{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_220-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-05-20","aktenzeichen":"I ZR 220/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 20. Mai 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Versicherungsberater UWG 2004 § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 Die Bezeichnung \"(Vorsorge- und) Versicherungsberater\" war im Jahr 2005 weder durch das Rechtsberatungsgesetz noch durch ein anderes Gesetz ge- schützt und, soweit sie für Mitarbeiter einer Versicherung verwendet wurde, auch nicht irreführend.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 220/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja\n\nVerkündet am: \n20. Mai 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVersicherungsberater \n\nUWG 2004 § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 \n\nDie Bezeichnung \"(Vorsorge- und) Versicherungsberater\" war im Jahr 2005 \nweder durch das Rechtsberatungsgesetz noch durch ein anderes Gesetz ge-\nschützt und, soweit sie für Mitarbeiter einer Versicherung verwendet wurde, \nauch nicht irreführend. \n\nBGH, Urteil vom 20. Mai 2009 - I ZR 220/06 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 20. Mai 2009 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Prof. \n\nDr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 16. November 2006 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Mün-\n\nchen I, 33. Zivilkammer, vom 30. Mai 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten der Rechtsmittel. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Parteien streiten, soweit das Verfahren in die Rechtsmittelinstanzen \n\ngelangt ist, noch um die Frage, ob die Verwendung der Bezeichnung \"Vorsorge- \n\nund Versicherungsberater\" für Mitarbeiter eines Konzernunternehmens der Be-\n\nklagten wettbewerbswidrig ist. \n\n2 \n\nDer Kläger zu 1 ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 \n\nUKlaG eingetragener gemeinnütziger Verbraucherschutzverband auf dem Ge-\n\nbiet des Versicherungswesens. Beim Kläger zu 2 handelt es sich um einen \n\nBundesverband, in dem rund 150 zugelassene Versicherungsberater organi-\n\nsiert sind. \n\n3 \n\nDie Beklagte, eine Europäische Aktiengesellschaft (SE), betreibt über un-\n\nter ihrer einheitlichen Leitung stehende Unternehmen Versicherungs- und \n\nBankgeschäfte. Zu den Konzernunternehmen gehörte im Jahr 2005 die D. Bank \n\nAG, eine früher selbständige deutsche Großbank. In deren Filialen wurden Mit-\n\narbeiter von auf dem Gebiet der Versicherungswirtschaft tätigen Konzerngesell-\n\nschaften eingesetzt, um Versicherungen zu vermitteln. Die Beklagte bezeichne-\n\nte diese Mitarbeiter, die über keine Erlaubnis zur Rechtsberatung nach dem \n\nRechtsberatungsgesetz verfügten, in ihrem Internetangebot als Versicherungs-\n\nberater. Ein Mitglied des Vorstands der Beklagten bezeichnete die Mitarbeiter \n\nzudem in folgender Form als \"Vorsorge- und Versicherungsberater\": \n\n\"In den Filialen der D. Bank haben wir fast 1.000 Vorsorge- und Versicherungs-\nberater der [Beklagten] eingesetzt, die gut in den Bankbetrieb integriert sind und \nvon der Kundschaft als selbstverständliche Mitglieder des Finanzteams angese-\nhen werden. \n\n… \n\nIn den Filialen der Bank gibt es Spezialisten, die den Kunden die ganze Palette \nan Versicherungsprodukten der [Beklagten] anbieten können. Diese insgesamt \n1.000 Vorsorge- und Versicherungsberater sind schon lange selbstverständliche \nMitglieder des Filialteams der Bank.\" \n\n4 \n\nDie Kläger haben die Verwendung der Bezeichnung \"Versicherungsbera-\n\nter\" für die in den Filialen der D. Bank AG eingesetzten Mitarbeiter der Kon-\n\nzerngesellschaften als irreführend und als Verstoß gegen das Rechtsbera-\n\ntungsgesetz beanstandet. Sie haben beantragt, es der Beklagten zu verbieten, \n\nim geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Mitarbeiter/innen der \nA.-Versicherungsgesellschaften (einschließlich der nicht abhängig beschäftigten \nVersicherungsvertreter und Versicherungsvermittler) als \"Versicherungsberater\" \noder \"Vorsorge- und Versicherungsberater\" zu bezeichnen. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat es der Beklagten unter Androhung näher bezeichne-\n\nter Ordnungsmittel verboten, \n\nim geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Mitarbeiter/innen \nder A.-Versicherungsgesellschaften als \"Versicherungsberater\" zu bezeichnen, \n\nund die Klage im Übrigen abgewiesen. \n\n6 \n\n7 \n\nDie Beklagte hat ihre teilweise Verurteilung durch das Landgericht hin-\n\ngenommen. Die Berufung der Kläger hat zur Stattgabe der Klage auch in dem \n\nUmfang, in dem das Landgericht sie abgewiesen hatte, geführt (OLG München \n\nRbeistand 2007, 23). \n\nMit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die \n\nKläger beantragen, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanz-\n\nlichen Entscheidung. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nI. Das Berufungsgericht hat das von den Klägern im zweiten Rechtszug \n\nweiterhin erstrebte Verbot der Bezeichnung von Mitarbeitern der Konzerunter-\n\nnehmen der Beklagten als \"Vorsorge- und Versicherungsberater\" für begründet \n\nerachtet und dazu ausgeführt: \n\n9 \n\nDas Landgericht habe zwar mit Recht entschieden, dass die Verwen-\n\ndung der Bezeichnung \"Versicherungsberater\" keine Irreführungsgefahr be-\n\ngründe. Der Durchschnittsverbraucher verbinde mit diesem Begriff keine be-\n\nsonderen Eigenschaften, weil ihm die gesetzliche Ausprägung mit bestimmten \n\nAnforderungen weitestgehend unbekannt sei. \n\n10 \n\nDie angegriffene Werbung sei jedoch gemäß § 4 Nr. 11 UWG (in der \n\nFassung, in der dieses Gesetz bis zum Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur \n\nÄnderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember \n\n2008 [BGBl. I S. 2949] am 30. Dezember 2008 gegolten hat; im Weiteren: UWG \n\n2004) i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG unlauter und gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 UWG \n\n2004 zu unterlassen. Das Landgericht sei mit Recht davon ausgegangen, dass \n\ndie in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RBerG angeordnete Erlaubnispflichtigkeit \n\nder Versicherungsberatung nach ihrem Sinn und Zweck das Verbot einschließe, \n\nbeim Fehlen dieser Erlaubnis die Berufsbezeichnung \"Versicherungsberater\" zu \n\nführen. Unrichtig sei aber seine Annahme, die Bezeichnung \"Vorsorge- und \n\nVersicherungsberater\" enthalte die Aussage, die Mitarbeiter der Beklagten sei-\n\nen etwas anderes als Versicherungsberater. Die längere Bezeichnung besage \n\nvielmehr, dass die Mitarbeiter Versicherungsberater mit einer zusätzlichen Qua-\n\nlifikation seien. \n\n11 \n\nII. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die \n\nKlage ist, soweit der Rechtsstreit in die Rechtsmittelinstanzen gelangt ist, zwar \n\nzulässig (unten unter II 1), aber nicht begründet (unten unter II 2). \n\n12 \n\n1. Einer sachlichen Entscheidung über den hier noch zu beurteilenden \n\nUnterlassungsantrag steht nicht das Prozesshindernis der Rechtskraft entge-\n\ngen, das im gesamten Verfahren und damit auch noch in der Revisionsinstanz \n\nvon Amts wegen zu prüfen ist (BGHZ 166, 253 Tz. 22 - Markenparfümverkäufe, \n\nm.w.N.). \n\n13 \n\na) Bei der Bestimmung der Reichweite eines in einer rechtskräftigen Ent-\n\nscheidung enthaltenen Verbots ist in erster Linie die Urteilsformel der Entschei-\n\ndung maßgeblich. Nur soweit danach Zweifel verbleiben, sind zu ihrer Ausle-\n\ngung der Tatbestand und die Gründe der Entscheidung heranzuziehen (st. \n\nRspr.; vgl. BGHZ 124, 164, 166; BGH, Urt. v. 14.2.2008 - I ZR 135/05, GRUR \n\n2008, 933 Tz. 13 = WRP 2008, 1227 - Schmiermittel, jeweils m.w.N.). \n\n14 \n\nb) Das vom Landgericht erlassene Verbot erfasst, wie die zugleich vor-\n\ngenommene teilweise Abweisung der Klage und die Ausführungen dazu in den \n\nEntscheidungsgründen eindeutig erkennen lassen, allein die Bezeichnung der \n\nMitarbeiter der Beklagten als Versicherungsberater, soweit diese Bezeichnung \n\nin Alleinstellung gebraucht wird: Die Verwendungsform \"Vorsorge- und Versi-\n\ncherungsberater\" sei nach