{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_216-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-04-22","aktenzeichen":"I ZR 216/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UrhG § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Verkündet am: 22. April 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Internet-Videorecorder a) Hersteller der Vervielfältigung einer Funksendung durch Aufnahme auf Bild- oder Tonträger (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG) ist al- lein derjenige, der die körperliche Festlegung der Funksendung technisch bewerkstelligt, selbst wenn er sich dabei technischer Hilfsmittel bedient, die Dritte zur Verfügung gestellt haben. b) Eine Funksendung wird nicht öffentlich zugänglich gemacht (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2, § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG), wenn jeweils nur eine einzelne Aufnahme einer Sendung auf Bild- oder Tonträger jeweils nur einer einzel- nen Person zugänglich gemacht wird, selbst wenn diese einzelnen Perso- nen in ihrer Gesamtheit eine Öffentlichkeit bilden. c) Eine Funksendung wird weitergesendet (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 20 UrhG), wenn der Sendende die Sendesignale sogleich an Empfänger wei- terleitet, denen er eine Empfangsvorrichtung zur Verfügung gestellt hat und die in ihrer Gesamtheit eine Öffentlichkeit bilden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 216/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachträglicher Leitsatz\n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja\n\nUrhG § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 2 \n\nVerkündet am: \n22. April 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nInternet-Videorecorder \n\na) Hersteller der Vervielfältigung einer Funksendung durch Aufnahme auf Bild- \noder Tonträger (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG) ist al-\nlein derjenige, der die körperliche Festlegung der Funksendung technisch \nbewerkstelligt, selbst wenn er sich dabei technischer Hilfsmittel bedient, die \nDritte zur Verfügung gestellt haben. \n\nb) Eine Funksendung wird nicht öffentlich zugänglich gemacht (§ 87 Abs. 1 \nNr. 1 Fall 2, § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG), wenn jeweils nur eine einzelne \nAufnahme einer Sendung auf Bild- oder Tonträger jeweils nur einer einzel-\nnen Person zugänglich gemacht wird, selbst wenn diese einzelnen Perso-\nnen in ihrer Gesamtheit eine Öffentlichkeit bilden. \n\nc) Eine Funksendung wird weitergesendet (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 20 \nUrhG), wenn der Sendende die Sendesignale sogleich an Empfänger wei-\nterleitet, denen er eine Empfangsvorrichtung zur Verfügung gestellt hat und \ndie in ihrer Gesamtheit eine Öffentlichkeit bilden. \n\nBGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 216/06 - OLG Dresden \n LG Leipzig \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 5. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Dr. Schaffert, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Dresden vom 28. November 2006 unter Zurückwei-\n\nsung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit \n\naufgehoben, als das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten \n\nnach den Klageanträgen zu I 1, I 2 und II bestätigt hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist ein Sendeunternehmen. Sie strahlt das Fernsehpro-\n\ngramm „RTL“ aus. Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2 \n\nund 3 bis zum 5. Oktober 2005 waren, bietet seit dem 10. März 2005 auf der \n\nInternet-Seite „www.shift.tv“ unter der Bezeichnung „Shift.TV“ einen „internetba-\n\nsierten Persönlichen Videorecorder“ („PVR“) zur Aufzeichnung von Fernseh-\n\nsendungen an. \n\n2 \n\nDie Beklagte zu 1 empfängt über Satelliten-Antennen die in Deutschland \n\nfrei empfangbaren Sendesignale mehrerer Sendeanstalten, darunter das Pro-\n\ngramm der Klägerin. Ein bei der Beklagten zu 1 registrierter Kunde kann aus \n\ndiesen Programmen über eine elektronische Programmzeitschrift Sendungen \n\nauswählen. Die Sendungen werden auf dem „Persönlichen Videorecorder“ des \n\nKunden abgespeichert. Dabei handelt es sich um einen Speicherplatz bestimm-\n\nter Größe auf dem Festplattenverbund der Beklagten zu 1, der ausschließlich \n\ndiesem Kunden zugewiesen ist. Der Kunde kann die auf dem „PVR“ aufge-\n\nzeichneten Sendungen über das Internet von jedem Ort auf der Welt und zu \n\njeder Zeit beliebig oft ansehen. \n\n3 \n\nDie Klägerin sieht in dem Angebot der Beklagten zu 1 eine Verletzung \n\ndes ihr als Sendeunternehmen zustehenden urheberrechtlichen Leistungs-\n\nschutzrechts aus § 87 Abs. 1 UrhG. Sie ist der Ansicht, dieses Angebot sei zu-\n\ndem wettbewerbswidrig, weil es gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag \n\n(JMStV) verstoße. Sie hat die Beklagten im Wege der Unterlassungs- und Stu-\n\nfenklage in Anspruch genommen und zunächst beantragt, \n\nI. es den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, \n\n1. das Fernsehprogramm „RTL“ der Klägerin oder Teile davon zu vervielfälti-\ngen und/oder Dritten öffentlich zugänglich zu machen und/oder zu senden \nund/oder im Wege des sogenannten Online-Streaming zu übermitteln, d.h. \ndas Fernsehprogramm „RTL“ oder Teile davon über das Internet zu über-\ntragen, und/oder für Dritte zu vervielfältigen, insbesondere wie unter \n„www.shift.tv“ angeboten; \n\n2. das Angebot „Shift.TV“ mit dem Fernsehprogramm „RTL“ Dritten zur Ein-\n\nbindung in eine Website zu lizenzieren; \n\n3. Kindern und/oder Jugendlichen Sendungen, die geeignet sind, die Ent-\nwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen \nund gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, zu solchen \nZeiten zum Abruf zur Verfügung zu stellen und/oder zu senden, in denen \nKinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise \nwahrnehmen, insbesondere wie derzeit unter „www.shift.tv“ angeboten; \n\n4. für die unter Ziffer 1 bis 3 genannten Aktivitäten zu werben und/oder wer-\n\nben zu lassen; \n\nII. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber [zu erteilen], in \nwelchem Umfang die unter vorstehender Ziffer I 1 bezeichneten Handlungen \nbegangen wurden, insbesondere über die Anzahl der im Zeitpunkt dieser \nHandlungen angemeldeten Nutzer und der aus dem von der Klägerin veran-\nstalteten Programm „RTL“ aufgezeichneten Fernsehsendungen. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben (LG Leipzig \n\nZUM 2006, 753 = CR 2006, 784). Es hat lediglich die Verurteilung nach dem \n\nKlageantrag zu I 3 in der Weise eingeschränkt, dass das Unterlassungsgebot \n\nnur gilt, „soweit nicht ein Altersverifikationssystem den Zugang von Jugendli-\n\nchen und Kindern zu derartigen Sendungen verhindert“. Außerdem hat es das \n\nWerbeverbot nach dem Klageantrag zu I 4 auf die in Klageantrag zu I 3 be-\n\nschriebenen Aktivitäten sowie die Verurteilung zur Auskunftserteilung auf die \n\nZeit ab 10. März 2005 beschränkt. \n\n5 \n\nDie Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Dresden \n\nZUM 2007, 203 = CR 2007, 662). