{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_212-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-07-29","aktenzeichen":"I ZR 212/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB § 660 Abs. 3 Wird das Transportgut wegen unzureichender Sicherung während der Seebe- förderung beschädigt, so spricht dies zunächst für ein grobes Organisationsver- schulden des Verfrachters. Dieser muss daher im Einzelnen darlegen, welche organisatorischen Maßnahmen er selbst oder die für ihn handelnden Organe zur Verhinderung von Verladungsfehlern ergriffen haben. Kommt der Verfrach- ter der ihm obliegenden Darlegungslast nicht nach, erstreckt sich die Vermu- tung eines groben Organisationsverschuldens auch auf das Verhalten seiner Organe.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 212/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n29. Juli 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja\n\nHGB § 660 Abs. 3 \n\nWird das Transportgut wegen unzureichender Sicherung während der Seebe-\nförderung beschädigt, so spricht dies zunächst für ein grobes Organisationsver-\nschulden des Verfrachters. Dieser muss daher im Einzelnen darlegen, welche \norganisatorischen Maßnahmen er selbst oder die für ihn handelnden Organe \nzur Verhinderung von Verladungsfehlern ergriffen haben. Kommt der Verfrach-\nter der ihm obliegenden Darlegungslast nicht nach, erstreckt sich die Vermu-\ntung eines groben Organisationsverschuldens auch auf das Verhalten seiner \nOrgane. \n\nBGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 212/06 - OLG Bremen \nLG Bremen \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 20. Mai 2009 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Prof. \n\nDr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin \n\ngegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan-\n\ndesgerichts in Bremen vom 2. November 2006 werden zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander auf-\n\ngehoben. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin \n\nist Transportversicherer der A. W. GmbH \n\nin \n\nBremen (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte, ein in \n\nBremen ansässiges Speditionsunternehmen, aus abgetretenem und überge-\n\ngangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin wegen Beschädigung von \n\nTransportgut auf Schadensersatz in Anspruch. \n\n2 \n\nDie Versicherungsnehmerin veräußerte mit Vertrag vom 2. Februar 2001 \n\n14 Windenergieanlagen zu einem Gesamtpreis von etwa 11.250.000 € an ein \n\naustralisches Unternehmen. Nach den getroffenen Vereinbarungen hatte sie die \n\nAnlagen nach Codrington/Australien zu liefern und dort aufzustellen. Mit dem \n\nTransport der 14 Anlagen vom Herstellungswerk in Dänemark nach Australien \n\nbeauftragte die Versicherungsnehmerin die Beklagte zu fixen Kosten. Die Anla-\n\ngen sollten zunächst auf dem Seeweg bis zum Bestimmungshafen Port-\n\nland/Australien und von dort per Lastkraftwagen zum Aufstellungsort befördert \n\nwerden. Mit dem Landtransport in Australien von Portland nach Codrington be-\n\nauftragte die Beklagte ein australisches Transportunternehmen. Für den Trans-\n\nport wurden die Anlagen in Einzelteile zerlegt. Im vorliegenden Rechtsstreit \n\ngeht es um die Beförderung einer sogenannten Gondel mit einem Gewicht von \n\n48.400 kg. \n\n3 \n\nDa es auf dem letzten Abschnitt des Weges zum Aufstellungsort der \n\nWindenergieanlagen keine öffentliche Straße gab, ließ die Versicherungsneh-\n\nmerin auf dieser Strecke eine Baustraße aus sogenanntem \"limestone\", einer \n\nArt Kalksandstein, errichten. Nachdem fünf Gondeln vom Hafen in Portland zum \n\nAufstellungsort reibungslos transportiert worden waren, kam es bei der Beförde-\n\nrung der sechsten Gondel am 6. Mai 2001 zu einem Unfall. Der Tieflader, auf \n\ndem sich das Transportgestell mit der Gondel befand, neigte sich im Bereich \n\neiner ansteigenden Linkskurve mit Außengefälle derart stark nach rechts, dass \n\ndie Gondel zusammen mit dem Transportgestell vom Tieflader kippte und er-\n\nheblich beschädigt wurde. Über die Ursache des Unfallgeschehens besteht zwi-\n\nschen den Parteien Streit. \n\n4 \n\nDie beschädigte Gondel wurde zunächst nach Portland zurückbefördert \n\nund dort im Auftrag der Versicherungsnehmerin von einem Sachverständigen \n\nuntersucht. Anschließend entschloss sich die Versicherungsnehmerin, die Gon-\n\ndel zur Reparatur nach Dänemark zurückzuschicken. Die auch mit dem Rück-\n\ntransport zu fixen Kosten beauftragte Beklagte übernahm die beschädigte Gon-\n\ndel am 31. Oktober 2001 und lieferte sie nach Durchführung des Seetransports \n\nam 25. Januar 2002 in Hamburg ab. Beim Eintreffen der Gondel in Hamburg \n\nwurde festgestellt, dass sie während des Rücktransports zusammen mit dem \n\nTransportgestell und dem Transport-Flat (Mafi-Trailer) umgefallen war. \n\n5 \n\nNach Ansicht der Klägerin haftet die Beklagte für die entstandenen \n\nSchäden unbeschränkt. Dazu hat sie behauptet, der von der Beklagten mit dem \n\nLandtransport beauftragte Frachtführer habe die Kurve auf der Baustraße in \n\neinem zu engen Radius befahren, so dass der Tieflader, auf dem sich die Gon-\n\ndel befunden habe, gekippt sei. Darüber hinaus habe der Frachtführer, dessen \n\nVerhalten sich die Beklagte zurechnen lassen müsse, das Frachtgut nur unzu-\n\nreichend gegen Transportgefahren gesichert gehabt. Eine unbeschränkte Haf-\n\ntung der Beklagten für den während des Landtransports eingetretenen Schaden \n\nergebe sich zudem