{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__12-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-10-30","aktenzeichen":"I ZR 12/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB § 437 Abs. 1 a) Die Vorschrift des § 437 HGB greift grundsätzlich nur dann ein, wenn auf den Hauptfrachtvertrag deutsches Recht zur Anwendung kommt, da sich die Er- satzpflicht des ausführenden Frachtführers am Verhältnis zwischen dem Ab- sender und dem vertraglichen (Haupt-)Frachtführer und nicht an den vertrag- lichen Beziehungen des Letzteren zum ausführenden Frachtführer orientiert. b) Dem Empfänger des Transportgutes können bei Verlust oder Beschädigung des Gutes gegen den (ausführenden) Unterfrachtführer aus dem mit dem Hauptfrachtführer geschlossenen Unterfrachtvertrag eigene Schadenser- satzansprüche zustehen (Aufgabe von BGHZ 116, 15 [zu Art. 34 CMR] und Fortführung von BGHZ 172, 330).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n30. Oktober 2008 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nI ZR 12/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nHGB § 437 Abs. 1 \n\na) Die Vorschrift des § 437 HGB greift grundsätzlich nur dann ein, wenn auf den \nHauptfrachtvertrag deutsches Recht zur Anwendung kommt, da sich die Er-\nsatzpflicht des ausführenden Frachtführers am Verhältnis zwischen dem Ab-\nsender und dem vertraglichen (Haupt-)Frachtführer und nicht an den vertrag-\nlichen Beziehungen des Letzteren zum ausführenden Frachtführer orientiert. \n\nb) Dem Empfänger des Transportgutes können bei Verlust oder Beschädigung \ndes Gutes gegen den (ausführenden) Unterfrachtführer aus dem mit dem \nHauptfrachtführer geschlossenen Unterfrachtvertrag eigene Schadenser-\nsatzansprüche zustehen (Aufgabe von BGHZ 116, 15 [zu Art. 34 CMR] und \nFortführung von BGHZ 172, 330). \n\nBGH, Urt. v. 30. Oktober 2008 - I ZR 12/06 - OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 30. Oktober 2008 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Prof. \n\nDr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 2005 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin \n\nist Transportversicherer der P. AG \n\nin W. - \n\nH. (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagten wegen \n\nVerlustes von Transportgut aus abgetretenem und übergegangenem Recht auf \n\nSchadensersatz in Anspruch. Die Beklagten sind Gesellschaften eines interna-\n\ntionalen Paketbeförderungsunternehmens; die Beklagte zu 1 hat ihren Sitz in \n\nTaiwan, die Beklagte zu 2 in Deutschland. \n\n2 \n\nDie Versicherungsnehmerin bestellte am 26. November 1999 bei der \n\nJ & A Inc. in T. (im Weiteren: J & A Inc.) 1.914 Speicherchips \n\nzum Preis von 70 US-Dollar je Stück. Die J & A Inc. übergab der Beklagten zu 1 \n\nnoch am selben Tag die in zwei Paketen verpackte Ware und beauftragte sie \n\nmit deren Beförderung zur Versicherungsnehmerin. Ausweislich des von der \n\nBeklagten zu 1 ausgestellten Frachtbriefs waren in dem ersten Paket 1.000 und \n\nin dem zweiten Paket 914 \"computer-parts\" enthalten. Die Beklagte zu 1 beför-\n\nderte beide Pakete per Luftfracht zum Flughafen Köln/Bonn. Dort übernahm die \n\nBeklagte zu 2 beide Pakete am 28. November 1999 zum Weitertransport zur \n\nVersicherungsnehmerin. Das Paket mit 1.000 Speicherchips kam bei der Versi-\n\ncherungsnehmerin an, das zweite Paket ging während des Landtransports zur \n\nVersicherungsnehmerin verloren. