{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_213-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-03-26","aktenzeichen":"I ZR 213/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Festbetragsfestsetzung UWG §§ 3, 4 Nr. 11; HWG § 1 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 7, § 4 Abs. 3 a) Eine Anzeige enthält auch dann eine produktbezogene Werbung für ein be- stimmtes Arzneimittel i.S. von § 1 Abs. 1 HWG, wenn mit ihr zwar ein ge- sundheitspolitisches Ziel verfolgt wird, die auf ein konkretes Arzneimittel be- zogene werbende Aussage aber für das angesprochene Publikum erkennbar bleibt. b) Eine Publikumswerbung für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, die an sich die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das Werbeverbot nach § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 7 HWG erfüllt, kann durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gerechtfertigt sein, wenn die wirksame Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung die Nennung des Arzneimittels erfordert. c) Das Gebot zur Angabe des Pflichthinweistextes nach § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG gilt auch dann, wenn abweichend von § 10 Abs. 1 HWG die Werbung für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel außerhalb der Fachkreise ausnahms- weise erlaubt ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 213/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n26. März 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nFestbetragsfestsetzung \n\nUWG §§ 3, 4 Nr. 11; \nHWG § 1 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 7, § 4 Abs. 3 \n\na) Eine Anzeige enthält auch dann eine produktbezogene Werbung für ein be-\nstimmtes Arzneimittel i.S. von § 1 Abs. 1 HWG, wenn mit ihr zwar ein ge-\nsundheitspolitisches Ziel verfolgt wird, die auf ein konkretes Arzneimittel be-\nzogene werbende Aussage aber für das angesprochene Publikum erkennbar \nbleibt. \n\nb) Eine Publikumswerbung für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, die an \nsich die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das Werbeverbot nach \n§ 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 7 HWG erfüllt, kann durch Art. 5 \nAbs. 1 Satz 1 GG gerechtfertigt sein, wenn die wirksame Ausübung des \nRechts auf freie Meinungsäußerung die Nennung des Arzneimittels erfordert. \n\nc) Das Gebot zur Angabe des Pflichthinweistextes nach § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG \ngilt auch dann, wenn abweichend von § 10 Abs. 1 HWG die Werbung für ein \nverschreibungspflichtiges Arzneimittel außerhalb der Fachkreise ausnahms-\nweise erlaubt ist. \n\nBGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 213/06 - OLG Karlsruhe \nLG Karlsruhe \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 26. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten \n\ngegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karls-\n\nruhe vom 29. November 2006 werden zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 4/5, \n\ndie Beklagte 1/5. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Beklagte produziert und vertreibt ein verschreibungspflichtiges, zur \n\nBehandlung der primären Hypercholesterinämie zugelassenes Arzneimittel un-\n\nter der Bezeichnung \"Sortis\". Das Arzneimittel enthält den patentgeschützten \n\nWirkstoff Atorvastatin, der auf ähnliche Weise wie andere Wirkstoffe (Fluvasta-\n\ntin, Pravastatin, Simvastatin und Lovastatin) den LDL-Cholesterinspiegel senkt. \n\nAm 20. Juli 2004 beschloss der von den Kassenärztlichen Bundesvereinigun-\n\ngen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, den Bundesverbänden der Kran-\n\nkenkassen, der Bundesknappschaft und den Verbänden der Ersatzkassen nach \n\n§ 91 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der damals geltenden Fassung (im Folgenden: \n\nSGB V 2004) gebildete Gemeinsame Bundesausschuss gemäß § 35 Abs. 1 \n\nSatz 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V 2004, die Arzneimittel-Richtlinien um \n\neine Festbetragsgruppe zu ergänzen, in die sämtliche oben genannten Wirk-\n\nstoffe aufgenommen wurden. Am 29. Oktober 2004 setzten die Spitzenverbän-\n\nde der Krankenkassen gemäß § 35 Abs. 3 SGB V 2004 für diese Gruppe mit \n\nWirkung ab 1. Januar 2005 einen Festbetrag fest. \n\n2 \n\nIn einer Pressemitteilung vom 8. November 2004 kritisierte die Beklagte \n\ndie Festsetzung eines Festbetrags. Ihr Arzneimittel sei eine therapeutische \n\nVerbesserung und dürfe als solche nach dem Gesetz, das Innovationen schüt-\n\nzen solle, nicht unter einen Festbetrag fallen. Zugleich kündigte sie an, das \n\nArzneimittel zu unveränderten Preisen anzubieten, so dass Kassenpatienten \n\neine Zuzahlung leisten müssten. In einer gemeinsamen Presseerklärung vom \n\n8. November 2004 warfen daraufhin der Gemeinsame Bundesausschuss, das \n\nBundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung, die Spitzenverbände \n\nder gesetzlichen Krankenkassen und die kassenärztliche Bundesvereinigung \n\nder Beklagten vor, Patienten zu verunsichern. Am 9. November 2004 erklärte \n\ndas Bundesgesundheitsministerium, dass die Kampagne