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen \n\nRevision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstreben die Beklagten \n\nweiterhin die Abweisung der Klage. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, das Angebot der Beklagten \n\nzu 1 stelle einen Eingriff in das ausschließliche Vervielfältigungsrecht der Kläge-\n\nrin dar (§ 87 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG). Die Beklagten könnten \n\nsich weder auf die Schrankenregelung des § 44a UrhG noch auf die Privilegie-\n\nrung des Privatgebrauchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder 2 UrhG berufen. Dage-\n\ngen liege keine Verletzung des der Klägerin als Sendeunternehmen zustehen-\n\nden Leistungsschutzrechts aus § 87 Abs. 1 UrhG vor, soweit es um das Recht \n\nder Weitersendung (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 15 Abs. 2 Nr. 3, § 20 UrhG) so-\n\nwie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2, \n\n§ 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG) gehe. Die Beklagten hafteten ferner wegen ei-\n\nnes Wettbewerbsverstoßes unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs nach \n\n§§ 3, 4 Nr. 11 UWG, weil das von ihnen eingesetzte Altersverifikationssystem \n\nnicht den Anforderungen des § 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV entspreche. \n\n7 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Er-\n\nfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht einen Eingriff \n\nin das der Klägerin als Sendeunternehmen zustehende ausschließliche Verviel-\n\nfältigungsrecht bejaht und den Klageanträgen zu I 1, I 2 und II stattgegeben hat \n\n(dazu 1). Sie hat keinen Erfolg, soweit sie beanstandet, dass das Berufungsge-\n\nricht eine Haftung der Beklagten wegen eines Wettbewerbsverstoßes ange-\n\nnommen und die Beklagte entsprechend dem Klageantrag zu I 3 sowie dem \n\ndarauf bezogenen Klageantrag zu I 4 verurteilt hat (dazu 2). \n\n8 \n\n9 \n\n1. Die gegen die Verurteilung nach den Klageanträgen zu I 1 und I 2 so-\n\nwie dem – auf den Antrag zu I 1 bezogenen – Klageantrag zu II gerichtete Re-\n\nvision der Beklagten hat Erfolg. \n\na) Die Klägerin erstrebt mit ihrem Unterlassungsantrag zu I 1 ein Verbot \n\ndes von der Beklagten zu 1 auf der Internet-Seite „www.shift.tv“ bereitgestellten \n\nAngebots „Shift.TV“, mit dem das von der Klägerin gesendete Fernsehpro-\n\ngramm „RTL“ auf einen „internetbasierten Persönlichen Videorecorder“ aufge-\n\nnommen und von Kunden der Beklagten zu 1 abgerufen werden kann. Der Kla-\n\ngeantrag zu I 2 ist auf ein Verbot der Lizenzierung dieses Angebots gerichtet. \n\nDas Revisionsgericht kann die Klageanträge als Prozesserklärungen selbst \n\nauslegen (BGH, Urt. v. 7.6.2001 – I ZR 115/99, GRUR 2002, 177, 178 = WRP \n\n2001, 1182 – Jubiläumsschnäppchen, m.w.N.). \n\n10 \n\naa) Soweit der Beklagten zu 1 mit dem ersten Teil des Unterlassungsan-\n\ntrags zu I 1 ganz allgemein untersagt werden soll, das Fernsehprogramm der \n\nKlägerin „zu vervielfältigen“ und/oder „öffentlich zugänglich zu machen“ \n\nund/oder „zu senden“, wiederholt der Antrag den Wortlaut des § 87 Abs. 1 \n\nUrhG, wonach das Sendeunternehmen das ausschließliche Recht hat, seine \n\nFunksendung „weiterzusenden“ (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG), „öffentlich zu-\n\ngänglich zu machen“ (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 UrhG) sowie auf Bild- oder Ton-\n\nträger aufzunehmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 UrhG) und damit „zu vervielfälti-\n\ngen“ (§ 16 UrhG). Aus dem mit dem Wort „insbesondere“ eingeleiteten zweiten \n\nTeil des Unterlassungsantrags zu I 1 geht – ebenso wie aus dem Unterlas-\n\nsungsantrag zu I 2 – hervor, dass die Klägerin ein Verbot des Angebots – bzw. \n\nein Verbot der Lizenzierung des Angebots – von „Shift.TV“ in der von der Be-\n\nklagten zu 1 auf der Internet-Seite „www.shift.tv“ konkret angebotenen Form \n\nerstrebt. \n\n11 \n\nbb) Dem zur Auslegung der Klageanträge heranzuziehenden Klagevor-\n\ntrag ist zu entnehmen, dass der erste Teil des Unterlassungsantrags zu I 1 le-\n\ndiglich die von der Klägerin als urheberrechtswidrig erachteten Bestandteile des \n\nkonkreten Angebots „Shift.TV“ beschreibt. Die Klägerin hat hierzu in der Klage-\n\nschrift ausgeführt, das von der Beklagten zu 1 angebotene „Shift.TV“ verstoße \n\nin dreifacher Hinsicht gegen das ihr als Sendeunternehmen zustehende Leis-\n\ntungsschutzrecht aus § 87 Abs. 1 UrhG: Die Speicherung der Sendungen ihres \n\nProgramms durch die Beklagte zu 1 auf den „PVR“ der Nutzer verletze ihr \n\nRecht, ihre Sendungen zu vervielfältigen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, § 15 Abs. 1 \n\nNr. 1, § 16 UrhG). Indem die Beklagte zu 1 ihren Nutzern die auf diese Weise \n\nvervielfältigten Sendungen zum Abruf zur Verfügung stelle, verstoße sie gegen \n\ndas Recht der Klägerin, ihre Sendungen öffentlich zugänglich zu machen (§ 87 \n\nAbs. 1 Nr. 1 Fall 2, § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG). Sollte – entgegen \n\nihrer Auffassung – von einer Herstellung der auf den „PVR“ gespeicherten Ko-\n\npien nicht durch die Beklagte zu 1, sondern durch die Nutzer auszugehen sein, \n\nsei die Weiterleitung des Sendesignals von den Satelliten-Antennen zu den \n\n„PVR“ als Verstoß gegen ihr Recht einzuordnen, ihre Sendungen weiterzusen-\n\nden (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, § 20 UrhG). Der auf ein \n\nVerbot des konkreten Angebots „Shift.TV“ gerichtete zweite Teil des Unterlas-\n\nsungsantrags zu I 1 bezeichnet daher, auch wenn er mit dem Wort „insbeson-\n\ndere“ eingeleitet ist, keinen Unterfall des ersten Teils dieses Antrags. Vielmehr \n\nist der Unterlassungsantrag zu I 1 insgesamt allein auf ein Verbot der konkreten \n\nVerletzungsform gerichtet. \n\n12 \n\nb) Auch soweit der Unterlassungsantrag zu I 1 nicht lediglich den Wort-\n\nlaut des Gesetzes wiedergibt, auf den er sich stützt, bestehen hinsichtlich sei-\n\nner auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfenden Bestimmtheit \n\n(vgl. BGHZ 135, 1, 6 – Betreibervergütung; 144, 255, 263 – Abgasemissionen; \n\n156, 1, 8 – Paperboy) keine Bedenken, da er – wie unter II 1 a ausgeführt – \n\ndahin auszulegen ist, dass er insgesamt allein auf ein Verbot der konkreten \n\nVerletzungsform gerichtet ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1999 – I ZR 189/97, \n\nGRUR 2000, 438, 441 = WRP 2000, 389 – Gesetzeswiederholende Unterlas-\n\nsungsanträge, Urt. v. 4.10.2007 – I ZR 143/04, GRUR 2008, 84, 85 = WRP \n\n2008, 98 – Versandkosten, m.w.N.). \n\n13 \n\nc) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Ein-\n\ngriff der Beklagten zu 1 in das ausschließliche Recht der