{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__47-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-07-19","aktenzeichen":"I ZR 47/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZR 47/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Juli 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, \n\nDr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der \n\nRevision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts \n\nHamburg, 5. Zivilsenat, vom 3. März 2006 wird zurückgewiesen, \n\nweil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch \n\ndie Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-\n\ndert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\nDie Zulassung ist nicht geboten, weil der Senat gehalten wäre, ein \n\nVorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäi-\n\nschen Gemeinschaften zu richten. Die Grundsätze, nach denen \n\nVerwechslungsgefahr und Warenähnlichkeit zu beurteilen sind, hat \n\nder Gerichtshof bereits in der \"Canon\"-Entscheidung vom 29. Sep-\n\ntember 1998 (Rs. C-39/97, Slg. 1998, I-5507 = GRUR 1998, 922 = \n\nWRP 1998, 1165) entwickelt. Die Anwendung dieser Grundsätze \n\nim Einzelfall ist grundsätzlich Aufgabe der Gerichte der Mitglied-\n\nstaaten. Diese Beurteilung der Vorlagepflicht durch den Senat in \n\neinem \n\nfrüheren Rechtsstreit der Parteien (BGH, Beschl. v. \n\n16.1.2003 - I ZR 130/02, juris) hat das Bundesverfassungsgericht \n\nunter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht beanstandet \n\n(BVerfG, Beschl. v. 18.10.2004 - 2 BvR 318/03, GRUR 2005, 52). \n\nEbenfalls nicht erforderlich ist ein Vorabentscheidungsersuchen an \n\nden Gerichtshof im Hinblick auf eine Abweichung des Berufungsur-\n\nteils von Entscheidungen des Harmonisierungsamts. Ein entschei-\n\ndungserheblicher Unterschied in Bezug auf Rechtsfragen liegt \n\nnicht vor. Lediglich das konkrete Ergebnis der Gesamtabwägung in \n\nden jeweiligen Entscheidungen unterscheidet sich infolge der ab-\n\nweichenden tatsächlichen Wertung der Warenähnlichkeit von \n\nWasser und Wein (vgl. BVerfG GRUR 2005, 52). \n\nDer Rechtsstreit ist auch nicht bis zu einer rechtskräftigen Ent-\n\nscheidung über die Eintragung der Gemeinschaftsmarke auszu-\n\nsetzen. Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits wird \n\nauch durch die Eintragung der Gemeinschaftsmarke der Beklagten \n\nnicht präjudiziert. Schließlich wirft der Rechtsstreit auch nicht die \n\ngrundsätzliche Frage auf, ob eine Fortwirkung einer früheren Mar-\n\nkenrechtsverletzung zu einem größeren Zeichenabstand zwingt. \n\nDiese Frage ist nicht entscheidungserheblich. Denn die Verwechs-\n\nlungsgefahr im weiteren Sinne ist bereits unabhängig von den Er-\n\nwägungen des Berufungsgerichts zur Fortwirkung anzunehmen. \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, \n\n2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des \n\nBeschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). \n\nStreitwert: 142.500 €. \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 25.11.2004 - 315 O 468/03 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 03.03.2006 - 5 U 1/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__47-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-19/i-zr-47-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__47-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__47-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-19/i-zr-47-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__47-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:48:54.672267+00:00"}}