der Beklagten ethisch \n\ngesehen verwerflich sei. Gleichfalls am 9. November 2004 wurde in Artikeln im \n\nHandelsblatt und in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) umfassend über \n\ndie Festbetragsfestsetzung, die Ankündigung der Beklagten, den Preis für ihr \n\nMedikament nicht auf den Festbetrag abzusenken, und die Reaktion der politi-\n\nschen Entscheidungsträger hierauf berichtet. Der Artikel im Handelsblatt war \n\nmit der fettgedruckten Überschrift versehen: \"Kassen werfen P. [der Beklagten] \n\nProfitsucht vor\". Der Artikel in der FAZ war mit den fettgedruckten Worten über-\n\nschrieben: \"Regierung: P. [Beklagte] handelt unethisch/Machtkampf um Phar-\n\nmapreise/Ärzte sollen andere Präparate verordnen\". \n\n3 \n\nDie Beklagte veröffentlichte daraufhin in der Süddeutschen Zeitung vom \n\n27./28. November 2004 sowie in anderen überregionalen Tageszeitungen in \n\nDeutschland folgende ganzseitige Anzeige (K 2): \n\n4 \n\n5 \n\nDer Kläger, der Verband Sozialer Wettbewerb e.V., ist der Ansicht, die \n\nAnzeige stelle eine gegen die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes versto-\n\nßende Werbung dar, und hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung der Wer-\n\nbung in Anspruch genommen. \n\nDas Landgericht hat der Klage wegen Verstoßes gegen das Publikums-\n\nwerbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 10 Abs. 1 HWG \n\nstattgegeben. Das Berufungsgericht hat - jeweils selbstständig geltend gemach-\n\nte - Verstöße gegen § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 (Angstwerbung), § 11 \n\nAbs. 2 (Vergleichende Werbung außerhalb der Fachkreise) und § 11 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 2 HWG (Werbung mit fachlichen Empfehlungen) verneint, die Klage \n\nauf die Berufung der Beklagten insoweit abgewiesen und ihr nur wegen eines \n\nVerstoßes gegen § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG (Pflichtangabe über Risiken und Ne-\n\nbenwirkungen) stattgegeben (OLG Karlsruhe PharmaR 2007, 383). \n\n6 \n\nDer Kläger verfolgt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision \n\nsein Klagebegehren weiter, soweit es in der Berufungsinstanz ohne Erfolg \n\ngeblieben ist. Die Beklagte begehrt mit ihrer Anschlussrevision die vollständige \n\nAbweisung der Klage. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger könne von der Be-\n\nklagten nicht Unterlassung der Anzeige nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG unter dem \n\nGesichtspunkt jeweils selbstständig geltend gemachter Verstöße gegen die \n\n§§ 10, 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 7, Abs. 2 HWG verlangen, weil die in der An-\n\nzeige enthaltenen Aussagen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gerechtfertigt seien. \n\nDie Klage sei jedoch aufgrund des auf eine Verletzung des § 4 Abs. 3 HWG \n\ngestützten Hilfsantrags begründet. Zur näheren Begründung hat es ausgeführt: \n\n8 \n\nDie Anzeige der Beklagten sei als Werbung i.S. von § 1 Abs. 1 HWG an-\n\nzusehen. Zwar habe die Beklagte mit der Anzeige erkennbar auch das Ziel ver-\n\nfolgt, die Öffentlichkeit in einer wichtigen gesundheitspolitischen Frage aufzurüt-\n\nteln und auf aus ihrer Sicht bestehende Missstände hinzuweisen. Bei der gebo-\n\ntenen Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände trete die werbliche Intention \n\nder Anzeige aber nicht hinter ihrer Aufgabe zurück, sich kritisch mit einer die \n\nÖffentlichkeit interessierenden gesundheitspolitischen Frage auseinanderzuset-\n\nzen. Die in der Anzeige enthaltenen - auch werbliche Intentionen verfolgenden - \n\nAussagen über das verschreibungspflichtige Medikament der Beklagten seien \n\njedoch aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalls durch Art. 5 Abs. 1 \n\nSatz 1 GG gerechtfertigt und daher nicht als unzulässige Publikumswerbung \n\ni.S. des § 10 Abs. 1 HWG anzusehen. Aus diesem Grunde könne das Unterlas-\n\nsungsbegehren auch nicht auf Verstöße gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 7 \n\nsowie Abs. 2 HWG gestützt werden. Die Klage sei jedoch aufgrund des auf eine \n\nVerletzung des § 4 Abs. 3 HWG in Verbindung mit den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG ge-\n\nstützten Hilfsantrags begründet. Die Werbeanzeige der Beklagten genüge den \n\nAnforderungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG nicht, weil sie den erforderlichen \n\nPflichthinweis in kleinen Buchstaben senkrecht am rechten Rand der Anzeige \n\nund damit entgegen der Leserichtung angebracht habe. Derartige Angaben sei-\n\nen nicht \"gut lesbar\" i.S. des § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG. Der Verstoß gegen § 4 \n\nAbs. 3 Satz 1 HWG sei nicht durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 12 GG gerechtfer-\n\ntigt. Die Verpflichtung der Beklagten zur Aufnahme des Pflichthinweises greife \n\nweder in unzulässiger Weise in ihre Meinungsfreiheit noch in ihre Berufsaus-\n\nübungsfreiheit ein. Durch eine Aufnahme des Hinweises in der vorgeschriebe-\n\nnen Form werde insbesondere die Wirkung der Meinungsäußerung der Beklag-\n\nten im öffentlichen Meinungskampf nicht