daraus, dass sie ihrer sekundären Darlegungslast hinsicht-\n\nlich der Einzelheiten des Unfallhergangs nicht genügt habe. Für die auf der \n\nSeestrecke eingetretenen Schäden hafte die Beklagte ebenfalls unbegrenzt, da \n\nes an jeglicher Aufklärung der Beklagten über den Schadenshergang fehle. Die \n\nGrundsätze über die sekundäre Darlegungslast seien auch im Seefrachtrecht \n\nanzuwenden. Die Beklagte habe der ihr obliegenden sekundären Darlegungs-\n\nlast in keiner Weise genügt, so dass ein qualifiziertes Verschulden zu vermuten \n\nsei. \n\n6 \n\nDie Klägerin hat behauptet, ihrer Versicherungsnehmerin sei ein Scha-\n\nden in Höhe von 515.126,84 € entstanden. Davon entfielen auf das Schadens-\n\nereignis in Australien 283.740,32 €. Die Beklagte hafte für diesen Schaden un-\n\nbeschränkt, so dass auch die auf dem Rücktransport eingetretenen weiteren \n\nSchäden als Folgeschäden von dieser Haftung umfasst seien. Den Klagebetrag \n\nhabe sie an ihre Versicherungsnehmerin zur Schadensregulierung gezahlt. \n\n7 \n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Hinsichtlich des bei dem Land-\n\ntransport entstandenen Schadens hat sie insbesondere vorgebracht, zum Kip-\n\npen des Tiefladers sei es deshalb gekommen, weil dieser in den Straßengrund \n\nder mangelhaft hergestellten Baustraße eingesunken sei. Der Unfall sei für den \n\nFrachtführer auch bei Anwendung äußerster Sorgfalt nicht vermeidbar gewe-\n\nsen. Es könne einem Frachtführer nicht zugemutet werden, den baulichen Zu-\n\nstand einer Baustraße zuverlässig zu beurteilen. Für etwaige Beschädigungen \n\nder Gondel während des Rücktransports von Australien nach Hamburg hafte \n\nsie allenfalls im Rahmen der seefrachtrechtlichen Höchstgrenzen. Es gebe kei-\n\nnerlei Anhaltspunkte, die auf ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten selbst \n\nschließen ließen. \n\n8 \n\nDas Landgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - \n\ndurch Grundurteil ausgesprochen, dass die Beklagte der Klägerin für die bei \n\ndem Unfallereignis am 6. Mai 2001 und die während des Seetransports in der \n\nZeit vom 31. Oktober 2001 bis 25. Januar 2002 an der Gondel entstandenen \n\nSchäden im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge (§§ 429 ff. HGB, § 660 \n\nHGB) auf Schadensersatz haftet. \n\n9 \n\nAuf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Zurückwei-\n\nsung des weitergehenden Rechtsmittels entschieden, dass die Beklagte für die \n\nbeim Seetransport an der Gondel entstandenen Schäden unbeschränkt auf \n\nSchadensersatz haftet. \n\n10 \n\nDagegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision \n\nder Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin. Die Beklagte erstrebt mit \n\nihrem Rechtsmittel hinsichtlich der beim Seetransport entstandenen Schäden \n\ndie Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin verfolgt mit \n\nihrer Anschlussrevision ihr Begehren auf Feststellung der unbeschränkten Haf-\n\ntung der Beklagten für die bei dem Landtransport entstandenen Schäden wei-\n\nter. Sie tritt im Übrigen der Revision der Beklagten, diese der Anschlussrevision \n\nder Klägerin entgegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n11 \n\nA. Das Berufungsgericht hat eine auf die gesetzlichen Höchstbeträge \n\nbegrenzte Haftung der Beklagten für die bei dem Landtransport an der Gondel \n\nentstandenen Schäden aus § 425 Abs. 1, §§ 428, 429, 430, 431, 452a, 459 \n\nHGB bejaht. Hinsichtlich der während des Seetransports entstandenen zusätz-\n\nlichen Schäden hat es eine unbeschränkte Haftung der Beklagten gemäß \n\n§§ 452a, 459, § 606 Satz 2, § 660 Abs. 3 HGB angenommen. Hierzu hat das \n\nBerufungsgericht ausgeführt: \n\n12 \n\nAuf den zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten ge-\n\nschlossenen Vertrag über die Beförderung von 14 Windenergieanlagen von \n\nDänemark nach Australien, der sich auf einen Multimodaltransport beziehe, \n\nkomme deutsches Recht zur Anwendung. Gleiches gelte für den hypotheti-\n\nschen Teilstreckenvertrag hinsichtlich der Straßenbeförderung in Australien. Die \n\nBeklagte unterliege der Frachtführerhaftung nach den §§ 425 ff. HGB, weil sie \n\nden Transport der Anlagen zu festen Kosten übernommen habe. Für die erste \n\nBeschädigung der Gondel hafte die Beklagte gemäß § 425 Abs. 1 HGB, da das \n\nGut während ihrer Obhutszeit zu Schaden gekommen sei. Die Klägerin könne \n\nallerdings nur Schadensersatz innerhalb der gesetzlichen Haftungsbeschrän-\n\nkungen des Handelsgesetzbuchs (§ 431 HGB) verlangen. Es könne nicht fest-\n\ngestellt werden, dass der von der Beklagten eingesetzte Unterfrachtführer den \n\nSchaden leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahr-\n\nscheinlichkeit eintreten werde, verursacht habe. Dabei könne offenbleiben, ob \n\ndie Gondel auf dem Tieflader ordnungsgemäß verzurrt gewesen sei. Der Fahrer \n\ndes Lkw habe jedenfalls aufgrund der fünf zuvor reibungslos durchgeführten \n\nTransporte davon ausgehen dürfen, dass es auch beim sechsten Mal \"gutge-\n\nhen werde\". Eine unbeschränkte Haftung der Beklagten wegen Nichterfüllung \n\nder ihr eventuell obliegenden sekundären Darlegungslast komme ebenfalls \n\nnicht in Betracht. Die Beklagte verfüge gegenüber ihrer Auftraggeberin, der \n\nVersicherungsnehmerin, nicht über einen Wissensvorsprung, da ein Mitarbeiter \n\nder Versicherungsnehmerin beim Transport der Gondeln zugegen gewesen sei. \n\nDieser könne der Versicherungsnehmerin Einzelheiten des Unfallereignisses \n\naus