{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__18-06A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-01-15","aktenzeichen":"I ZR 18/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZR 18/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Januar 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Bü-\n\nscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 2. Oktober 2008 \n\nwird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nDie gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö-\n\nrungsrüge ist nicht begründet. \n\n1. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der Senat habe unter Verlet-\n\nzung des Art. 103 Abs. 1 GG verkannt, dass die Klägerin in der Berufungserwi-\n\nderung geltend gemacht habe, PCs seien nicht nur geeignet, zur Vervielfälti-\n\ngung urheberrechtlich geschützter Werke benutzt zu werden, sie würden zu \n\ndiesem Zweck auch tatsächlich in erheblichem Maße eingesetzt. Dieser Sach-\n\nvortrag der Klägerin war insofern nicht entscheidungserheblich, als ein Vergü-\n\ntungsanspruch nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. nicht bei jeder Vervielfältigung ur-\n\nheberrechtlich geschützter Werke besteht, sondern eine Vervielfältigung durch \n\nAblichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung \n\nvoraussetzt. Daran fehlt es nach Ansicht des Senats - wie im Urteil dargelegt - \n\nbei Vervielfältigungen, die mithilfe eines PCs erstellt werden. \n\n3 \n\n2. Die Klägerin macht weiter vergeblich geltend, die Entscheidung beru-\n\nhe insoweit auf der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG, als der Senat nicht von \n\nder tatrichterlichen Feststellung des Oberlandesgerichts ausgegangen sei, nach \n\nder die Entwicklung von technischen Schutzmaßnahmen und Digital-Rights-\n\nManagement-Systemen weder abgeschlossen noch ausgereift sei. Der Senat \n\nhat diese Feststellung bei seiner Entscheidung durchaus berücksichtigt. Die \n\nErwägung in den Entscheidungsgründen, der Berechtigte könne die unberech-\n\ntigte Vervielfältigung digitaler Werke mit technischen Schutzmaßnahmen wenn \n\nnicht verhindern, so doch erschweren (Tz. 20 a.E.), steht mit dieser Feststellung \n\nin Einklang. \n\n4 \n\n3. Die Klägerin macht schließlich ohne Erfolg geltend, der Senat habe \n\nsich nicht zu der von ihr angeregten Vorlage an den Gerichtshof der Europäi-\n\nschen Gemeinschaften geäußert. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG \n\nnur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in \n\nErwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des \n\nParteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu beschei-\n\nden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Davon abgesehen hat der Senat in der mündli-\n\nchen Verhandlung auch zu dieser Frage Stellung genommen. \n\n5 \n\n4. Mit ihren übrigen Ausführungen macht die Klägerin keine Verletzung \n\nihres Anspruchs auf rechtliches Gehörs geltend. \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 23.12.2004 - 7 O 18484/03 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 15.12.2005 - 29 U 1913/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__18-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-15/i-zr-18-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54a","ref_norm":"54a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__18-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__18-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-15/i-zr-18-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__18-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:04:53.613225+00:00"}}