{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__47-06A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-12-13","aktenzeichen":"I ZR 47/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 321a a) Mit einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO muss eine Verletzung des ver- fassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht werden. § 321a ZPO eröffnet keine Möglichkeit der Selbstkorrektur bei anderen Verfahrensverstößen. b) Eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem die Beschwerde ge- gen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen worden ist, ist unzu- lässig, wenn sie sich nicht gegen eine neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof richtet, sondern sich darauf beschränkt, bereits in der Berufungsinstanz erfolgte Gehörsverlet- zungen geltend zu machen. Die Anhörungsrüge kann nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass dem Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Überprüfung des in der Vorinstanz erfolgten Gehörsverstoßes ein Rechts- fehler unterlaufen sei.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZR 47/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Dezember 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nGG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 321a \n\na) Mit einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO muss eine Verletzung des ver-\nfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör nach \nArt. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht werden. § 321a ZPO eröffnet keine \nMöglichkeit der Selbstkorrektur bei anderen Verfahrensverstößen. \n\nb) Eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem die Beschwerde ge-\ngen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen worden ist, ist unzu-\nlässig, wenn sie sich nicht gegen eine neue und eigenständige Verletzung \ndes Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof richtet, sondern sich \ndarauf beschränkt, bereits in der Berufungsinstanz erfolgte Gehörsverlet-\nzungen geltend zu machen. Die Anhörungsrüge kann nicht mit Erfolg darauf \ngestützt werden, dass dem Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der \nÜberprüfung des in der Vorinstanz erfolgten Gehörsverstoßes ein Rechts-\nfehler unterlaufen sei. \n\nBGH, Beschl. v. 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06 - OLG Hamburg \nLG Hamburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2007 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, \n\nProf. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nbeschlossen: \n\nDie Gehörsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juli 2007 \n\nwird auf Kosten der Klägerinnen als unzulässig verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nI. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie sich nicht gegen eine neue \n\nund eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesge-\n\nrichtshof richtet, sondern sich darauf beschränkt, bereits in der Berufungsin-\n\nstanz begangene Gehörsverletzungen geltend zu machen. \n\n1. Nach dem Plenarbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom \n\n30. April 2003 (BVerfGE 107, 359 ff.) ist nur für jede \"neue und eigenständige\" \n\nVerletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch eine gerichtliche Entscheidung eine \n\neinmalige gerichtliche Kontrolle zu gewährleisten. Sollte dem Rechtsmittelge-\n\nricht im Zuge der Überprüfung, ob Art. 103 Abs. 1 GG in dem vorangegangenen \n\ngerichtlichen Verfahren beachtet worden ist, ein Fehler unterlaufen, kann hier-\n\nauf keine Anhörungsrüge gestützt werden. Denn die einmalige gerichtliche \n\nÜberprüfung ist in diesem Fall erfolgt (BVerfGE 107, 359 Rdn. 48, 50). \n\n3 \n\nDas Bundesverfassungsgericht hat dazu in einem Kammerbeschluss \n\nvom 9. Juli 2007 klargestellt, dass der gegen eine Gehörsverletzung durch das \n\nBerufungsgericht nach Art. 103 Abs. 1 GG erforderliche Rechtsbehelf in ausrei-\n\nchendem Maße mit der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde gege-\n\nben ist. Es besteht daher kein verfassungsrechtliches Gebot, die Anhörungsrü-\n\nge gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs über eine Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde zuzulassen, mit der gegen das Berufungsurteil gerichtete \n\nGehörsrügen als Zulassungsgrund zurückgewiesen wurden (BVerfG, Beschl. v. \n\n9.7.2007 - 1 BvR 646/06, NJW 2007, 3418, 3419). \n\n4 \n\n2. § 321a ZPO geht nicht über den verfassungsrechtlich gebotenen Min-\n\ndestschutz hinaus (vgl. Gesetzentwurf, BT-Drucks. 