eigener Wahrnehmung mitteilen. \n\n13 \n\nAuf den über den Rücktransport geschlossenen Vertrag komme eben-\n\nfalls deutsches Recht zur Anwendung. Es habe sich wiederum um einen Multi-\n\nmodaltransport gehandelt. Da die zweite Beschädigung während der Seebeför-\n\nderung eingetreten sei, kämen die Haftungsvorschriften des deutschen See-\n\nfrachtrechts zur Anwendung. Die Beklagte könne sich nicht auf eine Beschrän-\n\nkung ihrer Haftung nach § 660 Abs. 1 HGB berufen, weil zu ihren Lasten wegen \n\nVerletzung der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast zu vermuten sei, \n\ndass der in Rede stehende Schaden an der Gondel während des Seetransports \n\nleichtfertig und in dem Bewusstsein verursacht worden sei, dass ein Schaden \n\nmit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (§ 660 Abs. 3 HGB). Die für den Land-\n\ntransport entwickelten Grundsätze zur sekundären Darlegungslast des Fracht-\n\nführers würden grundsätzlich auch für den Seetransport gelten. Das sei dann \n\nanzunehmen, wenn der am Frachtgut eingetretene Schaden - wie im Streitfall - \n\nauf einer unzureichenden Sicherung des Transportgutes beruhe. Die Vermu-\n\ntung eines qualifizierten Verschuldens erfasse auch den Personenkreis der Or-\n\ngane i.S. von § 487d HGB. \n\nB. Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin \n\nhaben keinen Erfolg. \n\nI. Revision der Beklagten: \n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Be-\n\nklagte für die während der Seebeförderung von Australien nach Hamburg an \n\nder Gondel entstandenen (weiteren) Schäden dem Grunde nach gemäß \n\n§§ 459, 452a, 606 Satz 2 HGB haftet. \n\n14 \n\n15 \n\n16 \n\n17 \n\na) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass auf den zwi-\n\nschen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten geschlossenen Vertrag \n\nüber den Rücktransport der Gondel von Australien nach Dänemark gemäß \n\nArt. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB deutsches Sachrecht zur Anwendung kommt. \n\nNach dieser Vorschrift wird vermutet, dass ein Güterbeförderungsvertrag mit \n\ndemjenigen Staat die engsten Verbindungen aufweist, in dem der Beförderer im \n\nZeitpunkt des Vertragsschlusses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in \n\ndiesem Staat auch der Verlade- oder Entladeort oder die Hauptniederlassung \n\ndes Absenders befinden, und sich aus der Gesamtheit der Umstände nicht er-\n\ngibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist \n\n(Art. 28 Abs. 5 EGBGB). Dies gilt auch für multimodale Frachtverträge i.S. des \n\n§ 452 HGB (BGH, Urt. v. 29.6.2006 - I ZR 168/03, TranspR 2006, 466, 467; Urt. \n\nv. 25.10.2007 - I ZR 151/04, TranspR 2008, 210 Tz. 15 = VersR 2008, 1711 \n\nm.w.N.). Da die Versicherungsnehmerin und die Beklagte ihre Hauptniederlas-\n\nsungen jeweils in Deutschland haben, sind die Voraussetzungen des Art. 28 \n\nAbs. 4 Satz 1 EGBGB erfüllt. Es spricht auch nichts dafür, dass der in Rede \n\nstehende Vertrag zu einem anderen Staat engere Verbindungen aufweist. \n\n18 \n\nb) Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass sich die \n\nHaftung der Beklagten für den während der Seebeförderung von Australien \n\nnach Hamburg entstandenen Transportschaden nach den Bestimmungen über \n\ndie Haftung eines Verfrachters, §§ 556 ff. HGB, beurteilt. \n\n19 \n\naa) Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellun-\n\ngen des Landgerichts hatten die Versicherungsnehmerin und die Beklagte über \n\nden Rücktransport der Gondel einen multimodalen Transportvertrag gemäß \n\n§§ 452a, 459 HGB geschlossen. Die als solche einheitliche Speditionsleistung \n\nhatte die Beförderung mit verschiedenartigen Transportmitteln (Schiff, Lkw) zum \n\nGegenstand. Einzelne Teile des Vertrags wären, wenn für sie gesonderte Ver-\n\nträge geschlossen worden wären, verschiedenen Rechtsvorschriften unterwor-\n\nfen gewesen. Der Transport der Gondel per Schiff von Australien nach Ham-\n\nburg wäre nach den §§ 556 ff. HGB zu beurteilen. Für den Transport der Gon-\n\ndel von Hamburg nach Dänemark per Lkw kämen die Bestimmungen der CMR \n\nzur Anwendung. Richtet sich die Leistung eines Fixkostenspediteurs auf die \n\nBesorgung eines solchen multimodalen Transports, greift § 452 HGB ein \n\n(BGHZ 173, 344 Tz. 23; Koller, Transportrecht, 6. Aufl., § 452 HGB Rdn. 6). \n\n20 \n\nbb) Gemäß § 452 Satz 1 HGB sind - auch soweit ein Teil der Beförde-\n\nrung zur See durchgeführt wird (§ 452 Satz 2 HGB) - die Vorschriften der \n\n§§ 407 ff. HGB nur dann einheitlich auf die gesamte Beförderungsleistung an-\n\nzuwenden, wenn sich aus internationalen Übereinkommen oder den besonde-\n\nren Vorschriften der §§ 452a ff. HGB nichts anderes ergibt. Internationale Über-\n\neinkommen greifen im Streitfall nicht ein. Eine Anwendung unterschiedlicher \n\nRechtsvorschriften für einzelne Teilstrecken der Beförderung ergibt sich hier \n\njedoch aus § 452a Satz 1 HGB. Nach dieser Vorschrift bestimmt sich die Haf-\n\ntung bei einem multimodalen Transport nach dem Recht einer Teilstrecke, \n\nwenn feststeht, dass der Schaden auf dieser Teilstrecke eingetreten ist, das \n\nheißt die Schadensursache auf ihr gesetzt worden ist (BGHZ 173, 344 Tz. 24; \n\nKoller aaO § 452a HGB Rdn. 3). \n\n21 \n\nNach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts ist auf der Seestrecke von Australien nach Hamburg ein weiterer, über die \n\nbei der Landbeförderung entstandene Beschädigung hinausgehender Sach-\n\nschaden an der Gondel eingetreten. \n\n22 \n\ncc) Gemäß § 452a Satz 1 HGB ist für die Haftung des Frachtführers das \n\nRecht maßgeblich, das für einen hypothetischen Vertrag über eine Beförderung \n\nauf der Teilstrecke gelten würde, auf der der Schaden eingetreten ist. Die An-\n\nnahme des Berufungsgerichts, auch der (hypothetische) Teilstreckenvertrag \n\nunterliege dem deutschen Recht, ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. \n\n23 \n\nDie Anwendung deutschen Rechts folgt daraus, dass sowohl die Versi-\n\ncherungsnehmerin als auch die Beklagte, auf deren vertragliche Beziehung in-\n\nsoweit abzustellen ist (BGH, Urt. v. 18.10.2007 - I ZR 138/04, TranspR 2007, \n\n472 Tz. 16 = VersR 2008, 661; OLG Dresden TranspR 2002, 246; Fremuth in \n\nFremuth/Thume, Transportrecht, § 452a HGB Rdn. 8 f.; Koller aaO § 452a HGB \n\nRdn. 5), ihre Hauptniederlassung jeweils in der Bundesrepublik Deutschland \n\nhaben und auch nichts dafür spricht, dass der hier in Rede stehende hypotheti-\n\nsche Teilstreckenvertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat auf-\n\nweist (Art. 28 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 EGBGB; vgl. auch BGH TranspR 2008, 210 \n\nTz. 17). \n\n24 \n\nc) Da der streitgegenständliche weitere Transportschaden nach den \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts auf der Seestrecke von Australien nach \n\nHamburg eingetreten ist und auf den fiktiven Teilstreckenvertrag zwischen der \n\nVersicherungsnehmerin und der Beklagten deutsches Recht zur Anwendung \n\nkommt, richtet sich die Haftung der Beklagten nach den für einen Verfrachter \n\ngeltenden Vorschriften der §§ 556 ff. HGB. \n\n25 \n\naa) Als (fiktive) Verfrachterin haftet die Beklagte gemäß § 606 Satz 2 \n\nHGB für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung der Güter in der \n\nZeit von der Annahme bis zur Ablieferung entsteht, es sei denn, dass der Ver-\n\nlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines \n\nordentlichen Verfrachters nicht abgewendet werden konnten. Ein Verschulden \n\nseiner Leute und der Schiffsbesatzung hat der Verfrachter gemäß § 607 Abs. 1 \n\nHGB in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. \n\n26 \n\nbb) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die bereits be-\n\nschädigte Gondel einschließlich des Transportgestells während des Seetrans-\n\nports umgekippt und hat dabei zusätzliche Schäden erlitten. Die insoweit darle-\n\ngungsbelastete Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, dass sie den Eintritt des \n\nSchadens i.S. von § 606 Satz 2 HGB nicht zu vertreten hat. Sie hat sich ledig-\n\nlich gegen eine unbeschränkte Haftung für die während des Seetransports ent-\n\nstandenen Schäden gewandt. \n\n27 \n\n2. Die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, \n\nder Beklagten sei es im Streitfall nach § 660 Abs. 3 HGB verwehrt, sich auf die \n\nHaftungsbegrenzung gemäß § 660 Abs. 1 Satz 1 HGB zu berufen, weil der \n\nSchaden am Transportgut durch ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten \n\nverursacht worden sei, bleiben ohne Erfolg. \n\n28 \n\nDer Umfang des von einem Verfrachter zu leistenden Schadensersatzes \n\nbestimmt sich nach § 249 BGB (vgl. Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., § 606 \n\nHGB Rdn. 44). Der gemäß § 249 BGB zu berechnende Schadensersatz wird \n\ndurch die Regelungen in § 660 Abs. 1 Satz 1 HGB begrenzt. \n\n29 \n\na) Gemäß § 660 Abs. 3 HGB verliert der Verfrachter allerdings sein \n\nRecht auf Haftungsbeschränkung nach Abs. 1, wenn der Schaden auf eine \n\nHandlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Verfrachter in der Ab-\n\nsicht, einen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein \n\nbegangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Ent-\n\nsprechend dem Wortlaut des § 660 Abs. 3 HGB, in dem nur von dem \"Verfrach-\n\nter\" und nicht auch - wie etwa in § 435 HGB - von den in § 428 HGB genannten \n\nPersonen die Rede ist, ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, \n\ndass nur ein qualifiziertes Verschulden des Verfrachters selbst zum Wegfall der \n\nHaftungsbeschränkung nach § 660 Abs. 1 HGB führt (BGH, Urt. v. 18.6.2009 \n\n- I ZR 140/06, Tz. 34 ff.; ebenso: Rabe aaO § 660 HGB Rdn. 26; ders., TranspR \n\n2004, 142, 144; Herber, Das neue Haftungsrecht der Schifffahrt, 1989, \n\nS. 215 f.; ders., Seehandelsrecht, 1999, S. 332 f.). \n\n30 \n\nb) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte könne sich nicht \n\nauf eine Beschränkung ihrer Haftung gemäß § 660 Abs. 1 HGB berufen, weil \n\nsie der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen und \n\ndeshalb zu vermuten sei, dass der während des Seetransports an der Gondel \n\nentstandene Schaden durch ein qualifiziertes Verschulden i.S. von § 660 Abs. 3 \n\nHGB verursacht worden sei. Es hat darauf abgestellt, dass die für den Land-\n\ntransport entwickelten Grundsätze zur sekundären Darlegungslast des Fracht-\n\nführers grundsätzlich auch für den Seetransport gelten. Die für Verlustfälle ent-\n\nwickelten allgemeinen Grundsätze zur sekundären Darlegungslast des Spedi-\n\nteurs/Frachtführers seien auf Beschädigungsfälle jedoch nur mit Einschränkun-\n\ngen zu übertragen. Es verbleibe grundsätzlich bei der Darlegungs- und Beweis-\n\nlast des jeweiligen Anspruchstellers, wenn ein Organisationsverschulden des \n\nFrachtführers in Rede stehe. Abweichendes gelte nur dann, wenn der am \n\nFrachtgut eingetretene Schaden auf einer unzureichenden Sicherung des \n\nTransportgutes