{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__18-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-10-02","aktenzeichen":"I ZR 18/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 2. Oktober 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle UrhG § 54a Abs. 1 (F: 25.7.1994) Der PC gehört nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG vergütungspflichtigen Ver- vielfältigungsgeräten. PC","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 18/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n2. Oktober 2008 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nUrhG § 54a Abs. 1 (F: 25.7.1994) \n\nDer PC gehört nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG vergütungspflichtigen Ver-\nvielfältigungsgeräten. \n\nPC \n\nBGH, Urt. v. 2. Oktober 2008 - I ZR 18/06 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 2. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und \n\ndie Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 15. Dezember 2005 unter \n\nZurückweisung der Revision der Klägerin aufgehoben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nMünchen I, 7. Zivilkammer, vom 23. Dezember 2004 abgeändert. \n\nDie Klage wird vollständig abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Parteien streiten darüber, ob PCs zu den vergütungspflichtigen Ver-\n\nvielfältigungsgeräten nach § 54a Abs. 1 UrhG gehören. \n\n2 \n\nDie Klägerin nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland \n\ndie urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren und \n\nihrer Verleger wahr. Sie ist im vorliegenden Rechtsstreit auch im Auftrag der \n\nVerwertungsgesellschaft Bild-Kunst tätig, deren Aufgabe in der Wahrnehmung \n\nder urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Fotografien, Bildwerken und Grafi-\n\nken aller Art besteht. Die Beklagte vertreibt in Deutschland PCs, die sie selbst \n\nherstellt oder importiert oder von Dritten bezieht. \n\n3 \n\nDie Klägerin, die vor Klageerhebung das nach § 14 Abs. 1 Nr. 1a, § 16 \n\nAbs. 1 UrhWG vorgesehene Verfahren vor der Schiedsstelle durchgeführt hat \n\n(vgl. Beschluss der Schiedsstelle vom 31.1.2003, Schulze, RzU, SchSt Nr. 9 mit \n\nAnm. Gass/Schweikert), verlangt von der Beklagten Auskunft über die Anzahl \n\nder von ihr seit 1. Januar 2001 in Deutschland in Verkehr gebrachten PCs und \n\nüber die Bezugsquellen dieser Geräte, soweit sie diese nicht selbst hergestellt \n\noder importiert hat. Sie begehrt zudem die Feststellung, dass die Beklagte ihr \n\nfür jedes dieser Geräte einen Betrag von 30 € zuzüglich Mehrwertsteuer und \n\nZinsen zu bezahlen hat. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat dem Auskunftsantrag vollständig und dem Feststel-\n\nlungsantrag in Höhe eines Betrages von 12 € zuzüglich Mehrwertsteuer und \n\nZinsen stattgegeben (LG München I ZUM 2005, 241). Das Berufungsgericht hat \n\nauf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden Beru-\n\nfung der Beklagten und der Berufung der Klägerin den Feststellungsausspruch \n\ndahin abgeändert, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen \n\nentfällt (OLG München GRUR-RR 2006, 121 = ZUM 2006, 239). Gegen diese \n\nEntscheidung haben beide Parteien die vom Berufungsgericht zugelassene Re-\n\nvision eingelegt. Die Beklagte erstrebt die vollständige Abweisung der Klage. \n\nDie Klägerin verfolgt ihren Feststellungsantrag in vollem Umfang weiter. Die \n\nParteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nI. Das Berufungsgericht hat dem Auskunftsantrag vollständig und dem \n\nFeststellungsantrag teilweise stattgegeben, weil es PCs als vergütungspflichtige \n\nVervielfältigungsgeräte im Sinne von § 54a Abs. 1 UrhG (a.F.) angesehen und \n\nfür PCs eine Gerätevergütung in Höhe von 12 € für angemessen erachtet hat. \n\nZur Begründung hat es