kennzeichenrechtlichen Kriterien zu beurteilen und \n\nfalle damit, weil der Zusatz \"Vorsorge\" über eine eigene originäre Bedeutung \n\nverfüge, nicht in den Schutzbereich des Verbots. Diese Einschränkung des \n\nVerbots ist für die Reichweite des Titels und den sich danach bestimmenden \n\nUmfang seiner Rechtskraft auch insoweit maßgeblich, als sie rechtsfehlerhaft \n\nbegründet sein sollte. \n\n15 \n\n16 \n\n2. Die Klage ist in dem Umfang, in dem der Rechtsstreit in die Rechtsmit-\n\ntelinstanzen gelangt ist, nicht begründet. \n\na) Die Kläger haben ihr Unterlassungsbegehren auf Wiederholungsge-\n\nfahr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG 2004 gestützt und sich dazu auf Werbeaus-\n\nsagen bezogen, die die Beklagte im Jahr 2005 gemacht hat. Da das Unterlas-\n\nsungsbegehren in die Zukunft gerichtet ist, sind darauf die im Zeitpunkt der Re-\n\nvisionsverhandlung geltenden Rechtsvorschriften und daher insbesondere die \n\naufgrund des Ersten Änderungsgesetzes am 30. Dezember 2008 in Kraft getre-\n\ntenen Vorschriften des geänderten Gesetzes gegen den unlauteren Wettbe-\n\nwerb (im Weiteren: UWG 2008) anzuwenden. Der Unterlassungsanspruch be-\n\nsteht aber nur, wenn das beanstandete Verhalten auch schon im Jahr 2005 \n\nnach der Beurteilung auf der Grundlage des UWG 2004 und der seinerzeit gel-\n\ntenden berufsrechtlichen Vorschriften wettbewerbswidrig war. Dies war entge-\n\ngen der Ansicht des Berufungsgerichts im Blick auf die damals noch geltenden \n\nBestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes nicht der Fall, so dass die Be-\n\nklagte nicht gegen § 4 Nr. 11 UWG 2004 verstoßen hat (vgl. unten unter II 2 b). \n\nEbenso wenig ist die beanstandete Werbung der Beklagten als irreführend an-\n\nzusehen (dazu unten unter II 2 c). \n\n17 \n\nb) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Be-\n\nzeichnung der Mitarbeiter der Beklagten als Vorsorge- und Versicherungsbera-\n\nter gegen das Rechtsberatungsgesetz verstieß. \n\n18 \n\naa) Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG durfte die Besorgung fremder \n\nRechtsangelegenheiten nur von Personen geschäftlich betrieben werden, de-\n\nnen die zuständige Behörde die Erlaubnis dazu erteilt hatte. Versicherungsbe-\n\nratern konnte diese Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RBerG für die \n\nBeratung von Versicherungsnehmern und die außergerichtliche Vertretung ge-\n\ngenüber Versicherern bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versi-\n\ncherungsverträgen und bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versi-\n\ncherungsvertrag im Versicherungsfall erteilt werden. Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 \n\nSatz 3 RBerG durften diese Tätigkeiten nur unter der der Erlaubnis entspre-\n\nchenden Berufsbezeichnung ausgeübt werden. Diese Regelungen bezweckten, \n\nzum Schutz der Rechtsuchenden sowie im Interesse einer reibungslosen Ab-\n\nwicklung des Rechtsverkehrs fachlich ungeeignete und unzuverlässige Perso-\n\nnen von der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten \n\nfernzuhalten (BVerfG, Kammerbeschl. v. 20.2.2002 - 1 BvR 423/99 u.a., NJW \n\n2002, 1190 m.w.N.; BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 143/00, GRUR 2003, 886, \n\n887 = WRP 2003, 1103 - Erbenermittler). \n\n19 \n\nbb) Nach dem Vortrag der Kläger dürfen die Mitarbeiter der Beklagten \n\nnicht als \"Vorsorge- und Versicherungsberater\" bezeichnet werden, weil sie als \n\nMitarbeiter der Versicherungswirtschaft nicht unabhängig sind und daher nicht \n\ndie Interessen der Versicherten wahrnehmen, sondern im eigenen Provisionsin-\n\nteresse Versicherungsverträge vermitteln. Es geht den Klägern danach um den \n\nSchutz der Berufsbezeichnung und des Berufsbildes der Versicherungsberater. \n\nDieses ist - anders als das der Versicherungsvermittler - durch die Unabhängig-\n\nkeit von der Versicherungswirtschaft geprägt, so dass eine Beratung objektiv \n\nund neutral zu erfolgen hat und, soweit eine entsprechende Erlaubnis erteilt ist, \n\neine Rechtsberatung einschließt (vgl. BVerfGE 75, 284, 292 ff. und die