{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_239-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-05-20","aktenzeichen":"I ZR 239/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 20. Mai 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle CAD-Software UrhG § 97 Abs. 1 (F: 23.6.1995) Wer ein fremdes, urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm zum Herun- terladen ins Internet einstellt, darf sich nicht darauf verlassen, dass es sich da- bei mangels entgegenstehender Anhaltspunkte um ein Programm handelt, mit dessen öffentlicher Zugänglichmachung der Berechtigte einverstanden ist. Er muss vielmehr zuvor sorgfältig prüfen, ob der Berechtigte das Programm zur öffentlichen Zugänglichmachung freigegeben hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 239/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nVerkündet am: \n20. Mai 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nCAD-Software \n\nUrhG § 97 Abs. 1 (F: 23.6.1995) \n\nWer ein fremdes, urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm zum Herun-\nterladen ins Internet einstellt, darf sich nicht darauf verlassen, dass es sich da-\nbei mangels entgegenstehender Anhaltspunkte um ein Programm handelt, mit \ndessen öffentlicher Zugänglichmachung der Berechtigte einverstanden ist. Er \nmuss vielmehr zuvor sorgfältig prüfen, ob der Berechtigte das Programm zur \nöffentlichen Zugänglichmachung freigegeben hat. \n\nBGH, Urteil vom 20. Mai 2009 - I ZR 239/06 - OLG Zweibrücken \nLG Frankenthal \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 20. Mai 2009 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, \n\nProf. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des \n\nPfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 28. September \n\n2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt von dem beklagten Land Schadensersatz wegen \n\nVerletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an einem Computerprogramm. \n\nDie Klägerin ist Herstellerin der CAD-Software Eagle, mit der Platinen für \n\nelektronische Schaltungen entworfen werden können. Sie bietet eine kosten-\n\npflichtige Vollversion für Lizenznehmer an und stellt daneben im Internet eine \n\nkostenlose „Lightversion“ mit eingeschränktem Funktionsumfang zur Verfügung, \n\ndie jedermann herunterladen, nutzen und weiterverbreiten darf. Beide Versio-\n\nnen enthalten dieselben Programmdateien. Zur Nutzung der Vollversion muss \n\nin eine zusätzliche Datei mit dem Namen „License.Key“ ein Registrierungscode \n\neingegeben werden. Diesen Code liefert die Klägerin ihren Lizenznehmern nur \n\nin Papierform aus. Die Lizenznehmer der Klägerin erhalten darüber hinaus eine \n\nweitere Datei mit der Bezeichnung „License.Doc“, die allgemeine Copyright-\n\nInformationen enthält. \n\n3 \n\nDas beklagte Bundesland Rheinland-Pfalz ist Dienstherrin des Fach-\n\nhochschulprofessors \n\nfür Elektrotechnik an der Fachhochschule Koblenz \n\nDr. A. . Dieser betreute von Ende 1998 bis April 1999 die Studenten G. \n\nund J. bei der Anfertigung ihrer Diplomarbeiten. Als einer der beiden \n\nStudenten seine Arbeitsergebnisse Dr. A. auf dessen Computer an der \n\nFachhochschule präsentieren wollte, traten beim Herunterladen der „Lightversi-\n\non“ des hierfür benötigten Programms der Klägerin aus dem Internet Schwierig-\n\nkeiten auf. Deshalb stellte der Student J. eine Vollversion des Pro- \n\ngramms zur Verfügung, die ihm die F. GmbH, bei der er damals arbeitete, \n\nüberlassen hatte. Die Klägerin hatte der F. GmbH die Software im Sommer \n\n1998 verkauft und lizenziert. Das Programm wurde von einer CD auf den PC \n\nüberspielt. Dadurch wurde das Programm der Klägerin in der „Lightversion“ auf \n\ndem Rechner Dr. A. zum