beeinträchtigt. \n\n9 \n\n10 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision des \n\nKlägers sowie der Anschlussrevision der Beklagten bleiben ohne Erfolg. \n\n1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Kläger \n\nvon der Beklagten nicht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit \n\n§ 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 7 sowie Abs. 2 HWG Unterlassung \n\nder Werbung für das Arzneimittel \"Sortis\" entsprechend der angegriffenen An-\n\nzeige gemäß Anlage K 2 verlangen kann. \n\n11 \n\na) Der Kläger hat seinen Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsge-\n\nfahr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gestützt und dazu eine von der Beklagten im \n\nNovember 2004 begangene Zuwiderhandlung vorgetragen. Nach dem Zeit-\n\npunkt der behaupteten Zuwiderhandlung und der Verkündung des Berufungsur-\n\nteils ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I \n\nS. 1414; im Folgenden: UWG 2004) durch das Erste Gesetz zur Änderung des \n\nGesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I \n\nS. 2949), in Kraft getreten am 30. Dezember 2008 (im Folgenden: UWG 2008), \n\ngeändert worden. Auf das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren des \n\nKlägers sind die Bestimmungen des UWG 2008 anzuwenden. Der Unterlas-\n\nsungsanspruch besteht aber nur, wenn das beanstandete Verhalten auch zur \n\nZeit der Begehung im November 2004, also nach der Beurteilung auf der \n\nGrundlage des UWG 2004 wettbewerbswidrig war. Das Berufungsgericht hat \n\nmit Recht die Äußerungen in der beanstandeten Anzeige, soweit sie gegen § 10 \n\nAbs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 7 sowie Abs. 2 HWG verstoßen, als durch \n\nArt. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gerechtfertigt angesehen (unter II 1 c). Es braucht da-\n\nher hinsichtlich dieser Verstöße zwischen dem UWG 2004 und dem UWG 2008 \n\nim Folgenden nicht unterschieden zu werden. \n\n12 \n\nb) Das Berufungsgericht hat die beanstandete Anzeige der Beklagten \n\nrechtsfehlerfrei als Werbung für ein Arzneimittel i.S. von § 1 Abs. 1 HWG ange-\n\nsehen. \n\n13 \n\naa) Der Begriff der Werbung für ein Arzneimittel i.S. von § 1 Abs. 1 HWG \n\numfasst alle produkt- oder leistungsbezogenen Aussagen, die darauf angelegt \n\nsind, den Absatz des beworbenen Arzneimittels zu fördern (vgl. BGH, Urt. v. \n\n17.2.1983 - I ZR 203/90, GRUR 1983, 393, 394 = WRP 1983, 393 - Novodigal/\n\ntemagin; Urt. v. 1.6.1983 - I ZR 103/81, GRUR 1983, 599, 600 = WRP 1983, \n\n617 - Ginseng-Präparate; Urt. v. 27.4.1995 - I ZR 116/93, GRUR 1995, 612, \n\n613 = WRP 1995, 701 - Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie). Die Nennung eines \n\nbestimmten Arzneimittelnamens stellt sich, wie auch aus § 4 Abs. 6 Satz 2 \n\nHWG folgt, regelmäßig als eine für die Absatzförderung des Mittels geeignete \n\nMaßnahme dar und wird vom Verkehr als eine dieser Förderung auch dienende \n\nMaßnahme verstanden (BGH GRUR 1983, 393, 394 - Novodigal/temagin). Für \n\ndie Anwendung der Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes reicht es nach \n\ndessen Schutzzweck aus, dass die betreffende Maßnahme neben anderen \n\nZwecken auch auf den Absatz eines oder mehrerer bestimmter Arzneimittel \n\ngerichtet ist (vgl. BGH GRUR 1983, 393, 394 - Novodigal/temagin; BGH, Urt. v. \n\n15.5.1997 - I ZR 10/95, GRUR 1997, 761, 765 = WRP 1997, 940 - Politiker-\n\nschelte). \n\n14 \n\nDiese Auslegung steht im Einklang mit dem in Art. 86 Abs. 1 der Richtli-\n\nnie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Novem-\n\nber 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel \n\nverwendeten Begriff der Werbung für Arzneimittel, der alle Maßnahmen zur In-\n\nformation, zur Marktuntersuchung und zur Schaffung von Anreizen mit dem Ziel \n\numfasst, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von \n\nArzneimittel zu fördern. Auch danach kommt es maßgeblich darauf an, ob die \n\nbetreffende Maßnahme (auch) den Zweck hat, die Verschreibung, die Abgabe, \n\nden Verkauf oder den Verbrauch des Arzneimittels zu fördern, oder ob es sich \n\num eine Angabe handelt, die ohne eine solche Werbeabsicht nur anderen Zwe-\n\ncken dient (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer v. \n\n18.11.2008 Tz. 38 in der Sache C-421/07 - Frede Damgaard). \n\n15 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat angenommen, den Aussagen in der bean-\n\nstandeten Anzeige komme neben dem mit ihr verfolgten Ziel, die Öffentlichkeit \n\nin einer wichtigen gesundheitspolitischen Frage aufzurütteln und auf aus der \n\nSicht der Beklagten gegebene Missstände hinzuweisen, eine werbende Funkti-\n\non zu. Sie sei mit einer blickfangmäßig hervorgehobenen Überschrift versehen, \n\nin der der Name des konkreten Arzneimittels genannt werde und die zum Aus-\n\ndruck bringe, dass das genannte Mittel für die Patienten unverzichtbar sei. Im \n\nanschließenden Text der Anzeige würden, wie man es aus der Arzneimittelwer-\n\nbung kenne, die positiven Eigenschaften des Produkts hervorgehoben; das \n\nArzneimittel werde wiederum als unverzichtbar und allen anderen Mitteln über-\n\nlegen