{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__28-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-02-26","aktenzeichen":"I ZR 28/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 26. Februar 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Versicherungsuntervertreter UWG § 17 Abs. 2, §§ 3, 4 Nr. 11 Ein Versicherungsvertreter darf Kundendaten, die ein Geschäftsgeheimnis sei- nes früheren Dienstherrn darstellen, nach der Beendigung des Handelsvertre- terverhältnisses nicht schon deshalb für eigene Zwecke verwenden, weil er die Kunden während des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses selbst ge- worben hat (im Anschluss an BGH, Urt. v. 28.1.1993 – I ZR 294/90, NJW 1993, 1786).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 28/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n26. Februar 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVersicherungsuntervertreter \n\nUWG § 17 Abs. 2, §§ 3, 4 Nr. 11 \n\nEin Versicherungsvertreter darf Kundendaten, die ein Geschäftsgeheimnis sei-\nnes früheren Dienstherrn darstellen, nach der Beendigung des Handelsvertre-\nterverhältnisses nicht schon deshalb für eigene Zwecke verwenden, weil er die \nKunden während des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses selbst ge-\nworben hat (im Anschluss an BGH, Urt. v. 28.1.1993 – I ZR 294/90, NJW 1993, \n1786). \n\nBGH, Urt. v. 26. Februar 2009 – I ZR 28/06 – OLG Karlsruhe \n\nLG Heidelberg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 5. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Januar 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDer Beklagte ist selbständiger Versicherungsmakler. Er reichte seit 1991 \n\nVersicherungsverträge für von ihm geworbene Kunden über die Agentur seines \n\nVaters bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin ein, für die sein Vater seit 1966 \n\nals Versicherungsvertreter tätig war. Mit Schreiben vom 14. Juli 2004 kündigte \n\ndie Klägerin das Generalagenturverhältnis mit dem Vater des Beklagten. Nach \n\nder Auflösung des Generalagenturverhältnisses schrieb der Beklagte rund 450 \n\nin der Vergangenheit von ihm betreute Kunden der Agentur seines Vaters an \n\nmit dem Ziel, ihnen neue Versicherungsverträge zu vermitteln. \n\n2 \n\nDie Klägerin hat darin ein unlauteres Verhalten gesehen. Sie hat behaup-\n\ntet, der Beklagte sei als Angestellter seines Vaters tätig geworden, und hat ihn \n\nim Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung und Schadensersatz sowie auf \n\nUnterlassung und Löschung der von ihm gespeicherten Kundendaten sowie \n\nHerausgabe der Kundenunterlagen in Anspruch genommen. \n\n3 \n\nDer Beklagte ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, die \n\nangeschriebenen Kunden habe er in seiner Eigenschaft als freier Makler ge-\n\nworben. Er habe nicht die Unterlagen der Agentur seines Vaters, sondern aus-\n\nschließlich seine eigenen Aufzeichnungen über die von ihm geworbenen Kun-\n\nden verwendet. \n\n4 \n\n5 \n\nDas Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Klage auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. \n\nHiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Senat zugelassenen \n\nRevision, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt, \n\ndie Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\n7 \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, die mit der Klage erhobenen \n\nAnsprüche bestünden nicht, weil dem Beklagten ein Wettbewerbsverstoß nicht \n\nangelastet werden könne. