{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__23-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-12-18","aktenzeichen":"I ZR 23/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Klingeltöne für Mobiltelefone UrhG §§ 14, 39; AGBG § 9 Abs. 1 Bm; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 Bm a) In der Verwendung eines - nicht für diesen Verwendungszweck geschaffe- nen - Musikwerkes als Klingelton liegt eine Entstellung oder eine andere Be- einträchtigung des Werkes i.S. des § 14 UrhG, die geeignet ist, die berechtig- ten geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers am Werk zu ge- fährden. b) Komponisten räumen der GEMA zwar nicht mit dem Abschluss eines Be- rechtigungsvertrages in der Fassung des Jahres 1996, wohl aber mit dem Abschluss eines Berechtigungsvertrages in der Fassung der Jahre 2002 oder 2005 sämtliche Rechte ein, die zur Nutzung ihrer Musikwerke als Klingeltöne für Mobiltelefone erforderlich sind. Wird das Musikwerk so zum Klingelton umgestaltet, wie dies bei Einräumung der Nutzungsrechte üblich und voraus- sehbar war (§ 39 UrhG), bedarf es für die Nutzung eines Musikwerks als Klingelton lediglich einer Lizenz der GEMA und keiner zusätzlichen Einwilli- gung des Urhebers. c) Die zwischen der GEMA und den Berechtigten geschlossenen Berechti- gungsverträge können nicht durch einen Beschluss der Mitgliederversamm- lung der GEMA einseitig geändert werden. Die Bestimmung des § 6 lit. a Abs. 2 des GEMA-Berechtigungsvertrages in der Fassung des Jahres 1996 („Beschließt die Mitgliederversammlung in Zukunft Abänderungen des Be- rechtigungsvertrages, so gelten auch diese Abänderungen als Bestandteil des Vertrages.“) ist unwirksam, weil sie die Berechtigten unangemessen be- nachteiligt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 23/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n18. Dezember 2008 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nKlingeltöne für Mobiltelefone \n\nUrhG §§ 14, 39; AGBG § 9 Abs. 1 Bm; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 Bm \n\na) In der Verwendung eines - nicht für diesen Verwendungszweck geschaffe-\nnen - Musikwerkes als Klingelton liegt eine Entstellung oder eine andere Be-\neinträchtigung des Werkes i.S. des § 14 UrhG, die geeignet ist, die berechtig-\nten geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers am Werk zu ge-\nfährden. \n\nb) Komponisten räumen der GEMA zwar nicht mit dem Abschluss eines Be-\nrechtigungsvertrages in der Fassung des Jahres 1996, wohl aber mit dem \nAbschluss eines Berechtigungsvertrages in der Fassung der Jahre 2002 oder \n2005 sämtliche Rechte ein, die zur Nutzung ihrer Musikwerke als Klingeltöne \nfür Mobiltelefone erforderlich sind. Wird das Musikwerk so zum Klingelton \numgestaltet, wie dies bei Einräumung der Nutzungsrechte üblich und voraus-\nsehbar war (§ 39 UrhG), bedarf es für die Nutzung eines Musikwerks als \nKlingelton lediglich einer Lizenz der GEMA und keiner zusätzlichen Einwilli-\ngung des Urhebers. \n\nc) Die zwischen der GEMA und den Berechtigten geschlossenen Berechti-\ngungsverträge können nicht durch einen Beschluss der Mitgliederversamm-\nlung der GEMA einseitig geändert werden. Die Bestimmung des § 6 lit. a \nAbs. 2 des GEMA-Berechtigungsvertrages in der Fassung des Jahres 1996 \n(„Beschließt die Mitgliederversammlung in Zukunft Abänderungen des Be-\nrechtigungsvertrages, so gelten auch diese Abänderungen als Bestandteil \ndes Vertrages.“) ist unwirksam, weil sie die Berechtigten unangemessen be-\nnachteiligt. \n\nBGH, Urt. v. 18. Dezember 2008 - I ZR 23/06 - OLG Hamburg \nLG Hamburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und \n\ndie Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen \n\nOberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 18. Januar 2006 \n\nunter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kos-\n\ntenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die \n\nBerufung gegen die Stattgabe der Klage der Klägerin zu 2 im Urteil \n\ndes Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 18. März 2005 zu-\n\nrückgewiesen hat. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nHamburg, Zivilkammer 8, vom 18. März 2005 unter Zurückweisung \n\ndes weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit \n\nabgeändert, als das Landgericht der Klage der Klägerin zu 2 statt-\n\ngegeben hat. \n\nDie Klage der Klägerin zu 2 wird abgewiesen. \n\nDie Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 2 und die Beklagte je zur \n\nHälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1 trägt die \n\nBeklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die \n\nKlägerin zu 2 zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Parteien ihre au-\n\nßergerichtlichen Kosten selbst. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Beklagte, eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, bietet das \n\nMusikstück „Rock my life“ als Klingelton für Mobiltelefone im Internet zum Anhö-\n\nren und Herunterladen an. Der Kläger zu 1 ist der Komponist dieses Werkes. \n\nDie Klägerin zu 2 ist ein Musikverlag, mit dem der Kläger zu 1 einen Autorenex-\n\nklusivvertrag geschlossen hat. Die Beklagte hat mit der schweizerischen Wahr-\n\nnehmungsgesellschaft SUISA einen Vertrag über die Nutzung des von dieser \n\nwahrgenommenen Musikrepertoires als Klingelton für Mobiltelefone geschlos-\n\nsen, der am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist. Die SUISA und die deutsche \n\nWahrnehmungsgesellschaft GEMA sind durch Repertoireaustauschverträge in \n\nder Weise miteinander verbunden, dass die SUISA für Deutschland in dem Um-\n\nfang Rechte vergeben kann, wie sie von der GEMA wahrgenommen werden. \n\nZwischen der GEMA und dem Kläger zu 1 besteht ein Berechtigungsvertrag zur \n\nWahrnehmung der Rechte an dem Musikstück „Rock my life“. \n\nDie Kläger sehen in dem Angebot der Beklagten eine Verletzung des \n\n§ 14 UrhG und einen Verstoß gegen § 23 Satz 1 UrhG. Sie sind der Ansicht, die \n\nBeklagte benötige zur Verwertung des Musikwerkes als Klingelton nicht nur ei-\n\nne Lizenz der GEMA, sondern daneben stets auch noch ihre Einwilligung. \n\nDie Kläger haben beantragt, \n\nder Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, \nMelodien und/oder Werkteile des Musikwerkes „Rock my life“ der \nKläger als Handyklingelton zu vervielfältigen und/oder vervielfälti-\ngen zu lassen bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen \nund/oder solche Vervielfältigungsstücke anzukündigen, feilzuhal-\nten, anzubieten bzw. zu bewerben. \n\n2 \n\n3 \n\n \n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (OLG Hamburg \n\nGRUR 2006, 323 = ZUM 2006, 335). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelas-\n\nsenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die \n\nKläger beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kläger könnten von der \n\nBeklagten nach § 97 Abs. 1 UrhG die Unterlassung der Verwendung des Mu-\n\nsikwerkes „Rock my Life“ als Klingelton für Mobiltelefone verlangen. Hierzu hat \n\nes ausgeführt: \n\nDie Verwendung eines Musikstücks als Klingelton für Mobiltelefone greife \n\nin die Rechte aus §§ 14, 23 Satz 1 UrhG ein. Die Zweckentfremdung von Musik \n\nzu einem Signalton sei als Beeinträchtigung des Urheberpersönlichkeitsrechts \n\nzu werten. Das Angebot des auf wenige Takte gekürzten und digital bearbeite-\n\nten Musikstücks als Klingelton im Internet zum Anhören und Herunterladen stel-\n\nle eine Vervielfältigung und ein öffentliches Zugänglichmachen eines unerlaubt \n\nbearbeiteten Musikstücks dar. Die Beklagte habe eine Nutzungsberechtigung \n\nnicht darzutun vermocht. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des zwischen der \n\nBeklagten und der SUISA geschlossenen Nutzungsvertrages am 1. Januar \n\n2002 habe der GEMA-Berechtigungsvertrag die Nutzung eines Musikwerkes als \n\nKlingelton noch nicht erfasst. Auch die Änderungen des Berechtigungsvertrages \n\nim Sommer 2002 hätten die GEMA nicht berechtigt, die Bearbeitung eines Mu-\n\nsikwerkes als Klingelton zu gestatten. Es erscheine zwar möglich, § 1 lit. h \n\nAbs. 4 dieses Berechtigungsvertrages dahin auszulegen, dass der GEMA die \n\nBefugnis eingeräumt werde, die Rechte zur Verwendung eines Musikwerkes als \n\nRuftonmelodie ohne Mitwirkung des Urhebers zu vergeben. Einer solchen Aus-\n\nlegung stehe jedoch das übereinstimmende Verständnis der Vertragspartner \n\ndes Berechtigungsvertrages entgegen. Danach bestehe bei Klingeltönen ein \n\nzweistufiges Lizenzierungsverfahren, in dem die Aufführungs- und Vervielfälti-\n\ngungsrechte durch die GEMA und die Bearbeitungsrechte durch die Urheber \n\nbzw. Verlage vergeben würden. Die Nutzungsrechte seien zwischen der GEMA \n\nund den Urhebern aufgespalten in die Wahrnehmungsrechte der GEMA bezüg-\n\nlich der Vervielfältigung, Verbreitung und Wiedergabe der Gesamtwerke auch in \n\nForm eines Klingeltons und die aus dem Persönlichkeitsrecht folgende Befugnis \n\nder Urheber, die Bearbeitung und Nutzung von Einzelpassagen der Werke als \n\nKlingelton zu gestatten. Daran habe sich durch die erneuten Änderungen des \n\nGEMA-Berechtigungsvertrages im Juni 2005 nichts geändert. Die Beklagte \n\nkönne auch nicht mit Erfolg geltend machen, sie benötige jedenfalls insoweit \n\nkeine Lizenz der Urheber, als sie nur eine „Cover-Version“ bereits genehmigter \n\nKlingelton-Versionen anderer Klingeltonanbieter anbiete bzw. ihre Version nur \n\nunwesentlich von derartigen Versionen abweiche. \n\n8 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nteilweise Erfolg. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klägerin zu \n\n2 nicht berechtigt, den erhobenen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte \n\ngeltend zu machen. Das Berufungsgericht hat jedoch im Ergebnis zu Recht an-\n\ngenommen, dass der Kläger zu 1 von der Beklagten verlangen kann, es zu un-\n\nterlassen, das Musikstück „Rock my life“ als Klingelton für Mobiltelefone anzu-\n\nbieten. \n\n9 \n\n1. Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsge-\n\nsetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann bei Wiederholungsgefahr \n\nvom Verletzten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 97 Abs. 1 \n\nSatz 1 UrhG). Die Kläger machen geltend, die Beklagte habe dadurch, dass sie \n\ndas Musikstück „Rock my life“ als Klingelton für Mobiltelefone im Internet zum \n\nAnhören und Herunterladen angeboten habe, die nach §§ 14, 23 Satz 1 UrhG \n\ngeschützten Rechte widerrechtlich verletzt. Der Urheber hat nach § 14 UrhG \n\ndas Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes \n\nzu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen \n\nInteressen am Werk zu gefährden. Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen \n\ndes Werkes dürfen nach § 23 Satz 1 UrhG nur mit Einwilligung des Urhebers \n\ndes bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet wer-\n\nden. \n\n10 \n\n2. Bei dem Musikstück „Rock my life“ handelt es sich, wie das Beru-\n\nfungsgericht von der Revision unbeanstandet angenommen hat, um ein nach \n\n§ 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschütztes Werk der Musik. \n\n11 \n\n3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist nur der Kläger zu 1, \n\nnicht aber die Klägerin zu 2 berechtigt, den erhobenen Unterlassungsanspruch \n\ngegen die Beklagte geltend zu machen. Die Kläger sind anspruchsbefugt, wenn \n\nsie - eine widerrechtliche Verletzung der nach §§ 14, 23 Satz 1 UrhG geschütz-\n\nten Rechte durch die Beklagte unterstellt - Verletzte im Sinne des § 97 Abs. 1 \n\nSatz 1 UrhG sind. Diese Voraussetzung ist hinsichtlich des Klägers zu 1, wie \n\ndas Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, erfüllt, da die Bestimmun-\n\ngen der §§ 14, 23 Satz 1 UrhG seine Rechte als Urheber schützen. Die Kläge-\n\nrin zu 2 ist hingegen, anders als das Berufungsgericht angenommen hat, nicht \n\nanspruchsberechtigt. \n\n12 \n\nAus einer Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts (§ 14 UrhG) kann \n\ndie Klägerin zu 2 keine Ansprüche herleiten, da dieses Recht allein dem Urhe-\n\nber zugeordnet ist. Auch unter dem Gesichtspunkt der unfreien Bearbeitung \n\n(§ 23 Satz 1 UrhG) kann sie der Beklagten nicht die Nutzung des Musikwerkes \n\n„Rock my life“ als Klingelton verbieten. Das Berufungsgericht hat nicht festge-\n\nstellt und es ist auch weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Kläger zu \n\n1 der Klägerin zu 2 mit dem im Jahre 1998 geschlossenen Autorenexklusivver-\n\ntrag das ausschließliche Recht zur Nutzung seiner Werke als Ruftonmelodie \n\neingeräumt hat (vgl. auch unten unter 5 a aa). Entgegen der Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts folgt die Aktivlegitimation der Klägerin zu 2 auch nicht daraus, \n\ndass der Kläger zu 1 diese ermächtigt hat, seine Rechte im Wege der Pro-\n\nzessstandschaft zu verfolgen. Da der Kläger zu 1 seine Rechte im vorliegenden \n\nRechtsstreit selbst geltend macht, fehlt es an einem rechtlich schutzwürdigen \n\nInteresse des Klägers zu 1, seine Rechte im Wege der gewillkürten Pro-\n\nzessstandschaft zusätzlich noch durch die Klägerin zu 2 geltend machen zu \n\nlassen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., Vor § 50 Rdn. 44). \n\n13 \n\n4. Das Berufungsgericht hat in der Verwendung des Musikwerkes „Rock \n\nmy life“ als Klingelton für Mobiltelefone einen Eingriff in die Rechte des Klägers \n\nzu 1 aus §§ 14, 23 Satz 1 UrhG gesehen. Diese Beurteilung wird von der Revi-\n\nsion nicht angegriffen und lässt auch keine Rechtsfehler erkennen. \n\n14 \n\na) In der Verwendung eines - nicht für diesen Verwendungszweck ge-\n\nschaffenen - Musikwerkes als Klingelton ist, wie das Berufungsgericht zutref-\n\nfend angenommen hat, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung des \n\nWerkes im Sinne des § 14 UrhG zu sehen, die geeignet ist, die berechtigten \n\ngeistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden. \n\nEine Beeinträchtigung im Sinne dieser Bestimmung setzt nicht notwendig vor-\n\naus, dass das Werk selbst verändert wird; es genügt, dass die urheberpersön-\n\nlichkeitsrechtlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk - ohne dessen \n\ninhaltliche Änderung - durch Form und Art der Werkwiedergabe und -nutzung \n\nbeeinträchtigt werden können (BGHZ 150, 32, 41 f. - Unikatrahmen, m.w.N.). \n\nDie Zweckentfremdung eines Musikstücks zu einem Klingelton führt zu einer \n\nsolchen Beeinträchtigung (OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 249, 251; Hertin, \n\nKUR 2004, 101, 105 f.; Schunke, Das Bearbeitungsrecht in der Musik und des-\n\nsen Wahrnehmung durch die GEMA, 2008, S. 113 ff.). Bei einer Verwendung \n\nals Klingelton wird das Musikwerk nicht als sinnlich-klangliches Erlebnis, son-\n\ndern als - oft störender - Signalton wahrgenommen. Ein in der Komposition an-\n\ngelegter Spannungsbogen wird durch das Annehmen des Gesprächs zerstört. \n\nBereits hierin liegt ein Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht. Deshalb \n\nkommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Verwendung eines Musikstücks \n\nals Klingelton darüber hinaus auch deshalb in das Urheberpersönlichkeitsrecht \n\ndes Komponisten eingreift, weil das verwendete Musikstück bearbeitet und um-\n\ngestaltet worden ist. Es ist daher, wie das Berufungsgericht zutreffend ange-\n\nnommen hat, letztlich auch ohne Bedeutung, inwieweit der Klang des Klingel-\n\ntons dem Klang des Originalwerkes entspricht und ob es sich insbesondere um \n\neinen monophonen oder einen - dem Originalklang stärker angenäherten - po-\n\nlyphonen Klingelton handelt. Desgleichen spielt es keine Rolle, ob sich die \n\nKlangqualität der Tonwiedergabe durch den Lautsprecher von Mobiltelefonen \n\nmittlerweile verbessert hat. \n\n15 \n\nb) Das Angebot des auf wenige Takte gekürzten und digital bearbeiteten \n\nMusikstücks „Rock my life“ als Klingelton für Mobiltelefone im Internet stellt fer-\n\nner, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend angenommen hat, eine gemäß \n\n§ 23 Satz 1 UrhG nur mit Einwilligung des Urhebers erlaubte Verwertung des \n\nbearbeiteten und umgestalteten Werkes durch Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und \n\nöffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) dar. \n\n16 \n\n5. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass \n\nes der Beklagten, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt, nicht ge-\n\nlungen ist, ihre Berechtigung zur Nutzung des bearbeiteten und umgestalteten \n\nMusikstücks als Klingelton darzutun. \n\n17 \n\na) Die Beklagte konnte von der SUISA nicht mehr Rechte erwerben, als \n\nder Kläger zu 1 der GEMA zur Wahrnehmung eingeräumt hat. Ihre Berechti-\n\ngung zur Nutzung des bearbeiteten und umgestalteten Musikstücks „Rock my \n\nlife“ setzte daher voraus, dass der Kläger zu 1 der GEMA aufgrund des Berech-\n\ntigungsvertrages sämtliche zur Nutzung seines Werkes als Klingelton erforderli-\n\nchen Rechte eingeräumt hat. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass \n\nkeine der im Hinblick auf das Inkrafttreten des Nutzungsvertrages der Beklag-\n\nten mit der SUISA zum 1. Januar 2002 in Betracht zu ziehenden Fassungen \n\ndes Berechtigungsvertrages die Rechte zur Bearbeitung eines Musikstücks als \n\nKlingelton für Mobiltelefone umfasste. Diese Beurteilung ist nicht frei von \n\nRechtsfehlern. Das Berufungsgericht ist zwar mit Recht davon ausgegangen, \n\ndass mit dem Berechtigungsvertrag in der Fassung der Beschlüsse der Mitglie-\n\nderversammlung vom 9./10. Juli 1996 (GEMA Jahrbuch 2001/2002, S. 213; \n\nnachfolgend: Berechtigungsvertrag 1996) keine Rechte zur Klingeltonnutzung \n\neingeräumt wurden. Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, wur-\n\nden durch die Berechtigungsverträge in den Fassungen aufgrund der Be-\n\nschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 25./26. Juni 2002 (GEMA Jahr-\n\nbuch 2004/2005, S. 195; nachfolgend: Berechtigungsvertrag 2002) und vom \n\n28./29. Juni 2005 (GEMA Jahrbuch 2006/2007, S. 176; nachfolgend: Berechti-\n\ngungsvertrag 2005) jedoch sämtliche Rechte eingeräumt, die zur üblichen und \n\nvoraussehbaren Nutzung von - auch bearbeiteten und umgestalteten - Musik-\n\nwerken als Klingeltöne für Mobiltelefone erforderlich sind. \n\n18 \n\naa) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts, es könne nicht angenommen werden, dass mit dem Berechti-\n\ngungsvertrag 1996 die Rechte zur Nutzung von Musikwerken als Klingeltöne für \n\nMobiltelefone eingeräumt worden seien. Nach § 1 lit. h des Berechtigungsver-\n\ntrages 1996 „überträgt“ der Berechtigte der GEMA das Recht zur Wahrneh-\n\nmung, Werke der Tonkunst (mit oder ohne Text) in Datenbanken, Dokumentati-\n\nonssysteme oder in Speicher ähnlicher Art einzubringen (Abs. 2) bzw. Werke \n\nder Tonkunst (mit oder ohne Text), die in Datenbanken, Dokumentationssyste-\n\nme oder Speicher ähnlicher Art eingebracht sind, elektronisch oder in ähnlicher \n\nWeise zu übermitteln (Abs. 3). \n\n19 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung auf seine \n\nEntscheidung vom 4. Februar 2002 verwiesen (OLG Hamburg GRUR-RR 2002, \n\n249, 250 ff.). Dort hat es näher ausgeführt, dass es sich bei der Nutzung von \n\nMusikwerken als Klingeltöne für Mobiltelefone jedenfalls im Jahr 1996 und auch \n\nnoch im Jahr 1999 um eine noch nicht bekannte Nutzungsart gehandelt habe, \n\nfür die nach § 31 Abs. 4 UrhG a.F. keine Rechte eingeräumt werden konnten \n\n(vgl. Landfermann, Handy-Klingeltöne im Urheber- und Markenrecht, 2006, \n\nS. 124). Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass \n\nunter einer noch nicht bekannten Nutzungsart im Sinne dieser - auch auf Be-\n\nrechtigungsverträge mit Verwertungsgesellschaften anwendbaren (BGHZ 95, \n\n274, 282 f. - GEMA-Vermutung I) - Bestimmung eine technisch und wirtschaft-\n\nlich eigenständige Verwendungsform des Werkes zu verstehen ist (BGHZ 95, \n\n274, 283 f. - GEMA-Vermutung I; BGHZ 163, 109, 115 f. - Der Zauberberg). Die \n\ngegen diese Beurteilung erhobenen Einwände der Revision greifen nicht durch. \n\n20 \n\nEntgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, ob es sich \n\nbei der Nutzung von Musikwerken als Klingeltöne auch zum Zeitpunkt des Ver-\n\ntragsschlusses zwischen der GEMA und der SUISA oder zwischen der SUISA \n\nund der Beklagten am 1. Januar 2002 noch um eine noch nicht bekannte Nut-\n\nzungsart im Sinne des § 31 Abs. 4 UrhG a.F. gehandelt hat. Die Revision be-\n\nrücksichtigt nicht, dass es im Streitfall allein auf den Zeitpunkt ankommt, in dem \n\nder Kläger zu 1 und die GEMA den Berechtigungsvertrag geschlossen haben. \n\nDen Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich insoweit nur entnehmen, \n\ndass der Berechtigungsvertrag zwischen dem Kläger zu 1 und der GEMA je-\n\ndenfalls vor dem Inkrafttreten des Nutzungsvertrages zwischen der Beklagten \n\nund der SUISA am 1. Januar 2002 zustande gekommen ist. Das Berufungsge-\n\nricht hat nicht festgestellt und die Beklagte, die insoweit die Darlegungslast \n\nträgt, hat auch nicht vorgetragen, dass der Berechtigungsvertrag damit zu ei-\n\nnem Zeitpunkt geschlossen wurde, als die Nutzung von Musikwerken als Klin-\n\ngeltöne eine bereits bekannte Nutzungsart war. \n\n21 \n\nbb) Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, werden die zur \n\nNutzung von Werken der Tonkunst als Klingeltöne für Mobiltelefone erforderli-\n\nchen Rechte aufgrund von § 1 lit. h Abs. 4 des Berechtigungsvertrages 2002 \n\nohne Einschränkungen oder Vorbehalte eingeräumt. Diese Rechtseinräumung \n\numfasst die Befugnis, das bearbeitete oder anders umgestaltete Musikwerk als \n\nKlingelton zu nutzen. Einer zusätzlichen Einwilligung des Urhebers bedarf es \n\nnicht, wenn das Musikwerk auf eine Art und Weise zum Klingelton umgestaltet \n\nworden ist, die bei Einräumung der Nutzungsrechte üblich und voraussehbar \n\nwar (Schricker/Dietz, Urheberrecht, 3. Aufl., § 14 UrhG Rdnr. 11a; Poll, MMR \n\n2004, 67, 71 ff.; Castendyk, ZUM 2005, 9, 13 ff.; Wandtke/Schunke, UFITA \n\n2007, 61, 79 ff.; Landfermann aaO S. 163 f.; Schunke aaO S. 219 ff.; a.A. LG \n\nMünchen I MMR 2006, 49 f.; Hertin, KUR 2004, 101, 108 ff.; v. Einem, ZUM \n\n2005, 540, 543 ff.; Klees/Lange, CR 2005, 684, 688; Staudt in Krei-\n\nle/Becker/Riesenhuber, Recht und Praxis der GEMA, 2. Aufl., Kap. 10 Rdn. 211 \n\nff.). \n\n22 \n\n(1) Nach § 1 lit. h Abs. 4 des Berechtigungsvertrages 2002 erfolgt die \n\nEinräumung der Rechte zur Nutzung der Werke der Tonkunst auch als Rufton-\n\nmelodien. Das Berufungsgericht hat gemeint, es erscheine zwar möglich, diese \n\nBestimmung dahin auszulegen, dass der GEMA die Befugnis eingeräumt wer-\n\nde, die Rechte zur Verwendung eines Musikwerkes als Ruftonmelodie ohne \n\nMitwirkung des Urhebers zu vergeben. Einer solchen Auslegung stehe jedoch \n\ndas übereinstimmende Verständnis der Vertragspartner des Berechtigungsver-\n\ntrages entgegen. Dieser sei ein Standardvertrag für alle Mitglieder der GEMA. \n\nSein Inhalt werde entsprechend der Verfassung der GEMA als Verein in der \n\nMitgliederversammlung beschlossen. Für die Auslegung seien daher die von \n\nden Vertragsparteien über die üblichen Kommunikationswege des Vereins ab-\n\ngegebenen Erklärungen heranzuziehen. Dies gelte selbst dann, wenn ein Teil \n\nder Urheber als