{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_225-06A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-07-14","aktenzeichen":"I ZR 225/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZR 225/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Juli 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2008 durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, \n\nDr. Bergmann und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 19. März 2008 wird auf \n\nKosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nDie gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö-\n\nrungsrüge ist nicht begründet. \n\n1. Die Beklagten rügen, mit den Ausführungen im Senatsbeschluss vom \n\n19. März 2008 \n\n„die Beklagten, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast tragen, haben, wie \ndas Berufungsgericht ausgeführt hat, nicht aufgezeigt, dass die von ihnen ver-\ntriebenen Werkzeuge nur zu einem bestimmten Teil auf den klägerischen Kon-\nstruktionsdateien, zu einem anderen Teil aber auf eigenen Konstruktionsplänen \nberuhen“ \n\nund \n\n„davon abgesehen ändern diese hypothetischen Erwägungen der Nichtzulas-\nsungsbeschwerde der Beklagten nichts daran, dass die Beklagten tatsächlich \nkeine eigenen Konstruktionszeichnungen erstellt, sondern die Konstruktionsda-\nteien der Klägerinnen verwendet haben“ \n\nsei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie meinen, diese Passagen im \n\nBeschluss vom 19. März 2008 zeigten, dass bei der Entscheidung über die \n\nNichtzulassungsbeschwerde ihre Verfahrensrüge nicht gesehen und nicht be-\n\nachtet worden sei, das Berufungsgericht habe ihren Sachvortrag nicht berück-\n\nsichtigt, dass die Zeichnungen der Klägerinnen und die Konstruktionen der Be-\n\nklagten in bedeutungslosen Merkmalen übereinstimmen und sich in wichtigen \n\nMerkmalen unterscheiden. Diese Rüge hat keinen Erfolg. \n\n3 \n\nDas von den Beklagten als übergangen gerügte Vorbringen hat der Se-\n\nnat berücksichtigt. Es musste schon deshalb nicht ausdrücklich beschieden \n\nwerden, weil es im Hinblick auf die angeführten Ausführungen im Senatsbe-\n\nschluss vom 19. März 2008 nicht entscheidungserheblich ist. Selbst wenn die \n\nZeichnungen der Klägerinnen und die Konstruktionen der Beklagten in bedeu-\n\ntungslosen Merkmalen übereinstimmen und sich in wichtigen Merkmalen unter-\n\nscheiden, ergibt sich daraus nicht, dass die von den Beklagten vertriebenen \n\nWerkzeuge nur zu einem bestimmten Teil auf den Konstruktionsdateien der \n\nKlägerinnen, zu einem anderen Teil aber auf Konstruktionsplänen der Beklag-\n\nten beruhen. Ferner stünde dieser Umstand nicht der Annahme entgegen, dass \n\ndie Beklagten tatsächlich keine eigenen Konstruktionszeichnungen erstellt, \n\nsondern die Konstruktionsdateien der Klägerinnen verwendet haben. \n\n4 \n\n2. Gleichfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge der Beklagten, ihr Anspruch auf \n\nrechtliches Gehör sei im angefochtenen Schlussurteil - und durch die Nichtbe-\n\nrücksichtigung der entsprechenden Beschwerderügen auch im Beschluss vom \n\n19. März 2008 - damit verletzt worden, dass das Berufungsgericht ihren Sach-\n\nvortrag in der korrigierten Auskunft nicht beachtet und der Schadensberech-\n\nnung die ursprüngliche Auskunft zu Grunde gelegt habe. Der Senat hat auch \n\ndieses Vorbringen der Beklagten bei seiner Entscheidung über die Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde durchaus berücksichtigt, war aber der Ansicht, dass im Hin-\n\nblick auf dieses Vorbringen kein Revisionszulassungsgrund besteht. Insoweit \n\nhat der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbsatz 2 ZPO von einer Begrün-\n\ndung abgesehen. Von einer weiterreichenden Begründung sieht er in entspre-\n\nchender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auch in diesem \n\nVerfahrensabschnitt ab (vgl. BGH, Beschl. v. 28.7.2005 - III ZR 443/04, NJW-\n\nRR 2006, 63). \n\n5 \n\n3. Soweit die Beklagten geltend machen, die Ausführungen im Beschluss \n\nvom 19. März 2008, nach denen die zivilrechtlichen Sanktionen für die Verlet-\n\nzung von Betriebsgeheimnissen nach § 17 UWG mit grundsätzlich anderen \n\nMaßstäben zu bemessen seien als die Sanktionen für wettbewerbswidrige \n\nNachbildungen und Verletzung von Immaterialgüterrechten sowie auch für die \n\nrechtswidrige Benutzung von redlich erworbenen Betriebsgeheimnissen, seien \n\nin verfassungsrechtlicher Sicht (Art. 3 Abs. 1, Art. 12 GG) bedenklich, legen sie \n\nbereits nicht dar, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in ent-\n\nscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 2 Satz 4, Abs. 1 Nr. 2 \n\nZPO). \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.09.2003 - 2/3 O 460/01 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.11.2006 - 11 U 57/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_225-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-14/i-zr-225-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_225-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_225-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-14/i-zr-225-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_225-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:37:16.050701+00:00"}}