{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__22-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-07-31","aktenzeichen":"I ZR 22/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 22/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n31. Juli 2008 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 24. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die \n\nRichter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Hamm vom 6. Dezember 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über \n\ndie Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist der Zentralverband der deutschen Haus-, Wohnungs- und \n\nGrundeigentümer. Er führte zunächst den Namen „Zentralverband der deutschen \n\nHaus- und Grundeigentümer“. Am 14. Mai 1992 beschloss die Mitgliederversamm-\n\nlung des Klägers, dem Vereinsnamen den Bestandteil „Haus & Grund“ voranzu-\n\nstellen. Die Eintragung der Namensänderung im Vereinsregister erfolgte am \n\n29. September 1992. Der Kläger ist Inhaber der beiden deutschen Wort-/Bildmar-\n\nken \n\nmit Priorität vom 1. April 1998 und vom 1. Oktober 1998. \n\n2 \n\nMitglieder des Klägers sind unter anderem die Landesverbände der Haus- \n\nund Grundeigentümervereine. Dazu zählt auch der Landesverband Niedersachsen \n\n(nachfolgend: Landesverband). Dessen Mitgliederversammlung beschloss am \n\n16. November 1991, der bisherigen Verbandsbezeichnung die Ergänzung „Haus + \n\nGrund Niedersachsen“ voranzustellen. Die Eintragung in das Vereinsregister er-\n\nfolgte am 18. März 1992. \n\n3 \n\nZu den Mitgliedern des Landesverbands gehörte der Ortsverein Hannover, \n\nder ursprünglich den Namen „Haus-, Wohnungs- und Grundstückseigentümerver-\n\nein Hannover“ führte. Die Mitgliederversammlung dieses Ortsvereins beschloss \n\nam 8. Mai 1992, dem Namen die Bezeichnung „Haus & Grund“ voranzustellen. \n\nDiese Namensänderung wurde am 22. Juli 1992 in das Vereinsregister eingetra-\n\ngen. \n\n4 \n\nDer Verein „Haus & Grund Hannover“ war ursprünglich Mehrheitsgesell-\n\nschafter der Beklagten zu 1, einer Immobilien-GmbH, deren Geschäftsführer die \n\nBeklagten zu 2 und 3 sind bzw. waren. Die Beklagte zu 1 wurde mit Gesellschafts-\n\nvertrag vom 29. Dezember 1995 unter der Firma „St. Immobilien-Leistungsge- \n\nsellschaft Haus & Grund mbH“ gegründet und in das Handelsregister eingetragen. \n\nSie ist Inhaberin zweier Wort-/Bildmarken mit dem Bestandteil „Haus und Grund“ \n\nmit Priorität vom 18. Juni 1996 und vom 27. Mai 1999. Durch Beschluss der Ge-\n\nsellschafterversammlung vom 1. Dezember 1997, eingetragen am 23. Februar \n\n1998, änderte die Beklagte zu 1 ihre Firma in „Haus & Grund Leistungsgesell-\n\nschaft mbH Südniedersachsen/Harz“. Ende 1998 veräußerte der Verein „Haus & \n\nGrund Hannover“ seine Gesellschaftsanteile an der Beklagten zu 1. Mit Schreiben \n\nvom 27. November 2000 kündigte er seine Mitgliedschaft im Landesverband zum \n\n31. Dezember 2001. \n\n5 \n\nDie Beklagte zu 1 nutzte auch nach der wirtschaftlichen Trennung von ihrem \n\nMehrheitsgesellschafter „Haus & Grund Hannover“ und nach dessen Austritt aus \n\ndem Landesverband ihre Firma und den Domainnamen „haus-grund-northeim.de“. \n\nAußerdem verwendete sie die Wortkombination „Haus & Grund“ in ihren Werbe- \n\nund \n\nInternetauftritten. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom \n\n23. März 2002, eingetragen am 3. Mai 2002, änderte die Beklagte zu 1 ihre Firma \n\nin „Haus & Grund Südniedersachsen/Harz GmbH“. \n\n6 \n\nDer Kläger ist der Auffassung, die Beklagte zu 1 verletze mit ihren gewerbli-\n\nchen Auftritten unter der Bezeichnung „Haus & Grund“ seine Zeichenrechte. Den \n\nBestandteil „Haus & Grund“ dürften nur Gesellschaften benutzen, bei denen ein \n\nMitgliedsverein die Mehrheit der Gesellschaftsanteile halte. Diese Voraussetzung \n\nerfülle die Beklagte zu 1 nicht mehr. \n\n7 \n\n8 \n\nDer Kläger hat vorgetragen, seine geschäftliche Bezeichnung sei älter als die \n\nder Beklagten zu 1. Das Schlagwort „Haus & Grund“ werde bereits seit 1957 be-\n\nnutzt. \n\nDer Kläger hat zuletzt beantragt, \n\n1. die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unter-\nlassen, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung des auf das Immobilienwe-\nsen, insbesondere auf Hausverwaltungen gerichteten Geschäftsbetriebs der Be-\nklagten zu 1 und/oder deren Dienstleistungen im Bereich des Immobilienwesens, \ninsbesondere im Bereich der Hausverwaltungen, Folgendes zu benutzen: \n\n(1) HAUS & GRUND Südniedersachsen/Harz GmbH, \n\ninsbesondere in folgender Weise \n\n(2) haus-grund-northeim.de \n\n(3) Haus & Grund AGB \n\n(4) Haus & Grund Feedback \n\noder \n\n(5) Haus & Grund Kontakt \n\n(6) \n\n; \n\n2. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, \n\na) die Löschung ihrer Firma „Haus & Grund Südniedersachsen/Harz GmbH“ \n\nbeim zuständigen Handelsregister zu beantragen, \n\nb) \n\nin die Löschung der deutschen Marke Haus & Grund Südniedersachsen/Harz \nGmbH Nr. 399 303 86.3 einzuwilligen, \n\nc) gegenüber der DENIC auf die Internet-Domain „haus-grund-northeim.de“ zu \n\nverzichten, \n\nd) \n\nin die Löschung der Wort-/Bildmarke „Haus & Grund St. Immobilien- \nLeistungsgesellschaft Haus & Grund mbH“ Nr. 396 26 756.4 einzuwilligen; \n\n3. die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem \nUmfang sie Handlungen gemäß den Anträgen zu 1 und 2 seit dem 15. Januar \n2002 begangen haben, und zwar über die Umsätze, die unter den streitgegen-\nständlichen Bezeichnungen gemacht wurden; \n\n4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger alle Schäden \nzu ersetzen haben, die ihm seit dem 15. Januar 2002 aus den in den Anträgen \nzu 1 und 2 beschriebenen Handlungen bereits entstanden sind oder künftig noch \nentstehen werden; \n\n5. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 800,28 € nebst \nZinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung \nder Klage zu zahlen. \n\n9 \n\nDie Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie sind der Auffassung, der \n\nBezeichnung „Haus & Grund“ fehle die originäre Unterscheidungskraft. Die Wort-\n\nfolge habe für den Kläger auch keine Verkehrsgeltung erlangt. Die Zeichen seien \n\nim Übrigen nicht verwechselbar. Schließlich haben sie die Verwirkung der Ansprü-\n\nche geltend gemacht. \n\n10 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Bochum, Urt. v. 12.5.2005 \n\n– 14 O 29/05, juris). Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (OLG \n\nHamm, Urt. v. 6.12.2005 – 4 U 94/05, juris). \n\n11 \n\nMit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger \n\nsein Klagebegehren weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuwei-\n\nsen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n12 \n\n13 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche \n\nfür unbegründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt: \n\nAls Anspruchsgrundlage für das Unterlassungsbegehren des Klägers komme \n\n§ 15 Abs. 2 und 4 MarkenG in Betracht, da sein Name als geschäftliche Bezeich-\n\nnung nach § 5 Abs. 2 MarkenG geschützt sei und sowohl der Kläger als auch die \n\nBeklagte zu 1 ihre Namen im geschäftlichen Verkehr gebrauchten. Der Vereins-\n\nname des Klägers verfüge mit dem prägenden Bestandteil „Haus & Grund“ über \n\nnoch ausreichende originäre Kennzeichnungskraft. Die Bezeichnung „Haus & \n\nGrund“ sei nicht nur rein beschreibender Natur, sondern habe einen mehrdeutigen \n\nInhalt. Der Vereinsname des Klägers und die jetzige Firmenbezeichnung der Be-\n\nklagten zu 1 seien zumindest im weiteren Sinne verwechslungsfähig, da in beiden \n\nNamen der Bestandteil „Haus & Grund“ prägend sei. Die Beklagte zu 1 erscheine \n\ndem Verkehr als Untergliederung des Klägers. Eine