{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_209-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-04-02","aktenzeichen":"I ZR 209/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"MarkenG § 23 Nr. 2 Verkündet am: 2. April 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle POST/RegioPost a) Die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG ist im Sinne ihres Zwecks aus- zulegen, allen Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit zu erhalten, für ihre Produkte beschreibende Angaben zu benutzen. b) Die aufgrund der Verwendung eines beschreibenden Begriffs in einem Zei- chen begründete Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG mit einer älteren, aus dem beschreibenden Begriff bestehenden verkehrs- durchgesetzten Marke begründet nicht zwangsläufig die Annahme eines Verstoßes gegen die guten Sitten i.S. von § 23 Nr. 2 MarkenG. In die Ab- wägung ist auch der Umstand einzubeziehen, dass die Markeninhaberin ei- ne Verkehrsdurchsetzung der Marke vor einer vollständigen Liberalisierung des Postmarktes erreichen konnte. c) Die Beschränkung des Schutzumfangs einer aus einer beschreibenden An- gabe bestehenden Marke nach § 23 Nr. 2 MarkenG verletzt den Markenin- haber nicht in seinem verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrecht an der Marke.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 209/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nMarkenG § 23 Nr. 2 \n\nVerkündet am: \n2. April 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nPOST/RegioPost \n\na) Die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG ist im Sinne ihres Zwecks aus-\nzulegen, allen Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit zu erhalten, für ihre \nProdukte beschreibende Angaben zu benutzen. \n\nb) Die aufgrund der Verwendung eines beschreibenden Begriffs in einem Zei-\nchen begründete Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG \nmit einer älteren, aus dem beschreibenden Begriff bestehenden verkehrs-\ndurchgesetzten Marke begründet nicht zwangsläufig die Annahme eines \nVerstoßes gegen die guten Sitten i.S. von § 23 Nr. 2 MarkenG. In die Ab-\nwägung ist auch der Umstand einzubeziehen, dass die Markeninhaberin ei-\nne Verkehrsdurchsetzung der Marke vor einer vollständigen Liberalisierung \ndes Postmarktes erreichen konnte. \n\nc) Die Beschränkung des Schutzumfangs einer aus einer beschreibenden An-\ngabe bestehenden Marke nach § 23 Nr. 2 MarkenG verletzt den Markenin-\nhaber nicht in seinem verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrecht an \nder Marke. \n\nBGH, Urt. v. 2. April 2009 - I ZR 209/06 - OLG Zweibrücken \nLG Frankenthal \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 15. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen \n\nOberlandesgerichts Zweibrücken vom 2. November 2006 wird auf \n\nKosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin, die Deutsche Post AG, ist eines der weltweit größten Brief-, \n\nPaket-, Transport- und Kurierdienstleistungsunternehmen. Sie ist Inhaberin der \n\nmit Priorität vom 22. Februar 2000 aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetrage-\n\nnen Wortmarke Nr. 300 12 966 \"POST\", die für die Dienstleistungen \n\nBriefdienst-, Frachtdienst-, Expressdienst-, Paketdienst- und Kurierdienst-\nleistungen; Beförderung und Zustellung von Gütern, Briefen, Paketen, \nPäckchen; Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern von Sendungen mit \nschriftlichen Mitteilungen und sonstigen Nachrichten, insbesondere Brie-\nfen, Drucksachen, Warensendungen, Wurfsendungen, adressierten und \n\n2 \n\n3 \n\nunadressierten Werbesendungen, Büchersendungen, Blindensendungen, \nZeitungen, Zeitschriften, Druckschriften \n\nSchutz genießt. Zugunsten der Klägerin ist auch die Wortmarke Nr. 399 28 272 \n\n\"Regiopost\" (Priorität 17. Mai 1999) eingetragen für \n\nPapier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in \nKlasse 16 enthalten; Schreibwaren; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, \nsoweit in Klasse 16 enthalten. \n\nDie Klägerin ist zudem Inhaberin weiterer zahlreicher Marken, die mit \n\ndem Wortbestandteil \"Post\" gebildet sind. \n\nDie Beklagte zu 1, die Regio Post Deutschland GmbH & Co., befördert \n\ngewerbsmäßig Briefe und Pakete im Großraum Ludwigshafen. Im Internet un-\n\nterhält sie eine Homepage unter dem Domainnamen \"www.regpo.de\". Die Be-\n\nklagte zu 2 ist Komplementärin der Beklagten zu 1 und Inhaberin dieses sowie \n\ndes weiteren Domainnamens \"www.regiopostdeutschland.de\". Die Beklagte \n\nzu 3 ist Inhaberin der Wortmarke Nr. 300 65 336 \"Regio Post Deutschland\", die \n\nfür Transport, Lagerung und Verpackung von Waren, insbesondere von Briefen \n\nund Paketen eingetragen ist. Der Beklagte zu 4 ist Geschäftsführer der Beklag-\n\nten zu 2 und 3. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, ihre Marken und ihr Unternehmens-\n\nkennzeichen würden durch die Verwendung der Zeichen und Domainnamen \n\nder Beklagten verletzt. Die Verwendung der Bezeichnung \"Deutschland\" in der \n\nFirmenbezeichnung der Beklagten sei zudem irreführend, weil die Beklagte \n\nzu 1 nicht bundesweit tätig sei. \n\n5 \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\nI. die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr \n\n1. unter dem Zeichen \"RegioPost Deutschland\" - wie nachfolgend wieder-\n\ngegeben - \n\ndie Dienstleistungen \n\nWerbung, Verteilung von Werbematerial, insbesondere Flugblätter, Pros-\npekte, Drucksachen, Warenproben; Transport, Lagerung und Verpackung \nvon Waren; insbesondere von Briefen, Einschreiben, Päckchen, Paketen; \nSondertransporte, Eiltransporte, Kurierdienste, Niederlegung von Schrift-\nstücken, Botendienste \n\nanzubieten und/oder zu erbringen und/oder anbieten zu lassen und/oder \nerbringen zu lassen \n\n2. und/oder das Zeichen \"RegioPost Deutschland\" - wie zuvor wiedergege-\nben - in Geschäftspapieren und/oder in der Werbung im Zusammenhang \nmit den unter I 1 angegebenen Dienstleistungen zu benutzen und/oder \nbenutzen zu lassen; \n\nII. die Beklagten zu 1 und 4 zu verurteilen, es zu unterlassen, im Geschäftsver-\n\nkehr \n\n1. die Unternehmenskennzeichnung \"RegioPost Deutschland GmbH & Co. \n\nKG\" \n\n2. und/oder den Domainnamen \"regiopostdeutschland.de\" im Zusammen-\nhang mit den unter I 1 angegebenen Dienstleistungen zu benutzen und/ \noder benutzen zu lassen; \n\nIII. die Beklagten zu 2 und 4 zu verurteilen, es zu unterlassen, im Geschäftsver-\n\nkehr \n\n1. die Unternehmenskennzeichnung \"RegioPost Deutschland GmbH\" \n\n2. und/oder den Domainnamen \"regiopostdeutschland.de\" im Zusammen-\nhang mit den unter I 1 angegebenen Dienstleistungen zu benutzen und/ \noder benutzen zu lassen. \n\n6 \n\nDie Klägerin hat die Beklagten zu 1 und 2 zudem auf Einwilligung in die \n\nLöschung ihrer Firmenbezeichnungen, die Beklagte zu 2 auf Einwilligung in die \n\nLöschung der Domainnamen und die Beklagte zu 3 auf Einwilligung in die Mar-\n\nkenlöschung sowie sämtliche Beklagten auf Auskunftserteilung in Anspruch \n\ngenommen. Weiterhin hat sie die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung \n\nder Beklagten begehrt. \n\n7 \n\n8 \n\nDie Beklagten sind der Klage entgegengetreten und haben geltend ge-\n\nmacht, sie grenzten sich durch die Verwendung der Farbe Blau und des stili-\n\nsierten Briefumschlags von dem Kennzeichenauftritt der Klägerin ab. Die Be-\n\nklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-\n\nrin hat das Berufungsgericht den Klageanträgen teilweise stattgegeben, und \n\nzwar soweit sie sich gegen die Verwendung der Bezeichnung \"Deutschland\" \n\nnach den Klageanträgen I bis III richten. Den Auskunfts- und den Schadenser-\n\nsatzanspruch hat das Berufungsgericht für die Zeit ab 23. November 2003 im \n\nUmfang des ausgesprochenen Verbots zuerkannt. Im Übrigen ist die Berufung \n\nder Klägerin erfolglos geblieben (OLG Zweibrücken GRUR-RR 2007, 89). Mit \n\nder vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Kla-\n\ngebegehren in vollem Umfang weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision \n\nzurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten An-\n\nsprüche nur insoweit nach §§ 3, 5, 8 Abs. 1, § 9 UWG für begründet erachtet, \n\nals die Beklagten in den Bezeichnungen den Bestandteil \"Deutschland\" benut-\n\nzen. Im Übrigen hat es die Ansprüche verneint. Zur Begründung hat es ausge-\n\nführt: \n\n10 \n\nDie Verwendung des Zusatzes \"Deutschland\" in Groß- und Kleinschrei-\n\nbung durch die Beklagten sei im Hinblick auf die nur regionale Bedeutung der \n\nBeklagten zu 1 irreführend und deshalb unlauter. Die Beklagten seien insoweit \n\nzur Unterlassung, Auskunftserteilung und zum Schadensersatz verpflichtet. \n\nAuskunft und Schadensersatz schuldeten die Beklagten allerdings erst für die \n\nZeit ab dem 23. November 2003, weil der Schadensersatzanspruch für den vor-\n\nausgegangenen Zeitraum verjährt sei und der zur Geltendmachung des Scha-\n\ndensersatzanspruchs dienende Auskunftsanspruch für die Zeit vor dem 23. No-\n\nvember 2003 nicht mehr durchgesetzt werden könne. Der Klägerin stünden al-\n\nlerdings keine Ansprüche auf Einwilligung in die Löschung des Bestandteils \n\n\"Deutschland\" in den Firmenbezeichnungen, den Domainnamen und der Marke \n\ngegen die Beklagten zu. \n\n11 \n\nDie weitergehenden Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Verwen-\n\ndung des Zeichenbestandteils \"Post\" stünden, seien nicht begründet. Eine Ver-\n\nwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2 MarkenG zwischen \n\nden Klagekennzeichen und den von den Beklagten benutzten Zeichen bestehe \n\nnicht. Der Wortmarke \"POST\" komme im Hinblick auf die beschreibende Be-\n\ndeutung des Wortes allenfalls schwache Kennzeichnungskraft zu. Die sich ge-\n\ngenüberstehenden Zeichen wiesen deutliche Unterschiede auf. Die angegriffe-\n\nnen Bezeichnungen würden nicht durch den Bestandteil \"Post\" geprägt. \n\n12 \n\nDie Unterlassungsansprüche scheiterten zudem an der Schutzschranke \n\ndes § 23 Nr. 2 MarkenG. Die Verwendung der Kollisionszeichen durch die Be-\n\nklagten verstoße nicht gegen die guten Sitten. Unterlassungsansprüche seien \n\nauch nicht nach § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3 MarkenG gegeben, weil es an \n\neiner Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der \n\nWertschätzung des Zeichens \"POST\" ohne rechtfertigenden Grund in unlaute-\n\nrer Weise fehle. \n\n13 \n\n14 \n\nII. Die zulässige Revision ist nicht begründet. \n\n1. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche \n\nnach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 MarkenG aufgrund der Klagemarke \n\nNr. 300 12 966 \"POST\" nicht zu. \n\n15 \n\na) Im vorliegenden Verletzungsprozess ist vom Bestand der Klagemarke \n\n\"POST\" auszugehen. Die Marke steht nach wie vor in Kraft. Die gegen die Mar-\n\nke eingeleiteten Löschungsverfahren sind noch nicht abgeschlossen. Der Senat \n\nhat die Beschwerdeentscheidungen aufgehoben, mit denen das Bundespatent-\n\ngericht die Löschungsanträge des Deutschen Patent- und Markenamts bestätigt \n\nhat (vgl. BGH, Beschl. v. 23.10.2008 - I ZB 48/07 - POST II). Solange die Lö-\n\nschungsanordnung nach §§ 50, 54 MarkenG nicht rechtskräftig ist, besteht im \n\nVerletzungsverfahren keine Änderung der Schutzrechtslage und ist der Verlet-\n\nzungsrichter an die Eintragung der Marke gebunden (BGH, Urt. v. 5.6.2008 \n\n- I ZR 169/05, GRUR 2008, 798 Tz. 14 = WRP 2008, 1202 - POST I). \n\n16 \n\nb) Ob die Beurteilung des Berufungsgerichts, zwischen der Wortmarke \n\n\"POST\" der Klägerin und den angegriffenen Zeichen der Beklagten bestehe \n\nkeine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, im Ergebnis \n\nden Angriffen der Revision standhält, kann offenbleiben. Demzufolge ist für die \n\nrechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz zugunsten der Klägerin vom Vor-\n\nliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen den Kollisionszeichen auszugehen. \n\nDas verhilft der Revision jedoch nicht zum Erfolg. Zu Recht hat das Berufungs-\n\ngericht angenommen, dass der Klägerin die begehrten Unterlassungsansprü-\n\nche nach § 23 Nr. 2 MarkenG nicht zustehen. \n\n17 \n\naa) Nach dieser Vorschrift, die Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL umsetzt, \n\ngewährt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, \n\nein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen als Angabe über Merk-\n\nmale der Dienstleistungen, insbesondere ihrer Art oder ihrer Beschaffenheit, im \n\ngeschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die gu-\n\nten Sitten verstößt. Nach der Rechtsprechung des Senats greift die Schutz-\n\nschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG im Hinblick auf die Klagemarke ein, wenn \n\nWettbewerber, die den beschreibenden Begriff \"POST\" in ihren Kennzeichen \n\nverwenden, sich durch Zusätze von dem in Alleinstellung benutzten Markenwort \n\nabgrenzen und nicht durch eine Anlehnung an weitere Kennzeichen der Kläge-\n\nrin (Farbe Gelb, Posthorn) die Verwechslungsgefahr erhöhen (vgl. BGH, Urt. v. \n\n5.6.2008 - I ZR 108/05, WRP 2008, 1206 Tz. 18 ff. - CITY POST; BGH GRUR \n\n2008, 798 Tz. 16 ff. - POST I). Die Voraussetzungen der Schutzschranke des \n\n§ 23 Nr. 2 MarkenG sind im Streitfall erfüllt. Die von der Revision gegen die \n\nRechtsprechung des Senats erhobenen Bedenken sind nicht durchgreifend. \n\nEntgegen der Ansicht der Revision ist auch eine Vorlage an den Gerichtshof \n\nder Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 EG nicht veranlasst. \n\n18 \n\nbb) § 23 Nr. 2 MarkenG unterscheidet nicht nach den verschiedenen \n\nMöglichkeiten der Verwendung der in der Vorschrift genannten Angaben (zu \n\nArt. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL EuGH, Urt. v. 7.1.2004 - C-100/02, Slg. 2004, \n\nI-691 = GRUR 2004, 234 Tz. 19 - Gerolsteiner Brunnen). Die Anwendung des \n\n§ 23 Nr. 2 MarkenG ist deshalb nicht ausgeschlossen, wenn die Voraussetzun-\n\ngen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einschließlich einer Benutzung des ange-\n\ngriffenen Zeichens als Marke, also zur Unterscheidung von Waren oder Dienst-\n\nleistungen, vorliegen (BGH, Urt. v. 15.1.2004 - I ZR 121/01, GRUR 2004, 600, \n\n602 = WRP 2004, 763 - d-c-fix/CD-FIX; Urt. v. 24.6.2004 - I ZR 308/01, GRUR \n\n2004, 949, 950 = WRP 2004, 1285 - Regiopost/Regional Post). Entscheidend \n\nist vielmehr, ob die angegriffenen Zeichen als Angabe über Merkmale oder Ei-\n\ngenschaften der Dienstleistungen verwendet werden und die Benutzung den \n\nanständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht (Art. 6 \n\nMarkenRL) sowie - was inhaltlich mit der Formulierung der Richtlinienvorschrift \n\nübereinstimmt - nicht gegen die guten Sitten verstößt (§ 23 MarkenG). \n\n19 \n\ncc) Die Beklagten benutzen den mit der Klagemarke im Wesentlichen \n\nübereinstimmenden Bestandteil \"Post\" in Groß- und Kleinschreibung in den Kol-\n\nlisionszeichen zur Bezeichnung von Merkmalen ihrer Dienstleistungen. Unter \n\nden angegriffenen Zeichen erbringen die Beklagten die Dienstleistungen der \n\nBeförderung und Zustellung von Briefen und sonstigen Sendungen. Für ihre \n\nWortmarke \"Regio Post Deutschland\" beansprucht die Beklagte zu 3 ebenfalls \n\nSchutz für diese und weitere damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende \n\nDienstleistungen. \n\n20 \n\nDer Begriff \"Post\" bezeichnet in der deutschen Sprache einerseits die \n\nEinrichtung, die Briefe, Pakete, Päckchen und andere Waren befördert und zu-\n\nstellt und andererseits die beförderten und zugestellten Güter selbst, zum Bei-\n\n21 \n\n22 \n\nspiel Briefe, Karten, Pakete und Päckchen. Im letzteren Sinn beschreibt