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nAuf eine vertragliche Grundlage könne die Klägerin ihre Ansprüche nicht \n\nstützen, weil die Parteien zu keinem Zeitpunkt vertraglich miteinander verbun-\n\nden gewesen seien. Die Klage sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt unlaute-\n\nren Wettbewerbs begründet. Der Beklagte sei als freier Versicherungsvertreter \n\ngrundsätzlich nicht gehindert, Kunden der Klägerin abzuwerben. Es könne ihm \n\ndaher nicht als Wettbewerbsverstoß angelastet werden, wenn er versucht habe, \n\nKunden, die der Rechtsvorgängerin der Klägerin von der früheren Versiche-\n\nrungsagentur seines Vaters zugeführt worden seien, zur Beendigung des Ver-\n\ntragsverhältnisses mit der Klägerin und zum Abschluss von Verträgen mit ande-\n\nren Versicherungsgesellschaften zu veranlassen. Er habe sich dabei auch nicht \n\nunlauterer Mittel bedient. Ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 UWG scheide aus, \n\nweil nicht nachgewiesen sei, dass der Beklagte bei der Rechtsvorgängerin der \n\nKlägerin oder bei seinem Vater angestellt gewesen sei. Er habe sich ein Ge-\n\nschäftsgeheimnis der Klägerin auch nicht unbefugt verschafft oder es unbefugt \n\nverwertet. Die Kenntnis der Namen der von ihm angeschriebenen Kunden habe \n\ner sich in redlicher Weise dadurch verschafft, dass er diese Kunden selbst ge-\n\nworben und über die Agentur seines Vaters an die Rechtsvorgängerin der Klä-\n\ngerin vermittelt habe. Der Inhalt der vom Beklagten versandten Schreiben sei \n\nwettbewerbsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie dienten dem grund-\n\nsätzlich nicht zu missbilligenden Zweck der Kundenwerbung. \n\n8 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverwei-\n\nsung der Sache an das Berufungsgericht. Nach den vom Berufungsgericht sei-\n\nner Entscheidung zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen können ein \n\nWettbewerbsverstoß des Beklagten und damit ein Anspruch der Klägerin auf \n\nUnterlassung, Herausgabe oder Löschung der Kundendaten sowie auf Auskunft \n\nund Schadensersatz nicht verneint werden. \n\n9 \n\n1. Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 \n\nUWG scheide schon deshalb aus, weil nicht nachgewiesen sei, dass der Be-\n\nklagte bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin oder bei seinem Vater angestellt \n\ngewesen sei, ist allerdings aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n10 \n\na) Täter eines Geheimnisverrats nach § 17 Abs. 1 UWG kann nur eine \n\nPerson sein, die bei dem Unternehmen beschäftigt ist, dem das Geschäfts- \n\noder Betriebsgeheimnis zusteht. Der Begriff des bei einem Unternehmen Be-\n\nschäftigten i.S. von § 17 Abs. 1 UWG ist zwar weit auszulegen; selbständige \n\nGewerbetreibende fallen jedoch nicht darunter (RG JW 1927, 2378; Köhler in \n\nHefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 17 Rdn. 14; Ohly in Piper/Ohly, \n\nUWG, 4. Aufl., § 17 Rdn. 13; MünchKomm.UWG/Brammsen, § 17 Rdn. 32 \n\nm.w.N.). \n\n11 \n\nb) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Beklagte eine \n\nselbständige Tätigkeit ausgeübt hat. Es sei nicht nachgewiesen, dass er bei der \n\nRechtsvorgängerin der Klägerin oder bei seinem Vater angestellt gewesen sei. \n\nDagegen erhebt die Revision keine Rügen. Sie macht lediglich geltend, nach \n\nden Feststellungen des Landgerichts habe der Beklagte jedenfalls als Unterver-\n\ntreter seines Vaters gehandelt oder sei wie ein solcher zu behandeln. Danach \n\nscheidet der Beklagte als Täter eines Geheimnisverrats nach § 17 Abs. 1 UWG \n\naus, selbst wenn er, wie die Revision geltend macht, als Untervertreter seines \n\nVaters i.S. von § 92 Abs. 1 und 2, § 84 Abs. 3 HGB tätig geworden sein sollte. \n\nAuch der Handelsvertreter, der als Untervertreter