{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_226-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-06-10","aktenzeichen":"I ZR 226/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UrhG § 31 Abs. 5 Nutzung von Musik für Werbezwecke Die GEMA ist aufgrund der mit den Berechtigten geschlossenen Berechti- gungsverträge in der Fassung der Jahre 2002 und 2005 nicht berechtigt, deren urheberrechtliche Nutzungsrechte hinsichtlich der Verwendung von Musikwer- ken zu Werbezwecken wahrzunehmen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 226/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n10. Juni 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nUrhG § 31 Abs. 5 \n\nNutzung von Musik für Werbezwecke \n\nDie GEMA ist aufgrund der mit den Berechtigten geschlossenen Berechti-\n\ngungsverträge in der Fassung der Jahre 2002 und 2005 nicht berechtigt, deren \n\nurheberrechtliche Nutzungsrechte hinsichtlich der Verwendung von Musikwer-\n\nken zu Werbezwecken wahrzunehmen. \n\nBGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - I ZR 226/06 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 10. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 16. November 2006 aufge-\n\nhoben. \n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts \n\nMünchen I, 21. Zivilkammer, vom 3. Mai 2006 abgeändert. \n\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, von der \n\nKlägerin Auskunft und/oder Vergütung zu verlangen für die Benut-\n\nzung von Musikwerken oder Teilen von Musikwerken als Bestand-\n\nteil ihrer Arbeitsergebnisse, nämlich von Werbespots, die sie für \n\nihre Kunden konzipiert und realisiert und mit denen sie im Internet \n\nauf ihrer Website als Referenz für die Art und Qualität ihrer eige-\n\nnen Leistungen wirbt (Eigenwerbung mit Arbeitsergebnissen). \n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDie Klägerin ist eine Werbeagentur. Sie stellt für ihre Kunden Fernseh-\n\nwerbespots her. Die dafür benötigte Musik lässt sie eigens komponieren. Die \n\nKlägerin wirbt für sich selbst, indem sie einige dieser Werbespots - einschließ-\n\nlich der Musik - auf ihrer Internetseite präsentiert. \n\nDie Beklagte ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und me-\n\nchanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, \n\nTextdichtern und Musikverlegern aufgrund von Berechtigungsverträgen einge-\n\nräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Musikwerken wahr. \n\nMit Schreiben vom 23. September 2002 teilte die Beklagte der Klägerin \n\nunter dem Betreff „Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires auf gewerbli-\n\nchen Websites zu Präsentationszwecken“ und unter Hinweis auf ihre für eine \n\nsolche Nutzung vorgesehenen Vergütungssätze mit: \n\n... wir haben Kenntnis davon, dass Sie Musikwerke des GEMA-Repertoires im \nInternet nutzen. Wir bitten Sie, die von Ihnen genutzten Werke bei uns anzu-\nmelden. Bitte senden Sie den ausgefüllten Meldebogen bis spätestens zum \n08.10.2002 an uns zurück. \n\nDie Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei nicht berechtigt, von ihr we-\n\ngen der Benutzung von Musikwerken zur Eigenwerbung Auskunft oder Vergü-\n\ntung zu verlangen. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\nfestzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, von ihr Auskunft und/oder \nVergütung zu verlangen für die Benutzung von Musikwerken oder Teilen von \nMusikwerken als Bestandteil ihrer Arbeitsergebnisse, nämlich von Werbespots, \ndie sie für ihre Kunden konzipiert und realisiert und mit denen sie im Internet \nauf ihrer Website als Referenz für die Art und Qualität ihrer eigenen Leistungen \nwirbt (Eigenwerbung mit Arbeitsergebnissen). \n\n6 \n\n7 \n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, sie sei \n\nhinsichtlich der Nutzung von Musikwerken im Internet auch insoweit wahrneh-\n\nmungsberechtigt, als diese dort für Werbezwecke verwendet würden. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg \n\ngeblieben (OLG München GRUR-RR 2007, 139). Mit ihrer vom Senat zugelas-\n\nsenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klä-\n\ngerin ihren Klageantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage als unbegründet an-\n\ngesehen. Es hat den Feststellungsantrag - nach entsprechender Klarstellung \n\ndurch die Klägerin - dahin ausgelegt, dass er sich nur auf solche Werbespots \n\nbeziehe, hinsichtlich deren die Komponisten sowohl mit der Verwendung ihrer \n\nMusik zur Herstellung der Werbespots als auch mit der Eigenwerbung der Klä-\n\ngerin einverstanden gewesen seien. Es hat angenommen, die Beklagte sei be-\n\nrechtigt, bezüglich derartiger Werbespots von der Klägerin nach § 242 BGB \n\nAuskunft und nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG (a.F.) oder § 97 Abs. 3 UrhG (a.F.) \n\ni.V. mit § 812 BGB im Wege der Lizenzanalogie Vergütung zu verlangen. Hier-\n\nzu hat das Berufungsgericht ausgeführt: \n\n9 \n\nDie Bestimmung des § 1 lit. h Abs. 2 und 3 der Berechtigungsverträge in \n\nder Fassung vom 25./26. Juni 2002 und vom 28./29. Juni 2005 sei dahin auszu-\n\nlegen, dass die Berechtigten der Beklagten damit das Recht der öffentlichen \n\nZugänglichmachung von Musikwerken durch Bereithalten von mit der betreffen-\n\nden Musik unterlegten Werbespots auf Internetseiten zum Zwecke der Eigen-\n\nwerbung übertrügen. Die Regelung des § 1 lit. k Abs. 1 der Berechtigungsver-\n\nträge behalte den Berechtigten nur die Einwilligung zur Benutzung eines Wer-\n\nkes zur Herstellung von Werbespots vor. Habe der Urheber die Einwilligung zur \n\nVerbindung seines Musikwerkes mit Werbung erteilt, sei die anschließende \n\nVervielfältigung, Verbreitung oder Wiedergabe des Werkes von den nach § 1 \n\nlit. h Abs. 2 und 3 der Berechtigungsverträge eingeräumten Rechten umfasst. \n\n10 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nErfolg. Die Feststellungsklage ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts \n\nbegründet. Die Beklagte kann von der Klägerin wegen der Benutzung von Mu-\n\nsikwerken im Internet zur Eigenwerbung weder Auskunft noch Vergütung bean-\n\nspruchen. Die Beklagte ist aufgrund der mit den Berechtigten geschlossenen \n\nBerechtigungsverträge nicht berechtigt, deren urheberrechtliche Nutzungsrech-\n\nte hinsichtlich der Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken wahrzu-\n\nnehmen. \n\n11 \n\n1. Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass die Be-\n\nrechtigten der Beklagten durch den Abschluss von Berechtigungsverträgen in \n\nder Fassung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 25./26. Juni 2002 \n\n(GEMA Jahrbuch 2004/2005, S. 195) oder in der Fassung der Beschlüsse der \n\nMitgliederversammlung vom 28./29. Juni 2005 (GEMA Jahrbuch 2006/2007, \n\nS. 176) urheberrechtliche Nutzungsrechte an den Musikwerken eingeräumt ha-\n\nben, die die Klägerin zur Herstellung der Werbespots verwendet, die sie auf \n\nihrer Internetseite zur Eigenwerbung präsentiert. Dagegen hat die Revision kei-\n\nne Rügen erhoben. \n\n12 \n\n2. Das Berufungsgericht hat die Bestimmungen des § 1 lit. h Abs. 2 \n\nund 3 sowie des § 1 lit. k Abs. 1 dieser - insoweit jeweils wortgleichen - Berech-\n\ntigungsverträge dahin ausgelegt, dass die Berechtigten der Beklagten damit \n\ndas Recht zur Wahrnehmung einräumen, mit Musik unterlegte Werbespots zum \n\nZwecke der Eigenwerbung auf Internetseiten öffentlich zugänglich zu machen, \n\nsoweit der Berechtigte sich gegenüber dem Nutzer mit der Verwendung der \n\nMusik zur Herstellung der Werbespots und deren Nutzung zur Eigenwerbung \n\neinverstanden erklärt hat. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision \n\nmit Erfolg. \n\n13 \n\na) Der Berechtigte räumt der GEMA nach § 1 lit. h Abs. 2 und 3 der Be-\n\nrechtigungsverträge folgende Rechte ein: \n\nDas Recht, Werke der Tonkunst (mit oder ohne Text) in Datenbanken, Doku-\nmentationssysteme oder in Speicher ähnlicher Art einzubringen. \n\nDas Recht, Werke der Tonkunst (mit oder ohne Text), die in Datenbanken, Do-\nkumentationssysteme oder in Speicher ähnlicher Art eingebracht sind, elektro-\nnisch oder in ähnlicher Weise zu übermitteln, einschließlich z.B. für mobile In-\nternetnutzung und für Musiktauschsysteme. \n\n14 \n\nDie Regelung des § 1 lit. k Abs. 1 der Berechtigungsverträge lautet: \n\nUnberührt bleibt die Befugnis des Berechtigten, die Einwilligung zur Benutzung \neines Werkes (mit oder ohne Text) zur Herstellung von Werbespots der Wer-\nbung betreibenden Wirtschaft, z.B. im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) zu \nerteilen. \n\n15 \n\nb) Der Senat kann die Berechtigungsverträge ohne Bindung an die Aus-\n\nlegung des Berufungsgerichts selbst auslegen, weil deren Regelungen bun-\n\ndesweit angewandte Allgemeine Geschäftsbedingungen sind (vgl. BGH, Urt. v. \n\n19.1.2006 - I ZR 5/03, GRUR 2006, 319, 321 Tz. 23 = WRP 2006, 476 - Alpen-\n\nsinfonie; Urt. v. 18.12.2008 - I ZR 23/06, GRUR 2009, 395 Tz. 23 = WRP 2009, \n\n313 - Klingeltöne für Mobiltelefone). \n\n16 \n\naa) Auch für die Auslegung von Wahrnehmungsverträgen mit Verwer-\n\ntungsgesellschaften ist der Übertragungszweckgedanke maßgeblich (BGHZ \n\n142, 388, 396 - Musical-Gala, m.w.N.), der durch § 31 Abs. 5 UrhG (teilweise) \n\ngesetzlich geregelt ist (vgl. Schricker/Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl., § 31 \n\nUrhG Rdn. 36). Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsar-\n\nten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich gemäß § 31 Abs. 5 \n\nSatz 1 UrhG nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, \n\nauf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt nach § 31 \n\nAbs. 5 Satz 2 UrhG unter anderem für die Frage, ob ein Nutzungsrecht einge-\n\nräumt wird. \n\n17 \n\nNach diesen Grundsätzen kann nicht angenommen werden, dass die Be-\n\nrechtigten der Beklagten mit den Berechtigungsverträgen das Recht zur Nut-\n\nzung der Musikwerke zu Werbezwecken zur Wahrnehmung eingeräumt haben \n\n(vgl. OLG Hamburg GRUR 1991, 599, 600 f.; OLG München ZUM 1997, 275, \n\n278 f.; LG Düsseldorf ZUM 1986, 158, 159 f.; Schricker/v. Ungern-Sternberg \n\naaO Vor §§ 20 ff. UrhG Rdn. 21; Staudt in Kreile/Becker/Riesenhuber, Recht \n\nund Praxis der GEMA, 2. Aufl., Kap. 10 Rdn. 285; Wirtz in Bröcker/Czychowski/\n\nSchäfer, Praxishandbuch Geistiges Eigentum im Internet, 2003, § 8 Rdn. 209; \n\nVentroni, Das Filmherstellungsrecht, 2001, S. 242 und 251; Russ, ZUM 1995, \n\n32, 35; G. Schulze in Schulze, RzU, OLGZ 315, 7 ff.; a.A. Staats, Aufführungs-\n\nrecht und kollektive Wahrnehmung bei Werken der Musik, 2004, S. 128; vgl. \n\nauch Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., Vor § 31 Rdn. 137; Schunke, \n\nDas Bearbeitungsrecht in der Musik und dessen Wahrnehmung durch die \n\nGEMA, 2008, S. 217 f.; Poll, WRP 2008, 1170 ff.). Dabei kommt es nicht darauf \n\nan, ob die Musikwerke für Fremdwerbung oder für Eigenwerbung verwendet \n\nwerden und ob der Berechtigte sich gegenüber dem Nutzer mit der Verwen-\n\ndung der Musikwerke zur Herstellung der Werbespots einverstanden erklärt hat \n\n(a.A. Ulbricht, CR 2006, 468, 473). \n\n18 \n\nbb) Bei der Verwendung eines Musikwerkes zu Werbezwecken handelt \n\nes sich um eine Nutzungsart im Sinne