der \n\nBestandteil \"Post\" der angegriffenen Zeichen den Gegenstand, auf den sich die \n\nDienstleistungen der Beklagten beziehen. Er ist daher eine Angabe über ein \n\nMerkmal der Dienstleistungen der Beklagten i.S. von § 23 Nr. 2 MarkenG. \n\ndd) Die Benutzung der Kollisionszeichen durch die Beklagten verstößt \n\nauch nicht gegen die guten Sitten i.S. von § 23 MarkenG. \n\n(1) Das Tatbestandsmerkmal des Verstoßes gegen die guten Sitten im \n\nSinne dieser Bestimmung ist richtlinienkonform auszulegen. Danach ist von \n\neiner Unlauterkeit der Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen auszuge-\n\nhen, wenn die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder \n\nHandel nicht entspricht (Art. 6 Abs. 1 MarkenRL). Der Sache nach verpflichtet \n\ndies den Dritten, den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in un-\n\nlauterer Weise zuwiderzuhandeln (EuGH GRUR 2004, 234 Tz. 24 - Gerol-\n\nsteiner Brunnen; Urt. v. 11.9.2007 - C-17/06, Slg. 2007, I-7041 = GRUR 2007, \n\n971 Tz. 33 und 35 - Céline). Dies erfordert eine Gesamtwürdigung aller relevan-\n\nten Umstände des Einzelfalls (EuGH, Urt. v. 16.11.2004 - C-245/02, Slg. 2004, \n\nI-10989 = GRUR 2005, 153 Tz. 82 und 84 - Anheuser Busch; Urt. v. 1.4.2004 \n\n- I ZR 23/02, GRUR 2004, 947, 948 = WRP 2004, 1364 - Gazoz), die Sache der \n\nnationalen Gerichte ist (EuGH, Urt. v. 17.3.2005 - C-228/03, Slg. 2005, I-2337 = \n\nGRUR 2005, 509 Tz. 52 - Gillette). Diese gebotene umfassende Beurteilung \n\naller Umstände ergibt vorliegend, dass die Benutzung der angegriffenen Zei-\n\nchen durch die Beklagten nicht unlauter ist. \n\n23 \n\n(2) Der Senat hat für die rechtliche Beurteilung im Rahmen der gebote-\n\nnen Gesamtabwägung zugunsten der Klägerin vom Vorliegen einer Verwechs-\n\nlungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zwischen der Klagemarke \n\n\"POST\" und den angegriffenen Zeichen \"RegioPost Deutschland\" auszugehen. \n\nEin erheblicher Teil des Publikums wird danach eine Verbindung zwischen den \n\nDienstleistungen der Parteien herstellen, was den Beklagten hätte bewusst sein \n\nmüssen. Dies führt jedoch nicht zwangsläufig zur Annahme eines Verstoßes \n\ngegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel, weil die \n\nSchutzschranke des § 23 MarkenG ansonsten leerliefe (vgl. EuGH GRUR \n\n2004, 234 Tz. 25 - Gerolsteiner Brunnen; GRUR 2005, 153 Tz. 81 - Anheuser \n\nBusch; GRUR 2007, 971 Tz. 36 - Céline; BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 34/02, \n\nGRUR 2005, 423, 425 = WRP 2005, 496 - Staubsaugerfiltertüten; GRUR 2008, \n\n798 Tz. 22 - POST I). \n\n24 \n\nOhne Erfolg macht die Revision in diesem Zusammenhang geltend, das \n\nTatbestandsmerkmal der anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Han-\n\ndel sei nicht erfüllt, wenn die Marke in einer Weise benutzt werde, die Glauben \n\nmachen könne, es bestehe eine Handelsbeziehung zwischen dem Dritten und \n\ndem Markeninhaber. Das Berufungsgericht hat schon keine Feststellungen da-\n\nzu getroffen, dass das Publikum aufgrund der kollidierenden Zeichen von Han-\n\ndelsbeziehungen zwischen den Parteien ausgeht. Die Revision rügt insoweit \n\nauch keinen Vortrag der Klägerin als übergangen. Aus diesem Grunde kommt \n\nes nicht darauf an, ob dieses Kriterium aus der zu Art. 6 Abs. 1 lit. c MarkenRL \n\n(= § 23 Nr. 3 MarkenG) ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Eu-\n\nropäischen Gemeinschaften, auf die sich die Revision beruft (EuGH GRUR \n\n2005, 509 Tz. 42 - Gillette), auf § 23 Nr. 2 MarkenG zu übertragen ist. \n\n25 \n\nDer Senat hat in zwei mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren \n\nFällen, in denen die Klägerin aus der Klagemarke gegen die Zeichen \"CITY \n\nPOST\" und \"Die Neue Post\" vorgegangen war, einen Verstoß gegen die an-\n\nständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel verneint (BGH GRUR \n\n2008, 798 - POST I; WRP 2008, 1206 - CITY POST). Er hat dabei maßgeblich \n\nauf den Umstand abgestellt, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin als frühe-\n\nres Monopolunternehmen ausschließlich mit der Postbeförderung in Deutsch-\n\nland betraut war und dass seit der teilweisen Öffnung des Marktes für Post-\n\ndienstleistungen auch für private Anbieter in den 90er-Jahren des vorigen Jahr-\n\nhunderts ein besonderes Interesse dieser Unternehmen an der Verwendung \n\ndes die in Rede stehenden Dienstleistungen beschreibenden Worts \"Post\" zur \n\nKennzeichnung ihrer Dienstleistungen besteht. Ohne eine entsprechende Be-\n\nschränkung des Schutzumfangs der Klagemarke würden die erst später auf den \n\nMarkt eintretenden privaten Wettbewerber von vornherein von der Benutzung \n\ndes Wortes \"Post\" ausgeschlossen und ausschließlich auf andere (Phanta-\n\nsie-)Bezeichnungen verwiesen. Da Art. 6 MarkenRL und § 23 MarkenG dazu \n\ndienen, die Interessen des Markenschutzes und des freien Warenverkehrs so-\n\nwie der Dienstleistungsfreiheit in der Weise in Einklang zu bringen, dass das \n\nMarkenrecht seine Rolle als wesentlicher Teil eines Systems unverfälschten \n\nWettbewerbs spielen kann (EuGH GRUR 2004, 234 Tz. 16 - Gerolsteiner Brun-\n\nnen; GRUR 2005, 509 Tz. 29 - Gillette; Urt. v. 10.4.2008 - C-102/07, Slg. 