{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_222-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-02-26","aktenzeichen":"I ZR 222/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 26. Februar 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle MacDent UWG §§ 3, 4 Nr. 11; SchlHZÄBerufsO (Fassung 2006) § 21 Abs. 2 Wirbt ein Unternehmen für ein von ihm entwickeltes Konzept zur Qualitätssiche- rung von Zahnarztpraxen mit einer Aufforderung zur Teilnahme an einem Gewinn- spiel, so fehlt es an der Vermittlung sachlicher Informationen i.S. von § 21 Abs. 2 SchlHZÄBerufsO (Fassung 2006) nicht bereits deshalb, weil in der Werbemaß- nahme das Unternehmenskonzept nur schlagwortartig umrissen und für weitere Informationen auf eine angegebene Internetadresse verwiesen wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 222/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja\n\nVerkündet am: \n26. Februar 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nMacDent \n\nUWG §§ 3, 4 Nr. 11; SchlHZÄBerufsO (Fassung 2006) § 21 Abs. 2 \n\nWirbt ein Unternehmen für ein von ihm entwickeltes Konzept zur Qualitätssiche-\nrung von Zahnarztpraxen mit einer Aufforderung zur Teilnahme an einem Gewinn-\nspiel, so fehlt es an der Vermittlung sachlicher Informationen i.S. von § 21 Abs. 2 \nSchlHZÄBerufsO (Fassung 2006) nicht bereits deshalb, weil in der Werbemaß-\nnahme das Unternehmenskonzept nur schlagwortartig umrissen und für weitere \nInformationen auf eine angegebene Internetadresse verwiesen wird. \n\nBGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 222/06 - OLG Schleswig \n\nLG Kiel \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 26. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Dr. Schaffert, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig \n\nvom 12. Dezember 2006 aufgehoben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Kammer für \n\nHandelssachen II des Landgerichts Kiel vom 15. Dezember 2005 \n\nabgeändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Beklagte hat ein Konzept zur Qualitätssicherung und zum Marketing \n\nfür Zahnarztpraxen entwickelt. Sie vergibt als Franchisegeber an die ihr ange-\n\nschlossenen Zahnarztpraxen ein Qualitätssiegel. Bestandteil der Qualitätsprü-\n\nfung ist unter anderem die Förderung der Prophylaxetätigkeit sowie die Über-\n\nprüfung der handwerklichen Ergebnisse der zahnärztlichen Arbeit. \n\n2 \n\nAm 24. Mai 2005 führte die Beklagte in Eckernförde eine Werbeaktion \n\ndurch, bei der sie die nachfolgend abgebildete Werbepostkarte (Anlage K 4) \n\nverteilte: \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie klagende Zahnärztekammer Schleswig-Holstein hat die Werbung der \n\nBeklagten als Umgehung der in ihrer Berufsordnung geregelten Werbebe-\n\nschränkungen als wettbewerbswidrig beanstandet. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\nder Beklagten unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel zu untersa-\ngen, [für] zahnärztliche Leistungen in \"MacDent\"-Praxen \n\na) mittels eines Gewinnspiels, wenn dies durchgeführt wird mittels ei-\n\nner Postkarte wie aus der Anlage K 4 ersichtlich, \n\nb) unter dem Begriff \"Die sieben Brücken der Qualitätssicherung\" so-\nwie mit den Schlagwörtern \"ausgesuchte Zahnarztpraxen\", \"Sichere \n\"Patienten-\nQualitätseckpunkte\", \nfreundliches Schlichtungsverfahren\" und/oder \"jährliche Praxiskon-\ntrolle durch Check-Zahnarzt und QM-Auditor\", wenn diese Schlag-\nworte nicht zugleich inhaltlich erläutert werden, \n\n\"nachgewiesene Fortbildung\", \n\nund/oder \n\nc) mit der Aussage \"MacDent bietet Ihnen, was Sie schon immer von \n\nIhrem Zahnarzt wollten: Qualitätssicherung und Garantie\", \n\nzu werben. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung \n\nder Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. \n\nMit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die \n\nKlägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\n7 \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne gemäß § 8 \n\nAbs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 29 Abs. 1 der Berufsordnung der Klägerin \n\nin der zum Zeitpunkt der Werbeaktion geltenden Fassung (im Folgenden: BO \n\na.F.) sowie § 21 Abs. 2 in der zum Zeitpunkt der Verkündung des Berufungsur-\n\nteils geltenden Fassung (im Folgenden: BO Fassung 2006) von der Beklagten \n\nUnterlassung des beanstandeten Verhaltens verlangen. Zur Begründung hat es \n\nausgeführt: \n\n8 \n\nDas von der Beklagten veranstaltete Gewinnspiel verstoße jedenfalls un-\n\nter Berücksichtigung der verwendeten Schlagwörter und Aussagen gegen § 29 \n\nAbs. 1 BO a.F., § 21 Abs. 2 BO 2006. Das Gewinnspiel vermittle potentiellen \n\nPatienten keine interessengerechte und sachangemessene Information. Die \n\nverwendeten Aussagen seien als berufswidrige anpreisende und herabsetzen-\n\nde Werbung zu beanstanden. Dass sie auf der Internetseite der Beklagten er-\n\nläutert würden, führe zu keiner anderen Betrachtung, weil eine sachbezogene, \n\ninformative Werbung eine Erläuterung in engem Zusammenhang voraussetze, \n\nalso auf der Postkarte oder jedenfalls im Rahmen der Werbeaktion. Die Beklag-\n\nte könne als Urheberin der Maßnahme unter dem Gesichtspunkt der Störerhaf-\n\ntung in Anspruch genommen werden, weil die der Beklagten angeschlossenen \n\nZahnärzte deren Vorhaben nicht nur gekannt, sondern auch geduldet hätten. \n\n9 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der \n\nKlage. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin gegen \n\ndie Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung des beanstandeten Verhaltens \n\nnach § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 29 Abs. 1 BO a.F., § 21 \n\nAbs. 2 BO 2006. \n\n10 \n\n1. Auf das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren der Klägerin \n\nsind die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der \n\nFassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlaute-\n\nren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949), in Kraft getreten \n\nam 30. Dezember 2008 (im Folgenden: UWG 2008), anzuwenden. Der auf Wie-\n\nderholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, \n\nwenn das beanstandete Verhalten auch zur Zeit der Begehung im Mai 2005 \n\nwettbewerbswidrig war. Insoweit ist jedoch eine für die Beurteilung des Streit-\n\nfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage nicht eingetreten. Die Vorschrift \n\ndes § 4 Nr. 11 UWG ist gleichgeblieben und wird im Streitfall auch nicht durch \n\ndie Regelungen der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken \n\nberührt (Art. 3 Abs. 8 der Richtlinie). Die Änderungen in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 \n\nUWG sind für den Streitfall ohne Bedeutung. Das beanstandete Verhalten der \n\nBeklagten erfüllt sowohl die Voraussetzungen einer Wettbewerbshandlung nach \n\n§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG in der am 8. Juli 2004 in Kraft getretenen Fassung des \n\nGesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414; \n\nim Folgenden: UWG 2004) als auch diejenigen einer geschäftlichen Handlung \n\nnach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008. Das Werbeverbot nach § 21 Abs. 2 Satz 2 \n\nund 3 BO 2006, wonach dem Zahnarzt berufswidrige Werbung, insbesondere \n\neine anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung, \n\nuntersagt ist, stimmt inhaltlich mit dem Werbeverbot nach § 29 Abs. 1 Satz 2 \n\nBO a.F. überein. \n\n11 \n\n2. Das Berufungsgericht ist zwar mit Recht davon ausgegangen, dass es \n\nsich bei den Vorschriften der § 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 BO 2006 und § 29 Abs. 1 \n\nSatz 2 BO a.F. um Marktverhaltensregelungen i.S. von § 4 Nr. 11 UWG han-\n\ndelt. Den