dargestellt. Zwar stelle die Anzeige auch nachteilige Gesichtspunkte klar \n\nheraus, insbesondere den höheren Preis und die Notwendigkeit von Zuzahlun-\n\ngen für Kassenpatienten. Gleichwohl behalte die werbliche Zielsetzung der An-\n\nzeige ihre eigenständige Bedeutung. Der am rechten Rand der Anzeige quer \n\ngedruckte Hinweis nach § 4 Abs. 3 HWG spreche im Übrigen dafür, dass die \n\nBeklagte selbst ihre Anzeige zumindest auch als eine dem Heilmittelwerbege-\n\nsetz unterfallende Publikumswerbung angesehen habe. Diese Erwägungen \n\nsind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n16 \n\n(1) Die Revisionserwiderung wendet demgegenüber ein, das Berufungs-\n\ngericht habe bei seiner Beurteilung einen zu strengen Maßstab angelegt. Es sei \n\nnicht erforderlich, dass der werbende Charakter völlig hinter die Informations-\n\nfunktion der Anzeige zurücktrete. Eine Werbung i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG \n\nliege vielmehr schon dann nicht vor, wenn die werbliche Intention jedenfalls \n\nnicht im Vordergrund gestanden habe, wovon das Berufungsgericht nach sei-\n\nnen Feststellungen ausgegangen sei. \n\n17 \n\n(2) Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Das Heilmittelwerbegesetz soll \n\nin erster Linie Gefahren begegnen, die der Gesundheit des Einzelnen und den \n\nGesundheitsinteressen der Allgemeinheit durch unsachgemäße Selbstmedika-\n\ntion unabhängig davon drohen, ob sie im Einzelfall wirklich eintreten. Die Wer-\n\nbeverbote des Heilmittelwerbegesetzes sollen verhindern, dass kranke Men-\n\nschen durch eine unangemessene Werbung zu Fehlentscheidungen beim Arz-\n\nneimittelgebrauch verleitet werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 20.3.2007 \n\n- 1 BvR 1226/06, GRUR 2007, 720, 721; BGHZ 140, 134, 139 f. - Hormon-\n\npräparate; BGH, Urt. v. 26.9.2002 - I ZR 101/00, GRUR 2003, 255, 256 = WRP \n\n2003, 389 - Anlagebedingter Haarausfall, m.w.N.). Angesichts der Bedeutung \n\nund des Ausmaßes der Bedrohung der durch das Heilmittelwerbegesetz ge-\n\nschützten Rechtsgüter durch eine unangemessen beeinflussende Werbung ist \n\nes geboten, den Anwendungsbereich des Gesetzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG \n\nschon dann zu eröffnen, wenn für das angesprochene Publikum eine werbende \n\nAussage für ein bestimmtes Arzneimittel neben anderen damit verfolgten Zwe-\n\ncken erkennbar bleibt. Bereits dann können die Gefahren drohen, denen das \n\nHeilmittelwerbegesetz begegnen soll. Ob die betreffende Werbung letztlich \n\nnach einem der Werbeverbote des Heilmittelwerbegesetzes unzulässig ist, er-\n\ngibt sich dann aus der gebotenen Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht der \n\ndas betreffende Werbeverbot rechtfertigenden Gründe und der Schwere des \n\nEingriffs in die Berufsausübungs- sowie Werbe- und gegebenenfalls Meinungs-\n\nfreiheit des Werbenden unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls \n\n(vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 30.4.2004 - 1 BvR 2334/03, GRUR 2004, 797, \n\n798; BVerfG GRUR 2007, 720, 722). \n\n18 \n\nAuch eine Differenzierung nach dem Grad der Werbewirksamkeit wider-\n\nspricht dem Sinn und Zweck der Werbeverbote des Heilmittelwerbegesetzes \n\njedenfalls dann, wenn wie im Streitfall unter Nennung des Arzneimittelnamens \n\ngeworben wird (vgl. BGH GRUR 1983, 393, 394 - Novodigal/temagin). Zwar \n\nwird bei der Abgrenzung der in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerbe-\n\ngesetzes einbezogenen produktbezogenen Werbung von der allgemeinen Un-\n\nternehmenswerbung danach unterschieden, ob nach dem Gesamterschei-\n\nnungsbild der Werbung die Darstellung des Unternehmens oder die Anpreisung \n\nbestimmter Arzneimittel im Vordergrund steht (vgl. BGH, Urt. 15.12.1994 \n\n- I ZR 154/92, GRUR 1995, 223 = WRP 1995, 310 - Pharma-Hörfunkwerbung, \n\nm.w.N.). Die bloße Unternehmenswerbung, die nur mittelbar den Absatz der \n\nProdukte des Unternehmens fördern und die Aufmerksamkeit des Publikums \n\nnicht auf bestimmte Arzneimittel lenken soll, ist vom Anwendungsbereich des \n\nHeilmittelwerbegesetzes ausgenommen, weil und soweit bei ihr nicht die Gefah-\n\nren bestehen, denen das Heilmittelwerbegesetz mit der Einbeziehung produkt-\n\nbezogener Werbung in seinen Anwendungsbereich entgegenwirken will, dass \n\nnämlich ein bestimmtes, in seinen Wirkungen und Nebenwirkungen vom Publi-\n\nkum nicht überschaubares Mittel ohne ärztliche Aufsicht oder missbräuchlich \n\nangewandt werden könnte oder dass es dem Werbeadressaten ermöglicht \n\nwürde, bei Arztbesuchen auf die Verschreibung eines bestimmten Arzneimittels \n\nzu drängen (vgl. BGH, Urt. v. 17.6.1992 - I ZR 221/90, GRUR 1992, 873 \n\n- Pharma-Werbespot; BGH GRUR 1995, 223, 224 - Pharma-Hörfunkwerbung). \n\nEine über eine bloße Unternehmenswerbung hinausgehende produktbezogene \n\nWerbung liegt daher auch dann vor, wenn in einer in erster Linie der Werbung \n\nfür das Unternehmen dienenden Anzeige ein bestimmtes Arzneimittel genannt \n\nwird und davon auszugehen ist, dass die Nennung des Erzeugnisses von den \n\nangesprochenen Verkehrsteilnehmern beachtet wird. Denn