{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_231-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-05-14","aktenzeichen":"I ZR 231/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 14. Mai 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle airdsl MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, §§ 5 und 15 Abs. 2 und 4 a) Der Schutz eines Domainnamens als Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG kann grundsätzlich erst einsetzen, wenn das über den Domain- namen erreichbare titelschutzfähige Werk weitgehend fertiggestellt ist. b) Für die Vorverlagerung des Schutzes eines Werktitels durch eine Titel- schutzanzeige reicht die bloße Titelankündigung auf der eigenen Internet- seite der Werktitelschutz beanspruchenden Partei nicht aus. c) Eine markenmäßige Benutzung eines Domainnamens kommt auch dann in Betracht, wenn bei Aufruf des Domainnamens eine automatische Weiterlei- tung zu einer unter einem anderen Domainnamen abrufbaren Internetseite erfolgt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 231/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja\n\nVerkündet am: \n14. Mai 2009 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nairdsl \n\nMarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, §§ 5 und 15 Abs. 2 und 4 \n\na) Der Schutz eines Domainnamens als Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 \nMarkenG kann grundsätzlich erst einsetzen, wenn das über den Domain-\nnamen erreichbare titelschutzfähige Werk weitgehend fertiggestellt ist. \n\nb) Für die Vorverlagerung des Schutzes eines Werktitels durch eine Titel-\nschutzanzeige reicht die bloße Titelankündigung auf der eigenen Internet-\nseite der Werktitelschutz beanspruchenden Partei nicht aus. \n\nc) Eine markenmäßige Benutzung eines Domainnamens kommt auch dann in \nBetracht, wenn bei Aufruf des Domainnamens eine automatische Weiterlei-\ntung zu einer unter einem anderen Domainnamen abrufbaren Internetseite \nerfolgt. \n\nBGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 231/06 - OLG Köln \nLG Köln \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 14. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Köln vom 1. Dezember 2006 im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht auf die Beru-\n\nfung der Beklagten die Klage abgewiesen hat. Die Anschlussrevisi-\n\non der Beklagten wird zurückgewiesen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen \n\ndas Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln \n\nvom 9. März 2006 zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten der Berufungs- und der Revisionsin-\n\nstanz. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Kläger sind Inhaber der mit Priorität vom 26. August 2002 für \"Da-\n\ntenverarbeitungsgeräte und Computer; Telekommunikation; Entwurf und Ent-\n\nwicklung von Computerhardware\" eingetragenen Wortmarke Nr. 30242431.8 \n\nair-dsl. Die e -net GmbH, die die Dienstleistungen eines Internet-Service- \n\nProviders erbringt, hat eine Lizenz an der Marke erworben und kennzeichnet \n\ndamit eine von ihr angebotene besonders schnelle Internetverbindung per \n\nFunk. \n\n2 \n\nDie Beklagte ist ebenfalls als Internet-Service-Provider tätig. Für sie sind \n\nseit dem Jahr 1998 die Domainnamen airdsl.de und air-dsl.de bei der DENIC \n\nregistriert. Unter diesen Domainnamen betrieb sie das aus dem Klageantrag \n\nersichtliche Informations- und Shop-Portal, das sich auch zu Internetzugängen \n\nüber DSL verhielt. \n\n3 \n\nDie Beklagte ist Inhaberin der nachfolgenden farbigen Wort-/Bildmarke \n\nNr. 30110464.6, bei der die Zunge des skizzierten Gesichts rot gestaltet ist: \n\n4 \n\nDie Marke ist mit Priorität vom 16. Februar 2001 unter anderem einge-\n\ntragen für \n\nE-Commerce-Dienstleistungen, nämlich Vermittlung und Abschluss von Han-\ndelsgeschäften über Onlineshops; Vermittlung von Wirtschaftskontakten im In-\nternet; Bereitstellung einer E-Commerce-Plattform im Internet, Bereitstellung \nvon Internetportalen für Dritte; Betrieb von Chatlines und Foren; Dienstleistun-\ngen eines E-Mail-Dienstes; Dienstleistungen eines Onlineanbieters, nämlich \n\nEinrichtung von Diskussionsforen; Internetdienstleistungen, nämlich Bereitstel-\nlen von Informationen und Unterhaltungsprogrammen im Internet; Onlinediens-\nte, nämlich Übermittlung von Nachrichten und Informationen aller Art; Bild- und \nTonkommunikation im privaten, gewerblichen und öffentlichen Bereich mittels \nmultimedialer Computersysteme; Betrieb einer Datenbank, nämlich Sammeln, \nSpeichern, Aktualisierung, Weiterleiten von Daten aller Art für Dritte; Betrieb \nvon Suchmaschinen für das Internet; Dienstleistungen einer Multimedia-Daten-\nbank, nämlich Sammeln, Speichern und zur Verfügung stellen von Software, \nDaten, Bildern, Audio- und/oder Videoinformationen; Vergabe und Registrie-\nrung von Domainnames; Erstellen von Homepages für Dritte, Design von \nNetzwerkseiten, Webposting, alles in Zusammenhang und in Bezug auf Infor-\nmationsdienste und zu dem Zweck der Präsentation von Informationen über \nDienstleistungs- und Verkaufsangebote und der Kommunikation mit Kunden \nund Interessenten, insbesondere im Internet, in anderen Datennetzen, in Onli-\nnediensten sowie mittels Multimedia-Techniken. \n\n5 \n\nDie Kläger sehen in der Benutzung der Domainnamen airdsl.de und \n\nair-dsl.de eine Verletzung ihres Rechts an der Wortmarke air-dsl. Die