von § 31 Abs. 5 UrhG. Unter Nutzungsart \n\nist jede übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar ab-\n\ngrenzbare Verwendungsform eines Werkes zu verstehen (BGHZ 95, 274, 283 f. \n\n- GEMA-Vermutung I; 145, 7, 11 - OEM-Version, jeweils m.w.N.). Die Verwen-\n\ndung zu Werbezwecken ist eine allgemein übliche und wirtschaftlich eigenstän-\n\ndige Form der Nutzung von Musikwerken (OLG Hamburg GRUR 1991, 599, \n\n600; OLG München ZUM 1997, 275, 279; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 31 \n\nRdn. 40; Staats aaO S. 126; Ventroni aaO S. 245; Schunke aaO S. 216 f.; a.A. \n\nPoll, WRP 2008, 1170, 1172 f.). Dafür spricht auch die Erwähnung dieser Nut-\n\nzungsform in § 1 lit. k Abs. 1 der Berechtigungsverträge. \n\n19 \n\ncc) Die Nutzung zu Werbezwecken ist bei der Einräumung von Nut-\n\nzungsrechten durch § 1 lit. h der Berechtigungsverträge nicht ausdrücklich ge-\n\nnannt. \n\n20 \n\n(1) Mit § 1 lit. h Abs. 2 und 3 der Berechtigungsverträge räumen die Be-\n\nrechtigten der Beklagten zwar bestimmte Rechte zur Nutzung von Musikwerken \n\nim Internet zur Wahrnehmung ein (vgl. Staudt aaO Kap. 10 Rdn. 177 ff.). Von \n\neiner Nutzung der Musikwerke zu Werbezwecken ist hier jedoch keine Rede. In \n\n§ 1 lit. k Abs. 1 der Berechtigungsverträge ist zwar die Benutzung eines Werkes \n\nzur Herstellung von Werbespots genannt. Mit dieser Bestimmung werden der \n\nBeklagten jedoch keine entsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt. Vielmehr \n\nist dort ausdrücklich festgehalten, dass die Befugnis des Berechtigten, die Ein-\n\nwilligung zur Benutzung eines Werkes (mit oder ohne Text) zur Herstellung von \n\nWerbespots der Werbung betreibenden Wirtschaft, z.B. im Rundfunk (Hörfunk \n\nund Fernsehen), zu erteilen, unberührt bleibt. \n\n21 \n\n(2) Auch eine Zusammenschau beider Regelungen rechtfertigt keine an-\n\ndere Beurteilung. Das Berufungsgericht hat die Bestimmung des § 1 lit. k Abs. 1 \n\nder Berechtigungsverträge dahin verstanden, dass sie dem Berechtigten nur die \n\nEinwilligung zur Benutzung des Werkes zur Herstellung von Werbespots vorbe-\n\nhält. Grund für diese Regelung sei, dass die Entscheidung, ob ein Musikwerk \n\nfür Werbezwecke verwendet werde, das Urheberpersönlichkeitsrecht berühre. \n\nDieses sei der Beklagten nicht zur Wahrnehmung eingeräumt. Habe der Urhe-\n\nber die Einwilligung zur Verbindung seines Musikwerkes mit einer Werbung er-\n\nteilt, sei die anschließende Vervielfältigung, Verbreitung oder Wiedergabe urhe-\n\nberpersönlichkeitsrechtlich nicht mehr bedeutsam. Die betreffenden Rechte \n\nseien der Beklagten dann nach Maßgabe von § 1 lit. h Abs. 2 und 3 der Berech-\n\ntigungsverträge zur Wahrnehmung eingeräumt. \n\n22 \n\nEs kann - anders als das Berufungsgericht wohl gemeint hat - nicht an-\n\ngenommen werden, der Berechtigte habe dadurch, dass er sich ausdrücklich \n\nnur das Recht zur Einwilligung in die Verwendung der Musik zur Herstellung \n\neines Werbespots vorbehalten habe, der Beklagten stillschweigend das Recht \n\nzur Verwertung des mit seiner Einwilligung hergestellten Werbespots zur Wahr-\n\nnehmung eingeräumt. Eine solche Annahme verbietet sich bereits deshalb, weil \n\ndie wirksame Einräumung eines Nutzungsrechts nach § 31 Abs. 5 Satz 1 UrhG \n\ngrundsätzlich voraussetzt, dass die Nutzungsarten ausdrücklich einzeln be-\n\nzeichnet sind. Darüber hinaus heißt es in der Bestimmung des § 1 lit. k Abs. 1 \n\nder Berechtigungsverträge nicht, dass der Berechtigte sich die Befugnis „vorbe-\n\nhält“, die Einwilligung zur Benutzung des Werkes zur Herstellung von Werbe-\n\nspots zu erteilen, sondern, dass diese Befugnis „unberührt bleibt“. Damit soll \n\nmöglicherweise nur klargestellt werden, dass die dieser Bestimmung