{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_225-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-03-19","aktenzeichen":"I ZR 225/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZR 225/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n19. März 2008 \nin dem Rechtsstreit \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2008 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. \n\nDr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerden der Klägerinnen und der Beklagten gegen die \n\nNichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 2006 \n\nwerden zurückgewiesen, weil die Rechtssachen weder grundsätz-\n\nliche Bedeutung haben noch die Fortbildung des Rechts oder die \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung \n\ndes Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\nDie Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens \n\n(§ 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). \n\nStreitwert: 7,2 Mio. € \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Kunststoff-\n\nSpritzgießtechnik. Der Beklagte zu 2 war bei der Klägerin zu 2 für die Konstruk-\n\ntion und Produktion von PET-Spritzwerkzeugen und Heißkanalsystemen zu-\n\nständig. Nachdem die Klägerin zu 2 das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten zu \n\n2 beendet hatte, gründete er die Beklagte zu 1. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Klägerinnen haben behauptet, der Beklagte zu 2 habe bei seinem \n\nAusscheiden Datensätze mit Konstruktionszeichnungen entwendet und für die \n\nAnfertigung von Werkzeugen übernommen. Sie haben die Beklagten auf Unter-\n\nlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch genommen. \n\nDas Landgericht hat die Beklagten mit Teilanerkenntnis- und Schlussur-\n\nteil vom 25. November 2003 zur Unterlassung und zur Auskunftserteilung verur-\n\nteilt sowie ihre Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt. Auf die Berufung \n\nder Parteien hat das Berufungsgericht die Beklagten mit Teil- und Grundurteil \n\nvom 8. März 2005 zur Unterlassung und zur Auskunftserteilung verurteilt, ferner \n\nhat es den geltend gemachten Zahlungsanspruch dem Grunde nach für ge-\n\nrechtfertigt erklärt und festgestellt, dass die Beklagten den Klägerinnen den \n\ndarüber hinausgehenden Schaden zu ersetzen haben. Die Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 24. November 2005 \n\nzurückgewiesen. \n\n4 \n\nIm vorliegenden Betragsverfahren verlangen die Klägerinnen Schadens-\n\nersatz in Höhe von 7.045.940,48 € sowie die Ermächtigung zur Veröffentlichung \n\ndes Teil- und Grundurteils vom 8. März 2005 und die Verurteilung zur Zahlung \n\neines Kostenvorschusses von 170.963,20 €. Das Berufungsgericht hat dem \n\nZahlungsantrag stattgegeben und den Antrag auf Urteilsveröffentlichung und \n\nVorschusszahlung abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht \n\nzugelassen. Dagegen wenden sich beide Parteien mit ihren Nichtzulassungs-\n\nbeschwerden. Mit ihren Revisionen möchten die Klägerinnen ihren Antrag auf \n\nAbweisung des Zahlungsantrags und die Beklagten ihren Antrag auf Verurtei-\n\nlung zur Urteilsveröffentlichung und Vorschusszahlung weiterverfolgen. \n\n5 \n\nII. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten macht unter anderem \n\ngeltend, es stelle sich die grundsätzliche Rechtsfrage, ob in Fällen der Verwer-\n\ntung fremder Betriebsgeheimnisse auch dann der gesamte Verletzergewinn \n\nherauszugeben sei, wenn andere Ursachen für den Umfang des Verletzerge-\n\nwinns mit ursächlich gewesen seien. Eine Zulassung der Revision sei insoweit \n\nauch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil das \n\nBerufungsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Senats abweiche, \n\nnach der nur der auf der Verletzungshandlung beruhende Anteil des Gewinns \n\nherauszugeben sei. Damit dringt die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten \n\nnicht durch. \n\n6 \n\n1. Nach dem rechtskräftigen Teil- und Grundurteil des Berufungsgerichts \n\nvom 8. März 2005 steht fest, dass die Beklagten sich die Konstruktionspläne \n\nder