{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__21-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-07-31","aktenzeichen":"I ZR 21/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 51 Abs. 1 Verkündet am: 31. Juli 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Haus & Grund III Wird ein Dachverband im Wege gewillkürter Prozessstandschaft von einem Lan- desverband zur Geltendmachung markenrechtlicher Abwehransprüchen gegen- über einem jüngeren Kollisionszeichen ermächtigt, so kann sich das schutzwürdi- ge Eigeninteresse des Dachverbands aus der Mitgliedschaft des Landesverbands im Zentralverband ergeben, wenn die verletzte Bezeichnung auch vom Dachver- band benutzt wird. MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4 Eine schlagwortartige Kurzbezeichnung eines eingetragenen Vereins, die vom of- fiziellen Vereinsnamen abweicht, kann Schutz als besondere Geschäftsbezeich- nung i.S. des § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG genießen. Wird ein solches Schlagwort von Landesverbänden und Ortsvereinen benutzt, kann die Benutzung auch dem Dachverband zugutekommen, wenn der Verkehr das Schlagwort nicht nur den Landesverbänden und Ortsvereinen, sondern der gesamten Organisation zuord- net.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 21/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nZPO § 51 Abs. 1 \n\nVerkündet am: \n31. Juli 2008 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nHaus & Grund III \n\nWird ein Dachverband im Wege gewillkürter Prozessstandschaft von einem Lan-\ndesverband zur Geltendmachung markenrechtlicher Abwehransprüchen gegen-\nüber einem jüngeren Kollisionszeichen ermächtigt, so kann sich das schutzwürdi-\nge Eigeninteresse des Dachverbands aus der Mitgliedschaft des Landesverbands \nim Zentralverband ergeben, wenn die verletzte Bezeichnung auch vom Dachver-\nband benutzt wird. \n\nMarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4 \n\nEine schlagwortartige Kurzbezeichnung eines eingetragenen Vereins, die vom of-\nfiziellen Vereinsnamen abweicht, kann Schutz als besondere Geschäftsbezeich-\nnung i.S. des § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG genießen. Wird ein solches Schlagwort \nvon Landesverbänden und Ortsvereinen benutzt, kann die Benutzung auch dem \nDachverband zugutekommen, wenn der Verkehr das Schlagwort nicht nur den \nLandesverbänden und Ortsvereinen, sondern der gesamten Organisation zuord-\nnet. \n\nBGH, Urt. v. 31. Juli 2008 - I ZR 21/06 - OLG Hamm \n\nLG Bochum \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 24. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die \n\nRichter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Hamm vom 24. November 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über \n\ndie Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist der Zentralverband der deutschen Haus-, Wohnungs- und \n\nGrundeigentümer. Er führte zunächst den Namen „Zentralverband der deutschen \n\nHaus- und Grundeigentümer“. Am 14. Mai 1992 beschloss die Mitgliederversamm-\n\nlung des Klägers, dem Vereinsnamen den Bestandteil „Haus & Grund“ voranzu-\n\nstellen. Die Eintragung der Namensänderung in das Vereinsregister erfolgte am \n\n29. September 1992. Seitdem führt der Kläger den Namen „Haus & Grund \n\nDeutschland – Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigen-\n\ntümer e.V.“. \n\n2 \n\nMitglieder des Klägers sind unter anderem die Landesverbände der Haus- \n\nund Grundeigentümervereine. Dazu zählt auch der Landesverband N. \n\n(nachfolgend: Landesverband). Dessen Mitgliederversammlung beschloss am \n\n16. November 1991, der bisherigen Verbandsbezeichnung die Ergänzung „Haus + \n\nGrund N. “ voranzustellen. Die Eintragung der Namensänderung \n\nin \n\ndas Vereinsregister erfolgte am 18. März 1992. \n\n3 \n\nMitglieder der Landesverbände des Klägers sind die Ortsvereine. Der Be-\n\nklagte zu 1 war ursprünglich Mitglied eines solchen Landesverbands. Er kündigte \n\nseine Mitgliedschaft mit Schreiben vom 27. November 2000 zum 31. Dezember \n\n2001. Der Beklagte zu 1 führte ursprünglich den Namen „Haus-, Wohnungs- und \n\nGrundstückseigentümerverein H. “. Seine Mitgliederversammlung \n\nbe- \n\nschloss am 8. Mai 1992, dem Namen die Bezeichnung „Haus & Grund“ voranzu-\n\nstellen. Diese Namensänderung wurde am 22. Juli 1992 in das Vereinsregister \n\neingetragen. Seitdem führt er den Vereinsnamen „Haus & Grund H. , Ver- \n\nband der privaten Wohnungswirtschaft e.V.“. \n\n4 \n\nDer Kläger ist Inhaber der beiden deutschen Wort-/Bildmarken \n\nmit Priorität vom 1. April 1998 und 1. Oktober 1998. \n\n5 \n\nDie Beklagte zu 2 ist ein Tochterunternehmen des Beklagten zu 1. Ihre Firma \n\nlautete ursprünglich \n\n„Leistungsgesellschaft n. Haus-, Wohnungs- \n\nund Grundeigentümer mbH“. Die Umbenennung der Gesellschaft in „Leistungsge-\n\nsellschaft Haus & Grund N. “ wurde am 9. April 1992 in das Handels- \n\nregister eingetragen. Die danach vorgenommene Umfirmierung in „Haus & Grund \n\n6 \n\n7 \n\nI. GmbH“ wurde am 10. Januar 2000 in das Handelsregister ein- \n\ngetragen. \n\nDer Beklagte zu 1 nutzte auch nach Beendigung seiner Mitgliedschaft im \n\nLandesverband seinen Vereinsnamen sowie die Wortkombination „Haus & Grund“ \n\nunter anderem in seinen Werbe- und Internet-Auftritten. \n\nDer Kläger ist der Auffassung, der Beklagte zu 1 verletze mit seinen gewerb-\n\nlichen Auftritten unter der Bezeichnung „Haus & Grund“ seine, des Klägers, vor-\n\nrangigen Zeichenrechte. Die Bezeichnung „Haus & Grund“ sei den Mitgliedsorga-\n\nnisationen des Klägers vorbehalten. Bei den angesprochenen Verkehrskreisen \n\nwerde der falsche Eindruck erweckt, der Beklagte zu 1 gehöre noch zur „Konzern-\n\norganisation“ des Klägers. Der Beklagte zu 1 könne sich nicht darauf berufen, \n\ndass er mit der Bezeichnung „Haus & Grund“ früher als der Kläger in das Vereins-\n\nregister eingetragen worden sei. Entscheidend sei, dass die Aufnahme des Zusat-\n\nzes „Haus & Grund“ gerade auf seine, des Klägers, Initiative zurückzuführen sei. \n\nMit dem Austritt des Beklagten zu 1 aus dem Landesverband hätten die Beklagten \n\ndas Recht zur Nutzung der Bezeichnung „Haus & Grund“ verloren. \n\n8 \n\nFür den Fall, dass er mit seinem eigenen Namensrecht keinen Erfolg hat, hat \n\nder Kläger die Klageansprüche auf Namensrechte des Landesverbands gestützt; \n\ndiese mache er im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend. Der Lan-\n\ndesverband habe den Kläger ausdrücklich ermächtigt, dessen Ansprüche im eige-\n\nnen Namen geltend zu machen. Ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Gel-\n\ntendmachung dieser Ansprüche ergebe sich aus dem Bedürfnis, als Zentralver-\n\nband die der Durchsetzung des Schutzes des gemeinsamen Kennzeichens die-\n\nnende Prozesse zentral steuern und führen zu können. \n\n9 \n\nWeiterhin macht der Kläger – ebenfalls im Wege der gewillkürten Prozess-\n\nstandschaft – auch die Namensrechte des Verlages „Haus & Grund“ einschließlich \n\nder Titelschutzrechte für die von diesem Verlag herausgegebene Zeitung geltend. \n\n10 \n\nDer Kläger hat zuletzt beantragt, \n\n1. den Beklagten zu 1 unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu un-\nterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Immobilienwesen zur Kennzeichnung sei-\nnes Geschäftsbetriebs und/oder des Geschäftsbetriebs der Beklagten zu 2 folgen-\nde Bezeichnungen zu benutzen: \n\n(1) Haus & Grund H. , Verband der privaten Wohnungswirtschaft \n\n(2) HAUS & GRUND H. \n\n(3) HAUS & GRUND \n\n(4) \n\n(5) haus-und-grund-h. .de \n\n(6) \n\nhilfsweise, die auf dem obigen Foto abgebildeten Bildbestandteile \n\n(7) HAUS & GRUND I. GmbH \n\n(8) \n\n(9) Haus & Grund Mitgliederservice \n\n(10) Haus & Grund Rechtsberatung \n\n(11) Haus & Grund Immobilien \n\n(12) Haus & Grund Medien \n\nund/oder \n\n(13) Haus & Grund Service-Center; \n\n2. die Beklagte zu 2 unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu un-\nterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Immobilienwesen zur Kennzeichnung ihres \nGeschäftsbetriebs und/oder des Geschäftsbetriebs des Beklagten zu 1 folgende \nBezeichnungen zu benutzen: \n\n(1) HAUS & GRUND I. GmbH \n\n(2) HAUS & GRUND \n\n(3) HAUS & GRUND H. \n\n(4) \n\nund/oder \n\n(5) haus-und-grund-h. .de; \n\n3. den Beklagten zu 1 zu verurteilen, \n\na) die Löschung seines Namens „Haus & Grund H. , Verband der privaten \n\nWohnungswirtschaft“ beim zuständigen Vereinsregister zu beantragen, \n\nb) gegenüber der DENIC auf die Internetdomain „haus-und-grund-h. .de“ zu \n\nverzichten; \n\n4. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, \n\ndie Löschung ihres Namens HAUS & GRUND I. GmbH beim zuständi-\ngen Handelsregister zu beantragen; \n\n5. den Beklagten zu 1 zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in \nwelchem Umfang er Handlungen gemäß Antrag 1 seit dem 15. März 2002 began-\ngen hat, und zwar über die Umsätze, die unter den streitgegenständlichen Be-\nzeichnungen gemacht wurden; \n\n6. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in wel-\nchem Umfang sie Handlungen gemäß Antrag 2 seit dem 15. März 2002 begangen \nhat, und zwar über die Umsätze, die unter den streitgegenständlichen Bezeich-\nnungen gemacht wurden; \n\n7. festzustellen, dass der Beklagte zu 1 dem Kläger alle Schäden zu ersetzen hat, die \ndem Kläger seit dem 15. März 2002 aus den im Antrag 1 beschriebenen Handlun-\ngen bereits entstanden sind oder künftig noch entstehen werden; \n\n8. festzustellen, dass die Beklagte zu 2 dem Kläger alle Schäden zu ersetzen hat, die \ndem Kläger seit dem 15. März 2002 aus den im Antrag 2 beschriebenen Handlun-\ngen bereits entstanden sind oder künftig noch entstehen werden. \n\n11 \n\nDie Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie sind der Ansicht, ihnen \n\nstehe das bessere Recht an der Bezeichnung „Haus & Grund“ zu; sie berufen sich \n\nhierfür unter anderem auf die Gestattung eines Verbandes namens „Haus & \n\nGrund V. e.V.“. Unabhängig davon fehle den Klagezeichen die \n\noriginäre Unterscheidungskraft; Verkehrsgeltung könne der Wortkombination \n\n„Haus & Grund“ nicht beigemessen werden. Die Zeichen seien im Übrigen nicht \n\nverwechselbar. Schließlich haben sie die Verwirkung der Ansprüche geltend ge-\n\nmacht. \n\n12 \n\nAus gewillkürter Prozessstandschaft stünden dem Kläger die streitgegen-\n\nständlichen Ansprüche ebenfalls nicht zu, da es sowohl an einer Ermächtigung als \n\nauch an einem eigenen wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Geltendma-\n\nchung fremder Rechte fehle. Jedenfalls seien Ansprüche des Landesverbands \n\nund des Verlages „Haus & Grund“ auch verwirkt. \n\n13 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Bochum, Urt. v. 12.5.2005 \n\n– 14 O 35/05, juris). Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (OLG \n\nHamm GRUR-RR 2006, 161). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Re-\n\nvision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagten beantragen, \n\ndie Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nA. \n\n14 \n\nDas Berufungsgericht hat in einzelnen Punkten Zweifel hinsichtlich des \n\nRechtsschutzbedürfnisses des Klägers geäußert, die geltend gemachten Ansprü-\n\nche aber letztlich für unbegründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt: \n\n15 \n\nDer Kläger könne die gegen den Beklagten zu 1 geltend gemachten Unter-\n\nlassungsansprüche nicht aus eigenen Rechten herleiten, da dem Beklagten zu 1 \n\nan der Bezeichnung „Haus & Grund“ die bessere Priorität zustehe. Als An-\n\nspruchsgrundlage für das Verbotsbegehren des Klägers komme § 15 Abs. 2 und 4 \n\nMarkenG in Betracht. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 1 gebrauchten \n\nihre Namen im geschäftlichen Verkehr. Der Vereinsname des Klägers verfüge \n\nüber ausreichende Kennzeichnungskraft. Die Bezeichnung „Haus & Grund“ sei \n\nnicht nur rein beschreibender Natur, sondern habe einen mehrdeutigen Inhalt. Die \n\nsich gegenüberstehenden Bezeichnungen seien auch zumindest im weiteren Sin-\n\nne verwechselbar, da in beiden Vereinsnamen der Bestandteil „Haus & Grund“ je-\n\nweils prägend sei. Der Beklagte zu 1 erscheine dem Verkehr als Untergliederung \n\ndes Klägers. Die Aufgabenbereiche – Förderung des privaten Grundeigentums – \n\nstimmten ebenfalls überein. Dem Beklagten zu 1 komme mit seinem Namensrecht \n\njedoch die bessere Priorität gegenüber dem Namensrecht des Klägers zu. Für den \n\nZeitpunkt des Erwerbs des Namensrechts sei die Benutzungsaufnahme maßge-\n\nbend. Im Streitfall sei insoweit auf die jeweilige Eintragung der Namensänderung \n\nin das Vereinsregister abzustellen; diese sei für den Kläger am 29. September \n\n1992 und für den Beklagten zu 1 am 22. Juli 1992 erfolgt. Die Schutzwirkung für \n\neinen neuen Namen könne zwar grundsätzlich auch schon vor dessen Eintragung \n\nin das Vereinsregister beginnen, wenn der Verein bereits vor der Registrierung un-\n\nter dem neuen Namen massiv hervorgetreten und tätig geworden sei. Davon kön-\n\nne jedoch weder beim Kläger noch bei dem Beklagten zu 1 ausgegangen werden. \n\n16 \n\nDie bessere Priorität des Namens des Beklagten zu 1 habe auch nach sei-\n\nnem Austritt aus dem Landesverband Bestand. Der Beklagte zu 1 habe unabhän-\n\ngig vom Kläger