Laufen gebracht. \n\n4 \n\nAm 14. Juni 1999 übertrug Dr. A. die auf seinem PC befindliche Ver- \n\nsion der Software zusammen mit den Dateien „License.Key“ und „License.Doc“ \n\nauf den öffentlichen Downloadbereich des Servers der Fachhochschule. In der \n\nDatei „License.Key“ war die F. GmbH als Lizenznehmer einer Vollversion \n\naufgeführt. Die Datei „License.Doc“ war um eine Zeile erweitert, in die der Re-\n\ngistrierungscode eingegeben war. Dadurch konnte das Programm über das In-\n\nternet von jedermann aufgerufen, heruntergeladen und als Vollversion genutzt \n\nwerden. Im August 1999 informierte ein Mitarbeiter des Rechenzentrums der \n\nFachhochschule Koblenz die Klägerin, dass auf dem Server der Fachhochschu-\n\nle eine Raubkopie der Vollversion ihrer Software Eagle zum Herunterladen für \n\njedermann bereitstehe und zumindest 92-mal heruntergeladen worden sei. \n\n5 \n\n6 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung ihrer urheberrechtli-\n\nchen Nutzungsrechte auf Zahlung eines nach den Grundsätzen der Lizenzana-\n\nlogie berechneten Schadensersatzes von 129.456 € nebst Zinsen in Anspruch. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist \n\nohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die \n\nKlägerin ihren Zahlungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe kein Scha-\n\ndensersatzanspruch zu. Es sei zwar rechtswidrig, dass Dr. A. eine Vollver- \n\nsion des Programms der Klägerin auf den Server der Fachhochschule geladen \n\nhabe. Es sei jedoch nicht bewiesen, dass Dr. A. dabei schuldhaft gehandelt \n\nhabe. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt: \n\n8 \n\nVor dem Heraufladen eines Computerprogramms auf den allgemein zu-\n\ngänglichen Teil eines Servers müsse nur dann untersucht werden, welche Ver-\n\nsion des Programms auf dem eigenen PC vorhanden sei, wenn es zumindest \n\nirgendwelche Anhaltspunkte für eine insofern unklare Situation gebe. Eine sol-\n\nche Situation habe hier nicht vorgelegen. Es habe für Dr. A. keine Anhalts- \n\npunkte dafür gegeben, dass es sich um eine Vollversion des Programms ge-\n\nhandelt habe und die Datei „License.Doc“ manipuliert worden sei. Der Student \n\nJ. habe seine Datei zur Verfügung gestellt, weil die „Lightversion“ des \n\nProgramms nicht gelaufen sei. Nur diese Version habe aufgerufen werden sol-\n\nlen und sei dann auch nach dem Überspielen der Datei des Studenten J. \n\n auf den PC Dr. A. gelaufen. Dr. A. habe sich zudem bei der Klä- \n\ngerin zuvor nach dem Unterschied zwischen der „Lightversion“ und der Vollver-\n\nsion erkundigt. Ihm sei mitgeteilt worden, die Vollversion sei nur durch Eingabe \n\ndes Registrierungscodes lauffähig. Dr. A. habe keinen Registrierungscode \n\neingegeben und auch nicht damit rechnen müssen, dass ein Diplomand ihm \n\neine derart manipulierte Datei überlasse. \n\n9 \n\n10 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Er-\n\nfolg. \n\n1. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen Anspruch der \n\nKlägerin gegen das beklagte Land auf Schadensersatz aus § 839 Abs. 1 BGB \n\ni.V. mit Art. 34 Satz 1 GG verneint hat, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\n11 \n\na) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten \n\ngegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten nach § 839 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dabei trifft die Ver-\n\nantwortlichkeit nach Art. 34 Satz 1 GG grundsätzlich den Staat oder die Körper-\n\nschaft, in deren Diensten er steht, wenn jemand die ihm einem Dritten gegen-\n\nüber obliegende Amtspflicht in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen \n\nAmtes verletzt. \n\n12 \n\nb) Die Vorinstanzen haben den Fachhochschulprofessor an der