Beklagte \n\nmacht im Wege der Widerklage Rechte aus ihrer Marke sowie aus ihren nach \n\nihrer Darstellung als Unternehmenskennzeichen und als Werktitel genutzten \n\nDomainnamen gegen die Kläger geltend. \n\n6 \n\nDie Kläger haben beantragt, \n\ndie Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, \nes zu unterlassen, \n\ndie Domains \"www.airdsl.de\" und \"www.air-dsl.de\" als Adresse im Internet - wie \nnachstehend wiedergegeben - zum Abruf bereitzuhalten, anzukündigen oder zu \nbewerben: \n\n7 \n\nDie Beklagte hat Widerklage erhoben und beantragt, \n\n1. die Kläger unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, \nes zu unterlassen, die Marke DE 30242431.8 \"air-dsl\" zu benutzen und/oder \nbenutzen zu lassen; \n\n2. die Kläger zu verurteilen, der Beklagten schriftlich Auskunft zu geben über \nArt, Umfang, Dauer und Häufigkeit von Handlungen gemäß Nr. 1, insbeson-\ndere auch Lizenzierungen unter Angabe der erzielten Umsätze, wobei die \nAuskunft ab dem Zeitpunkt des Markenanmeldedatums zu erfolgen hat; \n\n3. festzustellen, dass die Kläger verpflichtet sind, der Beklagten sämtlichen \nSchaden zu ersetzen, der der Beklagten durch Handlungen entgegen Nr. 1 \nentstanden ist; \n\n4. die Kläger zu verurteilen, in die Löschung der DE-Registermarke 30242431.8 \n\nWortmarke \"air-dsl\" einzuwilligen. \n\n8 \n\nDie Beklagte hat geltend gemacht, zwischen ihrer prioritätsälteren Marke \n\nund der Marke der Kläger bestünde Verwechslungsgefahr, weil der Bestandteil \n\n\"air\" jeweils prägend sei. Die Domainnamen seien bereits vor der Anmeldung \n\nder Klagemarke in einer Art und Weise benutzt worden, dass prioritätsältere \n\nRechte an einer geschäftlichen Bezeichnung entstanden seien. \n\n9 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-\n\nwiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage \n\nabgewiesen; die Abweisung der Widerklage hat es bestätigt. \n\n10 \n\nMit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die \n\nBeklagte beantragt, begehren die Kläger die Wiederherstellung des landgericht-\n\nlichen Urteils. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Anschlussrevision, der Widerklage \n\nstattzugeben. Die Kläger beantragen, die Anschlussrevision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n11 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die von den Parteien mit Klage und Wider-\n\nklage verfolgten kennzeichenrechtlichen Ansprüche für unbegründet erachtet. \n\nHierzu hat es ausgeführt: \n\n12 \n\nDie Widerklage habe wegen fehlender Verwechslungsgefahr i.S. von \n\n§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zwischen der Widerklagemarke AIR DE und der von \n\nden Klägern verwendeten und als Marke eingetragenen Bezeichnung air-dsl \n\nkeinen Erfolg. Die Widerklagemarke sei von Haus aus durchschnittlich kenn-\n\nzeichnungskräftig. Die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen seien teil-\n\nweise identisch und wiesen im Übrigen eine hohe Ähnlichkeit auf. Die Zeichen-\n\nähnlichkeit der kollidierenden Marken sei jedoch sehr gering. Die Widerklage-\n\nmarke werde nicht nur durch ihre Wortbestandteile, sondern auch durch den \n\nungewöhnlichen Bildbestandteil geprägt. Eine klangliche Zeichenähnlichkeit \n\nkomme vorliegend nicht in Betracht, weil die Wort-/Bildmarke der Beklagten auf-\n\ngrund ihres Bildelements nicht ausgesprochen werden könne. Die graphische \n\nund begriffliche Zeichenähnlichkeit sei sehr gering. \n\n13 \n\nDie Beklagte könne sich auch nicht auf prioritätsältere Kennzeichenrech-\n\nte an den Domainnamen berufen. Es könne nicht festgestellt werden, dass den \n\nDomainnamen über die Adressfunktion hinaus Namenscharakter zukomme. Für \n\ndie Domainnamen sei auch kein Schutz als Werktitel entstanden. \n\n14 \n\nDie Klage sei ebenfalls unbegründet. Die Kläger könnten keine Ansprü-\n\nche aus ihrer Marke air-dsl herleiten, weil die Beklagte die angegriffenen Do-\n\nmainnamen nicht markenmäßig benutze. Unabhängig davon könne die Klage \n\nkeinen Erfolg haben, weil der Beklagten prioritätsältere Rechte zustünden. \n\n15 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Kläger hat Erfolg. \n\nSie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und auch insoweit zur Zurückwei-\n\nsung der Berufung, als sie sich gegen das der Klage stattgebende landgerichtli-\n\nche Urteil richtet (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dagegen ist die Anschlussrevision der \n\nBeklagten unbegründet. \n\n \n \n \n \n\n16 \n\n17 \n\n1. Anschlussrevision der Beklagten \n\nDer Beklagten stehen die im Wege der Widerklage aus ihrer Marke \n\nAIR DE (dazu unter II 1 a) und aus den Domainnamen airdsl.de in der Schreib-\n\nweise mit und ohne Bindestrich (dazu unter II 1 b) abgeleiteten kennzeichen-\n\nrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadenser-\n\nsatz nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 und 6 und § 15 Abs. 2, 4 und 5 MarkenG, \n\n§ 242 BGB wegen der Verwendung der Marke air-dsl der Kläger nicht zu. Auch \n\nein Anspruch auf Löschung der Wortmarke air-dsl der Kläger besteht nicht. \n\n18 \n\nDer Unterlassungsantrag ist auf Wiederholungsgefahr gestützt, soweit er \n\ngegen das Angebot von DSL-Zugängen unter der Marke der Kläger gerichtet \n\nist. Er wird aus einer Erstbegehungsgefahr hergeleitet, soweit die Widerklage \n\ngegen die Benutzung der Klagemarke für alle übrigen im Verzeichnis aufgeführ-\n\nten