ein eigenes Namensrecht mit besserer Priorität erworben. Der \n\nKläger könne sich nicht mit Erfolg auf eine Abrede berufen, nach der der Beklagte \n\nzu 1 seinen Vereinsnamen nur während seiner Mitgliedschaft im Landesverband \n\nhabe führen dürfen. Eine solche Beschränkung ergebe sich auch nicht aus einer \n\nbesonderen Treuepflicht des Beklagten zu 1 gegenüber dem Landesverband oder \n\ndem Kläger. Der Beklagte zu 1 habe nach Beendigung seiner Mitgliedschaft im \n\nLandesverband vielmehr die Stellung eines beliebigen Dritten im Hinblick auf das \n\nNamensrecht des Klägers. Schließlich könne dem Beklagten zu 1 auch nicht vor-\n\ngeworfen werden, dass er mit der Benutzung des Bestandteils „Haus & Grund“ in \n\nseinem Namen arglistig oder rechtsmissbräuchlich handele. Aus seinen Marken \n\nkönne der Kläger ebenfalls nicht erfolgreich gegen den Beklagten zu 1 vorgehen, \n\nda die Marken im Vergleich zum Vereinsnamen des Beklagten zu 1 prioritätsjün-\n\nger seien. \n\n17 \n\nDer Kläger könne dem Beklagten zu 1 die Namensführung auch nicht aus \n\nabgeleitetem Recht des Landesverbands untersagen, da es bereits an den Vor-\n\naussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft fehle. Es sei schon zweifel-\n\nhaft, ob der Landesverband den Kläger überhaupt ermächtigt habe, seine Rechte \n\nim Wege der Klage gegen den Beklagten zu 1 geltend zu machen. Zumindest \n\naber fehle ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Geltendmachung der \n\nNamensrechte des Landesverbands. Es komme dem Kläger nicht speziell auf den \n\nLandesverband und dessen Namensschutz an. Er wolle im Ergebnis vielmehr nur \n\nseiner eigenen schlechteren Priorität abhelfen. Bei der Prozessstandschaft gehe \n\nes indessen nicht darum, dem Ermächtigten einen Prozesserfolg zu verschaffen, \n\nan dem der Ermächtigende selbst kein Interesse habe. Aber selbst wenn von einer \n\nwirksamen Prozessstandschaft ausgegangen werde, änderte sich am Ergebnis \n\nnichts. Dem Landesverband stehe im Verhältnis zum Beklagten zu 1 zwar die \n\nbessere Priorität an der Wortfolge „Haus & Grund“ zu, die auch in seinem Ver-\n\neinsnamen prägend sei. Ebenso sei Verwechslungsgefahr gegeben. Einem Unter-\n\nlassungsanspruch des Landesverbands stehe aber der Einwand der Verwirkung \n\nnach § 242 BGB entgegen. Der Vortrag des Klägers biete keine Anhaltspunkte da-\n\nfür, dass der Landesverband gegenüber dem Beklagten zu 1 zu irgendeiner Zeit \n\nseine Namensrechte beansprucht habe. Da der Beklagte zu 1 unter seinem neuen \n\nNamen eine umfangreiche Tätigkeit entfaltet habe, könne auch von einem gesi-\n\ncherten Besitzstand des Beklagten zu 1 ausgegangen werden. \n\nAnsprüche des Klägers aus Namensrechten des Verlages „Haus & Grund“ \n\n18 \n\nseien ebenfalls nicht gegeben. Insoweit fehle es ebenfalls an einem eigenen \n\nschutzwürdigen Interesse des Klägers, diese Ansprüche im eigenen Namen gel-\n\ntend zu machen. \n\n19 \n\nDie Klage gegen die Beklagte zu 2 sei unbegründet, weil für diese ebenfalls \n\ndie bessere Priorität an der Bezeichnung „Haus & Grund“ streite. Eine Umfirmie-\n\nrung der Beklagten zu 2 in „Leistungsgesellschaft Haus & Grund N. \n\nGmbH“ sei bereits am 9. April 1992 erfolgt. \n\nB. \n\n20 \n\nDie gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. \n\nSie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung \n\nder Sache an das Berufungsgericht. \n\n21 \n\n22 \n\nI. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage bestehen keine durchgreifenden \n\nBedenken. \n\n1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Rechtsschutzinteresse des \n\nKlägers dürfte bereits dadurch genügt sein, dass dem Beklagten zu 1 die Verwen-\n\ndung des im Vereinsregister eingetragenen Vereinsnamens verboten werde; es \n\nsei nicht zu erwarten, dass der Beklagte zu 1 nach einer Umbenennung die unter \n\nZiffer 1 des Berufungsantrags im Einzelnen aufgeführten Bezeichnungen mit dem \n\nBestandteil „Haus & Grund“ weiterhin verwenden werde. Diese Beurteilung wird \n\nvon der Revision mit Recht angegriffen. \n\n23 \n\nEntscheidend ist, dass der Beklagte zu 1 die Bezeichnung „Haus & Grund“ in \n\nder im Klageantrag zu 1 wiedergegebenen Art und Weise tatsächlich benutzt hat. \n\nDadurch wird die tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungs-\n\ngefahr begründet, die grundsätzlich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unter-\n\nlassungserklärung oder durch einen rechtskräftigen Unterlassungstitel ausgeräumt \n\nwird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 19.12.2002 – I ZR 160/00, GRUR 2003, 450, \n\n452 = WRP 2003, 511 – Begrenzte Preissenkung; Bornkamm in Hefermehl/ \n\nKöhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 8 Rdn. 1.38 und 1.46 m.w.N.). Solange die \n\nWiederholungsgefahr – wie im Streitfall – nicht beseitigt ist, steht dem Verletzten \n\nein an der konkreten Verletzungshandlung ausgerichteter Unterlassungsanspruch \n\nzu, für dessen gerichtliche Geltendmachung das Rechtsschutzbedürfnis nicht \n\nzweifelhaft ist. \n\n24 \n\n2. Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Auffassung des Be-\n\nrufungsgerichts, der Kläger könne nur die Löschung des verletzenden Teils „Haus \n\n& Grund“ im Vereinsnamen des Beklagten zu 1 beanspruchen, weil die weiteren \n\nNamensbestandteile nicht störten. \n\n25 \n\nDer kennzeichenrechtliche Löschungsanspruch zielt in der Regel darauf ab, \n\ndass der Verletzer die beanstandete Bezeichnung in ihrer konkreten Gestalt nicht \n\nmehr benutzen darf. Für ein Schlechthinverbot des Bestandteils „Haus und Grund“ \n\nbesteht kein Anlass, weil nicht auszuschließen ist, dass der angegriffene Bestand-\n\nteil – wenn er mit anderen Bestandteilen kombiniert wird – keine Verwechslungs-\n\ngefahr begründet (vgl. BGH, Urt. v. 26.6.1997 – I ZR 14/95, GRUR 1998, 165, 167 \n\n= WRP 1998, 51 – RBB; Urt. v. 14.10.1999 – I ZR 90/97, GRUR 2000, 605, 607 = \n\nWRP 2000, 525 – comtes/ComTel; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., Vor \n\n§§ 14-19 Rdn. 79; anders noch BGH, Urt. v. 26.9.1980 – I ZR 69/78, GRUR 1981, \n\n60, 64 – Sitex). \n\n26 \n\n3. Die Revision weist mit Recht auch darauf hin, dass der Klageantrag zu 1 \n\ndarauf gerichtet ist, dem Beklagten zu 1 zu untersagen, die einzeln aufgeführten \n\nBezeichnungen zur Kennzeichnung seines eigenen und des Geschäftsbetriebs \n\nder Beklagten zu 2 zu benutzen. Soweit es dabei um Bezeichnungen für den Ge-\n\nschäftsbetrieb der Beklagten zu 2 geht, ist dieser Antrag – entgegen der Annahme \n\ndes Berufungsgerichts – nicht darauf gerichtet, den Beklagten zu 1 dazu zu \n\nbestimmen, der Beklagten zu 2 die Verwendung bestimmter Bezeichnungen zu \n\nverbieten. In Rede steht allein ein eigenes Verhalten des Beklagten zu 1. \n\n27 \n\nII. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungs-\n\ngerichts, dem Kläger stünden im Hinblick auf den schlechteren Zeitrang keine An-\n\nsprüche aus eigenem Recht wegen der Verletzung seines Unternehmenskennzei-\n\nchens nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2, 4 und 5 MarkenG gegen den Beklagten zu 1 \n\nzu. \n\n28 \n\n1. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Abwei-\n\nsung der Klage mit dem gegen den Beklagten zu 1 gerichteten Unterlassungsan-\n\ntrag (Antrag zu 1) nicht. Vielmehr kann der Kläger nach dem in der Revisionsin-\n\nstanz zu unterstellenden Sachverhalt aufgrund seines Kennzeichenrechts an der \n\nKurzbezeichnung „Haus & Grund“ verlangen, dass der Beklagte zu 1 die Verwen-\n\ndung der beanstandeten, sämtlich durch den Bestandteil „Haus & Grund“ gepräg-\n\nten Bezeichnungen für den eigenen Verein unterlässt. Aus seiner Sicht folgerichtig \n\nhat das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Beklagte \n\nzu 1 die im Antrag zu 1 aufgeführten Bezeichnungen in der Vergangenheit auch \n\nzur Kennzeichnung des Geschäftsbetriebs der Beklagten zu 2 verwendet hat. \n\n29 \n\na) Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass dem \n\nNamen eines Vereins grundsätzlich als geschäftliche Bezeichnung gemäß § 5 \n\nAbs. 2 Satz 1 MarkenG Schutz zukommen kann. Nach dieser Vorschrift gelten \n\nsolche Zeichen als Unternehmenskennzeichen, die im geschäftlichen Verkehr als \n\nName eines Geschäftsbetriebs oder Unternehmens benutzt werden. Der Namens-\n\nschutz steht auch eingetragenen Vereinen zu (BGH, Urt. v. 19.5.1976 \n\n– I ZR 81/75, GRUR 1976, 644, 645 = WRP 1976, 609 – Kyffhäuser; Urt. v. \n\n23.6.1994 – I ZR 15/92, GRUR 1994, 844, 845 = WRP 1994, 822 – Rotes Kreuz; \n\nUrt. v. 16.12.2004 – I ZR 69/02, GRUR 2005, 517, 518 = WRP 2005, 614 – Litera-\n\nturhaus). Voraussetzung ist lediglich, dass der Name im geschäftlichen Verkehr \n\nbenutzt wird, was auch bei einem Idealverein i.S. des § 21 BGB in Betracht kommt \n\n(BGH GRUR 2005, 517 – Literaturhaus; Hacker in Ströbele/Hacker, Markenge-\n\nsetz, 8. Aufl., § 5 Rdn. 40; vgl. ferner BGH, Urt. v. 23.1.1976 – I ZR 95/75, GRUR \n\n1976, 370, 371 = WRP 1976, 235 – Lohnsteuerhilfeverein I). Es steht einer nach \n\naußen in Erscheinung tretenden wirtschaftlichen Betätigung gleich, wenn ein Ver-\n\nein gegenüber seinen Mitgliedern durch den Mitgliedsbeitrag entgoltene Leistun-\n\ngen erbringt, die auch auf dem Markt gegen Entgelt angeboten werden. Das Beru-\n\nfungsgericht hat bei seinen Ausführungen den vollständigen Namen des Klägers \n\n(„Haus & Grund Deutschland – Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- \n\nund Grundeigentümer e.V.“) in den Blick genommen, der durch den Bestandteil \n\n„Haus & Grund“ geprägt werde. Kennzeichenrechtlichen Schutz kann indessen \n\nnicht nur der vollständige Vereinsname, sondern auch die aus ihm abgeleitete – \n\nfür sich genommen unterscheidungskräftige – Kurzbezeichnung „Haus & Grund“ \n\nbeanspruchen, die der Verein entweder selbst im geschäftlichen Verkehr benutzt \n\noder die geeignet ist, dem Verkehr als Kurzbezeichnung zu dienen. \n\n30 \n\nDas Berufungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Klä-\n\nger am geschäftlichen Verkehr teilnimmt und gemeinsam mit seinen Landesver-\n\nbänden und Ortsvereinen Beratungsleistungen für Haus-, Wohnungs- und Grund-\n\neigentümer anbietet. Die Angebote des Klägers, der Landesverbände und der \n\nOrtsvereine stellen sich als eine Einheit dar. Dem Kläger kommt dabei die Aufga-\n\nbe des auch nach außen in Erscheinung tretenden Dachverbandes zu, der für das \n\neinheitliche Konzept verantwortlich ist und die Interessen der – ihm über die Lan-\n\ndesverbände und Ortsvereine indirekt angehörenden Mitglieder – auf Bundesebe-\n\nne vertritt. \n\n31 \n\nb) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, \n\nder Namensbestandteil „Haus & Grund“ des Klägers sei hinreichend unterschei-\n\ndungskräftig. \n\n32 \n\nDas Berufungsgericht hat der Bezeichnung „Haus & Grund“ eine noch aus-\n\nreichende originäre Unterscheidungskraft zugesprochen; sie sei nicht rein be-\n\nschreibender Natur, sondern habe einen mehrdeutigen Inhalt, so dass sich nicht \n\nunmittelbar auf das Tätigkeitsfeld des Klägers schließen lasse. Damit sei die Be-\n\nzeichnung als individueller Herkunftshinweis geeignet. Diese Beurteilung hält der \n\nrevisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Einem als Schlagwort verwendeten Na-\n\nmensbestandteil kann kennzeichnungsrechtliche Unterscheidungskraft von Haus \n\naus zugesprochen werden, wenn er ohne weiteres geeignet ist, bei der Verwen-\n\ndung im Verkehr als Name des Unternehmens zu wirken (BGH, Urt. v. 21.2.2002 \n\n– I ZR 230/99, GRUR 2002, 898 = WRP 2002, 1066 – defacto; Urt. v. 22.7.2004 \n\n– I ZR 135/01, GRUR 2005, 262, 263 = WRP 2005, 338 – soco.de). Die Anforde-\n\nrungen an die Unterscheidungskraft dürfen dabei nicht überspannt werden. Eine \n\nbesondere Originalität, etwa durch eigenartige Wortbildung oder eine Heraushe-\n\nbung aus der Umgangssprache, ist nicht Voraussetzung für die Annahme der Un-\n\nterscheidungskraft. Vielmehr reicht es aus, dass eine bestimmte beschreibende \n\nVerwendung nicht festzustellen ist (BGH, Urt. v. 28.1.1999 – I ZR 178/96, GRUR \n\n1999, 492, 494 = WRP 1999, 523 – Altberliner). \n\n33 \n\nIm Streitfall sind freilich der Bezeichnung „Haus & Grund“ beschreibende An-\n\nklänge nicht abzusprechen. Bei Verbandsnamen ist indessen ein großzügiger \n\nMaßstab anzulegen. Der Verkehr ist bei derartigen Namen – ähnlich wie bei Zei-\n\ntungstiteln – an Bezeichnungen gewöhnt, die aus einem Sachbegriff gebildet sind \n\nund sich an den jeweiligen Tätigkeitsbereich anlehnen; er entnimmt ihnen trotz der \n\nAnlehnung an beschreibende Begriffe einen Herkunftshinweis (OLG Frankfurt \n\nGRUR 1980, 1002 f.; GroßKomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 213; Goldmann, Der \n\nSchutz des Unternehmenskennzeichens, 2. Aufl., § 5 Rdn. 144). \n\n34 \n\nAn diesem Maßstab gemessen kann dem Klagezeichen die Schutzfähigkeit \n\nnicht abgesprochen werden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Wort-\n\nfolge „Haus & Grund“ nicht unmittelbar auf einen bestimmten Dienstleistungsbe-\n\nreich hinweist. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Begriffe \n\n„Haus“ und „Grund“ gehören zwar für sich genommen zur Alltagssprache und \n\nkönnen in vielfacher Weise in einen beschreibenden Zusammenhang mit Dienst-\n\nleistungen für Haus- und Grundbesitzer gesetzt werden. Als Bezeichnung für ei-\n\nnen Verein wie den Kläger beschreibt die Wortfolge „Haus & Grund“ aber nicht \n\nkonkret dessen satzungsgemäße Aufgaben. Es kommt hinzu, dass die Verbin-\n\ndung von für sich genommen beschreibenden Wörtern zu einem einheitlichen \n\nBegriff unterscheidungskräftig sein kann, wenn sich gerade aus der Zusammen-\n\nsetzung eine Kennzeichnung von individueller Eigenart ergibt (vgl. BGH, Urt. v. \n\n26.6.1997 – I ZR 56/95, GRUR 1997, 845 f. = WRP 1997, 1091 – Immo-Data; Urt. \n\nv. 15.2.2001 – I ZR 232/98, GRUR 2001, 1161 = WRP 2001, 1207 – CompuNet/ \n\nComNet I). Dies ist dann der Fall, wenn ein einprägsamer Gesamtbegriff entsteht, \n\nder das Tätigkeitsgebiet des Unternehmens nur schlagwortartig umreißt, ohne es \n\nkonkret zu beschreiben (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.1976 – I ZR 45/75, GRUR 1977, \n\n226, 227 = WRP 1977, 95 – Wach- und Schließ; OLG Hamburg GRUR 1986, \n\n475). So verhält es sich auch im Streitfall. Die aus den Begriffen „Haus“ und \n\n„Grund“ gebildete Wortkombination „Haus & Grund“ ergibt ein einprägsames \n\nSchlagwort, dem als schlagwortartige Kurzbezeichnung des klagenden Verbandes \n\nUnterscheidungskraft zukommt. \n\n35 \n\nc) Ob der Verkehr die Beklagte aufgrund des beanstandeten Unterneh-\n\nmenskennzeichens unmittelbar mit dem Kläger verwechselt, bedarf keiner Ent-\n\nscheidung. Jedenfalls hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei eine Verwechs-\n\nlungsgefahr im weiteren Sinne bejaht. Diese ist gegeben, wenn der Verkehr die \n\nsich gegenüberstehenden Zeichen zwar auseinanderhalten, aufgrund vorhande-\n\nner Übereinstimmungen jedoch den Eindruck gewinnen kann, zwischen den betei-\n\nligten Unternehmen bestünden vertragliche, organisatorische oder sonstige wirt-\n\nschaftliche Verbindungen (BGH, Urt. v. 5.10.2000 – I ZR 166/98, GRUR 2001, \n\n344, 345 = WRP 2001, 273 – DB Immobilienfonds; GRUR 2002, 898, 900 – defac-\n\nto; Urt. v. 22.7.2004 – I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 867 = WRP 2004, 1281 \n\n– Mustang). \n\n36 \n\naa) Die Beurteilung, ob Verwechslungsgefahr i.S. des § 15 Abs. 2 MarkenG \n\nvorliegt, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls \n\nvorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeits-\n\ngrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft \n\ndes Kennzeichens des Klägers und der Nähe der Unternehmensbereiche (st. \n\nRspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 19.7.2007 – I ZR 137/04, GRUR 2007, 888 Tz. 15 = \n\nWRP 2007, 1193 – Euro Telekom). Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausge-\n\ngangen. \n\n37 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Branchen, in \n\ndenen die Parteien tätig sind, nahezu identisch sind. Beide Parteien sind der För-\n\nderung des privaten Grundeigentums verpflichtet. Zwar nimmt der Kläger als Zen-\n\ntralverband die Interessen des privaten Grundeigentums auf Bundesebene wahr \n\nund koordiniert die Tätigkeit der Landesverbände und Ortsvereine, während der \n\nBeklagte zu 1 seine Mitglieder unmittelbar berät und betreut. Dies ändert aber \n\nnichts daran, dass die Tätigkeitsbereiche der Parteien sich teilweise überschnei-\n\nden und damit jedenfalls nahe beieinander liegen. \n\n38 \n\ncc) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Vereinsna-\n\nme des Beklagten zu 1 (Haus & Grund H. , Verband der privaten Woh- \n\nnungswirtschaft e.V.) durch den Bestandteil „Haus & Grund“ geprägt wird, wäh-\n\nrend die rein beschreibenden geographischen und Funktionsangaben in den Hin-\n\ntergrund treten. Damit ist von einer großen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehen-\n\nden Zeichen auszugehen. \n\n39 \n\ndd) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, unter den gege-\n\nbenen Umständen bestehe jedenfalls die Gefahr, dass der Verkehr den unzutref-\n\nfenden Eindruck gewinne, zwischen den Parteien bestünden vertragliche, organi-\n\nsatorische oder sonstige wirtschaftliche Verbindungen (Verwechslungsgefahr im \n\nweiteren Sinne). Durch die vollständige Übereinstimmung in dem prägenden Be-\n\nstandteil „Haus & Grund“ wird der Verkehr den Eindruck gewinnen, beim Beklag-\n\nten handele es sich um eine Unterorganisation des Klägers. Die Verwechslungs-\n\ngefahr wird durch den (beschreibenden) geographischen Zusatz „H. “ im \n\nVereinsnamen des Beklagten zu 1 sogar noch verstärkt. Denn durch diesen Zu-\n\nsatz erweckt der Beklagte zu 1 den Eindruck, als handele es sich bei ihm um eine \n\nder zahlreichen Untergliederungen des Klägers, die die Bezeichnung „Haus und \n\nGrund“ mit einem auf die jeweilige Stadt oder die jeweilige Region bezogenen \n\ngeographischen Zusatz führen. \n\n40 \n\nd) Dagegen hält die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die vom Klä-\n\nger geltend gemachten Unterlassungsansprüche scheiterten daran, dass dem Be-\n\nklagten zu 1 gegenüber dem Namensrecht des Klägers die bessere Priorität an \n\nder Bezeichnung „Haus & Grund“ zukomme, der revisionsrechtlichen Nachprüfung \n\nnicht stand. \n\naa) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung darauf gestützt, dass der \n\n41 \n\nVereinsname des Beklagten zu 1 mit dem Bestandteil „Haus & Grund“ am 22. Juli \n\n1992 und damit früher als der jetzige Vereinsname des Klägers in das Vereinsre-\n\ngister eingetragen worden ist. Der Kläger habe ein Recht an der Bezeichnung \n\n„Haus & Grund“ erst mit Eintragung seines jetzigen Vereinsnamens in das Ver-\n\neinsregister am 29. September 1992 erlangt. Er habe nicht dargelegt, dass er be-\n\nreits vor der Eintragung unter dem neuen Namen hervorgetreten und tätig gewor-\n\nden sei. \n\n42 \n\nbb) Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, der Zeitpunkt der Be-\n\nnutzungsaufnahme der Bezeichnung „Haus & Grund“ als Bestandteil des jetzigen \n\nVereinsnamens des Klägers liege bereits im Jahr 1991. Der Kläger habe im Rah-\n\nmen einer Initiative zur Schaffung einer „Corporate Identity“ die Änderung des \n\nNamens in Form einer Hinzufügung der Bezeichnung „Haus & Grund“ geplant und \n\nseine Absichten auch kundgetan. Der Schutz eines neuen Vereinsnamens ent-\n\nsteht jedoch erst mit der Benutzungsaufnahme. Diese setzt Maßnahmen der ge-\n\nschäftlichen Betätigung voraus, die nach außen gerichtet sind. Interne Vorberei-\n\ntungshandlungen, wie beispielsweise die Ausarbeitung einer geschäftlichen Kon-\n\nzeption, reichen nicht aus (vgl. Ingerl/Rohnke aaO § 5 Rdn. 56). Dementspre-\n\nchend genügt es nicht, wenn der Kläger gegenüber seinen Mitgliedern die Absicht \n\nbekundet hat, sich umbenennen zu wollen, und geäußert hat, dass