Fach-\n\nhochschule Koblenz Dr. A. zutreffend als Beamten im staatsrechtlichen \n\nSinne angesehen. Er stand zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung als Hoch-\n\n13 \n\n14 \n\n15 \n\n16 \n\nschulbediensteter nach § 43 Abs. 1 HochSchG Rheinland-Pfalz im unmittelba-\n\nren Dienst des beklagten Landes. \n\nc) Das Berufungsgericht ist auch mit Recht davon ausgegangen, dass \n\nDr. A. eine ihm der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hat. \n\naa) Zu den Amtspflichten Dr. A. bei der Wahrnehmung seiner ho- \n\nheitlichen Lehrtätigkeit gehörte auch die Pflicht, sich aller Eingriffe in fremde \n\nRechte zu enthalten, die eine unerlaubte Handlung im Sinne des bürgerlichen \n\nRechts darstellen. Dazu zählen auch Eingriffe in die durch das Urheberrechts-\n\ngesetz geschützten Rechte. Ein Beamter, der in Ausübung seines öffentlichen \n\nAmtes eine unerlaubte Handlung in diesem Sinn begeht, verletzt dadurch \n\nzugleich eine ihm dem Träger des Rechts oder Rechtsguts gegenüber oblie-\n\ngende Amtspflicht (BGH, Urt. v. 16.1.1992 - I ZR 36/90, GRUR 1993, 37, 38 = \n\nWRP 1992, 373 - Seminarkopien, m.w.N.). \n\nbb) Dr. A. hat das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin an \n\ndem Computerprogramm (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) verletzt. \n\n(1) Für die Beurteilung des hier in Rede stehenden Schadensersatzan-\n\nspruchs ist die Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt der ihm zugrunde \n\ngelegten Verhaltensweise am 14. Juni 1999 gegolten hat. Nach § 15 Abs. 2 \n\nUrhG a.F. hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperli-\n\ncher Form öffentlich wiederzugeben. In entsprechender Anwendung dieser Vor-\n\nschrift hat der Urheber darüber hinaus ein Recht an der Bereithaltung seines \n\nWerkes zum Abruf durch eine Öffentlichkeit. Dieses Recht der öffentlichen Zu-\n\ngänglichmachung ist zwar erst mit Wirkung zum 13. September 2003 allgemein \n\nin § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 i.V. mit § 19a UrhG und speziell für Computerpro-\n\ngramme in § 69c Nr. 4 UrhG ausdrücklich geregelt worden; es hat aber schon \n\nzuvor bestanden (vgl. Schricker/v. Ungern-Sternberg, Urheberrecht, 3. Aufl., \n\n§ 19a UrhG Rdn. 34 ff.; Schricker/Loewenheim aaO § 69c UrhG Rdn. 40; vgl. \n\nauch BGHZ 156, 1, 13 f. - Paperboy). \n\n17 \n\n(2) Nach dem von der Beklagten nicht bestrittenen Vorbringen der Kläge-\n\nrin ist davon auszugehen, dass der CAD-Software Eagle Urheberrechtsschutz \n\nzukommt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) und der Klägerin insoweit ausschließliche Nut-\n\nzungsrechte zustehen. Diese ausschließlichen Rechte der Klägerin hat \n\nDr. A. verletzt, indem er die CAD-Software Eagle zusammen mit den Datei- \n\nen „License.Key“ und „License.Doc“ auf den öffentlichen Downloadbereich des \n\nServers der Fachhochschule übertragen und damit für jedermann jederzeit den \n\nInternetzugriff auf das Programm eröffnet und dessen Nutzung als Vollversion \n\nermöglicht hat. \n\n18 \n\nDr. A. hat dabei, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen \n\nhat, rechtswidrig gehandelt. Die Klägerin hatte in eine öffentliche Zugänglich-\n\nmachung dieses Programms nicht eingewilligt. Sie war zwar mit einer kostenlo-\n\nsen Nutzung und Verbreitung der „Lightversion“ ihres Programms einverstan-\n\nden. Bei dem von Dr. A. auf den Server der Fachhochschule übertragenen \n\nProgramm handelte es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts \n\njedoch nicht um eine solche „Lightversion“, sondern um eine Vollversion, die die \n\nKlägerin der F. GmbH im Sommer 1998 verkauft und lizenziert hatte. Diese \n\nVersion umfasste - anders als die „Lightversion“ - die Datei „License.Key“, die \n\ndie