Waren und Dienstleistungen gerichtet ist. Aufgrund der Anmeldung eines \n\nZeichens als Marke ist im Regelfall zu vermuten, dass eine Benutzung für die \n\neingetragenen Waren oder Dienstleistungen in naher Zukunft bevorsteht, wenn \n\nkeine konkreten Umstände vorliegen, die gegen eine solche Benutzungsabsicht \n\nsprechen (vgl. BGH, Urt. v. 15.1.2004 - I ZR 121/01, GRUR 2004, 600, 601 \n\n= WRP 2004, 763 - d-c-fix/CD-FIX; Urt. v. 13.3.2008 - I ZR 151/05, GRUR \n\n2008, 912 Tz. 30 = WRP 2008, 1353 - Metrosex). \n\n19 \n\na) Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 \n\nAbs. 2 Nr. 2 MarkenG zwischen der Wort-/Bildmarke AIR DE der Beklagten und \n\nder angegriffenen Marke air-dsl der Kläger verneint. Gegen diese Beurteilung \n\nwendet sich die Anschlussrevision ohne Erfolg. \n\n20 \n\naa) Das Berufungsgericht ist von einem hohen Grad der Ähnlichkeit zwi-\n\nschen \"Internetdienstleistungen, nämlich Bereitstellung von Informationen im \n\nInternet\" und \"Onlinedienste, nämlich Übermittlung von Nachrichten und Infor-\n\nmationen aller Art\", für die die Widerklagemarke geschützt ist, und dem Ange-\n\nbot von DSL-Internetzugängen ausgegangen. Im Zusammenhang mit dem Lö-\n\nschungsanspruch hat das Berufungsgericht auch eine Teilidentität zwischen \n\ndem für die Marke der Kläger eingetragenen Oberbegriff Telekommunikation \n\nund den für die Widerklagemarke eingetragenen Onlinediensten angenommen. \n\nDiese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen und werden von \n\nder Anschlussrevision auch nicht angegriffen. Zur Ähnlichkeit der weiteren Wa-\n\nren und Dienstleistungen, für welche die sich gegenüberstehenden Marken ein-\n\ngetragen sind, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Der \n\njeweilige Ähnlichkeitsgrad kann auch offenbleiben. Auch bei unterstellter hoch-\n\ngradiger Ähnlichkeit oder Identität der sich gegenüberstehenden Waren und \n\nDienstleistungen besteht im Ergebnis keine Verwechslungsgefahr. \n\n21 \n\nbb) Die Kennzeichnungskraft der Widerklagemarke ist nach den Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts für die in Rede stehenden Dienstleistungen \n\ndurchschnittlich. Sowohl der Wort- als auch der Bildbestandteil seien von Hause \n\naus kennzeichnungskräftig. Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft durch die \n\nBenutzungslage sei nicht eingetreten. Diese Feststellungen sind aus revisions-\n\nrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Anschlussrevision zieht sie auch \n\nnicht in Zweifel. \n\n22 \n\ncc) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht eine unmittelbare \n\nVerwechslungsgefahr zwischen der Wort-/Bildmarke AIR DE und der angegrif-\n\nfenen Wortmarke air-dsl verneint. Auch unter Berücksichtigung der teilweise \n\nbestehenden Dienstleistungsidentität und durchschnittlicher Kennzeichnungs-\n\nkraft der Widerklagemarke ist die Zeichenähnlichkeit zu gering, um die Gefahr \n\neiner unmittelbaren Verwechselbarkeit der Zeichen zu begründen. \n\n23 \n\n(1) Für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der jeweilige Gesamt-\n\neindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen zu berücksichtigen. Das \n\nschließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer \n\nkomplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen \n\nVerkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (EuGH, \n\nUrt. v. 6.10.2005 - C-120/04, Slg. 2005, I-8551 = GRUR 2005, 1042 Tz. 28 f. \n\n- THOMSON LIFE; BGH, Beschl. v. 22.9.2005 - I ZB 40/03, GRUR 2006, 60 \n\nTz. 17 = WRP 2006, 92 - coccodrillo; Urt. v. 5.2.2009 - I ZR 167/06, GRUR \n\n2009, 484 Tz. 32 = WRP 2009, 616 - METROBUS). Weiterhin ist nicht ausge-\n\nschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte \n\nMarke aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, \n\nohne dass es das Erscheinungsbild der Marke dominiert oder prägt (EuGH \n\nGRUR 2005, 1042 Tz. 30 - THOMSON LIFE; BGH, Urt. v. 22.7.2004 \n\n- I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 = WRP 2004, 1281 - Mustang). Die Beur-\n\nteilung des Gesamteindrucks zusammengesetzter Zeichen liegt im Wesentli-\n\nchen auf tatrichterlichem Gebiet und kann im Revisionsverfahren nur einge-\n\nschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den zutreffenden \n\nRechtsbegriff zugrunde gelegt, bestehende Erfahrungssätze angewandt und \n\nden Sachvortrag umfassend gewürdigt hat (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.2003 \n\n- I ZR 79/01, GRUR 2004, 514, 516 = WRP 2004, 758 - Telekom). \n\n24 \n\n(2) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Wort-/Bildmarke der Be-\n\nklagten werde nicht allein durch den Wortbestandteil geprägt. Der Verkehr wer-\n\nde das auffällige Bildelement nicht als bloße Verzierung oder Ausschmückung, \n\nsondern als eigenständig herkunftshinweisend auffassen. Die Grafik stehe im \n\nMittelpunkt der Marke. Sie werde sofort als menschliches Gesicht wahrgenom-\n\n25 \n\n26 \n\nmen, das dem Betrachter die Zunge herausstrecke. Diese ungewöhnliche \n\nGeste präge den Gesamteindruck der Widerklagemarke mit. Hinzu komme, \n\ndass die Wortbestandteile keine Besonderheiten aufwiesen, die die Aufmerk-\n\nsamkeit nahezu vollständig auf sich ziehen könnten. \n\nGegen diese Ausführungen wendet sich die Anschlussrevision im Ergeb-\n\nnis ohne Erfolg. \n\nDie Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach \n\nderen Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang oder in der Bedeutung zu beurtei-\n\nlen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, \n\nklanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Um die Zeichenähnlichkeit \n\nzu bejahen, reicht in der Regel bereits eine Ähnlichkeit in einem der genannten \n\nWahrnehmungsbereiche aus (EuGH, Urt. v. 11.11.1997 - C-251/95, Slg. 1997, \n\nI-6191 = GRUR 1998, 387 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; BGHZ 139, 340, 347 - Lions; \n\nBGH GRUR 2006, 60 Tz. 17 - coccodrillo). \n\n27 \n\nIn bildlicher Hinsicht wird sich der Verkehr an dem Wortbestandteil einer \n\nWort-/Bildmarke orientieren, wenn es sich bei dem Bildbestandteil um eine \n\nnichtssagende oder geläufige und nicht ins Gewicht fallende Verzierung handelt \n\n(vgl. BGHZ 167, 322 Tz. 30 - Malteserkreuz; BGH, Urt. v. 28.6.2007 \n\n- I ZR 132/04, GRUR 2008, 258 Tz. 23 = WRP 2008, 232 - INTERCONNECT/\n\nT-InterConnect; vgl. auch Büscher, GRUR 2005, 802, 809). Von einer nicht ins \n\nGewicht fallenden Verzierung des Bildbestandteils kann - wie das Berufungsge-\n\nricht zu Recht angenommen hat - bei der Wort-/Bildmarke aufgrund der in zen-\n\ntraler Position angebrachten graphischen Gestaltung, die durch die Farbe Rot \n\nder Zunge noch hervorgehoben wird, nicht ausgegangen werden. Der Bildbe-\n\nstandteil der Wort-/Bildmarke prägt daher den Gesamteindruck mit. \n\n28 \n\nIn klanglicher Hinsicht ist allerdings von dem Erfahrungssatz auszuge-\n\nhen, dass der Verkehr sich bei einer Kombination von Wort und Bild regelmäßig \n\nan dem Wortbestandteil orientiert, wenn er kennzeichnungskräftig ist, weil der \n\nWortbestandteil einer solchen Marke die einfachste Möglichkeit der Benennung \n\nbietet (vgl. BGH, Urt. v. 22.2.2001 - I ZR 194/98, GRUR 2001, 1158, 1160 = \n\nWRP 2002, 1160 - Dorf MÜNSTERLAND; BGHZ 167, 322 Tz. 29 - Malteser-\n\nkreuz). Ist danach vorliegend in klanglicher Hinsicht auf die Wortbestandteile \n\n\"AIR DE\" der Widerklagemarke abzustellen, tritt der Bestandteil \"DE\" im Ver-\n\nhältnis zu dem weiteren Zeichenwort \"AIR\" nicht als beschreibende Angabe \n\nzurück. Der Verkehr wird zwar den Bestandteil \"DE\" als Länderkennzeichnung \n\nfür Deutschland identifizieren. Wegen des Bildbestandteils der Wort-/Bildmarke \n\nder Beklagten und der für einen Domainnamen unüblichen Großschreibung so-\n\nwie des fehlenden Punktes vor \"DE\" wird der Verkehr in dieser Marke - anders \n\nals die Anschlussrevision geltend macht - keinen Domainnamen sehen oder an \n\neinen solchen erinnert werden. Er wird aus diesem Grund in der Endung \"DE\" \n\nnicht die entsprechende Top-Level-Domain erblicken. Deshalb hat der Verkehr \n\nauch keinen Anlass, den Wortbestandteil \"DE\" zu vernachlässigen. Im Ergebnis \n\ngilt nichts anderes für diejenigen Teile des Verkehrs, denen die graphische \n\nGestaltung der Wort-/Bildmarke der Beklagten nicht bekannt ist und die nur den \n\nausgesprochenen Wortbestandteil \"AIR DE\" hören. \n\n29 \n\nIn begrifflicher Hinsicht liegt es nach den zutreffenden Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts fern, dass der Verkehr der Widerklagemarke einen konkreten \n\nSinngehalt beilegt. Dies gilt entgegen der Ansicht der Anschlussrevision auch \n\ndann, wenn der Verkehr den Wortbestandteil AIR mit Luft übersetzt, weil die \n\nbeiden Wortbestandteile AIR und DE in ihrer Kombination keinen naheliegen-\n\nden Sinn ergeben. Eine Zeichenähnlichkeit nach dem Bedeutungsgehalt der \n\nKollisionszeichen scheidet danach aus. \n\n30 \n\n(3) Bei der angegriffenen Wortmarke \"air-dsl\" handelt es sich ebenfalls \n\num einen Gesamtbegriff. Dieser wird nicht von dem Bestandteil \"air\" geprägt. \n\nZwar wird nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Abkürzung \"dsl\" \n\n(digital subscriber line) vom Verkehr als Hinweis auf Breitbandzugänge im In-\n\nternet verstanden. Ein für sich genommen beschreibender Bestandteil kann \n\naber zum Gesamteindruck der Marke beitragen und diese mitprägen, wenn er \n\n- wie hier - Teil eines Gesamtbegriffs mit eigenständigem Bedeutungsgehalt ist \n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 5.3.1998 - I ZB 28/95, GRUR 1998, 932, 933 = WRP \n\n1998, 868 - MEISTERBRAND; Beschl. v. 25.3.1999 - I ZB 32/96, GRUR 1999, \n\n735, 736 = WRP 1999, 855 - MONOFLAM/POLYFLAM). Im Zusammenhang \n\nmit Kommunikationsdienstleistungen dient die Bezeichnung \"air-dsl\" als spre-\n\nchendes Zeichen, das vom Verkehr nach den von der Anschlussrevision nicht \n\nbeanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts als Beschreibung eines \n\nschnellen kabellosen Internetzugangs \"durch die Luft\" aufgefasst wird. \n\n31 \n\nOhne Erfolg macht die Anschlussrevision geltend, dem Bestandteil \"air\" \n\nkomme in der angegriffenen Marke jedenfalls eine selbständig kennzeichnende \n\nStellung zu. Ein Zeichenbestandteil der älteren Marke kann, ohne dass er diese \n\ndominiert oder prägt, in einer zusammengesetzten jüngeren Marke keine selb-\n\nständig kennzeichnende Stellung behalten. Ansonsten würde für die ältere Mar-\n\nke ein selbständiger Elementenschutz begründet, der dem Kennzeichenrecht \n\ngrundsätzlich fremd ist (vgl. BGH, Beschl. v. 3.4.2008 - I ZB 61/07, GRUR \n\n2008, 903 Tz. 34 = WRP 2008, 1342 - SIERRA ANTIGUO). \n\n32 \n\n(4) Damit stehen sich hinsichtlich der klanglichen Zeichenähnlichkeit der \n\nWortbestandteil der Widerklagemarke \"AIR DE\" und das Wortzeichen \"air-dsl\" \n\ngegenüber. \n\n33 \n\nDas Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, \n\ndass die Ähnlichkeit zwischen diesen zusammengesetzten Wortzeichen gering \n\nist. Die Buchstabenfolgen \"DE\" und \"dsl\" unterscheiden sich deutlich. Die Über-\n\neinstimmung in dem vorangestellten Bestandteil \"air\" in Groß- oder Kleinschrei-\n\nbung ist nicht ausreichend, um eine mehr als geringe Zeichenähnlichkeit der \n\nKollisionszeichen zu begründen, weil dieses Wortelement die kollidierenden \n\nZeichen nicht prägt und auch keine selbständig kennzeichnende Stellung in den \n\nKollisionszeichen aufweist. \n\n34 \n\n(5) In schriftbildlicher Hinsicht unterscheiden sich die gegenüberstehen-\n\nden Zeichen zusätzlich durch die auffällige grafische Gestaltung der Widerkla-\n\ngemarke, die in dem angegriffenen Zeichen keine Entsprechung hat, und durch \n\ndie unterschiedliche Schreibweise in Groß- und Kleinbuchstaben. Ob danach \n\nnoch von einer schriftbildlichen Zeichenähnlichkeit und nicht von Zeichenunähn-\n\nlichkeit auszugehen ist, kann offenbleiben. Jedenfalls ist die schriftbildliche Zei-\n\nchenähnlichkeit ganz gering. \n\n35 \n\nIn Anbetracht der nur geringen Zeichenähnlichkeit scheidet eine unmit-\n\ntelbare Verwechslungsgefahr trotz Dienstleistungsidentität und normaler Kenn-\n\nzeichnungskraft der Widerklagemarke aus. \n\n36 \n\ndd) Ohne Erfolg macht die Anschlussrevision geltend, das Berufungsge-\n\nricht habe es versäumt, eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt \n\ndes gedanklichen Inverbindungbringens zu prüfen. \n\n37 \n\n(1) Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne unter dem Aspekt des \n\ngedanklichen Inverbindungbringens kann gegeben sein, wenn der Verkehr zwar \n\ndie Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, wegen ihrer teilweisen Über-\n\neinstimmung aber von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhän-\n\ngen zwischen den Markeninhabern ausgeht. Eine solche Verwechslungsgefahr \n\nkann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden (BGH, Urt. \n\nv. 29.4.2004 - I ZR 191/01, GRUR 2004, 779, 783 = WRP 2004, 1046 - Zwilling/\n\nZweibrüder; GRUR 2008, 903 Tz. 31 - SIERRA ANTIGUO). Dass ein Zeichen \n\ngeeignet ist, bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen hervorzurufen, \n\nreicht hierzu nicht. \n\n38 \n\n(2) Besondere Umstände, die über bloße Assoziationen hinaus die An-\n\nnahme wirtschaftlicher oder organisatorischer Verbindungen zwischen den Un-\n\nternehmen, die die kollidierenden Zeichen verwenden, nahelegen, hat das Be-\n\nrufungsgericht nicht festgestellt. Die Anschlussrevision zeigt auch keinen Vor-\n\ntrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen als übergangen auf. Soweit sich \n\ndie Anschlussrevision für ihre gegenteilige Ansicht auf Ausführungen der Kläger \n\nin dem dem Revisionsverfahren vorausgegangenen Verfahren über die Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde stützt, ist sie mit diesem Sachvortrag im Revisionsverfah-\n\nren ausgeschlossen. \n\n39 \n\nb) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagte könne \n\nsich nicht mit Erfolg auf ältere Kennzeichenrechte an den Domainnamen \n\nairdsl.de in der Schreibweise mit und ohne Bindestrich berufen. \n\n40 \n\naa) Die Beklagte hat an den Domainnamen kein prioritätsälteres Unter-\n\nnehmenskennzeichen erworben (§ 5 Abs. 1 und 2 MarkenG). Die Registrierung \n\nim Jahre 1998 ließ ein solches Recht nicht entstehen. Allein mit der Registrie-\n\nrung eines Domainnamens ist keine Benutzung im geschäftlichen Verkehr ver-\n\nbunden (vgl. BGH, Urt. v. 2.12.2004 - I ZR 207/01, GRUR 2005, 687, 688 f. = \n\nWRP 2005, 893 - weltonline.de; Urt. v. 19.2.2009 - I ZR 135/06, GRUR 2009, \n\n685 Tz. 30 = WRP 2009, 803 - ahd.de). Zum Zeitpunkt der Anmeldung der \n\nMarke der Kläger am 26. August 2002 trat die Beklagte nach den Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts unter den Domainnamen im Internet noch nicht auf. \n\nEin Internetauftritt war zu diesem Zeitpunkt lediglich für die Zukunft angekün-\n\ndigt. Die Beklagte nahm die Benutzung der Internetseite erst im Jahr 2003 auf. \n\n41 \n\nbb) Die Beklagte hat an den Domainnamen auch kein gegenüber der \n\nKlagemarke prioritätsälteres Werktitelrecht erworben (§ 5 Abs. 1 und 3 \n\nMarkenG). Der Werktitelschutz entsteht ebenfalls grundsätzlich erst mit Auf-\n\nnahme der Benutzung eines unterscheidungskräftigen Titels. Es kann vorlie-\n\ngend deshalb offenbleiben, ob der unter den Domainnamen seit 2003 abrufbare \n\nInternetauftritt ein titelschutzfähiges Werk darstellt. Der Schutz kann grundsätz-\n\nlich erst dann einsetzen, wenn das Werk weitgehend fertiggestellt ist. Dies gilt \n\nauch für Internetseiten (vgl. OLG München GRUR 2001, 522, 524; Bettinger in \n\nBettinger, Handbuch des Domainrechts Rdn. DE 755). Entsprechende Feststel-\n\nlungen zu einem weitgehend fertiggestellten, unter den Domainnamen erreich-\n\nbaren Werk der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht getroffen. \n\n42 \n\nOhne Erfolg rügt die Anschlussrevision in diesem Zusammenhang den \n\nVortrag der Beklagten zur Benutzungsaufnahme als übergangen. Nach diesem \n\nVorbringen waren am 26. August 2002 unter den Domainnamen noch keine \n\nredaktionellen Inhalte hinterlegt. Diese waren erst Anfang 2003 im Internet zu-\n\ngänglich. Auch aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, dass zum maßgebli-\n\nchen Zeitpunkt (26. August 2002) bereits ein titelschutzfähiges Werk vorlag. \n\n43 \n\nAllerdings kann durch eine Titelschutzanzeige der Schutz eines Werkti-\n\ntels vorverlagert werden. Dies setzt voraus, dass das Werk in branchenüblicher \n\nWeise angekündigt wird und in angemessener Frist unter dem Titel erscheint \n\n(BGH, Urt. v. 1.3.2001 - I ZR 205/98, GRUR 2001, 1054, 1055 = WRP 2001, \n\n1193 - Tagesreport). \n\n44 \n\nDie Beklagte beruft sich darauf, dass sie bereits vor dem Anmeldetag der \n\nKlagemarke auf ihrem Internetportal einen zukünftigen Internetauftritt unter den \n\nDomainnamen als Werktitel angekündigt hat. Das Berufungsgericht hat rechts-\n\nfehlerfrei angenommen, die Beklagte habe es versäumt darzulegen, dass der \n\nAnkündigung ein entsprechender Internetauftritt zeitnah nachfolgte. Ohne Erfolg \n\nrügt die Anschlussrevision, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklag-\n\nten übergangen, wonach die angekündigten Inhalte bereits Anfang 2003 in das \n\nInternet gestellt worden seien. Damit ist das Erscheinen binnen angemessener \n\nFrist nicht dargetan. Die Registrierung der entsprechenden Domainnamen er-\n\nfolgte bereits 1998. Wann die Titelschutzanzeige in das Internetforum einge-\n\nstellt wurde, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Dem von der Anschlussrevision \n\nin Bezug genommenen Vorbringen lässt sich nur entnehmen, dass die Titel-\n\nschutzanzeige jedenfalls schon am Tag vor dem Anmeldetag der Klagemarke \n\nam 26. August 2002 und einige Zeit davor zugänglich gewesen sein soll. Da-\n\nnach lässt sich anhand des Vortrags der Beklagten nicht beurteilen, ob das \n\nWerk innerhalb angemessener Frist nach der Titelschutzanzeige unter dem \n\nWerktitel erschienen ist. \n\n45 \n\nIm Übrigen erfordert die Vorverlagerung des Werktitelschutzes aufgrund \n\neiner Titelschutzanzeige, dass das Werk in branchenüblicher Weise öffentlich \n\nangekündigt wird (vgl. BGHZ 108, 89, 93 f. - Titelschutzanzeige; BGH, Urt. v. \n\n15.1.1998 - I ZR 282/95, GRUR 1998, 1010, 1012 = WRP 1998, 877 \n\n- WINCAD). Für eine öffentliche Titelankündigung an interessierte Mitbewerber \n\nreicht jedoch die bloße Angabe auf einer eigenen Internetseite der Werktitel-\n\nschutz beanspruchenden Partei nicht aus (vgl. OLG München GRUR 2001, \n\n522, 524; Schalk in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urhe-\n\nberrecht, Medienrecht, § 5 MarkenG Rdn. 53; Baronikians, Der Schutz des \n\nWerktitels Rdn. 172; a.A. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 5 Rdn. 86). \n\n46 \n\nc) Da die Kläger keine Kennzeichenrechte der Beklagten verletzt haben, \n\nbestehen auch die Folgeansprüche auf Auskunftserteilung und Schadensersatz \n\nnicht. Ebenso ist der auf Löschung der Klagemarke \"air-dsl\" wegen älterer \n\nRechte gerichtete Widerklageantrag unbegründet. \n\n47 \n\n48 \n\n2. Revision der Kläger \n\na) Die Annahme des Berufungsgerichts, den Klägern stünden gegen die \n\nBeklagte keine Ansprüche aus ihrer Marke air-dsl zu, weil die angegriffenen \n\nDomainnamen airdsl.de und air-dsl.de nicht markenmäßig benutzt würden, hält \n\nder revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n49 \n\naa) Eine markenmäßige Benutzung setzt voraus, dass die Bezeichnung \n\nim Rahmen des Waren- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unter-\n\nscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen \n\nanderer dient (vgl. EuGH, Urt. v. 12.11.2002 - C-206/01, Slg. 2002, I-10273 = \n\nGRUR 2003, 55 Tz. 51 ff. - Arsenal Football Club; BGH, Urt. v. 3.2.2005 \n\n- I ZR 45/03, GRUR 2005, 414, 415 = WRP 2005, 610 - Russisches Schaum-\n\ngebäck; Urt. v. 30.4.2008 - I ZR 123/05, GRUR 2008, 793 Tz. 15 = WRP 2008, \n\n1196 - Rillenkoffer). Domainnamen, die zu einer aktiven, im geschäftlichen Ver-\n\nkehr verwendeten Homepage führen, kommt in der Regel neben der Adress-\n\nfunktion eine kennzeichnende Funktion zu. Der Verkehr sieht in ihnen einen \n\nHinweis auf die betriebliche Herkunft der unter den Bezeichnungen im Internet \n\nangebotenen Waren oder Dienstleistungen (vgl. BGH, Urt. v. 22.7.2004 \n\n- I ZR 135/01, GRUR 2005, 262, 263 = WRP 2005, 338 - soco.de; BGH GRUR \n\n2009, 685 Tz. 22 - ahd.de; OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 100, 102; Hacker in \n\nStröbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 14 Rdn. 118). Etwas anderes gilt nur \n\ndann, wenn dem Domainnamen ausnahmsweise eine reine Adressfunktion zu-\n\nkommt oder wenn er vom Verkehr nur als beschreibende Angabe verstanden \n\nwird (vgl. BGH GRUR 2008, 912 Tz. 19 - Metrosex). \n\n50 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft die Anforderungen an die \n\nDarlegung einer herkunftshinweisenden Funktion der Verwendung der Domain-\n\nnamen durch die Beklagte überspannt. Es ist unzutreffend davon ausgegangen, \n\nder Verwendung eines Domainnamens komme nur ausnahmsweise eine her-\n\nkunftshinweisende Funktion zu. Das vom Berufungsgericht angenommene Re-\n\ngel-/Ausnahmeverhältnis zugunsten einer ausschließlichen Adressfunktion des \n\nDomainnamens besteht nicht. Das Berufungsgericht hat deshalb zu Unrecht \n\nweitergehenden Vortrag der Kläger zu einer markenmäßigen Verwendung der \n\nDomainnamen vermisst. \n\n51 \n\nb) Mit Erfolg wendet sich die Revision weiterhin gegen die Annahme des \n\nBerufungsgerichts, die Klage