{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_230-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-10-07","aktenzeichen":"I ZR 230/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 230/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n7. Oktober 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 18. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 29. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 14. Dezember 2006 unter \n\nZurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin-\n\nnen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungs-\n\ngericht die Beklagte zur Einwilligung in die vom Berufungsgericht \n\nformulierte Änderung der Übersetzungsverträge verurteilt hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerinnen sind Übersetzerinnen; die Beklagte \n\nist eine \n\nVerlagsgruppe. Die Parteien schlossen am 20. Dezember 2001/25. Januar \n\n2002 einen Vertrag, mit dem sich die Klägerinnen zur Übersetzung des \n\nSachbuchs „The Clash of Fundamentalisms“ von Tariq Ali verpflichteten. Zif-\n\nfer 2 des Vertrages bestimmt: \n\nDas Honorar beträgt pro Manuskriptseite (1.800 Anschläge) 28 DM (zzgl. \nMwSt.) plus 1.000 DM für Recherchen und ist zahlbar nach Ablieferung des \nManuskripts zum vereinbarten Termin. Die Übersetzerinnen werden die ihnen \nvom Verlag übersandten Fahnen der deutschen Ausgabe ohne besondere Ver-\ngütung – voraussichtlich am 19. Februar 2002 – Korrektur lesen und diese mit \nihren Korrekturen versehen umgehend an den Verlag zurücksenden. \n\nMit dem Honorar und der Recherchepauschale sind die Tätigkeit der Überset-\nzerinnen und die Übertragung sämtlicher Rechte abgegolten. Das Honorar ist \nalso ein einmaliges Pauschalhonorar. Eine weitere Vergütung erfolgt nicht. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nIn der Folge kamen die Parteien überein, das Recherchehonorar auf \n\n2.000 DM zu erhöhen. \n\nDie Klägerinnen sind der Ansicht, die vereinbarte Vergütung sei nicht an-\n\ngemessen. Sie verlangen von der Beklagten die Einwilligung in die Änderung \n\ndes Vertrages, durch die ihnen die angemessene Vergütung gewährt wird. \n\nDie Klägerinnen haben – soweit für die Revisionsentscheidung von Be-\n\ndeutung – beantragt, \n\nI. \n\ndie Beklagte zu verurteilen, in die Abänderung der Ziffer 2 des zwischen \nden Parteien bestehenden Übersetzungsvertrags über das Werk mit dem \nOriginaltitel „The Clash of Fundamentalisms“ von Tariq Ali vom 20. Dezem-\nber 2001/25. Januar 2002 mit folgender Fassung einzuwilligen: \n\na) Das Honorar beträgt pro Manuskriptseite (30 Zeilen zu 60 Anschlägen) \ndes übersetzten Textes 34 € zuzüglich 1.000 € für Recherchen, zahlbar \nnach Ablieferung des Manuskripts zum vereinbarten Termin sowie zu-\nsätzlich eine Absatzvergütung von 1% des jeweiligen Nettoladenver-\nkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten \nLadenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar. \n\nb) Für Verlagsausgaben, die nicht oder nicht mehr der Preisbindung unter-\nliegen, ist eine absatzbezogene Vergütung zu vereinbaren, die den \nÜbersetzerinnen eine Beteiligung am effektiven Endverkaufspreis si-\nchert, die der für preisgebundene Ausgaben mindestens entspricht. \nHierbei sind gegebenenfalls auch abweichende Herstellungskosten und \nder Verlagsabgabepreis zu berücksichtigen. \n\nc) Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag insgesamt durch Einräu-\nmung von Nebenrechten, gleich welcher Art, eingehen, erhalten die Mit-\nübersetzerinnen als Gesamtgläubiger 25%. \n\nd) Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen jährlich zum 31. Dezem-\nber eines Kalenderjahres innerhalb der auf diesen Stichtag folgenden \ndrei Monate. Bei Nebenrechtsverwertungen mit für die Übersetzerinnen \nhöheren Erlösen als 500 € erhalten die Übersetzerinnen als Gesamt-\ngläubiger eine entsprechende Akontozahlung, fällig zwei Wochen nach \nGeldeingang beim Verlag. \n\ne) Sind die Übersetzerinnen mehrwertsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die \nauf die Honorarbeiträge jeweils anfallende gesetzliche Umsatzsteuer \nzusätzlich. \n\nf) Der Verlag ist verpflichtet, einem von den Übersetzerinnen beauftragten \nWirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverständi-\ngen zur Überprüfung der Honorarabrechnung Einsicht in die Bücher und \nalle Abrechnungsunterlagen zu gewähren. Die hierdurch anfallenden \nKosten trägt der Verlag, wenn sich die Abrechnung als fehlerhaft er-\nweist. \n\ng) Die Übersetzerinnen werden die ihnen vom Verlag übersandten Fahnen \nder deutschen Ausgabe ohne besondere Vergütung, voraussichtlich am \n19. Februar 2002, Korrektur lesen und diese mit ihren Korrekturen ver-\nsehen umgehend an den Verlag zurücksenden. \n\nHilfsweise: \n\ndie Beklagte zu verurteilen, in die Abänderung der Ziffer 2 des Überset-\nzungsvertrags über das Werk mit dem Originaltitel „The Clash of Funda-\nmentalisms“ von Tariq Ali vom 20. Dezember 2001/25. Januar 2002 dahin-\ngehend einzuwilligen, dass die Klägerinnen gemäß § 8 UrhG zusammen \neine vom Gericht im Wege der freien Schätzung festzusetzende angemes-\nsene Vergütung für die Übersetzung und für die Übertragung der Urheber-\nnutzungsrechte an ihren Übersetzungen des Werks „The Clash of Funda-\nmentalisms“ gewährt wird, die über das Honorar in Ziffer 2 des Überset-\nzungsvertrags hinausgeht, wobei das Gericht gebeten wird, die Änderung \ndes Vertrags entsprechend zu formulieren. \n\nII. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Klägerinnen \n\na) Auskunft darüber zu erteilen, welche Ausgaben von dem Werk von Ta-\nriq Ali „The Clash of Fundamentalisms“ im Verlag der Beklagten und als \nLizenzen der Beklagten in anderen Verlagen erschienen sind, für jede \nAusgabe getrennt; \n\nb) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen für jedes Jahr seit dem Er-\nscheinen getrennt, wie viele Exemplare des unter II a genannten Wer-\nkes und zu welchen Ladenpreisen die Beklagte verkauft hat und/oder \ndurch Dritte hat verkaufen lassen, getrennt nach Auflagen und Ausga-\nben (Hardcover, Taschenbuchausgaben und/oder Sonderausgaben und \ndergleichen). \n\nIII. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen als Gesamtgläubiger \n15.157,09 € (inkl. MwSt.) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten \nüber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2005 zu bezahlen. \n\nDie Beklagte wird weiter verurteilt, den sich aus der Abänderung und dem \nAuskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ergebenden Betrag nebst \nZinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins-\nsatz seit den sich durch die Abänderung ergebenden Zeiträumen an die \nKlägerinnen als Gesamtgläubiger zu bezahlen. \n\n5 \n\nDas Landgericht (LG München I ZUM 2006, 154) hat durch Teilurteil die \n\nKlage bezüglich des Hauptantrags zu I und des Antrags zu III Satz 1 abgewie-\n\nsen und dem Hilfsantrag zu I stattgegeben. Der Urteilsausspruch entspricht \n\ndem oben wiedergegebenen Hauptantrag zu I mit der Maßgabe, dass Zif-\n\nfer I lit. b entfallen ist und Ziffer I lit. a lautet: \n\nI. \n\n[…] \n\na) Das Honorar beträgt pro Manuskriptseite (30 Zeilen zu 60 Anschlägen) \ndes übersetzten Textes 14,32 € zuzüglich 1.024 € für Recherchen, \nzahlbar nach Ablieferung des Manuskripts zum vereinbarten Termin \nsowie zusätzlich eine Absatzvergütung von 1% des jeweiligen Nettola-\ndenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer ver-\nminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte Ex-\nemplar. Ab dem 20.000sten Exemplar beträgt die Beteiligung 2 %. \n\n6 \n\nGegen diese Entscheidung haben beide Parteien Berufung eingelegt. \n\nDie Klägerinnen haben mit der Berufung ihren Klageantrag zu I und zu III Satz 1 \n\nweiterverfolgt, wobei sie zu Ziffer I lit. a und Ziffer III Satz 1 nunmehr beantragt \n\nhaben: \n\nI. \n\n[…] \n\na) Das Honorar beträgt pro Manuskriptseite (30 Zeilen zu 60 Anschlägen) \ndes übersetzten Textes 34,00 € zuzüglich 1.024 € für Recherchen, \nzahlbar nach Ablieferung des Manuskripts zum vereinbarten Termin \nsowie zusätzlich eine Absatzvergütung von 1% des jeweiligen Nettola-\ndenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer ver-\nminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte Ex-\nemplar. Ab dem 20.000sten Exemplar beträgt die Beteiligung 2%. \n\nIII. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen als Gesamtgläubiger \n14.087,08 € (inklusive Mehrwertsteuer) nebst Zinsen in Höhe von fünf Pro-\n\nzentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu be-\nzahlen. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht (OLG München ZUM 2007, 142) hat die Beklagte \n\nauf den Hilfsantrag zu I unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel \n\nverurteilt, \n\nI. \n\nin die Abänderung der Ziffer 2 des zwischen den Parteien bestehenden \nÜbersetzungsvertrags über das Werk mit dem Originaltitel „The Clash of \nFundamentalisms“ von Tariq Ali vom 20. Dezember 2001/25. Januar 2002 \nmit folgender Fassung einzuwilligen: \n\na) Das Honorar beträgt pro Manuskriptseite (30 Zeilen zu 60 Anschlägen) \ndes übersetzten Textes 14,32 € zuzüglich 1.024 € für Recherchen, \nzahlbar nach Ablieferung des Manuskripts zum vereinbarten Termin \nsowie zusätzlich eine auf das Seitenhonorar anzurechnende Absatz-\nvergütung. Diese beträgt bezogen auf den jeweiligen Nettoladenver-\nkaufspreis (den um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten \nLadenverkaufspreis) für jedes verkaufte, bezahlte und nicht remittierte \nExemplar \n\n- bis einschließlich des 20.000. Exemplars 2% bei Hardcover-Ausgaben \n\nund 1% bei Taschenbuchausgaben, \n\n- ab dem 20.000. Exemplar 2,4% bei Hardcover-Ausgaben und 1,2% \n\nbei Taschenbuchausgaben, \n\n- ab dem 40.001. Exemplar 2,8% bei Hardcover-Ausgaben und 1,4% \n\nbei Taschenbuchausgaben, \n\n- ab dem 100.001. Exemplar 3,2% bei Hardcover-Ausgaben und 1,6% \n\nbei Taschenbuchausgaben. \n\nb) Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag durch Einräumung von \nNebenrechten an der Übersetzung, gleich welcher Art, eingehen, erhal-\nten die Übersetzerinnen als Gesamtgläubiger 50%. \n\nc) Mit dem Honorar und der Recherchepauschale sind die Tätigkeit der \nÜbersetzerinnen und die Übertragung sämtlicher Rechte abgegolten. \n\nd) Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen jährlich zum 31. Dezem-\nber eines Kalenderjahres innerhalb der auf diesen Stichtag folgenden \ndrei Monate. Sollte ein Guthaben von mindestens 2.000 € aufgelaufen \nsein, so können die Übersetzerinnen als Gesamtgläubiger eine Ab-\nschlagszahlung per 30. Juni verlangen. \n\ne) Sind die Übersetzerinnen mehrwertsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die \nauf die Honorarbeiträge jeweils anfallende gesetzliche Umsatzsteuer \nzusätzlich. \n\nf) Die Übersetzerinnen werden die ihnen vom Verlag übersandten Fahnen \nder deutschen Ausgabe ohne besondere Vergütung – voraussichtlich \nam 19. Februar 2002 – Korrektur lesen und diese mit ihren Korrekturen \nversehen umgehend an den Verlag zurücksenden. \n\n8 \n\nDagegen haben beide Parteien die vom Berufungsgericht zugelassene \n\nRevision eingelegt. Die Klägerinnen verfolgen ihre zuletzt gestellten Anträge \n\nweiter. Die Beklagte erstrebt die vollständige Abweisung der Klage. Die Partei-\n\nen beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen. Wäh-\n\nrend des Revisionsverfahrens ist die Rechtsvorgängerin der Beklagten auf die \n\nBeklagte verschmolzen worden. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nA. Das Berufungsgericht hat den Hilfsantrag zu I auf Einwilligung in eine \n\nvom Gericht zu formulierende Änderung des Übersetzungsvertrages nach § 32 \n\nAbs. 1 Satz 3 UrhG als begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt: \n\n10 \n\nEs erscheine bereits zweifelhaft, ob es eine hinreichende Branchen-\n\nübung gebe, Übersetzern für die Einräumung aller Nutzungsrechte ausschließ-\n\nlich ein pauschales Normseitenhonorar in einer Höhe wie im Streitfall zu gewäh-\n\nren. Eine solche Übung entspreche jedenfalls nicht der Redlichkeit. Die den \n\nKlägerinnen gewährte Pauschalvergütung möge zwar bis zu einer bestimmten \n\nAnzahl verkaufter Exemplare eine angemessene Beteiligung am Nutzungser-\n\ntrag sicherstellen. Soweit die Beklagte das übersetzte Werk jedoch darüber hin-\n\naus absetzen könne, sei keine Beteiligung der Klägerinnen vorgesehen und der \n\nGrundsatz der Beteiligung des Urhebers an jeder Werknutzung missachtet. An-\n\ngesichts der umfassenden und dauerhaften Einräumung aller Nutzungsrechte \n\nbegünstige die Vergütungsregelung, die lediglich an den Seitenumfang der \n\nÜbersetzung anknüpfe und den Umfang der zu erwartenden Nutzungen außer \n\nAcht lasse, einseitig die Interessen der Beklagten und sei deshalb unredlich und \n\nunangemessen. \n\n11 \n\nDie Klägerinnen könnten von der Beklagten daher die Einwilligung in ei-\n\nne Vertragsänderung beanspruchen, durch die ihnen die angemessene Vergü-\n\ntung gewährt werde. Zur Bemessung dieser Vergütung könnten die Gemeinsa-\n\nmen Vergütungsregeln für Autoren als Vergleich herangezogen werden. Da-\n\nnach sei es angemessen, den Klägerinnen zusätzlich zu dem von den Parteien \n\nvereinbarten Seitenhonorar von 14,32 € eine – anrechenbare – Absatzvergü-\n\ntung mit einer ansteigenden Vergütungsstaffel sowie eine hälftige Beteiligung \n\nan den Nettoerlösen aus der Verwertung der Nebenrechte an der Übersetzung \n\nzu gewähren. Bei der Festsetzung des angemessenen Prozentsatzes der Ab-\n\nsatzvergütung im jeweiligen Einzelfall sei zwar darauf abzustellen, ob es sich \n\num eine einfache oder um eine schwierige Übersetzung gehandelt habe. Im \n\nStreitfall bestehe jedoch kein Anlass, deshalb von dem im Normalfall angemes-\n\nsenen Basissatz von 2% abzuweichen. \n\n12 \n\nDie Aufnahme einer Regelung für den Fall des Wegfalls der Buchpreis-\n\nbindung komme nicht in Betracht. Die Zubilligung eines Absatzhonorars mache \n\nes notwendig in dem Vertrag auch die Zahlungsmodalitäten und die Verpflich-\n\ntung der Beklagten zur Entrichtung der auf die Honorare entfallenden Umsatz-\n\nsteuer zu regeln. Die Redlichkeit gebiete es nicht, in den Vertrag einen Wirt-\n\nschaftsprüfervorbehalt aufzunehmen. Der Zahlungsantrag zu III Satz 1 sei un-\n\nbegründet. \n\n13 \n\nB. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen \n\nPunkten stand. Die Klägerinnen können von der Beklagten zwar entsprechend \n\ndem Hilfsantrag zu I grundsätzlich die Einwilligung in eine Vertragsänderung \n\nverlangen, die ihnen eine angemessene Vergütung in Form einer Absatzvergü-\n\ntung und einer Beteiligung an den Nettoerlösen aus der Vergabe von Neben-\n\nrechten gewährt. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Bemessung der \n\nangemessenen Vergütung ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern. \n\n14 \n\nI. Der Hilfsantrag zu I ist hinreichend bestimmt und damit zulässig. Zwar \n\nverlangt § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grundsätzlich eine Bezifferung des Klagean-\n\ntrags. Beansprucht aber ein Urheber – wie hier – die Änderung einer Vereinba-\n\nrung über den Betrag einer Urhebervergütung, durch die ihm die angemessene \n\nVergütung gewährt wird, ist es zulässig, von einer Bezifferung abzusehen, weil \n\nein solcher Klageantrag auf eine Abänderung des Vertrages nach richterlichem \n\nErmessen entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO abzielt (vgl. BGHZ 115, 63, 65 \n\n– Horoskop-Kalender; BGH, Beschl. v. 7.4.2009 – KZR 42/08, GRUR-RR 2009, \n\n319 = WRP 2009, 745 – Zementkartell, m.w.N.). In diesem Fall reicht es aus, \n\ndie Grundlagen für die Ermessensausübung und eine Größenordnung des An-\n\nspruchs anzugeben (BGH, Urt. v. 10.10.2002 – III ZR 205/01, NJW 2002, \n\n3769). Die Klägerinnen haben die Grundlagen für eine Ermessensausübung \n\nvorgetragen und mit dem Hauptantrag zu I eine Größenordnung ihrer Vorstel-\n\nlung genannt. \n\n15 \n\nII. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die \n\nKlägerinnen von der Beklagten nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG die Einwilligung \n\nin die Änderung der Übersetzungsverträge beanspruchen können. Nach dieser \n\nBestimmung kann der Urheber von seinem Vertragspartner, soweit die verein-\n\nbarte Vergütung nicht angemessen ist, die Einwilligung in die Änderung des \n\nVertrages verlangen, durch die dem Urheber eine angemessene Vergütung \n\ngewährt wird. \n\n16 \n\n1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die in ihrer \n\ngeltenden Fassung am 1. Juli 2002 in Kraft getretene Bestimmung des § 32 \n\nUrhG auf den am 20. Dezember 2001/25. Januar 2002 geschlossenen Über-\n\nsetzungsvertrag anzuwenden ist. Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG ist § 32 \n\nUrhG auch auf Verträge anwendbar, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum \n\n30. Juni 2002 geschlossen worden sind, sofern – wie hier – von dem einge-\n\nräumten Recht nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird. \n\n17 \n\nHat der Vertragspartner nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG in die Änderung \n\ndes Vertrages einzuwilligen, kann der Urheber die angemessene Vergütung auf \n\nder Grundlage des geänderten Vertrages auch für Nutzungen verlangen, die \n\nvor Inkrafttreten der Bestimmung am 1. Juli 2002 gezogen worden sind. Gemäß \n\n§ 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG ist § 32 UrhG anwendbar nicht „soweit“, sondern „so-\n\nfern“ von dem eingeräumten Recht nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht \n\nwird (Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 132 UrhG Rdn. 21; \n\nWandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 32 UrhG \n\nRdn. 55; a.A. LG Berlin ZUM 2006, 942, 946; Fromm/Nordemann/Czychowski, \n\nUrheberrecht, 10. Aufl., § 32 UrhG Rdn. 149). \n\n18 \n\n2. Die Übersetzung der Klägerinnen stellt, wie das Berufungsgericht von \n\nder Revision der Beklagten unbeanstandet angenommen hat, eine persönliche \n\ngeistige Schöpfung dar, die nach § 2 Abs. 2, § 3 Satz 1 UrhG Urheberrechts-\n\nschutz genießt (vgl. BGH, Urt. v. 15.9.1999 – I ZR 57/97, GRUR 2000, 144 f. \n\n– Comic-Übersetzungen II, m.w.N.). \n\n19 \n\n3. Die von den Parteien vereinbarte Vergütung ist nicht angemessen. Un-\n\nter welchen Voraussetzungen eine Vergütung angemessen ist, ist in § 32 \n\nAbs. 2 UrhG bestimmt. Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG ist eine nach gemeinsa-\n\nmen Vergütungsregeln (§ 36 UrhG) ermittelte Vergütung angemessen. Gibt es \n\n– wie im Streitfall – keine solche von Vereinigungen von Urhebern und Werk-\n\nnutzern aufgestellte gemeinsamen Vergütungsregeln, ist eine Vergütung ange-\n\nmessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im \n\nGeschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglich-\n\nkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichti-\n\ngung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist (§ 32 Abs. 2 \n\nSatz 2 UrhG). Diesen Anforderungen genügt die vereinbarte Vergütung nicht. \n\n20 \n\na) Da es allein auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt, erfor-\n\ndert die Beurteilung der Angemessenheit eine Ex-ante-Betrachtung (vgl. Be-\n\nschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines \n\nGesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausüben-\n\nden Künstlern – nachfolgend Beschlussempfehlung –, BT-Drucks. 14/8058, \n\nS. 18). Wegen eines nach Vertragsschluss eintretenden Missverhältnisses zwi-\n\nschen den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes und der verein-\n\nbarten Gegenleistung, das erst bei einer Ex-post-Betrachtung erkennbar wird, \n\nkann nur nach § 32a Abs. 1 UrhG eine Einwilligung in die Änderung des Vertra-\n\nges beansprucht werden. \n\n21 \n\nb) Das Berufungsgericht hat angenommen, es sei bereits zweifelhaft, ob \n\nes eine hinreichende Branchenübung gebe, Übersetzern für die Einräumung \n\naller Nutzungsrechte ausschließlich ein pauschales Normseitenhonorar in einer \n\nHöhe wie im Streitfall (28 DM = 14,32 €) zu gewähren. Die Frage kann offen-\n\nbleiben. \n\n22 \n\nc) Die vereinbarte Vergütung hat jedenfalls – wie das Berufungsgericht \n\nmit Recht angenommen hat – zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht dem \n\nentsprochen, was redlicherweise zu leisten gewesen wäre. \n\n23 \n\naa) Auch wenn eine bestimmte Honorierung branchenüblich ist, besagt \n\ndies nicht notwendig, dass sie auch redlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2001 \n\n– I ZR 44/99, GRUR 2002, 602, 604 = WRP 2002, 715 – Musikfragmente). Eine \n\nVergütung ist vielmehr nur dann redlich, wenn sie die Interessen des Urhebers \n\nneben den Interessen des Verwerters gleichberechtigt berücksichtigt (vgl. Be-\n\nschlussempfehlung, BT-Drucks. \n\n14/8058, S. 18; \n\nFromm/Nordemann/\n\nCzychowski aaO § 32 UrhG Rdn. 45; Schricker/Schricker aaO § 32 UrhG \n\nRdn. 31; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 32 Rdn. 50). \n\n24 \n\nDie Interessen des Urhebers sind grundsätzlich nur dann ausreichend \n\ngewahrt, wenn er an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemes-\n\nsen beteiligt ist (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen \n\nStellung von Urhebern und ausübenden Künstlern – nachfolgend Gesetzent-\n\nwurf –, BT-Drucks. 