Klägerinnen widerrechtlich verschafft und bei der Herstellung ihrer Werk-\n\nzeuge verwendet haben; die Beklagten haben demnach ein Betriebsgeheimnis \n\nder Klägerinnen schuldhaft verletzt und sind den Klägerinnen daher zum Ersatz \n\ndes ihnen hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet. Das Berufungsgericht \n\nist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerinnen den ihnen durch \n\ndie Verletzung des Betriebsgeheimnisses entstandenen Schaden auf dreifache \n\nWeise berechnen und demnach die Herausgabe des Verletzergewinns verlan-\n\ngen können (vgl. BGH, Urt. v. 18.2.1977 - I ZR 112/75, GRUR 1977, 539, 541 f. \n\n= WRP 1977, 897 - Prozessrechner). \n\n7 \n\n2. Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Nichtzulassungs-\n\nbeschwerde der Beklagten nicht verkannt, dass der Verletzergewinn nur inso-\n\nweit herauszugeben ist, als er auf der Rechtsverletzung beruht (BGH, Urt. v. \n\n21.9.2006 - I ZR 6/04, GRUR 2007, 431 Tz. 37 = WRP 2007, 533 - Steckver-\n\nbindergehäuse, m.w.N.); das Berufungsgericht hat jedoch zu Recht angenom-\n\nmen, dass nach der Rechtsprechung des Senats insoweit zwischen den ver-\n\nschiedenen, einen Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns begrün-\n\ndenden Rechtsverletzungen zu unterscheiden ist. \n\n8 \n\na) Bei der unlauteren Nachahmung eines schützenswerten Leistungser-\n\nzeugnisses kommt es darauf an, ob und inwieweit beim Vertrieb der nachge-\n\nahmten Produkte die Gestaltung als Imitat für die Kaufentschlüsse ursächlich \n\ngewesen ist oder ob andere Umstände eine wesentliche Rolle gespielt haben. \n\nSelbst bei einer identischen oder fast identischen Nachahmung kann nicht ohne \n\nweiteres davon ausgegangen werden, dass jeder Kaufentschluss und damit der \n\ngesamte Gewinn allein durch das imitierte Aussehen und nicht auch durch an-\n\ndere wesentliche Umstände verursacht worden ist. So kann für den Kaufent-\n\nschluss beispielsweise auch der niedrige Preis des nachgeahmten Produkts \n\nausschlaggebend sein (BGHZ 119, 20, 29 - Tchibo/Rolex II). Für die Entschei-\n\ndung zum Kauf eines technischen Gegenstands kann weniger die Gestaltung \n\nals vielmehr die technische Funktionalität (für die kein Schutz in Anspruch ge-\n\nnommen werden kann) maßgeblich sein (BGH GRUR 2007, 431 Tz. 40 - Steck-\n\nverbindergehäuse, m.w.N.). Auch bei einer Kennzeichenrechtsverletzung wird \n\nder geschäftliche Erfolg in vielen Fällen nicht ausschließlich oder noch nicht \n\neinmal überwiegend auf der Verwendung des fremden Kennzeichens, sondern \n\nauf anderen Umständen beruhen (BGH, Urt. v. 6.10.2005 - I ZR 322/02, GRUR \n\n2006, 419 Tz. 15 = WRP 2006, 587 - Noblesse). Entsprechende Überlegungen \n\ngelten für die Verletzung von Geschmacksmusterrechten (BGHZ 145, 366, 375 \n\n- Gemeinkostenanteil), Urheberrechten und Patentrechten (OLG Frankfurt \n\nGRUR-RR 2003, 274, 277). \n\n9 \n\nb) Anders liegt es bei einer Verletzung von Betriebsgeheimnissen. In \n\nhöchstrichterlichen Entscheidungen ist wiederholt ausgesprochen worden, dass \n\neine unter Verstoß gegen § 17 UWG erlangte Kenntnis von Betriebsgeheimnis-\n\nsen vom Verletzer in keiner Weise verwendet werden darf; Ergebnisse, die der \n\nVerletzer mittels solcher Kenntnisse erzielt, sind von Anfang an und - jedenfalls \n\nin der Regel - dauerhaft mit dem Makel der Wettbewerbswidrigkeit behaftet. \n\nDas muss auch für solche Entwicklungen gelten, die zwar nicht vollständig auf \n\nden unlauter erlangten Kenntnissen beruhen, bei denen diese aber - entweder \n\nfür eigenständige Entwicklungsgedanken des Verletzers oder neben diesen - in \n\neiner Weise mitursächlich geworden sind, die wirtschaftlich oder technisch nicht \n\nals bedeutungslos angesehen werden kann. Denn auch in diesen Fällen wird \n\ndie unlauter erlangte Kenntnis zum Vorteil des Verletzers (mit-)verwendet, da er \n\nohne sie, d.h. bei ausschließlich eigenständiger Entwicklung, entweder über-\n\nhaupt nicht oder jedenfalls nur später und/oder mit größerem eigenen Aufwand \n\nzu gleichen Entwicklungsergebnissen hätte gelangen können wie unter Zuhilfe-\n\nnahme der