F. GmbH als Lizenznehmer einer Vollversion aufführte, und die Datei \n\n„License.Doc“, die den für eine Nutzung als Vollversion erforderlichen Registrie-\n\nrungscode enthielt. Da sich die Einwilligung der Klägerin auf diese konkrete \n\nVersion nicht bezog, kommt es entgegen der Auffassung der Revisionserwide-\n\nrung auch nicht darauf an, auf welche Art und Weise bei ihr die Vollversion auf-\n\ngerufen werden konnte. \n\n19 \n\n20 \n\nd) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheitert ein Schadens-\n\nersatzanspruch jedoch nicht am mangelnden Verschulden Dr. A. . \n\naa) Der Annahme eines Verschuldens steht nicht der Grundsatz entge-\n\ngen, dass einen Beamten in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit \n\nmehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als ob-\n\njektiv rechtmäßig angesehen hat (vgl. dazu BGHZ 97, 97, 107; 117, 240, 250; \n\nBGH, Urt. v. 18.11.2004 - III ZR 347/03, VersR 2005, 1582, 1583 m.w.N.). \n\nLandgericht und Berufungsgericht haben das Verhalten Dr. A. zutreffend \n\nnicht als objektiv rechtmäßig, sondern als rechtswidrig angesehen. \n\n21 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat gemeint, vor dem Heraufladen eines Com-\n\nputerprogramms auf den allgemein zugänglichen Teil eines Servers müsse nur \n\ndann untersucht werden, welche Version auf dem eigenen PC vorhanden sei, \n\nwenn es zumindest irgendwelche Anhaltspunkte für eine insofern unklare Situa-\n\ntion gebe. Es hat angenommen, im Streitfall sei eine solche Situation nicht ge-\n\ngeben. Damit hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, die im \n\nUrheberrecht geltenden Sorgfaltsanforderungen verkannt. \n\n22 \n\n(1) Im Urheberrecht gelten generell hohe Sorgfaltsanforderungen und \n\nbegründet daher bereits leichte Fahrlässigkeit den Vorwurf einer Sorgfalts-\n\npflichtverletzung (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1991 - I ZR 147/89, GRUR 1993, 34, \n\n36 = WRP 1992, 160 - Bedienungsanweisung). Die Revision macht mit Recht \n\ngeltend, dass besonders hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen sind, wenn \n\n- wie hier - ein Computerprogramm zum Herunterladen ins Internet eingestellt \n\nwird. Eine solche Verhaltensweise führt zu einer hochgradigen Gefährdung der \n\nVerwertungsrechte des Urhebers, weil ein ohne Einschränkungen im Internet \n\nzum Download bereitgestelltes Computerprogramm jederzeit von jedermann \n\nheruntergeladen und weiterverbreitet werden kann. Wer ein fremdes, urheber-\n\n23 \n\n24 \n\nrechtlich geschütztes Computerprogramm zum Herunterladen ins Internet ein-\n\nstellt, darf sich nicht darauf verlassen, dass es sich dabei mangels entgegen-\n\nstehender Anhaltspunkte um ein Programm handelt, mit dessen öffentlicher \n\nZugänglichmachung der Berechtigte einverstanden ist. Er muss vielmehr zuvor \n\nsorgfältig prüfen, ob der Berechtigte das Programm zur öffentlichen Zugäng-\n\nlichmachung freigegeben hat. \n\n(2) Nach diesen Maßstäben hat Dr. A. fahrlässig gehandelt. \n\nInsoweit kommt es nicht darauf an, ob Dr. A. - wie das Berufungsge- \n\nricht gemeint hat - keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass es sich um eine Voll-\n\nversion des Programms handelte und die Datei „License.Doc“ manipuliert war. \n\nSelbst wenn Dr. A. nicht wusste, dass die Datei „License.Doc“ um eine Zei- \n\nle erweitert und dort der zur Nutzung des Programms als Vollversion erforderli-\n\nche Registrierungscode eingefügt war, handelte er fahrlässig, als er das Pro-\n\ngramm der Klägerin zusammen mit den Dateien „License.Key“ und „Licen-\n\nse.Doc“ auf den Server der Fachhochschule übertrug. \n\n25 \n\nEntscheidend ist, dass Dr. A. sich vor der Übertragung des Pro- \n\ngramms einschließlich der