{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__11-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-10-23","aktenzeichen":"I ZR 11/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 12 Verkündet am: 23. Oktober 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle raule.de Als Namensträger, der - wenn er seinen Namen als Internetadresse hat regist- rieren lassen - einem anderen Namensträger nicht weichen muss, kommt auch der Träger eines ausgefallenen und daher kennzeichnungskräftigen Vornamens (hier: Raule) in Betracht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 11/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nBGB § 12 \n\nVerkündet am: \n23. Oktober 2008 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nraule.de \n\nAls Namensträger, der - wenn er seinen Namen als Internetadresse hat regist-\n\nrieren lassen - einem anderen Namensträger nicht weichen muss, kommt auch \n\nder Träger eines ausgefallenen und daher kennzeichnungskräftigen Vornamens \n\n(hier: Raule) in Betracht. \n\nBGH, Urt. v. 23. Oktober 2008 - I ZR 11/06 - OLG Celle \n\nLG Hannover \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 23. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 8. Dezember 2005 aufgehoben. \n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Hannover vom 19. Januar 2005 abgeändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um den Domainnamen \"raule.de\". \n\nDer Beklagte betreibt ein Atelier für Grafik, Design und Marketing-\n\nDienste. Er unterhält unter der Internetadresse \"raule.de\" eine Internetseite. Auf \n\ndieser ist der Internetauftritt von Raule H. , einer Tänzerin, Choreogra- \n\nphin und Tanztherapeutin in B. , zu sehen, die den standesamtlich eingetra- \n\ngenen ersten Vornamen Raule trägt. \n\n3 \n\nDer Kläger heißt mit bürgerlichem (Nach-)Namen Raule. Er sieht in dem \n\nVerhalten des Beklagten einen unbefugten Gebrauch seines Namens. Er hat \n\nbeantragt, \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nden Beklagten zu verurteilen, durch schriftliche Erklärung die Internet-\nDomain \"www.raule.de\" gegenüber der zuständigen Vergabestelle, der \nDENIC e.G., freizugeben. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklag-\n\nten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Celle MMR 2006, 558 = CR 2006, 697). \n\nMit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-\n\nweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klage-\n\nabweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers aus § 12 BGB \n\nbejaht und hierzu ausgeführt: \n\nSchon in der Registrierung der Internetadresse \"raule.de\" durch den Be-\n\nklagten liege ein Gebrauch des Namens Raule. Der Gebrauch sei unbefugt, \n\nweil der Beklagte keine eigenen Rechte an dem Namen Raule habe und sich \n\nauch nicht mit Erfolg darauf berufen könne, dass er den Domainnamen seiner \n\nFreundin Raule H. geschenkt habe und daher davon auszugehen sei, \n\ndass sie ihm die Benutzung ihres Vornamens für die Registrierung der Internet-\n\nadresse durch schlüssiges Verhalten nachträglich gestattet habe; denn eine \n\nsolche Gestattung könne nicht dazu führen, dass dem Beklagten im Verhältnis \n\nzum Kläger eine Priorität im Hinblick auf den Domainnamen \"raule.de\" zustehe. \n\nDer analogen Anwendung des Rechtsgedankens des § 986 Abs. 1 BGB stehe \n\nentgegen, dass Frau H. die Internetadresse nicht im eigenen Namen bei \n\nder DENIC habe registrieren lassen und damit keine Rechtsposition besessen \n\nhabe, aus der der Beklagte eine bessere Berechtigung herleiten könnte als der \n\nKläger. Internetbenutzer, die für einen Dritten einen Internetauftritt realisieren \n\nwollten, hätten auch schon im Jahr 1999 den Domainnamen bei der DENIC im \n\nNamen und im Auftrag des jeweiligen Dritten registrieren lassen können. \n\n8 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Beklagten führt \n\nzur Abweisung der Klage. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, \n\ndass der Beklagte sich zu seiner Verteidigung allein auf ein ihm in eigener Per-\n\nson zustehendes Namensrecht stützen konnte (unten unter II 1). Der Vorname \n\nRaule begründete auch eine eigenständige namensrechtliche Berechtigung, auf \n\ndie sich Frau H. und mit ihrer Zustimmung der Beklagte berufen konnten \n\n(unten unter II 2). \n\n9 \n\n1. Wie der Senat - zeitlich nach Erlass des vorliegend zu beurteilenden \n\nBerufungsurteils - entschieden hat, kommt in Fällen, in denen ein Domainname \n\naufgrund des Auftrags eines Namensträgers auf den Namen eines Treuhänders \n\nregistriert worden ist, dieser Registrierung im Verhältnis zu Gleichnamigen die \n\nPriorität zu, wenn für alle Gleichnamigen eine einfache und zuverlässige Mög-\n\nlichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung des Namens als Domain-\n\nname im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist (BGHZ 171, 104 Tz. 18 \n\n- grundke.de). Dabei kann, wenn schon zu dem Zeitpunkt, zu dem ein gleich-\n\nnamiger Prätendent erstmals Ansprüche auf den Domainnamen anmeldet, un-\n\nter diesem Domainnamen ein Internetauftritt des Namensträgers besteht, ohne \n\nweiteres davon ausgegangen werden, dass die Registrierung des Domainna-\n\nmens im Auftrag des Namensträgers erfolgt ist (BGHZ 171, 104 Tz. 19 \n\n- grundke.de). Dasselbe gilt auch dann, wenn der Namensträger bei im Übrigen \n\ngleichen Voraussetzungen zwar ursprünglich keinen Auftrag zur Eintragung des \n\nDomainnamens erteilt, die Eintragung aber nachträglich genehmigt hat, bevor \n\nder gleichnamige Prätendent den Domainnamen beansprucht. \n\n10 \n\nNach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen waren diese \n\nVoraussetzungen im Streitfall erfüllt. Aufgrund dieser Feststellungen und im \n\nHinblick auf das Parteivorbringen, auf das sich diese Feststellungen beziehen, \n\nist davon auszugehen, dass der Internetauftritt von Frau Raule H. im \n\nzeitlichen Zusammenhang mit der Registrierung des Domainnamens im Jahre \n\n1999 eingerichtet worden ist. Der Kläger hat selbst vorgetragen, erst am \n\n4. Oktober 2001 auf die Registrierung des streitgegenständlichen Domainna-\n\nmens aufmerksam gemacht worden zu sein. Das Berufungsgericht ist auch \n\n- von der Revisionserwiderung unbeanstandet - davon ausgegangen, dass Frau \n\nH. dem Beklagten die Benutzung ihres Vornamens für die Registrierung \n\ndes Domainnamens \"raule.de\" durch schlüssiges Verhalten nachträglich gestat-\n\ntet hatte. \n\n11 \n\n2. Die Verwendung des Vornamens Raule durch Frau Raule H. \n\nbegründete in deren Person eine dem Klageanspruch entgegenzuhaltende ei-\n\ngenständige namensrechtliche Berechtigung. \n\n12 \n\nDie Revisionserwiderung weist allerdings mit Recht darauf hin, dass die \n\nfür einen eigenständigen Schutz des Vornamens erforderliche Individualisierung \n\nentweder eine überragende Bekanntheit der betreffenden Person oder aber \n\neine erhebliche Kennzeichnungskraft des Vornamens voraussetzt (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 27.1.1983 - I ZR 160/80, GRUR 1983, 262, 263 = WRP 1983, 339 - Uwe; \n\nMünchKomm.BGB/Bayreuther, 5. Aufl., § 12 Rdn. 23 und 156 m.w.N.; vgl. zu \n\n§ 22 KUG BGHZ 143, 214, 231 - Marlene Dietrich). Jedenfalls das Letztere trifft \n\nim Streitfall zu. Es kann dabei dahinstehen, ob Frau H. - wie der Beklag- \n\nte behauptet und unter Beweis gestellt hat - tatsächlich die einzige Person in \n\nDeutschland ist, die den standesamtlich eingetragenen ersten Vornamen Raule \n\nträgt. Zumindest ist dieser Vorname derart ausgefallen, dass er die bei fehlen-\n\nder überragender Bekanntheit der betreffenden Person für einen ausnahmswei-\n\nse möglichen namensrechtlichen Schutz des Vornamens erforderliche erhebli-\n\nche Kennzeichnungskraft aufweist. \n\n13 \n\nIII. Danach ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Kla-\n\nge unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen. Die Kostenent-\n\nscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 19.01.2005 - 12 O 231/04 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 08.12.2005 - 13 U 69/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__11-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-23/i-zr-11-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 986","ref_norm":"986","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__11-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__11-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-23/i-zr-11-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR__11-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:50:15.357987+00:00"}}