2008, \n\nI-2439 = GRUR 2008, 503 Tz. 45 - adidas), ist Wettbewerbern, die neu auf ei-\n\nnem bisher durch Monopolstrukturen gekennzeichneten Markt auftreten, die \n\nBenutzung eines beschreibenden Begriffs wie \"Post\" auch dann zu gestatten, \n\nwenn eine Verwechslungsgefahr mit der gleichlautenden, für die Rechtsnach-\n\nfolgerin des bisherigen Monopolunternehmens eingetragenen bekannten \n\nWortmarke besteht. Dadurch tritt zwar eine Beschränkung des Schutzumfangs \n\nder Klagemarke ein. Diese Beschränkung ist wegen der Schutzschranke des \n\n§ 23 Nr. 2 MarkenG im vorliegenden Fall aber im Kern bereits dadurch ange-\n\nlegt, dass eine beschreibende Angabe als Marke verwendet wird. Entgegen der \n\nAnsicht der Revision kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die Beklag-\n\nten zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen und des Unternehmens nicht \n\nzwingend auf den Begriff \"POST\" angewiesen sind, sondern auch andere Be-\n\nzeichnungen wählen könnten. Die Beschränkung des Schutzumfangs ist aller-\n\ndings auf ein angemessenes Maß dadurch zu verringern, dass die neu hinzu-\n\ntretenden Wettbewerber sich durch Zusätze von dem in Alleinstellung benutz-\n\nten Markenwort abgrenzen müssen und nicht durch eine Anlehnung an weitere \n\nKennzeichen der Markeninhaberin (Posthorn, Farbe Gelb) die Verwechslungs-\n\ngefahr erhöhen dürfen. \n\n26 \n\nGegen diese Erwägungen wendet sich die Revision ohne Erfolg mit der \n\nBegründung, eine generelle Einschränkung des Markenrechts aufgrund eines \n\nAllgemeininteresses sei nicht vorgesehen, was der Gerichtshof der Europäi-\n\nschen Gemeinschaften in der Entscheidung \"adidas\" (GRUR 2008, 503) klar-\n\ngestellt habe. Für die Marke eines früheren Monopolunternehmens könne \n\nnichts anderes gelten. In die Beurteilung, ob die Verwendung der angegriffenen \n\nBezeichnungen den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel \n\nentspreche, dürften keine wettbewerbspolitischen Überlegungen einbezogen \n\nwerden. Die Voraussetzungen der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG, die \n\nals Ausnahmevorschrift ohnehin eng auszulegen sei, lägen im Streitfall nicht \n\nvor. Dem kann nicht beigetreten werden. \n\n27 \n\n§ 23 Nr. 2 MarkenG ist Ausprägung des Freihaltebedürfnisses an be-\n\nschreibenden Angaben. Durch die Vorschrift soll allen Wirtschaftsteilnehmern \n\ndie Möglichkeit erhalten bleiben, beschreibende Angaben zu benutzen. Durch \n\nsie soll daher ausgeschlossen werden, dass der Markenschutz zu einem Verbot \n\nder Verwendung beschreibender Angaben führen kann, die Wettbewerber zur \n\nBezeichnung von Merkmalen ihrer Waren oder Dienstleistungen verwenden \n\nwollen (zu Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL EuGH, Urt. v. 25.1.2007 - C-48/05, Slg. \n\n2007, I-1017 = GRUR 2007, 318 Tz. 42 = WRP 2007, 299 - Opel/Autec; EuGH \n\nGRUR 2008, 503 Tz. 46 - adidas). Entgegen der Ansicht der Revision ist die \n\nSchutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG nicht eng auszulegen. Es gibt keinen \n\nallgemeinen Grundsatz, dass Schutzschranken Ausnahmetatbestände darstel-\n\nlen, deren Anwendungsbereich im Interesse des Schutzes von Immaterialgüter-\n\nrechten eng zu bemessen ist. Die Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL \n\nund die sie umsetzende Bestimmung des § 23 Nr. 2 MarkenG sind als Ausprä-\n\ngung des Freihaltebedürfnisses im Sinne ihres Zieles auszulegen, allen Wirt-\n\nschaftsteilnehmern die Möglichkeit zu erhalten, beschreibende Angaben zu be-\n\nnutzen. Bezieht sich die beschreibende Angabe auf ein Merkmal der von dem \n\nDritten erbrachten Dienstleistungen, ist die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 \n\nMarkenG vorbehaltlich der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen eröffnet. Da-\n\ngegen kann aus dem Freihaltebedürfnis keine selbständige Schutzschranke \n\nabgeleitet werden, die unabhängig von den Tatbestandsmerkmalen des § 23 \n\nNr. 2 MarkenG anzuwenden wäre (EuGH GRUR 2008, 503 Tz. 47 - adidas, zu \n\nArt. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL). Um eine derartige selbständige Beschränkung \n\ndes Markenschutzes geht es aber im Streitfall entgegen der Ansicht der Revisi-\n\non nicht, weil der Begriff \"POST\" gerade ein Merkmal der Dienstleistungen der \n\nBeklagten bezeichnet und die Voraussetzungen des § 23 Nr. 2 MarkenG daher \n\nerfüllt sind (dazu II 1 b cc). \n\n28 \n\nDie Beurteilung, ob die Verwendung der angegriffenen Zeichen den an-\n\nständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht, hat unter Ein-\n\nbeziehung des Umstands zu erfolgen, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin \n\nals früheres Monopolunternehmen ausschließlich mit der Postbeförderung in \n\nDeutschland betraut war und die Klägerin noch über eine bis 31. Dezember \n\n2007 befristete gesetzliche Exklusivlizenz für die Beförderung bestimmter \n\nBriefsendungen verfügte (vgl. § 51 PostG in der für den Zeitraum vom 1. Januar \n\n1998 bis 31. Dezember 2007 jeweils gültigen Fassung). Dies ist, anders als die \n\nRevision meint, im Hinblick auf Sinn und Zweck des Art. 6 MarkenRL von Be-\n\ndeutung, die grundsätzlichen Interessen des Markenschutzes einerseits und \n\ndes freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs andererseits derart in Einklang \n\nzu bringen, dass das Markenrecht seine Rolle als wesentlicher Teil eines Sys-\n\ntems unverfälschten Wettbewerbs spielen kann (EuGH GRUR 2004, 234 Tz. 16 \n\n- Gerolsteiner Brunnen; GRUR 2008, 503 Tz. 45 - adidas). Vor der Liberalisie-\n\nrung des Marktes für Postdienstleistungen konnten die Wettbewerber ihr In-\n\nteresse an der Verwendung des Begriffs \"POST\" nicht oder nur schrittweise zur \n\nGeltung bringen, während die Klägerin in dieser Zeit geschützt vor einem freien \n\nWettbewerb eine etwaige Verkehrsdurchsetzung ihrer Marke erreichen konnte. \n\n29 \n\nDer von der Revision angeregten Vorlage an den Gerichtshof der Euro-\n\npäischen Gemeinschaften bedarf es nicht. Die allgemeinen Rechtsfragen zum \n\nAnwendungsbereich der Schutzschranke des Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL, die \n\nsich im vorliegenden Verfahren stellen, sind durch die Rechtsprechung des Ge-\n\nrichtshofs geklärt. Die Frage, ob der Begriff \"POST\" ein Merkmal der in Rede \n\nstehenden Dienstleistungen beschreibt, und ob die Verwendung der angegriffe-\n\nnen Bezeichnungen einen Verstoß gegen die anständigen Gepflogenheiten in \n\nGewerbe oder Handel darstellt, ist eine Frage der Anwendung der vom Ge-\n\nrichtshof der Europäischen Gemeinschaften entwickelten Grundsätze auf den \n\nvorliegenden Fall, die den nationalen Gerichten obliegt (vgl. EuGH, Urt. v. \n\n30.9.2003 - C-224/01, Slg. 2003, I-10239 = NJW 2003, 3539 Tz. 100 - Köbler; \n\nEuGH GRUR 2005, 509 Tz. 46 - Gillette). \n\n30 \n\n(3) Nach diesen Maßstäben haben die Beklagten mit den angegriffenen \n\nZeichen, die den Zusatz \"Regio\" und die Ortsangabe \"Deutschland\" aufweisen \n\nund sich von dem Begriff \"POST\" deutlich abheben, einen ausreichenden Ab-\n\nstand zu der Klagemarke - auch unter Berücksichtigung ihrer Kennzeichnungs-\n\nkraft und Bekanntheit - gewahrt, um nicht gegen die anständigen Gepflogenhei-\n\nten in Gewerbe oder Handel zu verstoßen. Anhaltspunkte dafür, dass die Be-\n\nklagten sich weitergehend an die Kennzeichen der Klägerin angelehnt haben, \n\nbestehen nicht. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass den Beklagten die Be-\n\nnutzung des Bestandteils \"Deutschland\" wegen der davon ausgehenden Gefahr \n\neiner Irreführung über die nur regionale Bedeutung der Beklagten zu 1 verboten \n\nworden ist. Daraus ergibt sich nicht, dass die Beklagten \"RegioPost\" nunmehr \n\nin Alleinstellung verwenden. Auf den Umstand, dass die Beklagten auf andere \n\nZeichen mit dem Begriff \"Post\" ausweichen könnten - die Klägerin schlägt im \n\nStreitfall die Bezeichnung \"Regio Post-Service\" vor - und ihnen deshalb der \n\nMarktzutritt bei einem Verbot der hier in Rede stehenden Zeichen nicht ver-\n\nwehrt wäre, kommt es nicht an. Anders als § 23 Nr. 3 MarkenG stellt § 23 Nr. 2 \n\nMarkenG auf eine Notwendigkeit der Benutzung des der Klagemarke entspre-\n\nchenden Zeichens nicht ab. \n\n31 \n\n(4) Die Revision sieht im Streitfall in der Beschränkung des Schutzes der \n\nKlagemarke \"POST\" durch die Anwendung der Schrankenregelung des § 23 \n\nNr. 2 MarkenG zu Unrecht einen Verstoß gegen ihr grundgesetzlich geschütz-\n\ntes Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. \n\n32 \n\nZu dem durch die Eigentumsgarantie grundgesetzlich geschützten Be-\n\nreich gehört zwar auch das Recht an der Marke (vgl. BVerfGE 51, 193, 216 f.; \n\n78, 58, 70; 95, 173, 188). In den für die Klägerin durch die Eigentumsgarantie \n\ngeschützten Bereich wird vorliegend jedoch nicht eingegriffen. Das Markenrecht \n\nsteht der Klägerin nicht schrankenlos zu. Sein Schutzumfang wird erst durch \n\ndie im Markengesetz vorgesehenen Bestimmungen konkretisiert. Dazu rechnen \n\nauch die durch die Markenrechtsrichtlinie vorgesehenen Schrankenbestimmun-\n\ngen. Mit der Wahl eines die Dienstleistungen beschreibenden Begriffs als Mar-\n\nke unterliegt das Immaterialgüterrecht der Klägerin im Verhältnis zu Dritten \n\nzwangsläufig der den Schutzumfang ihrer Marke beschränkenden Wirkung des \n\n§ 23 Nr. 2 MarkenG. Die daraus folgende Begrenzung des Schutzumfangs des \n\nMarkenrechts ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht unverhältnis-\n\nmäßig. Sie ist vielmehr Rechtsfolge der Verwendung eines die Merkmale der \n\nDienstleistungen beschreibenden Begriffs als Marke, die damit auch keinen \n\nunzulässigen Eingriff in die Grundrechte der Klägerin aus Art. 12 und 14 GG \n\ndarstellt. \n\n33 \n\nc) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch lässt sich auch nicht \n\nauf den Schutz einer bekannten Marke nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 \n\nMarkenG stützen. In diesem Zusammenhang kann zugunsten der Klägerin un-\n\nterstellt werden, dass die Klagemarke die Voraussetzungen einer bekannten \n\nMarke erfüllt (hierzu näher Büscher, Festschrift Ullmann, 2006, S. 129, 140 f.). \n\n34 \n\nDie Verwendung der angegriffenen Zeichen erfolgt jedoch nicht ohne \n\nrechtfertigenden Grund in unlauterer Weise i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. \n\nInsoweit gelten dieselben Erwägungen (II 1 b dd), die der Annahme eines Ver-\n\nstoßes gegen die guten Sitten i.S. von § 23 