sei selbst dann unbegründet, wenn die Beklagte \n\nihre Domainnamen kennzeichenmäßig benutzen würde, weil ihr dann gegen-\n\nüber der Marke der Kläger prioritätsältere Kennzeichenrechte zustünden. \n\n52 \n\nGrundsätzlich können der Klagemarke im Verletzungsprozess prioritäts-\n\nältere Kennzeichenrechte einredeweise entgegengehalten werden (vgl. BGHZ \n\n150, 82, 88 - Hotel Adlon; BGH, Urt. v. 9.10.2003 - I ZR 65/00, GRUR 2004, \n\n512, 513 = WRP 2004, 610 - Leysieffer; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy \n\naaO § 14 MarkenG Rdn. 46). Das setzt allerdings voraus, dass die Beklagte \n\nüber ein eigenes prioritätsälteres oder zumindest koexistenzberechtigtes Kenn-\n\nzeichenrecht verfügt oder zur einredeweisen Geltendmachung eines entspre-\n\nchenden Kennzeichenrechts eines Dritten ermächtigt ist und durch die Klage-\n\nmarke in den Schutzbereich des anderen Kennzeichenrechts eingegriffen wird. \n\nDiese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. \n\n53 \n\naa) Die prioritätsältere Wort-/Bildmarke AIR DE kann die Beklagte den \n\nKlägern nicht mit Erfolg entgegenhalten. Die Klagemarke verletzt den Schutzbe-\n\nreich dieser Marke der Beklagten nicht. Wegen der Begründung wird auf die \n\nAusführungen zur Anschlussrevision Bezug genommen (siehe unter II 1 a). \n\n54 \n\nbb) Die Beklagte kann der Klagemarke auch keine sonstigen aus der \n\nRegistrierung und der Benutzung der Domainnamen folgenden Rechte an ei-\n\nnem Unternehmenskennzeichen oder einem Werktitel entgegenhalten, weil die-\n\nse jedenfalls nicht prioritätsälter als die Klagemarke sind (siehe unter II 1 b). \n\n55 \n\nDer Beklagten steht auch kein sonstiges Recht aufgrund der Domainre-\n\ngistrierung zu, auf das sie sich gegenüber der Klagemarke berufen kann. Der \n\nVertragsschluss mit der Registrierungsstelle begründet allerdings zugunsten \n\ndes Domaininhabers ein relativ wirkendes vertragliches Nutzungsrecht, das \n\ndem Inhaber des Domainnamens ebenso ausschließlich zugewiesen ist wie das \n\nEigentum an einer Sache (vgl. BVerfG GRUR 2005, 261 - ad-acta.de). Daher \n\nsetzt sich ein erst nach der Registrierung des Domainnamens entstehendes \n\nNamens- oder Kennzeichenrecht eines Dritten nicht ohne weiteres gegenüber \n\ndem Nutzungsrecht des Domaininhabers durch (BGH, Urt. v. 24.4.2008 \n\n- I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 Tz. 32 = WRP 2008, 1520 - afilias.de). Das \n\nhat aber nur zur Folge, dass der Inhaber des später entstandenen Kennzei-\n\nchenrechts dem Inhaber des Domainnamens nicht schon allein unter Berufung \n\nauf sein Recht jedwede Nutzung untersagen kann, solange keine Anhaltspunk-\n\nte dafür bestehen, dass der Domainname in einer das Recht des Dritten verlet-\n\nzenden Weise verwendet werden soll (vgl. BGH GRUR 2005, 687, 689 \n\n- weltonline.de; GRUR 2009, 685 Tz. 31 - ahd.de). Im Streitfall wenden sich die \n\nKläger jedoch mit ihrem Unterlassungsantrag nicht gegen jedwede Nutzung des \n\nDomainnamens der Beklagten oder gegen deren Registrierung als solche, son-\n\ndern nur gegen die ihre Marke verletzende Verwendung für die aus dem Antrag \n\nersichtlichen Internetangebote. \n\n56 \n\nc) Die Beurteilung des Berufungsgerichts kann deshalb keinen Bestand \n\nhaben; das Berufungsurteil ist aufzuheben (§ 563 Abs. 3 ZPO). Einer Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht bedarf es nicht, weil der Senat \n\nauf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts selbst beurteilen kann, dass \n\ndie Voraussetzungen des mit der Klage geltend gemachten markenrechtlichen \n\nUnterlassungsanspruchs nach §14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG vorliegen \n\nund weiterer Sachvortrag der Beklagten hierzu nicht zu erwarten ist. \n\n57 \n\n58 \n\naa) Die Beklagte hat die in Rede stehenden Domainnamen markenmä-\n\nßig verwendet. \n\n(1) Die angegriffenen Domainnamen beschränkten sich nicht auf eine \n\nreine Adressfunktion. Die Beklagte betrieb unter den Domainnamen ein Infor-\n\nmations- und Shop-Portal, in dem sie die Leistungen anbot und bewarb, die aus \n\nden im Klageantrag wiedergegebenen Seiten ersichtlich sind. Die Domainna-\n\nmen erschienen damit als Hinweis auf die Herkunft der angebotenen Leistun-\n\ngen. Die Bezeichnungen airdsl und air-dsl sind weder Gattungsbezeichnungen \n\nnoch sind sie für die von der Beklagten auf den in Rede stehenden Internetsei-\n\nten angebotenen Dienstleistungen glatt beschreibend. Die Begriffe \"air\" und \n\n\"dsl\" waren zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Ver-\n\nhandlung in der Berufungsinstanz Teilen des Verkehrs in ihrer Bedeutung als \n\ndas englische oder französische Wort für Luft und als Bezeichnung für einen \n\nschnellen Breitbandzugang ins Internet bekannt. Nach den Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts wird ein Teil des Verkehrs der kombinierten Bezeichnung \n\nair-dsl den Sinn entnehmen, das Zeichen stehe für einen schnellen Internetzu-\n\ngang, der kabellos erfolge. Diese Bedeutung entspricht im Kern der tatsächli-\n\nchen Verwendung durch die Lizenznehmerin als Bezeichnung für eine drahtlose \n\nInternetverbindung per Funk. Sie erschließt sich jedoch erst nach einer gewis-\n\nsen Überlegung. Denn die Bezeichnung \"air\" ist nach dem allgemeinen Sprach-\n\nverständnis kein Synonym für eine Übertragung per Funk. \n\n59 \n\n(2) Eine markenmäßige Benutzung ist im Streitfall nicht