für einen anderen Handels-\n\nvertreter als Unternehmer Geschäfte vermittelt oder in dessen Namen ab-\n\nschließt, übt eine selbständige Tätigkeit aus (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 \n\nHGB). Als Täter eines Geheimnisverrats nach § 17 Abs. 1 UWG kommt daher \n\nnur der nicht selbständig tätige Handelsvertreter in Betracht, der nach § 84 \n\nAbs. 2 HGB als Angestellter gilt (vgl. Fezer/Rengier, UWG, § 17 Rdn. 29; Harte-\n\nBavendamm in Harte/Henning, UWG, § 17 Rdn. 8). \n\n12 \n\n2. Einen Verstoß gegen § 17 Abs. 2 UWG hat das Berufungsgericht mit \n\nder Begründung verneint, der Beklagte habe sich weder ein Geschäftsgeheim-\n\nnis der Klägerin unbefugt verschafft (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG) noch es unbefugt \n\nverwertet (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Diese Beurteilung hält auf der Grundlage \n\nder vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen der rechtlichen Nachprü-\n\nfung nicht stand. \n\n13 \n\na) Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis i.S. von § 17 UWG ist jede im \n\nZusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, \n\nsondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem \n\nbekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsin-\n\nhabers geheimgehalten werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 15.3.1955 – I ZR 111/53, \n\nGRUR 1955, 424, 425 – Möbelpaste; Urt. v. 1.7.1960 – I ZR 72/59, GRUR \n\n1961, 40, 43 = WRP 1960, 241 – Wurftaubenpresse; Urt. v. 7.11.2002 \n\n– I ZR 64/00, GRUR 2003, 356, 358 = WRP 2003, 500 – Präzisionsmess-\n\ngeräte). Kundendaten eines Unternehmens können ein Geschäftsgeheimnis \n\ndarstellen, wenn sie Kunden betreffen, zu denen bereits eine Geschäftsbezie-\n\nhung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen \n\nProdukte in Frage kommen. Dabei darf es sich nicht lediglich um Angaben han-\n\ndeln, die jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen \n\nerstellt werden können (vgl. BGH, Urt. v. 27.4.2006 – I ZR 126/03, GRUR 2006, \n\n1044 Tz. 19 = WRP 2006, 1511 – Kundendatenprogramm). Da das Berufungs-\n\ngericht zu den Kundendaten, die der Beklagte nach dem Vortrag der Klägerin \n\nfür die Anschreiben an die rund 450 Kunden der Agentur seines Vaters ver-\n\nwendet haben soll, keine näheren Feststellungen getroffen, sondern insoweit \n\nein Geschäftsgeheimnis der Klägerin unterstellt hat, ist hiervon zu Gunsten der \n\nKlägerin für die revisionsrechtliche Prüfung auszugehen. \n\n14 \n\nb) Der Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe sich diese \n\nKundendaten nicht unbefugt i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG verschafft, weil es \n\nsich um Daten von Kunden handele, die er selbst geworben habe, kann aus \n\nRechtsgründen nicht beigetreten werden. \n\n15 \n\naa) Der Umstand, dass der Beklagte – unstreitig – schon während der \n\nZeit seiner Tätigkeit für die Agentur seines Vaters Kenntnis von den in Rede \n\nstehenden Kundendaten erlangt hat, schließt nicht aus, dass er sich das in die-\n\nsen Daten verkörperte Geschäftsgeheimnis der Klägerin unbefugt verschafft \n\nhat. Ein ausgeschiedener Mitarbeiter darf zwar die während der Beschäfti-\n\ngungszeit erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwenden, wenn \n\ner keinem Wettbewerbsverbot unterliegt (vgl. BGHZ 38, 391, 396 – Industrie-\n\nböden; BGH, Urt. v. 3.5.2001 – I ZR 153/99, GRUR 2002, 91, 92 = WRP 2001, \n\n1174 – Spritzgießwerkzeuge). Dies gilt allerdings nur für Informationen, die er in \n\nseinem Gedächtnis bewahrt (BGH, Urt. v. 14.1.1999 – I ZR 2/97, GRUR 1999, \n\n934, 935 = WRP 1999, 912 – Weinberater) oder auf die er aufgrund anderer \n\nQuellen zugreifen kann, zu denen er befugtermaßen Zugang hat. Die Berechti-\n\ngung, erworbene Kenntnisse nach Beendigung des Dienstverhältnisses auch \n\nzum Nachteil des früheren Dienstherrn einzusetzen, bezieht sich dagegen nicht \n\nauf Informationen, die dem ausgeschiedenen Mitarbeiter nur deswegen noch \n\nbekannt sind, weil er auf schriftliche Unterlagen zurückgreifen kann, die er wäh-\n\nrend der Beschäftigungszeit angefertigt hat (BGH, Urt. v. 19.12.2002 \n\n– I ZR 119/00, GRUR 2003, 453, 454 = WRP 2003, 642 – Verwertung von Kun-\n\ndenlisten). Liegen dem ausgeschiedenen Mitarbeiter derartige schriftliche Un-\n\nterlagen – beispielsweise in Form privater Aufzeichnungen oder in Form einer \n\nauf dem privaten Notebook abgespeicherten Datei – vor und entnimmt er ihnen \n\nein Geschäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers, verschafft er sich damit \n\ndieses Geschäftsgeheimnis unbefugt i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (BGH \n\nGRUR 2006, 1004 Tz. 14 – Kundendatenprogramm, m.w.N.). \n\n16 \n\nbb) Einem solchen Verwertungsverbot im Hinblick auf Betriebs- und Ge-\n\nschäftsgeheimnisse unterliegen nicht nur angestellte Handelsvertreter i.S. von \n\n§ 84 Abs. 2 HGB, sondern auch Handelsvertreter, die eine selbständige Tätig-\n\nkeit ausüben (§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB). Nach § 90 HGB darf der (selbständige) \n\nHandelsvertreter Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm anvertraut oder \n\nals solche durch seine Tätigkeit für den Unternehmer bekannt geworden sind, \n\nauch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht verwerten oder anderen \n\nmitteilen, soweit dies nach den gesamten Umständen der Berufsauffassung \n\neines ordentlichen Kaufmanns widersprechen würde. Das Berufungsgericht hat \n\nkeine Feststellungen dazu getroffen, ob der Beklagte als Untervertreter i.S. von \n\n§ 92 Abs. 1 und 2, § 84 Abs. 3 HGB, § 59 Abs. 2 VVG für seinen Vater tätig \n\ngeworden ist, wie das Landgericht angenommen hat, oder die Kunden, wie er \n\nbehauptet hat, als Versicherungsmakler (§ 59 Abs. 3 VVG) vermittelt hat. Für \n\ndie rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz ist daher mit der Revision der \n\nKlägerin davon auszugehen, dass dem Beklagten die Kundendaten als Unter-\n\nvertreter seines Vaters bekannt geworden sind. \n\n17 \n\ncc) Das Verwertungsverbot nach § 90 HGB betrifft grundsätzlich alle Ge-\n\nschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die dem ausgeschiedenen Handelsvertreter \n\nwährend des Vertragsverhältnisses bekannt geworden sind. Es ist daher entge-\n\ngen der Auffassung des Berufungsgerichts im Streitfall für die wettbewerbs-\n\nrechtliche Beurteilung nach § 17 Abs. 2 UWG ohne Belang, dass dem Beklag-\n\nten die Namen der von ihm angeschriebenen Kunden deshalb bekannt gewor-\n\nden sind, weil er die Kunden (als Untervertreter i.S. von §§ 92, 84 Abs. 3 HGB) \n\nselbst geworben und über die Agentur seines Vaters an die Rechtsvorgängerin \n\nder Klägerin vermittelt hat. \n\n18 \n\n(1) Im handelsrechtlichen Schrifttum ist umstritten, ob und unter welchen \n\nUmständen nach Beendigung des Handelsvertretervertragsverhältnisses einem \n\nVerwertungsinteresse des Handelsvertreters an der Nutzung der Daten von ihm \n\nneu gewonnener Kunden ein Vorrang vor dem Geheimnisschutzinteresse des \n\nUnternehmers einzuräumen ist. Teilweise wird ohne Einschränkung die Ansicht \n\nvertreten, Kundenlisten, die der Handelsvertreter durch Gewinnung neuer Kun-\n\nden selbst entwickelt habe, dürfe er nach Vertragsbeendigung, auch wenn sie \n\nbisher