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 14.1.1999 - I ZR 149/96, GRUR 1999, 992, 994 = WRP 1999, \n\n931 - BIG PACK). \n\n35 \n\nd) Die weiteren Ansprüche auf Auskunft, Schadensersatz und Einwilli-\n\ngung in die Löschung der Marke, der Unternehmenskennzeichen und der Do-\n\nmain-Namen der Beklagten (§ 14 Abs. 2, 5 und 6, § 19 MarkenG, § 242 BGB) \n\nbestehen ebenfalls nicht, weil die Klagemarke nicht verletzt worden ist. \n\n36 \n\n2. Die Revision hat auch keinen Erfolg, soweit die Klägerin die Klage auf \n\ndas Unternehmenskennzeichen \"Deutsche Post AG\" und das Firmenschlagwort \n\n\"POST\" der vollständigen Firmenbezeichnung gestützt hat. Den aus § 15 \n\nAbs. 2, 4 und 5 MarkenG abgeleiteten Ansprüchen steht ungeachtet einer et-\n\nwaigen Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 MarkenG die Schutzschran-\n\nke des § 23 Nr. 2 MarkenG entgegen. Auch die aus dem Schutz des bekannten \n\nUnternehmenskennzeichens nach § 15 Abs. 3 MarkenG hergeleiteten Ansprü-\n\nche sind nicht gegeben, weil die Beklagten die Kollisionszeichen nicht ohne \n\nrechtfertigenden Grund in unlauterer Weise verwendet haben. Insoweit gelten \n\nzu den Ansprüchen aus dem vollständigen Unternehmenskennzeichen und \n\ndem Firmenschlagwort der Klägerin die Ausführungen zur Klagemarke \"POST\" \n\nentsprechend. \n\n37 \n\n3. Die Klägerin kann schließlich die von ihr geltend gemachten Ansprü-\n\nche auch nicht mit Erfolg auf ihre Wortmarke Nr. 399 28 272 \"Regiopost\" stüt-\n\nzen. Zugunsten der Klägerin kann auch für diese Klagemarke unterstellt wer-\n\nden, dass eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG mit \n\nden kollidierenden Zeichen der Beklagten besteht. Der Unterlassungsanspruch \n\nnach § 14 Abs. 5 MarkenG ist jedoch ebenfalls nach § 23 Nr. 2 MarkenG aus-\n\ngeschlossen. Die angegriffenen Zeichen der Beklagten sind im Bereich der \n\nBriefbeförderung und des Transportwesens nicht nur isoliert bezogen auf den \n\nWortbestandteil \"POST\" in Groß- und Kleinschreibung, sondern auch bezogen \n\nauf die Zeichenkombination \"RegioPost\" beschreibend. Der Bestandteil \"Regio\" \n\nin den angegriffenen Zeichen bezeichnet den räumlich begrenzten Tätigkeitsbe-\n\nreich der Beklagten. Das Berufungsgericht hat hierzu zwar keine Feststellungen \n\ngetroffen. Dies vermag der Senat anhand des Gesamteindrucks der angegriffe-\n\nnen Zeichen aber selbst zu beurteilen. Danach beschreibt auch die Zeichen-\n\nkombination \"RegioPost\" ein Merkmal der Dienstleistungen der Beklagten i.S. \n\nvon § 23 Nr. 2 MarkenG. Die angegriffenen Zeichen der Beklagten verletzen \n\ndeshalb auch die Klagemarke \"Regiopost\" der Klägerin nicht. \n\n38 \n\n4. Die Revision wendet sich schließlich auch ohne Erfolg dagegen, dass \n\ndas Berufungsgericht den Schadensersatz- und den Auskunftsanspruch nach \n\n§ 9 UWG und § 242 BGB wegen irreführender Werbung im Hinblick auf die \n\nVerwendung der Bezeichnung \"Deutschland\" auf den Zeitraum seit dem \n\n23. November 2003 beschränkt hat. Für den davorliegenden Zeitraum sind die \n\nSchadensersatzansprüche nach § 11 Abs. 1 und 2 UWG verjährt. Das Beru-\n\nfungsgericht hat angenommen, dass der Klägerin die Tätigkeit der Beklagten \n\nunstreitig schon seit längerer Zeit bekannt gewesen sei und im Hinblick auf die \n\nam 23. April 2004 bei Gericht eingereichte Klage nach § 11 UWG, § 167 ZPO, \n\n§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB Schadensersatzansprüche für den Zeitraum vor dem \n\n23. November 2003 verjährt seien. \n\n39 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Be-\n\nrufungsgericht hat die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung zu \n\nRecht auch auf den wettbewerbsrechtlichen Schadensersatzanspruch nach § 9 \n\nUWG und nicht nur auf die aus den Kennzeichen der Klägerin hergeleiteten \n\nAnsprüche bezogen. Dies folgt aus der Auslegung der Erklärung der Beklagten \n\nzur Verjährung in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB. Die Be-\n\nklagten hatten sich darauf berufen, dass die Klägerin bereits seit Ende 2000 \n\nKenntnis von den geschäftlichen Bezeichnungen und der Tätigkeit der Beklag-\n\nten hatte, und sie hatten darauf die Einrede der Verjährung gestützt. Die Be-\n\nklagten haben zwar im Zusammenhang mit der Erhebung der Verjährungsein-\n\nrede nur markenrechtliche Ansprüche angeführt. Daraus folgt aber keine Be-\n\nschränkung der Verjährungseinrede ausschließlich auf die kennzeichenrechtli-\n\nchen Ansprüche. \n\n40 \n\nDie Verjährungsfrist für die markenrechtlichen Ansprüche betrug nach \n\n§ 20 Satz 1 MarkenG i.V. mit §§ 195, 199 Abs. 1 BGB drei Jahre beginnend mit \n\ndem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden war und der Gläubi-\n\nger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des \n\nSchuldners Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlan-\n\ngen musste. Die markenrechtliche Verjährungsfrist für Schadensersatzansprü-\n\nche ist danach deutlich länger als diejenige des wettbewerbsrechtlichen Scha-\n\ndensersatzanspruchs nach § 11 Abs. 1 und 2 UWG von sechs Monaten. Hatten \n\ndie Beklagten aber die Ansicht vertreten, dass die längere markenrechtliche \n\nVerjährungsfrist abgelaufen war und in diesem Zusammenhang die Verjäh-\n\nrungseinrede