15/3706, S. 1, 13). Die Vor-\n\nschrift beschränkt sich auf Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG (Zuck, NJW \n\n2005, 1226, 1228; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 321a Rdn. 1; \n\na.A. etwa Vollkommer in Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 321a Rdn. 3a, 7; Sangmeister, \n\nNJW 2007, 2363, 2366). \n\n5 \n\nAlleiniger Zweck des § 321a ZPO in der geltenden Fassung ist die Um-\n\nsetzung des Plenarbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April \n\n2003. Sinn der Vorschrift ist es, eine Möglichkeit zur Selbstkorrektur von Ent-\n\nscheidungen zu schaffen, die ein Gericht unter Verletzung des rechtlichen Ge-\n\nhörs einer Partei getroffen hat, und dadurch das Bundesverfassungsgericht von \n\nVerfassungsbeschwerden zu entlasten, die auf Gehörsverletzungen gestützt \n\nwerden (vgl. Zuck, NJW 2005, 1226, 1228; Reichold in Thomas/Putzo aaO). \n\nDieser Entlastungszweck kann nur bei Rügen erreicht werden, mit denen eine \n\nVerletzung des Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht wird und die deshalb zum \n\nGegenstand einer Verfassungsbeschwerde gemacht werden können. Unter \n\n\"Anspruch auf rechtliches Gehör\" i.S. von § 321a Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist daher \n\nausschließlich das nach Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete rechtliche Gehör zu \n\nverstehen. \n\n6 \n\n3. Die Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn das rechtliche Gehör neu \n\nund eigenständig durch das Gericht verletzt worden ist, gegen dessen Ent-\n\nscheidung sich der Betroffene wendet. Die Klägerinnen hätten daher hier rügen \n\nmüssen, dass der Senat mit dem Beschluss vom 19. Juli 2007 selbst neu und \n\neigenständig ihren Anspruch auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 GG \n\nverletzt habe (vgl. BSG, Beschl. v. 7.4.2005 - B 7a AL 38/05 B, NJW 2005, \n\n2798; Seiler, AnwBl 2006, 378). Daran fehlt es. Die Behauptung einer Gehörs-\n\nverletzung im Zusammenhang mit den Gehörsrügen, die als Zulassungsgründe \n\nfür die Nichtzulassungsbeschwerde vorgebracht worden sind, ist dazu ungeeig-\n\nnet. \n\n7 \n\na) Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sin-\n\nne ausdrücklich bejaht (BU 13 unten), so dass die Frage einer \"Fortwirkung\" \n\nvorausgegangener Zeichenverletzung nicht entscheidungserheblich war. Da der \n\nSenat deshalb die Verwechslungsgefahr nicht selbst beurteilt hat, können die \n\nKlägerinnen in diesem Zusammenhang auch keine neue und eigenständige \n\nVerletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof geltend ma-\n\nchen. Vielmehr rügen sie die Unvollständigkeit der tatrichterlichen Würdigung \n\nund dabei die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht. \n\n8 \n\nb) Die Rügen der Klägerinnen zu Gehörsverletzungen im Zusammen-\n\nhang mit der Einrede mangelnder Benutzung, mit fehlenden tatrichterlichen \n\nFeststellungen zur Annahme erhöhter Kennzeichnungskraft sowie mit der Beur-\n\nteilung der Ähnlichkeit der Zeichen beziehen sich sämtlich auf bereits für die \n\nBerufungsinstanz behauptete Gehörsverletzungen, die schon in der Begrün-\n\ndung der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeführt worden waren. Neue und ei-\n\ngenständige Gehörsverletzungen i.S. des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bun-\n\ndesgerichtshof machen die Klägerinnen auch insoweit nicht geltend. \n\n9 \n\nII. Im Übrigen hat der Senat bei seinem Beschluss vom 19. Juli 2007 den \n\nentscheidungserheblichen Vortrag der Klägerinnen umfassend berücksichtigt. \n\nEr hat die Feststellung mittelbarer Verwechslungsgefahr durch das Berufungs-\n\ngericht, die im Wesentlichen mit einem Verweis auf die Entscheidung des Beru-\n\nfungssenats im Verfahren EVIAN/REVIAN vom 24. Februar 2002 begründet \n\nworden ist, für rechtsfehlerfrei erachtet. Der Senat hat auch die Ausführungen \n\ndes Berufungsgerichts zur Frage der rechtserhaltenden Benutzung, der erhöh-\n\nten Kennzeichnungskraft und der Waren- bzw. Zeichenähnlichkeit unter Be-\n\nrücksichtigung der Gehörsrügen der Klägerinnen überprüft, eine die Zulassung \n\nder Revision rechtfertigende Gehörsverletzung oder auch nur einen Rechtsfeh-\n\nler des Berufungsgerichts jedoch nicht festzustellen vermocht. \n\nBornkamm \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\nBergmann \n\n Kirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 25.11.2004 - 315 O 468/03 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 03.03.2006 - 5 U 1/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__47-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-13/i-zr-47-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":12},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":5}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__47-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__47-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-13/i-zr-47-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__47-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:05:00.562951+00:00"}}