14/6433, S. 14 f.; Beschlussempfehlung, BT-Drucks. \n\n14/8058, S. 18; BGHZ 140, 326, 334 – Telefaxgeräte; BGH, Urt. v. 5.7.2001, \n\nGRUR 2002, 246, 248 = WRP 2002, 219 – Scanner; BGHZ 152, 233, 240 \n\n– CPU-Klausel; BGH, Urt. v. 29.1.2004 – I ZR 135/00, GRUR 2004, 669, 670 f. \n\n= WRP 2004, 1057 – Musikmehrkanaldienst). Bei einer fortlaufenden Nutzung \n\ndes Werkes wird dem Beteiligungsgrundsatz daher am besten durch eine er-\n\nfolgsabhängige Vergütung entsprochen \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 17.6.2004 \n\n– I ZR 136/01, GRUR 2005, 148, 151 = WRP 2005, 230 – Oceano Mare). Nutzt \n\nein Verwerter das Werk durch den Vertrieb von Vervielfältigungsstücken, ent-\n\nspricht es dem Beteiligungsgrundsatz am ehesten, die Vergütung des Urhebers \n\nmit dem Absatz der Vervielfältigungsstücke zu verknüpfen und an die Zahl und \n\nden Preis der verkauften Exemplare zu binden, da die Leistung des Urhebers \n\ndurch den Verkauf eines jeden einzelnen Exemplars wirtschaftlich genutzt wird. \n\n25 \n\nAllerdings kann in solchen Fällen auch eine Pauschalvergütung der Red-\n\nlichkeit entsprechen (vgl. Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18). \n\nDies setzt jedoch voraus, dass die Pauschalvergütung – bei objektiver Betrach-\n\ntung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses – eine angemessene Beteiligung am \n\nvoraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleistet (Fromm/Norde-\n\nmann/Czychowski aaO § 32 UrhG Rdn. 115-118; Schricker/Schricker aaO § 32 \n\nUrhG Rdn. 35; Erdmann, GRUR 2002, 923, 927; Berger, ZUM 2003, 521, 524; \n\nReber, GRUR 2003, 393, 395). Unter dieser Voraussetzung kann auch die \n\nKombination einer Pauschalvergütung mit einer Absatzvergütung angemessen \n\nsein. Dabei besteht zwischen der Pauschalvergütung und der Absatzvergütung \n\neine Wechselwirkung, so dass eine höhere Pauschalvergütung eine geringere \n\nAbsatzvergütung ausgleichen kann und umgekehrt. \n\n26 \n\nbb) Nach diesen Maßstäben berücksichtigt die vereinbarte Vergütung die \n\nInteressen der Klägerinnen nicht ausreichend. Die Beklagte hat sich von den \n\nKlägerinnen sämtliche Nutzungsrechte an den Übersetzungen des Sachbuchs \n\nräumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt einräumen lassen. Der Absatz des \n\nSachbuchs ist auf Dauer angelegt. Unter diesen Umständen birgt die Pauschal-\n\nvergütung von 14,32 € pro Normseite – auch in Verbindung mit der darüber hin-\n\naus gezahlten Recherchepauschale von 1.024 € – die Gefahr, dass die Kläge-\n\nrinnen nur für die anfängliche und nicht auch für die weitere Nutzung ihres Wer-\n\nkes eine angemessene Vergütung erhalten (vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO \n\n§ 32 Rdn. 54; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 32 UrhG Rdn. 38; \n\nW. Nordemann, Das neue Urhebervertragsrecht, 2002, § 32 Rdn. 27). \n\n27 \n\nDie Vereinbarung einer vom Umfang der Nutzung des Werkes unabhän-\n\ngigen Pauschalvergütung ist für das hier in Rede stehende Werk grundsätzlich \n\nunangemessen, weil sie bei einer zeitlich unbeschränkten und inhaltlich umfas-\n\nsenden Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte den Urheber nicht ausreichend \n\nan den Chancen einer erfolgreichen Verwertung beteiligt. Zum Zeitpunkt des \n\nVertragsschlusses konnte bei objektiver Betrachtung nicht ausreichend zuver-\n\nlässig vorausgesagt werden, dass die Übersetzung bis zum Erlöschen des Ur-\n\nheberrechts siebzig Jahre nach dem Tode der Klägerinnen (§ 64 UrhG) nur in \n\neinem Umfang genutzt wird, dass das vereinbarte Pauschalhonorar angemes-\n\nsen ist. Die Bestimmung des § 32a UrhG, die dem Urheber bei einem nach Ver-\n\ntragsschluss eintretenden Missverhältnis zwischen den Erträgen und Vorteilen \n\naus der Nutzung des Werkes und der vereinbarten Gegenleistung einen An-\n\nspruch auf Einwilligung in die Änderung des Vertrages gibt, die ihm eine den \n\nUmständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt, gleicht diesen \n\nMangel nicht hinreichend aus, da sie nur bei einem – vom Urheber darzulegen-\n\nden und nachzuweisenden – auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und \n\nGegenleistung eingreift. \n\n28 \n\ncc) Die Beklagte kann sich nicht auf ein überwiegendes Interesse beru-\n\nfen, als Vergütung lediglich ein Pauschalhonorar sowie gegebenenfalls ein Er-\n\nfolgshonorar und nicht ein (möglicherweise höheres) Absatzhonorar entrichten \n\nzu müssen. Es belastet einen Verlag nicht unangemessen, wenn er bei einer \n\nabsatzabhängigen Vergütung gegenüber Übersetzern – ebenso wie gegenüber \n\nAutoren – periodisch abrechnen muss (vgl. Reber, GRUR 2003, 393, 395). Zu-\n\ndem hat eine absatzbezogene Vergütung auch für den Verlag den Vorteil, et-\n\nwaige Streitigkeiten über eine weitere Beteiligung des Urhebers nach § 32a \n\nUrhG weitgehend zu vermeiden (vgl. Erdmann, GRUR 2002, 923, 928). Die \n\nBeklagte macht ohne Erfolg geltend, ihre wirtschaftliche Situation lasse keine \n\nErhöhung der Vergütung von Übersetzern zu. Zwar ist der wirtschaftlichen Situ-\n\nation des Verlages bei der Bemessung der Höhe der Absatzvergütung Rech-\n\nnung zu tragen; sie kann es aber nicht rechtfertigen, Übersetzern das ange-\n\nmessene Entgelt für die Nutzung ihrer Werke vorzuenthalten (vgl. v. Rom, Der \n\nSchutz des Übersetzers im Urheberrecht, 2007, S. 144 f.). \n\n29 \n\nIII. Da die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, können die Klä-\n\ngerinnen von der Beklagten verlangen, in eine Änderung des Vertrages einzu-\n\nwilligen, die zu einer angemessenen Vergütung der Klägerinnen führt. \n\n30 \n\n1. Steht fest, dass die vertraglich vereinbarte Vergütung im Sinne des \n\n§ 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG nicht angemessen ist, hat der Tatrichter die angemes-\n\nsene Vergütung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO unter Würdigung aller Umstände des \n\nEinzelfalls nach freier Überzeugung und billigem Ermessen zu bestimmen. Im \n\nRevisionsverfahren ist diese Entscheidung nur eingeschränkt überprüfbar. \n\nÜberprüfbar ist jedenfalls, ob das Berufungsgericht bei der Bestimmung der \n\nVergütung von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und sämt-\n\nliche für die Bemessung der Vergütung bedeutsamen Tatsachen berücksichtigt \n\nhat, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der \n\nSache ergeben (vgl. zur Überprüfung der Angemessenheit des Tarifs einer Ver-\n\nwertungsgesellschaft BGH GRUR 2004, 669, 670 f. – Musikmehrkanaldienst; \n\nzur Schätzung einer angemessenen Vergütung im Rahmen der Lizenzanalogie \n\nBGH, Urt. v. 2.10.2008 – I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Tz. 23 = WRP 2009, 319 \n\n– Whistling for a train, m.w.N.). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Be-\n\nmessung der angemessenen Vergütung ist nicht frei von solchen Fehlern. \n\n31 \n\n2. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungs-\n\ngericht eine an der tatsächlichen Werknutzung ausgerichtete Vergütung für an-\n\ngemessen erachtet und zur Bestimmung dieser Vergütung die „Gemeinsamen \n\nVergütungsregeln für Autoren belletristischer Werke in deutscher Sprache“ \n\n(nachfolgend: Vergütungsregeln für Autoren – VRA) als Orientierungshilfe he-\n\nrangezogen hat. \n\n32 \n\nDie angemessene Vergütung ist nach billigem Ermessen festzusetzen. \n\nDer Billigkeit wird es in der Regel entsprechen, den Urheber an den aus der \n\nNutzung seines Werkes resultierenden Erträgen und Vorteilen angemessen zu \n\nbeteiligen. Zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung können in dersel-\n\nben Branche oder in anderen Branchen für vergleichbare Werknutzungen nach \n\nredlicher Übung geleistete Vergütungen als Vergleichsmaßstab herangezogen \n\nwerden (vgl. Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/6433, S. 14; Beschlussempfehlung, \n\nBT-Drucks. 14/8058, S. 18; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, \n\n2. Aufl., § 43 UrhG Rdn. 32). \n\n33 \n\nDas Berufungsgericht durfte demnach zur Bestimmung der Vergütung für \n\nÜbersetzer die Vergütungsregeln für Autoren als Vergleichsmaßstab heranzie-\n\nhen. Diese Regeln sind im Rahmen einer Mediation zwischen dem Verband \n\ndeutscher Schriftsteller und Verlagen aufgestellt worden. Es handelt sich um die \n\nbislang einzigen gemeinsamen Vergütungsregeln nach § 36 UrhG. Eine nach \n\nihnen ermittelte Vergütung ist innerhalb ihres Anwendungsbereichs (§ 1 VRA) \n\ngemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG angemessen. Die Vergütungsregeln für Auto-\n\nren gelten zwar unmittelbar nur für Autoren belletristischer Werke in deutscher \n\nSprache und erfassen nicht – wie eine Fußnote zu den Vergütungsregeln klar-\n\nstellt – in die deutsche Sprache übersetzte fremdsprachige Werke. Dies steht \n\neiner Heranziehung dieser Regeln für die Bemessung der Vergütung von Über-\n\nsetzungen fremdsprachiger Werke in die deutsche Sprache aber nicht entge-\n\ngen. Die zwischen Autoren und Übersetzern einerseits und Verlagen anderer-\n\nseits jeweils bestehende Interessenlage ist insoweit vergleichbar, als Autoren \n\nund Übersetzer ihre Werke jeweils dem Verlag gegen Zahlung einer Vergütung \n\nzur Verwertung überlassen. Den Unterschieden zwischen Autoren und Über-\n\nsetzern, auch im Verhältnis zu den Verlagen als Verwertern, kann – soweit in \n\neinzelnen Punkten geboten – durch Modifikation der für Autoren aufgestellten \n\nVergütungsregeln hinreichend Rechnung getragen werden. \n\n34 \n\nAuch wenn die Vergütungsregeln für Autoren nach § 1 Abs. 1 Satz 2 \n\nVRA nicht unmittelbar auf Verlagsverträge über Sachbücher anwendbar sind, \n\nbestehen keine durchgreifenden Bedenken, sie zur Bestimmung der angemes-\n\nsenen Vergütung für die Übersetzung eines Sachbuches heranzuziehen. Nach \n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts ist weder von den Parteien vorgetra-\n\ngen noch sonst ersichtlich, dass bei Verlagsverträgen über Sachbücher Bedin-\n\ngungen gelten, die von den Bedingungen bei Verlagsverträgen über belletristi-\n\nsche Werke so stark abweichen, dass sich eine Berücksichtigung der Vergü-\n\ntungsregeln für Autoren verböte. \n\n35 \n\n3. Das Berufungsgericht hat anhand der Vergütungsregeln für Autoren \n\nallgemeine Leitlinien für eine angemessene Vergütung von Übersetzern entwi-\n\nckelt. Diese grundsätzlich tatrichterlichen Ausführungen des Berufungsgerichts \n\nsind – abgesehen von gerügten Verfahrensverstößen – insbesondere darauf zu \n\nüberprüfen, ob das Berufungsgericht die Maßstäbe verkannt hat, nach denen \n\ndie angemessene Vergütung zu bestimmen ist. Insofern unterliegt die Beurtei-\n\nlung des Berufungsgerichts allerdings nicht zuletzt im Interesse der Einheitlich-\n\nkeit der Rechtsprechung der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisi-\n\nonsgericht (vgl. BGH GRUR 2004, 669, 671 – Musikmehrkanaldienst). Insbe-\n\nsondere bedarf es einer einheitlichen Beantwortung der Frage, in welchem Um-\n\nfang die Vergütungsregeln für Autoren bei der Bestimmung der angemessenen \n\nVergütung von Übersetzern übernommen werden können oder angepasst wer-\n\nden müssen. \n\n36 \n\nMit Blick auf die Vergütungsregeln für Autoren erachtet der Senat für \n\nÜbersetzer von Sachbüchern – ebenso wie für die Übersetzer belletristischer \n\nWerke – grundsätzlich eine Absatzvergütung in Höhe von 2% des Nettoladen-\n\nverkaufspreises bei Hardcover-Ausgaben und in Höhe von 1% des Nettoladen-\n\nverkaufspreises bei Taschenbuchausgaben (dazu a) sowie eine hälftige Beteili-\n\ngung an den Nettoerlösen aus der Einräumung von Nebenrechten (dazu b) als \n\nangemessen; erhalten Übersetzer – wie regelmäßig – das Seitenhonorar als \n\nGarantiehonorar, \n\nist die Absatzvergütung \n\nim Normalfall \n\nfür Hardcover-\n\nAusgaben auf 0,8% und für Taschenbuchausgaben auf 0,4% herabzusetzen \n\nund jeweils erst ab dem 5.000. Exemplar zu zahlen (dazu c). \n\n37 \n\na) Als Absatzvergütung für die Einräumung des Rechts zur Vervielfälti-\n\ngung und Verbreitung der Übersetzung in Buchform ist grundsätzlich eine Betei-\n\nligung am Nettoladenverkaufspreis jedes verkauften, bezahlten und nicht remit-\n\ntierten Exemplars in Höhe von 2% bei Hardcover-Ausgaben und in Höhe von \n\n1% bei Taschenbuchausgaben angemessen. \n\n38 \n\naa) Die Vergütungsregeln für Autoren sehen eine laufende Beteiligung \n\ndes Urhebers an den Verwertungseinnahmen aus Buchausgaben in Form einer \n\nAbsatzvergütung vor. Für jedes verkaufte, bezahlte und nicht remittierte Exemp-\n\nlar ist ein Honorar in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes vom Nettoladen-\n\nverkaufspreis (dem um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten La-\n\ndenverkaufspreis) zu zahlen (vgl. §§ 3, 4 VRA). Eine entsprechende Regelung \n\nist auch für Übersetzer angemessen. \n\n39 \n\nbb) Die Vergütungsregeln für Autoren unterscheiden zwischen einer hö-\n\nheren Vergütung für Hardcover-Ausgaben (§ 3 VRA) und einer geringeren Ver-\n\ngütung für Taschenbuchausgaben (§ 4 Abs. 1 VRA). Sie sehen als Vergütung \n\nfür Hardcover-Ausgaben gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 VRA für den Normalfall einen \n\nRichtwert von 10% und bei Taschenbuchausgaben gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 \n\nVRA in der Regel eine Beteiligung von 5% (bei bis zu 20.000 verkauften Ex-\n\nemplaren) vor. \n\n40 \n\nDie in den Vergütungsregeln für Autoren vorgesehenen Vergütungssätze \n\nsind, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, für die Vergütung \n\nvon Übersetzern deutlich herabzusetzen. Das Werk in der Originalsprache stellt \n\ndie Grundlage der Arbeit des Übersetzers dar und gibt dem Übersetzer den In-\n\nhalt seines Werks sowie die Art und Weise der Behandlung vor, auch wenn es \n\nsich dabei nicht um eine Vorgabe hinsichtlich der Eigenart des vom Übersetzer \n\nzu schaffenden Werkes handelt (vgl. BGH GRUR 2005, 148, 150 – Oceano \n\nMare). Verglichen mit dem Originalwerk ist der schöpferische Gehalt der Über-\n\nsetzung, die für das Erscheinen des fremdsprachigen Werkes in deutscher \n\nSprache zwar unverzichtbar ist, jedoch von diesem Werk abhängt und ihm \n\ndient, in aller Regel geringer. Der Autor erbringt im Vergleich zum Übersetzer \n\nzudem die für die Werkverwertung bedeutsamere schöpferische Leistung. Der \n\nKäufer erwirbt ein Buch im Regelfall nicht in erster Linie wegen der Bekanntheit \n\ndes Übersetzers oder der Qualität seiner Übertragung. \n\n41 \n\nAls Vergütung für die Übersetzung von Hardcover-Ausgaben hat das Be-\n\nrufungsgericht