Bestimmungen in den freiberuflichen Berufsordnungen, die sich aus-\n\ndrücklich mit der Zulässigkeit der Werbung befassen, kommt eine auf die Lau-\n\nterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zu (vgl. BGH, Urt. v. \n\n27.1.2005 - I ZR 202/02, GRUR 2005, 520, 521 = WRP 2005, 738 - Optimale \n\nInteressenvertretung, zu § 43b BRAO, § 6 BORA). Satzungsbestimmungen in \n\nfreiberuflichen Berufsordnungen zählen auch zu den gesetzlichen Vorschriften \n\ni.S. von § 4 Nr. 11 UWG (vgl. BGH GRUR 2005, 520, 521 - Optimale Interes-\n\nsenvertretung). In der beanstandeten Werbemaßnahme der Beklagten ist ent-\n\ngegen der Auffassung der Vorinstanzen jedoch keine anpreisende oder herab-\n\nsetzende Werbung i.S. von § 29 Abs. 1 Satz 2 BO a.F., § 21 Abs. 2 Satz 3 BO \n\n2006 zu sehen. Die Beklagte kann daher schon aus diesem Grund nicht wegen \n\neiner Zuwiderhandlung gegen § 29 Abs. 1 Satz 2 BO a.F. nach § 8 Abs. 1 \n\nSatz 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. \n\n12 \n\na) Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend angenommen, dass das \n\nWerbeverbot nach § 29 Abs. 1 Satz 2 BO a.F., das sich unmittelbar nur an \n\nZahnärzte richtet, nicht jede, sondern nur die berufswidrige Werbung verbietet \n\nund dass daher eine Werbung grundsätzlich zulässig ist, durch die potentielle \n\nPatienten sachangemessen und interessengerecht informiert werden. Seine \n\nAuffassung, die beanstandete Werbemaßnahme der Beklagten enthalte keine \n\ninteressengerechte und sachangemessene Information für potentielle Patienten \n\nund verstoße daher gegen das Werbeverbot für Zahnärzte, beachtet jedoch \n\nnicht die Grenzen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-\n\nrichts gemäß Art. 12 Abs. 1 GG für ein berufsrechtliches Werbeverbot beste-\n\nhen. \n\n13 \n\naa) Wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, ist es grundsätz-\n\nlich unbedenklich, dass mit dem beanstandeten Gewinnspiel Aufmerksamkeit \n\nund Interesse für die Tätigkeit der Beklagten erregt werden soll. Der Werbeef-\n\nfekt als solcher kann schon deshalb nicht zur Annahme eines Verstoßes gegen \n\ndas berufsrechtliche Werbeverbot führen, weil auch den den berufsrechtlichen \n\nWerbeverbot unterworfenen Berufsangehörigen von Verfassungs wegen die \n\nberufsbezogene und sachangemessene Werbung erlaubt ist (BVerfG, Kammer-\n\nbeschl. v. 26.9.2003 - 1 BvR 1608/02, GRUR 2004, 68, 69). Dem einzelnen Be-\n\nrufsangehörigen steht es frei, in welcher Weise er sich für die interessierte Öf-\n\nfentlichkeit darstellen will, solange er sich in dem durch schützenswerte Ge-\n\nmeinwohlbelange gezogenen Rahmen hält (vgl. BVerfGE 111, 366, 379; \n\nBVerfG, Kammerbeschl. v. 19.2.2008 - 1 BvR 1886/06, GRUR 2008, 618, 620). \n\nFür die Beklagte, die weder selbst zahnärztliche Leistungen anbietet noch den \n\nihr angeschlossenen Zahnarztpraxen eine besonders definierte Behandlungs-\n\nform vorgibt, sondern lediglich ein Konzept bietet, eine Zahnarztpraxis nach von \n\nihr kontrollierten und zertifizierten Standards zu führen sowie im Rahmen eines \n\nMarketingkonzepts dafür zu werben, besteht zudem ein besonderes Interesse, \n\nauf ihre von dem üblichen Angebot eines niedergelassenen Zahnarztes abwei-\n\nchende Tätigkeit werbend hinzuweisen. \n\n14 \n\nbb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es an der Ver-\n\nmittlung sachlicher Informationen nicht bereits deshalb, weil in der beanstande-\n\nten Werbemaßnahme die Tätigkeit der Beklagten nur schlagwortartig umrissen \n\nund für weitere Informationen auf die angegebene Internetadresse verwiesen \n\nwird. Die Beklagte verfolgt mit der Werbung in Form eines Gewinnspiels ersicht-\n\nlich das Ziel, eine möglichst breite Öffentlichkeit auf das von ihr entwickelte \n\nKonzept zur Qualitätssicherung von Zahnarztpraxen aufmerksam zu machen. \n\nDie Darstellung der Grundzüge des Konzepts in einprägsamer