unmittel-\n\nbar vorangehenden Regelungen, mit denen der Berechtigte der Beklagten das \n\nRecht zur Benutzung eines Werkes zur Herstellung von Filmwerken (§ 1 lit i \n\nAbs. 1 der Berechtigungsverträge) und Fernsehproduktionen (§ 1 lit. i Abs. 3 \n\nder Berechtigungsverträge) zur Wahrnehmung einräumt, nicht das Recht zur \n\nBenutzung des Werkes zur Herstellung von Werbespots umfassen (OLG Mün-\n\nchen ZUM 1997, 275, 278 f.). Dieser Formulierung lässt sich jedenfalls nicht \n\nentnehmen, dass dieses Recht der Beklagten eingeräumt werden soll (OLG \n\nHamburg GRUR 1991, 599, 600). \n\n23 \n\n(3) Bei der Nutzung eines Musikwerks zu Werbezwecken verhält es sich \n\ndemnach grundsätzlich anders als bei dessen Nutzung als Ruftonmelodie oder \n\nFreizeichenuntermalungsmelodie (§ 1 lit. h Abs. 4 der Berechtigungsverträge) \n\noder zur Herstellung von Filmwerken oder Fernsehproduktionen (§ 1 lit. i Abs. 1 \n\nund 3 der Berechtigungsverträge). Da diese Nutzungsarten in den Berechti-\n\ngungsverträgen bei der Einräumung von Nutzungsrechten ausdrücklich einzeln \n\nbezeichnet sind, sind der Beklagten die entsprechenden Nutzungsrechte zur \n\nWahrnehmung eingeräumt, soweit die Berechtigungsverträge keine Einschrän-\n\nkungen oder Vorbehalte zugunsten des Berechtigten vorsehen (vgl. zum Film-\n\nherstellungsrecht BGH GRUR 2006, 319, 321 Tz. 26 und 34 - Alpensinfonie - \n\nund zum Klingeltonrecht BGH GRUR 2009, 395 Tz. 21 ff. und 29 ff. \n\n- Klingeltöne für Mobiltelefone). \n\n24 \n\ndd) Nach dem von den Parteien der Berechtigungsverträge zugrunde ge-\n\nlegten Vertragszweck kann gleichfalls nicht angenommen werden, dass die Be-\n\nrechtigten der Beklagten das Recht zur Nutzung von Musikwerken zu Werbe-\n\nzwecken eingeräumt haben. Einem Wahrnehmungsvertrag liegt maßgeblich der \n\nZweck zugrunde, der Verwertungsgesellschaft die Rechte zur kollektiven Wahr-\n\nnehmung einzuräumen, deren individuelle Wahrnehmung dem einzelnen Urhe-\n\nberberechtigten nicht möglich ist, während dem Urheberberechtigten die Rechte \n\nverbleiben sollen, die er selbst verwerten kann (vgl. BGHZ 95, 274, 283 \n\n- GEMA-Vermutung I; BGHZ 142, 388, 396 - Musical-Gala, m.w.N.). \n\n25 \n\nDer Urheberberechtigte ist jedoch durchaus dazu in der Lage und hat \n\nauch ein erhebliches Interesse daran, das Recht zur Nutzung seines Werkes zu \n\nWerbezwecken selbst wahrzunehmen. Die Werbung betrifft, wie die Revision \n\nzutreffend geltend macht, ein Marktgeschehen, das ein freies Aushandeln des \n\nim Einzelfall angemessenen Entgelts für die Werknutzung erlaubt. Es liegt da-\n\nher im Interesse des Berechtigten, das Entgelt für die Werknutzung zu Werbe-\n\nzwecken selbst aushandeln zu können und nicht an die Tarifbestimmungen \n\noder Verteilungsschlüssel der Beklagten gebunden zu sein (vgl. OLG Hamburg \n\nGRUR 1991, 599, 600 f.; G. Schulze in Schulze, RzU, OLGZ 315, 7, 8; Ventroni \n\naaO S. 242). \n\n26 \n\nIII. Danach ist der Feststellungsklage der Klägerin - unter Aufhebung des \n\nBerufungsurteils und Abänderung des Urteils des Landgerichts - mit der Kos-\n\ntenfolge aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO stattzugeben. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 03.05.2006 - 21 O 12356/05 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 16.11.2006 - 29 U 3486/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_226-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-10/i-zr-226-06","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_226-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_226-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-10/i-zr-226-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_226-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:38:01.949515+00:00"}}