beruhe. Der Spediteur/Frachtführer habe die Darlegungs- und \n\nBeweislast hinsichtlich seines Betriebsbereichs zu tragen, wenn der Schaden \n\nnach dem vorgetragenen Sachverhalt auf einem qualifizierten Verschulden des \n\nSpediteurs/Frachtführers beruhen solle. Das Verhalten eines Geschäftsführers \n\nsei ihm gemäß § 487d HGB analog zuzurechnen. \n\n31 \n\nIm Streitfall stehe auf der Grundlage des Vortrags der Parteien im We-\n\nsentlichen fest, auf welche Art und Weise die Gondel während des Seetrans-\n\nports zu Schaden gekommen sei. Aus den vorgelegten Fotos ergebe sich, dass \n\ndie Gondel einschließlich Transportgestell während des Seetransports umge-\n\nkippt sei. Dem Schiffsbericht sei zu entnehmen, dass sich der streitgegenständ-\n\nliche Vorfall am 5. Dezember 2001 gegen 8.20 Uhr ereignet habe. Nach dem \n\nInhalt des Berichts sei der Schadensfall auf eine \"Nichterfüllung von Qualitäts-\n\nanforderungen\" zurückzuführen gewesen. Als Ursache werde im Schiffsbericht \n\nangegeben, das Gewicht der Gondel sei fehlerhaft zu niedrig angenommen \n\nworden (15 Tonnen statt 56 Tonnen). Das falsche Gewicht solle im Stauplan \n\nbzw. im Schiffsladeplan vermerkt gewesen sein. Im Konnossement habe die \n\nReederei hingegen ein Gewicht von 49 Tonnen für die Gondel angegeben. Un-\n\nter Berücksichtigung dieser Umstände stehe fest, dass die während des See-\n\ntransports eingetretenen Schäden auf eine fehlerhafte Verzurrung bzw. unzu-\n\nreichende Ladungssicherung zurückzuführen seien. Dementsprechend habe \n\ndie Beklagte nach Treu und Glauben wegen des unterschiedlichen Informati-\n\nonsstands der Vertragsparteien zu den näheren Umständen aus ihrem Be-\n\ntriebsbereich - soweit möglich und zumutbar - eingehend vorzutragen. \n\n32 \n\nDieser sekundären Darlegungslast sei die Beklagte nicht nachgekom-\n\nmen. Es sei völlig ungeklärt geblieben, aus welchen Gründen ein falsches Ge-\n\nwicht in den Stauplan bzw. Schiffsladeplan aufgenommen worden sei. Im Kon-\n\nnossement seien die Zahlen 15 und 56 nicht genannt worden. Ebenso wenig \n\nhabe die Beklagte dargelegt, in welcher Form sie die Verträge bezüglich des \n\nRücktransports abgeschlossen habe. Zudem sei nicht ersichtlich, auf welche Art \n\nund Weise die Beklagte sichergestellt habe, dass ihre Weisungen - wenn sie \n\nüberhaupt welche erteilt habe - auch beachtet würden. Es bestehe danach eine \n\nVermutung für das Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens. Gemäß § 660 \n\nAbs. 3 HGB i.V. mit § 487d Abs. 1 HGB analog komme es auf ein qualifiziertes \n\nVerschulden des Organs der Beklagten - also ihres Geschäftsführers - an. Die \n\nbegründete Vermutung eines qualifizierten Verschuldens erfasse auch den Per-\n\nsonenkreis der Organe i.S. von § 487d Abs. 1 HGB. \n\n33 \n\n34 \n\nc) Gegen diese Beurteilung des Berufungsgerichts wendet sich die Revi-\n\nsion der Beklagten ohne Erfolg. \n\naa) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon \n\nausgegangen, dass auch im Rahmen des § 660 Abs. 3 HGB der Grundsatz gilt, \n\nnach dem die den Anspruchsteller treffende Darlegungs- und Beweislast für die \n\nbesonderen Voraussetzungen der unbeschränkten Haftung des Spediteurs da-\n\ndurch gemildert wird, dass dieser nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) wegen \n\ndes unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien zu den näheren \n\nUmständen aus seinem Betriebsbereich soweit möglich und zumutbar einge-\n\nhend vorzutragen hat (BGH, Urt. v. 3.11.2005 - I ZR 325/02, TranspR 2006, 35, \n\n37 = VersR 2006, 389, insoweit in BGHZ 164, 194 ff. nicht abgedruckt). Vor-\n\naussetzung dafür ist, dass der Anspruchsteller Anhaltspunkte für das Vorliegen \n\neines qualifizierten Verschuldens darlegt, die sich insbesondere aus der Art und \n\ndem Ausmaß des Schadens ergeben können (BGHZ 174, 244 Tz. 25). Dieser \n\nfür Verlustfälle entwickelte Grundsatz kann auf Fälle der Beschädigung von \n\nTransportgut übertragen werden, wenn der entstandene Schaden auf einer un-\n\nzureichenden Sicherung des Frachtgutes beruht. Der Frachtführer hat in die-\n\nsem Fall, soweit es ihm im konkreten Fall zuzumuten ist, in substantiierter Wei-\n\nse darzulegen, welche auf der Hand liegenden Schadensverhütungsmaßnah-\n\nmen er getroffen hat (BGHZ 174, 244 Tz. 26; BGH, Urt. v. 8.5.2002 \n\n- I ZR 34/00, TranspR 2002, 408, 409 = VersR 2003, 395). Kommt er seiner \n\nsekundären Darlegungslast nicht im gebotenen Umfang nach, so spricht eine \n\nwiderlegliche tatsächliche Vermutung dafür, dass ihn in objektiver wie in subjek-\n\ntiver Hinsicht ein qualifiziertes Verschulden trifft (BGH, Urt. v. 9.10.2003 \n\n- I ZR 275/00, TranspR 2004, 175, 176; Urt. v. 4.3.2004 - I ZR 200/01, TranspR \n\n2004, 460, 462). \n\n35 \n\nbb) Die Revision der Beklagten rügt vergeblich, das Berufungsgericht sei \n\nunter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu seiner Feststellung gelangt, dass \n\ndie Beschädigung der Gondel während des Seetransports auf eine fehlerhafte \n\nVerzurrung bzw. unzureichende Ladungssicherung zurückzuführen sei. Sie \n\nmacht geltend, die Beklagte habe unter Hinweis auf den Schiffsbericht vorge-\n\ntragen, dass sich das Schiff, mit dem die Gondel transportiert worden sei, wäh-\n\nrend der Fahrt von Australien nach Europa am 4./5. Dezember 2001 in sehr \n\nschwerem Wetter mit schwerem Seegang befunden habe. Die Wetterverhält-\n\nnisse hätten dazu geführt, dass sich der Mafi-Trailer, auf dem sich die Gondel \n\nbefunden habe, habe losreißen