Klägerin, ihre \n\nFunksendungen auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 \n\nFall 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG), nicht bejaht werden. Die auf dieser An-\n\nnahme beruhende Verurteilung nach den Klageanträgen zu I 1, I 2 und II kann \n\ndaher nicht aufrechterhalten bleiben. \n\n14 \n\naa) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend und von der Revision \n\nunbeanstandet davon ausgegangen, dass das Aufzeichnen von Sendungen der \n\nKlägerin auf den „Persönlichen Videorecordern“, die die Beklagte zu 1 ihren \n\nKunden zur Verfügung stellt, in das der Klägerin als Sendeunternehmen zuste-\n\nhende ausschließliche Recht eingreift, ihre Funksendungen auf Bild- und Ton-\n\nträger aufzunehmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 UrhG) und damit zu vervielfältigen \n\n(§ 16 UrhG). Ein „PVR“ ermöglicht die wiederholbare Wiedergabe von Bild- \n\noder Tonfolgen und ist nach der Legaldefinition des § 16 Abs. 2 UrhG daher ein \n\nBild- oder Tonträger. \n\n15 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat angenommen, Hersteller dieser Aufzeich-\n\nnungen sei die Beklagte zu 1 und nicht der Nutzer des Videorecorders. Maßge-\n\nbend sei nicht der technische Vorgang der Vervielfältigung, sondern eine – am \n\nSchutzzweck der Privilegierung des Privatgebrauchs nach § 53 Abs. 1 UrhG \n\nauszurichtende – normative Bewertung. Danach sei die Beklagte zu 1 als Her-\n\nsteller der Vervielfältigung anzusehen, weil sie eine Leistung anbiete, die sich \n\nals Gesamtpaket darstelle, das sich nicht auf die bloße Zurverfügungstellung \n\neines Speicherplatzes für die Aufzeichnung von Sendungen reduzieren lasse. \n\nDa die Beklagte zu 1 und nicht der Endnutzer die jeweilige Aufzeichnung her-\n\nstelle, greife die Privilegierung des Privatgebrauchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 \n\nUrhG nicht ein. Dasselbe gelte für die Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 \n\nSatz 2 UrhG, weil die Vervielfältigungen jedenfalls nicht unentgeltlich erfolgten. \n\nDiese Beurteilung geht von unrichtigen rechtlichen Voraussetzungen aus; auf \n\nder Grundlage zutreffender rechtlicher Anforderungen tragen die Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts nicht seine Annahme, Herstellerin der Aufzeichnungen \n\nsei die Beklagte zu 1. \n\n16 \n\n(1) Für die Frage, wer Hersteller einer Vervielfältigung ist, kommt es ent-\n\ngegen der Ansicht des Berufungsgerichts zunächst allein auf eine technische \n\nBetrachtung an (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 53 Rdn. 14; Wandt-\n\nke/Bullinger/Lüft, Urheberrecht, 3. Aufl., § 53 UrhG Rdn. 17; Lüghausen, Die \n\nAuslegung von § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG anhand des urheberrechtlichen Dreistu-\n\nfentest [2008], S. 132 ff.; a.A. LG Braunschweig AfP 2006, 489, 491). Die Ver-\n\nvielfältigung ist als körperliche Festlegung eines Werkes ein rein technisch-\n\nmechanischer Vorgang (vgl. BGHZ 134, 250, 261 – CB-Infobank I; 141, 13, 21 \n\n– Kopienversanddienst). Hersteller der Vervielfältigung ist daher derjenige, der \n\ndiese körperliche Festlegung technisch bewerkstelligt. Dabei ist es ohne Bedeu-\n\ntung, ob er sich dabei technischer Hilfsmittel bedient, selbst wenn diese von \n\nDritten zur Verfügung gestellt werden. Beispielsweise ist bei einem öffentlich \n\nzugänglichen CD-Kopierautomaten, mit dem mitgebrachte CDs ohne Hilfestel-\n\nlung des Aufstellers auf ebenfalls mitgebrachte Rohlinge kopiert werden, nicht \n\nder Automatenaufsteller, sondern der Kunde als Hersteller der Verviel-\n\nfältigungsstücke anzusehen (vgl. OLG München GRUR-RR 2003, 365, 366). \n\n17 \n\nHat der Hersteller die Vervielfältigungen allerdings im Auftrag eines Drit-\n\nten für dessen privaten Gebrauch angefertigt, ist die Herstellung der Vervielfäl-\n\ntigungsstücke unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG dem \n\nAuftraggeber als Vervielfältigungshandlung zuzurechnen (BGHZ 141, 13, 26 \n\n– Kopienversanddienst). Eine solche Zurechnung erfordert, wie das Berufungs-\n\ngericht insoweit zutreffend angenommen hat, eine – am Schutzzweck der Privi-\n\nlegierung des Privatgebrauchs nach § 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG ausgerichtete \n\n– normative Bewertung (vgl. BGHZ 134, 250, 260 ff. – CB-Infobank I). Dabei ist \n\nmaßgeblich darauf abzustellen, ob der Hersteller sich darauf beschränkt, \n\ngleichsam „an die Stelle des Vervielfältigungsgeräts“ zu treten und als „notwen-\n\ndiges Werkzeug“ des anderen tätig zu werden – dann ist die Vervielfältigung \n\ndem Besteller zuzurechnen (vgl. BGHZ 141, 13, 22 – Kopienversanddienst) –, \n\noder ob er eine urheberrechtlich relevante Nutzung in einem Ausmaß und einer \n\nIntensität erschließt, die sich mit den Erwägungen, die eine Privilegierung des \n\nPrivatgebrauchs rechtfertigen, nicht mehr vereinbaren lässt – dann ist die Ver-\n\nvielfältigung dem Hersteller zuzuordnen (vgl. BGHZ 134, 250, 264 f. – CB-\n\nInfobank I). \n\n18 \n\nHat derjenige, der die Vervielfältigung selbst vorgenommen hat, die Ver-\n\nvielfältigungsstücke für den eigenen Gebrauch angefertigt, kann dieser Verviel-\n\nfältigungsvorgang nicht einem Dritten als Vervielfältigungshandlung zugerech-\n\nnet werden. Für urheberrechtswidrige Vervielfältigungen haftet dann allein der \n\nHersteller als Täter. Soweit ein Dritter hierzu einen Beitrag geleistet hat, kommt \n\nlediglich dessen Haftung als Teilnehmer oder Störer in Betracht (vgl. dazu BGH, \n\nUrt. v. 15.1.2009 – I ZR 57/07, Tz. 13 – Cybersky). \n\n19 \n\nIm Streitfall nimmt die Klägerin die Beklagte zu 1 nicht als Teilnehmer \n\noder Störer in Anspruch; sie behauptet nicht, die Kunden der Beklagten zu 1 \n\nfertigten urheberrechtswidrige Aufnahmen ihrer Sendungen an, für die die Be-\n\nklagte zu 1 wegen der Bereitstellung von „Persönlichen Videorecordern“ einzu-\n\nstehen habe. Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch vielmehr allein \n\ndarauf, dass die Beklagte zu 1 ihr Leistungsschutzrecht aus § 87 Abs. 1 UrhG \n\nals Täter verletzt habe, weil sie selbst als Hersteller der Aufzeichnungen auf \n\nden „Persönlichen Videorecordern“ anzusehen sei. \n\n20 \n\n(2) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststel-\n\nlungen kann nicht beurteilt werden, ob – unter der Voraussetzung, dass Herstel-\n\nler der Vervielfältigung derjenige ist, der die körperliche Festlegung technisch \n\nbewerkstelligt – die Beklagte zu 1 oder deren Kunden die in das Vervielfälti-\n\ngungsrecht der Klägerin aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 \n\nUrhG eingreifenden Aufzeichnungen auf den Videorecordern herstellen. \n\n21 \n\nDas Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen das Beru-\n\nfungsgericht gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen hat, hat insoweit \n\nfestgestellt, dass die Beklagte zu 1 das von ihr über Satelliten-Antennen „abge-\n\ngriffene“ Sendesignal an ein nicht näher bekanntes System weiterleite, von dem \n\naus das Sendesignal an die „PVR“ der Nutzer verteilt werde. Allein die Beklagte \n\nzu 1 habe es in der Hand zu bestimmen, welche Sender bzw. Programme von \n\nden Nutzern auf den „PVR“ gespeichert werden könnten; andere als die von der \n\nBeklagten zu 1 ausgewählten Fernsehprogramme seien nicht abrufbar. Bis zur \n\nAbrufmöglichkeit durch den Kunden liefen alle Prozesse – von der Abnahme \n\nund der Aufbereitung des Signals bis zur Abspeicherung auf den „PVR“ der \n\nNutzer – in einem dessen Zugriff entzogenen Bereich ab. \n\n22 \n\nDas Berufungsgericht selbst hat einerseits – im Zusammenhang mit der \n\nPrüfung, ob die Sendungen der Klägerin öffentlich zugänglich gemacht worden \n\nsind – festgestellt, dass jede einzelne Aufzeichnung nur „jedem einzelnen Kun-\n\nden, der sie aufgezeichnet habe“, zum interaktiven Abruf zugänglich gemacht \n\nwerde. Andererseits hat es aber im Zusammenhang mit der Prüfung, ob die \n\nSpeicherung nur eine vorübergehende Vervielfältigungshandlung war, ausge-\n\nführt, die „von der Beklagten zu 1 vorgenommenen Aufzeichnungen“ der Sen-\n\ndungen der Klägerin stellten keine nur vorübergehenden Vervielfältigungshand-\n\nlungen dar. \n\n23 \n\nDiese Feststellungen lassen nicht erkennen, ob die ausgewählten Sen-\n\ndungen von der Beklagten zu 1 oder von deren Kunden auf dem jeweiligen \n\n„Persönlichen Videorecorder“ abgespeichert und damit vervielfältigt werden. \n\nEntgegen der Darstellung der Revisionserwiderung ist es nicht unstreitig, dass \n\nallein die Beklagte zu 1 die Fernsehprogramme aufzeichnet und die Nutzer \n\ndann nur noch die von ihnen gewünschte Sendung auswählen und abrufen mit \n\nder Folge, dass die Beklagte zu 1 als Herstellerin der Vervielfältigungen anzu-\n\nsehen wäre. Die Revision weist zutreffend auf den Vortrag der Beklagten hin, \n\nder Kunde fertige eine Aufzeichnung unter Nutzung der vollständig automati-\n\nsierten Vorrichtung der Beklagten zu 1 an; seine Programmierung der Auf-\n\nzeichnung löse einen Vorgang aus, der vollständig automatisiert ohne (mensch-\n\nlichen) Eingriff von außen ablaufe. Mangels gegenteiliger Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts ist daher in der Revisionsinstanz zugunsten der Beklagten zu \n\nunterstellen, dass die von den Kunden ausgewählten Sendungen vollkommen \n\nautomatisch auf dem jeweiligen Videorecorder gespeichert werden. Danach \n\nwären allein die Kunden der Beklagten zu 1 als Hersteller der Aufzeichnung \n\nanzusehen. Die Aufzeichnung könnte der Beklagten zu 1 selbst dann nicht zu-\n\ngerechnet werden, wenn diese sich – wie das Berufungsgericht angenommen \n\nhat – nicht darauf beschränkte, ihren Kunden lediglich einen Speicherplatz für \n\ndie Aufzeichnung der Sendungen zur Verfügung zu stellen, sondern ein „Ge-\n\nsamtpaket“ von Leistungen anböte. \n\n24 \n\nd) Die vom Berufungsgericht bestätigte Verurteilung der Beklagten nach \n\nden Klageanträgen zu I 1, I 2 und II stellt sich auch nicht aus anderen Gründen \n\nals richtig dar (§ 561 ZPO). Das Angebot „Shift.TV“ der Beklagten zu 1 verstößt \n\nnicht gegen das Recht der Klägerin, ihre Funksendungen öffentlich zugänglich \n\nzu machen (dazu aa). Ob es deren Recht verletzt, ihre Funksendungen weiter-\n\nzusenden, kann aufgrund der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Fest-\n\nstellungen nicht abschließend beurteilt werden (dazu bb). \n\n25 \n\naa) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, die Beklagte zu 1 \n\nverletze nicht dadurch das Recht der Klägerin, ihre Funksendungen öffentlich \n\nzugänglich zu machen (§§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2, § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a \n\nUrhG), dass sie die Sendungen der Klägerin auf den „Persönlichen Videorecor-\n\ndern“ der Kunden speichere und zum Abruf zur Verfügung stelle. \n\n26 \n\nFalls die Beklagte zu 1 – und nicht der jeweilige Kunde - die Sendungen \n\nder Klägerin auf den „Persönlichen Videorecordern“ der Kunden abspeichert, \n\nmacht sie diese Sendungen damit allerdings im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 \n\nFall 2 UrhG insoweit zugänglich, als die Kunden die Sendungen dann von je-\n\ndem Ort und zu jeder Zeit (§ 19a UrhG) über einen PC abrufen können. Es fehlt \n\njedoch, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, an einem Zu-\n\ngänglichmachen gegenüber der Öffentlichkeit. Das Zugänglichmachen einer \n\nFunksendung ist im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 UrhG öffentlich, wenn \n\ndiese einer Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird \n\n(§ 15 Abs. 3 UrhG). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn – wie im Streit-\n\nfall - jede einzelne Aufzeichnung nur jedem einzelnen Kunden zugänglich ist \n\n(LG Braunschweig AfP 2006, 489, 491; Hofmann, MMR 2006, 793, 795; ders., \n\nZUM 2006, 768; Becker, AfP 2007, 5, 6; Dreier in Festschrift Ullmann, 2006, \n\nS. 37, 44). \n\n27 \n\nEs kommt nicht darauf an, ob die Kunden, die die Vervielfältigung einer \n\nbestimmten Sendung aus dem Programm der Klägerin bestellt und erhalten \n\nhaben, in ihrer Gesamtheit eine Öffentlichkeit im Sinne des § 15 Abs. 3 UrhG \n\nbilden. Auf die Gesamtheit dieser Kunden kann nicht abgestellt werden. Das in \n\n§ 19a UrhG geregelte Recht der öffentlichen Zugänglichmachung bezieht sich \n\nauf die Bereithaltung eines Werkes zum Abruf durch Mitglieder der Öffentlich-\n\nkeit von Orten und Zeiten ihrer Wahl (Schricker/v. Ungern-Sternberg, Urheber-\n\nrecht, 3. Aufl., § 19a UrhG Rdn. 1 und 49; Dreier in Festschrift Ullmann, 2006, \n\nS. 37, 44). Daher kann in dem an jedermann gerichteten Angebot zur Aufzeich-\n\nnung und zum Abruf künftig ausgestrahlter und gespeicherter Sendungen kein \n\nöffentliches Zugänglichmachen gesehen werden, weil sich das betreffende \n\nWerk zur Zeit des Angebots nicht in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befin-\n\ndet (LG Braunschweig AfP 2006, 489, 490 f.; Braun, AfP 2007, 5, 6; a.A. OLG \n\nKöln GRUR-RR 2006, 5; LG München I ZUM 2006, 583, 585). Auch soweit die \n\nBeklagte zu 1 Sendungen der Klägerin unmittelbar an die „Persönlichen Video-\n\nrecorder“ einzelner Kunden weiterleitet, hält sie diese nicht in ihrer Zugriffssphä-\n\nre zum Abruf für eine Öffentlichkeit bereit (vgl. Dreier in Dreier/Schulze aaO \n\n§ 19a Rdn. 7; Dreier in Festschrift Ullmann, 2006, S. 37, 44; a.A. Schack, \n\nGRUR 2007, 639, 642; Wiebe, CR 2007, 28, 33). \n\n28 \n\nbb) Aufgrund der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellun-\n\ngen kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die Beklagte zu 1 das Recht \n\nder Klägerin verletzt, ihre Funksendungen weiterzusenden (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 \n\nFall 1, § 15 Abs. 2 Nr. 3, § 20 UrhG), wenn sie die von ihr mit den Satelliten-\n\nAntennen empfangenen Sendungen der Klägerin an die „Persönlichen Videore-\n\ncorder“ der Kunden weiterleitet. \n\n29 \n\n(1) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass unter \n\neiner Weitersendung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG nur eine \n\ngleichzeitige Weitersendung zu verstehen ist (Schricker/v. Ungern-Sternberg \n\naaO § 87 UrhG Rdn. 31 m.w.N.). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts \n\nscheidet eine Weitersendung im Sinne dieser Bestimmung danach aber nicht \n\ndeshalb aus, weil die Abgabe des Datenstroms „aus dem Bereich der Beklagten \n\nzu 1“ an ihre Kunden wegen der erforderlichen Aufbereitung des Sendesignals \n\nfür die Weiterleitung im Internet nicht zeitgleich, sondern zeitversetzt erfolgt. \n\n30 \n\nMit dem „Bereich der Beklagten zu 1“, aus dem der Datenstrom an die \n\nKunden abgegeben wird, ist – wie sich aus dem Zusammenhang der vom Beru-\n\nfungsgericht herangezogenen Ausführungen des Landgerichts ergibt – der \n\n„PVR“ gemeint, auf dem die Sendesignale aufgezeichnet und aufbereitet wer-\n\nden, bevor sie zu einem späteren Zeitpunkt von den Kunden abgerufen werden \n\nkönnen. Da das Landgericht und das Berufungsgericht die Beklagte zu 1 als \n\nHersteller der Aufzeichnungen angesehen haben, haben sie den „PVR“ folge-\n\nrichtig dem Bereich der Beklagten zu 1 zugerechnet. Sind dagegen die Kunden \n\nals Hersteller der Aufzeichnungen einzustufen – und davon ist, wie unter \n\nII 1 c bb ausgeführt, für die Revisionsinstanz auszugehen –, ist auch der „PVR“ \n\nnicht dem Bereich der Beklagten zu 1, sondern dem Bereich der Kunden zuzu-\n\nordnen (vgl. Wiebe, CR 2007, 28, 32). Dann kommt es allein darauf an, ob das \n\nvon der Satelliten-Antenne empfangene Sendesignal zeitgleich an den „PVR“ \n\nweitergeleitet wird. Dies ist allerdings der Fall, da die von den Satelliten-\n\nAntennen empfangenen Sendesignale sogleich auf den Weg zu den „PVR“ der \n\nKunden gebracht werden. \n\n31 \n\n(2) Eine Weitersendung setzt ferner voraus, dass es sich um eine Sen-\n\ndung im Sinne des § 20 UrhG handelt (Schricker/v. Ungern-Sternberg aaO § 87 \n\nUrhG Rdn. 32). Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt, wenn – wie zu un-\n\nterstellen ist – die „Persönlichen Videorecorder“ dem Bereich der Kunden zuzu-\n\nrechnen sind. Die Weiterleitung des Sendesignals von der Satelliten-Antenne \n\nals Empfangsgerät zum „PVR“ als Aufnahmevorrichtung ist – ebenso wie die \n\nWeiterübertragung von Rundfunksendungen durch Rundfunkverteileranlagen \n\n(BGHZ 123, 149, 153 ff. – Verteileranlagen) – eine Sendung im Sinne des § 20 \n\nUrhG (LG Köln MMR 2006, 57; Wiebe, CR 2007, 28, 32; vgl. auch LG Mün-\n\nchen I ZUM 2006, 583, 585; a.A. Hofmann, MMR 2006, 793, 795; ders., ZUM \n\n2006, 768; Braun, AfP 2007, 5, 7). \n\n32 \n\nGegenstand des Senderechts aus § 20 UrhG sind Werknutzungen, bei \n\ndenen das Werk einer Öffentlichkeit durch funktechnische Mittel zugänglich \n\ngemacht wird. Solcher Mittel bedient sich auch die Beklagte zu 1, um die von \n\nder Satelliten-Antenne empfangenen Funksendungen an die „Persönlichen Vi-\n\ndeorecorder“ weiterzuleiten. Nicht jede Übermittlung eines geschützten Werkes, \n\ndie über ein Verteilernetz stattfindet, unterliegt allerdings dem Urheberrecht; \n\nandernfalls wäre selbst der Rundfunkempfang mit kleineren Gemeinschaftsan-\n\ntennenanlagen von der Genehmigung der Rechteinhaber abhängig. Das Recht \n\naus § 20 UrhG greift vielmehr nur ein, wenn die mit funktechnischen Mitteln \n\ndurchgeführte Werkübermittlung als öffentliche Wiedergabe bezeichnet werden \n\nkann. Ob dies der Fall ist, kann nicht nach technischen Kriterien beurteilt wer-\n\nden, sondern nur aufgrund einer wertenden Betrachtung (vgl. BGHZ 123, 149, \n\n153 f. – Verteileranlagen). \n\n33 \n\nDanach fällt die hier zu beurteilende Übermittlung der Sendesignale un-\n\nter das Senderecht des § 20 UrhG. Die Beklagte zu 1 beschränkt sich nicht \n\ndarauf, die Sendungen mit Satelliten-Antennen zu empfangen und dann weiter-\n\nzuleiten, sondern stellt ihren Kunden mit den „Persönlichen Videorecordern“ \n\nauch die Empfangsvorrichtungen zur Verfügung, mit denen diese letztlich die \n\nvom Rundfunk übertragenen Werkdarbietungen – nach eigener Entscheidung – \n\nfür sich wahrnehmbar machen können. Dieser Umstand unterscheidet ihre Tä-\n\ntigkeit vom bloßen Empfang durch Gemeinschaftsantennenanlagen und macht \n\ndiese zugleich in ihrer Bedeutung als Werknutzung vergleichbar mit den ande-\n\nren vom Gesetz dem Urheber vorbehaltenen Werknutzungen durch öffentliche \n\nWiedergabe, also dem Vortragsrecht, dem Aufführungsrecht, dem Vorführungs-\n\nrecht, dem Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger und dem Recht \n\nder Wiedergabe von Funksendungen (vgl. BGHZ 123, 149, 154 – Verteileranla-\n\ngen; Schricker/v. Ungern-Sternberg aaO § 20 UrhG Rdn. 41; vgl. auch EuGH, \n\nUrt. v. 7.12.2006 – C-306/05, Slg. 2006, I-11519 = GRUR 2007, 225 Tz. 42 \n\n– SGAE/Rafael). \n\n34 \n\n(3) Das Berufungsgericht hat – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – \n\nbislang keine Feststellungen dazu getroffen, inwieweit Funksendungen der Klä-\n\ngerin dadurch, dass sie an die „Persönlichen Videorecorder“ der Kunden wei-\n\ntergeleitet worden sind, die diese Sendung über den elektronischen Programm-\n\nführer bestellt haben, einer Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit (§ 15 \n\nAbs. 3 UrhG) und damit der Öffentlichkeit im Sinne des § 20 UrhG zugänglich \n\ngemacht worden sind. \n\n35 \n\nInsoweit ist es allerdings ohne Bedeutung, dass die Kunden die Sende-\n\nsignale nicht sogleich, sondern erst nach deren Aufzeichnung, Aufbereitung und \n\nÜbermittlung wahrnehmen können. Der Tatbestand des § 20 UrhG setzt nur \n\nvoraus, dass das Werk einer Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird; zu wel-\n\nchem Zeitpunkt die Empfänger das Werk wahrnehmen können, ist nicht von \n\nBedeutung (Schricker/v. Ungern-Sternberg aaO § 20 UrhG Rdn. 10 und 49; \n\nPoll, GRUR 2007, 476, 479; a.A. Dreier in Dreier/Schulze aaO § 20 Rdn. 1 und \n\n9; Hofmann, MMR 2006, 793, 795; ders., ZUM 2006, 768). Auch können bereits \n\nwenige Personen eine Mehrzahl im Sinne des § 15 Abs. 3 UrhG bilden (vgl. \n\nDreier in Dreier/Schulze aaO § 15 Rdn. 40; Schricker/v. Ungern-Sternberg aaO \n\n§ 15 UrhG Rdn. 67; Wandtke/Bullinger/Heerma aaO § 15 UrhG Rdn. 15; vgl. \n\nauch BGH, Urt. v. 11.7.1996 – I ZR 22/94, GRUR 1996, 875, 876 – Zweibett-\n\nzimmer im Krankenhaus). Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellun-\n\ngen dazu getroffen, wie viele Kunden Vervielfältigungen bestimmter Sendungen \n\naus dem Programm der Klägerin bestellt und erhalten haben und ob Sendun-\n\ngen der Klägerin danach einer Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit zu-\n\ngänglich gemacht worden sind. \n\n36 \n\n2. Die gegen die Verurteilung nach dem Klageantrag zu I 3 sowie dem \n\ndarauf bezogenen Klageantrag zu I 4 gerichtete Revision der Beklagten hat \n\nkeinen Erfolg. \n\n37 \n\na) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Unterlas-\n\nsungsantrag zu I 3 nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG begründet ist, weil die Beklagte \n\nzu 1 mit dem Angebot von „Shift.TV“ gegen § 5 Abs. 1 und 3 Nr. 1 JMStV ver-\n\nstoßen hat. \n\n38 \n\naa) Auf das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren der Kläge-\n\nrin sind die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in \n\nder Fassung durch das am 30. Dezember 2008 in Kraft getretene Erste Gesetz \n\nzur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. De-\n\nzember 2008 (BGBl. I, S. 2949; im Folgenden: UWG 2008) anzuwenden. Der \n\nauf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch besteht allerdings \n\nnur, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten zu 1 auch zur Zeit der \n\nBegehung im Jahr 2005 nach der am 8. Juli 2004 in Kraft getretenen Fassung \n\ndes Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I, \n\nS. 2949; im Folgenden UWG 2004) wettbewerbswidrig war (st. Rspr.; vgl. BGH, \n\nUrt. v. 17.7.2008 – I ZR 139/05, GRUR 2009, 73 Tz. 15 = WRP 2009, 48 – Te-\n\nlefonieren für 0 Cent!, m.w.N.). Insoweit ist jedoch eine für die Beurteilung des \n\nStreitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage nicht eingetreten. Die Ände-\n\nrungen in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 UWG sind für den Streitfall ohne Bedeutung; \n\ndas beanstandete Verhalten der Beklagten zu 1 ist sowohl eine Wettbewerbs-\n\nhandlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 UWG 2004 als auch eine geschäftliche \n\nHandlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 UWG 2008. Der Wortlaut des § 4 \n\nNr. 11 UWG ist gleich geblieben. Die Regelung in § 5 Abs. 1 und 3 Nr. 1 JMStV, \n\ndie mit Hilfe von § 4 Nr. 11 UWG auch wettbewerbsrechtlich durchgesetzt wer-\n\nden kann, steht ihrerseits im Einklang mit Art. 22 der Richtlinie 89/552/EWG zur \n\nKoordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitglied-\n\nstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der Fassung der Richtlinie \n\n97/36/EG, so dass es im Hinblick auf Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG \n\nüber unlautere Geschäftspraktiken keiner Erörterung bedarf, ob die abschlie-\n\nßende Regelung, die durch die zuletzt genannte Richtlinie geschaffen wurde, \n\neinem Verbot entgegenstünde. Im Folgenden braucht daher zwischen altem \n\nund neuem Recht nicht unterschieden zu werden. \n\n39 \n\nbb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der \n\nKlägerin gegen die Beklagte zu 1 als Mitbewerberin gemäß § 8 Abs. 1 und 3 \n\nNr. 1 UWG wegen einer nach § 3 UWG 2004 unzulässigen unlauteren Wettbe-\n\nwerbshandlung bzw. wegen einer nach § 3 UWG 2008 unzulässigen geschäftli-\n\nchen Handlung ein Unterlassungsanspruch zusteht. Die Parteien sind Unter-\n\nnehmer, die als Anbieter von Waren oder Dienstleistungen miteinander in ei-\n\nnem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG). \n\n40 \n\nEin konkretes Wettbewerbsverhältnis ist immer dann gegeben, wenn \n\nbeide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben \n\nEndverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsver-\n\nhalten des einen den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder \n\nstören kann. Bei dem Betreiben eines Fernsehsenders durch die Klägerin und \n\ndem Angebot einer Vorrichtung zur Aufnahme von Fernsehsendungen durch \n\ndie Beklagte handelt es sich allerdings nicht um gleichartige Waren oder Dienst-\n\nleistungen. Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung regelmäßig nur um \n\ndie konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genügt es jedoch, dass \n\ndie Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, \n\nauch wenn ihre Unternehmen unterschiedlichen Branchen angehören (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 24.6.2004 – I ZR 26/02, GRUR 2004, 877, 878 = WRP 2004, 1272 \n\n– Werbeblocker, m.w.N.). Das ist hier der Fall. Beide Parteien wenden sich mit \n\nihrem Angebot an Fernsehzuschauer. Während die Klägerin möglichst viele \n\nZuschauer, die sich ihr Programm anschauen, unmittelbar zu erreichen ver-\n\nsucht, wendet sich die Beklagte zu 1 an Fernsehzuschauer, die Fernsehsen-\n\ndungen aufzeichnen möchten, um sie zu einem späteren Zeitpunkt – auch wie-\n\nderholt – ansehen zu können. \n\n41 \n\ncc) Die Beklagte zu 1 hat dadurch einen Wettbewerbsverstoß nach § 3 \n\nUWG 2004 bzw. nach § 3 UWG 2008 begangen, dass sie der Bestimmung des \n\n§ 5 Abs. 1 und 3 Nr. 1 JMStV und damit einer gesetzlichen Vorschrift zuwider-\n\ngehandelt hat, die im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt ist, im \n\nInteresse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (vgl. dazu Köhler in \n\nHefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 4 Rdn. 11.180). \n\n42 \n\n(1) Sofern Anbieter Angebote verbreiten oder zugänglich machen, die \n\ngeeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigen-\n\nverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, \n\nhaben sie nach § 5 Abs. 1 JMStV dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Ju-\n\ngendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. \n\nDieser Pflicht kann der Anbieter nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV dadurch entspre-\n\nchen, dass er durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des An-\n\ngebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich \n\nmacht oder wesentlich erschwert. \n\n43 \n\n(2) Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, das von den Beklag-\n\nten zu 1 eingesetzte Altersverifikationssystem habe nicht den Anforderungen \n\ndes § 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV genügt, hat die Revision keine Einwände erhoben. \n\nNach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des \n\nLandgerichts war die von der Beklagten zu 1 vorgesehene Altersverifikation, mit \n\nder der Zugang von Kindern und Jugendlichen zu deren Entwicklung gefähr-\n\ndenden Programmen verhindert oder erschwert werden sollte, leicht zu umge-\n\nhen, da sie lediglich die Eingabe der Kennziffer eines beliebigen Personalaus-\n\nweises erforderte und nach den Feststellungen des Landgerichts hierfür sogar \n\ndie Eingabe der Kennziffer des über der Eingabemaske abgebildeten Muster-\n\npersonalausweises genügte. \n\n44 \n\n(3) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe sich nicht \n\nmit dem Vortrag der Beklagten auseinandergesetzt, die Beklagte zu 1 habe ihr \n\nAltersverifikationssystem nach anfänglichen „Kinderkrankheiten“ abgeändert \n\nund optimiert, so dass es nunmehr die Anforderungen des § 5 Abs. 3 Nr. 1 \n\nJMStV erfülle; die zuständige Kommission für Jugendmedienschutz habe ein \n\nAltersverifikationssystem positiv bewertet, das mit