ausreichende Branchennähe \n\nzwischen den Angeboten der Parteien sei ebenfalls gegeben. \n\n14 \n\nEin Unterlassungsanspruch des Klägers scheitere jedoch daran, dass der \n\nBeklagten zu 1 gegenüber dem Namensrecht des Klägers die bessere Priorität an \n\nder Bezeichnung „Haus & Grund“ zukomme. Die Beklagte zu 1 verfüge zwar nicht \n\nselbst über ein prioritätsälteres Unternehmenskennzeichen; sie könne sich aber \n\ngegenüber dem Kläger auf die bessere Priorität des Namens des Ortsvereins \n\n„Haus & Grund Hannover“ berufen. Für den Zeitpunkt des Erwerbs des Namens-\n\nrechts sei die Benutzungsaufnahme maßgebend. Beim Namen des Klägers sei \n\nauf die Eintragung der Namensänderung in das Vereinsregister abzustellen; diese \n\nsei für den Kläger am 29. September 1992 erfolgt. Schutzwirkung für einen neuen \n\nNamen könne zwar grundsätzlich auch schon vor dessen Eintragung in das Ver-\n\neinsregister beginnen, wenn der Verein bereits vor der Registrierung unter dem \n\nneuen Namen massiv hervorgetreten und tätig geworden sei. Das habe der Kläger \n\njedoch nicht darlegen können. Die Beklagte zu 1 benutze die Bezeichnung „Haus \n\n& Grund“ in ihrer Firma zwar erst seit ihrer Gründung am 29. Dezember 1995. Sie \n\nkönne dem Kläger aber in entsprechender Anwendung des § 986 Abs. 1 BGB das \n\nältere Namensrecht des Ortsvereins „Haus & Grund Hannover“ entgegenhalten. \n\nDer frühere Mehrheitsgesellschafter der Beklagten zu 1 habe dieser die Nutzung \n\ndes Namens vertraglich gestattet. Davon sei auch trotz des erstmals in der Beru-\n\nfungsinstanz erfolgten Bestreitens des Klägers auszugehen. Denn das Bestreiten \n\nerfasse nicht die nach wie vor unstreitige Tatsache, dass der Ortsverein „Haus & \n\nGrund Hannover“ die Beklagte zu 1 gegründet habe. Daraus ergebe sich zwangs-\n\nläufig, dass er der Beklagten zu 1 die Nutzung des in Rede stehenden Firmenbe-\n\nstandteils gestattet habe. Der Verein „Haus & Grund Hannover“ sei auch zur Wei-\n\ntergabe seiner Rechtsposition an die Beklagte zu 1 berechtigt gewesen. Mangels \n\ngegenteiliger Anhaltspunkte sei davon auszugehen, dass der Verein „Haus & \n\nGrund Hannover“ seinen neuen Vereinsnamen spätestens seit der Eintragung der \n\nNamensänderung in das Vereinsregister benutzt habe, die am 22. Juli 1992 erfolgt \n\nsei. Der Name des Klägers, für den er Schutz beanspruche, sei mithin später als \n\nder Name des Vereins „Haus & Grund Hannover“ in das Vereinsregister eingetra-\n\ngen worden. \n\n15 \n\nDie bessere Priorität des Vereins „Haus & Grund Hannover“ habe auch nach \n\nseinem Austritt aus dem Landesverband Bestand, da der Verein unabhängig vom \n\nKläger ein eigenes Namensrecht mit besserer Priorität erworben habe. Der Kläger \n\nkönne sich nicht mit Erfolg auf eine Abrede berufen, nach der der Verein seinen \n\nNamen nur während seiner Mitgliedschaft im Landesverband habe führen dürfen. \n\nEine solche Beschränkung ergebe sich auch nicht aus einer besonderen Treue-\n\npflicht des Vereins „Haus & Grund Hannover“ gegenüber dem Kläger. Der Ortsver-\n\nein habe nach Beendigung seiner Mitgliedschaft im Landesverband vielmehr die \n\nStellung eines beliebigen Dritten im Hinblick auf das Namensrecht des Klägers. \n\nSchließlich könne dem Verein „Haus & Grund Hannover“ auch nicht vorgeworfen \n\nwerden, dass er mit der Benutzung der Bestandteile „Haus & Grund“ in seinem \n\nNamen arglistig oder rechtsmissbräuchlich handele. \n\n16 \n\nAus seinen Marken könne der Kläger ebenfalls nicht erfolgreich gegen die \n\nBeklagte zu 1 vorgehen, da diese im Vergleich zum Vereinsnamen der Beklagten \n\nzu 1 prioritätsjünger seien. \n\n17 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind be-\n\ngründet. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückver-\n\nweisung der Sache an das Berufungsgericht. Mit Erfolg wendet sich die Revision \n\ngegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger stünden im Hinblick auf \n\nden schlechteren Zeitrang keine Ansprüche wegen der Verletzung seines Unter-\n\nnehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2, 4 und 5 MarkenG gegen die \n\nBeklagten zu. \n\n18 \n\n1. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Abwei-\n\nsung der Klage mit dem Unterlassungsantrag (Antrag zu 1) nicht. Vielmehr kann \n\nder Kläger nach dem in der Revisionsinstanz zu unterstellenden Sachverhalt auf-\n\ngrund seines Kennzeichenrechts an der Kurzbezeichnung „Haus & Grund“ verlan-\n\ngen, dass die Beklagten die Verwendung der beanstandeten, sämtlich durch den \n\nBestandteil „Haus & Grund“ geprägten Bezeichnungen für den eigenen Verein un-\n\nterlassen. \n\n19 \n\na) Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass dem \n\nNamen eines Vereins grundsätzlich als geschäftliche Bezeichnung gemäß § 5 \n\nAbs. 2 Satz 1 MarkenG Schutz zukommen kann. Nach dieser Vorschrift gelten \n\nsolche Zeichen als Unternehmenskennzeichen, die im geschäftlichen Verkehr als \n\nName eines Geschäftsbetriebs oder Unternehmens benutzt werden. Der Namens-\n\nschutz steht auch eingetragenen Vereinen zu (BGH, Urt. v. 19.5.1976 \n\n– I ZR 81/75, GRUR 1976, 644, 645 = WRP 1976, 609 – Kyffhäuser; Urt. v. \n\n23.6.1994 – I ZR 15/92, GRUR 1994, 844, 845 = WRP 1994, 822 – Rotes Kreuz; \n\nUrt. v. 16.12.2004 – I ZR 69/02, GRUR 2005, 517, 518 = WRP 2005, 614 – Litera-\n\nturhaus). Voraussetzung ist lediglich, dass der Name im geschäftlichen Verkehr \n\nbenutzt wird, was auch bei einem Idealverein i.S. des § 21 BGB in Betracht kommt \n\n(BGH GRUR 2005, 517 – Literaturhaus; Hacker in Ströbele/Hacker, Markenge-\n\nsetz, 8. Aufl., § 5 Rdn. 40; vgl. ferner BGH, Urt. v. 23.1.1976 – I ZR 95/75, GRUR \n\n1976, 370, 371 = WRP 1976, 235 – Lohnsteuerhilfeverein I). Es steht einer nach \n\naußen in Erscheinung tretenden wirtschaftlichen Betätigung gleich, wenn ein Ver-\n\nein gegenüber seinen Mitgliedern durch den Mitgliedsbeitrag entgoltene Leistun-\n\ngen erbringt, die auch auf dem Markt gegen Entgelt angeboten werden. \n\n20 \n\nDas Berufungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Klä-\n\nger am geschäftlichen Verkehr teilnimmt. Er bietet seinem Satzungszweck ent-\n\nsprechend gemeinsam mit seinen Landesverbänden und Ortsvereinen Beratungs-\n\nleistungen für Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer an. Die Angebote des \n\nKlägers sowie die seiner Landesverbände und Ortsvereine stellen sich als eine \n\nEinheit dar. \n\n21 \n\nb) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, \n\nder Namensbestandteil „Haus & Grund“ des Klägers sei hinreichend unterschei-\n\ndungskräftig. \n\n22 \n\nDas Berufungsgericht hat der Bezeichnung „Haus & Grund“ eine noch aus-\n\nreichende originäre Unterscheidungskraft zugesprochen; sie sei nicht rein be-\n\nschreibender Natur, sondern habe einen mehrdeutigen Inhalt, so dass sich nicht \n\nunmittelbar auf das Tätigkeitsfeld des Klägers schließen lasse. Damit sei die Be-\n\nzeichnung als individueller Herkunftshinweis geeignet. Diese Beurteilung hält der \n\nrevisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Einem als Schlagwort verwendeten Na-\n\nmensbestandteil kann kennzeichnungsrechtliche Unterscheidungskraft von Haus \n\naus zugesprochen werden, wenn er ohne weiteres geeignet ist, bei der Verwen-\n\ndung im Verkehr als Name des Unternehmens zu wirken (BGH, Urt. v. 21.2.2002 \n\n– I ZR 230/99, GRUR 2002, 898 = WRP 2002, 1066 – defacto; Urt. v. 22.7.2004 \n\n– I ZR 135/01, GRUR 2005, 262, 263 = WRP 2005, 338 – soco.de). Die Anforde-\n\nrungen an die Unterscheidungskraft dürfen dabei nicht überspannt werden. Eine \n\nbesondere Originalität, etwa durch eigenartige Wortbildung oder eine Heraushe-\n\nbung aus der Umgangssprache, ist nicht Voraussetzung für die Annahme der