ausgeführt: \n\n6 \n\nDie Beklagte sei als Herstellerin bzw. Importeurin von PCs gemäß § 54g \n\nAbs. 1 UrhG (a.F.) zur Erteilung der Auskünfte verpflichtet, weil PCs zu den \n\nnach § 54a Abs. 1 UrhG (a.F.) vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten \n\nzählten. Mit PCs würden im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG (a.F.) Vervielfältigun-\n\ngen gemäß § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zwar nicht durch Ablichtung eines Werk-\n\nstücks, wohl aber in einem Verfahren mit vergleichbarer Wirkung hergestellt. \n\nDie Vergütungsregelung des § 54a Abs. 1 UrhG (a.F.) stelle auf die der Ablich-\n\ntung vergleichbare Wirkung und nicht auf ein der Ablichtung vergleichbares Ver-\n\nfahren ab und erstrecke sich daher grundsätzlich auch auf digitale Vervielfälti-\n\ngungsgeräte. Das Erfordernis einer der Ablichtung vergleichbaren Wirkung des \n\nVervielfältigungsverfahrens setze nicht voraus, dass das Vervielfältigungsstück \n\nfür die menschlichen Sinne unmittelbar und damit insbesondere auch ohne \n\nVermittlung durch ein elektronisches Lesegerät wahrnehmbar sei. Eine der Ab-\n\nlichtung vergleichbare Wirkung eines Vervielfältigungsverfahrens sei auch dann \n\ngegeben, wenn im Wege eines digitalen Vervielfältigungsverfahrens digitale \n\nVervielfältigungsstücke hergestellt würden, soweit eine dauerhafte körperliche \n\nFestlegung auf einem geeigneten Speichermedium erfolge. \n\n7 \n\nPCs seien geeignet und dazu bestimmt, digitale Vervielfältigungen urhe-\n\nberrechtlich geschützter Werke herzustellen. Das Speichern eines Werkstücks \n\nwie etwa eines aus dem Internet heruntergeladenen Textes auf der Festplatte \n\neines PCs stelle eine Vervielfältigung in einem Verfahren mit einer der Ablich-\n\ntung vergleichbaren Wirkung dar. Bei einer solchen Speicherung komme es zu \n\neiner dauerhaften körperlichen Festlegung durch Magnetisierung der Festplat-\n\ntenoberfläche. Darüber hinaus seien PCs im Zusammenwirken mit anderen Ge-\n\nräten geeignet und bestimmt, die Funktion eines Vervielfältigungsgeräts zu er-\n\nfüllen. Dies treffe etwa auf Geräteketten zu, die aus Scanner, PC und Drucker, \n\naus PC und Drucker oder aus PC und CD-Brenner bestünden. \n\nFür PCs sei gemäß § 54d Abs. 1 UrhG (a.F.) i.V. mit der Anlage zu die-\n\nser Bestimmung eine Gerätevergütung in Höhe von 12 € angemessen. Die ge-\n\nsetzlich geschuldete Mehrwertsteuer sei zusätzlich zu entrichten. Eine Ver-\n\npflichtung zur Zahlung von Zinsen bestehe im Streitfall nicht. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der Klä-\n\ngerin haben keinen Erfolg. Dagegen führt die Revision der Beklagten zur Auf-\n\nhebung des angefochtenen Urteils und zur vollständigen Abweisung der Klage. \n\nDer Klägerin, die als Verwertungsgesellschaft nach § 54h Abs. 1 UrhG allein \n\nbefugt ist, derartige Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen, steht \n\nkein Zahlungsanspruch und demzufolge auch kein Auskunftsanspruch zu. Bei \n\nPCs handelt es sich nicht um Geräte, die im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 \n\nUrhG a.F. zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werk-\n\nstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind. \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n1. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist nur zulässig, soweit er darauf \n\ngerichtet ist, die Zahlungspflicht der Beklagten für bis zum Schluss der mündli-\n\nchen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 15. Dezember 2005 in den \n\nVerkehr gebrachte Geräte festzustellen. Für die Zeit danach fehlt das gemäß \n\n§ 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, das auch in der Revisi-\n\nonsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (BGHZ 18, 98, 105 f.). Die auf den \n\nFeststellungsantrag bezogenen Anträge auf Auskunftserteilung über die Anzahl \n\nder von der Beklagten seit 1. Januar 2001 in Deutschland in Verkehr gebrach-\n\nten PCs und über die Bezugsquellen dieser Geräte, soweit sie diese nicht \n\nselbst hergestellt oder importiert hat, betreffen dementsprechend gleichfalls nur \n\nGeräte, die bis zum 15. Dezember 2005 in den Verkehr gebracht worden sind. \n\n11 \n\nDie im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht allein aus Grün-\n\nden der Prozessökonomie zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits eröff-\n\nnete Möglichkeit, statt der an und für sich vorrangigen Leistungsklage in Form \n\nder Stufenklage ausnahmsweise eine Feststellungsklage zu erheben, darf nicht \n\ndazu führen, dass der Kläger mit der Feststellungsklage mehr erreicht, als er \n\nmit einer Leistungsklage erreichen könnte \n\n(BGH, Urt. v. 17.7.2008 \n\n- I ZR 206/05, GRUR 2008, 993 Tz. 11 ff. = WRP 2008, 1445 - Kopier-\n\nstationen). So verhielte es sich aber, wenn der Feststellungsantrag im Streitfall \n\nzeitlich unbeschränkt wäre und sich demnach auch auf erst nach dem Schluss \n\nder mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstandene Vergü-\n\ntungsansprüche erstrecken würde. Mit einer Leistungsklage hätte die Klägerin \n\nnur bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz bereits \n\nentstandene und fällige Vergütungsansprüche geltend machen können. Die \n\nVoraussetzungen, unter denen nach § 259 ZPO Klage auf künftige Leistung \n\nerhoben werden kann, sind weder von der Klägerin dargetan noch sonst er-\n\nsichtlich. Zwar kann eine Feststellungsklage eine künftige Leistung betreffend \n\nzulässig sein, auch wenn eine entsprechende Leistungsklage an § 259 ZPO \n\nscheitern würde (vgl. BGH, Urt. v. 7.2.1986 - V ZR 201/84, NJW 1986, 2507 \n\nm.w.N.). Dies setzt indessen ein besonderes Feststellungsinteresse hinsichtlich \n\nder künftigen Leistung voraus, für das im Streitfall nichts dargetan ist. \n\n12 \n\n2. Da demnach lediglich zu beurteilen ist, ob Ansprüche wegen PCs be-\n\ngründet sind, die bis zum 15. Dezember 2005 in Verkehr gebracht wurden, ist \n\nes nicht von Bedeutung, dass die Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte \n\ndurch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung \n\ndes Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 \n\n(BGBl. I S. 2513) neu geregelt worden ist (§§ 54 ff. UrhG). Für den Streitfall ist \n\nallein die alte Rechtslage maßgeblich. Danach kommt es für den Vergütungs-\n\nanspruch nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. darauf an, ob nach der Art eines Werkes \n\nzu erwarten ist, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG durch Ablichtung eines \n\nWerkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird. \n\nGemäß § 54g Abs. 1 UrhG a.F. kann der Urheber vom zur Zahlung Verpflichte-\n\nten Auskunft verlangen. \n\n13 \n\n3. PCs zählen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu den \n\nnach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. vergütungspflichtigen Vervielfältigungsge-\n\nräten. Diese Vorschrift ist auf PCs weder unmittelbar (dazu a) noch entspre-\n\nchend (dazu b) anwendbar (Büchner, CR 2005, 223 f.; Richters/Schmitt, CR \n\n2005, 473 ff.; a.A. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 54a UrhG Rdn. 4; \n\nDreyer \n\nin Dreyer/Kotthoff/Meckel, HK-Urheberrecht, § 54a UrhG Rdn. 7; \n\nNordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., §§ 54, 54a UrhG \n\nRdn. 2; Loewenheim in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 86 \n\nRdn. 9, 32; Gass in Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl., § 54a UrhG Rdn. 9; \n\nLoewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 3. Aufl., § 54a UrhG \n\nRdn. 9; Wandtke/Bullinger/Lüft, Urheberrecht, 2. Aufl., § 54a UrhG Rdn. 5; \n\nWandtke, GRUR 2002, 1, 7; Winghardt, ZUM 2002, 349, 356 f.; vgl. auch Born-\n\nkamm, Festschrift für Nordemann, 2004, S. 299, 306 ff.). \n\n14 \n\na) Die Regelung des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG gilt unmittelbar nur für \n\nVervielfältigungen, die durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Ver-\n\nfahren vergleichbarer Wirkung vorgenommen werden. \n\n15 \n\naa) Mit der Ablichtung eines Werkstücks ist dessen fotomechanische \n\nVervielfältigung im Wege der - unter dem einheitlichen Begriff der Reprographie \n\nzusammengefassten - Vervielfältigungstechniken der Fotokopie und der Xero-\n\nkopie gemeint (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vor-\n\nschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts, BT-Drucks. 10/837, S. 1, 9 f., \n\n19 ff.; BGH, Urt. v. 5.7.2001 - I ZR 335/98, GRUR 2002, 246, 248 = WRP 2002, \n\n219 - Scanner; BGHZ 140, 326, 329 - Telefaxgeräte). Mit einem PC können we-\n\nder allein noch in Verbindung mit anderen Geräten fotomechanische Vervielfäl-\n\ntigungen wie mit einem herkömmlichen Fotokopiergerät hergestellt werden. \n\n16 \n\nbb) Soweit mit einem PC Vervielfältigungen erstellt werden, geschieht \n\ndies auch nicht in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung. Unter Verfahren \n\nvergleichbarer Wirkung im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. sind - wie \n\nder Senat nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat - nur Verfah-\n\nren zur Vervielfältigung von Druckwerken zu verstehen (BGHZ 174, 359 \n\nTz. 16 ff. - Drucker und Plotter). Da die Bestimmung des § 54a Abs. 1 Satz 1 \n\nUrhG a.F. nicht ein der Ablichtung vergleichbares Verfahren, sondern ein Ver-\n\nfahren vergleichbarer Wirkung voraussetzt, muss die Vervielfältigung zwar, wie \n\ndas Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht in ihrem Verfahren \n\neiner Vervielfältigung durch Ablichtung des Werkstücks vergleichbar sein. Es \n\nkommt deshalb nicht darauf an, ob die Vervielfältigung in einem analogen oder \n\nin einem digitalen Verfahren erfolgt. Das Erfordernis einer der Ablichtung des \n\nWerkstücks vergleichbaren Wirkung des Vervielfältigungsverfahrens setzt je-\n\ndoch, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, voraus, dass die Vervielfäl-\n\ntigung - wie bei einer Ablichtung - bewirkt, dass von einem analogen Werkstück \n\n(etwa einem Buch) analoge Vervielfältigungsstücke (vor allem auf Papier) ent-\n\nstehen. Eine der Ablichtung vergleichbare Wirkung eines Vervielfältigungsver-\n\nfahrens ist demnach nicht gegeben, wenn digitale Vorlagen verwendet oder \n\ndigitale Kopien hergestellt werden. \n\n17 \n\nSoweit ein PC im Zusammenspiel mit einem Scanner als Eingabegerät \n\nund einem Drucker als Ausgabegerät verwendet wird, ist er zwar geeignet, \n\nDruckwerke zu vervielfältigen. Innerhalb einer solchen, aus Scanner, PC und \n\nDrucker gebildeten Funktionseinheit, ist jedoch - wie der Senat in der Entschei-\n\ndung \"Drucker und Plotter\" ausgeführt hat (BGHZ 174, 359 Tz. 9 ff.) - nur der \n\nScanner im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG a.F. zur Vornahme von Vervielfälti-\n\ngungen bestimmt und damit vergütungspflichtig. Im Übrigen ist ein PC weder \n\nallein noch im Zusammenwirken mit anderen Geräten imstande, von analogen \n\nVorlagen analoge Kopien zu fertigen. \n\n18 \n\nb) Eine entsprechende Anwendung des § 54a Abs. 1 UrhG a.F. auf PCs \n\nkommt gleichfalls nicht in Betracht. Mit der - vom Gesetzgeber als regelungsbe-\n\ndürftig angesehenen - Interessenlage bei der Vervielfältigung von Druckwerken \n\nmittels Fotokopiergeräten ist die Interessenlage bei der Vervielfältigung digitaler \n\nVorlagen mittels PCs nicht vergleichbar. \n\n19 \n\naa) Der Vergütungsanspruch des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. setzt \n\nVervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG voraus. Er soll dem Urheber \n\neinen Ausgleich für die ihm aufgrund der gesetzlichen Lizenz des § 53 Abs. 1 \n\nbis 3 UrhG entgehenden individual-vertraglichen Lizenzeinnahmen verschaffen. \n\nDer Vergütungsanspruch besteht daher nicht, soweit die Vervielfältigungen \n\nnicht von § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG erfasst werden, weil urheberrechtlich nicht ge-\n\nschützte Inhalte oder solche Werke vervielfältigt werden, für die der Kopierende \n\n- etwa weil es sich um eigene Texte oder Bilder handelt oder weil eine Einwilli-\n\ngung des Berechtigten vorliegt - über die urheberrechtlichen Befugnisse verfügt, \n\noder weil die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Regelung nicht vorlie-\n\ngen (BGHZ 174, 359 Tz. 23 - Drucker und Plotter; BGH GRUR 2008, 993 \n\nTz. 20 - Kopierstationen). \n\n20 \n\nAnders als bei einer Vervielfältigung von Druckwerken mittels Fotoko-\n\npiergeräten liegt bei der Vervielfältigung digitaler Vorlagen - wie der Senat be-\n\nreits in der Entscheidung \"Drucker und Plotter\" dargelegt hat (BGHZ 174, 359 \n\nTz. 24 ff.) - häufig eine ausdrückliche oder konkludente Einwilligung des Be-\n\nrechtigten in Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch vor. Dies gilt auch für \n\nVervielfältigungen mittels eines PCs. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das \n\nZugangsgerät des Personalcomputers - wie beispielsweise ein Laufwerk - die \n\nOffline-Nutzung der auf einer DVD, CD-ROM oder Diskette gespeicherten oder \n\n- wie beispielsweise ein Modem oder eine ISDN-Karte - die Online-Nutzung von \n\nin das Internet eingestellten digitalen Texten oder Bildern ermöglicht. Desglei-\n\nchen ist es nicht von Bedeutung, ob diese Texte oder Bilder dauerhaft körper-\n\nlich festgelegt und etwa auf der Festplatte des Computers gespeichert, auf eine \n\nDVD oder CD gebrannt oder auf Papier ausgedruckt werden. Diese Vervielfälti-\n\ngungen bedürfen daher zumeist nicht der gesetzlichen Lizenz nach § 53 Abs. 1 \n\nbis 3 UrhG und unterliegen schon deshalb nicht der Vergütungspflicht nach \n\n§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. Es kommt hinzu, dass der Berechtigte es bei \n\ndigitalen Werken - anders als bei Druckwerken - in der Hand hat, diese Werke \n\nmit technischen Maßnahmen zu schützen (vgl. § 95a UrhG) und damit deren \n\nunberechtigte Vervielfältigung wenn nicht zu verhindern, so doch zu erschwe-\n\nren. \n\n21 \n\nbb) Die Wahrscheinlichkeit, dass die Vervielfältigung digitaler Vorlagen \n\nmittels PCs von der gesetzlichen Gestattung des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG erfasst \n\nwird, ist demnach - wie auch das Berufungsgericht gesehen hat - deutlich ge-\n\nringer als die Wahrscheinlichkeit, dass die Vervielfältigung von Druckwerken \n\nmittels Fotokopiergeräten oder Scannern von der gesetzlichen Lizenz des § 53 \n\nAbs. 1 bis 3 UrhG gedeckt ist. \n\n22 \n\nUnter diesen Umständen ist eine entsprechende Anwendung des § 54a \n\nAbs. 1 Satz 1 UrhG a.F. auf die Vervielfältigung digitaler Vorlagen oder die Her-\n\nstellung digitaler Kopien mittels PCs nicht gerechtfertigt. Andernfalls hätten die \n\nHersteller, Importeure und Händler sowie letztlich die Erwerber von PCs die \n\nwirtschaftliche Last der urheberrechtlichen Vergütung zu tragen, obwohl PCs im \n\nVergleich zu den von der gesetzlichen Regelung erfassten Kopiergeräten nur \n\nzu einem wesentlich geringeren Anteil für urheberrechtlich relevante Vervielfäl-\n\ntigungen eingesetzt werden (vgl. Bornkamm aaO S. 299, 310 f.). Es kommt hin-\n\nzu, dass das Gesetz Hersteller, Importeure und Händler von Kopiergeräten oh-\n\nnehin nur aus Praktikabilitätsgründen mit einer Vergütungspflicht belastet, ob-\n\nwohl