die Nennung eines \n\nkonkreten Arzneimittelnamens ist regelmäßig eine für die Absatzförderung die-\n\nses Mittels geeignete und - zumindest auch - dieser Förderung dienende Maß-\n\nnahme (BGHZ 140, 134, 140 - Hormonpräparate; BGH GRUR 1983, 393, 394 \n\n- Novodigal/temagin). Die Nennung des Arzneimittelnamens \"Sortis\" in der be-\n\nanstandeten Anzeige der Beklagten rechtfertigt nicht deshalb eine andere Beur-\n\nteilung, weil die Beklagte sich mit der Anzeige in erster Linie gegen die in der \n\nvorausgegangenen öffentlichen Auseinandersetzung erhobenen Vorwürfe ver-\n\nteidigen wollte. Die Anzeige - und damit die Nennung des Arzneimittelnamens - \n\nverfolgte auch den Zweck, die Herausnahme des Arzneimittels aus der Festbe-\n\ntragsregelung zu erreichen, und diente somit aus der Sicht des angesproche-\n\nnen Publikums schon aus diesem Grund jedenfalls auch der Förderung des \n\nAbsatzes des namentlich genannten Arzneimittels. \n\n19 \n\nc) Die vom Berufungsgericht im Streitfall vorgenommene Abwägung zwi-\n\nschen dem Gewicht der Werbeverbote nach § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 2 und 7, § 11 Abs. 2 HWG und der Schwere des Eingriffs in das Grundrecht \n\nder Beklagten auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist aus \n\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n20 \n\naa) Zwar stellen die für die Werbeverbote des Heilmittelwerbegesetzes \n\nmaßgebenden gesetzlichen Ziele des Gesundheitsschutzes hinreichende Grün-\n\nde des gemeinen Wohls dar, die Einschränkungen von Grundrechten des Wer-\n\nbenden wie insbesondere der Berufsausübungs- und der Meinungsfreiheit \n\nrechtfertigen können (BVerfG GRUR 2007, 720, 721, 722 f.). Aus dem Um-\n\nstand, dass auch die Bestimmung des § 10 Abs. 1 HWG wie die anderen Wer-\n\nbeverbote einem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut dient, folgt jedoch \n\nnur, dass sie als allgemeines Gesetz die Beklagte nicht in ihrem Recht auf Mei-\n\nnungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG verletzt. Anders als die Revision meint, \n\nsteht dies der Beurteilung, dass die Anwendung dieser Vorschrift im hier vorlie-\n\ngenden Einzelfall zu einer spezifischen Verletzung des Grundrechts der Beklag-\n\nten auf Meinungsäußerung führte, jedoch nicht entgegen (vgl. BVerfG GRUR \n\n2007, 720, 722 f.). Soweit das Verbot des § 10 Abs. 1 HWG auf der Umsetzung \n\nvon Art. 88 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG beruht, gilt für die grundrechtliche \n\nAbwägung im Ergebnis nichts anderes, da die durch Art. 10 EMRK garantierte \n\nMeinungsfreiheit zu den von der Gemeinschaftsordnung geschützten Grund-\n\nrechten gehört. Es ist daher auch bei der Auslegung des Gemeinschaftsrechts \n\nzu beachten, dass sie nicht mit dem Recht auf Meinungsäußerung kollidiert (st. \n\nRspr. des EuGH; vgl. Urt. v. 6.11.2003 - C-101/01, Slg. 2003, I-12971 = MMR \n\n2004, 95 Tz. 87 = EuZW 2004, 245 - Lindqvist; Urt. v. 2.4.2009 - C-421/07, \n\nEuZW 2009, 428 Tz. 26 f. - Frede Damgaard, m.w.N.). \n\n21 \n\nbb) Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Würdigung des \n\nBerufungsgerichts, der Beklagten sei der mit dem Verbot der beanstandeten \n\nWerbung unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Publikumswerbung für ein \n\nverschreibungspflichtiges Arzneimittel nach § 10 Abs. 1 HWG verbundene Ein-\n\ngriff in ihr Recht auf Meinungsfreiheit nicht zumutbar. \n\n22 \n\n(1) Das Berufungsgericht hat mit Recht berücksichtigt, dass es sich bei \n\ndem beworbenen Produkt um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel handelt \n\nund das Werbeverbot des § 10 Abs. 1 HWG nur solchen Gefahren begegnen \n\nsoll, die von einer Publikumswerbung trotz der Verschreibungspflicht des be-\n\nworbenen Arzneimittels ausgehen können. Neben der vom Berufungsgericht \n\nangesprochenen Gefahr, dass Patienten unter dem Eindruck der Werbung auf \n\ndie Verschreibung des beworbenen Arzneimittels drängen, können Verbraucher \n\ndurch eine Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel zu einem Fehl-\n\ngebrauch oder dazu verleitet werden, sich diese Mittel unter Umgehung der \n\nVerschreibungspflicht, beispielsweise aus dem Ausland, zum Zwecke der \n\nSelbstbehandlung zu besorgen (vgl. Doepner, HWG, 2. Aufl., § 10 Rdn. 9; \n\nGröning, Heilmittelwerberecht, § 10 HWG Rdn. 11; Ring in Bülow/Ring, HWG, \n\n3. Aufl., § 10 Rdn. 1 m.w.N.). \n\n23 \n\n(2) Die Abwägung zwischen dem Ausmaß der Gefahren, die durch die \n\nVeröffentlichung der beanstandeten Anzeige für das durch § 10 Abs. 1 HWG \n\ngeschützte Rechtsgut begründet worden sind, und der Schwere des Eingriffs in \n\ndas Grundrecht der Beklagten auf Meinungsfreiheit, wird, wovon auch das Be-\n\nrufungsgericht ausgegangen ist, maßgeblich durch den Zusammenhang beein-\n\nflusst, in dem die Anzeige erschienen ist. Das Berufungsgericht hat insoweit \n\nzutreffend darauf abgestellt, dass die öffentliche Diskussion über die Aufnahme \n\ndes konkreten namentlich benannten Arzneimittels \"Sortis\" in die Festbetrags-\n\ngruppe schon vor der Veröffentlichung der Anzeige der Beklagten unter umfas-\n\nsender Berichterstattung in