mit dem Makel der Wettbewerbswidrigkeit behafteten Kenntnisse \n\n(BGH, Urt. v. 19.12.1984 - I ZR 133/82, GRUR 1985, 294, 296 - Füllanlage, \n\nm.w.N.). \n\n10 \n\nc) Die Grundsätze der Entscheidung „Füllanlage“ sind entgegen der Dar-\n\nstellung der Beklagten durch die Entscheidung „Spritzgießwerkzeuge“ (BGH, \n\nUrt. v. 3.5.2001 - I ZR 153/99, GRUR 2002, 91 = WRP 2001, 1174) nicht in \n\nZweifel gezogen worden. Dort heißt es zwar, es sei zu prüfen, ob nicht im \n\nStreitfall eine zeitliche Begrenzung des nachvertraglichen Geheimnisschutzes \n\ngeboten sei (BGH GRUR 2003, 91, 94 - Spritzgießwerkzeuge). Es ging in jener \n\nEntscheidung aber nicht um einen Anspruch aus § 17 UWG wegen der rechts-\n\nwidrigen und schuldhaften Verletzung von Betriebsgeheimnissen, sondern um \n\nden - rechtlich anders zu beurteilenden - Anspruch aus § 1 UWG a.F. wegen \n\nder Weitergabe und Verwertung von während des Beschäftigungsverhältnisses \n\nauf redliche Weise erlangten Betriebsgeheimnissen. In einem solchen Fall setzt \n\nsowohl die Feststellung der Unlauterkeit als auch die Festlegung der Rechtsfol-\n\ngen eine Gesamtabwägung zwischen dem Interesse des Arbeitnehmers an sei-\n\nnem beruflichen Fortkommen einerseits und dem Interesse des Arbeitgebers an \n\nder Geheimhaltung seines technischen Know-hows andererseits voraus (BGH \n\nGRUR 2003, 91, 93, 94 - Spritzgießwerkzeuge). Für solche Abwägungen und \n\nEinschränkungen ist bei einer Verletzung fremder Betriebsgeheimnisse nach \n\n§ 17 UWG kein Raum. \n\n11 \n\nd) Das Berufungsgericht hat der Entscheidung „Füllanlage“, nach der un-\n\nter Verstoß gegen § 17 UWG erlangte Kenntnisse von Betriebsgeheimnissen in \n\nkeiner Weise verwendet werden dürfen und die dadurch erzielten Ergebnisse \n\nvon Anfang an und - jedenfalls in der Regel - dauerhaft mit dem Makel der \n\nWettbewerbswidrigkeit behaftet sind, zu Recht entnommen, dass bei einer Ver-\n\nletzung von Betriebsgeheimnissen grundsätzlich der gesamte unter Einsatz des \n\ngeheimen Know-hows erzielte Gewinn herauszugeben ist. Es gibt keinen \n\nGrund, dies im Streitfall ausnahmsweise anders zu beurteilen. Die Beklagten, \n\ndie insoweit die Darlegungs- und Beweislast tragen, haben, wie das Berufungs-\n\ngericht ausgeführt hat, nicht aufgezeigt, dass die von ihnen vertriebenen Werk-\n\nzeuge nur zu einem bestimmten Teil auf den klägerischen Konstruktionsdatei-\n\nen, zu einem anderen Teil aber auf eigenen Konstruktionsplänen beruhen. So-\n\nweit die Beklagten mit der Nichtzulassungsbeschwerde erneut geltend machen, \n\nder zu ersetzende Schaden bestehe lediglich in den ersparten Aufwendungen \n\nfür eigene Konstruktionszeichnungen, hat bereits das Berufungsgericht zu \n\nRecht darauf hingewiesen, dass es im Streitfall nicht um die von den Beklagten \n\nersparten Aufwendungen, sondern um den den Klägerinnen entstandenen \n\nSchaden geht. Es ist daher vollkommen unerheblich, ob die Beklagten von ei-\n\nnem gewissen Zeitpunkt ab nicht mehr auf Konstruktionsdateien der Klägerin-\n\nnen angewiesen gewesen wären, sondern auf eigene Konstruktionszeichnun-\n\ngen hätten zurückgreifen können. Davon abgesehen ändern diese hypotheti-\n\nschen Erwägungen der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten nichts dar-\n\nan, dass die Beklagten tatsächlich keine eigenen Konstruktionszeichnungen \n\nerstellt, sondern die Konstruktionsdateien der Klägerinnen verwendet haben. \n\n12 \n\nIII. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, \n\n2. Halbsatz ZPO abgesehen. \n\nBornkamm \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.09.2003 - 2/3 O 460/01 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.11.2006 - 11 U 57/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_225-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-19/i-zr-225-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_225-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_225-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-19/i-zr-225-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_225-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:25:56.245162+00:00"}}