nicht sie selbst, sondern allenfalls die Käufer mit den Geräten urheber-\n\nrechtlich relevante Kopien anfertigen. Auch aus diesem Grund ist der Recht-\n\nsprechung eine Ausweitung der die Hersteller, Importeure und Händler treffen-\n\nden Vergütungspflicht auf von der gesetzlichen Regelung nicht erfasste Geräte \n\nverwehrt. Auch der Beteiligungsgrundsatz, der besagt, dass der Urheber an der \n\nwirtschaftlichen Nutzung seines Werkes tunlichst angemessen zu beteiligen ist \n\n(vgl. § 11 Satz 2 UrhG; ferner BGHZ 163, 109, 115 - Der Zauberberg, m.w.N.), \n\nrechtfertigt es nicht, einen Dritten, der selbst nicht Nutzer des urheberrechtli-\n\nchen Werkes ist, über den im Gesetz festgelegten Rahmen hinaus zu belasten \n\n(BGHZ 174, 359 Tz. 29 - Drucker und Plotter). \n\n23 \n\nDieser Erwägung steht nicht entgegen, dass es nach ständiger Recht-\n\nsprechung des Senats für die Prüfung der Frage, ob ein bestimmtes Gerät ver-\n\ngütungspflichtig im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG a.F. ist, nicht auf den Umfang \n\nder urheberrechtsrelevanten Verwendung ankommt, weil der Gesetzgeber die \n\nVergütungspflicht in dieser Regelung an die \"durch die Veräußerung geschaffe-\n\nne Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen\", geknüpft hat (BGHZ \n\n140, 326, 331 f. - Telefaxgeräte, m.w.N.). Es kommt auch nicht darauf an, dass \n\ndarüber hinaus die Vermutung gilt, dass mit Geräten, mit denen urheberrecht-\n\nlich relevant vervielfältigt werden kann, auch tatsächlich urheberrechtlich rele-\n\nvant vervielfältigt wird (vgl. BGHZ 121, 215, 220 - Readerprinter). Denn sowohl \n\ndie Vergütungspflicht als auch die Vermutungsregel setzen das Vorliegen einer \n\nentsprechenden Zweckbestimmung voraus (BGHZ 140, 326, 331 f. - Telefaxge-\n\nräte). An einer solchen Zweckbestimmung fehlt es bei einem PC schon des-\n\nhalb, weil dieser nicht geeignet ist, Vervielfältigungen durch Ablichtung eines \n\nWerkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vorzunehmen. Für \n\ndie Frage einer analogen Anwendung der Vergütungsregelung auf Geräte oder \n\nGerätekombinationen, die nicht für derartige Vervielfältigungen geeignet oder \n\nbestimmt sind, ist die Frage des Umfangs der nur nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG \n\nzulässigen und daher allenfalls entsprechend § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. \n\nvergütungspflichtigen Vervielfältigungen hingegen von ausschlaggebender Be-\n\ndeutung (BGHZ 174, 359 Tz. 30 - Drucker und Plotter). \n\n24 \n\nIII. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten \n\naufzuheben, soweit zu deren Nachteil entschieden worden ist. Die Klage ist un-\n\nter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts auch in diesem Umfang \n\nabzuweisen. Die Revision der Klägerin ist zurückzuweisen. \n\n25 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 23.12.2004 - 7 O 18484/03 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 15.12.2005 - 29 U 1913/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__18-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-02/i-zr-18-06","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54a","ref_norm":"54a","n":25},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54g","ref_norm":"54g","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 95a","ref_norm":"95a","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54d","ref_norm":"54d","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54h","ref_norm":"54h","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__18-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__18-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-02/i-zr-18-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__18-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:51:10.079561+00:00"}}