den Medien geführt worden war. Gegenstand dieser \n\nDiskussion in der breiten Öffentlichkeit war unter anderem die bereits in ihrer \n\nPressemitteilung vom 8. November 2004 geäußerte Auffassung der Beklagten, \n\n\"Sortis\" stelle gegenüber den herkömmlichen Cholesterinsenkern eine thera-\n\npeutische Verbesserung dar, sowie ihre Ankündigung, den Preis für ihr Medi-\n\nkament nicht auf den von den gesetzlichen Krankenkassen zu ersetzenden \n\nFestbetrag abzusenken. Der Gemeinsame Bundesausschuss, das Bundesmi-\n\nnisterium für Gesundheit und soziale Sicherung, die Spitzenverbände der ge-\n\nsetzlichen Krankenkassen und die kassenärztliche Bundesvereinigung hatten \n\nauf diese Ankündigung der Beklagten mit einer gemeinsamen Presseerklärung \n\nvom 8. November 2004 unter der Überschrift \"Pharmaunternehmen verunsi-\n\nchern Patienten\" erwidert. Auch in dieser gemeinsamen Presseerklärung war \n\ndas Arzneimittel der Beklagten namentlich unter Angabe des Wirkstoffs Ator-\n\nvastatin genannt. Es war dort angeführt, dass gesetzlich Versicherte für den \n\nFall, dass die Beklagte gemäß ihrer Ankündigung den Preis nicht auf den Fest-\n\nbetrag senken würde, demnächst z.B. bei einer 100er-Packung \"Sortis\" zu \n\n20 mg 57,08 € pro Packung zuzahlen müssten. Gesetzlich Versicherte, die eine \n\nZuzahlung vermeiden wollten, sollten daher mit ihrem Arzt über den Wechsel \n\nauf ein anderes, therapeutisch gleichwertiges Präparat sprechen. Es stehe eine \n\ngroße Auswahl an therapeutisch vergleichbaren Produkten zur Verfügung, de-\n\nren Preis nicht über dem Festbetrag liege. Versicherte müssten sich also nicht \n\n\"vor den Karren der Preispolitik eines Unternehmens spannen lassen\". \n\n24 \n\nDas Bundesgesundheitsministerium warf der Beklagten zudem in einer \n\nPresseerklärung vom 9. November 2004 vor, ihre Kampagne sei ethisch ver-\n\nwerflich. Sie erzeuge aus reinem Profitdenken den Eindruck, es gebe eine Ge-\n\nsundheitsgefährdung für viele Menschen, obwohl diese Gefährdung weder jetzt \n\nnoch in Zukunft bestehe. Wenn ein Unternehmen weiterhin nicht gerechtfertigte \n\nhöhere Preise verlange, könnten Patienten ihren Arzt bitten, andere Medika-\n\nmente zu verschreiben. In überregionalen Tageszeitungen wurde darüber unter \n\nÜberschriften wie \"Kassen werfen P. [der Beklagten] Profitsucht vor\" (Handels-\n\nblatt) und \"Regierung: P. [Beklagte] handelt unethisch/Machtkampf um Phar-\n\nmapreise/Ärzte sollen andere Präparate verordnen\" (FAZ) berichtet. \n\n25 \n\n(3) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Anzeige der Beklag-\n\nten nicht als unzulässige Publikumswerbung i.S. von § 10 Abs. 1 HWG anzuse-\n\nhen sei, weil die in ihr enthaltenen Aussagen durch das Recht der Beklagten \n\nauf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gerechtfertigt seien, kann bei diesem \n\nStand der öffentlichen Diskussion aus Rechtsgründen nicht beanstandet wer-\n\nden. Die Diskussion wurde darüber geführt, ob das Arzneimittel der Beklagten \n\ngemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 SGB V 2004 aus der Gruppe von Choleste-\n\nrinsenkern, für die zum 1. Januar 2005 ein Festbetrag gebildet wurde, auszu-\n\nnehmen war. Die Herausnahme eines Arzneimittels aus einer Festbetragsgrup-\n\npe setzt nach dieser Vorschrift - damals wie heute - unter anderem voraus, \n\ndass es sich bei dem betreffenden Präparat um ein Arzneimittel mit einem pa-\n\ntentgeschützten Wirkstoff handelt, das eine therapeutische Verbesserung, auch \n\nwegen geringerer Nebenwirkungen, bedeutet. Der nach § 35 Abs. 1 Satz 1, \n\n§ 92 Abs. 1 Nr. 6 SGB V 2004 für die Festsetzung von Festbeträgen zuständige \n\nGemeinsame Bundesausschuss hatte in seinem Beschluss vom 20. Juli 2004 \n\ninsoweit die Ansicht vertreten, der Umstand, dass der - in dem Arzneimittel der \n\nBeklagten enthaltene - Wirkstoff Atorvastatin das LDL-Cholesterin und damit \n\ndas Risiko bestimmter kardiovaskulärer Ereignisse stärker und schneller senke \n\nals andere Wirkstoffe, bedeute keine therapeutische Verbesserung. Mit Recht \n\nhat das Berufungsgericht angenommen, dass sowohl die Bezeichnung des \n\nkonkreten Produkts als auch die produktbezogenen Aussagen in der beanstan-\n\ndeten Anzeige daher unverzichtbare Bestandteile der kritischen Meinungsäuße-\n\nrung der Beklagten zu dem Gegenstand der öffentlichen Diskussion über die \n\nFestsetzung des Festbetrags waren, weil sich die Aussagen der Beklagten an-\n\nsonsten auf pauschale, inhaltsleere und nicht nachvollziehbare Behauptungen \n\nbeschränkt und die beabsichtigte Wirkung im öffentlichen Meinungskampf ver-\n\nfehlt hätten. Angesichts der massiven Vorwürfe, die insbesondere vom Bundes-\n\ngesundheitsministerium gegen die \"Preispolitik\" der Beklagten erhoben worden \n\nwaren, und der breiten Berichterstattung in der überregionalen Presse war die \n\nMeinungsäußerung der Beklagten - wie das Berufungsgericht mit Recht ausge-\n\nführt hat - auch in dieser Form durch Art. 5 Abs. 1 GG gerechtfertigt. \n\n26 \n\ncc) Unter dem Gesichtspunkt von Verstößen gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 2 und 7 sowie § 11 Abs. 2 HWG ist eine andere Beurteilung