{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_224-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-06-18","aktenzeichen":"I ZR 224/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 18. Juni 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle UWG (2008) § 4 Nr. 4, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Solange der Vorrat reicht a) Der Begriff der Bedingung in § 4 Nr. 4 UWG umfasst alle aus der Sicht des Verbrauchers nicht ohne weiteres zu erwartenden Umstände, die die Mög- lichkeit einschränken, in den Genuss der Vergünstigung zu gelangen. b) Wird damit geworben, dass bei Erwerb einer Hauptware eine Zugabe ge- währt wird, genügt regelmäßig der auf die Zugabe bezogene Hinweis „so- lange der Vorrat reicht“, um den Verbraucher darüber zu informieren, dass die Zugabe nicht im selben Umfang vorrätig ist wie die Hauptware. Der Hinweis kann jedoch im Einzelfall irreführend sein, wenn die bereitgehaltene Menge an Zugaben in keinem angemessenen Verhältnis zur erwarteten Nachfrage steht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 224/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nVerkündet am: \n18. Juni 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nUWG (2008) § 4 Nr. 4, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 \n\nSolange der Vorrat reicht \n\na) Der Begriff der Bedingung in § 4 Nr. 4 UWG umfasst alle aus der Sicht des \nVerbrauchers nicht ohne weiteres zu erwartenden Umstände, die die Mög-\nlichkeit einschränken, in den Genuss der Vergünstigung zu gelangen. \n\nb) Wird damit geworben, dass bei Erwerb einer Hauptware eine Zugabe ge-\nwährt wird, genügt regelmäßig der auf die Zugabe bezogene Hinweis „so-\nlange der Vorrat reicht“, um den Verbraucher darüber zu informieren, dass \ndie Zugabe nicht im selben Umfang vorrätig ist wie die Hauptware. Der \nHinweis kann jedoch im Einzelfall irreführend sein, wenn die bereitgehaltene \nMenge an Zugaben in keinem angemessenen Verhältnis zur erwarteten \nNachfrage steht. \n\nBGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - I ZR 224/06 - LG Köln \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 18. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen \n\ndes Landgerichts Köln vom 1. Dezember 2006 wird auf Kosten des \n\nKlägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger, der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln, \n\nbeanstandet die im Klageantrag wiedergegebene Werbung der Beklagten für \n\nParfümerieartikel, die am 29. Juni 2006 im Kölner Stadtanzeiger erschien. \n\nNach erfolgloser Abmahnung hat der Kläger beantragt, \n\n1. es der Beklagten zu verbieten, \n\nwie nachstehend wiedergegeben mit der Ankündigung \n\nBeim Kauf von Produkten der abgebildeten Marken, ab einem Wert \nvon 45,00 €, erhalten Sie eine exklusive Strandtasche als Ge-\nschenk.* \n\nund dem Zusatz \n\n* solange der Vorrat reicht \n\nzu werben, wenn weitere Erläuterungen zu dem Hinweis „solange der Vorrat \nreicht“ nicht erfolgen: \n\n2. an den Kläger 176,56 € nebst 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz ab \n\nRechtshängigkeit zu zahlen. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der \n\nKläger mit seiner vom Senat zugelassenen Sprungrevision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Landgericht hat einen Verstoß der beanstandeten Werbung gegen \n\ndas Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG verneint. Hierzu hat es ausgeführt: \n\n§ 4 Nr. 4 UWG verlange nicht die Angabe der Vorratsmenge. Es liege \n\nnahe, unter „Bedingungen für die Inanspruchnahme“ allein solche Umstände zu \n\nverstehen, die der Verbraucher selbst gestalten müsse, um in den Genuss der \n\nausgelobten Vorteile zu kommen. Aber auch wenn man mit dem Oberlandesge-\n\nricht Köln (GRUR-RR 2006, 57, 58) unter „Bedingungen für die Inanspruch-\n\nnahme“ zukünftige Ereignisse jedweder Art verstehe, könne von