dem von der Beklagten zu 1 \n\neingesetzten System identisch sei. \n\n45 \n\nDie durch den Verstoß der Beklagten zu 1 gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, \n\n§ 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV begründete tatsächliche Vermutung für seine Wiederho-\n\nlung ist selbst dann nicht widerlegt, wenn das von der Beklagten zu 1 einge-\n\nsetzte Altersverifikationssystem mittlerweile den Anforderungen des § 5 Abs. 3 \n\nNr. 1 JMStV genügen sollte. Allein durch die Aufgabe des rechtsverletzenden \n\nVerhaltens wird die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt, solange damit nicht \n\njede Wahrscheinlichkeit dafür beseitigt ist, dass der Verletzer erneut ähnliche \n\nRechtsverletzungen begeht; regelmäßig kann die durch den Wettbewerbsver-\n\nstoß begründete Wiederholungsgefahr auch in solchen Fällen nur durch die \n\nAbgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 16.1.1992 – I ZR 84/90, GRUR 1992, 318, 319 f. = WRP 1992, 314 \n\n– Jubiläumsverkauf; Urt. v. 26.10.2000 – I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 455 = \n\n46 \n\n47 \n\nWRP 2001, 400 – TCM-Zentrum; BGH, Urt. v. 17.7.2008 – I ZR 219/05, GRUR \n\n2008, 996 Tz. 33 = WRP 2008, 1449 – Clone-CD). Da die Beklagte zu 1 keine \n\nstrafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, besteht die Wiederho-\n\nlungsgefahr fort. \n\nb) Der Unterlassungsantrag zu I 4 ist gleichfalls begründet, weil eine \n\nWerbung für ein wettbewerbswidriges Angebot ihrerseits wettbewerbswidrig ist. \n\nc) Auch die Beklagten zu 2 und 3 sind zur Unterlassung verpflichtet. Als \n\nGeschäftsführern der Beklagten zu 1 ist ihnen deren wettbewerbswidriges Ver-\n\nhalten zuzurechnen, weil sie dieses wenn nicht selbst veranlasst, so doch zu-\n\nmindest gekannt haben und hätten verhindern können (vgl. BGH, Urt. v. \n\n26.9.1985 – I ZR 86/83, GRUR 1986, 248, 250 f. – Sporthosen). Die für den \n\nUnterlassungsanspruch erforderliche und wegen der begangenen Rechtsverlet-\n\nzung zu vermutende Wiederholungsgefahr ist nicht dadurch entfallen, dass die \n\nBeklagten zu 2 und 3 nicht mehr Geschäftsführer der Beklagten zu 1 sind. Es \n\nist nicht auszuschließen, dass sie das Geschäftsmodell so oder im Kern in glei-\n\ncher Weise als Einzelkaufleute oder als Verantwortliche eines anderen Unter-\n\nnehmens weiter betreiben oder wieder aufnehmen werden (vgl. BGH, Urt. v. \n\n3.6.1976 – X ZR 57/73, GRUR 1976, 579, 582 f. – Tylosin). \n\n48 \n\nIII. Auf die Revision der Beklagten ist danach das Berufungsurteil aufzu-\n\nheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Be-\n\nrufungsgericht zurückzuverweisen, soweit das Berufungsgericht die Verurtei-\n\nlung der Beklagten nach den Klageanträgen zu I 1, I 2 und II bestätigt hat. \n\n49 \n\nFür das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen: \n\n50 \n\n1. Das Berufungsgericht wird zunächst zu prüfen haben, ob Sendungen \n\nder Klägerin von der Beklagten zu 1 oder von deren Kunden auf den „Persönli-\n\nchen Videorecordern“ abgespeichert worden sind. \n\n51 \n\na) Sollte die Beklagte zu 1 von den Kunden ausgewählte Sendungen der \n\nKlägerin auf den „Persönlichen Videorecordern“ abgespeichert haben, wäre sie \n\n– nach den unter II 1 c bb genannten Maßstäben – als Hersteller der Aufzeich-\n\nnungen anzusehen und hätte durch das Aufzeichnen der Sendungen das Recht \n\nder Klägerin verletzt, ihre Funksendungen auf Bild- oder Tonträger aufzuneh-\n\nmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG). \n\n52 \n\naa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Ver-\n\nvielfältigungen, die der Hersteller im Auftrag eines Dritten für dessen privaten \n\nGebrauch anfertigt – bei einer am Zweck der Freistellung des Privatgebrauchs \n\nausgerichteten Auslegung des § 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG – nicht dem Auftragge-\n\nber, sondern dem Hersteller zuzurechnen sind, wenn dieser sich nicht darauf \n\nbeschränkt, gleichsam „an die Stelle des Vervielfältigungsgeräts“ zu treten und \n\nals „notwendiges Werkzeug“ des anderen tätig zu werden, sondern eine urhe-\n\nberrechtlich relevante Nutzung in einem Ausmaß und in einer Intensität er-\n\nschließt, die sich mit den eine Privilegierung des Privatgebrauchs rechtfertigen-\n\nden Erwägungen nicht mehr vereinbaren lässt (vgl. BGHZ 134, 250, 264 f. – \n\nCB-Infobank I; 141, 13, 22 – Kopienversanddienst). \n\n53 \n\nDie vom Berufungsgericht bislang angeführten Umstände rechtfertigen \n\nes allerdings nicht, die Aufzeichnungen der Beklagten zu 1 zuzurechnen. Die \n\nRevision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht nicht hinreichend begründet \n\nhat, inwiefern die Beklagte zu 1 ihren Kunden ein „Gesamtpaket“ an Leistungen \n\nbietet, die so weit über das Zurverfügungstellen eines Speicherplatzes für die \n\nAufzeichnung von Sendungen hinausgehen, dass die Aufzeichnungen der Be-\n\nklagten zu 1 zuzurechnen sind. Die vom Berufungsgericht insoweit als ent-\n\nscheidend erachtete Erwägung, die Beklagte zu 1 verschaffe ihren Kunden die \n\nVervielfältigungen durch den Empfang der Sendungen, unter denen sich zudem \n\nSendungen befänden, die die Kunden mit den ihnen ansonsten zur Verfügung \n\nstehenden Empfangsmöglichkeiten aufgrund regionaler Beschränkungen nicht \n\nempfangen könnten, überzeugt in diesem Zusammenhang nicht (Hofmann, \n\nMMR 2006, 793, 797; ders., ZUM 2006, 768, 769; Braun, AfP 2007, 5, 7; Wie-\n\nbe, CR 2007, 28, 31; a.A. OLG Köln GRUR-RR 2006, 5, 6; LG Braunschweig \n\nAfP 2006, 489, 493; LG München I ZUM 2006, 583, 584; v. Zimmermann, MMR \n\n2007, 553, 554). Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch nach § 53 UrhG, mit \n\ndenen keine Archivierungszwecke verfolgt werden (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG), \n\nsind nicht nur dann zulässig, wenn ein eigenes Werkstück des Bestellers als \n\nVorlage für die Vervielfältigung verwendet wird; vielmehr darf auch ein fremdes \n\nWerkstück benutzt werden und insbesondere der Hersteller die Kopiervorlage \n\nstellen (BGHZ 134, 250, 260 f. – CB-Infobank I; 141, 13, 20 – Kopienversand-\n\ndienst). \n\n54 \n\nbb) Die Vervielfältigungen sind der Beklagten zu 1 aber deshalb zuzu-\n\nrechnen, weil die Herstellung der Vervielfältigungsstücke nicht – wie § 53 Abs. 1 \n\nSatz 2 UrhG dies voraussetzt – „unentgeltlich geschieht“. \n\n55 \n\nVervielfältigungen können zwar auch dann als unentgeltlich im Sinne \n\ndes § 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG anzusehen sein, wenn dem Hersteller ein Entgelt \n\ngezahlt wird, das lediglich der Kostendeckung dient (vgl. Begründung des Re-\n\ngierungsentwurfs eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Infor-\n\nmationsgesellschaft, BT-Drucks. 