er auch ent-\n\nsprechende Umbenennungen seiner Mitgliedsverbände und -vereine anstrebe. \n\nAus dem Klagevortrag, auf den die Revision in diesem Zusammenhang verweist, \n\nergibt sich nicht, dass der Kläger seinen neuen Namen vor der Eintragung in das \n\nVereinsregister außerhalb des Mitgliederkreises bekannt gegeben und benutzt \n\nhat. \n\n43 \n\ncc) Mit Recht rügt die Revision jedoch, dass das Berufungsgericht den vom \n\nKläger vorgetragenen Sachverhalt in anderer Hinsicht nicht erschöpfend gewürdigt \n\nhat. Zwar teilt das als Unternehmenskennzeichen geschützte Schlagwort, das ei-\n\nnen Teil des Vereinsnamens bildet, den Zeitrang des Gesamtkennzeichens (BGH, \n\nUrt. v. 24.2.2005 – I ZR 161/02, GRUR 2005, 871, 872 = WRP 2005, 1164 – Sei-\n\ncom; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 5 Rdn. 22 m.w.N.). Das Berufungsgericht \n\nhätte bei seiner Beurteilung aber auch in Erwägung ziehen müssen, ob der Kläger \n\nan der Bezeichnung „Haus & Grund“ schon vor deren Aufnahme in seinen jetzigen \n\nVereinsnamen durch Nutzung als besondere Geschäftsbezeichnung i.S. des § 5 \n\nAbs. 2 Satz 1 MarkenG Schutz erlangt hatte. \n\n44 \n\nEine besondere Geschäftsbezeichnung dient – ebenso wie der Name oder \n\ndie Firma – dazu, das Unternehmen zu benennen. Der Bezeichnung muss mithin \n\neine Namensfunktion beigemessen werden können (vgl. BGH, Urt. v. 17.5.1989 \n\n– I ZR 181/87, GRUR 1989, 626, 627 = WRP 1989, 590 – Festival Europäischer \n\nMusik). Diese Voraussetzung ist in Bezug auf die Bezeichnung „Haus & Grund“ er-\n\nfüllt, da ihr originäre Unterscheidungskraft zukommt (s. die Darlegungen un-\n\nter B II 1 b). \n\n45 \n\nDer Kläger hat vorgetragen, das Schlagwort „Haus & Grund“ sei spätestens \n\nseit 1957 von ihm und seinen Mitgliedsverbänden umfangreich als geschäftliche \n\nBezeichnung genutzt worden. Die Nutzung durch die ihm zugehörigen Landesver-\n\nbände und Ortsvereine komme auch ihm zugute, da unter ihm als übergeordne-\n\ntem Zentralverband eine hierarchisch gegliederte Organisationsstruktur bestehe. \n\nDer Verkehr erkenne regelmäßig solche Strukturen und vermute daher einen or-\n\nganisatorischen Zusammenhang. Das Berufungsgericht ist diesem Vortrag nicht \n\nnachgegangen, weil es unzutreffenderweise davon ausgegangen ist, ein Verein \n\ndürfe stets nur unter seinem vollständigen Vereinsnamen auftreten. Das trifft nicht \n\nzu. Einem eingetragenen Verein ist es ebenso wie anderen juristischen Personen \n\nunbenommen, im Geschäftsverkehr unter einer vom offiziellen Vereinsnamen ab-\n\nweichenden Kurzbezeichnung aufzutreten. \n\n46 \n\nDer Kläger hat seinen Vortrag durch Vorlage diverser Unterlagen belegt. Mit \n\nRecht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob sich \n\naus diesen Unterlagen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Verkehr die Ver-\n\nwendung der Bezeichnung „Haus & Grund“ durch Mitgliedsverbände auch dem \n\nKläger zurechnet. Bei dieser – dem Tatrichter vorbehaltenen – Prüfung kommt es \n\ndarauf an, ob die vorgelegten Unterlagen auf einen Gebrauch der Bezeichnung \n\n„Haus & Grund“ durch den Kläger hindeuten. Einer Zuordnung zum Kläger steht \n\nnicht von vornherein entgegen, dass etliche der vorgelegten Unterlagen – wie die \n\nRevisionserwiderung geltend macht – nicht vom Kläger, sondern von Landesver-\n\nbänden und Ortsvereinen stammen. Denn es ist anerkannt, dass einzelnen Mit-\n\ngliedsunternehmen einer Unternehmensgruppe die Verkehrsbekanntheit eines \n\neinheitlich benutzten Unternehmenskennzeichens zugute kommen kann, wenn der \n\nVerkehr das Kennzeichen auch dem einzelnen Unternehmen zuordnet (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 13.10.2004 – I ZR 66/02, GRUR 2005, 61, 62 = WRP 2005, 97 – Compu-\n\nNet/ComNet II, m.w.N.). Entscheidend ist stets, wie der Verkehr die gemeinschaft-\n\nliche Benutzung desselben Schlagworts durch verschiedene Unternehmen auf-\n\nfasst (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.1973 – I ZR 12/72, GRUR 1973, 661, 662 – Metrix; \n\nUrt. v. 27.6.1975 – I ZR 81/74, GRUR 1975, 606, 607 = WRP 1975, 668 – IFA). \n\nUnerheblich ist dagegen, ob der Kläger tatsächlich einen beherrschenden Einfluss \n\nauf die Mitgliedsverbände hat. Die (unterstellte) Benutzung der Bezeichnung \n\n„Haus & Grund“ ist nur dann dem Kläger zuzuordnen, wenn der Verkehr das \n\nSchlagwort nicht nur jeweils dem Ortsverein oder Landesverband zuordnet, dem \n\ner begegnet, sondern der gesamten Organisation und damit auch dem Dachver-\n\nband. \n\n47 \n\nFür das Revisionsverfahren ist danach zugunsten des Klägers zu unterstel-\n\nlen, dass er die Bezeichnung „Haus & Grund“ bereits 1957 als besondere Ge-\n\nschäftsbezeichnung in Gebrauch genommen hat. Die Bezeichnung genießt unter \n\ndiesen Umständen einen besseren Zeitrang als der Vereinsname des Beklagten \n\nzu 1, der am 22. Juli 1992 in das Vereinsregister eingetragen worden ist. Für eine \n\nvor dem Eintragungszeitpunkt liegende Ingebrauchnahme des Schlagworts „Haus \n\n& Grund“ durch den Beklagten zu 1 sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. \n\n48 \n\ne) Ob sich die Abweisung des Antrags zu 1 im Hinblick auf die von den Be-\n\nklagten geltend gemachte Verwirkung als zutreffend erweist, kann in der Revisi-\n\nonsinstanz auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht beur-\n\nteilt werden. \n\n49 \n\nf) Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben, soweit es die \n\nAbweisung des gegen den Beklagten zu 1 gerichteten Unterlassungsantrags be-\n\nstätigt hat. \n\n50 \n\n2. Für eine Entscheidung über die anderen gegen den Beklagten zu 1 ge-\n\nrichteten Anträge – Antrag zu 3 (Löschung des Verbandsnamens, Verzicht auf den \n\nDomainnamen), Antrag zu 5 (Auskunft) und Antrag zu 7 (Feststellung der Scha-\n\ndensersatzpflicht) – fehlt demnach ebenfalls die Grundlage. Auch insoweit kann \n\ndas die Klageabweisung bestätigende Berufungsurteil daher keinen Bestand ha-\n\nben. \n\n51 \n\nIII. Mit Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, der Kläger könne dem Beklagten zu 1 die Führung des Vereinsna-\n\nmens auch nicht aus abgeleitetem Recht des Landesverbands verbieten lassen. \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger die Vorausset-\n\nzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft schlüssig dargelegt. \n\n52 \n\n1. Eine Ermächtigung zur Prozessführung kann formlos und auch durch \n\nkonkludentes Handeln erteilt werden (BGHZ 94, 117, 122). Sie muss sich auf ei-\n\nnen bestimmten Anspruch aus einem bestimmten Rechtsverhältnis beziehen \n\n(MünchKomm.ZPO/Lindacher, 3. Aufl., § 50 Rdn. 56). \n\n53 \n\na) Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 24. August 2005 vorgetragen, der \n\nLandesverband N. habe ihn schon vor Anfertigung der Klage ermäch- \n\ntigt, auch die Unterlassungsansprüche des Landesverbands gegen die Beklagten \n\ngeltend zu machen. Mit Schriftsatz vom 15. November 2005 hat der Kläger des \n\nWeiteren vorgetragen, die Ermächtigung sei im Rahmen von Telefongesprächen \n\nmit seinem Prozessbevollmächtigten vor Einreichung der Klage erteilt worden. \n\nDieser Vortrag lässt hinreichend deutlich erkennen, dass der Vorsitzende des \n\nLandesverbands damit einverstanden war, dass der Kläger kennzeichenrechtliche \n\nUnterlassungsansprüche des Landesverbands gegen die Beklagten im eigenen \n\nNamen geltend macht. Das Berufungsgericht wäre deshalb gehalten gewesen, \n\nden Beweisangeboten des Klägers zur Ermächtigung nachzugehen. Für die Revi-\n\nsionsinstanz ist daher davon auszugehen, dass der Kläger vom Landesverband \n\nNiedersachsen ermächtigt worden ist, den fraglichen Anspruch im eigenen Namen \n\nzu verfolgen. \n\n54 \n\nb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Dritter auf-\n\ngrund einer Ermächtigung des Rechtsinhabers aus dessen Recht dann auf Unter-\n\nlassung klagen, wenn er ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (BGHZ 145, \n\n279, 286 – DB Immobilienfonds). Bei einem Anspruch aus einer geschäftlichen \n\nBezeichnung kann sich das schutzwürdige Interesse aus einer besonderen Bezie-\n\nhung zum Rechtsinhaber ergeben; dabei können auch wirtschaftliche Interessen \n\nherangezogen werden (BGH, Urt. v. 13.10.1994 – I ZR 99/92, GRUR 1995, 54, 57 \n\n= WRP 1995, 13 – Nicoline). Das schutzwürdige Interesse wird beispielsweise be-\n\njaht, wenn eine Konzernmutter von der von ihr beherrschten Konzerntochter er-\n\nmächtigt wird oder wenn zwischen Ermächtigendem und Ermächtigtem ein Ver-\n\ntriebsvertrag hinsichtlich der gekennzeichneten Produkte besteht (vgl. BGHZ 145, \n\n279, 286 – DB Immobilienfonds; BGH GRUR 1995, 54, 57 – Nicoline). \n\n55 \n\nc) Eine besondere Rechtsbeziehung zwischen Ermächtigendem und Er-\n\nmächtigtem besteht im Streitfall aufgrund der Mitgliedschaft des Landesverbands \n\nim Zentralverband des Klägers. Es ist nicht erforderlich, dass das in Rede stehen-\n\nde Kennzeichenrecht ausdrücklich Gegenstand der Rechtsbeziehung ist. Ausrei-\n\nchend ist vielmehr, dass seine Beeinträchtigung wirtschaftlich auch in hohem Ma-\n\nße zu Lasten des ermächtigten Unternehmens geht. Dies ist anzunehmen, wenn \n\nein Firmenschlagwort sowohl vom Ermächtigenden als auch vom Ermächtigten \n\ngenutzt wird (vgl. BGH GRUR 1995, 54, 57 – Nicoline). Der Kläger strebt zur Wah-\n\nrung seiner „Corporate Identity“ an, dass die Mitgliedsverbände das gleiche Fir-\n\nmenschlagwort wie der Kläger als Zentralverband in ihren Namen führen. Daraus \n\nergibt sich ein wirtschaftliches Interesse, den Namen eines Mitgliedsverbands, der \n\ndas Schlagwort enthält, gegenüber Rechtsverletzungen Dritter zu verteidigen. \n\n56 \n\n2. Dem Landesverband N. steht gegen den Beklagten zu 1 ein \n\nUnterlassungsanspruch aus § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG zu. Ihm \n\nkommt an der Wortfolge „Haus & Grund“ der bessere Zeitrang zu. Der neue Ver-\n\neinsname des Landesverbands „Haus und Grund N. Landesverband \n\nN. Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereine“ wurde am \n\n18. März 1992 in das Vereinsregister eingetragen und nach den Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts seither auch im geschäftlichen Verkehr benutzt. Für den \n\nBeklagten zu 1, der vormals „Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Verein \n\nH. “ hieß, wurde der neue Vereinsname mit dem Bestandteil „Haus & \n\nGrund“ erst am 22. Juli 1992 in das Vereinsregister eingetragen. \n\n57 \n\n3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch eine Verwechslungs-\n\ngefahr im weiteren Sinne zwischen dem Vereinsnamen des Landesverbands und \n\ndem Namen des Beklagten zu 1 bejaht. Zwar ist die Kennzeichnungskraft der Be-\n\nzeichnung „Haus & Grund“ von Haus aus nur gering. Das geringe Maß an Kenn-\n\nzeichnungskraft reicht jedoch zur Begründung der Verwechslungsgefahr im weite-\n\nren Sinne aus. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht Branchen-\n\nidentität. Denn die Satzungsziele des Landesverbands und des Beklagten zu 1 \n\nstimmen überein. Beide Vereine verfolgen das Ziel der Förderung des privaten \n\nGrundeigentums. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts wird \n\nder Gesamteindruck der dem Klagezeichen „Haus & Grund“ gegenüberstehenden \n\nBezeichnung des Beklagten zu 1 durch den Bestandteil „Haus & Grund“ geprägt. \n\nDie übrigen Bestandteile seines Vereinsnamens haben rein beschreibenden Cha-\n\nrakter. Es besteht damit eine hohe Zeichenähnlichkeit. Zu Recht sieht das Beru-\n\nfungsgericht die Gefahr, dass der Verkehr aufgrund der Ähnlichkeit der prägenden \n\nNamensbestandteile von einem organisatorischen Zusammenhang des Landes-\n\nverbands und des Beklagten zu 1 ausgeht. \n\n58 \n\n4. Dem Unterlassungsanspruch des Landesverbands steht nicht der Ein-\n\nwand der Verwirkung nach § 242 BGB i.V. mit § 21 Abs. 4 MarkenG entgegen. Die \n\nVerwirkung von Abwehransprüchen setzt im Kennzeichenrecht voraus, dass infol-\n\nge eines länger andauernden ungestörten Gebrauchs der angegriffenen Bezeich-\n\nnung bei dem Anspruchsgegner ein schutzwürdiger Besitzstand entstanden ist, \n\nder ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben soll, weil er aufgrund des Verhal-\n\ntens des Rechtsinhabers darauf vertrauen konnte, dieser dulde die Verwendung \n\ndes Zeichens (BGH, Urt. v. 6.5.2004 – I ZR 223/01, GRUR 2004, 783, 784 = WRP \n\n2004, 1043 – NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX, m.w.N.). Der Beklagte zu 1 \n\nhat seine Mitgliedschaft im Landesverband am 27. Januar 2000 zum 31. Dezem-\n\nber 2001 gekündigt. Während der Zeit der Mitgliedschaft war der Landesverband \n\ndamit einverstanden, dass der Beklagte zu 1 die Bezeichnung „Haus & Grund“ \n\nführt, wobei von einer konkludenten Gestattung auszugehen ist. Der Anschein ei-\n\nner Duldung der rechtswidrigen Zeichennutzung konnte danach frühestens ab \n\ndem 1. Januar 2002 entstehen. In der Folgezeit entstand jedoch kein berechtigtes \n\nVertrauen des Beklagten zu 1 auf eine Duldung der Benutzung der Bezeichnung \n\n„Haus & Grund“ durch den Landesverband. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht \n\ndem Vortrag des Klägers keine Bedeutung beigemessen, wonach der Beklagte \n\nzu 1 seit dem Wirksamwerden der Kündigung bis November 2004 Verhandlungen \n\nüber seinen Wiedereintritt in den Landesverband geführt hat. Der Beklagte zu 1 \n\nkonnte nicht damit rechnen, dass der Landesverband während der laufenden Ver-\n\nhandlungen sein Namensrecht geltend machen würde, weil dadurch die Gesprä-\n\nche über einen Wiedereintritt des Beklagten zu 1 in den Landesverband hätten ge-\n\nfährdet werden können. Auch in der Zeit nach dem Scheitern dieser Gespräche \n\nwurde kein besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen. Selbst wenn der Lan-\n\ndesverband während der Verhandlungen nicht ausdrücklich darauf hingewiesen \n\nhaben sollte, dass die weitere Namensführung des Beklagten zu 1 von seiner Mit-\n\ngliedschaft im Landesverband abhängt, konnte der Beklagte zu 1 nicht davon \n\nausgehen, dass die Namensführung danach unbeanstandet bleiben würde. \n\n59 \n\n5. Dem Kläger stehen aus abgeleitetem Recht des Landesverbands aller-\n\ndings keine Ansprüche auf Beseitigung, Auskunft und Schadensersatz gegen den \n\nBeklagten zu 1 zu. Eine Ermächtigung des Klägers durch den Landesverband für \n\ndie Geltendmachung dieser Folgeansprüche ist nicht dargelegt. Es wird daher in-\n\nsoweit darauf ankommen, ob der Kläger ein eigenes prioritätsälteres Recht an der \n\nBezeichnung „Haus & Grund“ hat (vgl. dazu oben unter B II 2). \n\n60 \n\nIV. Mit Erfolg wendet sich die Revision des Weiteren gegen die Annahme \n\ndes Berufungsgerichts, der Kläger könne Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 we-\n\nder aus eigenem noch aus abgeleitetem Recht des Landesverbands herleiten. \n\n61 \n\nDer Erfolg der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Klage aus eigenem Recht \n\nhängt davon ab, ob dem Kläger an der Bezeichnung „Haus & Grund“ im Verhältnis \n\nzur Beklagten zu 2 die bessere Priorität zusteht. Hierzu bedarf es noch weiterer \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts. Insoweit kann auf die Darlegungen unter \n\nB II 1 d cc verwiesen werden. \n\n62 \n\nOb die gegenüber der Beklagten zu 2 erhobene Klage aus abgeleitetem \n\nRecht des Landesverbands Erfolg hat, hängt ebenfalls von weiteren Feststellun-\n\ngen ab. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger die Vor-\n\naussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft auch insoweit schlüssig \n\ndargelegt. Das Berufungsgericht wird daher gegebenenfalls den Beweisangeboten \n\ndes Klägers bezüglich der behaupteten Ermächtigung nachzugehen haben. Ein \n\neigenes rechtliches Interesse des Klägers liegt ebenfalls vor. Insoweit kann auf die \n\nAusführungen unter B III 1 c verwiesen werden. \n\n63 \n\nFür die Revisionsinstanz ist zugunsten des Klägers zu unterstellen, dass eine \n\nausreichende Ermächtigung des Landesverbands gegeben ist. Ob dem Landes-\n\nverband gegen die Beklagte zu 2 ein Unterlassungsanspruch zusteht, hängt \n\ngleichfalls von weiteren Feststellungen ab. Die Verwechslungsgefahr zwischen \n\ndem Vereinsnamen des Landesverbands und der Firma der Beklagten zu 2 hat \n\ndas Berufungsgericht – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – nicht geprüft. \n\n64 \n\nZu Recht wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, der von der Beklagten zu 2 erhobene Verwirkungseinwand greife \n\ndurch. Die Beklagte zu 2 ist eine Tochtergesellschaft des Beklagten zu 1. Sie \n\nmusste deshalb in Betracht ziehen, dass der Landesverband die Benutzung der \n\nBezeichnung „Haus & Grund“ auch durch die Beklagte zu 2 nur während der Zeit \n\nder Mitgliedschaft des Beklagten zu 1 im Landesverband und während der Zeit der \n\nVerhandlungen über den Wiedereintritt des Beklagten zu 1 duldete. Anhaltspunkte \n\nfür einen besonderen, über mehrere Jahre entstandenen Vertrauenstatbestand \n\nsind aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu ersehen. \n\n65 \n\nV. Ohne Erfolg bleiben dagegen die Angriffe der Revision gegen die An-\n\nnahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne dem Beklagten zu 1 die Namens-\n\nführung nicht aus abgeleitetem Recht des Verlags „Haus & Grund“ verbieten. \n\n66 \n\nDas Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es an einem eige-\n\nnen schutzwürdigen Interesse des Klägers fehlt, mögliche Ansprüche des Verlags \n\ngegen den Beklagten zu 1 im eigenen Namen geltend zu machen. Beim Verlag \n\n„Haus & Grund“ handelt es sich um eine Tochtergesellschaft nicht des Klägers, \n\nsondern des Landesverbands „Haus & Grund R. Verband Rheinischer \n\nHaus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V.“. Die Revision hat keinen Vortrag \n\ndes Klägers aufgezeigt, aus dem sich Leistungsbeziehungen zwischen dem Ver-\n\nlag und dem Kläger entnehmen lassen könnten. Ein eigenes schutzwürdiges Inte-\n\nresse des Klägers an der Geltendmachung von Rechten des Verlages „Haus \n\n& Grund“ ist daher nicht ersichtlich. \n\n67 \n\nVI. Vergeblich wendet sich die Revision schließlich auch gegen die Annah-\n\nme des Berufungsgerichts, der Kläger könne aus seinen Marken nicht mit Erfolg \n\ngegen die Beklagten vorgehen. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf verwie-\n\nsen, dass die Marken, aus denen der Kläger vorgeht, prioritätsjünger sind als der \n\nVereinsname des Beklagten zu 1 und als die Firma der Beklagten zu 2. Zwar ist \n\ndie heutige Firma der Beklagten zu 2 erst im Jahre 2000 und damit nach der An-\n\nmeldung der Klagemarken im Handelsregister eingetragen worden. Der Beklagten \n\nzu 2 kommt aber zugute, dass sie bereits seit 1992 eine Firmenbezeichnung ver-\n\nwendet, die mit ihrer heutigen Firma im kennzeichnenden Teil identisch ist. \n\nC. \n\n68 \n\nDas Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist auf die Revi-\n\nsion des Klägers aufzuheben. Die Sache ist, da noch weitere Feststellungen zu \n\ntreffen sind, zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der \n\nRevision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nBornkamm \n\nRiBGH Pokrant ist in Urlaub \nund kann daher nicht unter- \nschreiben. \n\nBornkamm \n\nSchaffert \n\nRiBGH Dr. Bergmann ist in \nUrlaub und kann daher nicht \nunterschreiben. \n\nBornkamm \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \nLG Bochum, Entscheidung vom 12.05.2005 - 14 O 35/05 - \nOLG Hamm, Entscheidung vom 24.11.2005 - 4 U 93/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__21-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-31/i-zr-21-06","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__21-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__21-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-31/i-zr-21-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__21-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:36:19.809689+00:00"}}