der Beklagten \n\neine nähere Angabe zur Angebotsmenge nicht verlangt werden, da sie sinnlos \n\nwäre. Denn eine Angabe der Stückzahl helfe dem Verbraucher nicht bei seiner \n\nEntscheidung, ob es sich lohne, etwa am Abend des ersten Tages der Werbe-\n\naktion das Ladenlokal aufzusuchen oder nicht. \n\nII. Die Revision bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Vorschrift des \n\n§ 4 Nr. 4 UWG zu Recht nicht auf den Streitfall angewendet. \n\n1. Der Unterlassungsantrag ist entgegen der Auffassung der Beklagten \n\nnicht zu unbestimmt. Es ist nicht erforderlich, den Zusatz „Solange der Vorrat \n\nreicht“ näher zu erläutern. \n\nDie Klage wendet sich nur gegen den Zusatz „Solange der Vorrat reicht“ \n\nohne jegliche weitere Erläuterungen. Der Gegenstand der Klage ist damit kon-\n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nkret bestimmt. Es ist allein Sache der Beklagten, im Falle ihrer Verurteilung aus-\n\nreichende Erläuterungen zu finden. \n\n9 \n\n2. Auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch sind die \n\nBestimmungen des am 30. Dezember 2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur \n\nÄnderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember \n\n2008 (BGBl. I S. 2949) anzuwenden, mit dem die Richtlinie 2005/29/EG über \n\nunlautere Geschäftspraktiken umgesetzt worden ist. Der im Streitfall auf Wie-\n\nderholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, \n\nwenn die beanstandete Verhaltensweise auch schon zum Zeitpunkt ihrer Bege-\n\nhung wettbewerbswidrig war (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 96/02, \n\nGRUR 2005, 442 = WRP 2005, 474 - Direkt ab Werk; Urt. v. 28.6.2007 \n\n- I ZR 153/04, GRUR 2008, 186 Tz. 17 = WRP 2008, 220 - Telefonaktion). \n\nDemgegenüber ist für den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten allein \n\ndie Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung maßgeblich (vgl. BGH, Urt. v. \n\n19.4.2007 - I ZR 57/05, GRUR 2007, 981 Tz. 15 = WRP 2007, 1337 - 150% \n\nZinsbonus). Die im vorliegenden Fall maßgebliche Vorschrift des § 4 Nr. 4 \n\nUWG hat durch die Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftsprakti-\n\nken keine Änderung erfahren. Es ist deshalb nicht erforderlich, zwischen der vor \n\nund nach dem 30. Dezember 2008 geltenden Rechtslage zu unterscheiden. \n\n10 \n\n3. Die in § 4 Nr. 4 UWG vorgesehene Pflicht, über die Bedingungen der \n\nInanspruchnahme von Verkaufsförderungsmaßnahmen zu informieren, steht \n\nmit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken in Einklang (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 11.3.2009 – I ZR 194/06, GRUR 2009, 1064 Tz. 14 ff. = WRP 2009, 1229 \n\n– Geld-zurück-Garantie II). \n\n11 \n\n4. Die beanstandete Werbung der Beklagten ist zwar eine Verkaufsförde-\n\nrungsmaßnahme i.S. des § 4 Nr. 4 UWG in Form einer Zugabe. Die Beklagte ist \n\njedoch nicht verpflichtet, über die Angabe „solange der Vorrat reicht“ hinaus \n\nweitere Erläuterungen zu den beworbenen Zugaben zu geben. \n\n12 \n\na) Allerdings handelt es sich bei einer mengenmäßigen Beschränkung \n\nverfügbarer Zugaben nicht anders als bei der Befristung einer Werbeaktion um \n\neine Bedingung für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme \n\n(OLG Köln GRUR-RR 2006, 57, 58; Bruhn in Harte/Henning, UWG, 2. Aufl., § 4 \n\nNr. 4 Rdn. 56; a.A. Steingass/Teworte, WRP 2005, 676, 684 f.). \n\n13 \n\nDie in § 4 Nr. 4 UWG verwendete Formulierung geht auf Art. 6 lit. c der \n\nRichtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr zurück. Im \n\nInteresse des mit dieser Bestimmung bezweckten Verbraucherschutzes ist der \n\nBegriff der Bedingung weit auszulegen (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Born-\n\nkamm, UWG, 27. Aufl., § 4 Rdn. 4.9). Entgegen der Auffassung des Landge-\n\nrichts sind damit nicht nur Umstände gemeint, die in der Person des