für den Normalfall einen Beteiligungssatz von 2% als Mittelwert \n\neines Rahmens von 1% bis 3% für angemessen erachtet (vgl. OLG München \n\nZUM 2003, 684, 686 f. und ZUM 2003, 970, 973 jeweils zu § 36 UrhG a.F.). \n\nEine solche Ermäßigung auf ein Fünftel der für Autoren vorgesehenen Vergü-\n\ntungssätze erscheint erforderlich, aber auch ausreichend, um der gegenüber \n\ndem Originalwerk in aller Regel nachgeordneten schöpferischen und wirtschaft-\n\nlichen Bedeutung der Übersetzung gerecht zu werden. Der Vergütungssatz für \n\ndie Übersetzung von Taschenbuchausgaben ist dementsprechend gleichfalls \n\nauf ein Fünftel des insoweit für Autoren geltenden Vergütungssatzes zu ermä-\n\nßigen. Er beträgt damit im Normalfall 1%. \n\n42 \n\ncc) Für Fälle großen Verkaufserfolgs ist die Ausgangsvergütung nach \n\nden Vergütungsregeln für Autoren mit einer ansteigenden, für Taschenbuch-\n\nausgaben näher bestimmten Vergütungsstaffel zu verknüpfen (§ 3 Abs. 5 \n\nSatz 1, § 4 Abs. 1 VRA). Das Berufungsgericht hat diese Regelung auf die Ver-\n\ngütung für Übersetzer übertragen. Dem ist nicht zu folgen. Die Rechtfertigung \n\ndieser Bestimmung liegt darin, dass der auf den Verkaufspreis eines jeden Ex-\n\nemplars entfallende Fixkostenanteil bei steigenden Auflagenzahlen sinkt. Nach \n\nder Vorstellung des Gesetzgebers sollen Quersubventionierungen und Misch-\n\nkalkulationen zulässig bleiben, wenn hierbei den Interessen des Urhebers hin-\n\nreichend Rechnung getragen wird (vgl. Beschlussempfehlung, BT-Drucks. \n\n14/8058, S. 18). Da Übersetzer nicht im gleichen Maße wie Autoren zu dem \n\nVerkaufserfolg eines Buches beitragen, ist es nicht geboten, sie in gleicher \n\nWeise wie diese bei steigendem Verkaufserfolg durch höhere Vergütungssätze \n\nan dem größeren Gewinnanteil des Verlags zu beteiligen. Es erscheint vielmehr \n\nangemessen, dem Verlag den Gewinn aus solchen erfolgreichen Produktionen \n\ninsoweit zur Finanzierung weniger einträglicher oder sogar verlustbringender \n\nTitel zu belassen. \n\n43 \n\n44 \n\nb) Aus der Einräumung von Nebenrechten an der Übersetzung erzielte \n\nNettoerlöse sind grundsätzlich hälftig zwischen Verlag und Übersetzer zu teilen. \n\naa) Soweit der Verlag das Werk nicht selbst vervielfältigt und verbreitet, \n\nsondern Dritten das Recht zur Nutzung des Werkes einräumt, wird der aus der \n\nVerwertung der Nebenrechte durch Dritte beim Verlag erzielte Erlös gemäß § 5 \n\nAbs. 1 VRA nach Eingang zwischen Autor und Verlag geteilt; dabei erhält der \n\nAutor, sofern nicht noch weitere Rechtsinhaber zu berücksichtigen sind, einen \n\nAnteil von 60% des Erlöses bei buchfernen Nebenrechten (insbesondere Me-\n\ndien- und Bühnenrechten) und 50% des Erlöses bei buchnahen Nebenrechten \n\n(z.B. Recht der Übersetzung in eine andere Sprache, Hörbuch). Das Prinzip der \n\nTeilhabe des Urhebers an den Nutzungen seines Werkes gebietet es, dem \n\nÜbersetzer gleichfalls einen Anteil an den Erlösen zu gewähren, die der Verlag \n\naus der Einräumung von Nebenrechten an Dritte erzielt. Entgegen der Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts ist es jedoch nicht angemessen, Übersetzern ge-\n\nnerell 10% der Erlöse – und damit ein Fünftel bzw. ein Sechstel der in den Ver-\n\ngütungsregeln für Autoren vorgesehenen Vergütungsanteile – zuzubilligen. \n\n45 \n\nbb) Die in § 5 Abs. 1 VRA genannten Vergütungssätze können der Er-\n\nmittlung der angemessenen Beteiligung von Übersetzern nicht zugrunde gelegt \n\nwerden. Sie gelten nur, „sofern nicht noch weitere Rechtsinhaber zu berück-\n\nsichtigen sind“. Bei der Verwertung einer Übersetzung hat der Verlag jedoch in \n\naller Regel weitere Rechtsinhaber zu berücksichtigen. Er hat regelmäßig auch \n\ndie Inhaber der Nutzungsrechte am Originalwerk (also den Autor bzw. dessen \n\nVerlag) und gegebenenfalls weitere Urheber an den Erlösen aus der Einräu-\n\nmung von Nebenrechten zu beteiligen (vgl. v. Becker, ZUM 2007, 249, 253). \n\nDie Vergütungen für weitere Rechtsinhaber sind daher vorab von den Erlösen \n\ndes Verlags abzuziehen. \n\n46 \n\ncc) Eine Beteiligung von Übersetzern an den Erlösen aus der Einräu-\n\nmung von Nebenrechten ist weiterhin nur angebracht, soweit bei der Verwer-\n\ntung der Nebenrechte von der Leistung des Übersetzers Gebrauch gemacht \n\nwird. Soweit die Verwertung der Nebenrechte das Werk des Übersetzers über-\n\nhaupt nicht umfasst – etwa bei der Vergabe von Merchandising-Rechten an \n\nallein vom Autor geschaffenen Romanfiguren – oder nicht vollständig enthält – \n\nbeispielsweise bei einer Verfilmung des Romanstoffs, bei der sich das Überset-\n\nzungswerk lediglich in den Dialogen wiederfindet (vgl. OLG München ZUM \n\n2004, 845) – ist keine oder nur eine entsprechend geringere Beteiligung des \n\nÜbersetzers an den Erlösen aus der Verwertung dieser Nebenrechte angemes-\n\nsen. \n\n47 \n\ndd) Es entspricht der Billigkeit, den Nettoerlös aus der Einräumung von \n\nNebenrechten – also den Erlös, der nach Abzug der Vergütungen weiterer \n\nRechtsinhaber verbleibt und auf die Verwertung der Übersetzung entfällt – zwi-\n\nschen Verlag und Übersetzer hälftig zu teilen (vgl. Schricker/Schricker aaO § 32 \n\nUrhG Rdn. 34). Die in § 5 Abs. 1 VRA vorgesehene Unterscheidung zwischen \n\nbuchnahen und buchfernen Nebenrechten mit geringfügig verschiedenen Betei-\n\nligungsquoten ist mit Rücksicht auf die bereits im Ansatz andere Berechnung \n\nder Beteiligung der Übersetzer an Nebenrechtserlösen nicht veranlasst. \n\n48 \n\nc) Soweit Übersetzer – wie regelmäßig – das Seitenhonorar als Garan-\n\ntiehonorar erhalten, ist die Absatzvergütung im Normalfall – also unter der Vor-\n\naussetzung, dass das Seitenhonorar für sich genommen üblich und angemes-\n\nsen ist und keine besonderen Umstände für eine Erhöhung oder Ermäßigung \n\ndes Vergütungssatzes vorliegen (vgl. dazu sogleich unter B III 4) – für Hardco-\n\nver-Ausgaben auf 0,8% und für Taschenbuchausgaben auf 0,4% herabzuset-\n\nzen und jeweils erst ab dem 5.000. Exemplar zu zahlen. \n\n49 \n\naa) Der Autor erhält nach § 6 Abs. 1 VRA im Regelfall einen Vorschuss \n\nauf seine Honoraransprüche. Demgegenüber handelt es sich bei dem den \n\nÜbersetzern gezahlten Seitenhonorar in aller Regel um ein Garantiehonorar, \n\ndas diesen unabhängig vom Verkaufserfolg des Werkes verbleibt. Die Zahlung \n\neines solchen vom Absatz des Werkes unabhängigen Garantiehonorars ist \n\nzwar gerechtfertigt, weil der Übersetzer regelmäßig keinen Einfluss auf den \n\nVerkaufserfolg des Buches hat. Dieser hängt vielmehr maßgeblich vom Autor, \n\naber auch vom Verlag ab, der beispielsweise über die Gestaltung des Buches, \n\ndie Höhe des Ladenpreises und das Ausmaß der Werbung entscheidet. Es wä-\n\nre jedoch unangemessen, wenn der Verlag, der dem Übersetzer durch Zahlung \n\neines Garantiehonorars weitgehend das Verwertungsrisiko abgenommen hat, \n\ndem Übersetzer zusätzlich eine Absatzbeteiligung in einer Höhe zahlen müsste, \n\ndie nur bei einer vollständigen Beteiligung des Übersetzers am Verwertungsrisi-\n\nko gerechtfertigt wäre. \n\n50 \n\nbb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es allerdings nicht \n\nsachgerecht, aus diesem Grund das Seitenhonorar auf die Absatzvergütung \n\nanzurechnen. Die Revision der Klägerinnen macht zutreffend geltend, dass das \n\ngesetzgeberische Ziel, die wirtschaftliche Situation insbesondere der literari-\n\nschen Übersetzer zu verbessern (vgl. Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/6433, S. 9; \n\nBeschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18), dann nicht erreicht würde, \n\nweil es in 85% der Fälle zu keinen höheren Zahlungen an Übersetzer käme. So \n\ndeckt das den Klägerinnen gezahlte Pauschalhonorar (einschließlich Recher-\n\nchehonorar) von insgesamt 10.638,50 € bei einer für Hardcover-Ausgaben \n\ngrundsätzlich angemessenen (vgl. oben unter B III 3 a) Absatzbeteiligung von \n\n2% des Nettoladenverkaufspreises (also des um die darin enthaltene Mehr-\n\nwertsteuer in Höhe von 7% verminderten Ladenverkaufspreises von 23,00 € \n\n[erste und zweite Auflage] bzw. 24,95 € [erweiterte Auflage] pro Buch) den Ver-\n\nkauf von jedenfalls mehr als 22.812 Exemplaren. Derartig hohe Verkaufsaufla-\n\ngen werden auch nach dem Vorbringen der Beklagten nur selten erreicht. Von \n\nder Hardcover-Ausgabe der Übersetzung der Klägerinnen wurden nach dem \n\nVorbringen der Beklagten bis Ende 2004 insgesamt 10.347 Exemplare verkauft. \n\n51 \n\ncc) Der erforderliche Ausgleich für die Übernahme des Verwertungsrisi-\n\nkos hat daher nicht durch eine Anrechnung der Absatzvergütung, sondern \n\ndurch eine weitere Verminderung des Vergütungssatzes der Absatzbeteiligung \n\nzu erfolgen. Da Bücher mit einer geringen Auflagenhöhe für den Verlag zumeist \n\nnicht profitabel sind, ist die Absatzbeteiligung zudem nicht bereits ab dem ers-\n\nten Exemplar, sondern erst ab einer bestimmten Auflagenhöhe zu zahlen (vgl. \n\nv. Rom aaO S. 154 ff.). Der Senat hält es danach für angemessen, dass der für \n\ndie Vergütung von Übersetzern grundsätzlich angemessene Vergütungssatz \n\nvon 2% bei Hardcover-Ausgaben und 1% bei Taschenbuchausgaben (vgl. oben \n\nunter III 3 a) auf 0,8% bei Hardcover-Ausgaben und 0,4% bei Taschenbuch-\n\nausgaben ermäßigt und jeweils erst ab dem 5.000. Exemplar gezahlt wird. \n\n52 \n\n4. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der \n\nBemessung der Vergütung die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichti-\n\ngen sind und zu prüfen ist, ob besondere Umstände vorliegen, die es angemes-\n\nsen erscheinen lassen, den Prozentsatz der Vergütung gegenüber dem Nor-\n\nmalfall zu erhöhen oder zu senken (dazu a bis c). Die Revision rügt allerdings \n\nmit Recht, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerinnen zu den be-\n\nsonderen Schwierigkeiten der Übersetzung nicht hinreichend berücksichtigt hat \n\n(dazu d). \n\n53 \n\na) Bei der Festsetzung der angemessenen Vergütung nach billigem Er-\n\nmessen sind alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbaren Umstände \n\ndes Einzelfalls zu berücksichtigen. Das Gesetz nennt beispielhaft Art und Um-\n\nfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere Dauer und Zeit-\n\npunkt der Nutzung (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG). In Betracht zu ziehen sind wei-\n\nterhin die Marktverhältnisse, Investitionen, Risikotragung, Kosten, die Zahl der \n\nhergestellten Werkstücke oder öffentlichen Wiedergaben oder die Höhe der zu \n\nerzielenden Einnahmen (Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/6433, S. 14; Be-\n\nschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18; vgl. Schulze in Dreier/Schulze \n\naaO § 32 Rdn. 67 ff.). Darüber hinaus können die Umstände zu beachten sein, \n\ndie nach § 3 Abs. 2 und 3 VRA die Vereinbarung einer geringeren Beteiligung \n\nrechtfertigen können. Das sind die in § 36 Abs. 1 UrhG genannte Rücksicht auf \n\nStruktur und Größe des Verwerters, die geringe Verkaufserwartung, das Vorlie-\n\ngen eines Erstlingswerkes, die beschränkte Möglichkeit der Rechteverwertung, \n\nder außergewöhnliche Lektoratsaufwand, die Notwendigkeit umfangreicher Li-\n\nzenzeinholung, der niedrige Endverkaufspreis, genrespezifische Entstehungs- \n\nund Marktbedingungen (§ 3 Abs. 2 VRA), ferner ein besonders hoher Aufwand \n\nbei Herstellung, Werbung, Marketing, Vertrieb oder bei wissenschaftlichen Ge-\n\nsamtausgaben (§ 3 Abs. 3 VRA). \n\n54 \n\nb) Diese besonderen Umstände können sich auf die Bemessung der an-\n\ngemessenen Vergütung allerdings unmittelbar nur insoweit auswirken, als sie \n\ndie Dauer oder den Umfang der Verwertung des Werkes beeinflussen. Denn \n\ndie angemessene Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 UrhG wird – anders als \n\ndie Vergütung des Werkunternehmers – nicht für die erbrachte Leistung und für \n\ndie damit verbundene Arbeit, sondern für die Einräumung von Nutzungsrechten \n\nund die Erlaubnis zur Werknutzung geschuldet. Die angemessene Vergütung \n\nhängt daher in erster Linie vom Ausmaß der Nutzung des Werkes ab. Der Ar-\n\nbeitsaufwand für die Erstellung der Übersetzung kann bei der Bemessung der \n\nangemessenen Vergütung daher nicht unmittelbar berücksichtigt werden (vgl. \n\nFromm/Nordemann/Czychowski aaO § 32 UrhG Rdn. 39 ff. und 88; Schulze in \n\nDreier/Schulze aaO § 32 Rdn. 7; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO \n\n§ 32 UrhG Rdn. 29; Jacobs in Festschrift Ullmann, 2006, S. 79, 83 ff.). \n\n55 \n\nc) Der Arbeitsaufwand für die Erstellung der Übersetzung kann sich je-\n\ndoch mittelbar auf die Bemessung der Nutzungsvergütung auswirken, da die \n\nHöhe der Absatzvergütung von der Höhe des Seitenhonorars und diese wiede-\n\nrum vom Arbeitsaufwand bei der Erstellung der Übersetzung abhängt. Die \n\n– ohne Zahlung eines Seitenhonorars – grundsätzlich angemessene Absatz-\n\nvergütung von 2% (bei Hardcover-Ausgaben) und von 1% (bei Taschenbuch-\n\nausgaben) des Nettoladenverkaufspreises ist bei Zahlung eines angemessenen \n\nSeitenhonorars auf einen Vergütungssatz von 0,8% (bei Hardcover-Ausgaben) \n\nund von 0,4% (bei Taschenbuchausgaben) des Nettoladenverkaufspreises her-\n\nabzusetzen und erst ab dem 5.000. Exemplar zu zahlen (vgl. oben unter III 3 c). \n\nErfordert die Erstellung der Übersetzung einen besonderen Arbeitsaufwand, ist \n\nes angemessen, ein höheres als das ansonsten übliche Seitenhonorar zu zah-\n\nlen. Ist das gezahlte Seitenhonorar geringer als das unter Berücksichtigung des \n\nArbeitsaufwands angemessene Seitenhonorar, ist die Absatzvergütung ent-\n\nsprechend zu erhöhen, um eine angemessene Nutzungsvergütung zu gewähr-\n\nleisten. Umgekehrt kann die Zahlung eines höheren als des angemessenen \n\nSeitenhonorars eine entsprechende Verringerung der Absatzvergütung rechtfer-\n\ntigen. \n\n56 \n\nd) Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht sich nicht aus-\n\nreichend mit dem Vortrag der Klägerinnen zu den besonderen Schwierigkeiten \n\nder Übersetzung auseinandergesetzt hat. Das Berufungsgericht hat angenom-\n\nmen, bei der der Festsetzung des angemessenen Prozentsatzes der Absatz-\n\nvergütung im jeweiligen Einzelfall, sei zwar darauf abzustellen, ob es sich um \n\neine einfache oder um eine schwierige Übersetzung gehandelt habe. Im Streit-\n\nfall bestehe jedoch kein Anlass, deshalb von dem im Normalfall