nicht geboten. \n\nDie Revision zeigt nicht auf, dass den Gefahren, denen die in diesen Bestim-\n\nmungen genannten Werbeverbote begegnen sollen, ein im Verhältnis zu dem \n\nEingriff in die Meinungsfreiheit der Beklagten größeres Gewicht zukommt. Auch \n\ninsoweit ist vielmehr bei der Abwägung maßgeblich darauf abzustellen, dass \n\nsich die Aussagen der Beklagten in ihrer Anzeige, die der Kläger als einen Ver-\n\nstoß gegen das Verbot der vergleichenden Werbung außerhalb der Fachkreise \n\n(§ 11 Abs. 2 HWG), gegen das Verbot der Angstwerbung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 7 HWG) sowie gegen das Verbot der Werbung mit fachlichen Empfehlungen \n\n(§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWG) beanstandet hat, bei dem geschilderten Stand \n\nder öffentlichen Diskussion als unverzichtbare Bestandteile der kritischen Mei-\n\nnungsäußerung der Beklagten darstellten. \n\n27 \n\n2. Die mit der Anschlussrevision geführten Angriffe der Beklagten gegen \n\nihre Verurteilung nach §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 UWG, § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG bleiben \n\ngleichfalls ohne Erfolg. \n\n28 \n\na) Soweit die Anschlussrevision sich dagegen wendet, dass das Beru-\n\nfungsgericht die Anzeige der Beklagten als Werbung für ein Arzneimittel i.S. \n\nvon § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG angesehen hat, sind ihre Rügen, wie bereits unter \n\nII 1 b bb dargelegt, unbegründet. \n\n29 \n\nb) Bei der Anzeige der Beklagten handelt es sich auch um eine Werbung \n\naußerhalb der Fachkreise i.S. von § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG. Zwar betrifft das \n\nGebot zur Angabe des Pflichthinweistextes nach § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG regel-\n\nmäßig nur die Werbung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, weil für \n\nverschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 10 Abs. 1 HWG außerhalb der \n\nFachkreise grundsätzlich nicht geworben werden darf. Nach dem Zweck des \n\n§ 4 Abs. 3 Satz 1 HWG, die angesprochenen Verbraucher vor einem Fehl-\n\ngebrauch des beworbenen Arzneimittels zu schützen, ist diese Vorschrift jedoch \n\nauch dann anzuwenden, wenn die Öffentlichkeitswerbung für ein verschrei-\n\nbungspflichtiges Arzneimittel ausnahmsweise - wie hier nach Art. 5 Abs. 1 \n\nSatz 1 GG - erlaubt ist. \n\n30 \n\nc) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Angabe \n\n\"Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen \n\nSie Ihren Arzt oder Apotheker\" in der Anzeige der Beklagten der in § 4 Abs. 3 \n\nSatz 1 HWG aufgestellten Anforderung, dieser Text müsse \"gut lesbar\" sein, \n\nnicht genügt, weil der Hinweis in kleinen Buchstaben senkrecht am rechten \n\nRand der Anzeige und damit entgegen der Leserichtung angebracht war (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 7.6.1990 - I ZR 206/88, GRUR 1991, 859 - Leserichtung bei \n\nPflichtangaben). \n\n31 \n\nd) Die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG steht nicht im Widerspruch \n\nzum Gemeinschaftsrecht. Art. 89 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2001/83/EG lässt \n\nRaum für eine entsprechende nationale Regelung; diese unterliegt auch im \n\nHinblick auf die Bestimmungen der Art. 28 und 30 EG keinen Bedenken (BGH, \n\nUrt. v. 9.10.2008 - I ZR 100/04, GRUR 2009, 509 Tz. 13 = WRP 2009, 625 \n\n- Schoenenberger Artischockensaft). An der Verfassungsmäßigkeit der Vor-\n\nschrift als solcher bestehen gleichfalls keine Zweifel (BGH GRUR 2009, 509 \n\nTz. 15 - Schoenenberger Artischockensaft). \n\n32 \n\nDer Verstoß gegen § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG ist unter Berücksichtigung \n\nder Umstände des vorliegenden Einzelfalls nicht durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1, \n\nArt. 12 Abs. 1 GG gerechtfertigt, weil die Beklagte in ihrem Recht zur Mei-\n\nnungsäußerung in der über die Festsetzung des Festbetrags geführten öffentli-\n\nchen Diskussion nicht unzumutbar beeinträchtigt worden wäre, wenn sie den \n\nvorgeschriebenen Hinweis auf Risiken und Nebenwirkungen in einer den Anfor-\n\nderungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG genügenden Form, also gut lesbar, an-\n\ngebracht hätte. Die entsprechende Beurteilung des Berufungsgerichts lässt kei-\n\nnen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die \n\nWirkung der Meinungsäußerung der Beklagten im öffentlichen Meinungskampf \n\ndurch die Aufnahme des Hinweises nach § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG nicht beein-\n\nträchtigt werde. Es hat dabei mit Recht auch darauf abgestellt, dass die Beklag-\n\nte dies offensichtlich nicht anders gesehen hat, da sie den Hinweis, wenn auch \n\nin unzureichender Weise, in ihre Anzeige aufgenommen hat. In der Revisions-\n\nverhandlung hat die Beklagte zudem die Auffassung vertreten, ein Pflichthin-\n\nweis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG habe im Zusammenhang mit einer Mei-\n\nnungsäußerung wie in der beanstandeten Anzeige eine kontraproduktive Wir-\n\nkung, weil er den Eindruck erwecke, es gehe der Beklagten nicht in erster