfüllt. \n\n17 \n\nc) Die Beklagte behindert ihre Mitbewerber auch nicht dadurch in unzu-\n\nlässiger Weise, dass sie sich mit ihrem Verhalten deren Planunterlagen unred-\n\nlich verschafft. \n\n18 \n\naa) Voraussetzung für ein unredliches Sich-Verschaffen wäre das Beste-\n\nhen eines Vertrauensverhältnisses, das mit der Auflage verbunden ist, Informa-\n\ntionen und Unterlagen vertraulich zu behandeln und nur im Interesse oder nach \n\nden Weisungen des Überlassenden zu verwenden, wobei ein solches Vertrau-\n\nensverhältnis auch bereits im Rahmen der Anbahnung eines Vertragsverhält-\n\nnisses entstehen kann. Eine entsprechende Abrede oder vorvertragliche Pflicht \n\nzur Rücksichtnahme ist insbesondere dann anzunehmen, wenn es im Zusam-\n\nmenhang mit Vertragsverhandlungen zur Überlassung von Unterlagen kommt \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 10.7.1963 - Ib ZR 21/62, GRUR 1964, 31, 32 - Petromax II; \n\nUrt. v. 27.10.1983 - I ZR 177/80, GRUR 1983, 377, 379 = WRP 1983, 484 \n\n- Brombeer-Muster; MünchKomm.UWG/Wiebe, § 4 Nr. 9 Rdn. 203; Köhler in \n\nHefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 9.62). \n\n19 \n\nbb) Ein entsprechendes Vertrauensverhältnis besteht bei der Planung ei-\n\nner Küche regelmäßig nicht. Der Anbieter muss hier damit rechnen, dass der \n\nKaufinteressent vor seiner Kaufentscheidung im Hinblick auf die Kosten und die \n\nLanglebigkeit des Kaufgegenstands Vergleichsangebote einholt, um auf diese \n\nWeise das für ihn günstigste Angebot zu ermitteln. Eine solche - nach der Le-\n\nbenserfahrung zumindest naheliegende - Vorgehensweise setzt jedoch regel-\n\nmäßig voraus, dass die Küche bei dem Konkurrenzangebot identisch geplant \n\nwird, da anderenfalls ein Vergleich, wenn nicht unmöglich, so doch jedenfalls \n\nerheblich erschwert ist. Unter diesen Umständen kann der einen Küchenplan \n\nerstellende Anbieter grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass der Kaufinter-\n\nessent die Planunterlagen vertraulich behandeln und deshalb davon absehen \n\nwird, sie Mitbewerbern des Anbieters zugänglich zu machen, damit diese ihm \n\nein Vergleichsangebot erstellen. \n\n20 \n\ncc) Der Planersteller muss es danach zwar grundsätzlich hinnehmen, \n\ndass ein Mitbewerber anhand der ihm vom Kunden überreichten Planung ein \n\neigenes Angebot ausarbeitet. Er ist insoweit aber nicht rechtlos gestellt. Denn \n\ner kann sich etwa dadurch absichern oder jedenfalls abzusichern suchen, dass \n\ner für die Planerstellung eine Vergütung verlangt, die gegebenenfalls mit dem \n\nKaufpreis verrechnet wird, oder dass er mit dem Kunden die vertrauliche Be-\n\nhandlung der Planunterlagen ausdrücklich vereinbart und diese Vereinbarung \n\ngegebenenfalls auch auf den Planunterlagen dokumentiert (vgl. auch Münch-\n\nKomm.UWG/Sosnitza, § 3 Rdn. 154 a.E.; MünchKomm.UWG/Jänich, § 4 Nr. 10 \n\nRdn. 163 Fn. 428). Er kann sich auch dadurch absichern, dass er dem Kunden \n\nnicht die Planunterlagen, sondern nur das nackte Angebot überlässt, aus dem \n\nsich die einzelnen zu erwerbenden Elemente und deren Kosten sowie gegebe-\n\nnenfalls die Kosten des Einbaus ergeben. Es kommt hinzu, dass den Mitbewer-\n\nbern durch die Überlassung der Planunterlagen regelmäßig kein sonst nicht \n\nohne weiteres zugängliches Know-how hinsichtlich der Gestaltung der ge-\n\nwünschten Küche vermittelt wird (vgl. BGH GRUR 1983, 377, 379 - Brombeer-\n\nMuster; BGH, Urt. v. 21.3.1991 - I ZR 158/89, GRUR 1992, 523, 524 = WRP \n\n1991, 575 - Betonsteinelemente). In diesem Zusammenhang ist nämlich zu be-\n\nachten, dass bereits die Hersteller der Küchen deren Gestaltungselemente vor-\n\ngeben, so dass es bei der Planung einer Küche jedenfalls im