und leicht ver-\n\nständlicher Form (\"Die sieben Brücken der Qualitätssicherung\") im Rahmen der \n\nAufforderung zur Teilnahme an dem Gewinnspiel ist grundsätzlich geeignet, \n\ndas Interesse von Patienten an dem Unternehmenskonzept der Beklagten so-\n\nwie an weiteren - über die angegebene Internetadresse verfügbaren - Informa-\n\ntionen zu wecken. Es ist nicht ersichtlich, dass das Rechtsgut der Gesundheit \n\nder Bevölkerung und das hierauf beruhende Werbeverbot zur Vermeidung einer \n\ngesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs (vgl. \n\nBVerfG, Kammerbeschl. v. 17.7.2003 - 1 BvR 2115/02, WRP 2003, 1099, 1101) \n\nes rechtfertigen, diese Art der Werbung zu verbieten. \n\n15 \n\ncc) Soweit das Berufungsgericht für eine sachbezogene, informative \n\nWerbung eine Erläuterung im engen Zusammenhang mit dem verwendeten \n\nWerbemedium, hier der Werbepostkarte oder jedenfalls der unmittelbaren Wer-\n\nbeaktion, fordert, lässt es außer Betracht, dass es sich bei dem beanstandeten \n\nGewinnspiel um eine Aufmerksamkeitswerbung handelt, mit der das (neu) ent-\n\nwickelte Konzept der Beklagten der Öffentlichkeit bekanntgemacht werden soll. \n\nDie Veranstaltung eines Gewinnspiels ist - wie auch das Landgericht ange-\n\nnommen hat - eine übliche Werbeform, um das angesprochene Publikum für \n\ndas Angebot des Werbenden zu interessieren. Dem legitimen Zweck, zunächst \n\neinmal das Interesse des angesprochenen Publikums an einem noch weitge-\n\nhend unbekannten Angebot zu wecken, stünde es jedoch entgegen, wenn be-\n\nreits diese Aufmerksamkeitswerbung umfangreiche sachliche Angaben über \n\ndas angebotene Konzept der Qualitätssicherung von Zahnarztpraxen enthalten \n\nmüsste. Bei einer Werbung der vorliegenden Art, mit der in Form eines Ge-\n\nwinnspiels auf ein neues Unternehmenskonzept aufmerksam gemacht werden \n\nsoll, erwartet der Verbraucher auch nicht, dass ihm schon auf der Werbepost-\n\nkarte, mit der ihm die Teilnahme an dem Gewinnspiel ermöglicht wird, eine über \n\neine schlagwortartige Darstellung hinausgehende, umfassende Information \n\nüber das Angebot des werbenden Unternehmens geboten wird. Dass die Wer-\n\nbeangaben keine abschließende und umfassende Information enthalten, wird \n\nihm zudem durch den Hinweis verdeutlicht, bei weiteren Fragen stehe eine In-\n\nfohotline zur Verfügung oder könne die angegebene Internetadresse aufgerufen \n\nwerden. \n\n16 \n\nb) Da es der Beklagten, die selbst keine zahnärztlichen Leistungen an-\n\nbietet und daher nicht denselben Werbebeschränkungen unterliegt wie Zahn-\n\närzte, von Verfassungs wegen folglich nicht (unmittelbar) aufgrund des Werbe-\n\nverbots nach § 29 Abs. 1 Satz 2 BO a.F untersagt werden kann, für ihr Unter-\n\nnehmen in der beanstandeten Form zu werben, kann sie entgegen der Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts auch nicht mit der Begründung auf Unterlassung in \n\nAnspruch genommen werden, dass eine entsprechende Werbung eines Zahn-\n\narztes berufswidrig wäre und die der Beklagten angeschlossenen Zahnärzte die \n\nWerbemaßnahme der Beklagten gekannt und geduldet hätten. Ob eine ent-\n\nsprechende Werbung eines Zahnarztes berufswidrig wäre, kann dabei dahin-\n\nstehen. Jedenfalls wäre es unverhältnismäßig und mit der Berufsausübungs-\n\nfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht zu vereinbaren (vgl. BVerfG GRUR 2004, 68, \n\n69), wenn die wettbewerbsrechtliche Haftung wegen einer solchen Werbung \n\n- unterstellt sie wäre einem niedergelassenen Zahnarzt berufsrechtlich ver-\n\nwehrt - auf die Beklagte erstreckt würde. \n\n17 \n\nc) Die Frage, ob die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen \n\nwerden könnte, wenn der Zweck ihres Unternehmens dahin ausgerichtet wäre, \n\nden ihr angeschlossenen Zahnärzten eine über die Werbebeschränkungen der \n\nBerufsordnung hinaus reichende Werbung zu