Linie \n\num die Darlegung ihres Standpunkts in der öffentlichen Diskussion, sondern um \n\neine den Absatz ihres Arzneimittels fördernde Werbung; der Pflichthinweis stel-\n\nle daher eine unzumutbare Beeinträchtigung des Rechts der Beklagten auf freie \n\nMeinungsäußerung dar. Die Anschlussrevision führt indessen nicht hinreichend \n\naus, dass die gegenteilige Beurteilung des Berufungsgerichts auf Rechtsfehlern \n\nberuht, das Berufungsgericht insbesondere ein entsprechendes Vorbringen der \n\nBeklagten in den Tatsacheninstanzen verfahrensfehlerhaft unberücksichtigt ge-\n\nlassen hätte. \n\n33 \n\nEine Freistellung vom Pflichthinweis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG kann \n\nim Streitfall auch nicht deshalb angenommen werden, weil die vorliegende Fall-\n\ngestaltung im Hinblick darauf, dass die Nennung des Arzneimittels im Zusam-\n\nmenhang mit der nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Meinungsäußerung \n\nerfolgt sei und der mit ihr verbundenen Werbewirkung daher nur eine unterge-\n\nordnete Bedeutung zukomme, mit derjenigen einer Erinnerungswerbung ver-\n\ngleichbar wäre (vgl. dazu BGHZ 140, 134, 141 - Hormonpräparate). Die Frei-\n\nstellung der Erinnerungswerbung von den Pflichtangaben nach § 4 Abs. 6 \n\nSatz 1 HWG beruht auf der Erwägung, dass mit einer solchen Werbung nur \n\nVerbraucher angesprochen werden, denen das Mittel bereits bekannt ist und \n\nderen weitere Unterrichtung daher entbehrlich erscheint (BGHZ 140, 134, 141 \n\n- Hormonpräparate, m.w.N.). Eine Erinnerungswerbung liegt daher nach § 4 \n\nAbs. 6 Satz 2 HWG nur vor, wenn ausschließlich mit der Bezeichnung eines \n\nArzneimittels oder zusätzlich mit dem Namen, der Firma, der Marke des phar-\n\nmazeutischen Unternehmens oder dem Hinweis \"Wirkstoff\" geworben wird. \n\nÜber eine solche Erinnerungswerbung gehen die Angaben zu den Wirkungen, \n\nden Anwendungsgebieten und den Vorteilen des genannten Arzneimittels in der \n\nbeanstandeten Anzeige der Beklagten weit hinaus. \n\n34 \n\ne) Ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG, die in \n\nerster Linie dem Schutz der gesundheitlichen Interessen der Verbraucher dient, \n\nstellt zugleich ein gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG 2004 unlauteres und auch unzu-\n\nlässiges Marktverhalten dar (BGH GRUR 2009, 509 Tz. 24 - Schoenenberger \n\nArtischockensaft, m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision ist \n\nim Streitfall eine andere Beurteilung nicht deshalb geboten, weil es der Beklag-\n\nten mit ihrer Anzeige in erster Linie um eine Meinungsäußerung in der öffentli-\n\nchen Diskussion um die Festbetragsfestsetzung ging. Durch diesen mit der An-\n\nzeige verfolgten Zweck war die Beklagte nicht gehindert, die Anforderungen des \n\n§ 4 Abs. 3 Satz 1 HWG einzuhalten. Die Meinungsäußerung als solche rechtfer-\n\ntigt daher nicht die Beurteilung, der Verstoß gegen § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG sei \n\ntrotz des hohen Schutzgutes der Gesundheit der Verbraucher nicht geeignet, \n\nden Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher i.S. des § 3 UWG 2004 nicht \n\nnur unerheblich zu beeinflussen (vgl. auch BGH GRUR 1997, 761, 765 - Politi-\n\nkerschelte). Aus denselben Gründen ist der Verstoß gegen § 4 Abs. 3 Satz 1 \n\nHWG auch geeignet, die Interessen der Verbraucher i.S. von § 3 Abs. 1 UWG \n\n2008 spürbar zu beeinträchtigen. Die Neufassung der lauterkeitsrechtlichen \n\nGeneralklausel in § 3 Abs. 1 UWG 2008 hat insofern gegenüber § 3 UWG 2004 \n\nkeine Änderung gebracht (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-\n\nDrucks. 16/10145, S. 42 zu § 3; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, \n\n27. Aufl., § 3 Rdn. 4, 149). Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Ge-\n\nschäftspraktiken führt gleichfalls zu keiner anderen Beurteilung, da sie nach \n\nihrem Art. 3 Abs. 3 (vgl. dazu auch Erwägungsgrund 9 der Richtlinie) Rechts-\n\nvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf Gesundheits- und Sicherheitsas-\n\npekte von Produkten unberührt lässt (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Born-\n\nkamm aaO § 4 Rdn. 11.6a). \n\n35 \n\nIII. Die Revision des Klägers sowie die Anschlussrevision der Beklagten \n\nsind daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\n Pokrant \n\n Schaffert \n\nBergmann \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.06.2005 - 14 O 70/05 KfH III - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.11.2006 - 6 U 140/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_213-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-26/i-zr-213-06","cited_norms":[{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":26},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":10},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":6},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_213-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_213-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-26/i-zr-213-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_213-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:19:33.154216+00:00"}}