nunmehr \n\nin § 34e GewO enthaltene gesetzliche Regelung sowie dazu Entwurf eines Ge-\n\nsetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts, BT-Drucks. \n\n16/1935, S. 21, 23; vgl. auch § 42a Abs. 4 VVG a.F. und dazu den Entwurf ei-\n\nnes Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes, BT-Drucks. \n\n16/3655, S. 41; vgl. ferner BVerfG, Kammerbeschl. v. 8.5.2007 - 1 BvR 999/07, \n\nNJW 2007, 2537 f.). Das Rechtsberatungsgesetz regelte jedoch nicht das voll-\n\nständige Berufsbild des Versicherungsberaters, sondern lediglich den Teilas-\n\npekt der von diesem vorzunehmenden Rechtsberatung, wobei Versicherungs-\n\nangestellten nach dem Willen des Gesetzgebers mangels persönlicher Eignung \n\nkeine solche Erlaubnis erteilt werden sollte (vgl. Begründung des Entwurfs ei-\n\nnes Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Pa-\n\ntentanwälte, BT-Drucks. 11/3253, S. 31). \n\n20 \n\ncc) Im Streitfall geht es allerdings nicht um das Angebot einer unzulässi-\n\ngen Rechtsberatung, sondern um den Schutz einer Berufsbezeichnung. Diese \n\nFrage war im Jahr 2005 weder im Rechtsberatungsgesetz noch in einem sons-\n\ntigen Gesetz geregelt. Den in den Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungs-\n\nwirtschaft enthaltenen Bestimmungen fehlte die erforderliche normative Ver-\n\nbindlichkeit (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.1990 - I ZR 48/89, GRUR 1991, 462, 463 \n\n- Wettbewerbsrichtlinie der Privatwirtschaft; BGHZ 166, 154 Tz. 19 - Probe-\n\nabonnement), so dass ein möglicher Verstoß gegen sie nicht zur Unlauterkeit \n\ndes Verhaltens nach § 4 Nr. 11 UWG 2004 führte. Die Bestimmung des Art. 1 \n\n§ 1 Abs. 1 Satz 3 RBerG enthielt lediglich das Gebot, erlaubnispflichtige \n\nRechtsberatung unter der jeweils genannten Berufsbezeichnung zu erbringen, \n\nnicht dagegen das Verbot, die Bezeichnung außerhalb der erlaubnispflichtigen \n\nTätigkeit zu benutzen. Die Regelungen für Rechtsbeistände in § 4 Abs. 5 der \n\n2. Ausführungsverordnung zum Rechtsberatungsgesetz sowie im inzwischen \n\ngeltenden § 11 Abs. 4 RDG, wonach das Führen der dort genannten Berufsbe-\n\nzeichnungen den jeweiligen Erlaubnisinhabern vorbehalten war bzw. ist, waren \n\nim Jahr 2005 nicht mehr bzw. noch nicht anwendbar. \n\n21 \n\nc) Die Klage erweist sich in dem Umfang, in dem der Rechtsstreit in die \n\nRechtsmittelinstanzen gelangt ist, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Irre-\n\nführung als gemäß §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 8 Abs. 1 UWG 2004, \n\n§ 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3, § 8 Abs. 1 UWG 2008 begründet, \n\nweil die streitgegenständliche Werbung in Bezug auf die beruflichen Fähigkei-\n\nten und Möglichkeiten der Mitarbeiter, die bei der seinerzeit dem Konzern der \n\nBeklagten angehörenden D. Bank AG für die Beratung der Kunden in Versiche-\n\nrungsangelegenheiten zuständig waren, eine unrichtige und für die Entschlie-\n\nßung des mit ihr angesprochenen Publikums auch relevante Angabe enthielt. \n\n22 \n\naa) Die Kläger haben die Bezeichnung der Mitarbeiter der Beklagten als \n\n\"Vorsorge- und Versicherungsberater\" mit der Begründung als irreführend be-\n\nanstandet, sie erwecke bei den angesprochenen Verbrauchern den unzutref-\n\nfenden Eindruck, die Mitarbeiter würden objektive und neutrale Beratungen \n\nerbringen, während sie tatsächlich in eigenem Provisionsinteresse handelten. \n\nDarüber hinaus erwecke die Bezeichnung den unzutreffenden Eindruck, die \n\nMitarbeiter der Beklagten verfügten über eine Erlaubnis zur Führung dieser ge-\n\nschützten Berufsbezeichnung. Damit lässt sich eine Irreführung der Kunden \n\nnicht begründen. \n\n23 \n\nEs fehlt insoweit an der für eine Irreführung erforderlichen Fehlvorstel-\n\nlung der angesprochenen Verbraucher. Nach den vom Berufungsgericht rechts-\n\nfehlerfrei getroffenen Feststellungen verband der informierte, verständige und \n\nsituationsadäquat aufmerksame Verbraucher im Jahr 2005 mit dem Begriff des \n\n\"Versicherungsberaters\" keine besonderen Eigenschaften. Es war ihm weitge-\n\nhend unbekannt, dass