erhoben, konnte das Berufungsgericht zu Recht davon ausgehen, \n\ndass sich die Verjährungseinrede auch auf den wettbewerbsrechtlichen Scha-\n\ndensersatzanspruch bezog. \n\n41 \n\nDavon, dass die Klägerin bereits vor dem 23. November 2003 in einer \n\nfür den Eintritt der Verjährung relevanten Weise Kenntnis von dem Verhalten \n\nder Beklagten hatte, ist das Berufungsgericht aufgrund des unstreitigen Sach-\n\nverhalts ausgegangen. Das stellt die Revision auch nicht in Abrede, wenn sie \n\ndie Feststellungen des Berufungsgerichts in diesem Zusammenhang als unprä-\n\nzise rügt. Soweit sie eine Verletzung der Aufklärungspflicht geltend macht, zeigt \n\nsie nicht auf, was sie auf einen entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts \n\nvorgetragen hätte. \n\n42 \n\nDanach ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass \n\nder Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 9 UWG nach § 11 Abs. 1 \n\nund 2 UWG für den Zeitraum vor dem 23. November 2003 verjährt war und ein \n\nder Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs dienender Auskunftsanspruch \n\nnach § 242 BGB für den Zeitraum, für den der Schadensersatzanspruch ver-\n\njährt ist, ebenfalls ausscheidet. \n\n43 \n\n5. Ohne Erfolg stützt die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf \n\nUnterlassung, Auskunftserteilung, Einwilligung in die Löschung und auf Fest-\n\nstellung der Schadensersatzverpflichtung nunmehr auf wettbewerbsrechtliche \n\nBestimmungen (§ 8 Abs. 1, §§ 9, 3, 5 UWG) im Hinblick auf eine Verwechs-\n\nlungsgefahr i.S. von § 5 Abs. 2 UWG. \n\n44 \n\nBei Schutzrechtsverletzungen wird der Streitgegenstand (der prozessua-\n\nle Anspruch) durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch \n\ngenommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt bestimmt, \n\naus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGHZ 166, 253 Tz. 25 \n\n- Markenparfümverkäufe; BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 6/05, GRUR 2007, 1071 \n\nTz. 56 = WRP 2007, 1461 - Kinder II). Durch seinen Vortrag über die Entste-\n\nhung und den Bestand des Schutzrechts als Teil des Lebenssachverhalts be-\n\nstimmt der Kläger über den Streitgegenstand. Werden neben Ansprüchen aus \n\neinem Schutzrecht wettbewerbsrechtliche Ansprüche unter dem Gesichtspunkt \n\nder Irreführung geltend gemacht, handelt es sich grundsätzlich um unterschied-\n\nliche Streitgegenstände, weil der Kern des jeweiligen Sachverhalts nicht unver-\n\nändert ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 757 = \n\nWRP 2001, 804 - Telefonkarte). Davon ist auch auszugehen, wenn eine Irrefüh-\n\nrungsgefahr nach § 5 Abs. 2 UWG geltend gemacht wird. Nach dieser Vor-\n\nschrift, die Art. 6 Abs. 2 lit. a der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken \n\numsetzt, ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie eine Verwechs-\n\nlungsgefahr mit einer Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewer-\n\nbers hervorruft. Anders als bei Kennzeichenverletzungen nach dem Markenge-\n\nsetz setzt ein auf einen Irreführungstatbestand gestütztes Verbot voraus, dass \n\ndie Fehlvorstellung geeignet ist, das Marktverhalten der Gegenseite zu beein-\n\nflussen (BGH, Urt. v. 26.10.2006 - I ZR 33/04, GRUR 2007, 247 Tz. 34 = WRP \n\n2007, 303 - Regenwaldprojekt I; Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 171/04, GRUR 2008, \n\n443 Tz. 29 = WRP 2008, 666 - Saugeinlagen). Zudem ist auch die Aktivlegiti-\n\nmation unterschiedlich ausgestaltet. Während zur Verfolgung wettbewerbs-\n\nrechtlicher Ansprüche grundsätzlich die in § 8 Abs. 3 UWG angeführten Betei-\n\nligten aktivlegitimiert sind, stehen kennzeichenrechtliche Ansprüche dem Inha-\n\nber des Schutzrechts zu. Nach diesen Maßstäben sind die von der Klägerin \n\ngeltend gemachten Ansprüche wegen irreführender Werbung aufgrund einer \n\nVerwechslungsgefahr mit den Klagemarken i.S. von § 5 Abs. 2 UWG ein ge-\n\ngenüber kennzeichenrechtlichen Ansprüchen weiterer Streitgegenstand. \n\n45 \n\nEinen neuen Streitgegenstand kann die Klägerin im Revisionsverfahren \n\nnicht einführen (BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 94/04, GRUR 2007, 1066 Tz. 61 \n\n= WRP 2007, 1466 - Kinderzeit; BGH GRUR 2007, 1071 Tz. 57 - Kinder II). \n\nDass das Berufungsgericht wettbewerbsrechtliche Ansprüche aufgrund irrefüh-\n\nrender Werbung übergangen hat, hat die Revision innerhalb der Revisionsbe-\n\ngründungsfrist nicht gerügt. \n\n46 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankenthal, Entscheidung vom 13.09.2005 - 6 O 152/04 - \n\nOLG Zweibrücken, Entscheidung vom 02.11.2006 - 4 U 140/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_209-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-02/i-zr-209-06","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":32},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":7},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":5},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_209-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_209-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-02/i-zr-209-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_209-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:26:22.338460+00:00"}}