Dateien „License.Key“ und „License.Doc“ von sei-\n\nnem PC auf den Server der Fachhochschule nicht vergewisserte, dass es sich \n\nbei dem auf seinem PC befindlichen Programm tatsächlich nur um die „Light-\n\nversion“ des Programms der Klägerin handelte. Eine solche Überprüfung war \n\ninsbesondere deshalb geboten, weil das auf dem Rechner Dr. A. befindli- \n\nche Programm erst durch das Überspielen der von dem Studenten J. \n\nzur Verfügung gestellten Vollversion des Programms, das die Klägerin der \n\nF. GmbH verkauft und lizenziert hatte, zum Laufen gebracht worden war. \n\n26 \n\nBei der gebotenen sorgfältigen Überprüfung hätte Dr. A. festgestellt, \n\ndass es sich bei dem auf seinem Rechner befindlichen Programm nicht um die \n\nvon der Klägerin freigegebene „Lightversion“, sondern um die an die F. \n\nGmbH verkaufte und lizenzierte Vollversion handelte. Er hätte insbesondere \n\nauch festgestellt, dass in der Datei „License.Key“ die F. GmbH als Lizenz- \n\nnehmer einer Vollversion aufgeführt und in der Datei „License.Doc“ der zur Nut-\n\nzung des Programms als Vollversion erforderliche Registrierungscode eingetra-\n\ngen war. Hätte er sich zu einer solchen Überprüfung nicht in der Lage gesehen, \n\nhätte er vor einer Veröffentlichung des Programms bei der Klägerin nachfragen \n\nmüssen, ob er dazu befugt ist. Statt dessen hätte er auf dem Server der Fach-\n\nhochschule auch einfach einen Hyperlink auf die Internet-Seite der Klägerin \n\nsetzen und seinen Studenten damit auf vollkommen unverfängliche Weise zu \n\neinem rechtmäßigen Download der neuesten „Lightversion“ dieses Programms \n\nverhelfen können. \n\n27 \n\n2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus an-\n\nderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Nach den vom Berufungsgericht \n\ngetroffenen Feststellungen kann ein Schadensersatzanspruch der Klägerin ge-\n\ngen das beklagte Land aus § 839 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 34 Satz 1 GG nicht \n\nverneint werden. \n\n28 \n\n29 \n\na) Der Klägerin ist aus der Amtspflichtverletzung ein Schaden entstan-\n\nden. \n\nBei einer Verletzung von Nutzungsrechten führt bereits der Eingriff in die \n\nallein dem Rechtsinhaber zugewiesene Nutzungsmöglichkeit als solcher zu ei-\n\nnem Schaden im Sinne des Schadensersatzrechts (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.2009 \n\n- I ZR 98/06 Tz. 69 - Tripp-Trapp-Stuhl, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, \n\nm.w.N.). Der Klägerin ist daher bereits dadurch ein Schaden entstanden, dass \n\nDr. A. die CAD-Software Eagle unbefugt auf den öffentlichen Downloadbe- \n\nreich des Servers der Fachhochschule hochgeladen und damit in das aus-\n\nschließliche Recht der Klägerin zur öffentlichen Zugänglichmachung ihres Com-\n\nputerprogramms eingegriffen hat. \n\n30 \n\nb) Fällt dem Beamten - wie hier - lediglich Fahrlässigkeit zu Last, so kann \n\ner nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zwar nur in Anspruch genommen werden, \n\nwenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Die Klä-\n\ngerin kann jedoch nicht auf anderweitige Ersatzmöglichkeiten verwiesen wer-\n\nden. \n\n31 \n\nEs kann dahinstehen, ob - wie die Revision geltend macht - eine Verwei-\n\nsung des Verletzten auf andere Ersatzmöglichkeiten bei Urheberrechtsverlet-\n\nzungen in gleicher Weise wie bei bestimmten Verletzungen allgemeiner Ver-\n\nkehrssicherungspflichten (vgl. BGHZ 118, 368, 370 ff.) von vornherein aus-\n\nscheidet. Derartige anderweitige Ersatzmöglichkeiten gibt es im Streitfall jeden-\n\nfalls nicht. Gegen die beiden Studenten bestehen schon deshalb keine Ersatz-\n\nansprüche, weil sie für das Heraufladen des Programms auf den Server der \n\nFachhochschule nicht