Vertragspartner der GEMA den Wortlaut einer Bestimmung an-\n\nders verstehen sollte. Die GEMA habe ihren Mitgliedern und damit auch dem \n\nKläger zu 1 zusammen mit der Mitteilung der Änderung des Berechtigungsver-\n\ntrages in dem GEMA-Brief vom August 2002 mitgeteilt, dass sie die Rechte zur \n\nNutzung eines Musikstücks als Ruftonmelodie nicht ohne Beteiligung der Urhe-\n\nber wahrnehmen wolle. Sie habe schon vor der Änderung des Berechtigungs-\n\nvertrages ein zweistufiges Lizenzierungsverfahren - Vergabe der Aufführungs- \n\nund Vervielfältigungsrechte durch die GEMA, Vergabe der Bearbeitungsrechte \n\ndurch die Urheber bzw. Verlage - bei Klingeltönen eingeführt und praktiziert und \n\nhabe ihre Absicht, dieses Verfahren weiterzuführen und den Berechtigungsver-\n\ntrag entsprechend zu ändern, schon vor Übersendung des GEMA-Briefs in der \n\nFachpresse bekanntgegeben. Die Nutzungsrechte zwischen der GEMA und \n\nden Urhebern seien daher aufgespaltet in die Wahrnehmungsrechte der GEMA \n\nbezüglich der Vervielfältigung, Verbreitung und Wiedergabe der Gesamtwerke \n\nauch in Form eines Klingeltons und in die aus dem Persönlichkeitsrecht folgen-\n\nde Befugnis der Urheber, die Bearbeitung und Nutzung von Einzelpassagen der \n\nWerke als Klingelton zu gestatten. \n\n23 \n\n(2) Diese Auslegung von § 1 lit. h Abs. 4 des Berechtigungsvertrages \n\n2002 ist rechtsfehlerhaft. Der Senat kann den Berechtigungsvertrag auch als \n\nRevisionsgericht ohne Bindung an die Auslegung des Berufungsgerichts selbst \n\nauslegen, weil dessen Regelungen bundesweit angewandte Allgemeine Ge-\n\nschäftsbedingungen sind (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.2006 - I ZR 5/03, GRUR 2006, \n\n319, 321 Tz. 23 = WRP 2006, 476 - Alpensinfonie, m.w.N.). \n\n24 \n\nNach § 1 lit. h Abs. 4 des Berechtigungsvertrages 2002 erfolgt die \n\n„Rechtsübertragung“ zu Gunsten der GEMA „zur Nutzung der Werke der Ton-\n\nkunst … auch als Ruftonmelodien“. Der Wortlaut dieser Bestimmung bietet kei-\n\nnen Anhaltspunkt dafür, dass der Berechtigte die Rechte zur Nutzung von Wer-\n\nken der Tonkunst als Klingeltöne für Mobiltelefone nicht uneingeschränkt ein-\n\nräumt, sondern sich das Recht vorbehält, stets in eine Nutzung des bearbeite-\n\nten oder umgestalteten Werkes als Klingelton einzuwilligen. Entgegen der An-\n\nsicht des Berufungsgerichts kann dieser Bestimmung - auch im Hinblick auf \n\nÄußerungen der GEMA - keine Bedeutung beigelegt werden, die sie nach ihrem \n\nWortlaut nicht hat. Die Rechte, die zur Nutzung von Werken der Tonkunst als \n\nKlingeltöne für Mobiltelefone erforderlich sind, werden nach § 1 lit. h Abs. 4 des \n\nBerechtigungsvertrages 2002 daher ohne Einschränkungen oder Vorbehalte \n\neingeräumt. Es kann deshalb offenbleiben, ob derartige Einschränkungen oder \n\nVorbehalte überhaupt zulässig oder wegen Verstoßes gegen das Verbot wider-\n\nsprüchlichen Verhaltens unbeachtlich wären (so Schricker/Dietz aaO § 14 UrhG \n\nRdn. 11a; a.A. v. Einem, ZUM 2005, 540, 545 f.). \n\n25 \n\nDer Berechtigungsvertrag ist allerdings, wie das Berufungsgericht mit \n\nRecht angenommen hat, ein Standardvertrag, dessen Inhalt die Mitgliederver-\n\nsammlung der GEMA beschließt (vgl. § 10 Nr. 6 lit. f der GEMA-Satzung; GE-\n\nMA Jahrbuch 2002/2003, S. 193) und dessen Abschluss die GEMA allen Be-\n\nrechtigten anbietet. Gerade daraus folgt jedoch, dass zur Auslegung des Be-\n\nrechtigungsvertrages Äußerungen der GEMA grundsätzlich nicht herangezogen \n\nwerden können. Vertragsangebote sind als empfangsbedürftige Willenserklä-\n\nrungen so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter \n\nBerücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (BGHZ 36, 30, 33; 103, \n\n275, 280; BGH, Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 49/99, NJW-RR 2002, 20, 22). Für die \n\nAuslegung des Berechtigungsvertrages ist daher nicht entscheidend auf die \n\nVorstellungen der GEMA abzustellen, die das Vertragsangebot abgibt; vielmehr \n\nist das Verständnis der Berechtigten maßgeblich, an die sich dieses Angebot \n\nrichtet. Da der Berechtigungsvertrag als Standardvertrag zudem Allgemeine \n\nGeschäftsbedingungen enthält, ist er nach seinem objektiven Inhalt und typi-\n\nschen Sinn einheitlich auszulegen (vgl. BGH, Urt. v. 25.6.1992 - IX ZR 24/92, \n\nNJW 1992, 2629 f.; Urt. v. 9.5.2001 - VIII ZR 208/00, NJW 2001, 2165, 2166, \n\njeweils m.w.N.). Umstände, die nur einzelnen Beteiligten bekannt oder erkenn-\n\nbar sind, müssen danach außer Betracht bleiben (vgl. BGHZ 77, 116, 118 f. \n\nm.w.N.; Riesenhuber in Kreile/Becker/Riesenhuber aaO Kap. 9 Rdn. 16 f.). \n\nHierzu zählen insbesondere die vom Berufungsgericht angeführten Erklärun-\n\ngen, mit denen die GEMA über die Kommunikationswege des Vereins die Be-\n\ndeutung von Änderungen des Berechtigungsvertrages aus ihrer Sicht erläutert. \n\nDiese Erklärungen sind jedenfalls den Vertragspartnern der GEMA, die zum \n\nZeitpunkt der Abgabe dieser Erklärungen noch keine GEMA-Mitglieder waren, \n\nregelmäßig nicht bekannt (vgl. Castendyk, ZUM 2005, 9, 15; Ventroni, MMR \n\n2006, 308, 311). \n\n26 \n\n(3) Das aufgrund von § 1 lit. h Abs. 4 des Berechtigungsvertrages 2002 \n\nohne Einschränkungen oder Vorbehalte eingeräumte Recht zur Nutzung der \n\nWerke der Tonkunst auch als Ruftonmelodien umfasst die Befugnis, bearbeitete \n\noder anders umgestaltete Musikwerke als Klingeltöne zu nutzen. Einer zusätzli-\n\nchen Einwilligung des Urhebers bedarf es dazu nach § 39 UrhG nicht, wenn \n\ndas Musikwerk auf eine Art und Weise zum Klingelton umgestaltet wurde, die \n\nbei Einräumung der Nutzungsrechte üblich und voraussehbar war. \n\n27 \n\nDer auch bei der treuhänderischen Einräumung von Verwertungsrechten \n\nauf die GEMA anwendbaren Bestimmung des § 39 UrhG liegt die Überlegung \n\nzugrunde, dass der Urheber, der einem