der Begriff eine gesetzliche Ausprägung mit bestimmten \n\nAnforderungen erfahren hatte. Aus diesem Grund rief die Verwendung des Be-\n\ngriffs \"Vorsorge- und Versicherungsberater\" bei ihm auch keine Fehlvorstellung \n\nin Bezug auf die zu erbringende Dienstleistung oder die fachliche Qualifikation \n\nhervor (vgl. BGH, Urt. v. 16.2.1989 - I ZR 72/87, GRUR 1989, 516, 517 = WRP \n\n1989, 488 - Vermögensberater; Urt. v. 25.1.1990 - I ZR 182/88, NJW-RR 1990, \n\n678, 679 - Buchführungshelfer). \n\n24 \n\nbb) Keinen Erfolg hat auch die von der Revisionserwiderung erhobene \n\nGegenrüge, im Jahr 2005 habe das Berufsbild des Versicherungsberaters sich \n\nim öffentlichen Bewusstsein zwar noch nicht verfestigt, es habe aber bereits \n\neine große Zahl von Verbrauchern gegeben, die zutreffende Vorstellungen von \n\ndessen Tätigkeit gehabt habe. Dieses Vorbringen steht in Widerspruch zu dem \n\nvon den Klägern in den Tatsacheninstanzen gehaltenen Sachvortrag, der Beruf \n\ndes Versicherungsberaters sei seinerzeit bedauerlicherweise relativ unbekannt \n\ngewesen. \n\n25 \n\ncc) Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Verkehrsauffas-\n\nsung insoweit durch gesetzliche Vorschriften geläutert war. Allerdings kann die \n\nVerkehrsauffassung durch gesetzliche Vorschriften grundsätzlich in der Form \n\nbeeinflusst werden, dass sie den bestehenden Normen entspricht (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 13.7.1962 - I ZR 23/61, GRUR 1963, 36, 38 = WRP 1962, 364 - Fichten-\n\nnadelextrakt; Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 5 \n\nRdn. 2.91). Insoweit kommen allerdings wiederum allein die Bestimmungen des \n\nRechtsberatungsgesetzes in Betracht. Diese regelten jedoch lediglich den Teil-\n\nbereich der Rechtsberatung, nicht dagegen das Berufsbild oder die darauf be-\n\nzogene Berufsbezeichnung (vgl. oben unter II 2 a cc). Aus der im Rechtsbera-\n\ntungsgesetz enthaltenen Regelung erschloss sich insbesondere nicht, warum \n\nein Mitarbeiter einer Versicherung dem Berufsbild eines Versicherungsberaters \n\nnicht entsprach und keine Erlaubnis zur Rechtsberatung erhalten konnte. Da es \n\nsich bei der Bezeichnung \"Versicherungsberater\" zudem um einen der Um-\n\ngangssprache nahe stehenden Begriff handelte und der Verkehr mit dieser Be-\n\nzeichnung keine Vorstellung über die Qualität der Dienstleistung oder einer be-\n\nsonderen Qualifikation verband, schied eine Irreführung auch unter Berücksich-\n\ntigung der Möglichkeit eines durch gesetzliche Regelungen gesteuerten Ver-\n\nkehrsverständnisses aus. \n\n26 \n\ndd) Das Landgericht hat im Übrigen zutreffend ausgeführt, die Verwen-\n\ndung des Begriffs \"Vorsorge- und Versicherungsberater\" durch ein Vorstands-\n\nmitglied der Beklagten sei in derart engem Zusammenhang mit dem Versiche-\n\nrungsangebot der Beklagten gestanden, dass sie nicht den Eindruck habe er-\n\nwecken können, die Mitarbeiter der Beklagten erbrächten eine neutrale, objekti-\n\nve und unabhängige Beratung ohne eigene Provisionsinteressen. \n\n27 \n\nIII. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Klage, soweit sie \n\nsich gegen die Verwendung der Bezeichnung \"Vorsorge- und Versicherungsbe-\n\nrater\" richtet, abzuweisen. \n\n28 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBergmann \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\nSchaffert \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 30.05.2006 - 33 O 12745/05 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 16.11.2006 - 29 U 3771/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_220-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-20/i-zr-220-06","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"RDG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 34e","ref_norm":"34e","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_220-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_220-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-20/i-zr-220-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_220-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:29:55.198449+00:00"}}