15/38, S. 20 f.). Die Herstellung von Vervielfäl-\n\ntigungsstücken durch einen anderen erfolgt jedoch – wie das Berufungsgericht \n\nzutreffend angenommen hat – nicht unentgeltlich im Sinne des § 53 Abs. 1 \n\nSatz 2 UrhG, wenn diese Tätigkeit auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Mit \n\ndem Erfordernis der Unentgeltlichkeit von Vervielfältigungen durch Dritte soll \n\n– im Hinblick auf die Gefahr von Missbrauch – die Notwendigkeit des privaten \n\nCharakters derartiger Vervielfältigungen betont werden (Begründung des Re-\n\ngierungsentwurfs eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Infor-\n\nmationsgesellschaft, BT-Drucks. 15/38, S. 20). Vervielfältigungen, die in der \n\nAbsicht vorgenommen werden, damit einen Gewinn zu erzielen, haben jedoch \n\nkeinen privaten, sondern kommerziellen Charakter. \n\n56 \n\nDas Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Tätigkeit der \n\nBeklagten zu 1 auf Gewinnerzielung ausgerichtet und daher nicht „unentgelt-\n\nlich“ ist. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe nicht die für \n\neine solche Beurteilung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen. \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht zuläs-\n\nsigerweise verwiesen hat, erhebt die Beklagte zu 1 von ihren Kunden seit dem \n\n15. Juli 2005 eine monatliche Gebühr von 9,99 €. Bereits dies spricht nach der \n\nLebenserfahrung dafür, dass die Beklagte zu 1 mit dem Angebot von „Shift.TV“ \n\neinen Gewinn erzielen möchte. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die \n\nBeklagte zu 1 habe unter Beweisantritt vorgetragen, die von den Kunden erho-\n\nbenen Gebühren deckten nicht die Kosten für die Etablierung und Aufrechter-\n\nhaltung der Infrastruktur der „Persönlichen Videorecorder“. Darauf kommt es \n\nnicht an. Die Beklagte zu 1 stellt nicht in Abrede, dass sie nicht nur von ihren \n\nKunden eine Gebühr erhebt, sondern auch aus dem Bereitstellen von Werbe-\n\nflächen auf den Internet-Seiten ihres Angebots „Shift.TV“ Einnahmen erzielt. \n\nDas Herstellen von Vervielfältigungsstücken ist bereits dann nicht unentgeltlich \n\nim Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG, wenn es wesentlicher Bestandteil eines \n\nauf Gewinnerzielung gerichteten Geschäftsmodells ist (vgl. Schwenzer, ZUM \n\n1997, 478, 480 f.; Braun, AfP 2007, 5, 12; a.A. Dreier in Dreier/Schulze aaO \n\n§ 53 Rdn. 16; Wiebe, CR 2007, 28, 31; Hofmann, MMR 2006, 793, 798 f.; \n\nv. Zimmermann, MMR 2007, 553, 555). So verhält es sich hier. Bei der gebote-\n\nnen wirtschaftlichen Betrachtungsweise kann das Geschäftsmodell der Beklag-\n\nten zu 1 nicht künstlich in einen defizitären Bereich des Vertriebs von „Persönli-\n\nchen Videorecordern“ und einen profitablen Bereich der Vermarktung von Wer-\n\nbeflächen zergliedert werden. Das Angebot zur Aufzeichnung von Fernsehsen-\n\ndungen ist unabdingbare Voraussetzung für die Erzielung der Werbeeinnah-\n\nmen. \n\n57 \n\nb) Sollten dagegen die Kunden die von der Beklagten zu 1 über Satelli-\n\nten-Antennen empfangenen Sendungen – nach den unter II 1 c bb angeführten \n\nMaßstäben – selbst auf den „Persönlichen Videorecordern“ abgespeichert ha-\n\nben und die Videorecorder daher dem Bereich der Kunden zuzuordnen sein, \n\nwird das Berufungsgericht weiter zu prüfen haben, ob die Beklagte zu 1 Sen-\n\ndungen der Klägerin an die „Persönlichen Videorecorder“ so vieler Kunden wei-\n\ntergeleitet hat, dass sie diese damit im Sinne der § 15 Abs. 3 UrhG einer Mehr-\n\nzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat. In diesem Fall \n\nhätte die Beklagte zu 1 – wie unter I 1 d bb ausgeführt – das Recht der Klägerin \n\nverletzt, ihre Funksendungen weiterzusenden (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 15 \n\nAbs. 2 Nr. 3, § 20 UrhG). \n\n58 \n\n2. Hat die Beklagte zu 1 das der Klägerin als Sendeunternehmen zuste-\n\nhende Leistungsschutzrecht aus § 87 Abs. 1 UrhG in der einen oder anderen \n\nWeise verletzt, ist auch der Klageantrag zu I 2 begründet. \n\n59 \n\na) Das Berufungsgericht hat zur Begründung des dem Antrag zu I 2 \n\nstattgebenden Verbots, das Angebot „Shift.TV“ Dritten zur Einbindung in eine \n\nWebsite zu lizenzieren, auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen. \n\nDessen Annahme, das Lizenzierungsverbot sei begründet, weil die Urheber-\n\nrechtsverletzung durch eine Lizenzierung fortgesetzt und vertieft würde, wird \n\nvon der Revision nicht angegriffen und lässt auch keine Rechtsfehler erkennen. \n\n60 \n\nb) Gegen die Zuerkennung des Auskunftsantrags zu II hat die Revision \n\nkeine Rügen erhoben. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Der \n\nAuskunftsanspruch wäre als Hilfsanspruch zur Vorbereitung eines Schadenser-\n\nsatzanspruchs begründet (§ 242 BGB). Das für einen Schadensersatzanspruch \n\nnotwendige Verschulden der Beklagten zu 1 ergibt sich daraus, dass sie sich \n\nerkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt hat, in dem \n\nsie eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtli-\n\nchen Zulässigkeit ihres Verhaltens in Betracht ziehen musste (BGH, Urt. v. \n\n17.2.2000 – I ZR 194/97, GRUR 2000, 699, 702 – Kabelweitersendung, \n\nm.w.N.). \n\n61 \n\n3. Im Falle einer Verletzung des Leistungsschutzrechts der Klägerin aus \n\n§ 87 Abs. 1 UrhG wären die Klageanträge zu I 1, I 2 und II schließlich auch ge-\n\ngenüber den Beklagten zu 2 und 3 begründet. Da den Beklagten zu 2 und 3 als \n\nGeschäftsführern der Beklagten zu 1 – wie unter II 2 c ausgeführt – auch deren \n\nVerletzung des Leistungsschutzrechts aus § 87 Abs. 1 UrhG zuzurechnen wä-\n\nre, wären sie für die Rechtsverletzung – entgegen der Auffassung der Revision \n\n– nicht nur als Störer, sondern als Täter verantwortlich. Sie hafteten daher nicht \n\nnur auf Unterlassung, sondern auch auf Schadensersatz und hätten die zur \n\nVorbereitung eines Schadensersatzanspruchs begehrte Auskunft zu erteilen. \n\nBornkamm \n\n Schaffert \n\n Bergmann \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Leipzig, Entscheidung vom 12.05.2006 - 5 O 4391/05 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 28.11.2006 - 14 U 1071/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_216-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-22/i-zr-216-06","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":14},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":14},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":10},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":10},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":9},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 19a","ref_norm":"19a","n":7},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":7},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":6},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_216-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_216-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-22/i-zr-216-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_216-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:24:30.340237+00:00"}}