Dritten das Recht eingeräumt hat, sein \n\nWerk auf eine bestimmte Art zu nutzen, diesem Dritten solche Änderungen des \n\nWerkes nicht unter Berufung auf § 14 UrhG soll verwehren können, die zur be-\n\nstimmungsgemäßen Nutzung des Werkes erforderlich oder jedenfalls üblich \n\nund daher vorhersehbar sind (vgl. Schricker/Dietz aaO § 14 UrhG Rdn. 11 f.). \n\nHat ein Komponist die Rechte zur Nutzung seines Musikwerkes als Ruftonme-\n\nlodie eingeräumt, sind daher Änderungen des Musikwerkes, die mit der Nut-\n\nzung als Klingelton üblicherweise und voraussehbar einhergehen, selbst dann \n\nzulässig, wenn sie in das Urheberpersönlichkeitsrecht eingreifen. Dabei kommt \n\nes nicht darauf an, ob der Urheber sich mit der Einräumung der Rechte zur Nut-\n\nzung eines Musikwerkes als Klingelton konkludent mit den für eine solche Nut-\n\nzung üblichen und voraussehbaren Änderungen einverstanden erklärt, so dass \n\nim Sinne des § 39 Abs. 1 UrhG etwas anderes vereinbart ist (Schricker/Dietz \n\naaO § 14 UrhG Rdn. 11a; Castendyk, ZUM 2005, 9, 17 ff.), oder ob der Urheber \n\nzu derartigen Änderungen seine Einwilligung gemäß § 39 Abs. 2 UrhG nach \n\nTreu und Glauben nicht versagen kann (Poll, MMR 2004, 67, 71). \n\n28 \n\nEine Berufung auf das Änderungsverbot des § 14 UrhG scheidet danach \n\nim Normalfall einer Klingeltonauswertung aus. Nur wenn das Musikwerk im Ein-\n\nzelfall in einer Weise als Klingelton verwendet wird, mit der der Urheber nicht zu \n\nrechnen braucht, kann ein Abwehranspruch aus § 14 UrhG begründet sein \n\n(Schricker/Dietz aaO § 14 UrhG Rdn. 11a; vgl. auch OLG Frankfurt a.M. GRUR \n\n1995, 215, 216). Es war jedoch bereits bei Abschluss des Berechtigungsvertra-\n\nges in der seit 2002 geltenden Fassung üblich und voraussehbar, dass die Nut-\n\nzung von Musikwerken als Ruftonmelodien deren Kürzung und digitale Bearbei-\n\ntung bzw. Umgestaltung erfordert. Desgleichen versteht es sich von selbst, \n\ndass ein als Klingelton genutztes Musikstück als Signalton verwendet wird und \n\ndas Abspielen des Klingeltons durch das Annehmen des Gesprächs unterbro-\n\nchen wird. Es ist schließlich auch allgemein bekannt, dass der Klingelton in ei-\n\nner stetigen Wiederholung eines kleinsten Teilausschnitts bestehen kann und \n\nnicht zwingend den Beginn des Musikwerkes wiedergibt (vgl. Poll, MMR 2004, \n\n67, 72). \n\n29 \n\ncc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Rechte zur \n\nNutzung von Musikstücken als Klingelton auch nach dem Berechtigungsvertrag \n\n2005 der GEMA umfassend zur Wahrnehmung eingeräumt (ebenso im Ergeb-\n\nnis Schunke aaO S. 228 ff.; a.A. LG München I ZUM 2005, 920, 922; Staudt in \n\nKreile/Becker/Riesenhuber aaO Kap. 10 Rdn. 212 f.). \n\n30 \n\n(1) Nach § 1 lit. h Abs. 4 des Berechtigungsvertrages 2005, der insoweit \n\nmit dem Berechtigungsvertrag in der derzeit neuesten Fassung vom 26./27. \n\nJuni 2007 übereinstimmt, erfolgt „die Rechtsübertragung … zur Nutzung der \n\nWerke der Tonkunst (mit oder ohne Text) auch als Ruftonmelodie und als Frei-\n\nzeichenuntermalungsmelodie“. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist demnach \n\ngegenüber dem Wortlaut der entsprechenden Regelung des Berechtigungsver-\n\ntrages 2002 nur um den Klammerzusatz „(mit oder ohne Text)“ und die Wen-\n\ndung „und als Freizeichenuntermalungsmelodie“ ergänzt worden. Dies ändert \n\nnichts an der Beurteilung (vgl. oben unter II 5 b bb), dass diese Regelung - je-\n\ndenfalls für sich genommen - dahin zu verstehen ist, dass sämtliche Rechte zur \n\nVerwertung eines Musikstücks als Klingelton der GEMA zur Wahrnehmung ein-\n\ngeräumt werden. \n\n31 \n\n(2) Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht der Umstand, dass in \n\nden Berechtigungsvertrag 2005 mit § 1 lit. k Abs. 2 darüber hinaus folgende \n\nneue Bestimmung eingefügt worden ist: \n\nNicht vom Berechtigten werden der GEMA übertragen die Rechte zur Bearbei-\ntung, Umgestaltung und/oder Kürzung eines Werkes der Tonkunst (mit oder oh-\nne Text) zur Verwendung als Ruftonmelodie und/oder Freizeichenunterma-\nlungsmelodie. Die Befugnis des Berechtigten, die Einwilligung in die Verwen-\ndung solcher Werkfassungen im Einzelfall zu erteilen, bleibt unberührt. Es bleibt \nbei der Übertragung der unter § 1 h) aufgeführten Nutzungsrechte an die GE-\nMA. \n\n32 \n\nDer erste Satz dieser Regelung ist unklar und daher auslegungsbedürf-\n\ntig. Es gibt keine „Rechte zur Bearbeitung, Umgestaltung und/oder Kürzung \n\neines Werkes der Tonkunst“. Die Bearbeitung, Umgestaltung oder Kürzung ei-\n\nnes Musikwerkes bedarf, wie sich aus § 23 UrhG ergibt, keiner Einwilligung des \n\nUrhebers; eine Einwilligung des Urhebers ist vielmehr nur für die Veröffentli-\n\nchung oder Verwertung der Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen \n\nWerkes erforderlich (vgl. Schricker/Loewenheim aaO § 23 UrhG Rdn. 15 \n\nm.w.N.). \n\n33 \n\nMit § 1 lit. k Abs. 2 Satz 1 des Berechtigungsvertrages 2005 könnte da-\n\nher gemeint sein, dass der Berechtigte der GEMA nicht das Recht zur Veröf-\n\nfentlichung und Verwertung bearbeiteter, umgestalteter oder gekürzter Werke \n\nder Tonkunst als Ruftonmelodie oder Freizeichenuntermalungsmelodie ein-\n\nräumt. Die Regelung würde - so verstanden - den Anwendungsbereich des § 1 \n\nlit. h Abs. 4 des Berechtigungsvertrages 2005 dahin einschränken, dass nach \n\ndieser Bestimmung allein die Rechte zur Nutzung unveränderter Werke der \n\nTonkunst als Ruftonmelodien und als Freizeichenuntermalungsmelodien einge-\n\nräumt werden. Die GEMA könnte danach allenfalls noch die Rechte zur Nut-\n\nzung sogenannter „Realtones“ bzw. „Mastertones“ wahrnehmen, bei denen die \n\n- bislang allerdings stets gekürzte - Originaleinspielung eines Musikstücks als \n\nKlingelton verwendet wird, während die Rechte zur Nutzung bearbeiteter oder \n\numgestalteter