Un-\n\nterscheidungskraft. Vielmehr reicht es aus, dass eine bestimmte beschreibende \n\nVerwendung nicht festzustellen ist (BGH, Urt. v. 28.1.1999 – I ZR 178/96, GRUR \n\n1999, 492, 494 = WRP 1999, 523 – Altberliner). \n\n23 \n\nIm Streitfall sind freilich der Bezeichnung „Haus & Grund“ beschreibende An-\n\nklänge nicht abzusprechen. Bei Verbandsnamen ist indessen ein großzügiger \n\nMaßstab anzulegen. Der Verkehr ist bei derartigen Namen – ähnlich wie bei Zei-\n\ntungstiteln – an Bezeichnungen gewöhnt, die aus einem Sachbegriff gebildet sind \n\nund sich an den jeweiligen Tätigkeitsbereich anlehnen; er entnimmt ihnen trotz der \n\nAnlehnung an beschreibende Begriffe einen Herkunftshinweis (OLG Frankfurt \n\nGRUR 1980, 1002 f.; GroßKomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 213; Goldmann, Der \n\nSchutz des Unternehmenskennzeichens, 2. Aufl., § 5 Rdn. 144). \n\n24 \n\nAn diesem Maßstab gemessen kann dem Klagezeichen die Schutzfähigkeit \n\nnicht abgesprochen werden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Wort-\n\nfolge „Haus & Grund“ nicht unmittelbar auf einen bestimmten Dienstleistungsbe-\n\nreich hinweist. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Begriffe \n\n„Haus“ und „Grund“ gehören zwar für sich genommen zur Alltagssprache und \n\nkönnen in vielfacher Weise in einen beschreibenden Zusammenhang mit Dienst-\n\nleistungen für Haus- und Grundbesitzer gesetzt werden. Als Bezeichnung für ei-\n\nnen Verein wie den Kläger beschreibt die Wortfolge „Haus & Grund“ aber nicht \n\nkonkret dessen satzungsgemäße Aufgaben. Es kommt hinzu, dass die Verbin-\n\ndung von für sich genommen beschreibenden Wörtern zu einem einheitlichen \n\nBegriff unterscheidungskräftig sein kann, wenn sich gerade aus der Zusammen-\n\nsetzung eine Kennzeichnung von individueller Eigenart ergibt (vgl. BGH, Urt. v. \n\n26.6.1997 – I ZR 56/95, GRUR 1997, 845 f. = WRP 1997, 1091 – Immo-Data; Urt. \n\nv. 15.2.2001 – I ZR 232/98, GRUR 2001, 1161 = WRP 2001, 1207 – Compu-\n\nNet/ComNet I). Dies ist dann der Fall, wenn ein einprägsamer Gesamtbegriff ent-\n\nsteht, der das Tätigkeitsgebiet des Unternehmens nur schlagwortartig umreißt, \n\nohne es konkret zu beschreiben (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.1976 – I ZR 45/75, GRUR \n\n1977, 226, 227 = WRP 1977, 95 – Wach- und Schließ; OLG Hamburg GRUR \n\n1986, 475). So verhält es sich auch im Streitfall. Die aus den Begriffen „Haus“ und \n\n„Grund“ gebildete Kombination „Haus & Grund“ ergibt ein einprägsames Schlag-\n\nwort, dem als Kurzbezeichnung des klagenden Verbandes Unterscheidungskraft \n\nzukommt. \n\n25 \n\nc) Ob der Verkehr die Beklagte zu 1 aufgrund des beanstandeten Unter-\n\nnehmenskennzeichens mit dem Kläger unmittelbar verwechselt, bedarf keiner Ent-\n\nscheidung. Jedenfalls hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei eine Verwechs-\n\nlungsgefahr im weiteren Sinne bejaht. Diese ist gegeben, wenn der Verkehr die \n\nsich gegenüberstehenden Zeichen zwar auseinanderhalten, aufgrund vorhande-\n\nner Übereinstimmungen jedoch den Eindruck gewinnen kann, zwischen den betei-\n\nligten Unternehmen bestünden vertragliche, organisatorische oder sonstige wirt-\n\nschaftliche Verbindungen (BGH, Urt. v. 5.10.2000 – I ZR 166/98, GRUR 2001, \n\n344, 345 = WRP 2001, 273 – DB Immobilienfonds; GRUR 2002, 898, 900 – defac-\n\nto; Urt. v. 22.7.2004 – I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 867 = WRP 2004, 1281 \n\n– Mustang). \n\n26 \n\naa) Die Beurteilung, ob Verwechslungsgefahr i.S. des § 15 Abs. 2 MarkenG \n\nvorliegt, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls \n\nvorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeits-\n\ngrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft \n\ndes Kennzeichens des Klägers und der Nähe der Unternehmensbereiche (st. \n\nRspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 