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat behauptet, in dem abhanden gekommenen Paket hätten \n\nsich die restlichen 914 der von der Versicherungsnehmerin bestellten Speicher-\n\nchips befunden. Sie habe an die Versicherungsnehmerin für den Verlust im \n\nFebruar 2000 einen Betrag von 126.776,14 DM (= 64.819,61 €) gezahlt. Die \n\nJ & A Inc. habe die ihr aus dem Transportschaden zustehenden Ansprüche an \n\ndie Versicherungsnehmerin abgetreten, die diese Ansprüche wiederum an sie, \n\ndie Klägerin, abgetreten habe. Die Ansprüche der Versicherungsnehmerin als \n\nEmpfängerin seien gemäß § 67 Abs. 1 VVG a.F. auf sie übergegangen. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 64.820,63 € \nnebst Zinsen zu zahlen. \n\n5 \n\nDie Beklagten haben geltend gemacht, die gegen sie gerichteten An-\n\nsprüche beurteilten sich nach taiwanesischem Recht. Gemäß § 639 des taiwa-\n\nnesischen Zivilgesetzbuchs sei eine Haftung der Beklagten zu 1 ausgeschlos-\n\nsen, weil nach dieser Vorschrift der Frachtführer bei Verlust von Wertgegen-\n\nständen - um solche handele es sich bei den Speicherchips - nicht hafte, wenn \n\nder Versender den Wert der Warensendung - wie im vorliegenden Fall - nicht \n\ndeklariert habe. Auf diesen Haftungsausschluss könne sich auch die Beklagte \n\nzu 2 berufen. \n\n6 \n\n7 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat \n\nder Klage mit Ausnahme eines geringfügigen Teils der beanspruchten Zinsen \n\nstattgegeben. \n\nMit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren \n\nAntrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmit-\n\ntel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte zu 1 schulde der \n\nKlägerin wegen des Verlusts des Pakets gemäß § 425 Abs. 1 HGB Schadens-\n\nersatz in der beanspruchten Höhe. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten \n\nzu 2 ergebe sich aus § 437 Abs. 1 HGB. Dazu hat das Berufungsgericht ausge-\n\nführt: \n\n9 \n\nAuf den Streitfall komme deutsches Recht zur Anwendung. Der zwischen \n\nder J & A Inc. und der Beklagten zu 1 abgeschlossene Hauptfrachtvertrag un-\n\nterliege zwar an sich dem taiwanesischen Recht. Die Parteien hätten jedoch zu \n\nBeginn des Rechtsstreits nachträglich gemäß Art. 27 EGBGB die Geltung deut-\n\nschen Rechts vereinbart. Der zwischen den Beklagten geschlossene Unter-\n\nfrachtvertrag beurteile sich nach deutschem Recht. \n\n10 \n\nDie anspruchsbegründenden Voraussetzungen der §§ 425, 437 HGB \n\nseien erfüllt. Die Beklagten könnten sich nicht auf gesetzliche oder in ihren Be-\n\nförderungsbedingungen vereinbarte Haftungsbeschränkungen berufen, weil die \n\nBeklagte zu 2, für deren vertragswidriges Verhalten die Beklagte zu 1 einstehen \n\nmüsse, den Verlust des Pakets leichtfertig i.S. von § 435 HGB verursacht habe. \n\nFür die Höhe des behaupteten Schadens streite aufgrund der Gesamtumstände \n\ndes Falles ein Anscheinsbeweis. \n\n11 \n\nEin Mitverschulden der J & A Inc. wegen Unterlassens eines Hinweises \n\nauf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens komme nicht in Betracht. \n\nEs müsse davon ausgegangen werden, dass in den der Beklagten zu 1 von der \n\nJ & A Inc. übergebenen Versanddokumenten der Kaufpreis der Warensendung \n\nausgewiesen gewesen sei, weil die Beklagten diese Information für die Verzol-\n\nlung des Gutes benötigten. Dadurch habe der Frachtführer in ausreichendem \n\nMaße Kenntnis über den tatsächlichen Wert der Warensendung erlangt. \n\n12 \n\n13 \n\nII. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter der \n\nGeltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prü-\n\nfen ist (BGHZ 173, 57 Tz. 21 - Cambridge Institute), folgt aus § 39 ZPO, weil die \n\nBeklagte zu 1 in erster Instanz zur Sache verhandelt hat, ohne die fehlende in-\n\nternationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu rügen (vgl. BGHZ 120, \n\n334, 337; 134, 127, 132 ff.). \n\n14 \n\n2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, auf den zwischen der J & A Inc. und der Beklagten zu 1 ge-\n\nschlossenen Hauptfrachtvertrag komme deutsches Landfrachtrecht zur Anwen-\n\ndung. \n\n15 \n\na) Das Berufungsgericht hat vom Ansatz her allerdings zutreffend ange-\n\nnommen, dass der Hauptfrachtvertrag grundsätzlich dem taiwanesischen Recht \n\nunterliegt. Da die J & A Inc. und die Beklagte zu 1 bei Abschluss des Haupt-\n\nfrachtvertrags keine Rechtswahl getroffen haben, unterliegt der Vertrag nach \n\nArt. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB dem Recht des Staates, mit dem er die engsten \n\nVerbindungen aufweist. Gemäß Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB wird bei Güterbe-\n\nförderungsverträgen vermutet, dass sie mit dem Staat die engsten Verbindun-\n\ngen aufweisen, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei-\n\nne Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort \n\nbefindet. Die Beklagte zu 1 hat ihren Hauptsitz in T. /Taiwan. Dort wurde \n\ndas Gut auch zum Transport nach Deutschland verladen. Aus den Gesamtum-\n\nständen ist nichts dafür ersichtlich, dass der Vertrag mit einem anderen Staat \n\nals Taiwan engere Verbindungen aufweist (Art. 28 Abs. 5 EGBGB). \n\n16 \n\nb) Das Berufungsgericht hat den Hauptfrachtvertrag dennoch dem deut-\n\nschen Sachrecht unterworfen, weil die Parteien des Rechtsstreits nachträglich, \n\nnämlich zu Beginn des Rechtsstreits, gemäß Art. 27 Abs. 2 Satz 1 EGBGB eine \n\nRechtswahl dahingehend getroffen hätten, dass der Rechtsstreit nach deut-\n\nschem Frachtrecht entschieden werden solle. Es hat seine Beurteilung darauf \n\ngestützt, dass die Klägerin die von ihr geltend gemachten Ansprüche in der \n\nKlageschrift mit Bestimmungen des deutschen Frachtrechts (§ 425 Abs. 1, \n\n§ 437 Abs. 1 HGB) begründet habe und die Beklagten in der Klageerwiderung \n\n- soweit frachtrechtliche Einwände erhoben worden seien - zu ihrer Verteidi-\n\ngung ausschließlich Vorschriften des deutschen Frachtrechts (betreffend die \n\nVerjährung und die Haftungsbeschränkungen) angeführt hätten. Dieses Verhal-\n\nten der Parteien im Prozess hat das Berufungsgericht als eine stillschweigende \n\nVereinbarung deutschen Rechts gewertet, weil die Parteien dadurch dem Ge-\n\nricht gegenüber zum Ausdruck gebracht hätten, dass der Rechtsstreit nach \n\ndeutschem Frachtrecht entschieden werden solle. Diese Rechtswahl hätten die \n\nBeklagten später nicht mehr einseitig widerrufen können. \n\n17 \n\nc) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Parteien hätten nachträglich \n\nstillschweigend die Geltung deutschen Rechts vereinbart, hält der revisions-\n\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n18 \n\naa) Die Beurteilung der Frage, ob die Parteien zu Beginn des Rechts-\n\nstreits nachträglich gemäß Art. 27 Abs. 2 Satz 1 EGBGB im Wege der Individu-\n\nalvereinbarung eine stillschweigende Rechtswahl - eine ausdrückliche Rechts-\n\nwahlvereinbarung macht auch die Klägerin nicht geltend - getroffen haben, ist \n\nGegenstand tatrichterlicher Auslegung und in der Revisionsinstanz nur einge-\n\nschränkt überprüfbar. Der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt nur, \n\nob das Berufungsgericht seiner Auslegung die zutreffenden rechtlichen Maß-\n\nstäbe zugrunde gelegt hat, ob es den Prozessstoff umfassend und wider-\n\nspruchsfrei gewürdigt und ob es die indizielle Bedeutung der in Betracht kom-\n\nmenden Anknüpfungspunkte erkannt hat (BGH, Urt. v. 28.1.1997 - XI ZR 42/96, \n\nNJW-RR 1997, 686, 687; Urt. v. 19.1.2000 - VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, \n\n1002, 1003; Urt. v. 26.7.2004 - VIII ZR 273/03, NJW-RR 2005, 206, 208). Bei \n\nder Auslegung von Individualvereinbarungen nach §§ 133, 157 BGB ist der Tat-\n\nrichter insbesondere gehalten, alle für die Auslegung erheblichen Umstände \n\numfassend zu würdigen und die Interessenlage beider Seiten ausreichend zu \n\nberücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 29.3.2000 - VIII ZR 297/98, NJW 2000, 2508, \n\n2509 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Auslegung des Prozessverhal-\n\ntens der Beklagten durch das Berufungsgericht nicht gerecht. \n\n19 \n\nbb) Zwar kann es für die Annahme einer nachträglichen konkludenten \n\nRechtswahl ausreichen, wenn die Parteien im Prozess deutlich auf eine be-\n\nstimmte Rechtsordnung Bezug nehmen oder diese ihren rechtlichen Ausfüh-\n\nrungen zugrunde legen (BGH NJW-RR 2000, 1002, 1004; BGH, Urt. v. \n\n9.6.2004 - I ZR 266/00, TranspR 2004, 369, 371 = VersR 2005, 811). Für eine \n\ndie ursprünglich geltende Rechtsordnung abändernde Rechtswahl bedarf es \n\naber eines dahingehenden beiderseitigen Gestaltungswillens (vgl. BGH, Urt. v. \n\n12.12.1990 - VIII ZR 332/89, NJW 1991, 1292, 1293). \n\n20 \n\nIm Streitfall haben die Parteien zwar in erster Instanz anfangs nur unter \n\nHinweis auf deutsche Rechtsvorschriften vorgetragen. Bereits in ihrem Schrift-\n\nsatz vom 17. April 2002 haben die Beklagten jedoch darauf hingewiesen, dass \n\ndie Sendung der Beklagten zu 1 in Taiwan zum Transport übergeben worden \n\nsei, was zur Folge habe, dass von ihr nicht verlangt werden könne, zum Lauf \n\nder Sendung substantiiert vorzutragen, weil es eine derartige Einlassungsoblie-\n\ngenheit nach der Rechtsprechung in Taiwan nicht gebe. Mit Schriftsatz vom \n\n16. Juni 2003 haben die Beklagten sich ausdrücklich darauf berufen, dass auf \n\nden Hauptfrachtvertrag ausschließlich taiwanesisches Recht zur Anwendung \n\nkomme. Bis zum Schriftsatz der Beklagten vom 16. Juni 2003 war die Frage \n\ndes anwendbaren Rechts nicht Gegenstand des Vortrags der Parteien. \n\n21 \n\nUnter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass sich die \n\nBeklagten mit einer Änderung der ursprünglich für den Hauptfrachtvertrag gel-\n\ntenden Rechtsordnung einverstanden erklärt haben. Beide Parteien des Haupt-\n\nfrachtvertrags haben ihren Sitz in Taiwan. Der Verladeort war gleichfalls in Tai-\n\nwan. Es entsprach daher nicht den Interessen der Beklagten zu 1, sich bei die-\n\nser Sachlage auf die Anwendbarkeit deutschen Rechts auf den Hauptfrachtver-\n\ntrag einzulassen, das nach ihrem Vortrag für sie wesentlich ungünstiger als das \n\ntaiwanesische ist. \n\n22 \n\nDa somit nach Art. 28 Abs. 1 und 4 Satz 1 EGBGB auf den Hauptfracht-\n\nvertrag zwischen der Absenderin und der Beklagten zu 1 taiwanesisches Recht \n\nanzuwenden ist, richtet sich sowohl die Frage, ob der Absenderin und/oder der \n\nEmpfängerin wegen des Verlusts des Pakets vertragliche Ansprüche gegen die \n\nBeklagte zu 1 zustehen, als auch die Beurteilung, ob gegebenenfalls ein Mit-\n\nverschulden der Absenderin zu berücksichtigen ist, nach taiwanesischem Recht \n\n(zur Bestimmung des auf die Abtretung und den gesetzlichen Forderungsüber-\n\ngang anwendbaren Rechts vgl. Art. 33 EGBGB). \n\n23 \n\n3. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Haftung der Be-\n\nklagten zu 2 für den streitgegenständlichen Verlust gemäß § 437 Abs. 1 Satz 1 \n\nHGB bejaht hat, ist ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern. \n\n24 \n\na) Die Vorschrift des § 437 HGB greift nur dann ein, wenn auf den Haupt-\n\nfrachtvertrag deutsches Recht zur Anwendung kommt. Nach den Darlegungen \n\nunter II 2 unterliegt der Hauptfrachtvertrag zwischen der Absenderin und der \n\nBeklagten zu 1 jedoch dem taiwanesischen Recht. Zwar kommt auf den zwi-\n\nschen den Beklagten geschlossenen Unterfrachtvertrag nach Art. 28 Abs. 1 und \n\n4 EGBGB deutsches Frachtrecht zur Anwendung, da die Beklagte zu 2 ihre \n\nHauptniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland hat und dort auch das \n\nin Verlust geratene Paket zum Weitertransport zur Versicherungsnehmerin \n\nübernommen hat. Die Ersatzpflicht des ausführenden Frachtführers nach § 437 \n\nHGB orientiert sich jedoch stets am Verhältnis zwischen dem Absender und \n\ndem vertraglichen (Haupt-)Frachtführer und nicht an den vertraglichen Bezie-\n\nhungen des Letzteren zum ausführenden Frachtführer (vgl. Begründung zum \n\nRegierungsentwurf des Transportsrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445, \n\nS. 75; Fremuth in: Fremuth/Thume, Transportrecht, § 437 HGB Rdn. 32; Koller, \n\nTransportrecht, 6. Aufl., § 437 HGB Rdn. 16; Seyffert, Die Haftung des ausfüh-\n\nrenden Frachtführers im neuen deutschen Frachtrecht, 2000, S. 165 f.; Ram-\n\nming, TranspR 2000, 277, 279 f.). Dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift, \n\nwonach der ausführende Frachtführer \"in gleicher Weise wie der Frachtführer\" \n\nhaftet. Damit wird nicht allgemein auf die Frachtführerhaftung Bezug genom-\n\nmen, sondern maßgebend ist die Rechtsstellung des den Frachtvertrag mit dem \n\nAbsender schließenden Frachtführers. Dementsprechend ist der ausführende \n\nFrachtführer nach § 437 Abs. 2 HGB auch berechtigt, alle Einwendungen aus \n\ndem Vertrag mit dem Hauptfrachtführer geltend zu machen. \n\n25 \n\nDas Vertragsverhältnis zwischen dem ausführenden Frachtführer und \n\ndem vertraglichen (Haupt-)Frachtführer ist dagegen für die Haftung gemäß \n\n§ 437 Abs. 1 Satz 1 HGB grundsätzlich ohne Bedeutung. Es ist nicht erforder-\n\nlich, dass zwischen beiden überhaupt eine (wirksame) vertragliche Beziehung \n\nbesteht; es können auch beliebig viele Unterfrachtführer zwischengeschaltet \n\nsein (vgl. Koller Transportrecht aaO § 437 HGB Rdn. 16; Ramming, TranspR \n\n2000, 277, 279). Daraus ergibt sich, dass § 437 HGB nicht zur Anwendung \n\nkommt, wenn für das Vertragsverhältnis zwischen dem Absender und dem ver-\n\ntraglichen Frachtführer - wie im Streitfall - kein deutsches Recht gilt (so auch \n\nRamming, TranspR 2000, 277, 280; Ebenroth/Boujong/Joost/Gass, HGB, § 437 \n\nRdn. 19). \n\n26 \n\nb) Als Grundlage für eine Haftung der Beklagten zu 2 kommt jedoch ein \n\nauf die Klägerin übergegangener oder abgetretener (vertraglicher) Schadenser-\n\nsatzanspruch der Empfängerin gegen die Beklagte zu 2 aus dem Unterfracht-\n\nvertrag in Betracht. Insoweit gilt deutsches Recht. \n\n27 \n\naa) Allerdings hat der Senat in der Vergangenheit angenommen, dass \n\ndem Empfänger gegen den Unterfrachtführer, der nicht nachfolgender Fracht-\n\nführer ist (§ 432 Abs. 2 HGB, Art. 34 CMR), wegen des Verlusts oder der Be-\n\nschädigung des dem Hauptfrachtführer vom Absender zur Beförderung überge-\n\nbenen Gutes keine Schadensersatzansprüche zustehen (vgl. nur BGH, Urt. v. \n\n24.9.1987 - I ZR 197/85, TranspR 1988, 108, 111; BGHZ 116, 15, 17 ff.). Die \n\nEntscheidungen sind zwar auf der Grundlage des Haftungsregimes der CMR \n\nergangen; sie beziehen sich aber stets auch ausdrücklich auf die Rechtslage \n\nnach dem Handelsgesetzbuch a.F. Danach konnte der Empfänger gemäß \n\n§ 435 HGB a.F. (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR) grundsätzlich nur im Rahmen des \n\nFrachtvertrags zwischen dem Absender und dem Hauptfrachtführer Ersatzan-\n\nsprüche wegen Beschädigung oder Verlust des Gutes geltend machen. Der \n\nUnterfrachtführer sollte dem Empfänger dagegen nur bei