verantwortlich sind. Ersatzansprüche wegen des Herun-\n\nterladens des Programms vom Server kommen als anderweitige Ersatzmög-\n\nlichkeit nicht in Betracht, weil es sich dabei um eine gegenüber dem unbefugten \n\nHeraufladen des Programms weitere, eigenständige Verletzung der ausschließ-\n\nlichen Nutzungsrechte der Klägerin handelt. \n\n32 \n\nc) Für den der Klägerin infolge der Amtspflichtverletzung entstandenen \n\nSchaden hat nach Art. 34 Satz 1 GG das beklagte Land als Dienstherr \n\nDr. A. einzustehen, da Dr. A. beim Übertragen des Programms auf \n\nden Server in Ausübung seines ihm anvertrauten öffentlichen Lehramtes ge-\n\nhandelt hat. \n\n33 \n\nOb ein bestimmtes Verhalten einer Person als Ausübung eines ihm an-\n\nvertrauten öffentlichen Amtes anzusehen ist, bestimmt sich danach, ob die ei-\n\ngentliche Zielsetzung, in deren Sinn die Person tätig wurde, hoheitlicher Tätig-\n\nkeit zuzurechnen ist und - falls dies zutrifft - ob zwischen dieser Zielsetzung und \n\nder schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang \n\nbesteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betäti-\n\ngung angehörend angesehen werden muss (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 147, 169, \n\n171; 118, 304, 305 m.w.N.; BGH GRUR 1993, 37, 38 - Seminarkopien, m.w.N.). \n\nSo verhält es sich hier. \n\n34 \n\nDr. A. hat das Programm der Klägerin auf den Server der Fachhoch- \n\nschule übertragen, um es seinen Studenten im Rahmen ihres Studiums zum \n\nHerunterladen zur Verfügung zu stellen. Es besteht damit ein unmittelbarer \n\nsachlicher Zusammenhang mit der ihm übertragenen Lehrtätigkeit als Fach-\n\nhochschulprofessor für Elektrotechnik an der Fachhochschule Koblenz. \n\n35 \n\n36 \n\n3. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da diese noch \n\nnicht zur Endentscheidung reif ist (vgl. § 561 Abs. 3 ZPO). \n\nDas Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bis-\n\nlang keine Feststellungen zur Höhe des Schadensersatzanspruchs der Klägerin \n\ngetroffen. \n\n37 \n\nIII. Danach ist auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufzuhe-\n\nben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen. \n\n38 \n\n39 \n\nFür das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen: \n\nDie Klägerin kann ihren Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzana-\n\nlogie berechnen und als Schadensersatz danach eine angemessene und übli-\n\nche Lizenzgebühr beanspruchen (vgl. BGH, Urt. v. 22.3.1990 - I ZR 59/88, \n\nGRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie, m.w.N.). Soweit sich für das öffentli-\n\nche Zugänglichmachen der Software keine übliche Lizenzgebühr ermitteln lässt, \n\nkann die angemessene Lizenzgebühr geschätzt werden. Im Rahmen dieser \n\nSchätzung können die Zahl der Abrufe des Programms vom Server der Fach-\n\nhochschule und die von der Klägerin im Jahre 1999 für die Vollversion des Pro-\n\ngramms geforderte Lizenzgebühr von 1.392 € Anhaltspunkte bieten. \n\nBergmann \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankenthal, Entscheidung vom 30.11.2004 - 6 O 437/02 - \n\nOLG Zweibrücken, Entscheidung vom 28.09.2006 - 4 U 299/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_239-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-20/i-zr-239-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 19a","ref_norm":"19a","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 69c","ref_norm":"69c","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_239-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_239-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-20/i-zr-239-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_239-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:30:46.497590+00:00"}}