19.7.2007 – I ZR 137/04, GRUR 2007, 888 Tz. 15 = \n\nWRP 2007, 1193 – Euro Telekom). \n\n27 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Branchen, in \n\ndenen die Parteien tätig sind, so nahe beieinander liegen, dass eine Verwechs-\n\nlungsgefahr nicht schon wegen mangelnder Branchennähe ausgeschlossen wer-\n\nden kann. Die Tätigkeit des Klägers ist darauf gerichtet, die Belange der Haus- \n\nund Grundeigentümer umfassend wahrzunehmen; die ihm vermittels der Landes-\n\nverbände angehörenden Ortsvereine führen Beratungstätigkeiten im Zusammen-\n\nhang mit der Verwaltung von Immobilien durch. Hiervon unterscheidet sich zwar \n\nder Bereich der Beklagten zu 1, die Immobiliendienstleistungen anbietet, zu denen \n\nauch Hausverwaltungen zählen. Beide Bereiche sind aber eng verwandt und \n\nzeichnen sich durch die gemeinsamen Bezugspunkte der Immobilien im Allgemei-\n\nnen und der Hausverwaltung im Besonderen aus. \n\n28 \n\ncc) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Firma der \n\nBeklagten zu 1 (Haus & Grund Südniedersachsen/Harz GmbH) durch den Be-\n\nstandteil „Haus & Grund“ geprägt wird, während die rein beschreibenden geogra-\n\nphischen und Rechtsformangaben in den Hintergrund treten. Der Bestandteil \n\n„Haus & Grund“ prägt auch die anderen mit den Unterlassungsanträgen angegrif-\n\nfenen Bezeichnungen. Damit ist von einer großen Ähnlichkeit der sich gegenüber-\n\nstehenden Zeichen auszugehen. \n\n29 \n\ndd) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, unter den gege-\n\nbenen Umständen bestehe jedenfalls die Gefahr, dass der Verkehr den unzutref-\n\nfenden Eindruck gewinnt, zwischen den Parteien bestünden vertragliche, organi-\n\nsatorische oder sonstige wirtschaftliche Verbindungen (Verwechslungsgefahr im \n\nweiteren Sinne). Durch die vollständige Übereinstimmung in dem prägenden Be-\n\nstandteil „Haus und Grund“ wird der Verkehr den Eindruck gewinnen, bei der Be-\n\nklagten zu 1 handele es sich um eine Unterorganisation des Klägers. Die Ver-\n\nwechslungsgefahr wird durch den (beschreibenden) geographischen Zusatz „Süd-\n\nniedersachsen/Harz“ in der Firma der Beklagten zu 1 sogar noch verstärkt. Denn \n\ndurch diesen Zusatz erweckt die Beklagte zu 1 den Eindruck, als handele es sich \n\nbei ihr um eine der zahlreichen Untergliederungen des Klägers, die die Bezeich-\n\nnung „Haus und Grund“ mit einem auf die jeweilige Stadt oder die jeweilige Region \n\nbezogenen geographischen Zusatz führen. \n\n30 \n\nd) Dagegen hält die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die vom Klä-\n\nger geltend gemachten Unterlassungsansprüche scheiterten daran, dass der Be-\n\nklagten zu 1 gegenüber dem Namensrecht des Klägers die bessere Priorität an \n\nder Bezeichnung „Haus & Grund“ zukomme, der revisionsrechtlichen Nachprüfung \n\nnicht stand. \n\n31 \n\naa) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung darauf gestützt, dass die Be-\n\nklagte zu 1 sich aufgrund einer vertraglichen Gestattung seitens des Ortsvereins \n\n„Haus & Grund Hannover“ auf dessen Namensrecht berufen könne mit der Folge, \n\ndass sie dieses dem Kläger in entsprechender Anwendung des § 986 Abs. 1 BGB \n\nentgegenhalten könne. Der Vereinsname des Ortsvereins „Haus & Grund Hanno-\n\nver“ sei am 22. Juli 1992 und damit früher als der jetzige Vereinsname des Klä-\n\ngers in das Vereinsregister eingetragen worden. Der Kläger habe ein Recht an der \n\nBezeichnung „Haus & Grund“ erst mit Eintragung seines jetzigen Vereinsnamens \n\nin das Vereinsregister am 29. September 1992 erlangt. Er habe nicht dargelegt, \n\ndass er bereits vor der Registereintragung unter dem neuen Namen hervorgetre-\n\nten und tätig geworden sei. \n\n32 \n\nbb) Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, der Zeitpunkt der Be-\n\nnutzungsaufnahme der Bezeichnung „Haus & Grund“ als