Wesentlichen um \n\ndie Anordnung der einzelnen Bauelemente geht. Außerdem hängt die Gestal-\n\ntung des Plans in erster Linie von den Wünschen den Kaufinteressenten sowie \n\nden technischen Möglichkeiten und Notwendigkeiten und damit von Umständen \n\nab, die der Planende nicht oder jedenfalls nur schwer beeinflussen kann, so \n\ndass sich sein Gestaltungsspielraum entsprechend verringert. Überdies ist das \n\nfür den Aufbau und die Kombination der einzelnen Küchenelemente benötigte \n\nKnow-how für die das jeweilige Produkt vertreibenden Händler frei zugänglich. \n\n21 \n\ndd) Im Übrigen zielt die beanstandete Werbung der Beklagten entgegen \n\nder Annahme des Berufungsgerichts nicht notwendig auf die Übernahme eines \n\nfremden Arbeitsergebnisses ab. Es mag Fälle geben, in denen ein Kunde sich \n\nbei einem Mitbewerber eine vollständig ausgearbeitete Planung mit einem um-\n\nfassenden Angebot für eine neue Küche erstellen lässt, um die Beklagte dann \n\num ein entsprechendes Angebot zu bitten. Die beanstandete Werbung der Be-\n\nklagten betrifft aber in erster Linie Angebote der Wettbewerber für den Kauf ei-\n\nner Küche, womit etwa der Kauf eines aus mehreren Elementen bestehenden \n\nKüchenblocks gemeint ist. In derartigen Angeboten werden die Elemente, die \n\nzu dem jeweiligen Küchenblock gehören, im Einzelnen aufgeführt; eine indivi-\n\nduelle, auf die räumlichen Verhältnisse in der Wohnung des Kunden zuge-\n\nschnittene Detailplanung umfasst ein solches Angebot aber nicht. Darauf, dass \n\ndie Werbung auch von den angesprochenen Verkehrskreisen so verstanden \n\nworden ist, deutet das vom Berufungsgericht zwar angeführte, aber zu Unrecht \n\nfür irrelevant erachtete Vorbringen der Beklagten hin, es sei bislang noch kein \n\nKunde mit einer detaillierten Planung eines Mitbewerbers zu ihr gekommen. \n\n22 \n\ne) Der Klägerin fehlt im Übrigen insoweit, als sie allein eine gezielte Be-\n\nhinderung von Mitbewerbern ohne Beeinträchtigung der Interessen anderer \n\nPersonen wie insbesondere von Verbrauchern geltend macht, die gemäß § 8 \n\nAbs. 3 Nr. 1 UWG, § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. erforderliche Klagebefugnis. \n\nDenn es muss den einzelnen Mitbewerbern, die von einer möglichen Behinde-\n\nrung betroffen werden, überlassen bleiben, ob sie die Behinderung hinnehmen \n\noder nicht (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 Nr. 10 Rdn. 220; \n\nFezer/Büscher, UWG, § 8 Rdn. 213; Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 8 \n\nRdn. 104). \n\n23 \n\n2. Soweit die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auch auf den \n\nGesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes \n\nwegen unredlichen Sich-Verschaffens der Planungsunterlagen (§§ 3, 4 Nr. 9 \n\nlit. c UWG; § 1 UWG a.F.) und wegen Behinderung der Mitbewerber (§§ 3, 4 \n\nNr. 9 UWG; § 1 UWG a.F.) gestützt hat, fehlt ihr ebenfalls bereits die An-\n\nspruchsberechtigung. Denn auch insoweit steht der durch die genannten Vor-\n\nschriften vermittelte Schutz zur Disposition der durch die betreffenden Verhal-\n\ntensweisen beeinträchtigten Mitbewerber (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/ \n\nBornkamm aaO § 4 Rdn. 9.86; Piper in Piper/Ohly aaO § 4 Rdn. 9/108; Ullmann \n\nin Ullmann jurisPK-UWG, § 4 Nr. 9 Rdn. 27 und 31, jeweils m.w.N.). Es kommt \n\nhinzu, dass der sich aus § 4 Nr. 9, § 1 UWG a.F. ergebende Schutz vor Nach-\n\nahmungen nur für Leistungsergebnisse besteht, denen wettbewerbliche Eigen-\n\nart zukommt, und der Klageantrag hierauf ebenso wenig abstellt wie darauf, \n\ndass die Beklagte von ihren Mitbewerbern eine danach geschützte Leistung \n\nübernimmt. \n\n24 \n\n3. Die Klage ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer allgemeinen \n\nMarktbehinderung durch Preisunterbietung (§ 3 UWG; § 1 UWG a.F.) begrün-\n\ndet. \n\n25 \n\nEine solche allgemeine Marktbehinderung liegt dann vor, wenn eine \n\nPreisunterbietung sachlich nicht gerechtfertigt ist und dazu führen kann, dass \n\nMitbewerber vom Markt verdrängt werden und der Wettbewerb dadurch auf die-\n\nsem Markt völlig oder nahezu aufgehoben wird (vgl. BGH GRUR 1979, 321, \n\n323 - Verkauf unter Einstandspreis I; BGHZ 85, 84, 95 - ADAC-Verkehrsrechts-\n\nschutz; BGH GRUR 1990, 371, 372 - Preiskampf). Eine sachliche Rechtferti-\n\ngung besteht, solange das Unternehmen seine Selbstkosten oder seinen Ein-\n\nstandspreis nicht unterschreitet oder sich - im Falle der Unterschreitung der \n\nSelbstkosten - von einem nachvollziehbaren Interesse an der Förderung des \n\neigenen Absatzes leiten lässt. Sachlich nicht vertretbar ist der Verkauf unter \n\nSelbstkosten oder Einstandspreis daher erst dann, wenn für ihn kein anderer \n\nnachvollziehbarer Grund erkennbar ist als die Schädigung von Mitbewerbern \n\nunter Inkaufnahme eigener Verluste (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm \n\naaO § 4 Rdn. 12.15). Eine generelle Vermutung für eine solche wettbewerblich \n\nzu missbilligende Absicht besteht nicht. Sie kann aufgrund einer Würdigung der \n\nGesamtumstände, insbesondere des Marktanteils und der Finanzkraft des \n\nPreisunterbieters, der Eigenart, Dauer, Häufigkeit und Intensität der Maßnahme \n\nsowie der Zahl, Größe und Finanzkraft der Mitbewerber, nur dann angenom-\n\nmen werden, wenn sich das Verhalten des Preisunterbieters kaufmännisch nur \n\ndamit erklären lässt, dass auf diese Weise Mitbewerber aus dem Markt ge-\n\ndrängt werden und auf diese Weise auf längere Sicht auskömmliche Preise er-\n\nzielt werden können (vgl. BGH GRUR 1979, 321, 323 - Verkauf unter \n\nEinstandspreis I; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 12.15). \n\nDabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine derartige Verkaufsstrategie regel-\n\nmäßig nur von Unternehmen mit hohem Marktanteil und großer Finanzkraft und \n\nauch nur auf Märkten mit hohen Zutrittsschranken verfolgt werden kann (Köhler \n\nin Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 12.16). Aus dem Vortrag der Klä-\n\ngerin ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sein \n\nkönnten. \n\n26 \n\n4. Die Frage, ob die beanstandete Werbung irreführend ist, weil aus ihr \n\nnicht deutlich wird, dass sich das Angebot nur auf Küchen bezieht, die die Be-\n\nklagte in ihrem Sortiment hat, ist nach einer entsprechenden Unterwerfungser-\n\nklärung der Beklagten nicht mehr im Streit. \n\n27 \n\nIII. Nach allem ist das Berufungsurteil aufzuheben. Da die Sache zur \n\nEndentscheidung reif ist, ist die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen \n\nUrteils abzuweisen (§§ 562, 563 Abs. 3 ZPO). \n\n28 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\nRiBGH Pokrant ist krankheitsbedingt \nabwesend und kann daher nicht un- \nterschreiben. \n\nSchaffert \n\nBornkamm \n\nBergmann \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Saarbrücken, Entscheidung vom 09.03.2005 - 7I O 100/04 - \n\nOLG Saarbrücken, Entscheidung vom 08.03.2006 - 1 U 123/05-44- -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__48-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-02/i-zr-48-06","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__48-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__48-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-02/i-zr-48-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__48-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:50:51.210160+00:00"}}