Klingeltöne bei den Urhebern bzw. deren Verlagen verblieben. \n\nEiner solchen Auslegung steht allerdings § 1 lit. k Abs. 2 Satz 3 des Berechti-\n\ngungsvertrages 2005 entgegen, der ausdrücklich bestimmt, dass es bei der Ein-\n\nräumung der unter § 1 lit. h des Berechtigungsvertrages aufgeführten Nut-\n\nzungsrechte an die GEMA verbleibt. Damit ist eine Auslegung von § 1 lit. k \n\nAbs. 2 Satz 1 des Berechtigungsvertrages 2005 unvereinbar, die den Anwen-\n\ndungsbereich des § 1 lit. h Abs. 4 des Berechtigungsvertrages 2005 ganz er-\n\nheblich einschränkte. \n\n34 \n\nDie Regelung in § 1 lit. k Abs. 2 Satz 1 des Berechtigungsvertrages 2005 \n\nist daher als Hinweis auf die bei einer Bearbeitung, Umgestaltung oder Kürzung \n\neines Werkes der Tonkunst betroffenen Urheberpersönlichkeitsrechte des Be-\n\nrechtigten zu verstehen. Für dieses Verständnis der Bestimmung spricht auch \n\n§ 1 lit. k Abs. 2 Satz 2 des Berechtigungsvertrages 2005, wonach die Befugnis \n\ndes Berechtigten unberührt bleibt, die Einwilligung in die Verwendung solcher \n\nWerkfassungen im Einzelfall zu erteilen. Die Regelung des § 1 lit. k Abs. 2 des \n\nBerechtigungsvertrages 2005 weist demnach lediglich darauf hin, dass in den \n\nFällen, in denen ein Musikwerk zur Herstellung eines Klingeltons in einer für \n\nden Berechtigten bei der Einräumung der Nutzungsrechte nicht voraussehbaren \n\nWeise verändert wird, eine Einwilligung des Berechtigten in die Verwendung \n\ndieser Werkfassung erforderlich sein kann. \n\n35 \n\nb) Das Berufungsurteil stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig \n\ndar (§ 561 ZPO). Die Revisionserwiderung rügt mit Recht, dass auf der Grund-\n\nlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht angenommen \n\nwerden kann, der Kläger zu 1 habe der GEMA das Recht zur ausschließlichen \n\nNutzung des Musikstücks als Klingelton eingeräumt. Die Beklagte wäre daher \n\nselbst dann nicht zur Nutzung des Musikwerkes „Rock my life“ als Klingelton \n\nberechtigt, wenn der von ihr angebotene Klingelton - wie sie geltend macht - mit \n\neiner von den Klägern bereits genehmigten Klingelton-Version eines anderen \n\nKlingeltonanbieters (im Wesentlichen) übereinstimmen würde. Eine Dritten er-\n\nteilte Genehmigung zur Nutzung eines umgestalteten Musikwerkes als Klingel-\n\nton könnte allenfalls die Eignung der in der Umgestaltung des Musikwerkes lie-\n\ngenden Beeinträchtigung, das berechtigte Interesse des Klägers zu 1 am Werk \n\nzu gefährden (§ 14 UrhG), entfallen lassen (vgl. Schricker/Dietz aaO § 14 UrhG \n\nRdn. 27 m.w.N.), nicht aber die gegenüber der Beklagten fehlende Einwilligung \n\nzur Verwertung des umgestalteten Musikstücks (§ 23 Satz 1 UrhG) ersetzen. \n\n36 \n\naa) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, zu welchem Zeitpunkt der \n\nBerechtigungsvertrag zwischen dem Kläger zu 1 und der GEMA geschlossen \n\nworden ist. Es ist jedoch ersichtlich davon ausgegangen, dass dieser Vertrag \n\nbereits bestanden hat, als der Nutzungsvertrag zwischen der Beklagten und der \n\nSUISA am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist. Selbst wenn danach zwischen \n\ndem Kläger zu 1 und der GEMA die damals neueste Fassung des Berechti-\n\ngungsvertrages - also der Berechtigungsvertrag 1996 - wirksam gewesen sein \n\nsollte, hätte der Kläger zu 1 der GEMA - wie oben unter II 5 a aa ausgeführt - \n\nmit dem Abschluss des Berechtigungsvertrages keine Rechte zur Nutzung sei-\n\nner Musikwerke als Klingelton eingeräumt. Aufgrund von § 1 lit. h Abs. 4 der \n\nBerechtigungsverträge 2002 und 2005 räumen die Berechtigten der GEMA \n\nzwar umfassende Rechte zur Nutzung von Werken der Tonkunst als Ruftonme-\n\nlodien ein (oben unter II 5 a bb und cc). Jedoch hat das Berufungsgericht nicht \n\nfestgestellt und haben die Kläger auch nicht vorgetragen, dass die Kläger mit \n\nder GEMA einen Berechtigungsvertrag in einer dieser Fassungen geschlossen \n\nhaben. Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass die von der \n\nMitgliederversammlung der GEMA am 25./26. Juni 2002 und am 28./29. Juni \n\n2005 beschlossenen Änderungen des Berechtigungsvertrages auch nicht in \n\nden zwischen dem Kläger zu 1 und der GEMA bereits bestehenden Berechti-\n\ngungsvertrag einbezogen worden sind und es deshalb auch nicht darauf an-\n\nkommt, ob der Kläger zu 1 diesen Änderungen widersprochen hat. \n\n37 \n\nbb) Allein die Beschlüsse der Mitgliederversammlung der GEMA vom \n\n25./26. Juni 2002 und vom 28./29. Juni 2005 konnten keine Änderung des zwi-\n\nschen der GEMA und dem Kläger zu 1 bestehenden Berechtigungsvertrages \n\nbewirken. Der Mitgliederversammlung oblag zwar nach § 10 Nr. 6 lit. f der \n\nGEMA-Satzung (GEMA Jahrbuch 2002/2003, S. 193) die Beschlussfassung \n\nüber Änderungen des Berechtigungsvertrages. Der Berechtigungsvertrag ist \n\njedoch keine körperschaftsrechtliche Bestimmung, sondern eine individualrecht-\n\nliche Vereinbarung; er regelt - auch im Verhältnis zu vereinsrechtlichen Mitglie-\n\ndern der GEMA - nicht das mitgliedschaftliche Verhältnis, sondern die schuld-\n\nrechtliche Beziehung zwischen der GEMA und den Berechtigten (BGHZ 163, \n\n119, 127 f. - PRO-Verfahren, m.w.N.). Dieser gegenseitige Vertrag kann nicht \n\neinseitig durch Beschluss der Mitgliederversammlung der GEMA ohne Einver-\n\nständnis der Berechtigten geändert werden. \n\n38 \n\ncc) § 6 lit. a Abs. 2 des Berechtigungsvertrages in der Fassung vom \n\n9./10. Juli 1996 bietet gleichfalls keine tragfähige Grundlage für eine Einbezie-\n\nhung der am 25./26. Juni 2002 und am 28./29. Juni 2005 beschlossenen Ände-\n\nrungen in den zwischen dem Kläger zu 1 und der GEMA bestehenden Berech-\n\ntigungsvertrag. Diese Bestimmung lautet: \n\nBeschließt die Mitgliederversammlung in Zukunft Abänderungen des Berechti-\ngungsvertrages, so gelten auch diese Abänderungen als Bestandteil des Ver-\ntrages. \n\n39 \n\nDiese Regelung ist nach § 9 AGBG bzw. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB un-\n\nwirksam, weil sie die Berechtigten der GEMA entgegen den Geboten von Treu \n\nund Glauben unangemessen benachteiligt \n\n(Riesenhuber \n\nin Kreile/ \n\nBecker/Riesenhuber aaO Kap. 9 Rdn. 108; Augenstein, Rechtliche Grundlagen \n\ndes Verteilungsplans urheberrechtlicher Verwertungsgesellschaften, 2004, \n\nS. 101 f.; a.A. Mauhs, Der Wahrnehmungsvertrag, 1991, S. 157 ff.; differenzie-\n\nrend - Unwirksamkeit jedenfalls bzw. nur gegenüber Nichtmitgliedern - Schack, \n\nUrheber- und Urhebervertragsrecht, 4. Aufl., Rdn. 1205; Melichar in Loewen-\n\nheim, Handbuch des Urheberrechts, 2003, § 47 Rdn. 23; Goldmann, Die kollek-\n\ntive Wahrnehmung musikalischer Rechte in den USA und Deutschland, 2001, \n\nS. 300; Horn in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 4. Aufl., § 23 Rdn. 356; vgl. \n\nzur Vereinbarkeit mit § 6 Abs. 1 UrhWG Menzel, Die Aufsicht über die GEMA \n\ndurch das Deutsche Patentamt, 1986, S. 50 f.; Mauhs aaO S. 157 ff.; Meyer, \n\nVerwertungsgesellschaften und ihre Kontrolle nach dem Urheberrechtswahr-\n\nnehmungsgesetz, 2001, S. 87 ff.; Zeisberg in HK-UrhR, § 6 WahrnG Rdn. 13; \n\noffengelassen in BGH, Urt. v. 13.12.2001 - I ZR 41/99, GRUR 2002, 332, 333 = \n\nWRP 2002, 442 - Klausurerfordernis; BGHZ 163, 119, 127 - PRO-Verfahren). \n\n40 \n\nBei den Regelungen des Berechtigungsvertrages handelt es sich um All-\n\ngemeine Geschäftsbedingungen (BGH GRUR 2006, 319 Tz. 23 - Alpensinfo-\n\nnie). Die auch im Vereinsrecht anwendbare Bereichsausnahme in § 23 Abs. 1 \n\nAGBG bzw. § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB (vgl. dazu BGHZ 128, 93, 101 f.) steht \n\nder Klauselkontrolle nicht entgegen, da der Berechtigungsvertrag ein gegensei-\n\ntiger Vertrag zwischen der GEMA und den Berechtigten ist (vgl. BGH GRUR \n\n2002, 332, 333 - Klausurerfordernis, m.w.N.). Wegen unangemessener Be-\n\nnachteiligung (§ 9 Abs. 1 AGBG bzw. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) ist in Allgemei-\n\nnen Geschäftsbedingungen nach § 10 Nr. 5 AGBG bzw. § 308 Nr. 5 BGB ins-\n\nbesondere eine Bestimmung unwirksam, \n\nwonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme \noder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder \nnicht abgegeben gilt, es sei denn, dass \na) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrückli-\n\nchen Erklärung eingeräumt ist und \n\nb) der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf \n\ndie vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen. \n\n41 \n\nErst recht als unangemessen benachteiligend und daher unwirksam ist \n\ndanach eine Klausel anzusehen, nach der die Zustimmung des Vertragspart-\n\nners des Verwenders zu einer von diesem gewünschten Vertragsänderung \n\nnicht einmal aufgrund eines bestimmten Verhaltens des Vertragspartners des \n\nVerwenders fingiert wird, sondern weitergehend sogar entbehrlich ist. Um eine \n\nsolche Klausel handelt es sich bei § 6 lit. a Abs. 2 des Berechtigungsvertrages \n\n1996, da sie der GEMA die Befugnis einräumt, den Berechtigungsvertrag ohne \n\nZustimmung des Berechtigten einseitig abzuändern. \n\n42 \n\ndd) Schließlich kann auch aus § 6 lit. a Abs. 2 des Berechtigungsvertra-\n\nges 2002 und 2005 nicht hergeleitet werden, der Kläger zu 1 habe den Ände-\n\nrungen des Berechtigungsvertrages zugestimmt. Die Bestimmung lautet: \n\nBeschließt die Mitgliederversammlung in Zukunft Abänderungen des Berechti-\ngungsvertrages, so gelten auch diese Abänderungen als Bestandteil des Be-\nrechtigungsvertrages. Abänderungen oder Ergänzungen sind dem Berechtigten \nschriftlich mitzuteilen. Die Zustimmung des Berechtigten zur Änderung oder Er-\ngänzung gilt als erteilt, wenn er nicht binnen zwölf Wochen seit Absendung der \nschriftlichen Mitteilung ausdrücklich schriftlich widerspricht; auf diese Rechtsfol-\nge ist er in der Mitteilung hinzuweisen. Die schriftliche Mitteilung erfolgt in dem \nauf die Mitgliederversammlung folgenden, an alle Mitglieder versandten, „GE-\nMA-Brief“. \n\n43 \n\nEine Vertragsklausel, nach der das Schweigen auf ein Angebot zur Ver-\n\ntragsänderung als Zustimmung gilt, kann nicht ihrerseits aufgrund dieser Fiktion \n\nBestandteil des Vertrags werden, sondern muss von den Vertragsparteien zu-\n\nvor tatsächlich vereinbart worden sein. Da dies aber weder festgestellt noch \n\nvorgetragen ist, ist § 1 lit. h Abs. 4 des Berechtigungsvertrages 2002 und 2005 \n\nim Streitfall selbst dann nicht Bestandteil des zwischen dem Kläger zu 1 und \n\nder GEMA bestehenden Berechtigungsvertrages geworden, wenn der Kläger zu \n\n1 dieser Regelung nicht widersprochen haben sollte. \n\n44 \n\nIII. Danach ist die Klage der Klägerin zu 2 auf die Revision der Beklagten \n\nunter Aufhebung bzw. Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen ab-\n\nzuweisen. Im Übrigen ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen. \n\n45 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 18.03.2005 - 308 O 554/04 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 18.01.2006 - 5 U 58/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__23-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-18/i-zr-23-06","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":20},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":12},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":5},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 19a","ref_norm":"19a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__23-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__23-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-18/i-zr-23-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__23-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:09:38.489291+00:00"}}