Bestandteil des jetzigen \n\nVereinsnamens des Klägers liege bereits im Jahr 1991. Der Kläger habe im Rah-\n\nmen einer Initiative zur Schaffung einer „Corporate Identity“ die Änderung des \n\nNamens in Form einer Hinzufügung der Bezeichnung „Haus & Grund“ geplant und \n\nseine Absichten auch kundgetan. Der Schutz eines neuen Vereinsnamens ent-\n\nsteht erst mit der Benutzungsaufnahme. Diese setzt Maßnahmen der geschäftli-\n\nchen Betätigung voraus, die nach außen gerichtet sind. Interne Vorbereitungs-\n\nhandlungen, wie beispielsweise die Ausarbeitung einer geschäftlichen Konzeption, \n\nreichen nicht aus (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 5 Rdn. 56). Dem-\n\nentsprechend genügt es nicht, wenn der Kläger gegenüber seinen Mitgliedern die \n\nAbsicht bekundet hat, sich umbenennen zu wollen, und geäußert hat, dass er ent-\n\nsprechende Umbenennungen seiner Mitgliedsverbände und -vereine anstrebe. \n\nAus dem Klagevortrag, auf den die Revision in diesem Zusammenhang verweist, \n\nergibt sich nicht, dass der Kläger seinen neuen Namen vor der Eintragung in das \n\nVereinsregister außerhalb des Mitgliederkreises bekannt gegeben und benutzt \n\nhat. \n\n33 \n\ncc) Mit Recht rügt die Revision jedoch, dass das Berufungsgericht den vom \n\nKläger vorgetragenen Sachverhalt in anderer Hinsicht nicht erschöpfend gewürdigt \n\nhat. Zwar teilt das als Unternehmenskennzeichen geschützte Schlagwort, das ei-\n\nnen Teil des Vereinsnamens bildet, den Zeitrang des Gesamtkennzeichens (BGH, \n\nUrt. v. 24.2.2005 – I ZR 161/02, GRUR 2005, 871, 872 = WRP 2005, 1164 – Sei-\n\ncom; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 5 Rdn. 22 m.w.N.). Das Berufungsgericht \n\nhätte aber bei seiner Beurteilung auch in Erwägung ziehen müssen, ob der Kläger \n\nan der Bezeichnung „Haus & Grund“ schon vor deren Aufnahme in seinen jetzigen \n\nVereinsnamen durch Nutzung als besondere Geschäftsbezeichnung i.S. des § 5 \n\nAbs. 2 Satz 1 MarkenG Schutz erlangt hatte. \n\n34 \n\nEine besondere Geschäftsbezeichnung dient – ebenso wie der Name oder \n\ndie Firma – dazu, das Unternehmen zu benennen. Der Bezeichnung muss mithin \n\neine Namensfunktion beigemessen werden können (vgl. BGH, Urt. v. 17.5.1989 \n\n– I ZR 181/87, GRUR 1989, 626, 627 = WRP 1989, 590 – Festival Europäischer \n\nMusik). Diese Voraussetzung ist in Bezug auf die Bezeichnung „Haus & Grund“ er-\n\nfüllt, da ihr originäre Unterscheidungskraft zukommt (s. die Darlegungen un-\n\nter II 1 b). \n\n35 \n\nDer Kläger hat vorgetragen, das Schlagwort „Haus & Grund“ sei spätestens \n\nseit 1957 von ihm und seinen Mitgliedsverbänden umfangreich als geschäftliche \n\nBezeichnung genutzt worden. Die Nutzung durch die ihm zugehörigen Landesver-\n\nbände und Ortsvereine komme auch ihm zugute, da unter ihm als übergeordne-\n\ntem Zentralverband eine hierarchisch gegliederte Organisationsstruktur bestehe. \n\nDer Verkehr erkenne regelmäßig solche Strukturen und vermute daher einen or-\n\nganisatorischen Zusammenhang. Das Berufungsgericht ist diesem Vortrag nicht \n\nnachgegangen, weil es unzutreffenderweise davon ausgegangen ist, ein Verein \n\ndürfe stets nur unter seinem vollständigen Vereinsnamen auftreten. Das trifft nicht \n\nzu. Einem eingetragenen Verein ist es ebenso wie anderen juristischen Personen \n\nunbenommen, im Geschäftsverkehr unter einer vom offiziellen Vereinsnamen ab-\n\nweichenden Kurzbezeichnung aufzutreten. \n\n36 \n\nDer Kläger hat seinen Vortrag durch Vorlage diverser Unterlagen belegt. Mit \n\nRecht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob sich \n\naus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass \n\nder Verkehr die Verwendung der Bezeichnung „Haus & Grund“ durch Mitglieds-\n\nverbände auch dem Kläger zurechnet. Bei dieser – dem Tatrichter vorbehaltenen \n\n– Prüfung kommt es darauf an, ob die vom Kläger vorgelegten