können. Die Beklagte habe zudem vorgetragen, \n\ndass die Sicherung der Gondel auf dem Mafi-Trailer durch die Stauer des Ter-\n\nminals bzw. des Seeschiffs erfolgt sei. Nach dem Schadensbericht des Kapi-\n\ntäns sei das Gehäuse mit 14 Ketten gesichert gewesen, von denen einige zu-\n\nsätzlich vor Auslaufen des Schiffs angebracht worden seien. Wenn das Beru-\n\nfungsgericht diesen Vortrag der Beklagten berücksichtigt hätte, hätte es nicht zu \n\nseiner Feststellung gelangen dürfen, als Schadensursache komme (nur) eine \n\nfehlerhafte Verzurrung des Frachtgutes bzw. eine unzureichende Ladungssi-\n\ncherung in Betracht. \n\n36 \n\nDieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Nach Art. 103 \n\nAbs. 1 GG sind die Gerichte nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur \n\nKenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist nicht erforderlich, alle \n\nEinzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich \n\nzu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschl. v. 3.4.2008 - I ZR 94/05, \n\njuris Tz. 7; Beschl. v. 9.10.2008 - I ZR 181/05, juris Tz. 3). Die Revision der Be-\n\nklagten berücksichtigt nicht genügend, dass das Frachtgut auch für den Fall \n\neines schweren Seegangs in ausreichendem Maße gesichert werden musste. \n\nSie macht nicht geltend, dass die Wetterverhältnisse zum Zeitpunkt des Scha-\n\ndenseintritts (Dezember 2001) völlig ungewöhnlich waren und mit den festge-\n\nstellten Windstärken nicht gerechnet werden musste. Nach den unangegriffen \n\ngebliebenen Feststellungen des Landgerichts hat sich auch nicht lediglich die \n\nGondel aus den Ketten gelöst. Sie ist vielmehr mitsamt Transportgestell und \n\nMafi-Trailer umgekippt. Auch dies spricht für eine nicht genügende Sicherung \n\ndes Frachtgutes. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, \n\ndass das Berufungsgericht das von der Revision in Bezug genommene Vor-\n\nbringen der Beklagten bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen und \n\nnicht erwogen hat. Auch ein Verstoß gegen § 286 ZPO ist daher nicht gegeben. \n\n37 \n\ncc) Auch die weitere Rüge der Revision der Beklagten, dem Berufungs-\n\nurteil könne nicht entnommen werden, dass die festgestellten Verladungsfehler \n\nder Beklagten persönlich oder - da es sich bei der Beklagten um eine juristische \n\nPerson handele - ihrem Geschäftsführer anzulasten seien, bleiben ohne Erfolg. \n\nDas Berufungsgericht hat das qualifizierte Verschulden der Beklagten ersicht-\n\nlich nicht in der unzureichenden Ladungssicherung als solche gesehen. Viel-\n\nmehr hat es angenommen, es sei von einem Organisationsverschulden der Be-\n\nklagten auszugehen, weil diese zu den näheren Umständen aus ihrem Be-\n\ntriebsbereich nicht vorgetragen habe. Es kommt daher nicht darauf an, dass die \n\nBeklagte die Ladungssicherung nicht selbst vorgenommen hat. Entscheidend \n\nist vielmehr, dass sie hätte vortragen müssen, welche Weisungen sie hinsicht-\n\nlich der Ladungssicherung erteilt und auf welche Art und Weise sie deren Ein-\n\nhaltung überwacht hatte. Ebenso ist ungeklärt geblieben, aus welchen Gründen \n\nein falsches Gewicht - 15 Tonnen - in den Stauplan bzw. Schiffsladeplan aufge-\n\nnommen wurde. Die Beklagte hätte im Einzelnen darlegen müssen, was sie zur \n\nVermeidung des konkreten Schadens unternommen hatte. \n\n38 \n\ndd) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Beklagten der gebote-\n\nne Vortrag nicht deshalb unzumutbar, weil das Berufungsgericht die Beklagte \n\nerst fünf Jahre nach dem Schadensfall aufgefordert hat, Recherchen anzustel-\n\nlen. Die Beklagte wurde spätestens mit Zustellung der Klage im Jahre 2002 \n\nüber den Schadensfall informiert. Sie hätte daher bereits zu diesem Zeitpunkt \n\ndie für die Aufklärung erforderlichen Maßnahmen einleiten müssen. Es kann die \n\nBeklagte daher nicht entlasten, dass sie nunmehr nach ihrem eigenen Vortrag \n\nkeine weiteren Recherchen mehr anstellen kann (vgl. Koller aaO § 435 HGB \n\nRdn. 21a). \n\n39 \n\nee) Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision des \n\nWeiteren zutreffend angenommen, dass sich im Streitfall die Vermutung eines \n\nqualifizierten Verschuldens gemäß § 487d Abs. 1 HGB analog auch auf den \n\nGeschäftsführer der Beklagten als ihr Organ erstreckt. \n\n40 \n\nVerlässt ein Schiff den Hafen mit unzureichend gesicherter Ladung, so \n\nspricht dies zunächst für ein grobes Organisationsverschulden (vgl. BGH \n\nTranspR 2002, 408, 409). Daher muss die Beklagte im Einzelnen vortragen, \n\nwas sie zur Vermeidung des konkret eingetretenen Schadens unternommen \n\nhat. Dazu gehört auch der Vortrag, welche organisatorischen Maßnahmen die \n\nBeklagte selbst bzw. die für sie handelnden Organe ergriffen haben, um Verla-\n\ndungsfehler der hier vom Berufungsgericht festgestellten Art zu verhindern. \n\nKommt der Verfrachter der ihm obliegenden Darlegungslast - wie im Streitfall - \n\nnicht nach, erstreckt sich folglich die Vermutung eines groben Organisations-\n\nverschuldens auch auf das Verhalten seiner Organe. \n\n41 \n\n42 \n\nII. Anschlussrevision der Klägerin: \n\n1. Die Anschlussrevision der Klägerin ist zulässig. Die gemäß § 554 \n\nAbs. 1 ZPO erforderlichen Voraussetzungen für eine wirksame Anschlussrevi-\n\nsion liegen vor. Ist die Revision - wie hier - nur beschränkt zugelassen, so muss \n\ndie Anschlussrevision einen Lebenssachverhalt betreffen, der mit dem von der \n\nRevision geltend gemachten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtli-\n\nchen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BGHZ 174, 244 Tz. 40 f.; \n\nBGH, Urt. v. 26.6.2008 - I ZR 176/05, juris Tz. 34). Dies ist hier schon deshalb \n\nder Fall, weil die Klägerin geltend gemacht hat, die auf dem Rücktransport ent-\n\nstandenen Schäden seien als Folgeschäden von der unbegrenzten Haftung der \n\nBeklagten für den Hintransport zum Aufstellungsort Codrington in Australien \n\numfasst. \n\n43 \n\n2. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen \n\neiner vertraglichen Haftung der Beklagten für den an der Gondel bei dem Land-\n\ntransport in Australien entstandenen Schaden dem Grunde nach aus §§ 459, \n\n452a, 425 Abs. 1 HGB bejaht. \n\n44 \n\na) Die Anwendbarkeit deutschen Rechts sowohl auf den zwischen der \n\nVersicherungsnehmerin und der Beklagten geschlossenen Gesamtvertrag über \n\ndie Beförderung von 14 Windenergieanlagen von Dänemark nach Australien als \n\nauch auf den hypothetischen Teilstreckenvertrag betreffend den Straßentrans-\n\nport in Australien hat das Berufungsgericht zutreffend auf Art. 28 Abs. 4 Satz 1 \n\nEGBGB gestützt (siehe die Ausführungen unter B I 1 a, b). \n\n45 \n\nb) Gemäß § 425 Abs. 1 HGB haftet der Frachtführer für Schäden, die am \n\nFrachtgut in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung \n\nentstehen. Handlungen und Unterlassungen seiner Leute hat der Frachtführer \n\nnach § 428 Satz 1 HGB in gleichem Umfang zu vertreten wie eigene Handlun-\n\ngen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen han-\n\ndeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, de-\n\nren sich der Frachtführer bei Ausführung der Beförderung bedient (§ 428 Satz 2 \n\nHGB). Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien ist die Gondel wäh-\n\nrend des Landtransports vom Hafen in Portland zum Aufstellungsort in Codring-\n\nton, mithin vor Beendigung der Obhutszeit der Beklagten, zu Schaden gekom-\n\nmen. \n\n46 \n\n3. Das Berufungsgericht hat eine unbeschränkte Haftung der Beklagten \n\nfür den ersten an der Gondel entstandenen Schaden verneint, weil es die Vor-\n\naussetzungen für ein qualifiziertes Verschulden i.S. von § 435 HGB als nicht \n\nerfüllt angesehen hat. Die dagegen gerichteten Angriffe der Anschlussrevision \n\nder Klägerin haben keinen Erfolg. \n\n47 \n\na) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Gondel für den \n\nTransport zum Aufstellungsort auf dem Tieflader ordnungsgemäß verzurrt und \n\ngesichert war, was die Klägerin in Abrede gestellt hat. Für die revisionsrechtli-\n\nche Beurteilung ist daher von dem Vortrag der Klägerin auszugehen. Ein der \n\nBeklagten nach § 428 HGB zuzurechnendes qualifiziertes Verschulden des von \n\nihr eingesetzten Unterfrachtführers S. hat das Berufungsgericht verneint, \n\nweil der Unterfrachtführer aufgrund der fünf von ihm zuvor beanstandungsfrei \n\ndurchgeführten Transporte habe annehmen dürfen, dass es auch beim sechs-\n\nten Mal \"gutgehen werde\". Eine andere Beurteilung käme nur dann in Betracht, \n\nwenn nach Durchführung des vierten oder fünften Transports die Sicherung und \n\nBefestigung der Gondel auf dem Tieflader für den sechsten Transport geändert \n\nworden wäre. Für eine solche Annahme gebe es jedoch keinerlei Anhaltspunk-\n\nte. \n\n48 \n\nb) Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Anschlussrevision \n\nhaben keinen Erfolg. Die Anschlussrevision macht geltend, das Berufungsge-\n\nricht hätte nicht ohne Beweisaufnahme zu der Feststellung gelangen dürfen, ein \n\nleichtfertiges Handeln des ausführenden Frachtführers sei nicht nachweisbar. \n\nNach dem Vortrag der Klägerin sei das Unfallereignis durch mehrere Faktoren \n\naus dem Verantwortungsbereich der Beklagten verursacht worden: Verwen-\n\ndung eines Tiefladers ohne lenkbare Hinterachse, unzureichende Ladungssi-\n\ncherung und Wahl eines zu engen Kurvenradius beim Befahren der Baustraße. \n\n49 \n\nc) Dieses Vorbringen der Anschlussrevision steht der Verneinung eines \n\nleichtfertigen Handelns des Unterfrachtführers durch das Berufungsgericht nicht \n\nentgegen. Der von der Anschlussrevision für erforderlich erachteten Beweisauf-\n\nnahme bedurfte es schon deshalb nicht, weil das Berufungsgericht seiner Ent-\n\nscheidung den Vortrag der Klägerin zugrunde gelegt hat. \n\n50 \n\naa) Die für den Wegfall der Haftungsbegrenzungen bei nicht vorsätzli-\n\nchem Verhalten erforderliche Leichtfertigkeit setzt einen besonders schweren \n\nPflichtenverstoß voraus, bei dem sich der Frachtführer oder die Personen, de-\n\nren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, in krasser Weise über \n\ndie Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzen. Das subjektive \n\nErfordernis des Bewusstseins der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist \n\neine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende \n\nErkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Eine solche Er-\n\nkenntnis als innere Tatsache ist erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige \n\nVerhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufge-\n\ntreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGHZ 158, 322, 328 f.; BGH, Urt. v. \n\n17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401 = VersR 2006, 570; BGH \n\nTranspR 2007, 361 Tz. 16). Es bleibt dabei der tatrichterlichen Würdigung vor-\n\nbehalten, ob das Handeln nach dem äußeren Ablauf des zu beurteilenden Ge-\n\nschehens vom Bewusstsein getragen wurde, dass der Eintritt eines Schadens \n\nmit Wahrscheinlichkeit drohe. In dieser Hinsicht sind in erster Linie Erfahrungs-\n\nsätze heranzuziehen. Die vom Tatrichter vorgenommene Beurteilung der Frage, \n\nob danach ein qualifiziertes Verschulden vorliegt, wird vom Revisionsgericht nur \n\ndarauf überprüft, ob dabei der Rechtsbegriff des qualifizierten Verschuldens \n\nverkannt worden ist und ob Verstöße gegen § 286 ZPO oder gegen die Denk-\n\ngesetze oder gegen Erfahrungssätze vorliegen (BGH TranspR 2007, 361 \n\nTz. 16). \n\n51 \n\nbb) Die von der Anschlussrevision gerügten Verstöße des Berufungsge-\n\nrichts gegen § 286 ZPO und Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Ebenso wenig \n\nhat das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des qualifizierten Verschuldens ver-\n\nkannt. \n\n52 \n\n(1) Das Berufungsgericht hat als Unfallursache die von der Klägerin be-\n\nhauptete Nichteinhaltung der Ideallinie beim Durchfahren einer Linkskurve auf \n\nder Baustraße unterstellt. Es hat angenommen, dass sich aus dem Verlassen \n\neiner sogenannten Ideallinie kein erheblicher Verschuldensvorwurf herleiten \n\nlasse. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Verfehlen einer \n\nIdeallinie ist für sich genommen in der Regel ein einfacher Fahrfehler, der \n\n- anders als ein Abkommen von einer gerade verlaufenden Straße - nicht den \n\nRückschluss auf einen besonders schweren Pflichtenverstoß zulässt. Der Um-\n\nstand, dass der vorhandene Kurvenradius ausreichend war und ein Einhalten \n\nder Ideallinie deshalb - wie auch bei den fünf vorausgegangenen Fahrten - \n\nmöglich gewesen wäre, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Der \n\nvom Berufungsgericht unterstellte Fahrfehler wird auch nicht dadurch zu einem \n\ngroben Pflichtenverstoß, dass der Frachtführer nicht rechtzeitig angehalten und \n\nden Fahrfehler korrigiert hat. Denn es ist nicht festgestellt - und von der Kläge-\n\nrin auch nicht dargelegt -, dass der Frachtführer zu einem Zeitpunkt, als der \n\nFahrfehler noch hätte korrigiert werden können, diesen auch bemerkt hat. \n\n53 \n\n(2) Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision musste das Beru-\n\nfungsgericht dem Vortrag der Klägerin zu einer angeblich unzureichenden La-\n\ndungssicherung und zur schlechten Kontrollierbarkeit des Transportfahrzeugs \n\nbei Kurvenfahrten nicht durch Einholung von Sachverständigengutachten nach-\n\ngehen. Diese Umstände begründeten schon deshalb keine bewusste Leichtfer-\n\ntigkeit der Beklagten oder ihrer Leute, weil die vorangegangenen fünf Transpor-\n\nte reibungslos durchgeführt worden waren. Es ist nicht ersichtlich und von der \n\nKlägerin auch nicht dargelegt, dass der streitgegenständliche sechste Transport \n\nunter anderen Voraussetzungen, insbesondere mit geringeren Sicherheitsvor-\n\nkehrungen, ausgeführt wurde. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Fracht-\n\nführer habe davon ausgehen dürfen, dass es auch beim sechsten Transport \n\n\"gutgehen werde\", ist unter diesen Umständen aus Rechtsgründen nicht zu be-\n\nanstanden. \n\n54 \n\ncc) Da das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin zur unzureichen-\n\nden Verzurrung der Gondel auf dem Tieflader unterstellt hat, kommt es nicht \n\ndarauf an, ob - wie die Anschlussrevision rügt - das Berufungsgericht zu Un-\n\nrecht eine Verletzung der der Beklagten obliegenden Darlegungslast verneint \n\nhat. \n\n55 \n\nd) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Anschlussrevision, das Beru-\n\nfungsgericht habe verkannt, dass es der Beklagten oblegen habe darzulegen, \n\nwelche Sicherungsmaßnahmen sie zur Vermeidung von Verladungsfehlern er-\n\ngriffen habe. Da die Beklagte hierzu keinen Vortrag gehalten habe, sei von ei-\n\nnem groben Organisationsverschulden der Beklagten auszugehen. \n\n56 \n\nHierbei lässt die Anschlussrevision außer Acht, dass die Klägerin An-\n\nhaltspunkte für ein Organisationsverschulden in der Berufungsinstanz nicht vor-\n\ngebracht hat. Sie hat sich vielmehr nur auf ein leichtfertiges Verhalten des von \n\nder Beklagten eingesetzten Unterfrachtführers gestützt. \n\n57 \n\nC. Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin \n\nsind danach zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 \n\nZPO. \n\nBergmann \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\nSchaffert \n\n Koch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bremen, Entscheidung vom 30.11.2005 - 11 O 551/02 - \n\nOLG Bremen, Entscheidung vom 02.11.2006 - 2 U 4/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_212-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-29/i-zr-212-06","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 452a","ref_norm":"452a","n":10},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 452","ref_norm":"452","n":5},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 428","ref_norm":"428","n":5},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 606","ref_norm":"606","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 556","ref_norm":"556","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 431","ref_norm":"431","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 429","ref_norm":"429","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_212-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_212-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-29/i-zr-212-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_212-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:41:00.967749+00:00"}}