Vorliegen der beson-\n\nderen Voraussetzungen des § 432 Abs. 2 HGB a.F. (Art. 34 CMR) zum Scha-\n\ndensersatz verpflichtet sein. \n\n28 \n\nbb) Diese Rechtsprechung hat der Senat für den Bereich des Warschau-\n\ner Abkommens (1955) und der CMR mit Urteil vom 14. Juni 2007 (BGHZ 172, \n\n330 Tz. 26 ff.) aufgegeben. Nach erneuter Prüfung hält der Senat auch für den \n\nBereich des Handelsgesetzbuches nicht mehr an ihr fest. Der Hauptfrachtfüh-\n\nrer, der einen Beförderungsauftrag selbst nicht (vollständig) ausführt, sondern \n\nim eigenen Namen und für eigene Rechnung einen anderen Frachtführer, den \n\nUnterfrachtführer, mit einer in den Anwendungsbereich der §§ 407 ff. HGB fal-\n\nlenden Beförderung beauftragt, schließt mit diesem einen selbständigen (Un-\n\nter-)Frachtvertrag ab (vgl. BGHZ 172, 330 Tz. 30). Der Unterfrachtführer haftet \n\ndem Hauptfrachtführer als Absender nach den Haftungsvorschriften der \n\n§§ 425 ff. HGB. Trifft aber den Unterfrachtführer dem Hauptfrachtführer gegen-\n\nüber die volle Frachtführerhaftung, so gibt es keinen sachgerechten Grund, sei-\n\nne Haftung gegenüber dem Empfänger als Drittbegünstigten des Unterfracht-\n\nvertrags auszuschließen (BGHZ 172, 330 Tz. 30). \n\n29 \n\ncc) Der vom Gesetzgeber mit der Transportrechtsreform geschaffene \n\n- im Streitfall nicht anwendbare - § 437 HGB steht einem solchen vertraglichen \n\nAnspruch des Empfängers gegen den Unterfrachtführer nicht als lex specialis \n\nentgegen, weil die Haftung des Unterfrachtführers gegenüber dem Empfänger \n\naus einem anderen Rechtsverhältnis folgt. Während der ausführende Frachtfüh-\n\nrer nach Maßgabe des (Haupt-)Frachtvertrags zwischen dem Absender und \n\ndem vertraglichen (Haupt-)Frachtführer haftet (s. dazu unter II 3 a), richtet sich \n\ndie Haftung des Unterfrachtführers gegenüber dem Empfänger allein nach dem \n\nden Empfänger begünstigenden Unterfrachtvertrag (vgl. BGHZ 172, 330 \n\nTz. 30). Dementsprechend kann der Unterfrachtführer gegenüber dem Empfän-\n\nger, der ihn nach §§ 437, 421 Abs. 1 Satz 2 HGB in Anspruch nimmt, nur die \n\nEinwendungen aus dem Hauptfrachtvertrag geltend machen (§ 437 Abs. 2 \n\nHGB), während er bei einer Inanspruchnahme aus dem Unterfrachtvertrag sei-\n\nner Haftung Einwendungen aus dem von ihm mit dem Hauptfrachtführer ge-\n\nschlossenen Beförderungsvertrag entgegenhalten kann. Beide Ansprüche kön-\n\nnen daher, wenn deutsches Recht zur Anwendung kommt, nebeneinander be-\n\nstehen (so auch Thume, TranspR 2007, 427, 428; Ramming, NJW 2008, 291, \n\n292). \n\n30 \n\nOb der Beklagten zu 2 aus dem mit der Beklagten zu 1 geschlossenen \n\nUnterfrachtvertrag Einwendungen zustehen, wird das Berufungsgericht im wie-\n\ndereröffneten Berufungsverfahren zu klären haben. \n\n31 \n\nIII. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzu-\n\nheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die \n\nKosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nBergmann \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.03.2005 - 35 O 181/00 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.12.2005 - I-18 U 71/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__12-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-30/i-zr-12-06","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":16},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 432","ref_norm":"432","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__12-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__12-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-30/i-zr-12-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__12-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:50:31.668749+00:00"}}