angemessenen \n\nBasissatz von 2 % abzuweichen. Dabei hat das Berufungsgericht wesentliches \n\nVorbringen der Klägerinnen außer Acht gelassen. \n\n57 \n\nDie Klägerinnen haben – von der Beklagten unwidersprochen – vorge-\n\ntragen, sie hätten die Übersetzung wegen des von der Beklagten gesetzten \n\nkurzfristigen Abgabetermins unter massivem Zeitdruck fertigen müssen. Sie \n\nhaben weiterhin vorgetragen, bei der Übersetzung hätten sich besondere \n\nSchwierigkeiten im Hinblick darauf ergeben, dass es sich um ein wissenschaft-\n\nliches Sachbuch gehandelt habe; zudem hätten Unstimmigkeiten im Text Nach-\n\nfragen beim Autor sowie eigene Nachrecherchen und ergänzende Ausführun-\n\ngen der Klägerinnen erforderlich gemacht, um eine Fassung des Textes zu er-\n\nreichen, die einem wissenschaftlichen Sachbuch angemessen sei. Es seien \n\nzusätzliche Passagen zu den politischen Verhältnissen in Deutschland eingear-\n\nbeitet worden, die der Autor falsch oder unzureichend dargestellt habe. Es habe \n\ndamit geradezu eine Neuschöpfung durch die Klägerinnen vorgelegen. \n\n58 \n\nIm Hinblick auf diese besonderen Schwierigkeiten bei der Erstellung der \n\nÜbersetzung könnte das gezahlte Seitenhonorar von 14,32 € pro Manuskript-\n\nseite – auch unter Berücksichtigung der Recherchepauschale von 1.024 € – zu \n\ngering und deshalb eine entsprechende Erhöhung der Absatzvergütung gebo-\n\nten sein, um eine angemessene Nutzungsvergütung zu gewährleisten. \n\n59 \n\nIV. Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch auf Einwilligung in eine \n\nVertragsanpassung hinsichtlich der von den Klägerinnen begehrten Regelun-\n\ngen für den Fall eines Wegfalls der Buchpreisbindung verneint, andererseits \n\naber Regelungen zu den Abrechnungsmodalitäten und zur Zahlung von Um-\n\nsatzsteuer als notwendige Nebenbestimmungen in den abzuändernden Vertrag \n\naufgenommen hat, sind Rechtsfehler nicht zu erkennen und werden auch nicht \n\ngeltend gemacht. Die Revision der Klägerinnen rügt ohne Erfolg, dass das Be-\n\nrufungsgericht den Klägerinnen kein Bucheinsichtsrecht eingeräumt hat. Die \n\nRedlichkeit gebietet es nicht, in einem Übersetzervertrag einen über die gesetz-\n\nlichen Regelungen (§ 24 VerlG, §§ 259 ff. BGB) hinausgehenden vertraglichen \n\nAnspruch auf Bucheinsicht vorzusehen. \n\n60 \n\nV. Die Revision der Klägerinnen ist unbegründet, soweit sie sich dage-\n\ngen richtet, dass das Berufungsgericht den Zahlungsantrag zu III Satz 1 zu-\n\nrückgewiesen hat. \n\n61 \n\nDie Klägerinnen haben mit diesem Antrag in erster Linie den Unter-\n\nschiedsbetrag zwischen dem von ihnen beanspruchten höheren und dem ihnen \n\nausgezahlten geringeren Normseitenhonorar in Höhe von zuletzt 14.087,08 € \n\ngeltend gemacht. Diesen Antrag hat das Berufungsgericht mit der Begründung \n\nzurückgewiesen, eine entsprechende Anpassung des Vertrags sei nicht veran-\n\nlasst. Dagegen wendet sich die Revision der Klägerinnen nicht. \n\n62 \n\nDie Klägerinnen haben ihren Antrag in der Berufungsinstanz hilfsweise in \n\nHöhe eines Betrages von 3.236,66 € darauf gestützt, dass ihnen ein Anspruch \n\nauf Absatzhonorar zustehe. Das Berufungsgericht hat angenommen, diesem \n\nAntrag stehe die Sperrwirkung anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 \n\nNr. 1 ZPO) entgegen, weil der Anspruch auf Zahlung von Absatzhonorar Ge-\n\ngenstand des noch unbezifferten Zahlungsantrags zu III Satz 2 sei, über den \n\ndas Landgericht noch nicht entschieden habe. Die Revision der Klägerinnen \n\nrügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht hätte über diesen Antrag entscheiden \n\nmüssen, nachdem die Klägerinnen ihn in der Berufungsinstanz nach Aus-\n\nkunftserteilung durch die Beklagte teilweise beziffert hätten. Da mit Erhebung \n\nder Stufenklage, mit der die Klägerin zunächst Auskunftserteilung (Antrag zu II) \n\nund sodann Zahlung (Antrag zu III Satz 2) beansprucht haben, auch der Zah-\n\nlungsanspruch rechtshängig geworden ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.10.1957 – I ZR \n\n192/56, GRUR 1958, 149 – Bleicherde), hindert die Rechtshängigkeit beim \n\nLandgericht, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die Kläge-\n\nrinnen daran, denselben Anspruch im Berufungsverfahren geltend zu machen. \n\nDass die Klägerinnen den Zahlungsanspruch nach Auskunftserteilung teilweise \n\nbeziffert haben, ändert daran nichts. \n\n63 \n\nC. Das Berufungsurteil ist danach auf die Revisionen der Parteien unter \n\nZurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerinnen aufzuheben, \n\nsoweit das Berufungsgericht die Beklagte auf den Hilfsantrag zur Einwilligung in \n\n64 \n\n65 \n\ndie vom Berufungsgericht formulierte Änderung des Übersetzungsvertrages \n\nverurteilt hat. Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhand-\n\nlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nFür die neue Verhandlung wird auf Folgendes hingewiesen: \n\nDas Berufungsgericht wird – unter Berücksichtigung des Vorbringens der \n\nKlägerinnen zu den besonderen Schwierigkeiten bei der Erstellung der Über-\n\nsetzung – nochmals zu prüfen haben, ob es nach den Umständen des Einzel-\n\nfalls angemessen ist, bei der Bemessung der Vergütung von der normalerweise \n\nangemessenen Absatzvergütung abzuweichen. Dabei wird es zu berücksichti-\n\ngen haben, dass die angemessene Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3 \n\nHalbsatz 2 UrhG kein fester Wert ist, dass sie vielmehr eine Bandbreite von \n\nmöglichen angemessenen Vergütungen zulässt (vgl. Gesetzentwurf, BT-\n\nDrucks. 14/6433, S. 14; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 32 UrhG \n\nRdn. 12; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 32 UrhG Rdn. 31). Da \n\ndie angemessene Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen ist (vgl. Be-\n\nschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18), ist das Gericht nicht gehalten, \n\ndie Vergütung nur gerade so weit anzuheben, dass sie nicht mehr unangemes-\n\nsen ist (Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 32 Rdn. 12 und 34; Wandtke/\n\nGrunert in Wandtke/Bullinger aaO § 32 UrhG Rdn. 17; vgl. aber BGHZ 115, 63, \n\n68 – Horoskop-Kalender; BGH, Urt. v. 21.6.2001 – I ZR 245/98, GRUR 2002, \n\n153, 155 = WRP 2002, 96 – Kinderhörspiele, zu § 36 UrhG a.F.). \n\nBornkamm \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 15.12.2005 - 7 O 25199/04 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 14.12.2006 - 29 U 1728/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_230-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-07/i-zr-230-06","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":27},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":5},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 32a","ref_norm":"32a","n":3},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"VerlG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_230-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_230-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-07/i-zr-230-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_230-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:56:47.678025+00:00"}}