deshalb ausge-\n\nschlossen, weil die Domainnamen nur als Unternehmensbezeichnung verstan-\n\nden werden könnten (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 11.9.2007 - C-17/06, Slg. 2007, \n\nI-7041 = GRUR 2007, 971 Tz. 21 - Céline; BGH, Urt. v. 13.9.2007 - I ZR 33/05, \n\nGRUR 2008, 254 Tz. 22 = WRP 2008, 236 - THE HOME STORE). Von einem \n\nrein firmenmäßigen Gebrauch der angegriffenen Bezeichnung ist vorliegend \n\nnicht auszugehen. Durch die im Klageantrag wiedergegebenen Internetseiten \n\nwird ein für eine markenmäßige Benutzung der angegriffenen Bezeichnungen \n\nausreichender Bezug zu dem Dienstleistungsangebot der Beklagten hergestellt. \n\n60 \n\n(3) Für die Beurteilung der markenmäßigen Verwendung kommt es auch \n\nnicht entscheidend darauf an, ob sich die Domainnamen airdsl und air-dsl auf \n\nder mit \"adsl.de/DSL Informations- und Shopportal\" überschriebenen Internet-\n\nseite befanden. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Fest-\n\nstellungen des Landgerichts erfolgte bei Aufruf der Domainnamen airdsl und \n\nair-dsl eine automatische Weiterleitung auf die unter dem Domainnamen \n\nadsl.de erreichbaren Inhalte. Auch im Falle einer Weiterleitung auf eine andere \n\nInternetseite wird der Verkehr in einem unterscheidungskräftigen Domainnamen \n\neinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der angebotenen Leistungen sehen. \n\n61 \n\nbb) Die Beklagte hat die Domainnamen auch im geschäftlichen Verkehr \n\nbenutzt. Das Berufungsgericht hat zu einem Handeln der Beklagten im ge-\n\nschäftlichen Verkehr zwar keine Feststellungen getroffen. Dies ist jedoch un-\n\nschädlich. Der Senat kann aufgrund des feststehenden Sachverhalts die erfor-\n\nderliche Beurteilung selbst vornehmen. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr \n\nergibt sich im Streitfall daraus, dass die Domainnamen zu den im Klageantrag \n\naufgeführten Internetseiten mit einem kommerziellen Dienstleistungsangebot \n\nder Beklagten führen. \n\n62 \n\ncc) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - \n\nkeine Ausführungen zur Verwechslungsgefahr gemacht. Einer Zurückverwei-\n\nsung bedarf es jedoch auch insoweit nicht. Ob eine Verwechslungsgefahr vor-\n\nliegt, ist eine Rechtsfrage, die grundsätzlich auch das Revisionsgericht beant-\n\nworten kann (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 223/97, GRUR 2000, 506, 509 \n\n= WRP 2000, 535 - ATTACHÉ/TISSERAND). Die Beurteilung der dafür maß-\n\ngeblichen Kriterien liegt zwar im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet (vgl. \n\nBGH GRUR 2004, 514, 516 - Telekom). Der Senat kann vorliegend aber die \n\nFrage der Verwechslungsgefahr selbst abschließend beurteilen, weil der hierzu \n\nerforderliche Sachverhalt feststeht und weiterer Sachvortrag der Parteien nicht \n\nzu erwarten ist. \n\n63 \n\nZwischen der Wortmarke der Kläger und den Domainnamen der Beklag-\n\nten besteht unmittelbare Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 \n\nMarkenG. \n\n64 \n\n(1) Zwischen den Dienstleistungen, für die die Klagemarke geschützt ist, \n\nund dem über die angegriffenen Domainnamen erreichbaren Angebot auf den \n\nInternetseiten der Beklagten besteht Dienstleistungsidentität. Wie bereits das \n\nLandgericht angenommen hat, bietet die Beklagte in dem Internetportal die \n\ngleichen Dienstleistungen an, für die die Klagemarke Schutz genießt. Unter die \n\nDienstleistung Telekommunikation, für die die Klagemarke geschützt ist, fällt die \n\nÜbermittlung von Nachrichten, die die Beklagte auf ihren Internetseiten anbie-\n\ntet. \n\n65 \n\n(2) Die Klagemarke weist eine von Hause aus durchschnittliche Kenn-\n\nzeichnungskraft auf. Diese ist trotz der Anlehnung an einen beschreibenden \n\nBegriff (etwa schneller kabelloser Internetzugang) nicht reduziert, weil es ge-\n\nwisser Überlegungen bedarf, den beschreibenden Gehalt der Klagemarke \n\nüberhaupt zu erkennen. \n\n66 \n\n(3) Zwischen den kollidierenden Zeichen besteht eine hochgradige Ähn-\n\nlichkeit. Die Klagemarke air-dsl und die Domainnamen airdsl.de und air-dsl.de \n\nsind nahezu identisch. Die prägenden Bestandteile der angegriffenen Zeichen \n\nstimmen mit der Klagemarke überein. Geprägt werden die angegriffenen Zei-\n\nchen durch den Bestandteil airdsl in der Schreibeweise mit und ohne \n\nBindestrich. Der Zusatz \"de\" hat allein funktionale Bedeutung, indem er auf die \n\nin Deutschland am Weitesten verbreitete Top-Level-Domain hinweist. \n\n67 \n\n(4) Angesichts der Waren- und Dienstleistungsidentität, normaler Kenn-\n\nzeichnungskraft der Klagemarke und in Anbetracht der hochgradigen Zeichen-\n\nähnlichkeit besteht eine unmittelbare Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 \n\nNr. 2 MarkenG zwischen der Klagemarke und den Domainnamen der Beklag-\n\nten. \n\n68 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 09.03.2006 - 84 O 100/05 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 01.12.2006 - 6 U 84/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_231-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-14/i-zr-231-06","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_231-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_231-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-14/i-zr-231-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_231-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:30:27.428416+00:00"}}