ermöglichen (vgl. BVerfG GRUR \n\n2004, 68, 69), kann gleichfalls offenbleiben. Das Berufungsgericht hat nicht \n\nfestgestellt, dass der Beklagten eine derartige Alibifunktion zukommt. Dem Vor-\n\ntrag der Klägerin lässt sich dafür auch nichts entnehmen. Aus dem Umstand, \n\ndass die Beklagte als Franchisegeberin nicht nur den ihr als Franchisenehmern \n\nangeschlossenen Zahnärzten ihr Organisationskonzept zur Verfügung stellt, \n\nsondern auch entsprechende Werbemaßnahmen durchführt und daher - wie \n\ndas Berufungsgericht angenommen hat - nicht (nur) eigennützig, sondern auch \n\nim Interesse der Zahnärzte handelt und sich dafür bezahlen lässt, kann auf ei-\n\nnen solchen Umgehungszweck nicht geschlossen werden. Da die Tätigkeit der \n\nBeklagten in der Erbringung bestimmter Dienstleistungen besteht, kommen die-\n\nse schon ihrer Natur nach gerade auch ihren Vertragspartnern zugute. Die Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts, es sei bei der beanstandeten Werbeaktion von \n\neiner arbeitsteiligen Werbemaßnahme auszugehen, findet, wie die Revision mit \n\nRecht rügt, in den von ihm getroffenen Feststellungen keine Stütze. Nach der \n\nBekundung des vom Berufungsgericht gehörten Mitglieds des Vorstands der \n\nBeklagten Dr. J. sind die Details der Werbeaktion nicht mit den Zahnärzten ab-\n\ngestimmt worden. Diese sind vielmehr lediglich unmittelbar vor deren Beginn \n\nauf die bereits geplante Werbeaktion hingewiesen worden. \n\n18 \n\n3. Ein Wettbewerbsverstoß der Beklagten nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. \n\nmit § 29 Abs. 1 Satz 2 BO a.F., § 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 BO 2006 ist demnach \n\nzu verneinen. Soweit die Klägerin die Werbemaßnahme der Beklagten in den \n\nVorinstanzen als irreführend im Sinne der von ihr angeführten berufsrechtlichen \n\nBestimmungen beanstandet hat, hat sie zur Begründung lediglich angeführt, mit \n\nden in der Werbemaßnahme der Beklagten verwendeten Begriffen und Schlag-\n\nwörtern bliebe vieles unklar; ein Informationsbedürfnis werde damit nicht befrie-\n\ndigt. Diesem Vorbringen lässt sich eine irreführende Werbung i.S. von § 5 UWG \n\n2004 schon deshalb nicht entnehmen, weil der Verbraucher bei einer Werbung \n\nder vorliegenden Art, wie oben bereits ausgeführt, keine weitergehenden Infor-\n\nmationen erwartet. Der von der Klägerin als herabsetzende Werbung mit dem \n\nKlageantrag zu c) beanstandete Slogan stellt keine vergleichende Werbung i.S. \n\nvon § 6 Abs. 1 UWG dar, weil die Aussage keine zumindest mittelbare Bezug-\n\nnahme auf bestimmte Zahnärzte enthält. Da die Werbung der Beklagten somit \n\nauch nicht unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt beanstandet werden \n\nkann, steht der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. \n\n19 \n\nIII. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da \n\nkeine weiteren Feststellungen zu treffen sind (§ 563 Abs. 3 ZPO), ist die Klage \n\nauf die Berufung der Beklagten unter Abänderung der landgerichtlichen Ent-\n\nscheidung abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\n Schaffert \n\n Bergmann \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kiel, Entscheidung vom 15.12.2005 - 15 O 139/05 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 12.12.2006 - 6 U 11/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_222-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-26/i-zr-222-06","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":7},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43b","ref_norm":"43b","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_222-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_222-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-26/i-zr-222-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_222-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:13:45.662861+00:00"}}