geheimhaltungsbedürftig gewesen seien, nunmehr für eigene Zwecke \n\nverwerten (Staub/Brüggemann, Großkommentar zum HGB, 4. Aufl., § 90 \n\nRdn. 4; Staub/Emde, Großkommentar zum HGB, 5. Aufl., § 90 Rdn. 8). Teilwei-\n\nse wird auf eine Interessenabwägung abgestellt und ein überwiegendes Ver-\n\nwertungsinteresse des Handelsvertreters nur angenommen, wenn und soweit \n\ner zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Lage auf die Verwertung der Kundenlis-\n\nte angewiesen ist, wobei zu berücksichtigen sein könne, ob sich die Aufwen-\n\ndungen des Handelsvertreters für die Gewinnung oder Erhaltung der Kunden \n\nnoch nicht ausgezahlt haben (vgl. Thume in Küstner/Thume, Handbuch des \n\ngesamten Außendienstrechts, Bd. 1, 3. Aufl. Rdn. 2176). Nach anderer Ansicht \n\nist nur die branchenfremde Verwertung der Namen und Anschriften selbst ge-\n\nworbener Kunden frei; die branchengleiche Verwertung soll dagegen nur er-\n\nlaubt sein, wenn die Kunden ohne Zutun des Handelsvertreters entschlossen \n\nsind, die Geschäftsbeziehungen zu dem Unternehmer nicht mehr fortzusetzen \n\n(vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 90 Rdn. 7; MünchKomm.HGB/ \n\nv. Hoyningen-Huene, 2. Aufl., § 90 Rdn. 24 f.; ähnlich OLG Koblenz NJW-RR \n\n1987, 95, 98). \n\n19 \n\n(2) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dagegen für \n\neine Abwägung mit einem Verwertungsinteresse des Handelsvertreters im Rah-\n\nmen des § 90 HGB schon von vornherein kein Raum. Vielmehr ist der Handels-\n\nvertreter nach § 667 BGB, der auf die Rechtsbeziehungen zwischen Unterneh-\n\nmer und Handelsvertreter als einem Auftragsverhältnis ergänzend anzuwenden \n\nist, verpflichtet, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses alle Kundenan-\n\nschriften an den Unternehmer herauszugeben. Die Herausgabepflicht bezieht \n\nsich auf alles, was der Handelsvertreter aus der Tätigkeit für den Unternehmer \n\nerlangt; sie umfasst demnach auch die Daten solcher Kunden, die der Handels-\n\nvertreter selbst geworben hat (vgl. BGH, Urt. v. 28.1.1993 – I ZR 294/90, NJW \n\n1993, 1786, 1787; Urt. v. 10.5.1995 – VIII ZR 144/94, NJW-RR 1995, 1243 f.). \n\n20 \n\n(3) War der Beklagte als Untervertreter seines Vaters tätig, wovon für die \n\nrechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz auszugehen ist, war er folglich \n\nnach § 667 BGB verpflichtet, alle Kundenanschriften, auch solche von ihm neu \n\ngewonnener Kunden, an die Klägerin herauszugeben. Zwischen der Klägerin \n\nund dem Beklagten bestanden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nzwar keine unmittelbaren Vertragsbeziehungen. Eine Herausgabepflicht des \n\nBeklagten bestand jedoch jedenfalls mittelbar, weil er gegenüber seinem Vater \n\nund sein Vater gegenüber der Klägerin der Herausgabepflicht nach § 667 BGB \n\nunterlagen. \n\n21 \n\nc) Aus den dargelegten Gründen können entgegen der Auffassung des \n\nBerufungsgerichts auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen \n\nauch die Voraussetzungen einer unbefugten Verwertung i.S. von § 17 Abs. 2 \n\nNr. 2 UWG nicht verneint werden. \n\n22 \n\n3. Ist demnach für die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz von \n\neinem Verstoß gegen § 17 Abs. 2 UWG auszugehen, so folgt der Unterlas-\n\nsungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Die Ver-\n\npflichtung zum Schadensersatz ergibt sich aus § 9 Satz 1 UWG, der vorberei-\n\ntende Auskunftsanspruch aus § 242 BGB. Herausgabe oder Vernichtung der \n\nKundendaten kann mit dem Anspruch auf Beseitigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 \n\nUWG verlangt werden (vgl. BGH GRUR 2006, 1044 Tz. 17 – Kundendaten-\n\nprogramm, m.w.N.). Die für diese Beurteilung maßgebliche Rechtslage hat sich \n\ndurch das Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen \n\nden unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949) am \n\n30. Dezember 2008 nicht geändert. \n\n23 \n\nIII. Auf die Revision der Klägerin ist das angefochtene Urteil daher auf-\n\nzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf \n\nFolgendes hin: \n\n24 \n\nDas Berufungsgericht wird zunächst festzustellen haben, ob – und gege-\n\nbenenfalls in welchem Umfang – der Beklagte bei der Vermittlung der von der \n\nAgentur seines Vaters betreuten Kunden, wie er behauptet hat, als Versiche-\n\nrungsmakler tätig geworden ist. Kunden, die der Beklagte als Versicherungs-\n\nmakler über die Agentur seines Vaters vermittelt hat, sind auch seine Kunden, \n\nweil der Versicherungsmakler im Auftrag des Kunden tätig wird (vgl. § 59 Abs. 3 \n\nVVG). Eine Pflicht des Beklagten zur Herausgabe solcher Kundendaten an die \n\nKlägerin bestünde nicht, so dass insoweit ein Verstoß gegen § 17 Abs. 2 UWG \n\nzu verneinen wäre. \n\n25 \n\nSoweit der Beklagte als Untervertreter seines Vaters i.S. von §§ 92, 84 \n\nAbs. 3 HGB tätig geworden sein sollte, wird das Berufungsgericht zu prüfen \n\nhaben, ob das Klagebegehren der Klägerin zu weit geht, weil es sich auch auf \n\nKundendaten bezieht, zu deren Verwertung der Beklagte befugt ist. Das auf \n\nSchadensersatz, Unterlassung, Auskunft, Herausgabe und Löschung gerichtete \n\nBegehren der Klägerin erfasst den gesamten Bestand der von der früheren \n\nAgentur des Vaters des Beklagten betreuten Versicherungskunden der Kläge-\n\nrin. Es kann jedoch nur insoweit begründet sein, als der Beklagte verpflichtet ist, \n\ndie betreffenden Kundendaten an die Klägerin herauszugeben, und er ihm be-\n\nkannte Kundendaten nicht zu eigenen Zwecken verwenden durfte. So darf er \n\ninsbesondere Namen und Anschriften von Kunden, die ihm unabhängig von \n\nschriftlichen oder sonstigen Aufzeichnungen bekannt sind und die er deshalb im \n\nGedächtnis behalten hat oder die er aufgrund seiner Kenntnis leicht ermitteln \n\nkann, unbeschränkt verwenden (vgl. BGH GRUR 1999, 934, 935 – Weinbe-\n\nrater). Nach seinem unter Beweis gestellten Vorbringen in der Berufungsinstanz \n\nhat der Beklagte zudem einzelne, von ihm namentlich benannte Kunden nicht \n\nnur an die Rechtsvorgängerin der Klägerin, sondern auch an andere Versiche-\n\nrungsgesellschaften vermittelt. Auf die Daten solcher Kunden, über die er auf-\n\ngrund der Vermittlung an andere Versicherungsgesellschaften befugtermaßen \n\nverfügt, darf der Beklagte, selbst wenn er diese Kunden für die Rechtsvorgän-\n\ngerin der Klägerin als Untervertreter seines Vaters und nicht als Versiche-\n\nrungsmakler geworben haben sollte, auch nach der Beendigung der Rechtsbe-\n\nziehungen zu der Klägerin weiterhin zugreifen. \n\nBornkamm \n\nRiBGH Pokrant ist krankheits- \nbedingt abwesend und kann \ndaher nicht unterschreiben. \nBornkamm \n\nBüscher \n\nBergmann \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Heidelberg, Entscheidung vom 22.03.2005 - 11 O 142/04 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.01.2006 - 6 U 84/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__28-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-26/i-zr-28-06","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__28-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__28-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-26/i-zr-28-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__28-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:10:34.641892+00:00"}}