Verbrau-\n\nchers liegen oder die der Verbraucher durch sein Verhalten beeinflussen kann. \n\nDer Begriff erfasst vielmehr alle aus der Sicht des Verbrauchers nicht ohne wei-\n\nteres zu erwartenden Umstände, die die Möglichkeit einschränken, in den Ge-\n\nnuss der Vergünstigung zu gelangen. Dies können auch mengenmäßige Be-\n\nschränkungen einer in Aussicht gestellten Zugabe sein. Unbegründet ist dem-\n\ngegenüber die vom Landgericht geäußerte Befürchtung, dass bei einem objek-\n\ntiven Verständnis des Begriffs der Bedingung über eine Fülle von Umständen – \n\nwie etwa die Öffnungszeiten des fraglichen Geschäftslokals – informiert werden \n\nmüsste, von denen die Gewährung der Vergünstigung ebenfalls abhängig sei. \n\nDass eine in Aussicht gestellte Zugabe nur während der Öffnungszeiten des \n\nGeschäftslokals gewährt wird, stellt eine Einschränkung dar, die der Verbrau-\n\ncher ohne weiteres erwartet. \n\n14 \n\nb) Der auf die Zugabe bezogene Hinweis „solange der Vorrat reicht“ ge-\n\nnügt, um den Verbraucher darüber zu informieren, dass bei Erwerb der Haupt-\n\nware mit der Vergünstigung nicht sicher gerechnet werden kann. \n\n15 \n\nWird mit einer Zugabe geworben, erwartet der Verbraucher, beim Erwerb \n\nder Hauptware die Zugabe zu erhalten. Für seine Entscheidung, sich näher mit \n\ndem beworbenen Angebot zu befassen, muss er wissen, ob diese Erwartung \n\nuneingeschränkt zutrifft oder ob die Zugabe nur in geringerer Menge als die \n\nHauptware vorhanden ist. In letzterem Falle ist der auf die Zugabe bezogene \n\nHinweis „solange der Vorrat reicht“ notwendig, aber auch ausreichend. Weitere \n\nAngaben darüber, in welchem Umfang die als Zugabe zu gewährende Ware \n\nvorhanden ist, sind im Interesse der Transparenz nicht geboten. Durch den auf \n\ndie Zugabe bezogenen Hinweis „solange der Vorrat reicht“ erfährt der Verbrau-\n\ncher, dass die Zugabe nicht unbegrenzt und auch nicht im selben Umfang wie \n\ndie beworbene Hauptware verfügbar ist. Er weiß in diesem Fall, dass keine \n\nGewähr besteht, beim Erwerb der Hauptware auch in den Genuss der Zugabe \n\nzu kommen, und erkennt, dass sich seine Chancen durch einen raschen Kauf-\n\nentschluss erhöhen. Weitere Informationen, etwa über die Anzahl der vom Un-\n\nternehmen am Erscheinungstag der Werbung vor Geschäftsöffnung bereitge-\n\nhaltenen Zugaben, könnten dem Verbraucher ohnehin keinen Aufschluss dar-\n\nüber geben, ob er zu einem bestimmten Zeitpunkt, zu dem er das fragliche Ge-\n\nschäftslokal aufsuchen möchte, noch in den Genuss der Zugabe kommen kann. \n\n16 \n\nc) Dies ändert nichts daran, dass der Hinweis „solange der Vorrat reicht“ \n\nim Einzelfall irreführend sein kann, wenn die bereitgehaltene Menge an Zuga-\n\nben in keinem angemessenen Verhältnis zur erwarteten Nachfrage steht, so \n\ndass der Verbraucher auch innerhalb einer zumutbaren kurzen Reaktionszeit \n\nnach üblicher Kenntnisnahme von der Werbung von vornherein keine realisti-\n\nsche Chance hat, in den Genuss der Zugabe zu gelangen. Eine solche Irrefüh-\n\nrung hat der Kläger indessen nicht behauptet. Sie ist auch nicht Gegenstand \n\nseines Antrags. \n\n5. Da dem Kläger kein Unterlassungsanspruch zusteht, kann ihm auch \n\nkeine Abmahnpauschale zugesprochen werden. \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\n17 \n\n18 \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanz: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 01.12.2006 - 81 O 186/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_224-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-18/i-zr-224-06","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_224-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_224-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-18/i-zr-224-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_224-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:38:44.239016+00:00"}}