Unterlagen auf ei-\n\nnen Gebrauch der Bezeichnung „Haus & Grund“ durch ihn hindeuten. Einer Zu-\n\nordnung zum Kläger steht nicht von vornherein entgegen, dass etliche der vorge-\n\nlegten Unterlagen – wie die Revisionserwiderung geltend macht – nicht vom Klä-\n\nger, sondern von Landesverbänden und Ortsvereinen stammen. Denn es ist aner-\n\nkannt, dass einzelnen Mitgliedsunternehmen einer Unternehmensgruppe die Ver-\n\nkehrsbekanntheit eines einheitlich benutzten Unternehmenskennzeichens zugute \n\nkommen kann, wenn der Verkehr das Kennzeichen auch dem einzelnen Unter-\n\nnehmen zuordnet (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2004 – I ZR 66/02, GRUR 2005, 61, 62 \n\n= WRP 2005, 97 – CompuNet/ComNet II m.w.N.). Entscheidend ist stets, wie der \n\nVerkehr die gemeinschaftliche Benutzung desselben Schlagworts durch verschie-\n\ndene Unternehmen auffasst (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.1973 – I ZR 12/72, GRUR \n\n1973, 661, 662 – Metrix; Urt. v. 27.6.1975 – I ZR 81/74, GRUR 1975, 606, 607 = \n\nWRP 1975, 668 – IFA). Unbedeutend ist dagegen, ob der Kläger tatsächlich einen \n\nbeherrschenden Einfluss auf die Mitgliedsverbände hat. Die (unterstellte) Benut-\n\nzung der Bezeichnung „Haus & Grund“ ist nur dann dem Kläger zuzuordnen, wenn \n\nder Verkehr das Schlagwort nicht nur jeweils dem Ortsverein oder Landesverband \n\nzuordnet, dem er begegnet, sondern der gesamten Organisation und damit auch \n\ndem Dachverband. \n\n37 \n\nFür das Revisionsverfahren ist danach zugunsten des Klägers zu unterstel-\n\nlen, dass er die Bezeichnung „Haus & Grund“ bereits 1957 als besondere Ge-\n\nschäftsbezeichnung in Gebrauch genommen hat. Die Bezeichnung genießt unter \n\ndiesen Umständen einen besseren Zeitrang als der Vereinsname des Ortsvereins \n\n„Haus & Grund Hannover“, auf dessen Gestattung sich die Beklagte zu 1 beruft. \n\nDer Vereinsname des Ortsvereins „Haus & Grund Hannover“ ist am 22. Juli 1992 \n\nin das Vereinsregister eingetragen worden. Für eine vor diesem Eintragungszeit-\n\npunkt liegende Ingebrauchnahme des Schlagworts „Haus & Grund“ durch den \n\nOrtsverein sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. \n\ne) Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben, soweit es die \n\nAbweisung des Unterlassungsantrags bestätigt hat. \n\n2. Für eine Entscheidung über die anderen Anträge – Antrag zu 2 (Lö-\n\nschung der Firma und der Marken, Verzicht auf den Domainnamen), Antrag zu 3 \n\n(Auskunft), Antrag zu 4 (Feststellung der Schadensersatzpflicht) und Antrag zu 5 \n\n(Erstattung von Rechtsverfolgungskosten) – fehlt ebenfalls die Grundlage. Auch \n\ninsoweit kann das die Klageabweisung bestätigende Berufungsurteil keinen Be-\n\nstand haben. \n\n38 \n\n39 \n\n40 \n\nIII. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers aufzuheben. \n\nDie Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der \n\nRevision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nBornkamm \n\nRiBGH Pokrant ist in Urlaub und \nkann daher nicht unterschreiben. \n\nBornkamm \n\nSchaffert \n\nRiBGH Dr. Bergmann ist \nin Urlaub und kann daher \nnicht unterschreiben. \nBornkamm \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bochum, Entscheidung vom 12.05.2005 - 14 O 29/05 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 06.12.2005 - 4 U 94/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__22-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-31/i-zr-22-06","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 986","ref_norm":"986","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__22-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__22-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-31/i-zr-22-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__22-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:36:25.632936+00:00"}}